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Aufrechnung zwischen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und Haftungsansprüchen

Aufrechnung zwischen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und Haftungsansprüchen

Kernaussage
Besteht vor Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und den Ansprüchen aus der Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist diese insolvenzrechtlich nicht geschützt. Insofern greift ein Aufrechnungsverbot ein, weil der Geschäftsführer die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der GmbH war, auf Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin im Monat vor Insolvenzantragstellung in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich dahingehend, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig gewesen sei und er nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Landgericht gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einem Teil seiner rückständigen Gehaltsforderungen, die in einem weiteren Verfahren durch Urteil als Insolvenzforderung rechtskräftig festgestellt wurden. Von weiterem Verteidigungsvorbringen wurde Abstand genommen. Wegen der Aufrechnung wurde die Klage nunmehr abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kläger Recht. Die bestehende Aufrechnungslage ist insolvenzrechtlich nicht geschützt, weil ein Aufrechnungsverbot eingreift. Die erklärte Aufrechnung ist insolvenzrechtlich unwirksam, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Vorliegend hat der Beklagte die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen in der Krise der GmbH herbeigeführt, die eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger zur Folge hatten. Zwar führten die Zahlungen zu einem Haftungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten, zugleich ermöglichten sie aber auch die Aufrechnung, ohne die der Beklagte nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können. Die Herstellung der Aufrechnungslage durch den Beklagten führte zu einer inkongruenten Deckung.

Konsequenz
Die Frage, ob der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer für verbotene Zahlungen generell die Aufrechnung ausschließt, musste nicht mehr entschieden werden. Ein Geschäftsführer kann in der Insolvenz der GmbH mit seinen rückständigen Gehaltsforderungen nicht gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen ihn aufrechnen, wenn er die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen herbeigeführt hat.

Geschäftsführer: Vortrag zu etwaigen stillen Reserven oder in Bilanz nicht abgebildeten Werten

Geschäftsführer: Vortrag zu etwaigen stillen Reserven oder in Bilanz nicht abgebildeten Werten

Kernaussage
Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie keine aus der Bilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH, die eine Modeboutique betrieb. Die Beklagte war Geschäftsführerin der A-GmbH. Die Bilanz der A-GmbH wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag aus. Nachdem die A-GmbH erstmals im August 2005 ihre Miete nicht mehr bezahlen konnte, erhöhten sich bis August 2008 die unbezahlten Mietverbindlichkeiten. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Der Kläger behauptet, die A-GmbH sei spätestens seit 31.12.2007 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen und verlangt von dem Geschäftsführer Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob die Vorentscheidung auf. Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht einen Verfahrensfehler angenommen. In der Sache zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach Vorlage der Handelsbilanz, aus der sich die Überschuldung ergab, seiner Darlegungslast durch den Vortrag genügt habe, es seien keine stillen Reserven und auch keine sonstigen aus der Handelsbilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden gewesen. In dieser Situation ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte zu behaupten. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu stillen Reserven oder sonstigen in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt in interessanter Weise die Anforderungen an die Darlegungslast bei einer bilanziellen Überschuldung.

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Kernaussage
Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grundsätzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“).

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.

Konsequenz
Rechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es genügt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 frühere Entscheidungen bestätigt.

AGG: Entschädigungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin

AGG: Entschädigungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin

Kernaussage
Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt wurde.

Sachverhalt
Der Beklagte – ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen und bekam Recht.

Entscheidung
Das Berliner Arbeitsgericht hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verurteilt. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele, so die Richter. Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referententätigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach dem Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach dem AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.

Konsequenz
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen; abzuwarten bleibt daher, ob nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall auf den Tisch bekommt.

Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung

Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung

Kernproblem
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel einen Teil seines Bruttogehalts sparen. Dieser Teil des Gehalts wird ihm dann nicht ausgezahlt, sondern ohne vorherige Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt. Eine andere Form der Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Diese wird vom Staat mit finanziellen Zuschüssen (Altersvorsorgezulagen) und gegebenenfalls mit weiteren Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert. Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) steht als dritte Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge zur Verfügung. Sie ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden für eine spätere monatliche Rente verwendet. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind an die versicherte Person gebunden und können nicht vererbt oder beliehen werden. Die Beiträge zu einer Basisrente können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gelten Höchstbeträge.

Gesetzliche Änderungen
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber bei den Rahmenbedingungen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge Erleichterungen vorgenommen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, zum Beispiel für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich und ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen. Neu ist auch, dass der Anleger nur einen Betrag von mindestens 3.000 EUR auf dem Vertrag belassen muss, soweit er nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einsetzen möchte. Der Rest kann entnommen werden.

Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat sein letztes BMF-Schreiben zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung aus dem Jahr 2013 aufgrund der gesetzlichen Änderungen überarbeitet und wird es im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Die wesentlichen Änderungen gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2014.

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Kernproblem
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nach der Rechtsprechung nicht begünstigt. Es stellt sich daher die Frage, was ein Neubau im Sinne der Steuerermäßigung ist und ob dafür bereits eine geringfügige Erweiterung der Wohnfläche in einem bereits bestehenden Haushalt ausreicht.

Sachverhalt
Eheleute ließen im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses unter anderem eine Gaube mit Dämmung und Isolationsglas in die Dachschräge einbauen. Dadurch ergab sich eine Wohnflächenerweiterung von 2,40 qm, was einem Anteil von 2,7 % der gesamten Wohnfläche von 90 qm entsprach. Vor der Umbaumaßnahme lag zwar keine beziehungsweise nur eine geringe Dämmung vor; das Dachgeschoss wurde jedoch bereits bewohnt. Die Lohnkosten von circa 2.650 EUR machten die Eheleute als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung in vollem Umfang ab, weil Neubaumaßnahmen nicht begünstigt seien. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste über die Klage der Eheleute entscheiden.

Entscheidung
Das FG lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung ebenfalls ab und sah die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme als erbracht an. Nach Auffassung des FG gelte das für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise deren Erweiterung. Weil sich nach den eigenen Berechnungen der Hauseigentümer durch die Herstellung der Dachgaube eine Wohnflächenerweiterung ergebe, liege trotz des geringen Umfangs eine Neubaumaßnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die nicht begünstigt sei.

Konsequenz
Das rechtskräftige Urteil des FG steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das auch von der Finanzverwaltung angewendet wird, aber dessen Zusammenhang das FG im Streitfall nicht erkennen wollte. Der BFH hatte Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anlegung von Außenanlagen in einem bereits bestehenden Haushalt begünstigt. Auch das Bundesfinanzministerium definiert in seinem aktuellen Anwendungsschreiben „alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ als Neubaumaßnahme. In vergleichbaren Fällen ist ein Einspruch anzuraten.

Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Kernaussage
Werden Stellenausschreibungen diskriminierend vorgenommen (beispielsweise, weil man nach Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter sucht), steht demjenigen Bewerber, der möglicherweise diskriminierend nicht eingestellt worden ist (im Beispiel also jeder nicht eingestellte Bewerber unterhalb der Altersgrenze), ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu. Grundvoraussetzung hierfür ist es aber, dass die Bewerbung ernsthaft gewesen ist. Im Fall eines sogenannten AGG-Hoppers (= eine Person, die sich gezielt nur auf diskriminierende Bewerbungen bewirbt), hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt zur Ernsthaftigkeit einer Bewerbung geurteilt.

Sachverhalt
Ein älterer Rechtsanwalt hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben, die sich an Berufsanfänger richtete, und den potentiellen Arbeitgeber, nachdem er nicht eingestellt worden war, mit Klage auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Anspruch genommen. Dabei war allerdings gerichtsbekannt, dass der Kläger bereits vorher in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen war.

Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es auf die Frage, ob die Stellenausschreibung diskriminierend erfolgt sei nicht ankomme, weil man bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts dazu kommen müsse, dass zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Stelle vorgelegen habe; es handele sich um Rechtsmissbrauch. Insbesondere könne ein ernstes Interesse deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger bereits in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen sei, Bewerbungen dabei kaum aussagekräftig waren und er sich auf eine Vielzahl von Stellen in verschiedensten Rechtsgebieten beworben habe.

Konsequenz
Die Entscheidung wird man so verstehen können, dass bei sogenannten AGG-Hoppern ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen ist. Problematisch – und hier liegt weiterhin die Gefahr für die Praxis – ist allerdings nachzuweisen, dass es sich um einen AGG-Hopper handelt. Darüber hinaus ist ungeklärt, ab welcher Anzahl von Bewerbungen beziehungsweise Klagen ein AGG-Hopping vorliegt.

Fettabsaugung kann außergewöhnlich sein

Fettabsaugung kann außergewöhnlich sein

Kernproblem
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen lässt sich dann schwer beurteilen, wenn diese nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Kosmetische Operationen können z. B. infolge psychischer Erkrankung durchaus zwangsläufig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor einigen Jahren die Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung und Behandlung herabgesunkener Augenlider nicht anerkannt. Damals scheiterte der Abzug jedoch bereits an dem „formalisierten Nachweisverlangen“ durch amts- oder vertrauensärztliches Attest, das vor Beginn der Maßnahme eingeholt werden musste. Mittlerweile kann eine Verordnung des Hausarztes ausreichen, so dass sich die Gerichte zukünftig vielmehr mit dem Krankheitsbild auseinandersetzen müssen. Das muss aber nicht von Nachteil sein, wie ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) zeigt.

Sachverhalt
Die 1968 geborene, 168 cm große und 63 kg schwere Steuerpflichtige klagte über Schwellung und Schmerzen der unteren Extremitäten wegen eines Lip-/Lymphödems beider Beine. Ein Arzt empfahl ihr die frühzeitige Behandlung zur Vermeidung von Folgeschäden. Allein die sportliche Betätigung reichte dafür nicht aus, weil das zu Schmerzen in den Fettpolstern führte. Auch den Erfolg einer Diät schloss der behandelnde Arzt wegen einer diagnostizierten Fettanlagestörung aus. Die heilende Operation und Fettabsaugung kostete 5.500 EUR, deren Berücksichtigung das Finanzamt verweigerte.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der Aufwendungen zu. Eine berücksichtigungsfähige Krankheit liegt nach Auffassung der Richter dann vor, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missliebigen anzusehenden, sondern um einen anormalen Zustand handele, der einer medizinischen Behandlung bedürfe. Liege eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheide allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit tragen wolle. Berücksichtigungsfähig seien allerdings nur medizinisch indizierte Aufwendungen, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor der Durchführung der Operation keine Kostenübernahme der Versicherung geprüft habe.

Konsequenz
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Die sich wie ein ärztliches Gutachten lesende Urteilsbegründung zeigt, dass sich im Einzelfall mithilfe der Diagnose eines Arztes des Vertrauens ein steuerlicher Vorteil erreichen lässt. Der Amtsarzt ist nur noch in Einzelfällen Voraussetzung für den steuerlichen Abzug, z. B. bei Kuren, Psychotherapie, allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens als medizinische Hilfsmittel oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kernproblem
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von Eltern behinderter Kinder als außergewöhnliche Belastung ist mit Einschränkungen versehen. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, wenn ihnen noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Damit sind typisierend alle laufenden und mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten. Wenn daneben weitere unregelmäßige, atypische oder nur mittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten anfallen, kann sich ein Abzug für nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen (unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung) ergeben. „Besondere“ Steuervorteile gegenüber Nichtbehinderten sind dabei aber nicht unbedingt zu erwarten, wie der Streitfall des Finanzgerichts Köln zeigt.

Sachverhalt
Die Eltern eines bereits seit frühester Kindheit halbseitig gelähmten Sohnes (60 % Behinderung ohne Merkzeichen) bezahlten diesem nach Volljährigkeit eine behindertengerechte Fahrschule zum Erwerb des Pkw-Führerscheins. Zum Führen eines Fahrzeugs wurden laut ärztlichem und TÜV-Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt, welche die Eltern im Fahrzeug des Sohnes veranlassten. In ihrer Steuererklärung beantragten die Eltern den behinderungsbedingten Mehraufwand der Fahrausbildungskosten und die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Sie führten aus, dass die Aufwendungen notwendig gewesen seien, um dem Sohn die gleiche Mobilität wie seinen Altersgenossen zu ermöglichen. Wegen des ländlichen Bereichs sei eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zielführend und ein Pkw nicht ersetzbar. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Anerkennung zumindest eine Geh- oder Stehbehinderung voraussetze.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln wies die Klage der Eltern ab. Für die Richter war nicht entscheidend, dass der Sohn wegen seines Wohnorts in ländlicher Umgebung auf die Fortbewegung mit einem Pkw angewiesen sein könnte, sondern ob er aufgrund der Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen war. Denn nur diese kleine Gruppe könne nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen und sei anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber nicht frei in ihrem Entschluss, die Fahrprüfung abzulegen. Dagegen sei die Situation des Sohnes im Streitfall nicht wesentlich von anderen Personen gleichen Alters zu unterscheiden und der Entschluss zum Erwerb der Fahrerlaubnis und damit einhergehend des Umbaus als freiwillig zu bewerten.

Konsequenz
Das Urteil ist rechtskräftig. In ähnlichen Fällen ist ein Einspruch durchaus sinnvoll, wenn ein Merkzeichen (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung – aG) vorliegt.

Keine Befreiung von EEG-Umlage für Unternehmensteile

Keine Befreiung von EEG-Umlage für Unternehmensteile

Kernaussage
Das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) regelt, dass Betreiber von Windparks, Solar- und Biogasanlagen über 20 Jahre hinweg feste Vergütungen für den von ihnen gelieferten Strom bekommen. Mit der EEG-Umlage werden diese Kosten auf die Endverbraucher verteilt. Das Gesetz befreit unter strengen Voraussetzungen produzierende Unternehmen mit hohem Stromverbrauch von dieser Ökostrom-Umlage. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt nunmehr klar, dass diese Befreiung nicht für unselbständige Unternehmensbereiche beantragt werden kann.

Sachverhalt
2 Unternehmen klagten auf Befreiung von der Ökostrom-Umlage. In dem einen Fall begehrte ein Unternehmen aus der Stahlbranche, dass eine Befreiung für eine Anlage für das Walzen von Stahlplatten erteilt werde. Im zweiten Fall wollte ein Unternehmen, das Kunststoffverpackungen herstellt, für einen Unternehmensteil eine Befreiung erhalten. Streitentscheidende Frage ist, ob ein selbständiger Unternehmensteil vorliegt.

Entscheidung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nicht nur als Ganzes eine Befreiung von der EEG-Umlage beantragen. Auch einzelne energieintensive Unternehmensteile können ganz oder teilweise von der Ökostrom-Umlage befreit werden. Voraussetzung ist nach dem EEG, dass der Unternehmensteil rechtlich selbstständig seine Geschäfte führt und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung vorlegt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied nunmehr, dass in den beiden zu beurteilenden Fällen kein selbständiger Unternehmensteil vorliegt, so dass eine Befreiung von der EEG-Umlage nicht erteilt werden kann. Es handelt sich lediglich um besonders stromintensive Anlagenteile.

Konsequenz
Das Urteil konkretisiert den Begriff des „selbständigen Unternehmensteil“ im Sinne des EEG. Die Urteilsgründe bleiben noch abzuwarten, jedoch ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Befreiungsanträgen nach diesem Urteil von dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zurückgewiesen wird.