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Steuerberater

BFH zur Günstigerprüfung bei Riester-Beiträgen: So ist die Reihenfolge der Rechenschritte

Mit Urteil vom 09. April 2025 (Az. X R 11/21) hat der Bundesfinanzhof die Rechensystematik bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG präzisiert. Das Urteil ist vor allem für Berater relevant, die regelmäßig Riester-Verträge im Rahmen der Einkommensteuer prüfen – und hilft dabei, Fehlberechnungen bei der Steuerfestsetzung zu vermeiden.


Worum geht es bei der Günstigerprüfung?

Steuerpflichtige mit einem zertifizierten Riester-Vertrag haben grundsätzlich zwei mögliche Förderwege:

  1. Zulageförderung (direkte staatliche Zulage)
  2. Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge in der Einkommensteuererklärung

§ 10a Abs. 2 Satz 1 EStG regelt, dass das Finanzamt automatisch prüft, welche Variante günstiger ist – die sog. Günstigerprüfung.


Was hat der BFH nun konkret entschieden?

🔹 1. Vergleich auf Basis der tariflichen Einkommensteuer

Die Günstigerprüfung erfolgt nicht auf Basis der festzusetzenden Einkommensteuer, sondern durch Vergleich zweier Rechengrößen:

  • ESt ohne Sonderausgabenabzug
  • ESt mit Sonderausgabenabzug

Diese Differenz wird mit dem Zulageanspruch verglichen. Ist der Steuervorteil höher als die Zulage, wird der Sonderausgabenabzug gewährt.


🔹 2. Rechenschritte zur Einkommensteuer-Festsetzung – das ist die richtige Reihenfolge

Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, geht es mit diesen Schritten weiter:

  1. Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
  2. Abzug von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (z. B. Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen)
  3. Hinzurechnung der Zulage nach § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG – um eine doppelte Förderung zu vermeiden

Diese Reihenfolge ist zwingend – und führt in Einzelfällen zu komplexen Ergebnissen.


🔹 3. Ausnahmefall: Wenn die Günstigerprüfung „ungünstig“ wird

Der BFH erkennt einen teleologischen Ausnahmefall an: Wenn die tarifliche Steuer mit Sonderausgabenabzug zwar niedriger als mit Zulage ist, aber die festzusetzende Steuer durch die Hinzurechnung der Zulage höher ausfällt als ohne Abzug, muss der Sonderausgabenabzug unterbleiben.

Das heißt: Keine Günstigerprüfung „mit Verlust“, wenn sie tatsächlich zu einer höheren Steuerlast führen würde.


Praxisrelevanz für Berater und Riester-Sparer

✅ Die Entscheidung bringt Klarheit zur Reihenfolge der Rechenschritte – insbesondere bei Mandanten mit Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG).
Teleologische Einschränkung beugt steuerlichen Nachteilen bei gut gemeinter Günstigerprüfung vor.
✅ Die Prüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, sollte aber bei Auffälligkeiten (z. B. Steuermehrbelastung trotz Riester-Abzug) unbedingt im Steuerbescheid kontrolliert werden.


Fazit: Günstigerprüfung bleibt komplex – genau hinschauen lohnt sich

Das BFH-Urteil unterstreicht: Nicht immer ist der Sonderausgabenabzug tatsächlich günstiger – auch wenn es auf den ersten Blick so scheint. Gerade bei steuerlichen Ermäßigungen nach § 35a EStG kann die Kombination mit der Riesterförderung unerwartete Effekte haben.


Sie möchten Ihre Altersvorsorge steuerlich optimal gestalten?

Ob Riester, Rürup oder ETF-Basisrente – wir analysieren, welche Förderung zu Ihrer Lebenssituation passt und stellen sicher, dass Ihr Steuervorteil tatsächlich bei Ihnen ankommt. Sprechen Sie uns an!

BFH-Urteil: Kein Zins-Erlass trotz langem Erbscheinverfahren – Was Erben jetzt wissen müssen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 9. April 2025 (Az. X R 12/21) entschieden, dass Nachzahlungszinsen auf Einkommensteuer auch dann zu zahlen sind, wenn sich die Klärung der Erbenstellung – etwa durch ein langwieriges Erbscheinverfahren – über viele Jahre hingezogen hat. Ein Billigkeitserlass der Zinsen komme laut BFH nicht in Betracht.

Worum ging es im Streitfall?

Ein Steuerpflichtiger war als Erbe eines verstorbenen Unternehmers betroffen. Aufgrund eines komplexen Erbscheinverfahrens konnte er die steuerpflichtigen Einkünfte des Erblassers nicht rechtzeitig ermitteln oder versteuern. Das Finanzamt setzte später auf Grundlage eines Grundlagenbescheids rückwirkend die Einkommensteuer fest – inklusive Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Der Erbe beantragte einen Billigkeitserlass der Zinsen, da er während des Erbscheinverfahrens weder auf den Nachlass zugreifen noch die Steuern vorausberechnen konnte. Der BFH wies diese Argumentation zurück.


Kernaussagen des BFH (Urteil vom 09.04.2025 – X R 12/21)

🔹 Zinsen sind auch dann zu zahlen, wenn der zugrunde liegende Bescheid erst Jahre nach dem Veranlagungszeitraum ergeht – maßgeblich bleibt die gesetzliche Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 AO.
🔹 Eine unverschuldete Unkenntnis der Einkünfte wegen erbrechtlicher Unsicherheiten führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit.
🔹 Der Steuerpflichtige hatte durch die verspätete Festsetzung einen typisierend unterstellten Zins- und Liquiditätsvorteil – auch wenn er faktisch keinen Zugriff auf das Vermögen hatte.
🔹 Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Nachlasses während des Erbscheinverfahrens sei nicht relevant für die Frage der Zinsfestsetzung.


Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil zeigt deutlich:
➡️ Zinsfestsetzungen lassen sich kaum mit Billigkeitsgründen angreifen, selbst wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden handlungsunfähig war.
➡️ Auch langjährige Erbscheinverfahren entbinden nicht von der Pflicht, sich frühzeitig steuerlich zu organisieren.
➡️ Erben müssen damit rechnen, dass sie Zinsen auf verspätet festgesetzte Steuern tragen – auch wenn sie den Nachlass noch gar nicht verwerten konnten.


Praxistipp für Erben und steuerliche Berater

Frühzeitig steuerlichen Rat einholen, sobald ein Erbfall mit steuerlich relevanten Einkünften eintritt
✅ Auch ohne Erbschein kann in vielen Fällen eine vorläufige Besteuerung erfolgen – ggf. unter Vorbehalt
Zinsschonende Vorauszahlungen sind möglich – insbesondere bei bekannten oder schätzbaren Einkünften
✅ Frühzeitig mit dem Finanzamt kommunizieren und auf mögliche Verzögerungen hinweisen


Fazit

Der BFH macht deutlich: Die gesetzliche Zinsregelung gilt auch in Härtefällen. Steuerpflichtige – auch Erben – müssen sich frühzeitig um die Besteuerung kümmern, selbst wenn rechtlich noch keine volle Klarheit besteht. Eine unverschuldete Verzögerung im Erbscheinsverfahren schützt nicht vor Nachzahlungszinsen.


Sie haben geerbt und wissen nicht, was steuerlich zu tun ist?

Wir unterstützen Sie bei allen steuerlichen Pflichten im Erbfall – von der Einkommensteuer des Erblassers bis zur Erbschaftsteuer und Zinsvermeidung. Sprechen Sie uns frühzeitig an – damit Sie nicht unnötig draufzahlen.

📘 Mini-Leitfaden: Erben und Steuer – 5 Dinge, die Sie sofort klären sollten

  1. Wer erbt?
    → Erbengemeinschaft? Testament? Noch unklar? → Trotzdem steuerlich handeln.
  2. Was wird geerbt?
    → Immobilien, GmbH-Anteile, Vermietung, Kapitalerträge? → Besteuerung prüfen.
  3. Gab es steuerpflichtige Einkünfte?
    → Einkommensteuer des Verstorbenen kann auch nach dem Tod nachgefordert werden – mit Zinsen!
  4. Was tun ohne Erbschein?
    → Möglich: Vorläufige Erklärung abgeben & Zinsen durch Vorauszahlung vermeiden.
  5. Zinsbescheid erhalten?
    → Schnell prüfen lassen – Erlassanträge sind oft aussichtslos, aber Fehler passieren.

📌 Kurz gesagt: Auch wer noch nicht sicher Erbe ist, kann steuerpflichtig werden. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Mandanten-Checkliste: Erbfall und Einkommensteuer – So vermeiden Sie Nachzahlungszinsen

Was tun nach dem Erbfall? Diese Schritte helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden:

  1. Steuerberater kontaktieren, sobald ein Erbfall mit unternehmerischen oder vermieteten Einkünften bekannt wird
  2. Einkünfte des Erblassers schätzen oder ermitteln (ggf. mit Einsicht in Bankunterlagen oder Jahresabschlüsse)
  3. Kontakt zum Finanzamt aufnehmen, auf ungeklärte Erbsituation hinweisen
  4. Vorläufige Steuererklärung abgeben (ggf. unter dem Vorbehalt der Erbenfeststellung)
  5. Möglichkeit von Vorauszahlungen prüfen, um Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu vermeiden
  6. Dokumentation sichern, z. B. Schriftverkehr mit Nachlassgericht und Mitteilungen an das Finanzamt
  7. Zinsbescheide prüfen lassen – ein Erlassantrag hat selten Erfolg, kann aber in Ausnahmefällen versucht werden

📌 Tipp: Lassen Sie sich steuerlich begleiten – die Zinsfalle bei Erbschaften ist ein häufiger, vermeidbarer Kostenfaktor.

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK aktualisiert Steuer-ABC und Handlungshinweise

Am 26. Juni 2025 hat der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sein „Steuer-ABC für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ umfassend aktualisiert. Die Neuerungen betreffen u. a. Betriebsprüfungen in Kanzleien, das Fahrtenbuch sowie die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Mandate.

Wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen – und was sie für die Praxis bedeuten.


1. Betriebsprüfung in der Kanzlei: Neue Pflichten und Rechte

Die aktualisierten Handlungshinweise enthalten konkrete Ergänzungen zur Mitwirkungspflicht gem. § 200 AO. Neu aufgenommen wurden unter anderem:

  • Erläuterungen zur Mitwirkungspflicht bei Kanzleiprüfungen
  • Hinweise zu den Konsequenzen bei unterlassener Mitwirkung
  • Hinweis auf den Teilabschlussbericht (§§ 180 Ia, 202 AO), der auf Antrag auch bei laufender Prüfung verlangt werden kann – ein strategisches Instrument zur Eingrenzung von Prüfungsrisiken

💡 Praxistipp: Kanzleien sollten frühzeitig prüfen, wer in welcher Form auskunftspflichtig ist – und welche Dokumente von der Mitwirkungspflicht nicht erfasst sind.


2. Fahrtenbuch: Erleichterungen und Klarstellungen

Im Bereich des Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) wurden Zusatzhinweise zur Schwärzung sensibler Daten aufgenommen. So ist es in bestimmten Fällen zulässig, etwa Mandantennamen oder besonders vertrauliche Fahrtziele im Fahrtenbuch zu schwärzen – ohne dass dies zur steuerlichen Verwerfung des Fahrtenbuchs führt.

Voraussetzung: Die betriebliche Veranlassung muss durch andere Angaben weiterhin eindeutig belegbar sein (Datum, Strecke, Anlass etc.).


3. Umsatzsteuer bei Auslandsmandaten: Neue Fallbeispiele und Klarstellungen

Umfassend überarbeitet wurden die Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Leistungen mit Auslandsbezug, insbesondere zu:

  • Mandant im Drittland
  • Mandant als Nichtunternehmer im EU-Ausland
  • Mandant als Unternehmer im EU-Ausland
  • Rechtsberatung mit Grundstücksbezug (Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

Ergänzt wurden weitere Fallvarianten samt klarer Einordnung der umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen – inklusive Pflichten zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG.

💡 Praxistipp: Bei grenzüberschreitender Beratung sollten Anwältinnen und Anwälte regelmäßig die Voraussetzungen für Reverse-Charge-Verfahren, Ortsbestimmung und Meldepflichten prüfen – idealerweise vor Rechnungsstellung.


4. Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte: Alles an einem Ort

Das „Steuer-ABC“ stellt sämtliche vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht erarbeiteten Inhalte überblicksartig dar – inklusive:

  • Handlungshinweise
  • BRAK-Magazin-Artikel
  • Verlinkungen zu weiterführenden Informationen

So lassen sich steuerlich relevante Themen wie Gewerblichkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Rechnungslegungspflichten, Kanzleikosten, Umsatzsteuerpflichten oder Anforderungen bei Auslandsmandaten gezielt recherchieren.


Fazit: Aktuelle steuerliche Informationen für die Anwaltskanzlei-Praxis

Die aktualisierten Hinweise der BRAK bieten einen wertvollen Leitfaden für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, um steuerliche Risiken im Berufsalltag frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer und bei Betriebsprüfungen kann die Kenntnis aktueller Regelungen über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.


Unterstützung gewünscht?

Sie sind unsicher, ob Ihre Kanzlei bei Betriebsprüfungen optimal vorbereitet ist oder ob Ihre Mandatsstruktur umsatzsteuerlich korrekt abgebildet ist? Wir beraten seit Jahren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – mit einem klaren Blick auf berufsrechtliche und steuerliche Besonderheiten.

Sprechen Sie uns gerne an – diskret und individuell.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2024: Mehrergebnis von 1,63 Mrd. Euro – Was das für Unternehmen bedeutet

Die Umsatzsteuer bleibt ein Hochrisikobereich in der steuerlichen Betriebsprüfung – das zeigen die aktuellen Zahlen der Finanzverwaltung deutlich: 2024 führten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Milliarden Euro. Doch was steckt hinter diesen Prüfungen – und wie können sich Unternehmen schützen?


1. Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung überhaupt?

Im Gegensatz zur allgemeinen Betriebsprüfung ist die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ein gezielt und kurzfristig eingesetztes Prüfungsinstrument, das außerhalb eines regulären Prüfturnus stattfindet – unabhängig von der Unternehmensgröße. Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten oder Fehler bei der Umsatzsteuer frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren.

Geprüft werden unter anderem:

  • Vorsteuerabzüge
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen
  • Umsatzsteuer bei Anzahlungen
  • Rechnungsanforderungen und Leistungszeitpunkt
  • Reverse-Charge-Sachverhalte

2. Die Zahlen im Überblick: Prüfungsjahr 2024

Laut Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder:

  • 63.733 Sonderprüfungen wurden 2024 bundesweit durchgeführt
  • 1.630 Prüferinnen und Prüfer waren im Einsatz
  • Jeder Prüfer führte im Schnitt 39 Prüfungen durch
  • Das durchschnittliche Mehrergebnis pro Prüfer: ca. 1 Mio. Euro
  • Das Gesamt-Mehrergebnis: rund 1,63 Milliarden Euro
  • Nicht enthalten sind dabei noch die Ergebnisse aus anderen Prüffeldern (z. B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung)

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Die Finanzverwaltung nutzt Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zielgerichtet und effektiv, um Steuerausfälle zu vermeiden – mit beachtlichem Erfolg.


3. Wer wird geprüft – und warum?

Eine Sonderprüfung kann jedes Unternehmen treffen, wenn z. B.:

  • wiederholt Unstimmigkeiten bei Voranmeldungen auffallen
  • größere Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht werden
  • Auslandsbeziehungen bestehen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen)
  • häufig Korrekturen oder Verspätungen bei Steueranmeldungen auftreten
  • ein besonderes Risikoprofil vorliegt (z. B. Branchenfokus)

💡 Praxistipp: Selbst kleinere Unternehmen oder Freiberufler können im Fokus stehen, wenn das Meldesystem der Finanzverwaltung Auffälligkeiten registriert.


4. Wie bereite ich mich auf eine Sonderprüfung vor?

Die gute Nachricht: Wer seine Unterlagen sorgfältig führt, steuerliche Prozesse dokumentiert und frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater hält, muss eine Sonderprüfung nicht fürchten.

Unsere Empfehlungen:

✅ Sorgfältige Prüfung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen
✅ Klare Dokumentation von grenzüberschreitenden Leistungen
✅ Frühzeitige Aufklärung bei Abweichungen zwischen Ist und Soll
✅ Interne Prozesse regelmäßig auf Plausibilität prüfen
✅ ELSTER-Voranmeldungen auf Konsistenz prüfen
✅ Bei Unsicherheiten: Rechtzeitig steuerlichen Rat einholen


5. Fazit: Umsatzsteuer bleibt Top-Prüffeld der Finanzverwaltung

Das Mehrergebnis von 1,63 Mrd. Euro im Jahr 2024 zeigt: Die Umsatzsteuer ist und bleibt einer der schärfsten Prüfungsbereiche. Unternehmen sollten dieses Risiko nicht unterschätzen und ihre Prozesse konsequent absichern.


Wir begleiten Sie sicher durch jede Prüfung

Ob Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Betriebsprüfung oder steuerliche Selbstanzeige – wir stehen Ihnen mit Fachwissen, Erfahrung und Weitblick zur Seite. Fragen Sie uns frühzeitig – damit Prüfungen keine bösen Überraschungen bringen.

Zwangsgeld: So entsteht es – und so wird es (rückwirkend!) vermieden

Ob bei nicht abgegebenen Steuererklärungen, ignorierten Auskunftsersuchen oder verzögerten Bilanzen: Das Zwangsgeld ist ein beliebtes Druckmittel der Finanzbehörden. Doch nicht jede Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig – und in vielen Fällen lässt sich die Zahlung sogar nachträglich noch vermeiden. Wir erklären, wie das Zwangsgeld entsteht, welche Spielräume es gibt und wer bei steuerlich beratenen Mandanten im Zweifel haftet.


1. Wann wird ein Zwangsgeld festgesetzt? – Der verfahrensrechtliche Hintergrund

Zwangsgelder sind keine Strafen, sondern sog. Erzwingungsmittel im Besteuerungsverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet § 328 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach darf das Finanzamt mit einem Zwangsgeld drohen und es festsetzen, wenn Sie einer Verpflichtung aus einem Verwaltungsakt nicht nachkommen – z. B.:

  • Abgabe einer Steuererklärung (§ 149 AO)
  • Erteilung einer angeforderten Auskunft (§ 93 AO)
  • Übermittlung der E-Bilanz (§ 150 Abs. 8 AO i. V. m. § 5b EStG)
  • Duldung einer Betriebsprüfung (§ 193 ff. AO)

Wichtig:

Die Anwendung des Zwangsgelds setzt voraus, dass die Handlung oder Duldung durch Verwaltungsakt angeordnet wurde. Eine bloße Erinnerung oder Bitte reicht nicht!


2. Verfahrensablauf: So läuft eine Zwangsgeldfestsetzung ab

Der klassische Ablauf sieht so aus:

  1. Anordnung der Mitwirkung (z. B. durch Bescheid zur Abgabe der Steuererklärung)
  2. Androhung des Zwangsgelds – i. d. R. mit angemessener Frist
  3. Festsetzung des Zwangsgelds, wenn keine Reaktion erfolgt
  4. Einziehung des Betrags, sofern weiter keine Mitwirkung erfolgt

Dabei sind formale Anforderungen einzuhalten – z. B. muss die Zwangsgeldandrohung ein konkretes Zwangsgeld benennen und eine Frist zur Handlung setzen.


3. Zwangsgeld bereits festgesetzt – was nun?

Gute Nachricht: Das Zwangsgeld kann rückwirkend vermieden werden, auch wenn der Festsetzungsbescheid bereits ergangen ist.

Voraussetzung:

Die angeordnete Handlung wird nachträglich, aber vor Einziehung des Zwangsgelds doch noch erbracht. In diesem Fall erlischt das Zwangsgeld (§ 332 Abs. 1 AO).

💡 Praxistipp: Reichen Sie fehlende Unterlagen schnellstmöglich nach – das kann zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung führen, auch wenn die Frist abgelaufen ist!


4. Wer haftet für das Zwangsgeld – Steuerberater oder Mandant?

Grundsätzlich haftet der Steuerpflichtige selbst für das Zwangsgeld, selbst wenn ein Steuerberater beauftragt wurde. Aber es gibt Ausnahmen, insbesondere wenn:

  • der Berater schuldhaft (z. B. durch Fristversäumnis) die Mitwirkungspflicht verletzt hat
  • der Mandant nachweislich keine Möglichkeit hatte, die Pflicht selbst zu erfüllen

In der Praxis kann ein Beratungsfehler zu Regressansprüchen führen. Das gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine – hier sind Fristen, Zuständigkeiten und Kommunikationsverläufe besonders genau zu dokumentieren.


5. Fazit: So vermeiden Sie Zwangsgelder – auch rückwirkend

  • Reagieren Sie frühzeitig auf Aufforderungen vom Finanzamt – Fristen ernst nehmen!
  • Achten Sie auf den Zugang von Verwaltungsakten – z. B. im ELSTER-Postfach.
  • Wenn ein Zwangsgeld angedroht wurde: Handeln Sie schnell!
  • Auch bei bereits festgesetztem Zwangsgeld lohnt sich oft noch ein nachträgliches Tätigwerden.
  • Im Zweifel: Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer steuerlichen Vertretung – bevor es teuer wird.

Sie haben Post vom Finanzamt erhalten?

Wenn Sie eine Zwangsgeldandrohung oder einen entsprechenden Bescheid bekommen haben, sollten Sie sofort reagieren – wir helfen Ihnen gerne bei der rechtlichen Einordnung und erarbeiten mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an.

Digitale Buchhaltung: So machen wir Ihre Finanzen zukunftssicher

In einer Zeit, in der die E-Rechnungspflicht ab Januar 2025 die Buchhaltung revolutioniert, ist die Umstellung auf eine digitale, papierlose Belegverarbeitung nicht nur eine Chance, sondern eine Notwendigkeit. Als moderne Steuerkanzlei unterstützen wir Sie und Ihr Unternehmen dabei, diesen Wandel effizient und stressfrei zu meistern. Unser Ziel: Ihre Finanzbuchhaltung (FiBu) nicht nur digital, sondern auch zukunftssicher zu gestalten – mit weniger Aufwand, mehr Übersicht und maximaler Effizienz. Erfahren Sie, wie wir Ihre Prozesse optimieren und Ihnen Zeit für Ihr Kerngeschäft schaffen.

Warum digitale Buchhaltung? Die Vorteile für Sie

Die Digitalisierung der Buchhaltung bietet Ihnen konkrete Mehrwerte:

  • Zeitersparnis: Automatisierte Prozesse reduzieren den Aufwand für Belegerfassung und -verarbeitung erheblich – bis zu 1–2 Stunden täglich.
  • Echtzeit-Überblick: Aktuelle Finanzdaten ermöglichen schnellere und fundiertere Entscheidungen.
  • Fehlerreduktion: Automatisierte Systeme minimieren Fehler, etwa bei der Umsatzsteuer oder Transaktionszuordnung.
  • GoBD-Konformität: Unsere Lösungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, inklusive Archivierung und Datenschutz.
  • Skalierbarkeit: Ob Kleinunternehmen oder E-Commerce-Händler – wir passen unsere Prozesse an Ihre Bedürfnisse an.

Mit der richtigen Strategie wird Ihre Buchhaltung nicht nur effizienter, sondern auch ein strategischer Vorteil für Ihr Unternehmen.

Unser Ansatz: Ihr Weg zur papierlosen Buchhaltung

Die Umstellung auf digitale Belegverarbeitung kann komplex erscheinen, besonders wenn Sie noch mit Papierbelegen arbeiten oder unterschiedliche Systeme nutzen. Als Ihre Steuerkanzlei begleiten wir Sie Schritt für Schritt und sorgen für einen reibungslosen Übergang. So gehen wir vor:

1. Analyse Ihrer Prozesse

Wir starten mit einer Bestandsaufnahme: Wie übermitteln Sie Ihre Belege? Arbeiten Sie mit Papier, E-Mails oder Portalen? Basierend darauf teilen wir Sie in einen von zwei klaren Mandantentypen ein:

  • Typ A: Sie übergeben Belege (Papier oder digital) und wir übernehmen die Verarbeitung.
  • Typ B: Sie buchen selbstständig und übermitteln Daten digital, z. B. über standardisierte Schnittstellen.

Diese Struktur reduziert Komplexität und schafft klare Abläufe.

2. Einheitlicher Übergabeprozess

Wir definieren einen standardisierten Prozess für die Belegübergabe, z. B. über die DATEV Standard-Schnittstelle (kompatibel mit Programmen wie Addison, Agenda oder SIMBA). So vermeiden wir Chaos und Nacharbeiten. Beispiele:

  • Papierbelege: Nutzen Sie Scan-Apps für Kassenzettel, die direkt in unser System hochgeladen werden.
  • E-Mail-Rechnungen: Automatische Freigabetools sorgen für eine schnelle Verarbeitung.
  • Portalrechnungen: Tools laden Rechnungen automatisiert herunter.

3. Automatisierung für maximale Effizienz

Unsere Kanzlei setzt auf modernste Technologien, um Ihre Belege automatisch zu erfassen und zu verarbeiten. Tools generieren Buchungsvorschläge, während KI-Lösungen Buchungskontexte analysieren und Fehler minimieren. Unser Ziel: maximal 30 Sekunden pro Buchung, inklusive Nachforderungen!

4. Gemeinsame Prozessentwicklung

Wir lassen Sie nicht allein! Gemeinsam entwickeln wir Ihren „Traum-Prozess“ – einen idealen Workflow, den wir mit Ihnen testen und optimieren, bevor wir ihn auf alle Ihre Belege anwenden. So stellen wir sicher, dass der Prozess zu Ihrem Unternehmen passt und reibungslos funktioniert.

5. Schulung und Unterstützung

Wir schulen Sie und Ihr Team in der Nutzung digitaler Tools, z. B. durch Webinare, Video-Tutorials oder persönliche Einführungen. Unsere Selbsthilfematerialien und regelmäßige Nachschulungen sorgen dafür, dass Sie sicher und effizient arbeiten können.

Besondere Expertise für E-Commerce

Für Online-Händler, insbesondere Amazon-Verkäufer, bieten wir spezialisierte Lösungen. Die Komplexität von Umsatzsteuer (OSS/IOSS, Reverse-Charge), monatsübergreifenden Abrechnungen oder FBA-Modellen erfordert präzise Buchhaltung. Mit Tools sorgen wir für einen automatisierten Zahlungsabgleich und transparente Gebührenaufstellung.

Was uns auszeichnet: Ihr strategischer Partner

Unsere Kanzlei ist mehr als ein Abrechnungsdienstleister – wir sind Ihr Partner für die digitale Zukunft. Wir bieten:

  • Individuelle Beratung: Von der Toolauswahl bis zur Prozessoptimierung.
  • Zukunftssichere Lösungen: Medienbruchfreie Schnittstellen und KI-gestützte Automatisierung.
  • Proaktive Unterstützung: Wir begleiten Sie bei der Umstellung und darüber hinaus, z. B. bei Betriebsprüfungen oder steuerlichen Optimierungen.
  • Neue Geschäftsmodelle: Nutzen Sie unsere Effizienzgewinne für strategische Beratung, z. B. zu ESG-Kriterien oder Fördermitteln.

Nutzen Sie die E-Rechnungspflicht als Chance

Die E-Rechnungspflicht ab 2025 ist Ihre Gelegenheit, die Buchhaltung zu modernisieren. Mit unserer Unterstützung wird Ihre Kanzlei fit für die Zukunft – effizient, sicher und bereit für neue Geschäftsmöglichkeiten.

Jetzt starten: Ihr Weg zur digitalen Buchhaltung

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Finanzbuchhaltung auf das nächste Level heben! Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch und erfahren Sie, wie wir Ihre Prozesse optimieren können. Mit unserem exklusiven Angebot erhalten Sie nach der 14-tägigen Testphase einen weiteren Monat kostenfrei – speziell für Amazon-Händler.

Machen Sie Ihre Buchhaltung zukunftssicher – mit uns an Ihrer Seite!

Entwurf veröffentlicht: BMF konkretisiert E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2025

📅 Veröffentlicht: 26. Juni 2025
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eingeführt – ein Meilenstein in der digitalen Transformation der Steuerverwaltung.

Bereits am 15. Oktober 2024 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erste Vorgaben zur Umsetzung veröffentlicht (Link zur Fundstelle). Nun liegt der Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens vom 26. Juni 2025 vor – begleitet von einem Anpassungsentwurf des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

📘 Hintergrund: Was regelt der neue Entwurf?

Der nun veröffentlichte koordinierte Ländererlass (Aktenzeichen: III C 2 – S 7287-a/00019/007/230) konkretisiert die praktische Anwendung der E-Rechnungspflicht, insbesondere:

  • Definition und Formatanforderungen an eine gültige E-Rechnung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD 2.0.1)
  • Abgrenzung zu anderen Rechnungstypen (PDF, Papier etc.)
  • Verfahren zur Übermittlung und Archivierung
  • Sonderregelungen und Übergangsvorschriften
  • Konsequenzen bei fehlerhaften oder nicht konformen Rechnungen

Damit wird der rechtliche Rahmen im UStAE systematisch erweitert und den neuen Vorgaben angepasst.


🕵️ Warum ist dieser Entwurf so wichtig?

Obwohl es sich noch nicht um die endgültige Fassung handelt, ist der Entwurf bereits von hoher praktischer Relevanz:

  • Unternehmen müssen ihre Rechnungsprozesse jetzt umstellen oder überprüfen.
  • Fehlerhafte Rechnungen ab 2025 können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
  • Auch Kleinunternehmer, juristische Personen und andere Sonderfälle werden im Entwurf präzise adressiert.

Das BMF hat den Entwurf den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt – eine Beteiligung über Branchenverbände ist daher möglich. Die finale Veröffentlichung des Schreibens ist für das 4. Quartal 2025 angekündigt.


📌 Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  1. Rechnungsprozesse prüfen: Sind Format, Datenstruktur und Versandweg E-Rechnungs-konform?
  2. Systeme anpassen: Unterstützt Ihre Buchhaltungs- oder ERP-Software XRechnung oder ZUGFeRD 2.0.1?
  3. Personal schulen: Rechnungssteller und -empfänger müssen mit der Umstellung vertraut sein.
  4. Aufbewahrung sicherstellen: Die strukturierte Datei ist acht Jahre im Originalformat zu archivieren.

🧭 Unsere Empfehlung

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist verpflichtend – aber auch eine Chance: Wer jetzt auf automatisierte und digitale Prozesse setzt, spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch steuerliche Risiken.

📞 Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei der Umsetzung Unterstützung benötigen – wir begleiten Sie gerne auf dem Weg zur rechtskonformen E-Rechnung!


🔗 Quellen & weitere Informationen:

Freiberufler oder Gewerbetreibender? So ordnen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit steuerlich richtig ein

Wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, ist die erste wichtige steuerliche Weichenstellung oft gar nicht so offensichtlich: Gehören Ihre Einnahmen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder zu den gewerblichen Einkünften?

Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen – von der Gewerbesteuerpflicht über die Buchführungspflichten bis hin zur Zuständigkeit des Finanzamts. Besonders bei modernen Berufsbildern wie Influencern, Coaches oder IT-Dienstleistern ist die Einordnung nicht immer eindeutig. Wir zeigen, worauf es ankommt.


🔍 Was sind Gewinneinkünfte?

Im deutschen Steuerrecht zählen folgende drei Einkunftsarten zu den sogenannten Gewinneinkünften:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die beiden letztgenannten – also auf die Frage: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?


📌 Gewerbliche Einkünfte: Wenn Sie ein Unternehmen führen

Als Gewerbetreibender gelten Sie, wenn Ihre Tätigkeit folgende Merkmale erfüllt:

  • Sie arbeiten selbstständig (also nicht angestellt) und auf eigene Rechnung.
  • Ihre Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  • Sie handeln regelmäßig, nicht nur einmalig oder gelegentlich.
  • Sie bieten Ihre Leistungen oder Produkte am Markt an.
  • Ihre Tätigkeit gehört nicht zu den freien Berufen und ist keine Land- oder Forstwirtschaft.

Typische Beispiele:

  • Einzelhandel, Gastronomie, Handwerksbetriebe
  • Online-Shops, Dropshipping, Eventagenturen
  • Vermittlungsplattformen, Makler

Wichtig: Gewerbetreibende müssen in der Regel ein Gewerbe anmelden und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.


📌 Freiberufliche Einkünfte: Die „klassische Selbstständigkeit“

Freiberufler gehören zu einer gesetzlich definierten Gruppe, deren Tätigkeit auf besonderen fachlichen Kenntnissen, Ausbildung oder schöpferischer Begabung basiert. Sie gelten nicht als Gewerbetreibende und sind daher von der Gewerbesteuer befreit.

Die typischen „Katalogberufe“ laut Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
  • Rechts- und steuerberatende Berufe: Anwälte, Steuerberater, Notare
  • technisch-naturwissenschaftliche Berufe: Architekten, Ingenieure
  • kultur- und sprachbezogene Berufe: Journalisten, Übersetzer, Künstler

Auch sog. ähnliche Berufe können als freiberuflich anerkannt werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen – insbesondere persönliche Leistungserbringung, fachliche Unabhängigkeit und geistige Eigenleistung.


🤔 Abgrenzung im Einzelfall: Der Fall „Influencer“

Moderne Berufsbilder wie Influencer, Content Creator oder Online-Coaches lassen sich nicht pauschal einer Einkunftsart zuordnen. Sie bewegen sich oft in einer Grauzone:

  • Freiberuflich könnte gelten, wenn es sich um künstlerische oder publizistische Tätigkeiten handelt (z. B. journalistische Videoformate, kreative Contentproduktion).
  • Gewerblich wird es meist dann, wenn Werbung, Produktplatzierungen, Affiliate-Marketing oder Online-Shops im Vordergrund stehen.

Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung fordern hier stets eine Einzelfallprüfung – entscheidend ist, was genau gemacht wird und wie die Einnahmen erzielt werden.


⚖️ Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Die Einordnung Ihrer Tätigkeit hat konkrete Auswirkungen:

KriteriumFreiberuflerGewerbetreibender
GewerbeanmeldungNeinJa
GewerbesteuerNeinJa (ab Freibetrag von 24.500 €)
BuchführungspflichtEinnahmen-Überschuss-RechnungJe nach Umsatz ggf. Bilanzpflicht
Zuständiges FinanzamtWohnsitzfinanzamtGewerbe-/Betriebsfinanzamt
IHK-/HWK-PflichtmitgliedschaftNein (i. d. R.)Ja

✅ Fazit: Frühzeitig klären – später sparen

Die richtige Einordnung Ihrer Einkünfte ist essentiell für Ihre steuerliche Planung, Ihre Pflichten und Ihre Rechte. Ein falscher Start kann zu Nachzahlungen, Betriebsprüfungen oder sogar zur Aberkennung des Freiberuflerstatus führen.

📌 Unser Tipp: Klären Sie bereits zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit mit einem Steuerberater, wie Ihre Tätigkeit steuerlich einzuordnen ist – gerade dann, wenn Sie in einem neuen oder kreativen Berufsfeld arbeiten.


Sie sind sich unsicher, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich gilt?
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung und bei allen Schritten Ihrer Selbstständigkeit. Siehe auch „Freiberufler oder Gewerbe


Leerstands-Modell vor dem Aus – BFH-Urteil bringt Gestaltungsspielraum ins Wanken

Das sogenannte Leerstands-Modell – auch unter dem Namen Sylter Modell bekannt – galt bislang als legaler Gestaltungsspielraum, um betrieblich gehaltene Immobilien steuerbegünstigt zu übertragen, obwohl sie nicht selbst genutzt, sondern (zumindest perspektivisch) vermietet werden sollten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil (vom 28.02.2024, II R 27/21) einen einschneidenden Kurswechsel angedeutet. Was bedeutet das für geplante Vermögensübertragungen?


Was ist das Leerstands-Modell?

Das Leerstands-Modell nutzt die Stichtagsbezogenheit der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (§§ 13a, b ErbStG). Danach ist ein Grundstück nur dann nicht begünstigt, wenn es am Tag der Übertragung (z. B. durch Schenkung) an fremde Dritte vermietet ist – also sogenanntes Verwaltungsvermögen darstellt (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Ist das Grundstück am Stichtag leerstehend, entfällt das Tatbestandsmerkmal „zur Nutzung überlassen“ – und es kann als begünstigtes Betriebsvermögen gelten, selbst wenn später wieder eine Vermietung erfolgt. Praktisch nutzten dies Unternehmer, indem sie Zeitpunkte zwischen zwei Mietverhältnissen zur Schenkung ansetzten.


BFH kippt Sonderregel für gewerblichen Grundbesitz

Mit seinem Parkhaus-Urteil vom Februar 2024 entschied der BFH, dass auch Parkplätze, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs Dritten überlassen werden, Verwaltungsvermögen darstellen. Brisant: Der BFH prüfte nicht, ob am Stichtag tatsächlich einzelne Parkplätze vermietet waren, sondern stellte auf die generelle Nutzung des Grundstücks zur Fremdvermietung ab.

Das lässt aufhorchen – denn es könnte bedeuten, dass künftig nicht nur die tatsächliche Vermietung, sondern bereits die Widmung zur Vermietung für die Einordnung als Verwaltungsvermögen ausreicht.


Folgen für das Leerstands-Modell

Die bisherige Argumentation pro Leerstands-Modell beruht auf einer engen Auslegung des Gesetzeswortlauts, der eine tatsächliche Überlassung an Dritte voraussetzt. Wird diese Sichtweise aufgegeben und ein „wirtschaftlicher Vermietungszweck“ ausreichend sein, verliert das Modell seine Grundlage.

Zwar hat der BFH bisher nicht explizit über das Leerstands-Modell entschieden, doch die Tendenz der aktuellen Rechtsprechung spricht gegen die bisherige Begünstigungspraxis.


Was Steuerpflichtige jetzt beachten sollten

🔎 Geplante Übertragungen nach dem Leerstands-Modell sollten zeitnah geprüft und – wenn noch gewünscht – möglichst zügig umgesetzt werden.

📋 Verbindliche Auskünfte können zur Absicherung beitragen, haben aber keine Rückwirkung und schützen nur im konkreten Einzelfall.

⚖️ Die Finanzverwaltung zeigt sich zunehmend kritisch gegenüber dieser Gestaltung. Es ist mit einer strengen Prüfungspraxis und ggf. gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen.


Unser Fazit: Gestaltungsspielräume werden enger

Das Leerstands-Modell befindet sich im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Wortlauttreue und wirtschaftlicher Auslegung. Der BFH hat in seiner Parkhaus-Entscheidung signalisiert, dass er möglicherweise einen weiteren Begriff der Nutzungsüberlassung vertritt – mit potenziell weitreichenden Folgen.

Handlungsempfehlung: Wenn bei Ihnen eine Übertragung betrieblicher Immobilien (z. B. im Familienverbund) ansteht und Leerstand eine Rolle spielt, lassen Sie den Fall unbedingt individuell prüfen. Je nach Sachverhalt bestehen ggf. weiterhin Möglichkeiten zur Begünstigung – aber mit zunehmendem Risiko.


Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie zu steueroptimalen Übertragungen und sichern Ihre Vermögensnachfolge kompetent ab.

Betriebsprüfung: So kann das Finanzamt auch bestandskräftige Bescheide noch ändern

Was viele nicht wissen: Auch alte Steuerbescheide sind nicht immer „in Stein gemeißelt“

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wiegen sich in Sicherheit, wenn ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Doch im Rahmen einer späteren Außenprüfung kann das Finanzamt auch solche alten, eigentlich „feststehenden“ Bescheide nachträglich noch ändern – und das ganz legal.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraph erlaubt dem Finanzamt, Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn nachträglich steuerlich relevante Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Das betrifft insbesondere Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung oder Belegsammlung.


Was genau zählt als „nachträglich bekannt gewordene Tatsache“?

Eine Tatsache im Sinne des § 173 AO ist alles, was Merkmal eines Steuertatbestands sein kann – etwa der Zustand Ihrer Buchführung, der Inhalt von Kassenberichten oder das Vorhandensein (oder Fehlen) von Z-Bons.

Wichtig: Es geht nicht darum, ob ein Steuerbescheid „falsch“ war – sondern darum, ob das Finanzamt bei der Veranlagung eine steuerlich relevante Information nicht hatte, die sich nachträglich – z. B. bei einer Betriebsprüfung – ergibt.


Beispiel aus der Praxis: Schätzung wegen formeller Mängel

Ein klassischer Fall: Ein Unternehmer reicht eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ein. Die Buchhaltung scheint in Ordnung, der Steuerbescheid ergeht erklärungsgemäß. Jahre später kommt die Betriebsprüfung – und stellt fest, dass die Kassenberichte lückenhaft oder formal nicht ordnungsgemäß sind.

Das allein kann schon ausreichen, um den Steuerbescheid zu ändern. Denn das Finanzamt ist dann zur Schätzung berechtigt (§ 162 AO). Und eine Schätzung führt meist zu einer höheren Steuer.


Wann ist eine nachträgliche Änderung möglich?

Für eine nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachträgliche Bekanntgabe: Die Tatsache war schon zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids vorhanden, wurde aber erst später – z. B. durch eine Betriebsprüfung – bekannt.
  • Rechtserheblichkeit: Das Finanzamt hätte bei Kenntnis der Tatsache eine andere Steuer festgesetzt.
  • Ursächlichkeit: Die fehlende Kenntnis der Tatsache war ursächlich für die damalige Steuerfestsetzung.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Auch wenn keine Buchführungspflicht besteht, etwa bei Einnahmenüberschussrechnungen, ist eine ordentliche Belegsammlung und nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich. Schon formelle Mängel in der Kassenführung – etwa fehlende oder unvollständige Z-Bons – können zu Steuernachforderungen und Schätzungen führen.

Insbesondere bei Barumsätzen sollten die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie einer Außenprüfung standhalten – auch Jahre später.


Fazit: Vorsicht ist besser als Steuernachzahlung

Steuerbescheide sind nicht immer endgültig – eine Außenprüfung kann auch lange zurückliegende Jahre noch teuer machen, wenn neue Tatsachen auftauchen. Deshalb lohnt sich eine prüfungsfeste Dokumentation der Geschäftsvorgänge, auch im Kleingewerbe oder bei Einnahmenüberschussrechnung.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie dabei, Ihre Buchführung auf sichere Füße zu stellen, Mängel frühzeitig zu erkennen – und bei Bedarf Ihre Position in einer Betriebsprüfung kompetent zu vertreten.


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