Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 8. April 2013 ergangen sind

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 12 / 10001 vom 09.04.2013

Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tag dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Ländererlasse mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden erstmals unter demselben Datum wie das dem-entsprechende BMF-Schreiben herausgegeben. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I habe ich veranlasst. (…)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Ländererlasse das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2011 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) auf-geführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2011 verwirklichte Steuertat-bestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2012 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage.

Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. Juni 2012 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 27. März 2012 (BStBl I S. 370) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. Juni 2012 (BStBl I S. 645) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden erstmals unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.

Anlage 1:
Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, Stand:08.04.2013

Anlage 2:
Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 27. März 2012 (BStBl I S. 370) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. Juni 2012 (BStBl I S. 645) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, Stand: 08.04.2013

Siehe auch das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 12 / 10001 vom 09.04.2013 „Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 8. April 2013 ergangen sind“

Quelle: BMF