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Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013

Bundesrat
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit
dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26
EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich.
Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den
Sozialversicherungen.E. Erfüllungsaufwand
Drucksache 424/13 -2-
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen
Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden
keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu
eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze
zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen
Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung
bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die
Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.Bundesrat Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 16. Mai 2013
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13 -2-
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela MerkelAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013)
vom
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (LohnsteuerRichtlinien 2008
dert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl
– LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geänI Seite 1325), wird wie folgt geändert:
1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe „175“ jeweils durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist
erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Drucksache 424/13NKR-Nr. 2571: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Drucksache 424/13
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Entlastende Wirkung
Wirtschaft Keine Auswirkung
Verwaltung Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung
der Voraussetzungen der Steuerfreiheit,
belastende Wirkung für öffentliche Kassen
aufgrund unterjähriger Änderung des
Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der
Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche
Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das
Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern.
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich
angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013
gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der
durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer
Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und
ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die
mehr nachweisen müssen.
Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger
Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen
Drucksache 424/13 -2-
steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die
Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine
u

einzelnen Monaten die ste erfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird
soweit in

Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der
s
eine
Tätigkeit i
selben Kalenderjahr zulä sig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in
m
Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember
übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine
Rückrechnung vermieden.
geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigunge
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen
n
im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der
Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum
Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der
Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Vorsitzender
Dr. Ludewig Funke
BerichterstatterStellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13
Anlage 2
Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum
möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht
Eine Änderung
erforderlich.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) ist nicht
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche
profitieren.
Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung
Da es sich bei dem durch die Änderung der LohnsteuerBetrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien
Richtlinien 2011 anzuhebenden
Aufwands
verpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
entschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht
für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche RückrechnungsDie Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden
des NKR für unproblematisch.
Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine
rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung

Finanzkassen des Landes Rheinland-Pfalz werden zentralisiert

Mit der Gründung einer zentralen Landesfinanzkasse am Standort Daun mit Außenstellen in Idar-Oberstein, Montabaur sowie Pirmasens werden die derzeit insgesamt vier Finanzkassen des Landes zum 1.7.2013 in einer neuen Landesbehörde zentralisiert. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin. 


Hintergrund:
 Ziel dieser Maßnahme der Finanzverwaltung ist es, den altersbedingten Personalabbau durch eine Aufgabenbündelung zu kompensieren und vorhandene Raumkapazitäten effizienter zu nutzen, aber vor allem die Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft zu gewährleisten. Gleichzeitig bedeutet die Schaffung einer neuen Landesbehörde am Hauptsitz Daun die Stärkung der strukturschwachen Eifel und den Erhalt von Arbeitsplätzen in der ländlichen Region.

Service für den Bürger bleibt erhalten: Da die Zahlungswege und Bankverbindungen nach derzeitiger Planung bis 2016 beibehalten werden, ergeben sich für die Bürger kaum Änderungen. Lediglich im Briefkopf erscheint ab 1. Juli dieses Jahres dann der neue Name „Landesfinanzkasse Daun“. Um auch künftig einen reibungslosen Ablauf für den Zahlungsverkehr zu gewährleisten, ist es ratsam, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.

Keine Entlassungen: Obwohl die beiden Außenstellen in Montabaur und Pirmasens bis Ende 2019 geschlossen werden, hat das derzeitige Kassenpersonal an diesen Standorten keine Entlassungen zu befürchten. .Der erforderliche Personalabbau wird weitestgehend durch die Anzahl altersbedingter Wechsel in den Ruhestand erreicht. Das verbleibende Personal wird ab 2020 für anderen Aufgaben in der Finanzverwaltung qualifiziert und eingesetzt. Der Standort Idar-Oberstein bleibt als Außenstelle erhalten und wird aufgestockt.

Quelle
: OFD Koblenz online

Hochwasser: Bund übernimmt Sozialversicherungsbeiträge

Unbürokratisch und schnell will die Bundesregierung hochwassergeschädigten Betrieben helfen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind, sollen drei Monate die Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.

Bereits jetzt gibt es Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Gezahlt wird, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und „eins zu eins“ umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt.

Das Bundeskabinett hat zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.

Zusammenveranlagung: Vorteile für Lebenspartner
Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch Eheleute haben.

Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung: Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen in zwei Hälften aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Damit wird eine höhere Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif vermieden.

Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohnsteuerabzug, die Lohnsteuerklassen IV/IV, III/V oder das so genannte Faktorverfahren wählen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Oppositionsanträge zur Dienstwagen-Besteuerung abgelehnt

Berlin: (hib/HLE) Steuerliche Vorschriften für die Nutzung von Firmen- und Dienstwagen werden nicht an ökologischen Kriterien ausgerichtet. Der Finanzausschuss lehnte am Mittwoch zwei entsprechende Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ab.

 

So hatte die Linke in ihrem Antrag (17/9149) Anreize zum Kauf klimafreundlicherer Firmenwagen angesichts des größeren Anteils an den Neuzulassungen, der überdurchschnittlich hohen Kohlendioxid-Emissionen sowie der Bedeutung für den Gebrauchtwagenmarkt als besonders dringlich bezeichnet. Daher wollte die Linksfraktion die steuerliche Abzugsfähigkeit für Firmenwagen entsprechend den fahrzeugspezifischen Kohlendioxidemissionen regeln. Auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Personenkraftwagen, die heute mit einem Prozent vom Listenpreis erfolgt, wurden Änderungen gefordert. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Nur die Linksfraktion stimmte für den Antrag.

Ebenfalls mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/8462), die gefordert hatte, die Abschreibungsmöglichkeiten mit steigendem Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern. Beim Überschreiten des Doppelten des Zielwertes sollen die Abschreibungsmöglichkeiten sogar ganz entfallen. Auch die steuerliche Behandlung bei privater Nutzung von Dienstwagen solle so geändert werden, dass sich die Besteuerung mit steigendem Kohlendioxid-Ausstoß erhöht. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Linksfraktion enthielt sich. Nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dafür.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde darauf hingewiesen, dass Dienstwagen oft weniger Geschäftszwecken dienen würden, sondern mehr ein Statussymbol seien. Die derzeitige Regelung sei eine Subvention zum Schutz der Premium-Fahrzeuge der Autohersteller. Auch die Linksfraktion erklärte, es müsse der Versuch unternommen werden, mit Änderungen bei der Besteuerung etwas zu bewirken. Bisher gebe es keine Erfolge bei der Kohlendioxid-Reduzierung. Die Fraktion sprach sich aber für eine differenzierte Regelung aus, weil Dienstwagen nicht nur Luxuskarossen seien. Auch Pflegekräfte würden Dienstwagen benutzen.

Die Unionsfraktion lehnte die Anträge strikt ab, weil die geltende Besteuerung sachgerecht sei. Die Oppositionsfraktionen hätten nicht verstanden, dass Kosten für Dienstwagen Betriebsausgaben seien und mit der Änderung die unternehmerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werde. Zudem würden Arbeitsplätze bei deutschen Premium-Autoherstellern gefährdet. Die SPD-Fraktion nannte die Anträge überarbeitungsbedürftig. So würden in dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen die Mehrkosten für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ausgewiesen. Die SPD-Fraktion sprach sich für eine grundlegende Änderung der Besteuerung aus, die aber erst in der nächsten Legislaturperiode erfolgen könne.

Die FDP-Fraktion erklärte, die Grünen hätten beim Thema Dienstwagen nur den Audi A 8 im Sinn, würden aber die Transportfahrzeuge für Handwerker vergessen. Deren Kohlendioxid-Ausstoß werde immer über den im Antrag genannten Grenzwerten liegen. Ziel beider Anträge sei eine Bestrafung der Dienstwagenfahrer. Die FDP-Fraktion setze dagegen auf Anreize für eine stärkere Nutzung von Fahrzeugen mit geringerem Kohlendioxid-Ausstoß.

Finanzausschuss – 12.06.2013

Kampf gegen Steuerhinterziehung: Kommission schlägt umfassenden automatischen Informationsaustausch in der EU vor

Die Kommission hat heute vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern. Der Vorschlag sieht vor, Dividenden, Veräußerungsgewinne, alle anderen Arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben in die Liste der Einkunftsarten aufzunehmen, über die in der EU automatisch Informationen ausgetauscht werden (siehe MEMO/13/533). Damit soll die EU weltweit das umfassendste System für einen automatischen Informationsaustausch erhalten.

Algirdas Šemeta, für Steuern, Zoll, Statistik, Audit und Betrugsbekämpfung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, erklärte: „Der heutige Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten leichter machen, die ihnen geschuldeten Steuern zu berechnen und zu erheben, und den Bemühungen der EU, weltweit für ein verantwortungsvolleres staatliches Handeln im Steuerwesen einzutreten, Nachdruck verleihen. Der Vorschlag ist eine weitere Waffe in unserem Arsenal zur energischen Bekämpfung der Steuerhinterziehung.“

Ein automatischer Informationsaustausch innerhalb der EU ist bereits in zwei grundlegenden Rechtsakten vorgesehen:

Durch die EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Erträge gebietsfremder Personen erheben und diese Daten automatisch den Steuerbehörden der Länder zur Verfügung stellen, in denen die betreffenden Personen ansässig sind. Dieses System gilt seit 2005. Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, die Richtlinie zu verstärken und ihren Anwendungsbereich zu erweitern. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom Mai 2013 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die überarbeitete Richtlinie noch vor Jahresende anzunehmen.

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sieht den automatischen Austausch von Informationen über andere Einkunftsarten ab 1. Januar 2015 vor. Sie betrifft Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter und Vermögenseinkünfte. Mit dem heutigen Vorschlag soll diese Richtlinie überarbeitet werden, damit der automatische Informationsaustausch ab demselben Datum auch für Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben gilt.

Der heutige Vorschlag in Verbindung mit den genannten Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch bedeutet, dass die Mitgliedstaaten untereinander so viele Informationen austauschen, wie sie es mit den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) tun.

Hintergrund

Im Dezember 2012 stellte die Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere Reaktion der EU auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vor (siehe IP/12/1325). Darin werden umfassende Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten ihre Steuerbemessungsgrundlagen besser schützen und die Milliarden an Euro zurückgewinnen können, die ihnen rechtmäßig zustehen. In dem Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern.

Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ begrüßte auf seiner Tagung vom 14. Mai 2013 den Aktionsplan. Der Europäische Rat vom 22. Mai 2013 forderte, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit auszudehnen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen und begrüßte die Absicht der Kommission, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen.

Nützliche Links

Abruf des Vorschlags:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_cooperation/mutual_assistance/direct_tax_directive/index_de.htm

Der Aktionsplan und die Empfehlungen der Kommission können abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/com_reports/taxation/index_de.htm

Website zu Steuerbetrug und Steuerhinterziehung:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_fraud_evasion/index_en.htm

Homepage von Algirdas Šemeta, für Steuern, Zoll, Statistik, Audit und Betrugsbekämpfung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission:

http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/semeta/index_de.htm

Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern beim steuerlichen Ehegattensplitting soll beendet werden. Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting umgesetzt werden. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (17/13870) zum allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eingebracht. Damit sollen die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2013

Quelle: hib-Nr. 319

Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften soll beendet werden

Berlin: (hib/HLE) Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht soll umfassend und rückwirkend beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13871). Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 umgesetzt werden, mit dem der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber verpflichtet wurde, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. (BVerfG, 2 BvR 909/06). Der Entwurf steht am Freitag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

 

Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen aber nach dem Willen der SPD-Fraktion auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden. Dazu heißt es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen.

Die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften will die SPD-Fraktion auch durch Änderungen der Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz) herstellen.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13871
17. Wahlperiode 11. 06. 2013
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der
Ehe im Einkommensteuerrecht
A. Problem
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend beseitigt
werden. Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen dabei
auf Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige Steuerfestsetzungen geändert werden.
C. Alternativen
Rückwirkende Anwendung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften lediglich in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
D. Haushaltsausgaben
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu künftigen Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich für Bund, Länder und Gemeinden. Hinzu kommen einmalige Mindereinnahmen für die rückwirkende Korrektur der Veranlagungszeiträume vor 2013.
E. Erfüllungsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Verwaltung ist nach Darstellung der Länder mit den vorhandenen
Ressourcen zu bewältigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12858).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
3
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Einkommensteuerrecht
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch in Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Dem § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“
ein Komma und die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
4
Artikel 4
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Dem § 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
5
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. I
S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Parallel zum LPartG beschloss der Deutsche Bundestag am
10. November 2000 mit der Mehrheit von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Gesetz
zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartGErgG, vgl.
BT-Drs. 14/4545). Diesem Gesetz, das unter anderem die Gleichbehandlung von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Steuerrecht vorsah, versagte der Bundesrat wegen
der Ablehnung unionsregierter Länder die notwendige Zustimmung (vgl. BR-Drs. 739/00 Beschluss). Somit werden eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei der Einkommensteuer bisher nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige veranlagt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, Lebenspartnern umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer und damit die Anwendung des Splittingverfahrens zu ermöglichen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend hergestellt. Dies
gilt auch für die Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (WohnungsbauPrämiengesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz).
Das Bundesverfassungsgericht überließ dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Der
Entwurf sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige
Steuerfestsetzungen zu ändern sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 2
Auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner soll dies auch in Fällen gelten, in denen die
Steuerfestsetzung bestandskräftig ist. Rückwirkend wird so die vom Deutschen Bundestag
im Jahr 2000 beschlossene Besteuerung der Lebenspartner weitgehend hergestellt.
Zu den Artikeln 2 bis 4
Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und
im Eigenheimzulagengesetz enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Finanzen/Gesetzentwurf – 12.06.2013

Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer – Verfassungsmäßigkeit

Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer – Verfassungsmäßigkeit – Lohnzahlung Dritter

BFH, Urteil VI R 58/11 vom 28.02.2013

Leitsatz

  1. Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2010 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 Euro begrenzt wurden.

Volltext der Entscheidung

Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil VI R 6/12 vom 28.02.2013

Leitsatz

Weder die erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i. S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).

Volltext der Entscheidung auf http://www.steuerschroeder.de/steuer/vi-r-6-12-berufsausbildung-is-der-parpar-9-abs-6-12-nr-5-estg-werbungskostenabzug-bei-ausbildung-einer-flugbegleiterin-zur-verkehrsflugzeugfuehrerin/