Arbeitszimmer: Wo hat ein Handelsvertreter seinen Tätigkeitsmittelpunkt?

Arbeitszimmer: Wo hat ein Handelsvertreter seinen Tätigkeitsmittelpunkt?

 Auch ein Handelsvertreter kann seinen qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer haben. Voraussetzung ist, dass er in diesem Raum prägende betriebswirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und keiner klassischen Außendiensttätigkeit nachgeht.

 Ein selbstständiger Handelsvertreter war überregional im Wurst- und Käsevertrieb tätig. Für diese Tätigkeit hatte er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, für das er 2010 Raumkosten von insgesamt 3.595 EUR hatte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur beschränkt mit 1.250 EUR als Betriebsausgaben an, weil der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liege. Entscheidend sei, dass er die prägenden Tätigkeiten (z. B. Präsentation neuer Waren, Betreuung der Neukunden) vor allem im Außendienst ausübe.

Entscheidung

Das Finanzgericht war da anderer Meinung. Es entschied, dass der Tätigkeitsmittelpunkt des Handelsvertreters sehr wohl im häuslichen Arbeitszimmer liegt und ließ die Raumkosten komplett zum Abzug zu.

Entscheidend war für das Gericht, dass der Handelsvertreter keiner klassischen Außendienststätigkeit nachgegangen war, sondern in erster Linie an der Vermittlung von Liefergeschäften im Innendienst beteiligt war. Ein erheblicher Anteil seiner Arbeitszeit entfiel darauf, Preis- und Sortimentslisten, Monatsübersichten und sog. 26-Wochen-Analysen für jeden Kunden zu erstellen. Seine Aufgabe erstreckte sich auch auf die individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung für jeden einzelnen Kunden. Die prägenden betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten hatte der Vertreter im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Dieser Raum war quasi seine unternehmerische Schaltzentrale.