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Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?

Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?

Kernaussage
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die einem Grundstückserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstückes mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Bauunternehmer besteht. Das abgestimmte Verhalten auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht zwingend erkennbar sein.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb im März 2005 von der Bank ein unbebautes Grundstück. Das Geschäft wurde von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, deren Gesellschafter mehrere Banken, u. a. die Verkäuferin, sind. Im April 2005 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück. Spätere Ermittlungen des beklagten Finanzamts ergaben, dass die Immobiliengesellschaft und die GmbH für das Objekt des Klägers einen Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen haben. Für die Vermittlung des Grundstücks berechnete die Immobiliengesellschaft der GmbH eine Provision die mit dem Verkauf des Doppelhauses fällig wurde. Das Finanzamt ging somit von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus und bezog die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt vor, wenn die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgibt und der Erwerber das Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen annimmt. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang vor, wenn die Veräußererseite durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Kauf- und Bauvertrages hinwirkt. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht objektiv erkennbar sein.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH muss ein Erwerber stets damit rechnen, wenn er ein unbebautes Grundstück kauft und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit einem Bauträger den Hausbau vereinbart, dass Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zu zahlen ist.

Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Erbnachweisklausel aus AGB der Banken ist unwirksam

Kernfrage
Banken und Sparkassen verlangen in Nr. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge im Todesfall; und zwar auch dann, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einfacher nachgewiesen werden kann. Diese Regelung führte dazu, dass ein Erbe bis zur Erteilung des Erbscheins nicht über den Nachlass, der sich bei einer Bank befand, verfügen konnte. Hinzu kam, dass ein Erbe die Kosten des Erbscheinsverfahrens tragen musste, um über den bankgebundenen Nachlass verfügen zu können. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gekippt.

Sachverhalt
Die beklagte Sparkasse verweigerte dem Kläger den Zugriff auf Konten und Depots des Erblassers, weil dieser keinen Erbschein vorgelegt hatte. Begründung war, dass die Erbfolge unsicher sein könne und nur der Erbschein legitimer Rechtsnachfolgenachweis sei. Allerdings konnte der Erbe eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen vorlegen, die ihn als Alleinerben auswies.

Entscheidung
Der BGH erklärte Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken deshalb für generell unwirksam, weil sie diejenigen Erben, die ihre Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden, also insbesondere notariell beurkundete Verfügungen von Todes wegen, nachweisen können, unangemessen benachteiligen. Denn z. B. die Grundbuchordnung lässt es für die Eintragung als Eigentümer aufgrund Erbgangs ausreichen, wenn der Erbe seine Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde, also insbesondere notariell beurkundetes Testament und Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts, nachweisen kann.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH klärt eine langjährige Streitfrage des Erbrechts abschließend. Notarielle Testamente bzw. Erbverträge sind mit ihrer Eröffnungsniederschrift ausreichend, um den Rechtsnachfolgenachweis zu führen. Entsprechend sind die Kosten eines Erbscheinverfahrens, in das die Bank einen Erben mit solchen Nachweisen zwingt, als Schadensersatz von der Bank zu ersetzen. Aus Praxissicht gilt darüber hinaus, dass man solche Unannehmlichkeiten durch eine Bankvollmacht zugunsten des Erben abfedern kann.

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Ist Unterricht in Kampfschulen steuerfrei?

Kernaussage
Die Mehrwertsteuer ist in der EU harmonisiert. Grundlage hierfür ist die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzen muss, ist dies nicht in allen Bereichen zutreffend erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Steuerbefreiungen, so z. B. für Bildungsleistungen. Bildungsleistungen, die von einer Privatschule o. ä. Einrichtung erbracht werden, sind nur dann steuerbefreit, wenn diese entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, was ihr durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt sein muss.

Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Kampfschule für WingTsun. Die zuständige Landesbehörde hatte dem Kläger bescheinigt, dass die erbrachten Unterrichtsleistungen auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun vorbereiteten. Der Kläger beantragte daher die Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten dem Kläger die Befreiung, da es sich bei seiner Kampschule nicht um eine berufsbildende Einrichtung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes handele.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt eine Absage. Ohne sich näher mit dem Umsatzsteuergesetz zu beschäftigen, verweist er auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Demnach reicht es für eine Befreiung von Bildungsleistungen aus, wenn diese die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler entwickeln, sofern es sich nicht um reine Freizeitgestaltung handelt. Auch genügt es für die Befreiung, dass die Einrichtung eine derartige Zielsetzung verfolgt. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörde. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte sind hieran gebunden, anders als hinsichtlich der Frage ob eine begünstigte Einrichtung nach dem Umsatzsteuergesetz gegeben ist.

Konsequenz
Ein Blick in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, gerade bei Steuerbefreiungen, kann sich lohnen. Im Fall bedeutet dies zwar noch nicht, dass die Leistungen des Klägers befreit sind. Hierzu wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Abgrenzung zwischen befreiten Leistungen und steuerpflichtigen, der Freizeitgestaltung dienenden Leistungen zu treffen hat. Der BFH hat insoweit nochmals klargestellt, dass es alleine auf die Art der Leistungen im Hinblick auf ihre Eignung als Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie ankommt, nicht jedoch, ob die Teilnahme am Kurs zwecks Erlangung einer Ausbildung erfolgt oder nicht.

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Ist der Testamentsvollstrecker immer zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Kernfrage
Ist im Rahmen eines Erbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, wird der Testamentsvollstrecker weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Er ist Treuhänder über den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies gilt gesetzlich aber nur und soweit ein Gegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt und der Testamentsvollstrecker vom Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese gesetzlich Regelung weiter zu verstehen ist.

Sachverhalt
Im Rahmen eines Erbgangs war die spätere Klägerin zur Nachvermächtnisnehmerin eingesetzt. Bezogen auf den Gegenstand des Nachvermächtnisses war Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine der Vorvermächtnisnehmer gab in ihrer Steuererklärung das Nachvermächtnis als Verbindlichkeit an. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegenüber der Nachvermächtnisnehmerin fest, ohne die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung von ihr oder dem Testamentsvollstrecker zu verlangen. Mit ihrer Klage machte die Nachvermächtnisnehmerin insbesondere geltend, der Erbschaftsteuerbescheid sei von vorneherein unwirksam, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker gegenüber bekannt gegeben worden sei.

Entscheidung
Der BFH lehnte diese Rechtsauffassung der Klägerin ab; eine Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheids gegenüber dem Testamentsvollstrecker sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der Besteuerungsgegenstand der Testamentsvollstreckung unterlegen, allerdings sei der Testamentsvollstrecker nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert worden. Die Sondervorschrift, nach der die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe, greife aber nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war. Hierfür müssten aber beide Tatbestandsmerkmale, nämlich dass der Nachlassgegenstand der Testamentsvollstreckung unterliegt dass zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, gleichzeitig vorliegen.

Konsequenz
Das Gericht bestätigt die gesetzliche Vorschrift, die in ihrem Wortlaut nicht weiter ausgelegt werden kann. Eine uneingeschränkte Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker besteht nicht.

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Kernfrage
Schenken Eltern ihrem Kind einen Vermögensgegenstand und schenkt das Kind diesen Vermögensgegenstand unmittelbar (teilweise) an einen Dritten, z. B. seinen Ehegatten, weiter, dann tendiert die Finanzverwaltung dazu, eine Schenkung der Eltern an den Dritten anzunehmen. Begründung ist, dass es sich um eine Kettenschenkung handeln soll, in der die erste Übertragung auf das Kind nur deshalb erfolgt, um den ungünstigen Freibetrag bzw. Steuersatz zu vermeiden, der bestünde, wenn die Eltern unmittelbar an den Dritten geschenkt hätten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, welche Kriterien für die Annahme einer solchen Kettenschenkung erfüllt sein müssen.

Sachverhalt
Die Mutter hatte Ihrem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt. Als Gegenleistung waren ein Wohnrecht der Mutter und eine Pflegeverpflichtung vereinbart. Rückübertragungsrechte hatte die Mutter nicht. Darüber hinaus musste sich der Sohn den Wert des Erwerbs in voller Höhe auf seine Pflichtteilsansprüche nach der Mutter anrechnen lassen. Der Sohn schenkte im Anschluss an die Schenkung der Mutter die Hälfte der Eigentumswohnung in einem gesonderten Vertrag seiner Ehefrau, die in sämtliche Verpflichtungen (hälftig) eintrat. Das Finanzamt sah hierin eine Kettenschenkung der Mutter an die Schwiegertochter und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung
Der BFH gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid klagenden Ehefrau Recht. Für die eine Kettenschenkung rechtfertigende Weitergabeverpflichtung reiche es nicht aus, wenn der erste Schenker wisse, dass es zu einer zweiten Schenkung komme. Vielmehr müsse die Weitergabepflicht bestehen bzw. die zweite Schenkung erfolgen, bevor die erste Schenkung ausgeführt werde. Im Übrigen sprach gegen eine Kettenschenkung, dass Eltern bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen die Schweigerkinder nicht bedenken wollen. Darüber hinaus musste sich das Kind den vollen Erwerb auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung schafft der BFH Klarheit im Bereich der Kettenschenkung. Nur dann, wenn die Weitergabeverpflichtung bzw. die zweite Schenkung vor Ausführung der ersten Schenkung nachweislich feststand, soll eine Kettenschenkung angenommen werden können.

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Arbeits- oder Werkvertrag? Was spricht für Arbeitnehmerstellung?

Kernfrage
Dort, wo Personen ein bestimmtes Projekt oder einen besonderen Auftrag für ein Unternehmen erledigen sollen, kommt es vor, dass anstelle einer abhängigen Beschäftigung der Weg des Dienst- oder Werkvertrags gewählt, der Auftragnehmer also selbstständig tätig wird. Damit spart das beauftragende Unternehmen insbesondere Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Vorgehensweise erfolgt nicht nur in Branchen, die aus den Medien bekannt sind (Stichwort: Schlachthof), sondern ist auch in anderen Bereichen üblich. Ob aber tatsächlich ein freier Dienst- oder Werkvertrag oder nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere der tatsächlichen Abwicklung der vertraglichen Beziehung. Gefahren für den Auftraggeber drohen dabei nicht nur im Rahmen einer Betriebsprüfung, sondern auch durch den Auftragnehmer, der im Wege einer Feststellungsklage feststellen lassen kann, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und er (weiter) zu beschäftigen sei.

Sachverhalt
Ein Kartograph hatte für eine Behörde Daten zu erfassen und Karten neu zu erstellen. Hierfür hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen, der eine feste Vergütung vorsah, es ihm aber ermöglichte, diese Vergütung jeweils nach abgeschlossenen Teilarbeiten in gleichen Raten abzurufen. Die Tätigkeit ihrerseits war so ausgestaltet, dass der Auftragnehmer sie dem Grunde nach nur in den Räumlichkeiten der beauftragenden Behörde erledigen konnte. Zu den Räumlichkeiten der Behörde hatte er zwar keinen eigenen Schlüssel, er arbeitete aber an einem eigenen Dienst-Computer innerhalb fester Arbeitszeiten mit eigener Zugangsberechtigung. Nach Ende des Auftrages klagte er auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses und obsiegte.

Entscheidung
Die Gesamtwürdigung aller das Verhältnis prägenden Umstände, insbesondere aber die tägliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ließen das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein abhängiges Arbeitsverhältnis annehmen. Neben der Eingliederung in die betriebliche Organisation (Arbeitserledigung innerhalb fester Arbeitszeiten an eigenem Dienst-Computer mit eigener Kennung) lasse auch die Zielrichtung des Vertrags auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Geschuldet sei nämlich überwiegen kein Erfolg im Sinne der Erstellung eines Werkes, sondern die Datenerhebung in persönlicher Abhängigkeit zur Behörde.

Konsequenz
Ungeachtet der Tatsache, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, zeigt es aber deutlich, dass die tatsächliche Abwicklung der Tätigkeit zentrales Element für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit ist.

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Kernaussage
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Vorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters reichen dafür jedoch nicht aus.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zwecks Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für Bergleute gegründete Gesellschaft. Das durch Zuschläge auf den Kohlepreis geschaffene Vermögen der Gesellschaft (sog. Bergmannssiedlungsvermögen) war Eigentum des Reiches, wurde jedoch später auf die früheren Gesellschafter der Klägerin zurückübertragen. Die Gesellschaft erwarb und veräußerte Grundstücke und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zwischen der Gesellschaft und dem Bund bestand seit Jahrzehnten Uneinigkeit, ob und in welchem Umfang das Bergmannssiedlungsvermögen Eigentum des Bundes sei. Der Bund vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft das Vermögen lediglich treuhänderisch für ihn halte. Die Gesellschaft ging von eigenem Vermögen aus. Mit Vertrag vom 14.6.2007 vereinbarten die Parteien, dass der Bund gegen eine Abfindung auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Hierauf erließ das Finanzamt einen nach der Abfindung bemessenen Grunderwerbsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht klagte die Gesellschaft hiergegen mit Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.

Entscheidung
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die (vom Wechsel des Eigentums abgesehen) den dort beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Hierfür reichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene indes nicht aus. Daneben wurde auch durch den Vergleich keine Verwertungsbefugnis der Klägerin begründet. Hierfür hätte zunächst ein Treuhandverhältnis bestehen müssen, welches dann aufgelöst worden wäre. Vorliegend ergab sich dieses behauptete Treuhandverhältnis jedoch weder aus dem Bergmannssiedlungsgesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin.

Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung einen eher abseitigen, historisch bedingten Aufhänger hatte, so ist doch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf einen treuhänderischen Herausgabeanspruch Grunderwerbsteuer anfallen kann.

Gutachterkosten bei Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Gutachterkosten bei Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Kernaussage
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar; es fehlt an der Zwangsläufigkeit, entschied das Finanzgericht Hessen.

Sachverhalt
Die Ex-Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen verlangt. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.

Entscheidung
Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nämlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen. Dies entspreche im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage, wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften. Ein Sachverständiger müsse insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen sei. So habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig habe auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsfähig angesehen.

Konsequenz
Etwas anderes ergebe sich nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH hat hier seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und stellt nunmehr darauf ab, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Diese neue Rechtsprechung des BFH ist wohl dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, d. h. lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten (Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsfähig sind. Hierzu gehören aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das, wie im Streitfall, in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurde.

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

5-jährige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz läuft nach Tod des Erben weiter

Rechtslage
Sofern Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Vermögens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Begünstigungen erfordern jedoch, dass der Erbe das begünstigte Vermögen 5 Jahre ab dem Erbfall behält und nicht verkauft. Diese Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben zu Lasten seiner eigenen Erben weiter.

Sachverhalt
Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die kurze Zeit später im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gemeinschaft von Erben, die spätere Klägerin, übergingen. Diese veräußerten die Anteile noch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Todesfalls. Weil die gesetzliche 5-jährige Behaltensfrist nicht eingehalten wurde, versagte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter die Begünstigung für die Anteile (Freibetrag und Bewertungsabschlag). Die Klägerin macht geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur „der Erwerber“, hier also die Erblasserin, die Frist beachten müsse. Nach deren Tod sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Die Steuervergünstigung dient der Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll Missbrauch verhindern. Vor diesem gesetzlichen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der Verkauf in der 5-Jahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolgt. Das Vermögen ist jeweils mit der laufenden Frist belastet. Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Konsequenz
Die Behaltensfrist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau 5 Jahre später. Im Falle des zweiten Erbfalls tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Zu den Pflichten gehört ebenso die Einhaltung der 5-Jahresfrist.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kernaussage
Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Kosten sind allerdings dann als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und können im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienen und damit die Mieteinnahmen aus den übernommenen Immobilien sichern sollen.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin 2 mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum. Ein Gebäude wird von der Klägerin selbst zu 20 % genutzt, im Übrigen sind beide Gebäude vermietet. Sämtliche auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden. Die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit den übernommenen vermieten Immobilien hat die Klägerin als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage hiergegen statt.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf Grund und Boden entfallen. Bei den von der Klägerin aufgewendeten Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen. Diese Kosten waren Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht. Sie dienen damit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin und sind damit im Wege der AfA zum Abzug zu lassen. Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb.

Konsequenz
Entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Erbanteilen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, ist stets zu prüfen, ob diese im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können.