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Steuerberater

Erstmals vor Gericht: Pauschalsteuer nach § 37b EStG doch als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Mit dem aktuell vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren (Az.: 10 K 252/13) könnte eine zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Ausübung des Wahlrechts finanziell belastet. Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits nicht abzugsfähig ist. Dem tritt – soweit ersichtlich – erstmals eine Kanzlei aus Hannover für ihren Mandanten mit guten Gründen entgegen.

Systematische Zweifel
StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas hat bereits in mehreren Veröffentlichungen grundlegende Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung geäußert (vgl.: FR 2012, S. 950 ff.; Stbg 2013, S. 113 ff.; inzwischen so auch: Lingemann in Hermann/Heuer/Raupach, § 37b EStG, Anm. 31). Diese sollen nun mit der erhobenen Klage geklärt werden.

Die bisher vertretene Auffassung lasse sich dem Gesetz mangels ausdrücklicher Ausführungen zur Abzugsfähigkeit nicht entnehmen, so Kollege Kohlhaas. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zusätzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer (§§ 37b Abs. 3, 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nichtüberwälzung liege hingegen gerade kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, so dass auch die nicht auf den Zuwendungsempfänger abgewälzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen könne.

Auch die laut Finanzverwaltung und Schrifttum geltende Regelung, wonach die Pauschalsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zusätzlich pauschal versteuert wird, spricht nach der Ansicht des Kollegen Kohlhaas gegen die Einordnung als zusätzliche Zuwendung. Sollte die Pauschalsteuer tatsächlich eine zusätzliche Zuwendung sein, dann läge durch die Nichtbesteuerung ein klarer Gesetzesverstoß vor. So wie das Gesetz die Pauschalsteuer als Lohnsteuer charakterisiert (§ 37b Abs. 4 EStG), sei sie als eigene abzugsfähige Betriebsausgabe des Zuwendenden zu behandeln.

Schließlich werde der Zweck der Pauschalsteuer durch deren Nichtabzugsfähigkeit unterlaufen, so Kollege Kohlhaas. Die angestrebte Vermeidung der Besteuerung beim Empfänger sowie die Vereinfachung des Verfahrens seien praktisch nicht erreichbar, da derzeit die Belastungswirkung durch die Nichtabzugsfähigkeit am höchsten ist. Nur wenn die Steuer abzugsfähig ist, sei die Belastung am Geringsten – nach der beispielhaften Berechnung von Kollege Kohlhaas sogar geringer als bei einer Besteuerung durch den Empfänger selbst. Erst dann würde die Pauschalierung praktikabel und eine Verlagerung der Zuwendungen in den Privatbereich vermieden.

Antrag auf Verfahrensruhe
In geeigneten Fällen sollten Steuerberater erwägen, Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 1 EStG). Zwar besteht angesichts des nur einfachgerichtlichen Verfahrens kein Rechtsanspruch auf die Verfahrensruhe. Da allerdings mit dem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Musterverfahren allein eine generelle Rechtsfrage geklärt werden soll, bleibt abzuwarten, ob die Finanzämter dem Antrag nicht doch folgen.

Angesichts der Terminierung für Anfang Dezember dürfte die gerichtliche Entscheidung zeitnah zu erwarten sein. Über den Fortgang des Verfahrens wird der DStV berichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 15.11.2013

Änderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

I. Änderungen der §§ 15, 16 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

  1. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
    1. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
      Der Abzug der EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wurde durch Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) dahingehend geändert, dass bereits die entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die bis zum 29. Juni 2013 geltende Regelung sah vor, dass nur die entrichtete EUSt als Vorsteuer abzugsfähig war.

      Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG beruht auf dem EuGH-Urteil vom 29. März 2012, C-414/10 (BStBl 2013 II S. xxx- Das Urteil wird zeitgleich im BStBl. Teil II veröffentlicht). Mit diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass das Recht auf Abzug der EUSt nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist.

    2. § 16 Abs. 2 UStG
      Als Folgeänderung wurde § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG gestrichen (Art. 10 Nr. 10 AmtshilfeRLUmsG). Für diese Vereinfachungsregelung, wonach die EUSt in Fällen des Zahlungsaufschubs bereits im Zeitpunkt des Entstehens als Vorsteuer abgezogen werden kann, besteht ab dem 30. Juni 2013 kein Bedarf mehr.

      Eine EUSt-Schuld entsteht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle mit der Zollschuld (§§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 ff. Zollkodex). Dies geschieht regelmäßig durch die ordnungsgemäße Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

  2. Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist durch Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb AmtshilfeRLUmsG deklaratorisch angepasst worden.

    Ein Anspruch auf Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen besteht nur in den Fällen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, d. h. in diesen Fällen die Beförderung oder Versendung in Deutschland tatsächlich endet. Dies entspricht der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 22. April 2010, C-536/08 und C-539/08, HFR S. 778, und BFH-Urteile vom 1. September 2010, V R 39/08, BStBl 2011 II S. 658, und vom 8. September 2010, XI R 40/08, BStBl 2011 II S. 661, die mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2011, BStBl I S. 739, Inhalt des Abschn. 15.10 Abs. 2 UStAE geworden sind).

  3. Erweiterung des § 15 Abs. 3 UStG um die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 Buchst. b und Nr. 11 UStG

    In § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b UStG sind die Steuerbefreiungs-vorschriften des § 4 Nr. 10 Buchst. b (Verschaffung von Versicherungsschutz) und Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungs-vertreter und Versicherungsmakler) aufgenommen worden (vgl. Art. 10 Nr. 9 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG). Mit dieser Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts ab dem 30. Juni 2013 wurde Art. 169 Buchst. c MwStSystRL vollständig in das nationale Recht umgesetzt. Art. 169 Buchst. c MwStSystRL räumt dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug für die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f MwStSystRL befreiten Versicherungs- und Finanzumsätze ein, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. November 2013 – IV D 3 – S 7170/12/10001 (2013/0980586), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Gleichlautende Änderungen:
    1. In Abschn. 1.12 Abs. 4 Beisp. Satz 5, Abschn. 3.13 Abs. 2 Beisp. 1 Satz 4, Abschn. 4.4b.1 Beisp. Satz 8 und Abschn. 15.2 Abs. 6 Nr. 5 wird jeweils das Wort „entrichtete“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
    2. In Abschn. 3.14 Abs. 16 Beisp. Buchst. a Satz 13 und Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „entrichteten“ durch das Wort „entstandenen“ ersetzt.
  2. Abschn. 7.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
      2Die Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden.“
    2. Im Beisp. 2 Satz 5 wird das Wort „erhobene“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
  3. In Abschn. 7.3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Entrichtung“ durch das Wort „Entstehung“ ersetzt.
  4. Abschn. 15.8 wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 1 wie folgt gefasst:

      „(1) 1Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerist durch zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschn. 15.11 Abs. 1 Nr. 2).“

    2. In Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „selbst“ gestrichen.
  5. Abschn. 15.9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) 1Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon abhängig, dass die Steuer entstanden ist. 2Der Abzugbestimmt sich nach dem Zeitpunkt der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung des Gegenstands. 3Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der Abfertigung in das Inland gelangt (z.B. wenn der Unternehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStG vom Freihafen aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b UStG im Freihafen abholt) oder wenn der Unternehmer den Gegenstand nach einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht vom Freihafen, sondern vom Inland aus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem Lagerplatz im Inland).“

  6. Abschn. 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. 1für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z.B. der Einfuhrabgabenbescheid) oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster). 2Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, bestehen keine Bedenken, den Nachweis elektronisch oder bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zu führen (vgl. Art. 52 der MwStVO). 3Bei Zweifeln über die Höhe der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer können die Finanzämter über das vom BZSt bereitgestellte Verfahren zur Online-Abfrage von im Verfahren ATLAS gespeicherten Einfuhrdaten entsprechende Auskünfte anfordern.“

  7. Abschn. 15.13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Buchst. b des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG betrifft Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind.“

  8. Abschn. 15.14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären, berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).“

  9. Abschn. 16.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Abs. 1 wird die Absatznummerierung „(1)“ gestrichen.
    2. Abs. 2 wird gestrichen.
  10. In Abschn. 18.11 Abs. 1 Beisp. 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

    4Für die Einfuhr der Gegenstände ist Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250 Euroentstanden.“

  11. Abschn. 22.1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege angewandt werden.“

III. Anwendungsregelung

Die vorstehenden Änderungen unter Abschn. II Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 sind auf Gegenstände anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG). Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. Februar 2001, BStBl I S. 156, sind nicht mehr anzuwenden.

Die vorstehenden Änderungen unter Abschn. II Nr. 7 und 8 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG kann:

  • der Unternehmer in offenen Fällen unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 29. März 2012, C-414/10 (BStBl 2013 II S. xxx), den Abzug der entstandenen EUSt unmittelbar aus Art. 168 Buchst. e MwStSystRL geltend machen;
  • sich der Unternehmer in offenen Fällen für die Erweiterung des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 3 UStG unmittelbar auf Art. 169 Buchst. c MwStSystRL berufen.

Dieses Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 12 / 10003 vom 15.11.2013

Wege zu einem effizienten Mehrwertsteuer-system: Siebtes Brüsseler Steuerforum

Am Montag, den 18. November werden 250 Teilnehmer aus 37 Ländern auf dem Siebten Brüsseler Steuerforum diskutieren, wie das Mehrwertsteuersystem der EU effizienter werden kann. Dabei geht es u. a. um die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, um die Frage, wie die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verbessert werden kann und um die Rolle der Mehrwertsteuer bei der Haushaltskonsolidierung. Gastgeber ist Kommissionsmitglied Semeta, der auch die Eröffnungsansprache halten wird. Andere hochrangige Redner sind der belgische Staatssekretär John Crombez, der portugiesische Staatssekretär Paulo Nuncio sowie Sharon Bowles, Mitglied des Europäischen Parlaments. Diese alljährlich stattfindende Veranstaltung bietet Entscheidungsträgern, Fachleuten und interessierten Kreisen die wertvolle Gelegenheit, Meinungen auszutauschen und darüber zu diskutieren, wie in der EU zentrale Probleme im Steuerbereich gelöst werden können.

Algirdas Semeta, für Steuern zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, erklärte: „Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine Steuer, die den europäischen Bürgerinnen und Bürgern von den Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Sie macht über 20 % der Staatseinnahmen aus. Daher wirkt sie sich ganz erheblich auf alle Bürgerinnen und Bürger in der EU und auf die Haushalte der Mitgliedstaaten aus. Auch wenn wir eine Reform des Mehrwertsteuersystems der EU auf den Weg gebracht haben, gibt es noch einiges zu tun, damit die Mehrwertsteuer so betrugssicher, effizient und unternehmerfreundlich wie möglich wird. Das Brüsseler Steuerforum ist die ideale Gelegenheit, um Fachwissen, Erfahrungen und Ideen zusammenzutragen, die in den laufenden Reformprozess einfließen können.“

In der ersten Sitzung wird es darum gehen, wie Mehrwertsteuerbetrug besser bekämpft werden kann. Mehrwertsteuerbetrug führt nicht nur zu erheblichen Einnahmeverlusten, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen und einer zusätzlichen Belastung der ehrlichen Steuerzahler. In diesem Jahr wurden wichtige neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Karussellbetrug angenommen. Die Teilnehmer sollen aber weitere Maßnahmen prüfen, mit denen dieses Problem noch besser gelöst werden kann. So sollen neuartige Möglichkeiten zur Verbesserung der Betrugsbekämpfung diskutiert werden, etwa durch gemeinsame Maßnahmen von Wirtschaft und Steuerverwaltungen sowohl auf nationaler als auch auf grenzübergreifender Ebene.

In der zweiten Sitzung wird geprüft, wie eine bessere Gestaltung der Mehrwertsteuer die Haushaltskonsolidierung unterstützen kann. Die Mehrwertsteuer macht 20 % aller in der EU erhobenen Steuern aus und spielt daher für die Qualität der Staatseinnahmen in den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Durch eine effizientere Mehrwertsteuer könnten die Mitgliedstaaten ihrem Finanzbedarf ohne weitere Steuererhöhungen besser gerecht werden. Portugal wird in den Diskussionen als konkretes Beispiel dienen, und es soll auch geprüft werden, wie effektiv ermäßigte Mehrwertsteuersätze tatsächlich sind.

In der dritten Sitzung des Forums wird es darum gehen, die Einhaltung der Vorschriften zu vereinfachen und die Belastung der Unternehmen zu verringern. In ihrer unlängst veröffentlichten Mitteilung zu Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (IP/13/891) weist die Kommission darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen durch ein optimiertes Mehrwertsteuersystem erheblich verringert werden kann. Nützliche Initiativen aus der jüngsten Zeit sind auch die neuen Rechnungsstellungsvorschriften, die im Januar 2013 in Kraft getreten sind, und der Vorschlag für eine Standard-Mehrwertsteuererklärung (IP/13/988). Einfachere Mehrwertsteuervorschriften sind leichter einzuhalten, was sich auf die Mehrwertsteuereinnahmen positiv auswirken kann, da mehr Steuerpflichtige das bezahlen, was sie tatsächlich schulden.

Hintergrund

Das Brüsseler Steuerforum ist eine jährliche Konferenz, auf der Entscheidungsträger, Sachverständige, interessierte Kreise und die breite Öffentlichkeit aus der ganzen Welt über Steuerthemen diskutieren, die politisch und allgemein von besonderem Interesse sind. Jedes Jahr steht ein anderes Thema im Mittelpunkt, so dass in der Regel die dringendsten Herausforderungen behandelt werden, die sich im Steuerbereich auf politischer Ebene und in der Praxis stellen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.11.2013

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
b) für ein Frühstück 1,63 Euro.
Seite 2
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
12. November 2013
BETREFF
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014
BEZUG
BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 – IV C 5 – S 2334/12/10004; DOK: 2012/1153217 –
GZ
IV C 5 – S 2334/13/10002
DOK
2013/1015623
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
b) für ein Frühstück 1,63 Euro.
Seite 2
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Einkommensteuer – Erlöse aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen

Finanzgericht Münster, 10 K 2176/10 E

Datum: 19.02.2013
Gericht: Finanzgericht Münster
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 2176/10 E
Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16.02.2009 und der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18.02.2009, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2010, werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2005 und 2006 jeweils unter Ansatz von 1/20 der von dem Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Ertragsausfallentschädigung in Höhe von 51.600 € festzusetzen ist.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 und 2006 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

1T a t b e s t a n d

2Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Erlösen aus naturrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006.

3Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2005 und 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines überwiegend verpachteten Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

4Die Klägerin schloss am 14./23.02.2005 mit dem Land Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb Straßenbau – eine Vereinbarung über die Duldung von Ersatzaufforstungen im Rahmen einer naturrechtlichen Ersatzmaßnahme. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte aufgrund einer Straßenbaumaßnahme Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftsgesetz NW durchzuführen. Die Klägerin räumte dem Land Nordrhein-Westfalen das unwiderrufliche Recht ein, auf einem Teilbereich des ihr gehörenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstück 426, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5570, Ersatzaufforstungen durchzuführen. Die für die Ersatzaufforstung bereitgestellte Teilfläche hatte eine Größe von 21.500 qm. Die Ersatzaufforstungsmaßnahme sollte durch den Straßenbaulastträger erfolgen, der auch für die ersten drei Jahre die Fertigstellungspflege übernehmen sollte. Vereinbart wurden weiter die Zahlung einer so bezeichneten „einmaligen Ertragsausfallentschädigung“ in Höhe von 51.600 €. Dieses Entschädigungsentgelt sollte für einen Zeitraum von 20 Jahren für den entgangenen Eigenertrag der bis dahin landwirtschaftlichen Fläche durch die forstliche Bindung entrichtet werden, da erst nach dieser Zeitspanne mit einem Ertragswert der Waldfläche gerechnet werden konnte. Mit der Zahlungen des Entschädigungsbetrages erklärte sich die Klägerin in der vertraglichen Vereinbarung vom 14./23.02.2005 hinsichtlich aller aus der Umwandlung ihrer Flächen entstehenden Entschädigungsansprüche für endgültig abgefunden. Der Entschädigungsbetrag in Höhe von 51.600 € wurde der Klägerin zum 01.10.2005 überwiesen.

5Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmen-Überschussrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Die Klägerin verteilte die Zahlung des Landes Nordrhein-Westfalen auf einen Zeitraum von 20 Jahren und setzte in ihrer jährlichen Gewinnermittlung jeweils 1/20 der Zahlung als Betriebseinnahme an. Der Beklagte übernahm die erklärten Werte der Klägerin in die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ohne Beanstandung und ohne weitere Erläuterung.

6Im Mai 2008 begann bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2005 für Einkommensteuer und Umsatzsteuer und für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.06.2006 bezüglich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die von dem Land Nordrhein-Westfalen an die Klägerin geleisteten Zahlungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zu verteilen, sondern gemäß § 11 Abs. 1 EStG zwingend im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu versteuern seien. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG sei nicht einschlägig, da keine Entgelte für eine Nutzungsüberlassung eines Grundstücks, sondern einmalige Verdienstausfallentschädigungen gezahlt worden seien. Die Betriebsprüfung erfasste die Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen in voller Höhe im Wirtschaftsjahr 2005/2006 der Klägerin als Betriebseinnahme.

7Die Betriebsprüfung erhöhte den von der Klägerin erklärten Einnahmenüberschuss für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 um 19/20 der Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Veranlagungszeitraum 2005 erfasste die Betriebsprüfung auf dieser Grundlage Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG in Höhe von 25.416,41 €, indem sie gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG jeweils die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2004/2005 und des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2005/2006 ansetzte.

8Für den Veranlagungszeitraum 2006 traf die Betriebsprüfung keine Feststellungen zur Höhe der Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft. Diesbezüglich ermittelte der Beklagte Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 25.888 €, indem er gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG jeweils die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2006/2007 ansetzte. Bezüglich des Gewinns 2006/2007 kürzte der Beklagte den von der Klägerin erklärten Einnahmenüberschuss um die von der Klägerin als Betriebseinnahme angesetzten 1/20 der Ausgleichszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen.

9Die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Verfahrensrechtlich begründete die Betriebsprüfung die Änderung der Einkommensteuerveranlagung der Kläger deshalb wie folgt: Nach Auffassung der Betriebsprüfung waren das Entgelt für naturrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr des Zuflusses in Höhe von 19/20 für die Kläger erkennbar nicht erfasst worden in der nach Auffassung der Betriebsprüfung unzutreffenden Annahme, die Zahlung seien zu 19/20 in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren zu erfassen. Diese Annahme stellte sich aus der Sicht der Betriebsprüfung nun als unzutreffend heraus. Die Betriebsprüfung stützte die Erfassung die Zahlung in voller Höhe (20/20) im Wirtschaftsjahr der Zahlung deshalb verfahrensrechtlich auf 174 Abs. 3 AO. Die doppelte Erfassung der Beträge, die sich dadurch ergab, dass die Zahlung nun voll im Jahr des Zuflusses und zusätzlich über die Verteilung auf 20 Jahre angesetzt waren, sollte nach Auffassung der Betriebsprüfung in einem zweiten Schritt durch Änderungen nach § 174 Abs. 1 AO beseitigt werden.

10Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ gegenüber den Klägern am 16.02.2009 einen gemäß § 174 Abs. 3 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 und am 18.02.2009 einen nach § 174 Abs. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2006.

11Das hiergegen von den Klägern geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

12Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Verteilung der vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Entschädigung auf 20 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG vorlagen. Die Zahlung sei auch für die Grundstücksüberlassung an das Land zur Nutzung erfolgt. Die Zahlung stelle ein Nutzungsentgelt dar, denn mit der Aufforstungsvereinbarung sei nicht der Vermögensbereich, sondern lediglich der Nutzungsbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 EStG sei nicht auf Erbbauzinsen beschränkt, sondern umfasse alle Nutzungsentgelte wie Nießbrauch, Miete oder Leasing. Die Vereinbarung vom 14./23.02.2005 enthalte zwar verschiedene Leistungselemente, es überwiege aber das Nutzungselement.

13Die Klägerin trägt außerdem hilfsweise vor, dass die Entschädigungszahlung in Höhe von 51.600 € als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 24 Nr. 1a) EStG nach der Fünftelregelung versteuert werden könne. Sollte die Auffassung des Beklagten zutreffen, wäre die Entschädigung nicht Zahlung für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens, sondern eine Entschädigung für entgangene Einnahmen und sonstige Schäden im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Kläger hätten die Entschädigungszahlungen nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt, die von dem Vertrag vom 14./23.02.2005 erfassten Flächen seien gut verpachtet gewesen.

14Die Kläger beantragen

15

  • 161 den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16.02.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2010 abzuändern und die Einkommensteuer unter Ansatz von 1/20 des Entgelts für naturrechtliche Ausgleichsmaßnahmen um 7.852 € niedriger festzusetzen;
  • 172 den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18.02.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2010 abzuändern und die Einkommensteuer unter Ansatz von 1/20 des Entgelts für naturrechtliche Ausgleichsmaßnahmen um 7.734 € niedriger festzusetzen;
  • 183 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19Der Beklagte beantragt,

20                                          die Klage abzuweisen.

21Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Verteilung der Einnahmen aus der Duldung naturrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG nicht möglich sei, da es sich nicht um Entgelte für die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks handele. Die jeweils einmaligen Zahlungen hätte die Klägerin für ein Bündel von Maßnahmen erhalten. Die Vergütung sei von den Vertragsparteien auch ausdrücklich als Ertragsausfallentschädigung bezeichnet worden. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 24 Nr. 1a) EStG könne nicht zur Anwendung kommen, da die Klägerin freiwillig ohne wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck die Vereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen getroffen habe. Die Überlassung der Flächen für eine naturrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei für die Kläger eine finanziell attraktive Alternative zu einer parzellenweisen Vermietung oder einer Brache gewesen.

22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

23Die Klage ist zulässig und begründet.

241. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

25a) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 3 EStG für eine Verteilung der von dem Land Nordrhein-Westfalen geleisteten Entschädigungszahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren, beginnend im Wirtschaftsjahr 2005/2006 der Klägerin, lagen vor. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen zwingend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen war.

26Bei der Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom14./23.02.2005 im Oktober 2005 an die Klägerin ausgezahlt wurde, handelte es sich um eine Einnahme, die auf einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG beruhte und die deshalb entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen auf zwanzig Jahre, beginnend im Wirtschaftsjahr des tatsächlichen Zuflusses der Zahlung, verteilt werden konnte.

27Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Anwendung findet, sind Einnahmen grds. im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG können aber Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

28Der Begriff der „Nutzungsüberlassung“ wird im EStG nicht definiert. Nach § 100 BGB sind Nutzungen Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Dementsprechend handelt es sich bei Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung um die Entgelte, die als Gegenleistung für die Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen und von Rechten geleistet werden (Kister in: Hermann/Heuer/Raupach, § 11 EStG, Rz. 125). Typischerweise fallen darunter Nutzungsentgelte bei Erbbaurechten, Miet- und Pachtverhältnissen, Nießbrauch oder Leasinggeschäften (Blümich/Glenk, § 11 EStG, Rz. 99). § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist aber nicht auf diese Entgelte beschränkt, sondern auf alle Entgelte im Rahmen von langfristigen Nutzungsüberlassungen anwendbar (Blümich/Glenk, § 11 EStG, Rz. 99). Erfasst werden auch sonstige Entgelte für Gebrauchsvorteile, wobei der Gebrauchsvorteil nicht in einem Vermögensvorteil bestehen muss (MünchKommBGB/Holch, § 100 BGB, Rz. 3), sondern auch immaterieller Natur sein kann.

29Nach diesen Grundsätzen ist die Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der Vereinbarung als Entgelt für eine Nutzungsüberlassung anzusehen. Die Vereinbarung enthält zwar mehrere Leistungselemente, der Schwerpunkt liegt aber auf der Gebrauchsüberlassung der Aufforstungsflächen an das Land Nordrhein-Westfalen.

30Die von der Vereinbarung erfassten landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin wurden dem Land Nordrhein-Westfalen zum Gebrauch in Form der Anpflanzung von Laub-baumarten überlassen. Gemäß der Vorbemerkung der Vereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 14./23.02.2005 sollte eine landwirtschaftliche Nutzfläche der Klägerin mit standortgerechten Laubbaumarten aufgeforstet werden. Gemäß § 2 der Vereinbarung sollte die Ersatzaufforstungsmaßnahme durch den Straßenbaulastträger in Abstimmung mit dem zuständigen Forstamt durchgeführt werden und nicht durch die Klägerin selbst erfolgen. Der Straßenbaulastträger sollte außerdem für die ersten drei Jahre die Fertigstellungspflege der Aufforstungsfläche übernehmen. Gemäß § 4 der Vereinbarung sollte der Straßenbaulastträger ferner berechtigt sein, Ersatzaufforstungsmaßnahmen auch für Dritte auf dem von der Klägerin überlassenen Grundstück durchzuführen. Die angepflanzten Laubbäume gingen damit zwar in das Eigentum der Klägerin über. Die Gebrauchsvorteile aus der Durchführung der Aufforstungsmaßnahme erzielt aber in den ersten zwanzig Jahren ausschließlich das Land Nordrhein-Westfalen, indem es von seiner Verpflichtung zur Durchführung der naturrechtlichen Ausgleichsmaßnahme für die durchgeführte Straßenbaumaßnahme befreit wird. Die Klägerin selbst hat demgegenüber in den ersten zwanzig Jahren der Aufforstungsmaßnahme keinerlei Nutzungsvorteile aus der Aufforstungsfläche, da insbesondere Abholzungen in diesem Zeitraum nicht möglich sind und mit einem Ertragswert der Waldfläche erst nach dieser Zeitspanne gerechnet werden kann. Die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks waren mit der Aufforstung auch ausgeschöpft. Weitere bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin bestanden für die Vertragslaufzeit nicht.

31Gegen die Annahme eines Nutzungsentgelts spricht nicht, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Nordrhein-Westfalen auch Elemente der Duldung beinhaltet, indem sich die Klägerin verpflichtet, die Anpflanzung von Bäumen auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen zu dulden. Dieses Element der Duldung einer vom eigenen Willen unabhängigen und ggfs. veränderten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche ist auch anderen Gebrauchsüberlassungen wie etwa einer Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen immanent. Vorrangig wurde die Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Klägerin geleistet, um die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin für die Durchführung von eigenen (oder fremden) Aufforstungsmaßnahmen gebrauchen zu können und damit von der eigenen Verpflichtung zur Durchführung von naturrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen frei zu werden. Der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung vom 14./23.02.2005 zwischen der Klägerin und dem Land Nordrhein-Westfalen lag damit auf der Überlassung der Aufforstungsflächen an das Land Nordrhein-Westfalen zur Nutzung.

32Aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2008, Az. 6 K 4721/04, EFG 2009, 577, auf das sich der Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil ist vorliegend nicht einschlägig, da es die Zahlung einer Entschädigungsleistung für naturschutzrechtliche Beschränkungen von Grundstücken im Privatvermögen und damit die grundsätzliche Frage der Steuerbarkeit der Zahlung betrifft. Zum Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 3 EStG enthält das Urteil keine Aussagen, zumal die Regelung für die im Urteilsfall im Jahr 1998 vereinnahmte Entschädigung nicht anwendbar war (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG).

33b) Auf die im Klageverfahren von den Beteiligten nicht mehr weiter verfolgte Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 3 AO vorlagen, kommt es nicht an, da die vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlte Ertragsausfallentschädigung von der Klägerin zutreffend gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt wurde und deshalb schon die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 der Kläger nicht vorlagen.

34c) Da die an die Klägerin geleisteten Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 nicht in voller Höhe zu erfassen war, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der Ertragsausfallentschädigung um nach der Fünftelregelung zu versteuernde außerordentliche Einkünfte gemäß §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 iVm 24 Nr. 1 a) EStG handelte.

352. Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 und 2006 wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Beklagten übertragen.

363. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

374. Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

Umsatzsteuer – Änderung des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG durch das AmtshilfeRLUmsG (BMF)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7172 / 08 / 10001 vom 15.11.2013

I. Änderung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l (neu) UStG aufgrund des Amtshilfericht-linie-Umsetzungsgesetzes

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1809) wurden in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG der bisherige Buchstabe k zu Buchstabe l und zeitgleich die „Sozialgrenze“ von bislang 40 % auf 25 % herabgesetzt. Die Änderung ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Mit der Herabsetzung der sog. „Sozialgrenze“ sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, seit dem 1. Juli 2013 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Für die Berechnung der sog. „Sozialgrenze“ ist das gesamte für die betreffende Einrichtung maßgebliche Kalenderjahr heranzuziehen.

Demnach sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen von Einrichtungen, die in 2012 die 40-%-Grenze erfüllt haben, weiterhin unverändert umsatzsteuerfrei.

Einrichtungen, denen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum über-wiegenden Teil vergütet worden sind, sind seit dem 1. Juli 2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen anzusehen. Betreuungs- oder Pflegeleistungen dieser Einrichtungen sind somit seit dem 1. Juli 2013 umsatzsteuerfrei.

Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2013 neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres 2013 abzustellen. Leistungen dieser Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2013 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b bis j UStG (a. F.) nicht erfüllen, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG (a. F.) umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. Werden die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet, sind die ab dem 1. Juli 2013 erbrachten Pflege- oder Betreuungsleistungen dieser Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG (n. F.) ebenfalls umsatzsteuerfrei.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt I wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I, S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2013 – IV D 2 – S-7300 / 12 / 10003 (2013/1047569), BStBl I, S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ ersetzt.
  2. In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder l UStG“ ersetzt.
  3. Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis l UStG“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis l UStG“ ersetzt.
  4. Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Ein-richtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei, wenn im vorangegangen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung ein-schließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“

    3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Ermittlung der 25-%-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG müssen die Betreuungs- und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sein.“

    4. In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 %“ durch die Angabe „25 %“ ersetzt.
  5. Abschnitt 4.16.4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1, in Absatz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „40 %“ durch die Angabe „25 %“ ersetzt.
  6. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
    1. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und in der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder l UStG“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“ ersetzt.
    3. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder k UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder l UStG“ ersetzt.

Diese Regelungen sind auf nach dem 30. Juni 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Liechtenstein: Regierungserklärung zur internationalen Steuerkooperation

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat am 14. November 2013 in Vaduz eine Regierungserklärung zur weiteren internationalen Steuerkooperation veröffentlicht. Darin bekräftigt das Land sein Bekenntnis zu den geltenden OECD-Standards. In der von Regierungschef Adrian Hasler präsentierten Regierungserklärung legt Liechtenstein seine Position zur weiteren Entwicklung der globalen Standards unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden des Finanzplatzes dar.

Aktive Beteiligung an der Entwicklung und Anwendung des internationalen Standards zum Informationsaustausch
Liechtenstein wird die OECD/Europaratskonvention über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen am 21. November 2013 in Jakarta unterzeichnen. Damit wird Liechtenstein nach der Ratifikation der Konvention den geltenden Amtshilfestandard mit allen Vertragsparteien umsetzen. Liechtenstein legt außerdem seine Position zur internationalen Steuerkooperation fest. „Das Fürstentum Liechtenstein geht davon aus, dass der Automatische Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten der internationale Standard der Zukunft sein wird. Liechtenstein bietet deshalb an, sich auf Ebene der OECD und des Global Forum aktiv an der Entwicklung eines internationalen Standards zum Informationsaustausch zu beteiligen, dessen Anwendung auf klaren Regeln, Berechenbarkeit und Gleichbehandlung aufbaut. Sowohl gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Finanzplätze als auch die globale Wirksamkeit neuer Maßnahmen müssen gewährleistet werden“, betonte Regierungschef Adrian Hasler in Vaduz.

Angebot zur Aufnahme von Verhandlungen
Liechtenstein erklärt sich dazu bereit, bilaterale Vereinbarungen zum automatischen Austausch von Steuerinformationen auf Basis des zukünftigen OECD-Standards und unter Beachtung der jeweiligen berechtigten Interessen mit Staaten zu verhandeln, die über die Grundlagen für diesen transparenten Ansatz verfügen. Besonderes Augenmerk richtet Liechtenstein dabei auf die so genannten G5-Länder Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien.

Schutz der berechtigten Interessen der Kunden des Finanzplatzes
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist überzeugt, dass eine wirksame steuerliche Zusammenarbeit weitere Elemente als den Informationsaustausch beinhaltet. Deshalb wird ein umfassender Ansatz verfolgt, der Modelle zur Sicherstellung der Steuerkonformität sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sowie Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und von Diskriminierungen umfasst. Im Mittelpunkt stehen hier das langjährige Vertrauensverhältnis zu Kunden des Finanzplatzes und ihr Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten sowie auf ein angemessenes Verfahren zur Festlegung ihrer Rechte und Pflichten in Steuerangelegenheiten. Damit stärkt Liechtenstein die Rechtssicherheit für die Kunden des Finanzplatzes und bietet ihnen eine Perspektive. Gleichzeitig stärkt Liechtenstein seine internationale Position als zuverlässiger und vertrauenswürdiger Partner.

Breiter Einbezug aller Akteure
Die Position, die Liechtenstein mit der Regierungserklärung festhält, ist das Ergebnis eines breiten Einbezugs aller Akteure des Finanzplatzes.

Quelle: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Mitteilung vom 14.11.2013

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 13 / 10002 vom 12.11.2013

Erstmals vor Gericht: Pauschalsteuer nach § 37b EStG doch als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Mit dem aktuell vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren (Az.: 10 K 252/13) könnte eine zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG vertretene Rechtsauffassung gekippt werden, die die Unternehmerschaft in der Praxis bei Ausübung des Wahlrechts finanziell belastet. Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits nicht abzugsfähig ist. Dem tritt – soweit ersichtlich – erstmals eine Kanzlei aus Hannover für ihren Mandanten mit guten Gründen entgegen.

Systematische Zweifel
StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas hat bereits in mehreren Veröffentlichungen grundlegende Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung geäußert (vgl.: FR 2012, S. 950 ff.; Stbg 2013, S. 113 ff.; inzwischen so auch: Lingemann in Hermann/Heuer/Raupach, § 37b EStG, Anm. 31). Diese sollen nun mit der erhobenen Klage geklärt werden.

Die bisher vertretene Auffassung lasse sich dem Gesetz mangels ausdrücklicher Ausführungen zur Abzugsfähigkeit nicht entnehmen, so Kollege Kohlhaas. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zusätzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer (§§ 37b Abs. 3, 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nichtüberwälzung liege hingegen gerade kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, so dass auch die nicht auf den Zuwendungsempfänger abgewälzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen könne.

Auch die laut Finanzverwaltung und Schrifttum geltende Regelung, wonach die Pauschalsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zusätzlich pauschal versteuert wird, spricht nach der Ansicht des Kollegen Kohlhaas gegen die Einordnung als zusätzliche Zuwendung. Sollte die Pauschalsteuer tatsächlich eine zusätzliche Zuwendung sein, dann läge durch die Nichtbesteuerung ein klarer Gesetzesverstoß vor. So wie das Gesetz die Pauschalsteuer als Lohnsteuer charakterisiert (§ 37b Abs. 4 EStG), sei sie als eigene abzugsfähige Betriebsausgabe des Zuwendenden zu behandeln.

Schließlich werde der Zweck der Pauschalsteuer durch deren Nichtabzugsfähigkeit unterlaufen, so Kollege Kohlhaas. Die angestrebte Vermeidung der Besteuerung beim Empfänger sowie die Vereinfachung des Verfahrens seien praktisch nicht erreichbar, da derzeit die Belastungswirkung durch die Nichtabzugsfähigkeit am höchsten ist. Nur wenn die Steuer abzugsfähig ist, sei die Belastung am Geringsten – nach der beispielhaften Berechnung von Kollege Kohlhaas sogar geringer als bei einer Besteuerung durch den Empfänger selbst. Erst dann würde die Pauschalierung praktikabel und eine Verlagerung der Zuwendungen in den Privatbereich vermieden.

Antrag auf Verfahrensruhe
In geeigneten Fällen sollten Steuerberater erwägen, Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 1 EStG). Zwar besteht angesichts des nur einfachgerichtlichen Verfahrens kein Rechtsanspruch auf die Verfahrensruhe. Da allerdings mit dem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Musterverfahren allein eine generelle Rechtsfrage geklärt werden soll, bleibt abzuwarten, ob die Finanzämter dem Antrag nicht doch folgen.

Angesichts der Terminierung für Anfang Dezember dürfte die gerichtliche Entscheidung zeitnah zu erwarten sein. Über den Fortgang des Verfahrens wird der DStV berichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 15.11.2013

Erbschaftsteuer: Anwendung der § 13a und § 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG

 Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I S. 1809 ) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG ).

 1. Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsbesitz

Die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5  ErbStG stellt klar, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ) und bei der Lohnsummenermittlung (§ 13a Abs. 4 ErbStG ) die Beschäftigten und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt werden. Entsprechend R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011 gilt dies auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist.

 2. Zugehörigkeit von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen

Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ).

2.1        Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen u. a.:

  • Geld,
  • Sichteinlagen,
  • Sparanlagen,
  • Festgeldkonten,
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen an verbundene Unternehmen,
  • Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
  • Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
  • Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
  • sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13b.17 ErbStR 2011 ), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.

2.2        Der gemeine Wert des betrieblichen Bestands an Finanzmitteln wird um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden gemindert.

2.2.1   Zu den abzugsfähigen Schulden zählen:

  • alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht dagegen sonstige Abzüge, z. B. Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Rückstellungen, auch wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht (R B 11.3 Abs. 3 Satz 3, R B 109.1 Satz 3 ErbStR 2011 ).

2.2.2   Rücklagen gehören nicht zu den abzugsfähigen Schulden (vgl. § 103 Abs. 3 BewG ).

2.2.3   Darlehenskonten der Gesellschafter sind abzugsfähig, soweit sie ertragsteuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind.

2.3        Ist der Saldo positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen; bei Beteiligungen an Personengesellschaften vgl. Tz. 3. Ist der Saldo negativ, liegt kein Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG vor.

2.4        Der den Sockelbetrag übersteigende Wert zählt zum Verwaltungsvermögen. Wird der Sockelbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht mit anderem Verwaltungsvermögen verrechnet werden.

 Beispiele:

1. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens beträgt 10 000 000 EUR.

 

 Aktiva

 Passiva

   Maschinen

   1 000 000 EUR

   Eigenkapital

   9 000 000 EUR

   Finanzmittel

   9 000 000 EUR

   Schulden

   1 000 000 EUR

   10 000 000 EUR

   10 000 000
EUR

 

 

   Finanzmittel
   vor Schuldenabzug

   9 000 000 EUR

   nach Schuldenabzug    9 000 000 EUR – 1 000 000 EUR  =

   8 000 000 EUR

   20 % Sockelbetrag    20 % von 10 000 000 EUR  =

   2 000 000 EUR

   übersteigender Betrag    8 000 000 EUR – 2 000 000 EUR  =

   6 000 000 EUR

   Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG

   6 000 000 EUR

 

2. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens beträgt 10 000 000 EUR.

 

 Aktiva

 Passiva

   Maschinen

   7 000 000 EUR

   Eigenkapital

   8 000 000 EUR

   Finanzmittel

   3 000 000 EUR

   Schulden

   2 000 000 EUR

   10 000 000 EUR

   10 000 000
EUR

 

 

   Finanzmittel
   vor Schuldenabzug

   3 000 000 EUR

   nach Schuldenabzug    3 000 000 EUR – 2 000 000 EUR  =

   1 000 000 EUR

   20 % Sockelbetrag    20 % von 10 000 000 EUR  =

   2 000 000 EUR

   übersteigender Betrag    1 000 000 EUR – 2 000 000 EUR  =

   – 1 000 000
EUR

   Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG

   0 EUR

 

2.5        Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 2 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, zuzurechnen sind.

2.6        Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie Gesellschaften zuzurechnen sind, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG ) besteht (konzerninterne Finanzierungsgesellschaften). Von dieser Bereichsausnahme werden solche Gesellschaften erfasst, die typischerweise Finanzierungsaufgaben im Konzernverbund ausüben und die Funktion einer „konzerninternen Bank” übernehmen. Der Hauptzweck liegt insbesondere dann in der Finanzierung, wenn sich die Umsätze fast ausschließlich auf die Finanzierungstätigkeit beschränken. Ein daneben bestehender Geschäftsbereich ist schädlich, soweit dieser nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Bereichsausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wert der Finanzierungsgesellschaft gegenüber der Summe der Werte der verbundenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist. Das verbundene Unternehmen darf nicht lediglich deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil es gewerblich geprägt oder infiziert ist (§ 15 Abs. 3 EStG ). Handelt es sich bei dem finanzierten verbundenen Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, muss die Kapitalgesellschaft originär gewerblich tätig sein. Die Finanzierungsgesellschaft muss die originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG ) finanzieren. Die Finanzierung anderer Tätigkeiten des verbundenen Unternehmens erfüllt nicht die Voraussetzungen der Bereichsausnahme.

Die in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG enthaltenen Sonderregelungen wie z. B. Sockelbetrag und Schuldenabzug gelten ausschließlich für die dort erfassten Finanzmittel, nicht aber für andere Arten von Verwaltungsvermögen. Insbesondere gehören die in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG aufgeführten Wirtschaftsgüter (Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen) weiterhin in vollem Umfang zum Verwaltungsvermögen. Legt mithin eine Finanzierungsgesellschaft im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 3 ErbStG die von ihr verwalteten Finanzmittel in Wertpapiere oder diesen vergleichbaren Forderungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG an, handelt es sich insoweit um Verwaltungsvermögen.

 3. Finanzmittel bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften sind sowohl die Finanzmittel als auch die abzugsfähigen Schulden im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen in die Berechnung des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG einzubeziehen. Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sowie der Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftern sind einzubeziehen, soweit sie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zum Betriebsvermögen gehören (R B 97.1 Abs. 2 ErbStR 2011 ). Die Finanzmittel und die abzugsfähigen Schulden des Gesamthandsvermögens sind dabei nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen (vgl. R E 13b.19 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011 ). Bei der Ermittlung des Sockelbetrages ist der Wert der Beteiligung an der Gesellschaft zu Grunde zu legen.

 Beispiel:

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Zum Gesamthandsvermögen gehört ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück (Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG ) im Wert von 400 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR.

Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100 000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150 000 EUR.

A ist in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt je ½. Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530 000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.

 

   A

   Finanzmittel im Gesamthandsvermögen

   600 000 EUR

   abzugsfähige Schulden im Gesamthandsvermögen

   – 200 000 EUR

   Saldo

   400 000 EUR

   Anteil des A (½)

   200 000 EUR

   Finanzmittel im

   Sonderbetriebsvermögen des

   A

   100 000 EUR

   abzugsfähige Schulden im

   Sonderbetriebsvermögen des

   A

   – 150 000 EUR

   Saldo

   – 50 000 EUR

   – 50 000 EUR

   Saldo insgesamt

   150 000 EUR

   Sockelbetrag 20 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A

   20 % von 530 000 EUR  =

   106 000 EUR

   150 000 EUR –

   übersteigender Betrag

    106 000 EUR  =

   44 000 EUR

   Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG

   44 000 EUR

   anderes Verwaltungsvermögen

   400 000 EUR

   Anteil des A (½)

   + 200 000 EUR

   Verwaltungsvermögen insgesamt

   244 000 EUR

 

Der Umfang des Verwaltungsvermögens berechnet sich wie folgt:

244 000 EUR /  530 000 EUR = 46,03 % < 50 %

Hinsichtlich der Beteiligung des A ist die Grenze von 50 % nicht überschritten.

 4. Junges Verwaltungsvermögen

Finanzmittel gehören zum jungen Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt dem Betrieb zugeführt wurden (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ). Maßgebend ist der im Besteuerungszeitpunkt ermittelte Saldo zwischen Einlagen und Entnahmen von Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG . Der Ansatz erfolgt jedoch maximal mit dem Wert des Verwaltungsvermögens aus den Finanzmitteln nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG . Bei Personengesellschaften sind die Einlagen und Entnahmen aller Gesellschafter anzusetzen, soweit sie das Gesamthandsvermögen betreffen; diese Einlagen und Entnahmen sind nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen (vgl. R E 13b. 19 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011 ). Einlagen und Entnahmen in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters sind nur anzusetzen, soweit sie die übertragene Beteiligung betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind.

 Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels zu Tz. 3.

Die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt:

 

   Einlagen Finanzmittel    200 000 EUR
   Entnahmen Finanzmittel    – 80 000 EUR
   120 000 EUR
   Anteil des A nach der Gewinn- und Verlustverteilung (50 %)

   60 000 EUR

 

A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt:

 

   Einlagen Finanzmittel    50 000 EUR

   Entnahmen Finanzmittel    – 40 000 EUR

   10 000 EUR

   + 10 000 EUR

   Junges Verwaltungsvermögen

   70 000 EUR

 

Für A ergibt sich somit junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a i. V. m. Satz 3 ErbStG in Höhe von insgesamt (60 000 EUR + 10 000 EUR =) 70 000 EUR. Der Ansatz erfolgt jedoch maximal mit dem Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG  = 44 000 EUR (siehe Beispiel zu Tz. 3).

Wegen der Entnahme jungen Verwaltungsvermögens vgl. R E 13a.8 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2011 .

Bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter und bei Einlagen von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gilt das Vorstehende sinngemäß (vgl. R E 13a.8 Abs. 6 ErbStR 2011 ).

 5. Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschränkung auf den Wert des Anteils (§ 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG ).

 Beispiel:

Gesellschafter M überträgt seine Anteile an der M-GmbH auf seine Tochter T.

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens der M-GmbH beträgt 400 000 EUR.

Die M-GmbH hält 100 % der Anteile der T-GmbH.

 

 Aktiva

 Passiva

   Maschinen

   190 000 EUR

   Eigenkapital

   400 000 EUR

   Finanzmittel

   200 000 EUR

   Anteile T-GmbH

   10 000 EUR

   400 000 EUR

   400 000 EUR

 

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens der T-GmbH beträgt 10 000 EUR.

 

 Aktiva

 Passiva

   Maschinen

   10 000 EUR

   Eigenkapital

   10 000 EUR

   Wertpapiere

   200 000 EUR

   Schulden

   200 000 EUR

   210 000 EUR

   210 000 EUR

 

Die T-GmbH hat die Wertpapiere 6 Monate vor dem Bewertungsstichtag erworben.

T-GmbH

a) Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG Wertpapiere 200 000 EUR

 

   Verwaltungsvermögensquote    200 000 EUR /  10 000 EUR    = 2 000 % > 50 %

 

b) Junges Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG Wertpapiere 200 000 EUR

M-GmbH

 

   a) Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG
    Finanzmittel

   200 000 EUR

   20 % Sockelbetrag    20 % von 400 000 EUR  =

   80 000 EUR

   übersteigender Betrag    200 000 EUR – 80 000 EUR  =

   120 000 EUR

   Verwaltungsvermögen

   120 000 EUR

   b) Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG
   Beteiligung an der T-GmbH

   10 000 EUR

   c) Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG
   Anteil an der T-GmbH (10 000 EUR × 100 %)
   im Verhältnis des jungen Verwaltungsvermögens der T-GmbH
   (Wertpapiere 200 000 EUR) zum gemeinen Wert der
   T-GmbH (10 000 EUR)  =

   200 000 EUR

 

Bei Ansatz des jungen Verwaltungsvermögens der nachgelagerten Beteiligungsstufe der T-GmbH als Verwaltungsvermögen der M-GmbH findet keine Beschränkung auf den Wert des Anteils an der T-GmbH statt (§ 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG ).

 

   Summe Verwaltungsvermögen M-GmbH
   (120 000 EUR + 10 000 EUR + 200 000 EUR =)    330 000 EUR
   Verwaltungsvermögensquote M-    330 000 EUR /  400 000 EUR =  82,5 % > 50 %

   GmbH

 

Die Anteile an der M-GmbH sind kein begünstigungsfähiges Vermögen.

 6. Auswirkungen auf die Reinvestitionsklausel

Nach § 13a Abs. 5 Satz 3 und 4  ErbStG ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört. Keine schädliche Verwendung liegt bisher vor, wenn damit Liquiditätsreserven erhöht werden (R E 13a.11 Satz 5 ErbStR 2011 ). Da nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in der ab dem 7. Juni 2013 geltenden Fassung auch Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören, ist damit eine unschädliche Reinvestition in Liquiditätsreserven grundsätzlich nicht mehr möglich. Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn innerhalb der sechs Monate seit der schädlichen Verwendung eine Reinvestition in Vermögen erfolgt, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört. Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist, bleibt das bisherige Recht unverändert maßgebend.

 7. Anwendung

Dieser Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht.

Er wird als gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl II veröffentlicht.

  Fundstelle(n):
NWB DokID: RAAAE-48489