Corona-Soforthilfe: Rückzahlung in Raten?
VG Neustadt: Erste Klagen gegen Rückforderung der Corona-Soforthilfe enden mit Einigung. Was Unternehmen jetzt beachten sollten.
Rechtsstand: 12.08.2026
Fokus-Keyword: Corona-Soforthilfe Rückzahlung
Corona-Soforthilfe Rückzahlung: Erste Verfahren enden mit Einigung
Viele Selbstständige und kleine Unternehmen beschäftigt die Corona-Soforthilfe Rückzahlung noch Jahre nach der Pandemie. Eine aktuelle Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zeigt: In Rheinland-Pfalz stehen die Chancen nicht automatisch gut, sich vollständig gegen Rückforderungsbescheide zu wehren. Zugleich kann die wirtschaftliche Lage im Einzelfall eine wichtige Rolle spielen.
Die 2. Kammer des VG Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch Ratenzahlungsvereinbarungen beendet. Betroffen waren unter anderem eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung, die sich gegen Rückforderungen von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro gewehrt hatten.
Worum ging es in den Verfahren?
Die Kläger hatten im März bzw. April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Corona-Soforthilfe beantragt. Grundlage war die damalige Prognose, dass die Einnahmen in den folgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand des Betriebs zu decken.
In den Jahren 2023 und 2024 forderte die ISB die Betroffenen auf, ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus dem damaligen Förderzeitraum mitzuteilen. In allen drei Verfahren kam die Bank zu dem Ergebnis, dass die Einnahmen über den Ausgaben lagen. Deshalb sei kein Liquiditätsengpass eingetreten; die Soforthilfe sollte vollständig zurückgezahlt werden.
Warum mussten die Kläger voraussichtlich mit Rückzahlungen rechnen?
Nach den Hinweisen des VG Neustadt sprach viel dafür, dass die Soforthilfen im Jahr 2020 nur vorläufig bewilligt worden waren. Die ISB hatte demnach eine abschließende Prüfung angekündigt. Genau dieser Punkt ist für viele Rückforderungsfälle entscheidend: Wer einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten hat, kann sich später oft nicht darauf berufen, die Hilfe endgültig behalten zu dürfen.
Das passt auch zur Linie des VG Trier. Dieses hatte am 6. Mai 2026 entschieden, dass die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in einem rheinland-pfälzischen Fall rechtmäßig war. Die Soforthilfe sei dort erkennbar nur vorläufig bewilligt worden; maßgeblich sei der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden Folgemonaten.
Zählten Personalkosten und Unternehmerlohn zum Liquiditätsengpass?
Ein zentraler Streitpunkt war, dass die ISB Personalkosten und Unternehmerlohn nicht als Ausgaben berücksichtigt hatte. Das VG Neustadt wies darauf hin, dass die Beklagte nach ihrer Förderpraxis von Anfang an klargestellt habe, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld bzw. Sozialleistungen aufgefangen werden sollten.
Auch die damaligen ISB-Informationen zur Soforthilfe Rheinland-Pfalz stellten darauf ab, ob die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dort heißt es ausdrücklich, dass Personalaufwendungen und Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht zum Sach- und Finanzaufwand zählen.
Achtung / Häufiger Fehler:
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben 2020 angenommen, die Soforthilfe dürfe auch für den eigenen Lebensunterhalt oder für Personalkosten eingesetzt werden. In Rheinland-Pfalz spricht die bisherige Förderpraxis der ISB jedoch deutlich dagegen.
Warum kam es trotzdem zur Einigung?
Das Gericht sah zwar starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssen. Gleichzeitig betonte die Kammer aber, dass die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden solle. Deshalb einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.
Das ist für betroffene Betriebe der wichtigste Praxispunkt: Auch wenn eine Rückforderung dem Grunde nach schwer abzuwehren ist, kann über die Zahlungsmodalitäten gesprochen werden. Ratenzahlung, Stundung oder andere Zahlungserleichterungen können im Einzelfall helfen, Liquiditätsprobleme, Personalabbau oder Insolvenzrisiken zu vermeiden.
Steuer-Tipp:
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte nicht nur die rechtliche Begründung prüfen lassen, sondern auch sofort die Liquidität planen. Eine gut vorbereitete Ratenzahlungsanfrage mit Zahlen, BWA, Kontostand, offenen Verbindlichkeiten und Liquiditätsvorschau erhöht die Chancen auf eine tragfähige Lösung.
Sind Urteile aus anderen Bundesländern übertragbar?
Nur eingeschränkt. Die Kläger hatten sich auch darauf berufen, dass andere Bundesländer auf Rückforderungen verzichtet hätten oder Gerichte Rückforderungen dort für rechtswidrig hielten. Das VG Neustadt machte jedoch deutlich: Die Praxis anderer Bundesländer ist für Rheinland-Pfalz nicht verbindlich.
Das ist rechtlich nachvollziehbar, weil die konkrete Förderpraxis, der Wortlaut des Bewilligungsbescheids und die landesspezifischen Hinweise im jeweiligen Bundesland entscheidend sind. So hat etwa das OVG NRW im Jahr 2023 Rückforderungsbescheide zur NRW-Soforthilfe 2020 in Pilotverfahren beanstandet, zugleich aber klargestellt, dass nicht benötigte Hilfen weiterhin zurückgefordert werden können.
Was bedeutet das für betroffene Unternehmen in Rheinland-Pfalz?
Für Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz ergeben sich drei klare Schlussfolgerungen:
- Der Bewilligungsbescheid ist entscheidend. War die Hilfe nur vorläufig bewilligt, ist eine spätere Schlussprüfung grundsätzlich möglich.
- Der tatsächliche Liquiditätsengpass zählt. Maßgeblich sind Einnahmen und förderfähiger Sach- und Finanzaufwand im relevanten Drei-Monats-Zeitraum.
- Zahlungserleichterungen können realistisch sein. Selbst wenn die Rückforderung rechtlich Bestand hat, kann die wirtschaftliche Lage für Ratenzahlungen sprechen.
Beim VG Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Weitere Verfahren – auch zu anderen Corona-Überbrückungshilfen – werden erwartet. Die nächsten drei Klagen zur Corona-Soforthilfe sollen voraussichtlich am 24. September 2026 verhandelt werden.
Checkliste: Was tun bei Rückforderung der Corona-Soforthilfe?
- Rückforderungsbescheid und Widerspruchsbescheid vollständig prüfen.
- Datum der Bekanntgabe und Rechtsbehelfsfrist notieren.
- Förderbescheid aus 2020 auf Vorläufigkeit, Nebenbestimmungen und Rückforderungsvorbehalte prüfen.
- Einnahmen und förderfähige Ausgaben des relevanten Drei-Monats-Zeitraums rekonstruieren.
- Personalkosten, Unternehmerlohn und private Lebenshaltungskosten gesondert prüfen.
- Aktuelle Liquiditätslage mit BWA, Kontoauszügen und Finanzplan dokumentieren.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
- Steuerberater oder Rechtsanwalt einschalten, bevor Fristen ablaufen.
Nach § 74 VwGO beträgt die Klagefrist grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids; ist ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, läuft die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte immer gesondert geprüft werden.
FAQ zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Muss ich die Corona-Soforthilfe immer zurückzahlen?
Nein. Eine Rückzahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass später tatsächlich nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist. Entscheidend sind Bewilligungsbescheid, Förderbedingungen und tatsächliche Einnahmen und Ausgaben.
Kann ich mich auf Vertrauensschutz berufen?
Das ist schwierig, wenn die Hilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt wurde und eine spätere Prüfung angekündigt war. Das VG Trier hat in einem rheinland-pfälzischen Fall ausdrücklich keinen entgegenstehenden Vertrauensschutz angenommen.
Zählt mein Unternehmerlohn als Ausgabe?
Nach der rheinland-pfälzischen ISB-Förderpraxis grundsätzlich nicht. Die damaligen ISB-Informationen stellten klar, dass Personalaufwendungen und Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht zum Sach- und Finanzaufwand zählen.
Kann ich Ratenzahlung vereinbaren?
Ja, das kann im Einzelfall möglich sein. Die aktuellen Verfahren vor dem VG Neustadt endeten gerade mit Ratenzahlungsvereinbarungen. Entscheidend ist eine nachvollziehbar dokumentierte wirtschaftliche Lage.
Hilft mir ein Urteil aus NRW oder einem anderen Bundesland?
Nicht automatisch. Die Gerichte stellen stark auf die jeweiligen Bewilligungsbescheide, Förderbedingungen und Verwaltungspraxis des betreffenden Landes ab. Für Rheinland-Pfalz ist daher vor allem die Praxis der ISB relevant.
Fazit: Rückforderung ernst nehmen – aber Zahlungsoptionen prüfen
Die Einigungen vor dem VG Neustadt sind kein Freibrief, Corona-Soforthilfen behalten zu dürfen. Sie zeigen aber: Selbst wenn eine Rückforderung rechtlich naheliegt, muss die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens nicht ignoriert werden. Betroffene sollten daher zweigleisig vorgehen: Rechtmäßigkeit der Rückforderung prüfen und gleichzeitig eine realistische Zahlungsstrategie vorbereiten.
Weitere Infos:
Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Quellenverzeichnis
- Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Pressemitteilung Nr. 12/26 vom 11.08.2026, „Erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung“.
- Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 06.05.2026 – 8 K 829/26.TR –, Pressemitteilung Nr. 7/2026 vom 22.07.2026, „Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig“.
- Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, „Soforthilfen des Bundes und des Landes“, Informationen vom 06.04.2020, insbesondere Liquiditätsengpass, Sach- und Finanzaufwand, Höchstbeträge 9.000 Euro / 15.000 Euro.
- Verwaltungsgerichtsordnung, § 74 VwGO, Klagefrist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22 u. a., zur NRW-Soforthilfe 2020.