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Aussetzung der Vollziehung infolge mangelnder Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Der 4. Senat wurde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des § 364 Abgabenordnung (AO) befasst.

Der Antragsteller hatte über einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlan-den unter Einschaltung eines niederländischen Kaffeerösters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. Er sei Steuerschuldner geworden, weil er den Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwandt habe. Sein in den Niederlanden gegründetes Unternehmen sei eine Scheinfirma gewesen, um unter den Tatbestand des Versandhandels nach § 12 KaffeeStG zu fallen. Tatsächlich habe er seinen Sitz im Steuergebiet gehabt; ein Versandhandel liege nicht vor. Wegen zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte bei der zuständigen Zollbehörde erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Seinen Antrag gegenüber dem Gericht begründete er auch damit, dass ihm trotz entsprechender Beantragung bislang die Besteuerungsunterlagen gemäß § 364 AO und sämtliche Beweismittel, Beweisergebnisse etc. nicht zugänglich gemacht worden seien. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar.

Das Finanzgericht ordnete auf den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30.1.2012 (4 V 4/12) die Aussetzung der Vollziehung an, ohne seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids noch zu prüfen. § 364 AO bestimme, dass den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen sei, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gebe, von Amts wegen mitzuteilen seien. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen trete an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und diene dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habe. Unterlasse es die Finanzbehörde trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, könne bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ vom 16.7.2009

Der 3. Senat hat mit Urteil vom 21.9.2012 (Az. 3 K 144/11 – rechtskräftig) die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um.

Zum Hintergrund: Bis 2009 war der Sonderausgabenabzug für alle „sonstigen“ Vorsorgebeiträge, darunter auch für Kranken- und Pflegeversicherungen zum einen allgemein auf 2.400 € begrenzt, zum anderen war er ausgeschlossen für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Das BVerfG erklärte mit Beschluss vom 13.2.2008 (Az. 2 BvL 1/06) diese Regelung für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.

Der maßgebliche § 10 EStG wurde mit dem nun zu überprüfenden Gesetz mit Wirkung ab 2010 in mehrfacher Hinsicht geändert: Die Höchstbetragsgrenzen des § 10 Abs. 4 EStG wurden angehoben. Zugleich wurde bestimmt, dass Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung – von diesem Höchstbetrag unabhängig – stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG); schöpfen diese Basiskrankenversicherungsaufwendungen den Höchstbetrag aus oder übersteigen sie ihn, sind die Aufwendungen für die darüber hinausgehende Komfortversorgung und für andere Versicherungsarten allerdings nicht mehr abziehbar. Ferner wurde § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG um einen Halbsatz 2 ergänzt, wonach die gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt der Basisversorgung zugeordnet werden.

Zum Sachverhalt: Der nichtselbstständig tätige Kläger war – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei.

Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht und machte geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 € höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei somit verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Zur Entscheidung: Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen.

In der Streitfrage, die für den einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen indes beträchtliche Auswirkung hat, entschied der 3. Senat, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG).
Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung er-rechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenen-falls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vor-schriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums („subjektives Nettoprinzip“) nicht verstoßen.

Im Übrigen läge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat den Rechtsstreit auch zum Anlass genommen, zugleich die Regelung zu überprüfen, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG), und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch sie verfassungsgemäß sind.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, es ist jedoch kein Rechtsmittel eingelegt worden.

 

Zivilprozesskosten sind einkommensteuerlich nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage auf steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses abgewiesen und ist damit von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Grundsätzen der Abzugsfähigkeit abgewichen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte 1993 die Gesellschaftsanteile an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft erworben und sich Rückübertragungsansprüche abtreten lassen. Allerdings waren die Vermögensgegenstände der Gesellschaft bereits 1991 vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Zahlung des Veräußerungserlöses und einer Entschädigung blieb erfolglos, weil der Kläger den von ihm behaupteten Verkehrswert des Unternehmens nicht nachweisen konnte.

Weil das Finanzamt seine Prozesskosten von rund 5.000 € weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht.

Der 1. Senat des Finanzgericht Hamburgs hat seine Klage abgewiesen. Bei den Kosten handele es sich nicht um Betriebsausgaben. Der Zivilprozess sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

Diese Kosten seien allerdings auch keine „außergewöhnliche Belastung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen sind, weil sie zwangsläufig und notwendig sind. Nach Ansicht des 1. Senats sind die Prozesskosten des Klägers nicht zwangsläufig gewesen. Er habe die Ansprüche gegen die BvS freiwillig erworben und damit auch freiwillig das Risiko übernommen, ob die Ansprüche durchgesetzt werden können, gegebenenfalls durch eine Klage. Ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Klägers und seiner Familie sei nicht erkennbar.

Mit dieser Entscheidung weicht der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg ausdrücklich von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Der BFH hat seine frühere ständige Rechtsprechung, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche, mit Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) aufgegeben. Zivilprozesskosten seien grundsätzlich zwangsläufig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Diese Rechtsprechungsänderung ist auf geteiltes Echo gestoßen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung der Entscheidung des BFH durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen „Nichtanwendungserlass“ unterbunden.

Der 1. Senat meint, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit eines Zivilprozesses nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Andernfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt als andere privat veranlasste Aufwendungen. Außerdem hat der 1. Senat Bedenken, ob es angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen überhaupt praktikabel sei, dass die Finanzverwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung überprüfe.
Die vom 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 24.9.2012, Az. 1 K 195/11, zugelassene Revision ist eingelegt worden, Az. des BFH X R 34/12.

Monatsbericht des BMF März 2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für März 2013 veröffentlicht:

“Das Bundeskabinett hat am 13. März 2013 die Eckwerte zum Bundeshaushalt 2014 und zum Finanzplan bis 2017 beschlossen. Diese Eckwerte unterstreichen den konsequenten Konsolidierungskurs der Bundesregierung. Mit dem Bundeshaushalt 2014 wird zum ersten Mal seit Jahrzehnten ein nachhaltig ausgeglichener Haushalt mit einem strukturellen Defizit von Null vorgelegt. Ab 2015 schreibt der Bundeshaushalt “eine schwarze Null” – kommt also gänzlich ohne Einnahmen aus neuen Krediten aus. In der Rubrik “Forum Finanzpolitik” wird als weiterer Gastbeitrag dieser Reihe ein Artikel von Vitor Gaspar, Finanzminister der Republik Portugal, zur Anpassung Portugals als Mitglied im Euroraum veröffentlicht. Darüber hinaus wird in der Rubrik “Analysen und Berichte” des Monatsberichts des BMF über den Tragfähigkeitsbericht 2012 der EU-Kommission informiert, über die Ergebnisse der Geschäftsstatistik der Kraftfahrzeugsteuer (PKW) für das Jahr 2012 berichtet und ein Bericht zum Treffen der G20-Finanzminister im Februar in Moskau vorgelegt.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Forum Finanzpolitik
Vítor Gaspar, portugiesischer Finanzminister: Anpassung im Euroraum: Portugal als Programmland
Analysen und Berichte
Eckwertebeschluss zum Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2014 und die Finanzplanung bis zum Jahr 2017
Der Tragfähigkeitsbericht 2012 der EU-Kommission
Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer
Treffen der G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure am 15. und 16. Februar 2013 in Moskau
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im Februar 2013
Entwicklung des Bundeshaushalts bis einschließlich Februar 2013
Entwicklung der Länderhaushalte bis Dezember 2012
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (März 2013) (PDF, 2,7 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer

Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer

Ergebnisse der Geschäftsstatistik Pkw für das Jahr 2012

  • Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen der Personenkraftwagen (Pkw) veränderte sich gegenüber 2011 kaum und stieg nur geringfügig um rund 0,6 Mio.  auf 7,05 Mrd. €. Das Aufkommen aus den Pkw mit Dieselmotor ist dabei um rund 125,3 Mio. € angestiegen und das der mit Ottomotoren ausgerüsteten Pkw um rund 124,7 Mio. € gesunken.
  • Im Ergebnis spiegelt sich auch der Rückgang des Bestandes an Pkw mit Erstzulassungen vor dem 1. Juli 2009 wider, die meist höhere Schadstoffemissionswerte aufweisen und höher besteuert werden als schadstoffarme Pkw.
  • Infolge der seit 1. Juli 2009 in Kraft getretenen neuen Kraftfahrzeugsteuer veränderte sich das Aufkommen nur geringfügig. Mit Blick auf die nachhaltige Schonung von Klima und Umwelt wurde die Kraftfahrzeugsteuer fortentwickelt, und die CO2-Emissionen sollen durch die bei der Gestaltung der Kraftfahrzeugsteuertarife gesetzte Anreizwirkung deutlich gesenkt werden. Die Kraftfahrzeugsteuer ist für Pkw-Neuzulassungen seit dem 1. Juli 2009 an den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2-Wert laut Betriebserlaubnis) und den Hubraum gekoppelt.
  • Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Bestand an Pkw mit umweltschonenderer Kraftfahrzeugtechnik deutlich erhöht hat. So stieg der Bestand an Euro-5- und Euro-6-Pkw auf über 7,5 Mio. Pkw. Das entspricht einem Anteil am Gesamtbestand von fast 18 %. Deutlich steigt bei den Neuzulassungen seit 2009 auch der Anteil der Pkw mit CO2-Werten bis 120g/km.

1 Vorbemerkungen

Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt keine auf die spezifischen kraftfahrzeugsteuerlichen Belange der Finanzverwaltung zugeschnittenen Informationen im Hinblick auf den steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bestand zur Verfügung. Amtliche Angaben zu den Steuereinnahmen aus der Besteuerung der Fahrzeuge liegen nur für alle Fahrzeugarten insgesamt in der Kassenstatistik des BMF vor.

Darum wurde von Bund und Ländern 1988 beschlossen, Erhebungen über die aufkommensmäßigen Auswirkungen der kraftfahrzeugsteuerlichen Maßnahmen durchzuführen und nach einheitlichen Kriterien zu erfassen. Zum Stichtag 1. Juli wurden entsprechende Übersichten nach einem bundeseinheitlich festgelegten Muster von den Ländern erstellt und dem BMF zur Aufbereitung einer jährlichen Bundesstatistik zur Verfügung gestellt. Diese Statistik erfasst den Bestand an steuerpflichtigen Pkw getrennt nach Pkw mit Otto- und Dieselmotoren jeweils zur Jahresmitte untergliedert nach Schadstoffemissionsklassen (den sogenannten Euro-Normen) und seit 2009 für Neuzulassungen nach den Kohlendioxidemissionswerten.

Rechnerisch lässt sich somit das Soll-Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer für Pkw ermitteln. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Soll-Aufkommen und dem tatsächlichen Kassenaufkommen liegt an Fahrzeugen mit besonderen Zweckbestimmungen, wie zum Beispiel den Wohnmobilen, die in der Geschäftsstatistik nicht getrennt erfasst werden. Außerdem wird das Aufkommen der zulassungspflichtigen Motorräder und Leichtkraftfahrzeuge sowie Nutzfahrzeuge und Anhänger nicht berücksichtigt. Daneben führen auch Kasseneffekte zum Beispiel bei Steuersatzerhöhungen zu Differenzen.

Die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer stehen seit dem 1. Juli 2009 dem Bund zu. Die Steuer wird vom BMF verwaltet, das sich hierfür nach dem Finanzverwaltungsgesetz noch bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden bedient. Ab 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (speziell die Zollverwaltung) für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

2 Gesamtergebnis der Geschäftsstatistik

Der Anteil der Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw am Gesamtaufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer hat sich bei leicht gestiegenem Bestand seit 2007 leicht rückläufig entwickelt (vergleiche Tabelle 1).

Tabelle1: Anteil der Kraftfahrzeugsteuer Pkw am Gesamtaufkommen
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Jahr Anzahl der steuerpflichtigen Pkw Entwicklung gegenüber Vorjahr in % Kraftfahrzeugsteuereinnahmen in Mio. €
bei Pkw zum 1. Juli Insgesamt lt. Kassenjahr Anteil Pkw in %
2007 40 666 076 0,7  7 511 8 897,6 84,4
2008 40 844 251 0,4  7 463 8 841,8 84,4
2009 40 900 650 0,1  6 924 8 200,8 84,4
2010 41 353 202 1,1  7 093 8 487,9 83,6
2011 41 870 222 1,3  7 047 8 422,3 83,7
2012 42 537 204 1,6  7 047 8 442,7 83,5

Für eine ganze Reihe von Fahrzeugen werden gesetzliche Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen gewährt. So wird zum Beispiel keine Kraftfahrzeugsteuer für Pkw erhoben, die zu bestimmten, im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden (darunter Bundeswehr, Polizei-, Zoll- und Feuerwehrdienst, Krankentransport).

Fahrzeughalter, die wegen einer Schwerbehinderung beeinträchtigt sind, können unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf Antrag eine vollständige Befreiung ihres Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer oder 50 % Ermäßigung erhalten. Über die finanziellen Auswirkungen auch dieser Steuervergünstigung berichtet die Bundesregierung alle zwei Jahre im Rahmen des Subventionsberichts. Die rechnerischen jährlichen Steuermindereinnahmen betragen hier rund 130 Mio. €.

Pkw mit Dieselmotoren der Euro-6-Schadstoffklasse erhalten von 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von insgesamt 150 €. Davon betroffen waren im Jahr 2012 nur 9 500 Pkw, da das Angebot solcher Fahrzeuge auf dem Markt noch gering ist.

 

3 Entwicklung

Die Anzahl der Pkw, die nach dem 1. Juli 2009 neu zugelassen wurden, erhöhte sich im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 Mio. Pkw. Damit unterliegen rund 21 % (8,8 Mio.) dieser Pkw der neuen Kraftfahrzeugsteuer, die sich nach CO2-Wert und Hubraum bemisst.

Für rund 1,5 Mio. Pkw mit Erstzulassung vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 wird eine sogenannte Günstigerprüfung zwischen der nach alten und der nach neuen Grundlagen bemessenen Kraftfahrzeugsteuer angewendet (§ 18 Absatz 4a KraftStG). Diese Prüfung erfolgte von Amts wegen. Sie mindert die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer.

Rund 72 % der Pkw in Deutschland, die zum 1. Juli 2012 in den Bundesländern kraftfahrzeugsteuerlich erfasst wurden, fahren mit einem Ottomotor. Seit 1997 hat sich der Anteil zugunsten der Pkw mit Dieselmotor mit steigender Tendenz deutlich verändert (vergleiche Tabelle 2).

Tabelle 2: Anteil Pkw mit Dieselmotor am Pkw-Bestand in %
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Jahr Anteil Pkw mit Dieselmotor in %
1997 13,3
2000 13,9
2005 19,8
2007 23,5
2008 24,3
2009 25,1
2010 26,0
2011 26,9
2012 28,1

Seit 2000 erreichen die Diesel-Pkw wesentlich höhere Zulassungsanteile als in den Vorjahren. Schätzungen gingen ursprünglich davon aus, dass zukünftig fast jeder zweite neu zugelassene Pkw mit einem Dieselmotor ausgestattet sein wird. Durch die Umweltprämie im Jahr 2009 verlagerte sich die Entwicklung der Neuzulassungen zwar vorübergehend wieder in Richtung kleinerer Pkw mit Ottomotor. Nach dem Auslaufen der Umweltprämie wandelte sich der Trend wiederum zur Neuzulassung von Pkw mit Dieselmotor. Nunmehr sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes rund 52 % der Pkw-Neuzulassungen im Jahr 2012 mit einem Ottomotor ausgestattet (2010: rund 57 %, 2011: rund 52 %).

Der Bestand an Pkw mit umweltschonenderer Kraftfahrzeugtechnik hat sich deutlich erhöht. So stieg der steuerpflichtige Bestand an Euro-5- und Euro-6-Pkw auf über 7,5 Mio. Das entspricht einem Anteil am Gesamtbestand von fast 18 %. Aus der folgenden Grafik ist auch der deutliche Anstieg des Anteils der Pkw mit CO2-Werten unter 160 g/km ersichtlich.

 

 

Die Anzahl der nicht oder bedingt schadstoffarmen Pkw ist weiter rückläufig. 1997 waren es noch rund 9,4 Mio. Pkw. Deren Anteil am Gesamtbestand betrug damals rund 25,5 %. Bis zum Juli 2012 verringerte sich dieser Anteil auf deutlich unter 1 % beziehungsweise absolut auf rund 256 000 Pkw. Rund 9 Mio. dieser Fahrzeuge wurden seit 1997 nach Meldung der Länder ausgesondert. In Abbildung 2 ist diese Entwicklung abgebildet.

Führungswechsel beim Finanzgericht Baden-Württemberg

Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Rainer Stickelberger, händigte heute Nachmittag Dr. Artur Weckesser die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg aus. Die Stelle des obersten Finanzrichters unseres Landes ist damit nach weniger als zwei Monaten Vakanz neu besetzt worden. Die offizielle Amtseinführung wird im Rahmen einer Feierstunde im Neuen Schloss am 29. April 2013 erfolgen.

Dr. Artur Weckesser wurde 1952 in Buchen geboren. Nach dem Abitur am Wirtschaftsgymnasium Walldürn begann er im Oktober 1970 mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, das er 1974 als Diplom-Kaufmann abschloss. Im Anschluss daran studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim und legte 1977 die Erste juristische Staatsprüfung ab. In den Jahren 1977 und 1978 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mannheim tätig. Nach dem Zweiten juristischen Staatsexamen trat Dr. Weckesser im Oktober 1980 in den höheren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein und war unter anderem Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung bei den Finanzämtern Karlsruhe, Rastatt und Pforzheim. 1985 promovierte er zum Dr. jur.

Im Januar 1989 begann Dr. Weckesser seine Tätigkeit als Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg. 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt. Seit 2009 war er Vizepräsident des Finanzgerichts.

Dr. Artur Weckesser ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

Der Vorgänger im Präsidentenamt Dr. Hans-Peter Korte ist mit Ablauf des 31. Januar 2013 nach Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Während seiner über zehnjährigen Präsidentschaft wurden die früheren Senate in Karlsruhe mit den damaligen Außensenaten in Stuttgart zum jetzigen Gerichtsteil Stuttgart zusammengelegt und die elektronische Gerichtsakte entwickelt und erprobt.

Dr. Korte war 1977 in den höheren Dienst der Finanzverwaltung Baden-Württemberg eingetreten und zunächst beim Finanzamt Offenburg tätig. Später leitete er die Finanzämter Achern und Oberndorf. Dr. Korte begann seine richterliche Tätigkeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im März 1986. Er beteiligte sich aktiv am Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit in Sachsen und ließ sich für ein Jahr an das Bezirksgericht Dresden abordnen. Im Januar 1992 kehrte er nach Freiburg zurück. Im Februar 2001 wurde Dr. Korte zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt. Nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Finanzgerichts im Juni 2002 leitete Dr. Korte als Vorsitzender den 7. Senat am damaligen Gerichtsteil in Karlsruhe und nach dessen Auflösung im Jahr 2008 am Gerichtsteil Stuttgart.

Dr. Korte ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder und vier Enkelkinder.

-> Finanzgericht

Bundesrat will Partnerschaften steuerlich mit Ehen gleichstellen

Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/12858 – PDF, 223 KB) sieht dazu die Änderung der entsprechenden Bestimmungen des EStG sowie weiterer Nebengesetze zum EStG vor. Die Länder gehen von Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich aus, wenn das Ehegattensplitting auch eingetragenen Partnerschaften gewährt wird.

In der Begründung des Gesetzentwurfs erinnern die Länder an das 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz, das für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Partnerschaft geschaffen habe. Allerdings seien die Partnerschaften bis heute gegenüber der Ehe insbesondere im Einkommensteuerrecht benachteiligt geblieben, da das die Anerkennung im Steuerrecht vorsehende Ergänzungsgesetz vom Bundesrat abgelehnt worden sei. Dadurch würden Lebenspartner bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige behandelt. „Darüber hinaus gibt es erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder leiden“, argumentiert der Bundesrat und erinnert: „Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben.“

Finanzverwaltung und Gerichte würden bei Einsprüchen und Klagen von Lebenspartnern gegen die Nichtgewährung des Splittingtarifs inzwischen wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend die Aussetzung der Vollziehung gewähren, schreibt der Bundesrat.

Kindergeld

Kindergeld

Ist die Kindergeldzahlung befristet, setzt die Fortzahlung des Kindergeldes einen Antrag des Kindergeldberechtigten voraus.
Stimmt die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, hat sie selbst keinen Kindergeldanspruch mehr.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – BFH-Az.: III B 117/12

Niedersächsisches Finanzgericht 8. Senat, Urteil vom 03.07.2012, 8 K 121/11

§ 170 Abs 2 Nr 1 AO, § 64 EStG

-> Steuerlexikon Kindergeld

Tatbestand

1
Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn A., geb. am 10.3.1980, für die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2005 und für ihren Sohn B. geb. am 23.6.1982, für die Zeit vom 1.8.2003 bis Mai 2011 Kindergeld beanspruchen kann.

2
Die Klägerin war bis zum 31.7.2003 als Lehrerin im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen beschäftigt. Auf einen Kindergeldantrag der Klägerin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 19.4.2000 das Kindergeld für B. weiterhin bis zum 30.6.2003 und mit Bescheid vom 4.4.2001 für A. vom 1.7.2000 bis zum 30.9.2004 fest.

3
Am 22.12.2010 ging bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ein Schreiben der Steuerberater der Klägerin vom 21.12.2010 ein, mit der die Klägerin Kindergeld für die Zeit ab August 2003 für ihre Söhne B. und A. nebst 1.727,88 € Zinsen forderte. Sie trug vor, dass bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die Kindergeldakte an sich an die Agentur für Arbeit hätte weitergeleitet werden müssen. Die Agentur für Arbeit hätte das Kindergeld weiter zu zahlen gehabt. Ein neuer Kindergeldantrag habe von ihr nicht gestellt werden müssen, denn der ursprüngliche Kindergeldantrag, mit dem auch die Berechtigtenbestimmung getroffen worden sei, gelte fort. Soweit die Klägerin bei dem Kindergeldantrag des Ehemannes zugestimmt habe, dass das Kindergeld an den Ehemann ausgezahlt werde, handele es sich um keine wirksame Berechtigtenbestimmung, da dazu erforderlich gewesen wäre, dass die Familienkasse die an sie gerichteten Bescheide aufgehoben hätte. Eine Verjährung der Kindergeldansprüche sei nicht eingetreten, da nicht rückwirkend erstmals Kindergeld festgesetzt werde. Dies wäre nur der Fall, wenn von einem Neuantrag ausgegangen werde. Falls Zahlungsverjährung eingetreten sein sollte, werde Schadensersatz geltend gemacht.

4
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die die Kindergeldakte der Klägerin vernichtet hat, leitete das Schreiben vom 21.12.2010 an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom 10.1.2011 lehnte die Beklagte die rückwirkende Gewährung von Kindergeld ab, weil Kindergeldansprüche vor 2007 verjährt seien. Die Klägerin legte Einspruch ein. Sie trug vor, dass die Familienkasse nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst für die Zahlung des Kindergeldes zuständig geworden sei. Da das Kindergeld nicht an sie ausgezahlt worden sei, sei ihr Antrag begründet. Die zwischenzeitliche Auszahlung des Kindergeldes an ihren Ehemann ändere daran nichts, denn allenfalls könne die Zahlung des Kindergeldes an den Ehemann rechtswidrig sein.

5
Mit Einspruchsbescheid vom 4.5.2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte wies darauf hin, dass für Zeiträume bis 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ab Januar 2005 sei das Kindergeld für den Ehemann der Klägerin festgesetzt und gezahlt worden.

6
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest und weist nochmals darauf hin, dass ihrer Auffassung nach kein neuer Kindergeldantrag erforderlich gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen befristeten Kindergeldantrag gestellt habe. Für die Zeit nach dem 30.6.2003 für B. und nach dem 30.9.2004 für A. sei ihr Kindergeldantrag noch nicht von der Beklagten beschieden worden.

7
Die Klägerin beantragt,

8
den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.1.2011 und den Einspruchsbescheid vom 4.5.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten Kindergeld für A. vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2005 und für B. vom 1.8.2003 bis laufend zu zahlen.

9
Die Beklagte beantragt,

10
die Klage abzuweisen.

11
Die Beklagte weist darauf hin, dass für beide Kinder das Kindergeld befristet für die Klägerin festgesetzt worden sei. Sie trägt vor, dass Kindergeldansprüche vor 2006 verjährt seien. Im Übrigen sei das Kindergeld für A. von Januar bis April 2005 und für B. ab Januar 2005 bis laufend an den Ehemann der Klägerin gezahlt worden.

12
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Kindergeldakten der Klägerin und ihres Ehemannes.

 

Entscheidungsgründe

13
Die Klage ist nicht begründet.

14
Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzungen für die Söhne A. und B. für die Klägerin für die Zeit ab August 2003 für A. und für die Zeit ab Juli 2004 für B. und die Auszahlung für die geltend gemachten Zeiträume abgelehnt, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 70 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Festsetzung von Kindergeld für ihre Söhne A. und B. für diesen Zeitraum.

15
Aus den Bescheiden der Familienkasse vom 19.4.2000 für B. und vom 4.4.2001 für A. ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass die Familienkasse das Kindergeld für B. befristet bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von B. und für A. bis über dessen 24. Lebensjahr hinaus befristet festgesetzt hat. In beiden Bescheiden ist festgelegt, dass Schul- und Studienbescheinigungen vorzulegen sind. Damit waren die ursprünglichen Kindergeldanträge der Klägerin beschieden. Wenn die Klägerin mit diesen Bescheiden nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dagegen ggf. Einspruch einlegen müssen. Durch die Befristung der Kindergeldfestsetzungen waren die Kindergeldansprüche für die Zeit nach Ablauf der Befristung nicht abgelehnt. Die Klägerin hätte innerhalb der Festsetzungsfrist neue Kindergeldanträge stellen müssen. Dass die Klägerin innerhalb der Festsetzungsfrist Kindergeldanträge gestellt hat, die für B. die Zeit nach dem 30.6.2003 und für A. die Zeit nach dem 30.9.2004 betrafen, hat die Klägerin selbst nicht einmal behauptet und weder Abschriften von Kindergeldanträgen noch etwaigen weiteren Bescheiden vorgelegt. Da infolge des Ausscheidens der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst im Jahr 2003 die Kindergeldakten vernichtet worden sind, kann der Senat auch nicht auf andere Weise feststellen, dass die Klägerin weitere Anträge gestellt bzw. weitere Bescheide erhalten hat. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin insoweit bis Dezember 2010 nichts unternommen, insbesondere die Nichtzahlung des Kindergeldes an sie nicht gerügt hat, geht der Senat vielmehr davon aus, dass die Klägerin sich nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst im Jahr 2003 nicht mehr an die Familienkasse gewandt hat.

16
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 Kindergeld beantragt hat, ist dieser Antrag unbegründet. Bei den Kindergeldfestsetzungen handelt es sich um Steuervergütungen, die nach § 169 Abs. Nr. 2 Abgabenordnung (AO) nach 4 Jahren verjähren. Die Festsetzungsfrist begann nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Vergütungsanspruch entstanden ist. Danach hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass für Kindergeldansprüche vor 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

17
Auch für die Zeit ab 2006 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für B., denn sie hat der Auszahlung des Kindergeldes an ihren Ehemann zugestimmt. Nach § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG demjenigen gezahlt, den die Berechtigten untereinander bestimmt haben. Dies war, wie aus der Kindergeldakte des Ehemannes der Klägerin folgt, der Ehemann der Klägerin, denn am 11.9.2009 hat die Klägerin sich gegenüber der Familienkasse damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld an den Antragsteller, vorliegend also ihren Ehemann und Kindesvater, ausgezahlt wird. Tatsächlich hat die Familienkasse das Kindergeld ab Januar 2005 bis April 2005 für A. mit Bescheid vom 22.10.2010 an den Ehemann der Klägerin und ab Januar 2005 bis laufend für B. mit Bescheid vom 28.9.2009 an den Ehemann Kläger festgesetzt. Danach steht der Klägerin aber das Kindergeld für die Kinder A. und B. weder für die sich aus dem Schreiben ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 ergebenden Zeiträume noch für B. für die Zeit ab Januar 2011 zu, denn mit dem Schreiben ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 hat die Klägerin nicht etwa die Berechtigtenbestimmung widerrufen, sondern lediglich geltend gemacht, dass ihr das Kindergeld aufgrund der Bewilligungen vor 2005 weiter zu gewähren ist. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht.

18
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr das Kindergeld nur bis Juli 2003 für A. gezahlt worden sei, ist dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung unerheblich. Unstimmigkeiten der Kindergeldauszahlung wären ggf. im Wege eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) zu klären. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass allerdings Zahlungsverjährung (§ 228 AO) eingetreten sein dürfte.

19
Danach konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

21
Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung, Rückgängigmachung, Nichtbeachtung bestimmter Anzeigepflichten

Grunderwerbsteuer
Anteilsvereinigung, Rückgängigmachung, Nichtbeachtung bestimmter Anzeigepflichten

Die anteilsvereinigende Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH kann auch dann mit Grunderwerbsteuer belastet bleiben, wenn sich bei der Rückgängigmachung herausstellen sollte, dass bestimmte Anzeigepflichten nicht beachtet worden sind.

Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat, Urteil vom 12.12.2012, 7 K 122/09

§ 1 Abs 3 Nr 1 GrEStG, § 16 Abs 2 Nr 1 GrEStG, § 16 Abs 5 GrEStG

Tatbestand

1
Streitig ist, ob durch die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils beim Erwerber eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vorliegt und ob diese gegebenenfalls unter Beachtung bestimmter Anzeigepflichten wieder rückgängig gemacht worden ist, so dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 73.780 Euro nachträglich entfällt.

2
Der Kläger und sein einziger Mitgesellschafter O., zwei Niederländer, gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2001 eine Geflügelzucht GmbH (nachfolgend G-GmbH) mit Sitz in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens waren nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags Geflügelzucht und Mast zur Hähnchenfleischproduktion, die Errichtung und der Handel mit entsprechenden Produktionsstätten sowie alle Tätigkeiten, die hiermit in Verbindung stehen. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 Euro, es wurde vom Kläger und dem Gesellschafter O. jeweils in Höhe von 25.000 Euro „übernommen und eingebracht“ (so § 3 des Gesellschaftsvertrages). Die G-GmbH erwarb mit Vertrag vom 31. Januar 2004 Grundbesitz (vgl. Akte des beklagten Finanzamts mit der Bezeichnung „Verträge“ und der weiteren Kennzeichnung „200/32222“).

3
Laut notariellem Vertrag vom 28. Dezember 2005 übertrug O. seinen GmbH-Geschäftsanteil an die G-GmbH durch Abtretung. Die G-GmbH nahm die Abtretung an, so dass danach der Kläger (mittelbar) Alleingesellschafter der G-GmbH geworden war und er, der Kläger, und die G-GmbH je 25.000 Euro der Geschäftsanteile hielten. Zudem heißt es – ähnlich wie in den Jahresabschlüssen seit 2003 – in dem Vertrag: „Die Geschäftsanteile sind voll eingezahlt“. Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde vom 28. Dezember 2005 an das beklagte Finanzamt mit einem bei diesem am 30. Dezember 2005 eingegangenen Kurzbrief. Auf diesem Schreiben, das in der Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts abgeheftet ist, befinden sich folgende Vermerke des beklagten Finanzamts: „200/32222, Kopie für Dp. 400/Verkauf von GmbH-Anteilen/Grundbesitz vorhanden/15.8.06/Sch“.

4
Das beklagte Finanzamt gab unter dem Datum vom 20. November 2007 einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum Besteuerungszeitpunkt 28.12.2005“ heraus und stellte – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – den Betriebsgrundstückswert der G-GmbH auf 2.108.000 Euro fest. Darauf aufbauend setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger wegen Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG mit Bescheid vom 22. November 2007 in Höhe von 73.780 Euro fest (= 3,5 % von 2.108.000 Euro). Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 14. Dezember 2007 ein Vertrag über die Aufhebung eines Abtretungsvertrages von Geschäftsanteilen an der G-GmbH sowie zwei neue Abtretungsverträge in einem Schriftstück vom Kläger, von der Ehefrau des Klägers und von O. unterschrieben; in Teil I des Schriftstücks werden Ausführungen zur Aufhebung des Vertrages vom 28. Dezember 2005 gemacht, in den Teilen II bis VI geht es insbesondere um die Verteilung der Geschäftsanteile der G-GmbH auf den Kläger (25.000 Euro), auf die G-GmbH selbst (20.000 Euro) und auf die Ehefrau des Klägers (5.000 Euro). Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde vom 14. Dezember 2007 an das beklagte Finanzamt mit einem bei diesem am 19. Dezember 2007 eingegangenen Kurzbrief mit dem Zusatz „gemäß § 54 EStDV“. Auf diesem Schreiben, das in der Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts abgeheftet ist, befinden sich folgende Vermerke des beklagten Finanzamts: „Kopie für 381, 200/32222, Dp. 241 z.K. Mü 27. Dez. 2007“.

5
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der beurkundende Notar dem beklagten Finanzamt mit, dass er erst jetzt erfahren habe, „dass zum Gesellschaftsvermögen Grundvermögen gehört“ und schickte gleichzeitig Kopien der Verträge vom 28. Dezember 2005 und vom 14. Dezember 2007 sowie eine Kopie des Blattes 889 aus dem Grundbuch von D. „wegen § 18 ff. GrEStG“.

6
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, das mit dem Einspruchsbescheid vom 6. März 2009 endete, und zu Recht den vorher geltend gemachten gegenläufigen Anspruch aus § 16 GrEStG berücksichtigte (zur verfahrensrechtlichen Problematik: Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, § 16 Anm. 76, 4. Auflage 2010), erhebt der Kläger Klage und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

7
Der Erwerb der Anteile von dem Gesellschafter O. durch die G-GmbH sei nichtig, schon deshalb könne Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst worden sein. Im Rahmen des § 33 Absatz 1 GmbHG komme es im Hinblick auf die Frage, ob die Einlage objektiv in voller Höhe eingezahlt gewesen sei, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Rechtlich unerheblich sei es dagegen, was der Kläger und der andere Gesellschafter O. in den Jahresabschlüssen seit 2003 bzw. im notariellen Vertrag vom 28. Dezember 2005 bestätigt hätten. Ebenso unerheblich sei es, ob die Gesellschafter selbst von einer wirksamen Anteilsübertragung ausgegangen seien. Vielmehr sei – unter Hinweis auf bestimmte Einzahlungsbelege – Fakt, dass die Einlage auf den Geschäftsanteil nicht vollständig geleistet gewesen sei, so dass der Erwerb des eigenen Geschäftsanteils nicht wirksam sei. Im Übrigen habe der Erwerb der Anteile von dem Gesellschafter O. durch die G-GmbH gegen die Vorschrift des § 33 Absatz 2 GmbHG verstoßen, denn die Gesellschaft habe über das Stammkapital hinaus nicht über das erforderliche Eigenkapital verfügt, um daraus die Anteile des Gesellschafters O. bezahlen zu können. Außerdem sei die Anteilsvereinigung mit Vertrag vom 14. Dezember 2007 rückgängig gemacht und ordnungsgemäß angezeigt worden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11) komme es nur darauf an, ob die einschlägigen Verträge innerhalb der in § 18 Absatz 3 GrEStG genannten Frist dem nach § 18 Absatz 5 GrEStG für die Besteuerung zuständigen Finanzamt angezeigt wurden. Der beurkundende Notar habe den Vertrag vom 28. Dezember 2005, nach dem der Kläger (mittelbar) alleiniger Gesellschafter der G-GmbH wurde, fünf Tage nach Beurkundung dem beklagten Finanzamt übersandt. Da es nach der genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich sei, dass die Anzeige grundstücksbezogene Angaben enthalte, sei damit dem Anzeigeerfordernis nach § 18 GrEStG Genüge getan. Auf weitere formale Anforderungen komme es nicht mehr an. Dem beklagten Finanzamt sei auch bekannt gewesen, dass die G-GmbH über Grundbesitz verfügte. Dies ergäbe sich einerseits aus den beim beklagten Finanzamt eingereichten Bilanzen und andererseits aus diversen Einspruchsverfahren wegen Grunderwerbsteuer, die seit dem Jahr 2004 mit dem beklagten Finanzamt in anderen Angelegenheiten geführt worden seien.

 

8
Der Kläger beantragt,

9
den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.

10
Das beklagte Finanzamt beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Es meint, der Argumentation des Klägers, dass der Erwerb der Anteile gegen § 33 Absatz 1 GmbHG verstoße und damit nichtig sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Kläger und der Gesellschafter O. hätten in den Jahresabschlüssen seit 2003 durch Unterschrift bestätigt, dass das Stammkapital der Gesellschaft in voller Höhe eingebracht worden sei. Ferner habe der Gesellschafter O. in dem notariellen Vertrag vom 28. Dezember 2005 ausdrücklich bestätigt, dass der Geschäftsanteil an der G-GmbH voll eingezahlt sei. Der Kläger und der Gesellschafter O. seien selbst von einer wirksamen Anteilsübertragung im Jahre 2005 ausgegangen, ansonsten hätten sie die Aufhebung des Vertrags aus 2005 im Jahre 2007 nicht vertraglich vereinbart. Der Kläger könne nicht mit dem Argument durchdringen, dass alle bisherigen Angaben nicht zutreffend gewesen seien. Im Übrigen erfasse der von der Klägerseite behauptete Verstoß gegen § 33 Absatz 2 GmbHG nur das schuldrechtliche, nicht das hier maßgebliche dingliche Geschäft. Daneben sei auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11) weiterhin Voraussetzung, dass die Anzeige nach §§ 18 Absatz 1 Nr. 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 GrEStG sich – auch inhaltlich – eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle zu richten habe. Hier habe der Notar lediglich mit einer Kurzmitteilung vom 29. Dezember 2005 eine Kopie des Übertragungsvertrages an das beklagte Finanzamt übersandt. Die Grunderwerbsteuerstelle sei als Empfänger nicht benannt worden. Weder im Kurzbrief noch im Vertrag vom 28. Dezember 2005 sei auf Grundbesitz der Gesellschaft hingewiesen worden. –

 

13
Das beklagte Finanzamt hat sich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 „aus verfahrenstechnischen Gründen“ sinngemäß verpflichtet, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, für vorläufig zu erklären.

 

Entscheidungsgründe

14
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Finanzamt hat auch zu Recht die festgesetzte Grunderwerbsteuersteuer später nicht wieder aufgehoben.

15
1.1 Aufgrund der Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils des ehemaligen Gesellschafters O. auf die G-GmbH nach dem Vertrag vom 28. Dezember 2005, deren alleiniger Gesellschafter dadurch der Kläger (mittelbar) wurde, erfüllte der Kläger den Besteuerungstatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG.

16
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden (vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Beim Kläger, der bereits vorher zu 50 % an der G-GmbH beteiligt war, hat sich aufgrund der Anteilsübertragung vom 28. Dezember 2005 (G-GmbH erwirbt die Beteiligung des O. an der G-GmbH) eine (teils mittelbare) Anteilsvereinigung zu 100 % ergeben.

17
Die Behauptung, die Anteilsvereinigung sei nichtig und damit die Steuerfestsetzung aufzuheben, weil der am 28. Dezember 2005 notariell beurkundete Anteilsübergang gegen das GmbH-Gesetz verstoßen habe, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt bzw. bewiesen. Die Hinweise der Klägerseite auf Einzahlungsbelege, die nur einen Teil der Summe des Stammkapitals der G-GmbH umfassten, schließen nicht aus, dass weitere Einzahlungen auf das Stammkapital stattgefunden haben. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Aussage des Klägers, das Stammkapital sei nicht vollständig eingezahlt worden, früheren, teils notariell beurkundeten Festlegungen des Klägers widerspricht. Genauso ins Leere gehen die Ausführungen der Klägerseite bezüglich der angeblich fehlenden Finanzierungsmittel für den Ankauf der Gesellschaftsanteile des O. durch die G-GmbH.

18
1.2 Die Grunderwerbsteuerfestsetzung für den beschriebenen (fiktiven) Erwerbsvorgang ist auch nicht gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben.

19
Ob durch den Vertrag vom 14. Dezember 2007 ein grunderwerbsteuerbegünstigter Rückerwerb insgesamt bewirkt worden war, kann dahinstehen, weil im Streitfall schon § 16 Absatz 5 GrEStG entgegensteht.

20
Gemäß § 16 Absatz 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des § 16 GrEStG nicht, wenn unter anderem ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG).

21
Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, der das Gericht folgt, dient § 16 Absatz 5 GrEStG der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen. Insbesondere soll § 16 Absatz 5 GrEStG den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist eine Anzeige schon dann im Sinne des § 16 Absatz 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Absatz 3 und 19 Absatz 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Absatz 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) und der Gesellschaft (§ 20 Absatz 2 GrEStG) ermöglichen. Ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Absatz 1 Satz 2 bzw. § 19 Absatz 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden. Aufgrund der dem Finanzamt durch eine solche Anzeige eröffneten Ermittlungsmöglichkeiten setzt eine ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 16 Absatz 5 GrEStG unter Berücksichtigung des Übermaßverbots nicht zusätzlich voraus, dass die Anzeige auch die der betreffenden Gesellschaft gehörenden Grundstücke bezeichnet. Das Finanzamt ist auch bei insoweit fehlenden Angaben in der Lage, sich aufgrund des übrigen Anzeigeinhalts die entsprechenden Informationen aufgrund eigener Ermittlungsmaßnahmen zu verschaffen (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BFH/NV 2012, 1390 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl. II 2005, 492). Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige genügt auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige, wenn sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579).

22
Im Streitfall genügt die von dem beurkundenden Notar an das beklagte Finanzamt gerichtete und bei dieser am 30. Dezember 2005 eingegangenen Kurzmitteilung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige im Sinne des § 16 Absatz 5 GrEStG. Mit diesem Kurzbrief wurde lediglich eine Abschrift der notariellen Urkunde vom 28. Dezember 2005 übersandt. Weder aus dem Text der kurzen Mitteilung noch aus dem Inhalt der notariellen Urkunde vom 28. Dezember 2005 war ersichtlich, dass die Übertragung des Geschäftsanteils an der G-GmbH des Gesellschafters O. auf die G-GmbH, dessen Alleingesellschafter der Kläger wurde, eine Gesellschaft betraf, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehörte.

23
Im Gegensatz zum Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 (II R 51/11, am angegebenen Ort) hat das beklagte Finanzamt hier innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist (§ 18 Absatz 3 Satz 1 GrEStG) keine vollständige Kenntnis aller maßgeblichen Umstände erlangt. Nach Eingang des Kurzbriefs mit Anlage hat das beklagte Finanzamt aufgrund des Mitgeteilten nicht umgehend erkannt, dass der Besteuerungstatbestand des § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht wurde. Das beklagte Finanzamt hat erst über sieben Monate nach Eingang der Kurzmitteilung des beurkundenden Notars vom 30. Dezember 2005 auf die (mögliche) Erfülltheit eines Grunderwerbsteuertatbestandes intern verwiesen (Vermerk des beklagten Finanzamts vom 15. August 2006).

24
Zudem erkennt das Gericht, dass die hier vorgenommene Anwendung des § 16 Absatz 5 GrEStG, die letztlich zur Klageabweisung führt, keine formalistisch „überspannte Entscheidung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist (Näheres dazu in: Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3. Band, 2. Auflage 2012, S. 1521 sowie ders., StuW 2004, S. 3 bis 23, insbesondere dort, S. 4 f. mit Nachweisen zur Verfassungsrechtsprechung), weil sie sich innerhalb des beschriebenen Normzwecks bewegt.

25
2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) zugelassen. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat die Rechtsanwendungsgrundsätze zu § 16 Absatz 5 GrEStG erst kürzlich fortgebildet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012 R II 51/11, am angegebenen Ort, am Ende des zweiten Leitsatzes heißt es „Änderung der Rechtsprechung“; dazu auch Urteilsanmerkung von Meßbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 35/2012 Anm. 5 am Ende). Das erkennende Gericht hält es für möglich, dass die Rechtsfortbildung durch den Bundesfinanzhof weitergeht und die vorliegende Fallkonstellation davon miterfasst wird.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Siehe auch Grunderwerbsteuer

Kindergeldbezug für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind

Kindergeldbezug für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind

Eine Drogentherapie im Jugendstrafvollzug führt per se nicht zur Kindergeldberechtigung.

Klage nach diesem Beschluss zurückgenommen.

Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Beschluss vom 28.11.2012, 2 K 240/12

§ 32 Abs 4 EStG, § 62 Abs 1 EStG

Gründe

I.

1
Die Klägerin begehrt die Fortzahlung von Kindergeld für ihren Sohn über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Dieser ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden. Er ist im geschlossenen Jugendstrafvollzug inhaftiert. Aufgrund seiner Drogensucht nimmt er dort an der anstaltsinternen Suchttherapie teil und wird arbeitstherapeutisch beschäftigt. Das Behandlungsende ist noch nicht absehbar; nach der Entlassung plant er die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben und eine Beschäftigung im Güterverkehr zu finden.

2
Die Klägerin ist entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung der Meinung, dass die Suchttherapie ihres Sohnes als ausbildungsvorbereitende Maßnahme zur Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG führe. Ohne die Therapie könne ihr Sohn keine Ausbildung beginnen.

3
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

II.

4
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.

5
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6
Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991, II S 15/90, BStBl. II 1991, 366 m.w.N.).

7
2. Nach dieser Prämisse hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist in dem angefochtenen Aufhebungsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin für ihren Sohn kein Kindergeld mehr zusteht.

8
a) Eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG (arbeitssuchende Kinder unter 21 Jahren) kommt wegen der Inhaftierung und der ersichtlich fehlenden entsprechenden Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht in Betracht (vgl. Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2008, 4 K 435/06, EFG 2008, 1393f.).

9
b) Eine Suchterkrankung eines volljährigen Kindes als solche ist kein Tatbestand, der zu einer Kindergeldberechtigung führt. Die Behandlung dieser Sucht dient ersichtlich der Verbesserung der Gesundheit und auch der Verhinderung weiterer Delinquenz.

10
aa) Die Suchtbehandlung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Dies ist nur eine ernstlich betriebene, konkrete Vorbereitung auf einen künftigen Beruf im Sinne des Erwerbs von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs oder diesbezügliche (Weiter-)Qualifizierungen, nicht aber allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der sozialen Kompetenz (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, Rz. 26 m.w.N., DA-FamEStG 63.3.2.1.1). Mithin dürfte (erst) der nach der Haftentlassung angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzusehen sein.

11
Schon wegen der insgesamt nur zweijährigen Haftzeit ist – auch unter Würdigung des vorgelegten Erziehungs- und Förderplans – nicht ersichtlich, dass die Drogentherapie integraler Bestandteil einer konkreten, zur Kindergeldberechtigung führenden, Berufsausbildung im Jugendstrafvollzug sein könnte.

12
bb) Aus der Teilnahme an der Suchtbehandlung lässt sich auch keine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG (keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes) ableiten.

13
Eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG kommt nur in Betracht, wenn ein ausbildungsfähiges Kind nur wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes keine Ausbildung beginnen oder fortsetzen kann. Fehlt dem Kind die objektive Fähigkeit zu der angestrebten Ausbildung, besteht kein Kindergeldanspruch (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; FG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Loschelder, a.a.O., Rz. 33 m.w.N., DA-FamEStG 63.3.4). Genau dies ist der Fall. Wohl auch wegen seiner Drogensucht, aber vor allem wegen seiner Inhaftierung kann der Sohn der Klägerin gegenwärtig keine Ausbildung beginnen; insbesondere der von ihm angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis wird erst möglich sein, wenn er die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat.

14
c) Eine Drogensucht des Kindes kann als Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG allerdings zu einem Kindergeldanspruch, sogar über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus, führen.

15
Dass die gegenwärtige Drogensucht hierfür ausreichen könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Erfordernissen BFH-Beschluss vom 30. November 2005, III B 117/05, BFH/NV 2006, 540ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2004, 5 K 2618/03, EFG 2004, 1627f.; FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2008, 3 K 117/07, EFG 2010, 1052ff.), ist aus der beigezogenen Kindergeldakte und den bisher vorgelegten weiteren Unterlagen, die allesamt nicht von einem Arzt stammen oder die Anerkennung als Schwerbehinderten umfassen (vgl. zu diesen Nachweiskriterien Loschelder, a.a.O., Rz. 39, DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1), nicht ersichtlich.

16
Zudem würde ein entsprechender Kindergeldanspruch auch daran scheitern, dass hierfür erforderlich ist, dass das (volljährige) behinderte Kind sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Dies ist bei inhaftierten Kindern nicht der Fall; bei einer Inhaftierung ist diese und nicht eine etwaige Behinderung ursächlich für die fehlende Möglichkeit zur Deckung des eigenen Existenzminimums (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08; BFH/NV 2009, 929f.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2010, 6 K 2465/08, EFG 2010, 658f.; Loschelder, a.a.O., Rn. 47).

 

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