Der BFH klärt, welches Jahr für den Versorgungsfreibetrag nach interner Teilung zählt – mit Folgen für geschiedene Beamten-Ehepartner.
Nach einer Scheidung werden Versorgungsanrechte häufig im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Steuerlich kann das Jahre später wichtig werden: Welches Jahr ist maßgeblich, wenn der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnet werden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 entschieden: Wird eine beamtenrechtliche Versorgung intern geteilt, richtet sich der Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem ihr eigener Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist – nicht nach dem Versorgungsbeginn des früheren Ehepartners.
Worum ging es im BFH-Fall?
Die Klägerin war seit 2001 rechtskräftig geschieden. Ihr früherer Ehemann erhielt ab 2007 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Die Klägerin erhielt zunächst ab 2010 eine erhöhte gesetzliche Altersrente. Später wurde der Versorgungsausgleich geändert: Durch familiengerichtlichen Beschluss wurde mit Wirkung ab 01.02.2016 eine interne Teilung der Beamtenversorgung vorgenommen. Die Klägerin erhielt daraufhin ab 2018 Versorgungsbezüge von dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger – einschließlich Nachzahlung für die Zeit ab 01.02.2016.
Streitpunkt war, ob der Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr 2007 zu berechnen war, also nach dem Ruhestandsbeginn des früheren Ehemanns, oder nach dem Jahr 2016, in dem der Anspruch der Klägerin aus der internen Teilung entstanden war. Das Finanzamt stellte auf 2016 ab. Das Finanzgericht gab zunächst der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts jedoch auf und wies die Klage ab.
Was ist eine interne Teilung?
Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein eigenes Anrecht bei demselben Versorgungsträger. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 VersAusglG.
Wichtig ist: Die ausgleichsberechtigte Person übernimmt nicht einfach den steuerlichen Status des früheren Ehepartners. Sie erhält ein eigenes Anrecht. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich werden zudem erst mit Rechtskraft wirksam, § 224 Abs. 1 FamFG.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH stellt klar: Für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist bei der ausgleichsberechtigten Person deren eigener Versorgungsbeginn maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der frühere Ehepartner schon Jahre zuvor beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten hat.
Im Streitfall bedeutete das: Die Klägerin konnte nicht die günstigeren Werte aus dem Jahr 2007 nutzen. Maßgeblich war das Jahr 2016, weil ihr eigener Anspruch auf die Versorgungsbezüge aus der internen Teilung ab diesem Jahr bestand. Der BFH bestätigte damit die Berechnung des Finanzamts mit einem Versorgungsfreibetrag von 1.680 Euro und einem Zuschlag von 504 Euro, also insgesamt 2.184 Euro.
Warum ist das steuerlich relevant?
Der Versorgungsfreibetrag wird seit 2005 schrittweise abgeschmolzen. Je später der maßgebliche Versorgungsbeginn liegt, desto geringer fallen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag aus. Die Werte ergeben sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Für 2016 nennt die Tabelle 22,4 Prozent, höchstens 1.680 Euro, plus 504 Euro Zuschlag; für 2018 sind es 19,2 Prozent, höchstens 1.440 Euro, plus 432 Euro Zuschlag.
Das Urteil kann daher spürbare steuerliche Folgen haben. Wer nach einer Scheidung später eigene beamtenrechtliche Versorgungsbezüge aus einer internen Teilung erhält, kann sich nicht automatisch auf den früheren, möglicherweise günstigeren Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person berufen.
Warum gilt nicht der Versorgungsbeginn des Ex-Ehepartners?
Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Charakter der internen Teilung. Durch die interne Teilung entsteht bei der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiger Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Sie ist keine Gesamtrechtsnachfolgerin der ausgleichspflichtigen Person. Deshalb richtet sich die Besteuerung nach dem eigenen steuerlichen Sachverhalt der ausgleichsberechtigten Person.
Auch § 19 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 EStG helfen nach Auffassung des BFH nicht weiter. Diese Vorschriften betreffen andere Fallgruppen, etwa mehrere Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenenbezüge. Eine analoge Anwendung auf die interne Teilung lehnte der BFH ab.
Einordnung: BFH bestätigt die Linie der Finanzverwaltung
Die Entscheidung passt zur bisherigen Verwaltungsauffassung. Das BMF-Schreiben vom 05.10.2023 sieht vor, dass bei der ausgleichsberechtigten Person für den Versorgungsfreibetrag, den Besteuerungsanteil oder den Ertragsanteil auf deren eigenen Versorgungsbeginn, Rentenbeginn beziehungsweise Lebensalter abzustellen ist.
Der BFH bestätigt diese Linie nun ausdrücklich für die interne Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge. Für Steuerpflichtige bedeutet das mehr Rechtssicherheit – allerdings häufig nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, wenn der eigene Anspruch erst viele Jahre nach dem Ruhestandsbeginn des früheren Ehepartners entsteht.
Praxisbeispiel: Unterschied zwischen 2007 und 2016
Angenommen, eine ausgleichsberechtigte Person erhält aufgrund interner Teilung jährliche beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von 24.000 Euro.
Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2007 läge der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags bei 2.760 Euro und der Zuschlag bei 828 Euro. Insgesamt könnten somit bis zu 3.588 Euro steuerfrei bleiben. Für einen Versorgungsbeginn 2016 betragen der Höchstbetrag 1.680 Euro und der Zuschlag 504 Euro, also insgesamt 2.184 Euro. Die Differenz beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 1.404 Euro pro Jahr.
Das Beispiel zeigt: Der richtige Versorgungsbeginn ist kein bloß technisches Detail. Er kann die jährliche Steuerbelastung dauerhaft beeinflussen.
Steuer-Tipp: Bescheide und Lohnsteuerdaten genau prüfen
Betroffene sollten prüfen, welches Jahr der Versorgungsträger und das Finanzamt als Versorgungsbeginn angesetzt haben. Gerade bei nachträglichen Änderungen des Versorgungsausgleichs, Nachzahlungen oder verspäteter erstmaliger Auszahlung kann es zu Missverständnissen kommen.
Entscheidend ist nicht zwingend das Jahr der ersten Auszahlung. Maßgeblich ist nach der BFH-Entscheidung das Jahr, in dem der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist.
Achtung: Häufiger Fehler bei der Steuererklärung
Ein häufiger Fehler besteht darin, den Versorgungsbeginn des früheren Ehepartners zu übernehmen. Das kann verlockend sein, weil ältere Versorgungsjahrgänge häufig höhere Freibeträge haben. Nach dem BFH-Urteil ist dieser Ansatz bei einer internen Teilung jedoch grundsätzlich nicht zulässig.
Ebenso sollte nicht automatisch auf das Jahr der tatsächlichen ersten Auszahlung abgestellt werden. Im BFH-Fall flossen die Zahlungen erstmals 2018, der maßgebliche Versorgungsbeginn lag aber im Jahr 2016, weil die Versorgung mit Nachzahlung ab 01.02.2016 begründet wurde.
Checkliste: Das sollten Betroffene jetzt prüfen
- Liegt eine interne Teilung nach § 10 VersAusglG vor?
- Wann wurde der familiengerichtliche Beschluss wirksam?
- Ab welchem Jahr besteht der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug?
- Welches Jahr wurde in der Lohnsteuerbescheinigung oder im Einkommensteuerbescheid als Versorgungsbeginn angesetzt?
- Stimmen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag mit der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG überein?
- Wurden Nachzahlungen steuerlich korrekt dem maßgeblichen Versorgungsbeginn zugeordnet?
- Ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid noch möglich?
Fazit: Eigener Anspruch, eigener Versorgungsbeginn
Das BFH-Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 bringt eine klare Aussage: Bei der internen Teilung einer beamtenrechtlichen Versorgung zählt für den Versorgungsfreibetrag der ausgleichsberechtigten Person das Jahr, in dem ihr eigener Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist. Der frühere Ruhestandsbeginn des Ex-Ehepartners wird nicht übernommen.
Für geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner mit Versorgungsanrechten aus Beamtenversorgung, öffentlichem Dienst oder vergleichbaren Versorgungssystemen lohnt sich daher eine genaue Prüfung. Schon ein falsches Jahr kann zu dauerhaft falschen Freibeträgen führen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ
Welches Jahr zählt beim Versorgungsfreibetrag nach interner Teilung?
Maßgeblich ist das Jahr, in dem bei der ausgleichsberechtigten Person der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist. Nicht maßgeblich ist der Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person.
Gilt das auch, wenn der Ex-Ehepartner schon viele Jahre Pension bezieht?
Ja. Auch wenn die ausgleichspflichtige Person bereits seit Jahren beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhält, richtet sich der Freibetrag der ausgleichsberechtigten Person nach deren eigenem Versorgungsbeginn.
Ist das Jahr der ersten Auszahlung immer entscheidend?
Nein. Im BFH-Fall erfolgte die erste Auszahlung im Jahr 2018, maßgeblich war aber das Jahr 2016, weil der Anspruch rückwirkend ab 01.02.2016 begründet wurde.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerfreier Teil bestimmter Versorgungsbezüge, zum Beispiel von Ruhegehältern oder gleichartigen beamtenrechtlichen Bezügen. Er wird nach § 19 Abs. 2 EStG anhand des Jahres des Versorgungsbeginns berechnet und durch einen Zuschlag ergänzt.
Was bedeutet interne Teilung im Versorgungsausgleich?
Bei der internen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Grundlage ist § 10 Abs. 1 VersAusglG.
Kann ein Steuerbescheid wegen falschem Versorgungsbeginn geändert werden?
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Bescheid noch änderbar oder die Einspruchsfrist noch offen ist. Betroffene sollten Lohnsteuerbescheinigung, Versorgungsträger-Mitteilungen und Einkommensteuerbescheid zeitnah prüfen lassen.
Linkvorschläge
- Besteuerung von Pensionen: Versorgungsfreibetrag richtig berechnen
- Versorgungsausgleich nach Scheidung: Steuerliche Folgen im Überblick
- Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid: Fristen und Erfolgsaussichten
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, ECLI:DE:BFH:2026.240626.VIR19.24.0.
- Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.06.2024 – 4 K 1272/23.
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 EStG, insbesondere § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 3 Nr. 55a EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 10 Abs. 1 VersAusglG, Rechtsstand 28.08.2026.
- § 224 Abs. 1 FamFG, Rechtsstand 28.08.2026.
- BMF-Schreiben vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726, insbesondere Rn. 333–335.