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Steuerberater

Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber im Jahr 2013 fürs Finanzamt?

Die bekannten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt“, so Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht“, so Finanzpräsident Weilbach weiter. Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende muss hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

„Hingegen benötigen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist“, so der Finanzpräsident abschließend.

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.07.2013

Rasant steigende Steuereinnahmen: Entlastung der Steuerzahler dringend geboten

Der Staat nimmt deutlich mehr Steuern ein als noch vor 2 Monaten mit der Mai-Steuerschätzung prognostiziert, das belegen die jüngsten Daten des Bundesfinanzministeriums. Während die Steuerschätzer eine Steigerung der Steuereinnahmen von 2,5 Prozent voraussagten, wird es nun sogar ein Einnahmeplus von 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr geben.

„Bei diesen Rekordeinnahmen für den Fiskus entbehren Rufe nach höheren oder neuen Steuern ebenso jeglicher Grundlage wie der Wille, an überholten Steuern festzuhalten. Die Zahlen machen deutlich: der Staat hat kein Einnahmeproblem“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, die jüngsten Rekordsteuereinnahmen.

Die sprudelnden Steuerquellen für den Finanzminister spiegeln vor allem die Belastung der Steuerzahler wider. Im Vergleich zum Vorjahr sind gerade Steuereinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag und dem Lohnsteueraufkommen gestiegen. „Der Fiskus profitiert damit im erheblichen Maße vom überholten Solidaritätszuschlag und von der ungerechtfertigten kalten Progression bzw. den heimlichen Steuererhöhungen. Das ist angesichts der rasant steigenden Steuereinnahmen für die Steuerzahler nicht hinnehmbar, zumal der Fiskus durch die anhaltende Dynamik auch künftig stark profitieren wird. Ein zügiger Ausstieg aus dem Soli und der Abbau der kalten Progression ist daher unumgänglich“, so Holznagel abschließend.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 23.07.2013

Solidaritätszuschlag im August vor Gericht

Der immerwährende Soli nun doch vor dem Aus?

Das Niedersächsische Finanzgericht wird sich voraussichtlich Ende August 2013 erneut mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag befassen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass das Finanzgericht – wie bereits im Jahr 2009 – wieder das Bundesverfassungsgericht einschaltet.

Die Karlsruher Richter beurteilten die Vorlage im Jahr 2010 als unzulässig. Inhaltlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht daher mit dem Solidaritätszuschlag nicht befasst. „Behauptungen, die Karlsruher Richter hätten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt, sind daher unredlich“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Im Fall verlangt der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Der Kläger macht geltend, dass der Solidaritätszuschlag lediglich eine Ergänzungsabgabe ist, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Der Soli darf daher nicht dauerhaft erhoben werden. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Auffassung und legte die Frage per Normenkontrollantrag daher dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorlage für unzulässig und gab das Verfahren so an das Finanzgericht zurück. Nun haben die niedersächsischen Richter die Möglichkeit, die Vorlage nachzubessern und das Bundesverfassungsgericht erneut einzuschalten, denn inhaltlich hatte sich das Verfassungsgericht zum geltenden Solidaritätszuschlag noch nicht geäußert.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 24.07.2013

Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25 April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z. B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis
Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i. d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 24.07.2013 zum Urteil V R 7/11 vom 25.04.2013

Solidaritätszuschlag abschaffen statt weiterführen

BdSt fordert Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der Bund der Steuerzahler lehnt den Vorschlag von Bundeskanzlerin Merkel zur Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus rundweg ab. Vielmehr wird der Fiskus auch in den kommenden Jahren stetig Rekordsteuereinnahmen verbuchen können. Im Jahr 2017 können Bund, Länder und Gemeinden mehr als 700 Milliarden Euro Steuereinnahmen erwarten. Fakt ist somit, dass der Staat gegenwärtig so viel Geld zu Verfügung hat, wie nie zuvor.

Dass der Bund und viele Länder mit dem Steuergeld der Bürger und Unternehmen dennoch nicht auskommen, liegt daran, dass zu viel ans Ausgeben gedacht wird, anstatt substanziell zu sparen, um Einnahmen und Ausgaben dauerhaft ins Gleichgewicht zu bringen.

Speziell der Solidaritätszuschlag beschert dem Bundesfinanzminister im Zeitraum des Solidarpakt II zwischen 2005 und 2019 Einnahmen von mehr als 200 Milliarden Euro. Für die Ostdeutschen Aufbauhilfen gibt er zugleich aber nur 156 Milliarden Euro aus, sodass unterm Strich ein satter Gewinn für den Bundeshaushalt von rund 50 Milliarden Euro bleibt. „Hier sei der Bund daran erinnert, dass er den Steuerzahlern, die das Gemeinwohl finanzieren, verpflichtet ist und nicht der Gewinnmaximierung. Immerhin fordert der Bund durch die Sondersteuer offen Solidarität von den Bürgern ein. Im Gegenzug zeigt er sich durch sein Abkassieren aber wenig solidarisch mit den Steuerzahlern“, so die Kommentierung von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Derzeit erbringt der Solidaritätszuschlag lediglich einen Anteil von etwas mehr als 2 Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Somit muss eher darüber nachgedacht werden, die Zusatzbelastung „Solidaritätszuschlag“ alsbald abzuschaffen, anstatt sie immer weiter fortzuführen. Zudem ist es elementar herauszustellen, dass zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II kein systematischer Zusammenhang besteht, was eine Soli-Abschaffung argumentativ begünstigt. Reiner Holznagel: „Auch muss die Politik endlich ehrlich werden und klar sagen, dass kein Sachzusammenhang zwischen Soli-Einnahmen und Solidarpakt-Ausgaben besteht. Beide Dinge werden aber systematisch in einen Topf geworfen. Ebenso täuschend geht die Politik bei Steuererhöhungsdiskussionen vor, bei denen der Soli stets außen vor gelassen wird. Das ist ein weiterer steuerrechtlich problematischer Aspekt des Soli.“

In diesem Zusammenhang fordert der Bund der Steuerzahler nach der Bundestagswahl eine Föderalismuskommission III, die eine Gesamtreform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zur Aufgabe hat. Einzelne Positionen wie eine Reform des Länderfinanzausgleichs oder die aktuelle Debatte über einen „Deutschlandfonds“ zur speziellen Förderung strukturschwacher Regionen müssen hier behandelt werden. Besser ist eine Gesamtschau und Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen als Flickschusterei. Eine Weitererhebung des Solidaritätszuschlags als bequeme Einnahmequelle darf hierbei aber keine Rolle spielen. Der Bund verfügt über ausreichend Steuermittel, um Regionen auch ohne Solidaritätszuschlag gezielt fördern zu können.

Zugleich sind die Länder aufgefordert, aus eigener Kraft bis zum Jahr 2020 Einnahmen und Ausgaben ihrer Haushalte ins Lot zu bringen. Dann gilt für sie die grundgesetzliche Schuldenbremse, die der bisherigen Verschuldungspolitik einen Riegel vorschiebt. Dieser Verantwortung müssen sich die Länder stellen, ohne auf zusätzliche Bundesmittel zu schielen, um sich einer strikten Konsolidierungspolitik zu entziehen.

Eine Grafik zu den Einnahmen des Bundes durch den Soli finden Sie hier.

 

Weiter Informationen zum Solidaritätszuschlag finden Sie hier.
Die Studie „Der umstrittene Solidaritätszuschlag“ sehen Sie hier.

Musterrechnungen zu den Belastungen durch den Soli finden Sie hier.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel.-Nr. 030/25 93 96-0

Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO -) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – (BStBl II 2012 Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Gemäß § 347 AO ist der Einspruch (als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf) nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig und können schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie sind daher durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2013

 

2013/0620203
Allgemeinverfügung
des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Juli 2013
– IV A 3 – S 0625/13/10002 –
Aufgrund
 des § 367 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) und
 des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –
(BStBl II S. 168)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO
werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder
der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o. g. BFHUrteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer
oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.

Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

Hohe Prüfungsqualität sichern

Der WPK-Ausschuss „Rechnungslegung und Prüfung“ möchte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Prüfung von Finanzanlagevermittlern nach § 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtprüfung handelt, die eine angemessene Prüfungsplanung erfordert und deren Durchführung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. Auch bei dieser Prüfung sind hohe Anforderungen an Planung, Durchführung und Dokumentation zu legen.

Aus der Tatsache, dass neben WP/vBP, WPG/BPG und Prüfungsverbänden nunmehr (im Gegensatz zur alten Rechtslage bei den Anlageberatern und -vermittlern, § 16 MaBV alte Fassung) „auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen …“ als Prüfer beauftragt werden können (§ 24 Abs. 4 FinVermV), könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass geringere Anforderungen an die Prüfungsqualität gelegt werden dürfe. Zu dem Personenkreis der geeigneten Prüfer dürften vor allem Steuerberater und Rechtsanwälte mit entsprechendem Spezialwissen gehören; die WPK hatte sich in mehreren Stellungnahmen gegen diese Öffnung des Kreises der geeigneten Prüfer ausgesprochen.

Keine Siegelungspflicht für die Prüfung nach § 24 FinVermV

Da der Personenkreis der geeigneten Prüfer erweitert worden ist und die Prüfung WP/vBP nicht vorbehalten ist, besteht keine Pflicht, bei dieser Prüfung zu siegeln (vgl. § 48 Abs. 1 Satz WPO, § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP). Das Siegel kann jedoch freiwillig geführt werden.

Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u. a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u. a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist).

Teilweise Schließung der Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Die Pflicht zur Prüfung des Jahres 2012 und Übermittlung des Prüfungsberichts könnte jedoch möglicherweise durch eine andere Übergangsvorschrift teilweise geschlossen werden. Dies könnte bei entsprechender Auslegung der Übergangsvorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO zu den §§ 34c und 34f GewO angenommen werden.

Hintergrund ist, dass Finanzanlagevermittler einer Erlaubnis bedürfen. Hierfür müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und ein Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbracht werden.

Für Anlageberater/-vermittler, die schon seit längerem als solche tätig waren, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen. Hierbei wird wie folgt differenziert:

  • Anlageberater/-vermittler, die bereits seit dem 01.01.2006 und über den 01.01.2013 hinaus zugelassen und tätig waren/sind, müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nummer 4 GewO (IHK-Prüfung) bis zum 01.01.2015 nachreichen (§ 157 Abs. 3 Satz 1 GewO).
  • Anlageberater/-vermittler, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen tätig waren, bedürfen keines Sachkundenachweises (egal, ob sie selbständig oder unselbständig tätig waren, § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO).
  • Selbständig tätige Anlageberater/-vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (§ 157 Abs. 3 Satz 5 GewO).

Bei der letzten Gruppe, also den selbständigen Anlageberatern/-vermittlern, kommt es darauf an, wie der Begriff „lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung“ ausgelegt wird.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetz-/Verordnungsgeber auf den § 16 MaBV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bezug genommen hat in dem Bewusstsein, dass § 24 FinVermV die Prüfungs- und Vorlagepflicht weiterführt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass lückenlos bedeutet, dass auch für das Jahr 2012 geprüft werden und der Prüfungsbericht vorgelegt werden muss.

Auch zu dieser Frage hatte sich die WPK an das BMWi gewandt. Dieses machte darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss beraten worden ist. Die oben geschilderte Auffassung wird vom BMWi allerdings nicht geteilt. Es geht davon aus, dass ein Prüfungsbericht für das Jahr 2012 nicht gefordert werden könne und diese Lücke für die Praxis hinnehmbar sei, da immerhin die Jahre 2006 bis 2011 nachgewiesen werden müssten, was einer die Sachkundeprüfung ersetzenden ausreichenden Praxis entspräche (Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der GewO und zur FinVermV des BMWi, Seite 36, 5. Spiegelstrich; deckungsgleich Schönleiter [zuständiger Unterabteilungsleiter im BMWi] in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Stand Februar 2013, § 157 Rn. 34).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.07.2013

ELENA hat keinen Nachfolger (hib)

Das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ist keine Fortführung des im Juli 2011 eingestellten „ELENA“-Verfahrens. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/14348) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. 


Hintergrund: 
Mit dem „ELENA-Verfahren“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte ursprünglich einmal der Einkommensnachweis mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur elektronisch erbracht werden. Nachdem die Einführung des ELENA-Verfahrens im Juli 2011 gescheitert war, wurde das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ins Leben gerufen und am 15.2.2012 offiziell gestartet. Das Projekt OMS beinhaltet „eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren in der sozialen Sicherung im Hinblick auf ihre Optimierungspotenziale. Inhaltlich begleitet wird das vor allem durch die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, der ITSG.“ Noch im Jahr 2013 sollen einige Teilprojekte in die Pilotphase gehen.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass das Projekt OMS keine Fortführung des ELENA-Verfahrens darstellt, und betont, dass der Datenschutz und die Informationssicherheit im Projekt OMS eine hohe Priorität haben.
  • Der Datenschutz und die Informationssicherheit haben bei OMS hohe Priorität, weshalb es in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz sowie der Beauftragten für Informationstechnik geplant wird.

Hinweis: Die Erfassung des Ist-Zustands ist nach Angaben der Bundesregierung zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein ausführlicher Bericht sowie eine zusammenfassende Darstellung stehen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Projektes „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ zur Verfügung. Der Sachstand dieser Prüfung zum 30.6.2013 wird im Rahmen eines Zwischenberichtes dokumentiert werden, der Ende Juli 2013 auf der Internetseite des Projektes veröffentlicht wird.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 390

Gelangensbestätigung – Was lange währt, wird endlich gut

Sah sich die sog. Gelangensbestätigung als einzige gesetzliche Nachweismöglichkeit für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu Beginn ihrer Einführung noch erheblicher Kritik ausgesetzt, naht inzwischen ein positives Ende des Verfahrens. Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17a, 74a UStDV weitere Erleichterungen an. Es greift eine Reihe von Anregungen auf, die unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seinen Eingaben S 06/12 sowie S 17/12 vorgebracht hat. Zu begrüßen sind beispielsweise:

  • die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss;
  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise;
  • die Ergänzungen um praxisnahe Beispiele;
  • die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

DStV regt weitere Ergänzungen an
Einzelne Gesichtspunkte dürften trotz der erfreulichen Entwicklung noch zu Fragen in der Praxis führen. Der DStV spricht sich daher in seiner Eingabe S 08/13 unter anderem für folgende Anpassungen aus:

  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit der sog. „Spediteurversicherung“;
  • die Anerkennung weiterer „Zahlungs“-Vorgänge im Zusammenhang mit der sog. „Spediteurversicherung“ (beispielsweise die Aufrechnung oder das Tauschgeschäft);
  • die Einführung einer praktischen Nachweismöglichkeit in den sog. „Abholfällen“.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Gelangensbestätigung – Auf der Zielgeraden!
Gelangensbestätigung – Das Bundesministerium der Finanzen lenkt ein!
Gelangensbestätigung – Die Bändigung eines formalen Ungetüms

Steuerrechtliches Anpassungsgesetz zum AIFM-Umsetzungsgesetz – Fortgeltung des bisherigen Rechts

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Folgendes:

Das Investmentsteuergesetz ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des Anwendungsbereichs weiterhin auf Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Gleiche gilt für Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

§ 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes an das Kapitalanlagegesetzbuch weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Verwaltung von Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 12 / 10011 und IV D 3 – S-7160-h / 12 / 10001 vom 18.07.2013