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Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel als Brennholz jetzt gesetzlich verankert

📅 BMF-Schreiben vom 17.04.2025 – Umsetzung des JStG 2024


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. April 2025 den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz konkretisiert – mit Wirkung für Umsätze ab dem 6. Dezember 2024. Die Grundlage hierfür bildet eine Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), mit der die Rechtsprechung von EuGH und BFH gesetzlich umgesetzt wurde.


Hintergrund: Rechtsprechung von EuGH und BFH

Bereits mit Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) hatte der Bundesfinanzhof – in Folge eines Urteils des EuGH (C-515/20) – entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, sofern sie objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Diese Entscheidung hatte für Unsicherheit gesorgt, insbesondere hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung von Brennholz im steuerlichen Sinne.


Neue Rechtslage durch JStG 2024 und BMF-Schreiben

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG angepasst:
➡️ Holzhackschnitzel fallen nun ausdrücklich unter den ermäßigten Steuersatz, wenn sie:

  • in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden, und
  • nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgebliche Kriterien laut BMF (April 2025)

Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Holzhackschnitzeln gelten nun folgende Merkmale:

Zolltarifnummer

  • Einreihung unter Position 4401 ist zwingende Voraussetzung.

Zweckbindung: ausschließlich zur Verbrennung

  • Maßgeblich sind objektive Eigenschaften, nicht der tatsächliche Verwendungszweck.

Indizien für Verbrennungszweck

  • Aufmachung der Ware beim Verkauf (z. B. lose Schüttung, Verpackung)
  • Trocknungsgrad unter 25 % bezogen auf das Darrgewicht
  • Bestimmung zum Heizen privater oder öffentlicher Räume

🚫 Nicht mehr entscheidend:

  • Die Abgabemenge ist für die steuerliche Beurteilung nicht mehr relevant.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung

  • Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 6. Dezember 2024.
  • Für Umsätze bis einschließlich 5. Dezember 2024 gelten die bisherigen BMF-Schreiben weiter.
  • Für Umsätze vom 6. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 wird es nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragsparteien auf die alte Rechtslage berufen – auch für den Vorsteuerabzug.

Fazit: Rechtssicherheit für Händler und Verbraucher

Mit der gesetzlichen Klarstellung und dem koordinierten Ländererlass herrscht nun endlich Rechtssicherheit für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln. Wichtig bleibt: Nur bei entsprechender Aufmachung, Trocknungsgrad und tariflicher Einreihung kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. 5 %) geltend gemacht werden.


📌 Quelle: BMF, Schreiben vom 17.04.2025 – Koordinierter Ländererlass
🔎 Fundstelle: III C 2 – S 7221/00019/005/013


🔧 Tipp für Unternehmen: Prüfen Sie Ihre Produkte, Etikettierung und Zolltarifierung sorgfältig – insbesondere im Hinblick auf Trocknungsgrad und Verwendungszweck. Wir unterstützen Sie gerne bei der umsatzsteuerlichen Einordnung.

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Fremdübliches Gesellschafterdarlehen: Währungskursverluste steuerlich abziehbar

📅 FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
📢 Revision anhängig: BFH-Az. I R 6/25


Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen sind nicht automatisch steuerlich ausgeschlossen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster. Entscheidend ist, ob das Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen gewährt wurde. Dann greift die sogenannte Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 KStG.

Sachverhalt: Konzernfinanzierung in Schweizer Franken mit Absicherung

Die Klägerin, eine deutsche AG, gewährte ihrer 100-prozentigen Schweizer Tochtergesellschaft zwei Darlehen in Schweizer Franken, verzinst mit LIBOR + 1,5 %. Sie refinanzierte sich spiegelbildlich über eine inländische Schwester-GmbH – die Währungsrisiken wurden durch einen Micro Hedge abgesichert.

Im Jahr 2016 führte die Teilrückzahlung zu erheblichen Währungskursverlusten. Das Finanzamt verweigerte deren Abzug unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.

Urteil: Währungskursverluste sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar seien die Verluste grundsätzlich von der Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst, jedoch greife die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. (jetzt Satz 7) ein.

🔍 Warum lag Fremdüblichkeit vor?

Der Senat sah die Anforderungen an den Fremdvergleich als erfüllt:

  • Währungsabsicherung über ein Refinanzierungsdarlehen bei verbundener Schwester-GmbH.
  • Darlehenswährung (CHF) ist sachlich begründet, da Empfängerin eine Schweizer Gesellschaft war.
  • Unbesicherte Ausreichung war fremdüblich, da ein funktionierender Markt für unbesicherte Konzernfinanzierungen existiert.
  • Zinssatz mit marktgerechtem Risikoaufschlag (LIBOR + 1,5 %) unterlegt.
  • Externe Kreditwürdigkeitsanalyse (Moody’s RiskCalcTM) untermauerte die Bonität und wurde als marktkonform anerkannt.

Das Gericht betonte, dass an den Fremdvergleich keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, dass ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls Darlehen gewährt hätte.

Noch offen: Saldierung mit Kursgewinnen aus Sicherungsgeschäften

Da die Voraussetzungen der Escape-Klausel vorlagen, ließ das Gericht offen, ob zusätzlich eine Saldierung mit versteuerten Währungsgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen wäre. Auch insoweit könnte eine Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgen.


Praxishinweis: Escape-Klausel aktiv nutzen

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Konzerne mit grenzüberschreitender Finanzierung:
Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen können abzugsfähig sein, wenn die Finanzierung fremdüblich dokumentiert ist. Dies erfordert:

  • Eine marktgerechte Zinsgestaltung
  • Bonitätsanalyse und ggf. externe Gutachten
  • Klare Begründung der Darlehenskonditionen (z. B. Währung, Laufzeit, Sicherheiten)

💡 Tipp: Prüfen Sie laufende und geplante Konzernfinanzierungen auf Dokumentation und Nachweisfähigkeit – besonders bei Fremdwährungsdarlehen!


📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K


🔎 Sie möchten wissen, ob Ihre Konzernfinanzierung steuerlich optimal strukturiert ist – und wie Sie die Escape-Klausel rechtskonform anwenden können?

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Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen mit Gesellschaftsschulden bei der Erbschaftsteuer

📅 FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 – 3 K 99/23 F
🔎 Revision anhängig: BFH-Az. II R 21/25


Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil zur Erbschaftsteuer entschieden, dass Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters nicht mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden dürfen, wenn es um die Ermittlung des sogenannten „begünstigten Vermögens“ nach § 13b ErbStG geht.

Hintergrund: Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens bei Erbschaften

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Neben ihrer Kommanditeinlage hielt die Erblasserin eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen, das im Sonderbetriebsvermögen bilanziert war. In der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft wurde diese Forderung spiegelbildlich als Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin geführt.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde im Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 10 ErbStG der Wert des Betriebsvermögens festgestellt – inklusive der Gesellschafterforderung, die dem Verwaltungsvermögen (Finanzmittel) zugeordnet wurde.

Die Klägerin verlangte eine Saldierung der Forderung mit der korrespondierenden Verbindlichkeit, um so den steuerlich nachteiligen Ausweis von Finanzmitteln zu vermeiden. Doch das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht.


Urteilsbegründung: Keine Saldierung ohne Verbundvermögensaufstellung

Das Gericht verweist auf § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG, der eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten nur im Rahmen einer sogenannten „Verbundvermögensaufstellung“ erlaubt. Diese sei aber nur bei mehrstufigen Beteiligungen, etwa bei Tochtergesellschaften im Betriebsvermögen, erforderlich.

Da im Streitfall keine weitere Gesellschaftsbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen enthalten war, sei kein Verbund im Sinne des Gesetzes gegeben. Daher könne die Saldierung auch nicht erfolgen.

📌 Fazit des Gerichts: Ein bloßes Zusammenspiel zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen stellt keinen Verbund dar. Die gesetzliche Möglichkeit zur Saldierung greift nur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.


Praktische Konsequenz: Mehr Verwaltungsvermögen trotz wirtschaftlicher Neutralität

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil:
Auch wenn wirtschaftlich betrachtet keine echte Bereicherung vorliegt, kann eine im Sonderbetriebsvermögen geführte Forderung voll als Finanzmittel erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt sein. Eine Saldierung mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig, wenn kein Verbund im Sinne des Gesetzes vorliegt.


Revision beim BFH anhängig

Der 3. Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen, sodass nun der Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 über die Auslegung der Vorschrift entscheiden wird. Bis zur endgültigen Klärung ist mit vergleichbaren Einsprüchen vorsorglich auf die anhängige BFH-Entscheidung zu verweisen.


📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil vom 25.02.2025 (3 K 99/23 F)


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DAC 9: Neue EU-Richtlinie zur effektiven Mindestbesteuerung beschlossen

📅 Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.04.2025


Die EU geht einen weiteren Schritt in Richtung fairer Unternehmensbesteuerung: Mit der Annahme der DAC 9 durch den Rat der Europäischen Union wurde am 14. April 2025 ein neuer Rechtsrahmen für mehr Steuertransparenz und Kooperation zwischen den Steuerbehörden geschaffen.

Ziel: Effektive Mindestbesteuerung von Großunternehmen

Die neue Richtlinie ergänzt die bereits bestehende „Säule-2-Richtlinie“, mit der die globale Vereinbarung der OECD/G20-Initiative gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) in EU-Recht umgesetzt wird.
Im Zentrum steht dabei die globale Mindestbesteuerung in Höhe von 15 %, die für multinationale und große inländische Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro gilt.

Ziel der Reform ist es, den steuerlichen „Wettlauf nach unten“ zu beenden und sicherzustellen, dass Großkonzerne nicht durch künstliche Gewinnverlagerungen ihre Steuerlast systematisch senken.


Was ändert sich mit DAC 9 konkret?

Die neue Richtlinie bringt mehrere praxisrelevante Änderungen im Bereich der steuerlichen Zusammenarbeit und Transparenz:

Zentrale Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung

Anstatt dass jedes einzelne Unternehmen einer Unternehmensgruppe lokal eine eigene Erklärung abgibt, kann künftig eine zentrale Erklärung für die gesamte Gruppe eingereicht werden – in einem einheitlichen EU-Standardformular, das mit den Vorgaben der OECD abgestimmt ist.

🔄 Automatischer Informationsaustausch

Die Ergänzungssteuer-Erklärungen werden automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, was die Kontrollmöglichkeiten und die Effizienz der Verwaltung verbessert.

📊 Standardisierte Berichterstattung

Die Einführung eines einheitlichen Formats trägt zur Vereinfachung bei – für Unternehmen und Behörden gleichermaßen.


Fristen und Umsetzung

  • 📅 Inkrafttreten: am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
  • 📜 Umsetzungsfrist: bis spätestens 31. Dezember 2025
  • 🗂️ Erste Ergänzungssteuer-Erklärung: spätestens am 30. Juni 2026

Selbst Mitgliedstaaten, die sich für eine spätere Anwendung der Säule-2-Regelung entschieden haben, müssen DAC 9 im gleichen Zeitrahmen umsetzen.


Fazit: Ein Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit in der EU

Mit DAC 9 wird die EU ihrer Rolle als Vorreiterin bei der Umsetzung internationaler Steuerstandards gerecht. Unternehmen sollten die neuen Meldepflichten und Abläufe frühzeitig prüfen und organisatorisch vorbereiten. Besonders relevant wird die Frage, welches Konzerngesellschaft künftig die zentrale Meldung abgeben wird – und wie sich der Informationsaustausch zwischen den verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gestalten lässt.


📌 Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 14.04.2025


Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Unternehmensgruppe betroffen ist oder wie Sie sich optimal auf die neuen Anforderungen vorbereiten, sprechen Sie uns gerne an.

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Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps als Betriebsausgabe abziehbar

📅 Urteil des FG Niedersachsen vom 11.02.2025 – 8 K 169/23
📢 Mitteilung vom 16.04.2025


Zinsswaps zur Zinsabsicherung von Darlehen sind in vielen Branchen gängige Praxis – doch wie sind Ablösezahlungen steuerlich zu behandeln?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Ablösebetrag für einen Zinsswap unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Sachverhalt: Finanzierung eines Windparks und Abschluss eines Zinsswaps

Die Klägerin betrieb einen Windpark und hatte zur Finanzierung im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen, dessen Zinsbindung bis zum 31. März 2018 reichte. Für die anschließende Restlaufzeit schloss sie im Jahr 2014 mit der Darlehensgeberin einen Zinsswap-Vertrag ab.

Dieser sah vor, dass die Klägerin als Zahlerin der Festzinsen dem Vertragspartner (der Darlehensgeberin) regelmäßig feste Beträge zahlte, während umgekehrt der variable Zinssatz durch die Gegenseite zu leisten war. Bei negativen Zinssätzen musste die Klägerin zusätzlich den absoluten Wert des variablen Zinses zahlen.

Später einigte sich die Klägerin mit ihrer Bank auf eine feste Verzinsung für die verbleibende Darlehenslaufzeit – der Zinsswap wurde vorzeitig gegen Zahlung eines Ablösebetrags aufgehoben.

Finanzamt verweigert Betriebsausgabenabzug

Das Finanzamt erkannte die Ablösungszahlung nicht als Betriebsausgabe an. Es verwies auf § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnet werden dürfen.

FG Niedersachsen: Rückausnahme greift – Betriebsausgabe zulässig

Das Finanzgericht Niedersachsen stellte sich auf die Seite der Klägerin. Zwar handele es sich beim Zinsswap um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, doch greife hier die Rückausnahme gemäß Satz 4:

„Kein Ausschluss gilt, wenn das Termingeschäft der Absicherung des laufenden Geschäftsbetriebs dient.“

Das Gericht begründet dies wie folgt:

  • Der Zinsswap diente ausschließlich der Absicherung des Darlehenszinses für ein betrieblich genutztes Darlehen.
  • Die Klägerin ging kein weiteres Risiko ein – etwa durch die Kombination mit einem Währungs- oder Optionsgeschäft.
  • Die Ablösung des Swaps stellte wirtschaftlich lediglich eine Vorverlagerung bereits geplanter Zinsaufwendungen dar.
  • Die Finanzierung von Windkraftanlagen durch Fremdkapital sei für diese Branche üblich – der Darlehensvertrag gehöre damit zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.

Fazit: Praxisrelevante Klarstellung für bilanzierende Unternehmen

Das Urteil des FG Niedersachsen liefert eine wichtige Orientierung für Unternehmen, die Zinsderivate zur Finanzierungssicherung nutzen. Entscheidend ist, dass solche Geschäfte nachweislich der Absicherung eines bestehenden betrieblichen Risikos dienen – dann können Ablöseaufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof Gelegenheit zur abschließenden Klärung erhält.


📌 Quelle:
Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2025
Urteil vom 11.02.2025 – 8 K 169/23


Wenn Sie wissen möchten, ob auch bei Ihnen Zinssicherungsgeschäfte steuerlich abziehbar sind, sprechen Sie uns gerne an.

Vergebliche Testamentssuche: Erbstreit vor dem OLG Celle endet mit Rücknahme der Klage

OLG Celle, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Was tun, wenn nach dem Tod eines Angehörigen ein Testament vermutet, aber nicht gefunden wird? Dieser Frage musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Celle widmen – in einem Fall, der typische Unsicherheiten rund um das Thema Erben und Vorsorge aufzeigt.

⚖️ Der Fall: Testament behauptet, aber nicht auffindbar

Nach dem Tod eines Mannes kam es zum Streit zwischen seiner Witwe und seinem Sohn. Die Witwe war überzeugt, dass der Verstorbene ein Testament verfasst hatte, in dem sie begünstigt worden sei. Doch trotz intensiver Suche konnte dieses angebliche Testament nicht aufgefunden werden – weder im Haushalt noch in einem Bankschließfach, das sogar eigens gesucht wurde.

In erster Instanz hatte das Landgericht Hildesheim zehn Zeugen vernommen, die jedoch keine eindeutigen Beweise für Inhalt oder Existenz des Testaments liefern konnten. Vor dem OLG Celle zog die Witwe ihre Klage schließlich zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

🧾 Rechtlicher Hintergrund: Wer sich auf ein Testament beruft, muss es beweisen

Das OLG Celle nutzte den Fall, um einen wichtigen Grundsatz zu betonen:

Wer sich auf ein Testament beruft, trägt die Beweislast für dessen Existenz und Inhalt.

Ein Testament kann grundsätzlich formfrei widerrufen oder vernichtet werden – und das Risiko, dass es unauffindbar bleibt oder nie errichtet wurde, liegt bei der Person, die daraus Rechte herleiten will.

🛡️ Besser vorsorgen: Testamente sicher hinterlegen

Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt sich eine Testamentserrichtung beim Notar oder die amtliche Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht. In beiden Fällen erfolgt eine Eintragung im Zentralen Testamentsregister. Im Todesfall wird das Standesamt automatisch informiert und leitet die Daten weiter – das Testament gelangt ohne Zutun der Angehörigen an das Nachlassgericht.

Vorteile der Hinterlegung:

  • Sicherer Zugriff im Erbfall
  • Vermeidung von Streitigkeiten
  • Automatische Eröffnung durch das Amtsgericht
  • Geringe Kosten: z. B. 93 € für die amtliche Hinterlegung

💡 Fazit: Streit vermeiden – Testament sichern

Dieser Fall zeigt: Ein nicht auffindbares Testament ist oft wertlos. Wer rechtssicher vorsorgen will, sollte auf eine gerichtlich oder notariell hinterlegte Verfügung setzen. Das schützt nicht nur den eigenen letzten Willen, sondern auch die Angehörigen vor langwierigen und belastenden Auseinandersetzungen.

🔍 Tipp für Ihre Mandanten:
Ich empfehle bei Erbberatungen standardmäßig Informationen zur Testamentshinterlegung und dem Zentralen Testamentsregister – gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder Patchwork-Familien kann dies spätere Konflikte entscheidend verhindern.

EU-Kommission vereinfacht Berichtspflichten – Erfolg für den DStV und Entlastung für KMU

DStV-Mitteilung vom 14.04.2025

Mit dem ersten sogenannten „Omnibus-Paket“ hat die EU-Kommission einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Berichtspflichten gemacht. Damit kommt sie zentralen Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) nach – insbesondere mit Blick auf die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des EU-Green-Deals.

📃 Hintergrund: Berichtspflichten durch Green Deal-Regelungen

In den vergangenen Jahren hat die EU mit dem „Green Deal“ zahlreiche regulatorische Vorgaben eingeführt, die Unternehmen zu nachhaltigerem Wirtschaften verpflichten. Besonders betroffen sind dabei die:

  • CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
  • CSDDD (EU-Lieferkettenrichtlinie)
  • EU-Taxonomie-Verordnung

Diese Vorschriften führten in der Praxis zu teils erheblichen Berichtspflichten, die – auch indirekt – viele KMU belasteten. Der DStV hatte mehrfach auf die überbordende Bürokratielast und den sog. „Trickle-Down-Effekt“ hingewiesen: Obwohl KMU formal nicht verpflichtet sind, mussten sie faktisch umfangreiche Daten für größere Unternehmen bereitstellen.

✅ Der Vorschlag der EU-Kommission im Überblick

Die EU-Kommission reagiert nun mit konkreten Maßnahmen im Rahmen ihres „Omnibus 1“-Gesetzgebungspakets:

🔹 1. Anhebung der Schwellenwerte in der CSRD

  • Künftig soll die Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht nur noch für Unternehmen gelten mit:
    • > 1.000 Mitarbeitern (statt bisher 500)
    • > 50 Mio. € Jahresumsatz oder > 25 Mio. € Bilanzsumme

🔹 2. Entlastung börsennotierter KMU

  • Die Berichtspflicht für diese Unternehmen soll entfallen.

🔹 3. Obergrenze in der Lieferkette („Value Chain Cap“)

  • KMU, die in der Lieferkette eines berichtspflichtigen Unternehmens stehen, sollen künftig nur noch begrenzt zur Berichterstattung herangezogen werden dürfen.
  • Die Standards sollen sich an den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards für KMU orientieren.

🔹 4. Vereinfachung der Prüfpflicht

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll dauerhaft nur mit „begründeter Sicherheit“ geprüft werden, nicht mehr mit „hinreichender Sicherheit“.
  • Das reduziert den Aufwand und die Komplexität für prüfende Berufsgruppen.

🔹 5. Streichung sektorspezifischer Standards

  • Die Einführung sektorspezifischer Berichtsstandards wird nicht weiterverfolgt.
  • Das erste Standardpaket wird verschlankt.

💬 Bewertung: Richtiger Schritt zur richtigen Zeit

Die Vorschläge der EU-Kommission zeigen, dass die Kritik aus der Praxis ernst genommen wurde. Für den Berufsstand, aber vor allem für die betroffenen Unternehmen, bedeutet das:

✔️ Weniger bürokratische Last
✔️ Mehr Planungssicherheit
✔️ Mehr Fokus auf praxisgerechte Umsetzung

Der DStV sieht seine Position damit bestätigt: Der „Green Deal“ darf die Wirtschaft nicht durch Überregulierung lähmen, sondern muss mit Augenmaß umgesetzt werden.

🔎 Ausblick: Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt

Damit aus dem Vorschlag echte Entlastung wird, müssen Europäisches Parlament und Rat die Maßnahmen nun schnell und vollumfänglich umsetzen. Nach Jahren des regulatorischen Zick-Zacks braucht die Wirtschaft vor allem eins: Rechtssicherheit.

💡 Tipp für Kanzleien:
Bereiten Sie Ihre Mandanten proaktiv auf die bevorstehenden Änderungen vor – insbesondere mit Blick auf deren Lieferkettenbeziehungen, Reportingpflichten und mögliche Dokumentationsanforderungen. Gern stellen wir Ihnen hierzu eine Mandanteninformation oder Kurzpräsentation zur Verfügung.

EU-Parlament will Steuerrecht vereinfachen: Berichtsentwurf fordert Digitalisierung, Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit

DStV-Mitteilung vom 14.04.2025

Die Europäische Union unternimmt einen neuen Anlauf zur Vereinfachung des Steuerrechts. In einem aktuellen Initiativberichtsentwurf fordert der Berichterstatter des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) im Europäischen Parlament eine umfassende Neuausrichtung der EU-Steuerpolitik: einfacher, digitaler und wettbewerbsfähiger.

🔍 Ziel: Ein steuerlich attraktives Europa

Die Initiative steht im Zeichen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas. Für den Berichterstatter Michalis Hadjipantela (EVP, Zypern) ist klar: Bürokratie, komplexe Vorschriften und divergierende nationale Auslegungen hemmen Investitionen und Innovationskraft – besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Bericht will die Weichen für ein steuerlich modernes und wirtschaftlich stärkeres Europa stellen.

💡 Fokus auf Digitalisierung und KI

Ein zentrales Element des Berichts ist die Digitalisierung der Steuerverwaltungen. Durch den gezielten Einsatz künstlicher Intelligenz sollen administrative Komplexität und Befolgungskosten deutlich sinken. Damit reagiert die EU auch auf die zunehmend digitalen Geschäftsmodelle und die steigenden Erwartungen an effiziente Verwaltungsprozesse.

Der EU-Steuerkommissar Wopke Hoekstra unterstützt die Initiative ausdrücklich und sieht im Abbau steuerlicher Komplexität eine zentrale Aufgabe der Kommission.

⚠️ DAC6 im Fokus: Transparenz ja – aber praktikabel

Besonders kritisch beleuchtet der Bericht die aktuelle Ausgestaltung der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) – insbesondere DAC6. Die Richtlinie zur Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen steht seit ihrer Einführung in der Kritik:

  • Unklare Rechtsbegriffe
  • Uneinheitliche nationale Auslegungen
  • Hohes Meldeaufkommen bei unklarem Nutzen

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt ausdrücklich, dass diese Kritik nun auch auf europäischer Ebene Gehör findet. Die EU müsse sicherstellen, dass Maßnahmen zur Transparenz verhältnismäßig bleiben und nicht zu einem überbordenden Bürokratieaufwand führen.

🔧 Steuerliche Hindernisse im Binnenmarkt abbauen

Der Bericht nimmt auch die wirtschaftliche Integration in den Blick: Steuerliche Hürden im Binnenmarkt sollen gezielt abgebaut werden. Damit greift der Berichterstatter eine Empfehlung aus dem Bericht des ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten Mario Draghi auf, der eine tiefgreifende wirtschaftspolitische Modernisierung Europas fordert.

🗓️ Ausblick: Abstimmung im Sommer 2025

Der ECON-Ausschuss will im Juli 2025 über den Initiativbericht abstimmen. Eine Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist für September geplant. Der Bericht ist rechtlich nicht bindend, setzt jedoch inhaltliche Leitplanken für die zukünftige Steuerpolitik der EU-Kommission und ihrer Mitgliedstaaten.


🧾 Fazit: Steuerpolitik am Wendepunkt?

Die Initiative zur „Entrümpelung“ des steuerlichen Besitzstandes könnte ein Meilenstein in der Modernisierung des EU-Steuerrechts sein. Ob daraus konkrete Reformen folgen, hängt von der Kompromissbereitschaft der Mitgliedstaaten und dem politischen Willen auf europäischer Ebene ab.
Fest steht: Ein transparenteres, digitalisiertes und weniger bürokratisches Steuerrecht wäre ein echter Standortvorteil für Unternehmen in Europa – besonders für KMU.

Fristenkontrolle und Wiedereinsetzung: BGH verlangt klare Kanzleiorganisation

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – Az. VI ZB 36/24
Mitteilung der BRAK vom 14.04.2025

Wenn eine Frist versäumt wird, kommt es für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag entscheidend darauf an, ob die Fristversäumnis unverschuldet war. Dabei prüft der BGH streng – insbesondere, was die kanzleiinterne Fristenkontrolle betrifft. Ein pauschaler Hinweis auf eine „abschließende Fristenkontrolle vor Büroschluss“ reicht nicht aus, wie ein aktueller Beschluss zeigt.

🔍 Hintergrund des Falls

Eine Anwältin hatte im Namen ihrer Mandantin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung versäumt wurde. Die Begründung: Eine erfahrene Kanzleiangestellte habe die Frist versehentlich als erledigt vermerkt, obwohl die Berufungsbegründung nicht versendet worden sei.

Zur innerbetrieblichen Organisation trug die Anwältin vor, dass die Angestellte vor Büroschluss jeweils kontrolliere, ob „alle Fristsachen erledigt“ seien – dann erst werde die Frist gelöscht.

Sowohl die Vorinstanz (OLG) als auch der BGH hielten diese Ausführungen für nicht ausreichend, um eine wirksame Fristenkontrolle glaubhaft zu machen.

⚖️ Die Entscheidung des BGH

Der BGH lehnte die Wiedereinsetzung ab und erklärte die Berufung als unzulässig. Die Begründung:
Die Anwältin habe nicht konkret dargelegt, wie die Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei organisatorisch ausgestaltet ist – insbesondere:

  • Wie genau wird kontrolliert, ob fristwahrende Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind?
  • Welche Anweisungen bestehen dazu gegenüber den Kanzleikräften?
  • Wie wird sichergestellt, dass eine Frist nicht fälschlich als erledigt markiert wird?

📌 Die Mindestanforderungen des BGH:

Der BGH erinnert an seine ständige Rechtsprechung und nennt folgende Anforderungen für eine wirksame Ausgangskontrolle:

  1. Tägliche Kontrolle fristgebundener Sachen anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Person.
  2. Verbindliche Anweisung, zu überprüfen, ob die vermerkte Erledigung auch tatsächlich erfolgt ist (z. B. durch Blick in die Akte oder den beA-Ausgang).
  3. Dokumentation oder Prüfung, ob Schriftsätze tatsächlich übermittelt und vom Gericht empfangen wurden (z. B. über beA-Eingangsbestätigung).

Ohne konkrete Angaben dazu muss davon ausgegangen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Organisation fehlt – mit der Folge, dass ein Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

🧩 Fazit: Sorgfältige Kanzleiorganisation ist unerlässlich

Diese Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Die bloße Aussage, es werde „kontrolliert, ob alles erledigt ist“, reicht im Wiedereinsetzungsverfahren nicht einmal ansatzweise aus. Wer Fristen versäumt und sich auf Wiedereinsetzung beruft, muss darlegen können, dass die Fristenorganisation in der Kanzlei den strengen Anforderungen des BGH genügt – und zwar detailliert.

Für Kanzleien bedeutet das:
📌 Arbeitsanweisungen, Kontrollschritte und Dokumentationen müssen klar definiert, eingehalten und notfalls belegbar sein.

💡 Tipp für Kanzleien:
Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, die eigene Fristenkontrolle zu überprüfen und schriftlich zu dokumentieren, wie Ausgangskontrollen erfolgen. Wer mag, kann sich gern eine Checkliste von uns dazu anfordern.

FG Düsseldorf: Rechts- und Beratungskosten bei Veräußerung einer Enkelgesellschaft trotz Organschaft voll abziehbar

Urteil vom 26.02.2025 – Az. 7 K 1811/21 K (nicht rechtskräftig)
Mitteilung vom 15.04.2025

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit einer praxisrelevanten Frage zur steuerlichen Behandlung von Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Enkelgesellschaft innerhalb eines Organschaftsverhältnisses befasst – und dabei eine für Steuerpflichtige günstige Entscheidung getroffen.

💼 Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Organträgerin einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Anteile an einer Enkelgesellschaft veräußerte. Im Rahmen dieser Transaktion beauftragte jedoch die Klägerin selbst – und nicht die Tochtergesellschaft – diverse Rechts- und Beratungsleistungen, etwa im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung. Die Kosten trug ebenfalls die Klägerin.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien der Tochtergesellschaft zuzurechnen und stellten damit Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG dar – und wären somit nur zu 5 % abziehbar.

⚖️ Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach der Auffassung des Finanzamts und ließ die Beratungs- und Rechtskosten in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug auf Ebene der Klägerin zu. Dabei führte der 7. Senat aus:

  • Keine Zurechnung zur Tochtergesellschaft: Die Aufwendungen wurden im Namen und auf Rechnung der Klägerin getätigt, sodass eine steuerlich relevante Zurechnung zur Tochtergesellschaft ausscheidet.
  • § 8b KStG nicht anwendbar: Die Klägerin hat selbst keine Beteiligung veräußert – und damit fehlt es an einem Veräußerungstatbestand auf ihrer Ebene. Die Vorschrift des § 8b KStG, insbesondere Abs. 2, sei daher nicht einschlägig.
  • Keine verdeckte Einlage: Mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts und wegen fehlender Verzichtserklärung der Klägerin auf einen Aufwendungsersatz scheidet auch eine verdeckte Einlage in die Tochtergesellschaft aus.
  • Kein abgekürzter Vertragsweg: Der Senat betonte, dass die rechtliche Gestaltung entscheidend sei und eine rein wirtschaftliche Betrachtung – etwa im Sinne eines abgekürzten Vertragswegs – hier nicht zur Anwendung komme.

📌 Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die steuerliche Position von Organträgergesellschaften, die Beratungskosten in komplexen Konzernverhältnissen selbst tragen. Auch im Zusammenhang mit Veräußerungen innerhalb verbundener Unternehmen ist die sorgfältige rechtliche Gestaltung und Dokumentation der Kostentragung entscheidend – insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Anwendung von § 8b KStG.

🔎 Ausblick

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da das FG Düsseldorf die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat – und die Klägerin diese eingelegt hat. Es bleibt also abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall bewertet.