Erbschaftsteuer. Was Erben, Familienunternehmen und Nachfolgen jetzt wissen sollten.
Rechtsstand: 7. August 2026
Kategorie: Steuerrecht / Erbschaftsteuer / Unternehmensnachfolge
Warum die Erbschaftsteuer jetzt wieder im Fokus steht
Die Erbschaftsteuer steht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 12. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei zentralen Regeln des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Am 13. Oktober 2026 folgt ein weiteres Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen. Betroffen sind damit zwei Kernfragen: Darf der Bund die Erbschaftsteuer in dieser Form einheitlich regeln? Und ist es verfassungsrechtlich zulässig, Unternehmensvermögen deutlich stärker zu begünstigen als Privatvermögen?
Für Erben, Familienunternehmen und Vermögensnachfolgen ist das hoch relevant. Bis zu einer Entscheidung gilt das aktuelle Erbschaftsteuerrecht zwar weiter. Wer jedoch größere Vermögen, Immobilien oder Betriebsvermögen übertragen möchte, sollte die Verfahren aufmerksam verfolgen und geplante Nachfolgen steuerlich sauber vorbereiten.
Worum geht es im ersten Verfahren zur Gesetzgebungskompetenz?
Im Verfahren 1 BvF 1/23 greift die Bayerische Staatsregierung zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an. Konkret geht es um die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze nach § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG.
Der verfassungsrechtliche Kern: Bayern hält die bundesgesetzliche Regelung für formell verfassungswidrig. Nach Art. 105 Abs. 2 GG hat der Bund für die übrigen Steuern die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Steueraufkommen ganz oder teilweise zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Art. 72 GG regelt wiederum, wann der Bund bei konkurrierender Gesetzgebung tätig werden darf.
Daneben wird materiell gerügt, dass Freibeträge und Steuersätze nicht ausreichend an Preissteigerungen und regionale Immobilienwerte angepasst seien. In der Diskussion stehen insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, der Eigentum und Erbrecht gewährleistet, Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz von Ehe und Familie sowie Art. 3 Abs. 1 GG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
Aktuelle Freibeträge nach § 16 ErbStG
Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleiben bei unbeschränkter Steuerpflicht unter anderem folgende Erwerbe steuerfrei:
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € |
| Enkelkinder | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Diese Beträge ergeben sich aus § 16 Abs. 1 ErbStG.
Worum geht es im zweiten Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen?
Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder Erwerber von nicht begünstigtem Privatvermögen verfassungswidrig benachteiligen. Das BVerfG führt das Verfahren in seinen geplanten Entscheidungen ausdrücklich zu §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG und § 203 BewG.
Der Beschwerdeführer erbte Privatvermögen aus dem Nachlass seiner Tante, unter anderem Wertpapier- und Grundvermögen, und wandte sich erfolglos gegen die Erbschaftsteuerbelastung. Seine Verfassungsbeschwerde zielt darauf, die Privilegierung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.
Das ErbStG sieht für begünstigtes Betriebsvermögen weitreichende Verschonungsregelungen vor. Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG grundsätzlich zu 85 % steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb die dort genannte Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt.
Für sehr große Erwerbe kann zusätzlich die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG relevant werden. Dabei geht es vereinfacht gesagt darum, ob die Steuer aus verfügbarem Vermögen bezahlt werden kann. Genau diese weitreichenden Entlastungen stehen nun erneut im verfassungsrechtlichen Fokus.
Welche Steuersätze gelten aktuell?
Die Erbschaftsteuer wird nach § 19 Abs. 1 ErbStG je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs erhoben. Die Steuersätze reichen aktuell von 7 % bis 30 % in Steuerklasse I, von 15 % bis 43 % in Steuerklasse II und von 30 % bis 50 % in Steuerklasse III.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Was bedeutet das konkret für Erben?
Für Privatpersonen ist vor allem das erste Verfahren wichtig. Steigen Immobilienwerte deutlich, können die persönlichen Freibeträge schneller ausgeschöpft sein. Besonders betroffen sind Familien mit Immobilienvermögen in hochpreisigen Regionen, bei denen der steuerliche Wert des Nachlasses die Freibeträge übersteigt.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob eine lebzeitige Vermögensübertragung sinnvoll ist. Persönliche Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich erneut nach Ablauf von zehn Jahren genutzt werden. Die konkrete Gestaltung sollte aber immer auf Vermögen, Familienverhältnisse und Liquidität abgestimmt werden.
Was bedeutet das für Familienunternehmen?
Für Unternehmerinnen und Unternehmer steht das zweite Verfahren im Mittelpunkt. Die aktuellen Verschonungsregelungen sollen Unternehmensfortführungen erleichtern und Liquiditätsbelastungen vermeiden. Sollte das BVerfG einzelne Regelungen beanstanden, könnte der Gesetzgeber zu Nachbesserungen verpflichtet werden.
Das heißt nicht automatisch, dass bestehende Unternehmensnachfolgen rückwirkend neu besteuert werden. Möglich wären aber Übergangsfristen, Neuregelungen oder strengere Voraussetzungen für künftige Übertragungen. Welche Rechtsfolgen eintreten, hängt vom späteren Urteil und einer möglichen gesetzlichen Reaktion ab.
Achtung / Häufiger Fehler: Viele Nachfolgeplanungen konzentrieren sich nur auf Freibeträge und Steuersätze. Bei Betriebsvermögen sind aber auch Lohnsummenregelungen, Behaltensfristen, Verwaltungsvermögen, Unternehmensbewertung und Liquiditätsplanung entscheidend.
Kommt jetzt automatisch eine Reform der Erbschaftsteuer?
Nein. Die mündlichen Verhandlungen im Oktober 2026 bedeuten noch keine Entscheidung in der Sache. Bis zu einem Urteil bleibt das geltende Erbschaftsteuerrecht anwendbar. Erst wenn das BVerfG Regelungen für verfassungswidrig erklärt, muss geprüft werden, ob und ab wann der Gesetzgeber Änderungen vornehmen muss.
Gleichzeitig ist die Signalwirkung erheblich. Die Erbschaftsteuer war bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren. Besonders bekannt ist das BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, in dem das Gericht die damaligen Begünstigungen für Betriebsvermögen in wesentlichen Teilen beanstandete.
Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
- Vermögensstruktur erfassen: Privatvermögen, Immobilien, Betriebsvermögen und Beteiligungen getrennt betrachten.
- Steuerwerte aktualisieren: Besonders Immobilien und Unternehmenswerte sollten realistisch bewertet werden.
- Freibeträge prüfen: Wer kann welche Freibeträge nutzen und wann wurden frühere Schenkungen vorgenommen?
- Liquidität planen: Kann eine mögliche Steuerbelastung aus vorhandenen Mitteln getragen werden?
- Nachfolge dokumentieren: Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Vollmachten sollten zusammenpassen.
- Betriebsvermögen analysieren: Begünstigtes Vermögen, Verwaltungsvermögen und Behaltensfristen steuerlich prüfen lassen.
- Verfahren beobachten: Die BVerfG-Entscheidungen können Reformdruck auslösen.
FAQ zur BVerfG-Prüfung der Erbschaftsteuer
Ist die Erbschaftsteuer aktuell verfassungswidrig?
Das steht derzeit nicht fest. Das BVerfG verhandelt im Oktober 2026 zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer. Bis zu einer Entscheidung gilt das aktuelle Recht weiter.
Welche Verfahren sind anhängig?
Es geht um das Verfahren 1 BvF 1/23 zur Gesetzgebungskompetenz, Grundbesitzbewertung, Freibeträgen und Steuersätzen sowie um das Verfahren 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen.
Können Freibeträge steigen?
Das ist möglich, aber nicht sicher. Ob der Gesetzgeber Freibeträge ändern muss, hängt davon ab, ob das BVerfG die aktuellen Regelungen beanstandet und welche Vorgaben es macht.
Betrifft das auch Schenkungen?
Ja. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden. Änderungen könnten daher auch lebzeitige Übertragungen betreffen.
Was sollten Immobilieneigentümer jetzt tun?
Immobilieneigentümer sollten prüfen, wie hoch der steuerliche Wert der Immobilie ist, welche Freibeträge zur Verfügung stehen und ob eine gestaffelte Übertragung sinnvoll sein kann.
Was sollten Unternehmer jetzt beachten?
Unternehmer sollten Nachfolgepläne, Unternehmensbewertungen, Verwaltungsvermögen, Lohnsummen und Behaltensfristen prüfen. Gerade bei größeren Betriebsvermögen kann die weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung haben.
Sollte man mit Übertragungen bis zum Urteil warten?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Warten kann sinnvoll sein, birgt aber auch Risiken. Entscheidend sind Vermögensart, Familienstruktur, Liquidität und Nachfolgeziele.
Fazit: Jetzt vorbereiten, aber nicht in Panik handeln
Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht können die Erbschaftsteuerdebatte erheblich verändern. Für Erben, Immobilieneigentümer und Familienunternehmen bedeutet das: Es besteht kein Anlass für überstürzte Maßnahmen, aber sehr wohl für eine strukturierte Prüfung.
Wer Vermögen übertragen, ein Unternehmen übergeben oder eine Nachfolge steuerlich planen möchte, sollte die aktuelle Rechtslage nutzen, Risiken dokumentieren und Gestaltungsspielräume rechtzeitig besprechen.
Interne Verlinkungsvorschläge:
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 30. Juli 2026, mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“, Az. 1 BvF 1/23, Termin 12. Oktober 2026, 14:00 Uhr.
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 30. Juli 2026, mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“, Az. 1 BvR 804/22, Termin 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr.
- Bundesverfassungsgericht, geplante Entscheidungen Erster Senat, Verfahren 1 BvR 804/22 zu §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG.
- § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge, Rechtsstand Abruf 7. August 2026.
- § 19 Abs. 1 ErbStG, Steuersätze, Rechtsstand Abruf 7. August 2026.
- § 13a ErbStG, Steuerbefreiung für Betriebsvermögen; § 13b ErbStG, begünstigtes Vermögen; § 28a ErbStG, Verschonungsbedarfsprüfung.
- Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 105 Abs. 2 GG, Gesetzgebungskompetenz im Steuerrecht.
- Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, Gleichheitssatz, Schutz von Ehe und Familie sowie Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung.
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12, frühere Prüfung der Verschonung von Betriebsvermögen.