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Freiberufler

Freiberufler oder Gewerbe?

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberufler? Abgrenzung Gewerbe und Freier Beruf.


Definition Freier Beruf: Ein Freier Beruf ist eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Die Frage wer Freiberufler ist ist leider nicht immer leicht und eindeutig zu klären. Daher können Sie mit Hilfe der folgenden Fragen schnell und einfach selbst online ermitteln, ob Sie Freiberufler sind. Mehr Infos unten ...

Freier Beruf oder Gewerbe ?

janein
Sind Sie wirtschaftlich selbständig tätig?
Erledigen Sie Ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen?
Tragen Sie die Kosten für die Aufträge bzw. tragen Sie ein unternehmerisches Risiko?
Wird Ihre Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch Auftraggeber bindend festgelegt?
Sind Sie unmittelbar in den Arbeitsablauf und die Organisation von Auftraggebern eingebunden?
Ausübung eines Katalogberufes nach § 18 EStG ? ?
Ausübung eines Tätigkeitsberufes nach § 18 EStG ?
Ausübung eines dem Katalogberuf ähnlichen Berufs nach § 18 EStG ?
Haben Sie eine ähnliche Qualifikation wie beim Katalogberuf vor?
Liegt eine ähnliche Tätigkeit wie beim Katalogberuf vor?
Haben Sie für Ihre Tätigkeit eine besondere berufliche Qualifikation?
Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen?
Besteht zu den Auftraggebern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis?
Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Entscheidung der Leistungsnehmer begründet?
Erbringen Sie die Leistungen persönlich?
Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
Erledigen Sie Ihre Arbeiten fachlich unabhängig?
Erbringen Sie auch gewerbliche Leistungen (gemischte Tätigkeit)?
Sind die Tätigkeiten trennbar (freiberuflich/ gewerblich)?
Sind Sie wissenschaftlich tätig?
Sind Sie künstlerisch tätig?
Sind Sie schriftstellerisch tätig?
Sind Sie unterrichtend und/ oder erziehend tätig?


Wann hat man ein Gewerbe und wann gehört man als Gründer den Freien Berufen an?


Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind

  1. die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  2. die Einkünfte der staatlichen Lotterieeinnehmer, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie
  3. die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), z.B.
    1. als Testamentsvollstrecker,
    2. aus der Vermögensverwaltung oder
    3. aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

Die freiberufliche Tätigkeit (Katalogberufe und diesen ähnlichen Berufe) kann auch unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ausgeübt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Freiberufler gegenüber den Mithelfenden aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Beispiele zu den einzelnen Merkmalen und Einzelfällen in H 15.6 EStH.


Sind Youtube-Partner, Blogger u.a. mit Adsense-Konto und Gewinnerzielungsabsicht Gewerbetreibende oder Freiberufler?


Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei sog. EDV-Beratern

Wie in der Verfügung vorn 9.2.2004 ausgeführt, soll die Abgrenzungsproblematik zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der Software-Entwicklung nach Abschluss des beim BFH unter dem Az. XI R 9/03 anhängigen Revisionsverfahrens neu überprüft werden.

Der BFH hat mit Gerichtsbescheid bzw. Urteil vom 4.5.2004, XI R 9/03, die Revision des FA gegen das Urteil des FG Köln vom 11.12.2002, 4 K 6906/94 zurückgewiesen.

Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, nach der für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit eines EDV-Beraters entscheidend darauf abgestellt wurde, ob dieser mit der Entwicklung von Systemsoftware (diese war bisher ingenieurähnlich und damit freiberuflich) oder Anwendersoftware (bisher gewerblich) befasst ist, aufgegeben. Da nach Auffassung des BFH grundlegende Probleme der Informatik bereits in den 70er und 80er Jahren gelöst worden seien und die Systemsoftware bereits weitestgehend standardisiert sei, nehme durch die Verlagerung des Schwerpunktes von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung diese nunmehr einen breiteren Raum ein, und zwar sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit von Diplom-Informatikern. Allerdings sei auch künftig nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setze vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wird jetzt aufgegeben. Die Entscheidung wird im BStBl II veröffentlicht werden und ist damit auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Ab sofort können daher die EDV-Berater als Freiberufler anerkannt werden, die ein Hochschulstudium als Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieur oder auch als Diplom-Mathematiker abgeschlossen haben und die eine Tätigkeit ausüben, die profunde Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft voraussetzt. Sie müssen folglich entweder Systemsoftware oder hochkomplexe Anwendungssoftware entwickeln, es darf sich jedoch nicht um die Entwicklung von sog. Trivialsoftware handeln, d.h. Software bis zu einem Verkaufspreis von 410 EUR netto (R 31a Abs. 1 EStR), wie z.B. Computerspiele.

Von einem Autodidakten ohne entsprechende Ausbildung muss verlangt werden, dass seine Tätigkeit den wesentlichen Elementen des Berufs des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis gleichwertig ist. Dies kann er durch eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, Sachverständigengutachten usw. nachweisen.

OFD Hannover, 28.9.2004, G 1400 - 373 - StO 231/G 1400 - 1836 - StH 241

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1


Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit (§§ 15 und 18 EStG); hier: Ertragsteuerliche Behandlung der Tätigkeit der EDV-Berater im Bereich der Software-Entwicklung (Kurzinformation Ertragsteuern 37/04)

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2004 (BFH, Urteil v. 04.05.2004, XI R 9/03, entschieden, dass es für die Beurteilung als freiberufliche Tätigkeit im Bereich der Software-Entwicklung seit Anfang der 90er-Jahre unerheblich ist, ob System- oder Anwendersoftware entwickelt wird.

Da nach Auffassung des BFH grundlegende Probleme der Informatik bereits in den 70er und 80er Jahren gelöst worden seien und die Systemsoftware schon weitestgehend standardisiert gewesen sei, nehme durch die Verlagerung des Schwerpunktes von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung diese nunmehr einen breiteren Raum ein, und zwar sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit von Diplom-Informatikern.

Allerdings weist der BFH darauf hin, dass auch künftig nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen ist. Diese setze vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist.

Die Entscheidung des BFH vom 04. Mai 2004 wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht; die Urteilsgrundsätze werden in den Hinweisteil des Einkommensteuer-Handbuches (EStH) aufgenommen. H 136 <Abgrenzung selbständige Arbeit/ Gewerbebetrieb> EStH 2003 ist insoweit überholt.

FinMin Brandenburg, 21.10.2004, 34 - S 2245 - 1/03

Normenkette

§ 15 EStG;

§ 18 EStG


Medizinisches Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen

Die Tätigkeit von Krankengymnasten ist i.d.R. als Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 1 8 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seit dem 1.7.2001 ist in den Heilmittelrichtlinien die – ärztlich verordnete – gerätegestützte Krankengymnastik (GKG) enthalten; danach ist vorgesehen, dass maximal drei Patienten gleichzeitig behandelt werden und eine kontinuierliche Aufsicht zur Korrektur der Bewegungsabläufe vorhanden ist. Die Einnahmen hieraus sind bei einem Krankengymnasten der selbstständigen Tätigkeit aus dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf zuzurechnen.

Zunehmend werden Fälle bekannt, in denen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) anbieten. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztliche verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung für das MGT liegt regelmäßig nicht vor.

Das MGT wird nach bundeseinheitlicher Auffassung nicht im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit als Krankengymnast erbracht, denn das Berufsbild eines Krankengymnasten umfasst grundsätzlich nur Leistungen, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung erbracht werden (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz). Durch das MGT tritt der Krankengymnast vielmehr in Wettbewerb zu Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios und erzielt insoweit gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

FinMin Bremen, 20.8.2003, S 2246 - 5092 - 110

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1


Rentenberater, Einkunftsart, Abgrenzung gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit

Es ist die Frage gestellt worden, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater freiberufliche Einkünfte gem. § 18 EStG oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG erzielt. Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater ist gewerblich tätig und erzielt damit Einkünfte i. S. d. § 15 EStG. Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls nicht gegeben, da diese inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen bieten.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.11.2015 – 15 K 1183/13 – diese Verwaltungsauffassung bestätigt. Die gegen das Urteil zugelassene Revision hat die Klägerin eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 2/16 geführt.

Der BFH hat mit Urteil vom 7. Mai 2019 die Verwaltungsauffassung bestätigt und die Revision gegen das o. a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen.

FinMin Schleswig-Holstein, 19.8.2019, ESt - Kurzinformation Nr. 2012/6

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18 Abs. 1


Tierheilpraktiker, Einkunftsart

Es ist die Frage gestellt worden, unter welche Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte eines Tierheilpraktikers fallen.

Der Beruf des Tierheilpraktikers ist weder geschützt noch gibt es eine gesetzlich normierte Ausbildung. Die Ausübung des Berufs kann ohne Prüfung erfolgen, bedarf keiner Zulassung durch die Tierärztekammer oder ähnlicher Einrichtungen und unterliegt auch keiner behördlichen Aufsicht.

Die Tätigkeit des Tierheilpraktikers ist kein Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Insofern kann eine freiberufliche Tätigkeit nur angenommen werden, wenn eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit vorliegt. Hier kommt nur die Tätigkeit des Heilpraktikers in Betracht. Für eine freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker ist es zwingende Voraussetzung, dass eine Zulassungsprüfung abgelegt wird. Nach der Zulassung unterliegt ein Heilpraktiker der ständigen Aufsicht der Gesundheitsbehörde. Zur Erlangung der Zulassung ist es aber nicht erforderlich, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Wenn für den vergleichbaren Katalogberuf eine bestimmte Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, ist allein auf die vergleichbare Berufstätigkeit abzustellen (BFH vom 19.10.1965, BStBl 1965 III S. 692). Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (BFH vom 29.11.2001, BStBl 2002 II S. 149).

Die Tätigkeit eines Tierheilpraktikers ist demnach keine einem Heilpraktiker ähnliche Tätigkeit. Die Einkünfte eines Tierheilpraktikers sind demzufolge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu qualifizieren.

FinMin Schleswig-Holstein, 11.8.2011, VI 302 - S 2246 - 223

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1


„Outplacement-Berater”: Abgrenzung gewerbliche – freiberufliche Tätigkeit

Es ist die Frage gestellt worden, ob ein sog. „Outplacement-Berater” Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 EStG oder solche aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG erzielt. Es wird geltend gemacht, ein Outplacement-Berater sei erziehend und unterrichtend tätig und erziele somit Einkünfte i.S. des § 18 EStG.

Outplacement wird allgemein als Instrument der Personalfreisetzung verstanden. Ziel ist die einvernehmliche Trennung von Unternehmen und Beschäftigten. Ein Outplacement-Berater (oder Trennungsberater) verfolgt

.

auf Unternehmerseite das Ziel, die organisatorischen Probleme zu verringern bzw. zu lösen. Hierzu gehört u.a. die Verringerung der mit der Trennung verbundenen Kosten, die Vorbereitung der Führungskräfte und Personalbearbeiter auf die anstehenden Aufgaben durch Vermittlung von Gesprächstechniken und sozialer Qualifikation, Senkung der Angst vor Kündigungen, Korrektur von Fehlbesetzungen im Management, Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten,

.

auf Mitarbeiterseite u.a. Ziele wie die finanzielle Absicherung des Betroffenen durch ein faires Trennungsangebot, individuelle Planung des weiteren Berufswegs, Hilfe bei der psychoemotionalen Bewältigung des Arbeitsplatzverlustes, Vermeidung einer längeren Periode der Arbeitslosigkeit, Planung, Vorbereitung und Durchführung von Bewerbungsaktivitäten.

In der Regel werden die mitarbeiterbezogenen Ziele sehr ausführlich verfolgt. Der Outplacement-Berater steht dem Betroffenen auch bis zum Ende der Probezeit in einem neuen Unternehmen zur Verfügung. Beraten werden in der Regel Personen aus dem höheren und mittleren Management in Einzel- oder Gruppenberatung.

Ein Outplacement-Berater verfolgt demnach sowohl Unternehmens- als auch mitarbeiterbezogene Ziele. Das eigentliche Ziel der Personalfreisetzung ist als Teilbereich dem betrieblichen Personalwesen zuzuordnen. Personalwesen und -marketing wiederum sind Teilbereiche der Ausbildung und Tätigkeit von beratenden Volks- und Betriebswirten.

Ein Outplacement-Berater könnte u.a. dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, wenn seine Tätigkeit der eines beratenden Volks- oder Betriebswirts ähnlich wäre. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre aber zum einen das Vorhandensein eines entsprechenden akademischen Abschlusses auf dem Gebiet der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre (oder entsprechende ausreichende Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen im Fall eines Autodidakten (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2003, IV R 21/02, BStBl 2003 II S. 919) und zum anderen, dass sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (st. Rspr., s. BFH-Urteil vom 13.4.1988, I R 300/83, BStBl 1988 II S. 666; vom 2.9.1988, III R 58/85, BStBl 1989 II S. 24; vom 14.3.1991, IV R 135/90, BStBl 1991 II S. 769; vom 19.9.2002, IV R 74/00, BStBl 2003 II S. 27). Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasst (BFH-Urteil vom 16.1.1974, I R 106/72, BStBl 1974 II S. 293; vom 25.4.1978, VIII R 149/74, BStBl 1978 II S. 565).

Da die Outplacement-Beratung – wie oben bereits erwähnt – nur einen Teilbereich des Personalwesens ausmacht, erstreckt sich die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters – bei Beschränkung und weitgehender Spezialisierung hierauf – nicht auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit damit als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (vgl. BFH 16.1.1974, I R 106/72, BStBl 1974 II S. 293 [Werbeberater]; Urteil vom 28.7.1976, I R 63/75, BStBl 1977 II S. 34 [Organisationsberater] 25.4.1978, VIII R 149/74, BStBl 1978 II S. 565 [PR-Berater]; 18.8.1988, V R 73/83, BStBl 1989 II S. 212 [Marktforschungsberater] und Urteil vom 19.9.2002, IV R 70/00, BStBl 2003 II S. 25 [Personalberater]).

Auch ist die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters nicht mit der eines Psychologen vergleichbar bzw. als „unterrichtend” oder „erzieherisch” anzusehen.

Die Arbeit eines Outplacement-Beraters ist schon von ihrer Zielsetzung her nicht einem Heilberuf ähnlich, weil es nicht darum geht, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen.

Die psychologische Beratung von Managern stellt keine unterrichtende oder erzieherische freiberufliche Tätigkeit dar (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1997, XI R 2/95, BStBl 1997 II S. 687). Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn die Unterweisung der Mitarbeiter in institutioneller und organisierter Form erfolgt (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 15.1.2003, V 147/2000). Angesichts der erforderlichen individuellen Betreuung der unterschiedlichen Personen und Personengruppen dürfte diese Ausnahme in der Regel jedoch nicht gegeben sein.

Die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters ist deshalb grundsätzlich als gewerblich anzusehen.

OFD Frankfurt, 30.8.2004, S 2246 A - 28 - St II 2.01

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18


Ambulante Krankenpflege, ambulante Altenpflege

Bedingt durch die Einführung der Pflegeversicherung und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen nimmt die Anzahl der ambulanten Pflegedienste (Hauspflegedienste) im Bereich der Kranken- und Altenpflege stetig zu. In diesem Zusammenhang ergeben sich Probleme hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit unter eine der Einkunftsarten des EStG, die dadurch verstärkt werden, dass es sich nicht um eine einheitliche Personengruppe handelt, welche die ambulante Pflege durchführt, und der Umfang der Pflege je nach Bedarf des Patienten unterschiedlich ist.

Zur einkommensteuerlichen Behandlung der Einkünfte aus einer ambulanten Kranken- oder Altenpflege sind bei selbständig Tätigen folgende Kriterien zu beachten:

1. Vergleichbarkeit der Ausbildung und der gesetzlichen Bedingungen an die Berufsausübung

1.1 Allgemeines

Um eine Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG und denen aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG vornehmen zu können, ist darauf abzustellen, ob es sich um einen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Form einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit handelt oder nicht.

Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen mit einem der Katalogberufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verglichen werden kann (vgl. H 15.6 „ähnliche Berufe” EStH 2014). Es ist sowohl die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeiten nach den sie charakterisierenden Eigenschaften als auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bedingungen, an die das Gesetz die Berufsausübung knüpft, erforderlich (BFH-Urteil vom 16.5.2002, BStBl 2002 II S. 565). Dabei ist auf diejenigen Katalogberufe abzustellen, die eine heilberufliche Tätigkeit beinhalten (Ärzte, Heilpraktiker und Krankengymnasten). Diese vergleichbaren Katalogberufe dürfen regelmäßig nur nach Erlangung einer staatlichen Erlaubnis ausgeübt werden, die erst nach erfolgreichem Abschluss eines durch Gesetz geregelten Ausbildungsganges erteilt wird. Folglich muss auch der Ausübende einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit” diese Voraussetzungen erfüllen.

Fehlt bei einer den Katalogberufen vergleichbaren Ausbildung lediglich die abschließende staatliche Erlaubnis (Abschlussprüfung), handelt es sich dennoch um eine freiberufliche Tätigkeit, wenn eine Zulassung i.S. des § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen erteilt wurde. Eine solche Zulassung steht der staatlichen Anerkennung gleich. Fehlt es auch an dieser Zulassung, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V vergleichbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20.3.2003, BStBl 2003 II S. 480, das Urteil in dieser Streitsache vom 28.8.2003 ist veröffentlicht in BFHE 203 S. 429 ; BMF-Schreiben vom 22.10.2004, BStBl 2004 I S. 1030, ofix: EStG 18/25).

1.2 Berufsspezifische Abgrenzung

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.10.2004, a.a.O. festgestellt, dass folgende Berufsgruppen die oben dargestellten Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen:

• Die nach § 2 des Krankenpflegegesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwestern Berechtigten

• Die nach § 2 des Altenpflegegesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger Berechtigten (hierzu zählen auch die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes (1.8.2003) nach landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Altenpflegerinnen oder staatlich anerkannten Altenpfleger (vgl. § 29 des Altenpflegegesetzes).

Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen nicht:

• Krankenpflegehelfer

• Altenpflegehelfer

2. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeiten

Zusätzlich zu den Ausbildungs- und Abschlussvoraussetzungen ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Bei der ambulanten Pflege kommen insbesondere Leistungen der häuslichen Krankenpflege i.S. des § 37 SGB V oder die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe i.S. des § 36 SGB XI in Betracht. Zur steuerlichen Behandlung dieser Leistungen hat der BFH mit Urteil vom 22.1.2004, BStBl 2004 II S. 509, Folgendes ausgeführt:

2.1 Leistungen der häuslichen Krankenpflege, § 37 SGB V

Werden Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Es handelt sich somit um eine freiberufliche Tätigkeit.

Wesentlicher Bestandteil einer solchen Pflegeleistung ist immer die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes erbracht wird und somit auf einer Stufe mit Leistungen anderer Heilhilfsberufe steht.

Wird die Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht, prägt sie die gesamte Pflegeleistung, so dass auch gem. § 37 SGB V zusätzlich zu erbringende Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nichts an der Vergleichbarkeit der Tätigkeit mir anderen Heilhilfsberufen ändern.

2.2 Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, § 36 SGB XI

Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe stellt keine heilhilfsberufliche Tätigkeit dar, da hierbei primär Hilfeleistungen für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens erbracht werden. Selbst wenn in diesen Hilfeleistungen die Gesundheitsvorsorge und Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen eingeschlossen ist, so ist die Gesamtleistung doch nicht von einer medizinischen Versorgung geprägt und deshalb insgesamt einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar. Es handelt sich somit um eine gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Leistungen bei der Unterstützung im Alltag durch sogenannte Senioren-Assistenzen, § 45a SGB XI

Nach Angaben der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland e.V. ist die professionelle Senioren-Assistenz eine begleitende Alltagsunterstützung für Senioren und Menschen mit Hilfebedarf, welche aktiviert und motiviert, Tagesstrukturen schafft und ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Senioren-Assistenten seien weder in der Pflege noch in der Hauswirtschaft tätig, sondern schlössen die Betreuungslücke zwischen Pflege und Hauswirtschaft.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde hierzu entschieden, dass Senioren-Assistenten keine einem Katalogberuf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit ausüben. Die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte stellen solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG dar.

3. Aufteilung gemischter Tätigkeiten in einen gewerblichen und einen freiberuflichen Teil

Werden neben freiberuflichen (häusliche Krankenpflege i.S. des § 37 SGB V) auch gewerbliche Tätigkeiten (hauswirtschaftliche Versorgung i.S. des § 36 SGB XI) ausgeübt, sind diese unter folgenden Voraussetzungen steuerlich getrennt zu beurteilen:

Die Tätigkeiten sind zu trennen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeit möglich ist und zwar auch dann, wenn zwischen den Tätigkeitsmerkmalen ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, also eine sog. gemischte Tätigkeit vorliegt (BFH-Urteil vom 3.10.1985, BStBl 1986 II S. 213, BMF-Schreiben vom 29.9.2003, IV A 6 – S 2246 – 37/03, siehe „Zusatz der OFD” unter ofix: EStG/18/25; BFH-Urteil vom 8.10.2008, BStBl 2009 II S. 143).

Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet werden und zudem eine getrennte Aufzeichnung der Einnahmen erfolgt. Eine Aufteilung ist auch dann möglich, wenn die unterschiedlichen Leistungen nacheinander bei denselben Personen erbracht werden (BFH-Urteil vom 22.1.2004, a.a.O.).

Die o.g. Tätigkeiten werden gewöhnlich unabhängig voneinander erbracht, da die häusliche Krankenpflege i.S. des § 37 SGB V in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fällt. Für die hauswirtschaftliche Versorgung i.S. des § 36 SGB XI ist hingegen die Pflegeversicherung zuständig, so dass aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auch eine Trennung der Tätigkeiten und der zugehörigen Einnahmen möglich ist. Regelmäßig wird somit eine Aufteilung anhand der gesetzlichen Leistungsgrundlage möglich sein.

Eine Trennung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn eine der Tätigkeiten derart überwiegt, dass die andere Tätigkeit sich lediglich als Ausfluss der Haupttätigkeit darstellt oder wenn für die Tätigkeiten ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird. In diesen Fällen ist die Einkunftsart unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, H 15.6 „gemischte Tätigkeit” EStH 2014.

4. Mithilfe qualifizierter Personen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Die Beschäftigung von vorgebildeten Fachkräften steht regelmäßig der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen (vgl. H 15.6 „Mithilfe anderer Personen” EStH 2014). Unter der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 21.3.1995, BStBl 1995 II S. 732).

Werden Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer oder Altenpfleger im Bereich der ambulanten Krankenpflege eingesetzt, sind diese als fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zu sehen (BFH-Urteil vom 5.6.1997, BStBl 1997 II S. 681).

Voraussetzung ist jedoch, dass der Berufsträger eigenverantwortlich und aufgrund eigener Fachkenntnisse auch leitend tätig wird (BFH-Urteil vom 1.2.1990, BStBl 1990 II S. 507). Es reicht dafür im Bereich der ambulanten Kranken- und Altenpflege aus, wenn der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den „Stempel seiner eigenen Persönlichkeit” trägt (BFH-Urteil vom 5.6.1997, a.a.O.).

Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Berufsträger die Pflege am einzelnen Patienten angesichts des Umfangs der zu erbringenden Leistung nach einem Erstgespräch weitgehend seinen Mitarbeitern überlässt. Den am einzelnen Patienten zu erbringenden Pflegeleistungen wird nach Ansicht des BFH nicht dadurch der Stempel der persönlichen Arbeit des Pflegedienstbetreibers aufgedrückt, dass dieser – bei im übrigen organisatorischer Tätigkeit – nur in Urlaubs- und Krankheitsfällen die Pflegearbeiten der Mitarbeiter übernimmt.

5. Personenvereinigungen

Wird ein ambulanter Kranken- oder Altenpflegedienst in der Rechtsform einer Personenvereinigung betrieben, so müssen alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen (vgl. H 15.6 „Gesellschaft” EStH 2014). Dies bedeutet, dass bei jedem Gesellschafter ein Vergleich mit einem ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Form einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit positiv möglich sein muss.

Übt eine Personenvereinigung neben Leistungen der häuslichen Krankenpflege – und der in diesem Zusammenhang ggf. anfallenden Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (vgl. Tz. 2.1) – zusätzlich gewerbliche Leistungen der häuslichen Pflegehilfe aus, so erzielt die Personenvereinigung in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, 26.7.2019, S 2246 A - 023 - St 21

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1


Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Heilberufe, Heilhilfsberufe

Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft .

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale Folgendes:

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit

Die ausgeübte Tätigkeit ist den o.g. Katalogberufe ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.

2. Vergleichbarkeit der Ausbildung

Die Ausbildung ist den o.g. Katalogberufe ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.

3. Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausbildung

Es müssen vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung vorliegen.

a) Berufsrechtliche Regelung

Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem die Ausbildung und Ausübung geregelt sind.

b) Staatliche Erlaubnis der Berufsausübung

Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen.

c) Staatliche Überwachung

Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung durch die jeweils zuständige Behörde (z.B. Gesundheitsamt) unterliegen.

Abweichend von den unter a) bis c) dargestellten Grundsätzen stellt die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit dar. Fehlt es an dieser Zulassung, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2003, BStBl 2004 II S. 954).Nach den vorgenannten Grundsätzen üben demnach folgende Berufsgruppen eine freiberufliche Tätigkeit aus:

• Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002)

• Diätassistenten

• Ergotherapeuten

• Fußpfleger, medizinische (ab 1.1.2003)

• Hebammen/Entbindungspfleger

• Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt

• Logopäden

• staatliche geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen

• medizinische Bademeister, sowie diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen

• medizinisch-technische Assistenten (MTA)

• Orthoptisten

• Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998)

• Podologen (ab 1.1.2002)

• Rettungsassistenten

• Zahnpraktiker

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 3.3.2003 (BStBl 2003 I S. 183) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Zusätze der OFD:

Es werden zunehmend Fälle bekannt, in denen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. „medizinischen Gerätetrainings” (MGT) anbieten. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.

Die Krankengymnasten treten insoweit in Wettbewerb zu den Betreibern gewerblicher Fitnessstudios. Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, handelt es sich nicht mehr um eine heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Aus dem MGT erzielen die Krankengymnasten vielmehr gewerbliche Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn – ausnahmsweise – für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Krankenschwester/-pfleger hat das BMF mit Schreiben vom 29.9.2003, IV A 6 – S 2246 – 37/03 Folgendes mitgeteilt:

Nach dem BMF-Schreiben vom 3.3.2003, BStBl 2003 I S. 183) (abgelöst durch das BMF-Schreiben vom 22.10.2004, BStBl 2004 I S. 1030 s.o.) erzielen Krankenschwestern/-pfleger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt. Dies entspricht der Regelung in H 136 EStH (jetzt H 15.6 EStH 2014). Grundlage hierfür ist das BFH-Urteil vom 18.5.2000, BStBl 2000 II S. 625.

Wird neben einer freiberuflichen (z.B. Krankenpflege) auch eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. hauswirtschaftliche Versorgung) ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeit möglich ist. Eine getrennte Behandlung wird insbesondere in Betracht kommen können, wenn eine getrennte Buchführung für die beiden Tätigkeiten vorhanden ist.

Die getrennte Behandlung ist auch dann zulässig, wenn in einem Beruf freiberufliche und gewerbliche Merkmale zusammentreffen und ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsarten besteht, also eine sog. gemischte Tätigkeit vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 3.10.1985, BStBl 1986 II S. 213). Sind bei einer gemischten Tätigkeit die beiden Tätigkeitsmerkmale miteinander verflochten und bedingen sich gegenseitig unlösbar, muss der gesamte Betrieb als ein einheitlicher angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.5.1966, BStBl 1966 III S. 489, vom 15.12.1971, BStBl 1972 II S. 291 und vom 9.8.1983, BStBl 1984 II S. 129). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird und in der dafür erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.1964, BStBl 1965 III S. 90, vom 13.5.1966, BStBl 1966 III S. 489 und vom 15.12.1971, BStBl 1972 II S. 291). In diesem Fall ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, ob nach dem Gesamtbild die gemischte Tätigkeit insgesamt als freiberuflich oder als gewerblich zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1974, BStBl 1974 II S. 383; H 136 EStH – jetzt H 15.6 EStH 2014).

Ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine getrennte Beurteilung erfüllt sind oder ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einheitlich als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

OFD Frankfurt, 2.4.2015, S 2245 A - 11 - St 210

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.10.2004 (BStBl 2004 I S. 1030)

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1


Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikel sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen

Die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu der Frage, ob Einnahmen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung und dem Verkauf von Kontaktlinsen, aus dem Verkauf von Pflegemitteln bei Augenärzten, Artikeln zur Mundhygiene bzw. Mundpflege bei Zahnärzten oder Tierarzneimitteln bei Tierärzten zu den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit gehören, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Die Honorare, die ein Augenarzt für das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung erhält, sind den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen.

2. Der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln durch Augenärzte, Artikeln zur Mundhygiene bzw. Mundpflege durch Zahnärzte oder Tierarzneimitteln durch Tierärzte ist keine Ausübung der Heilkunde. Die Einnahmen des Arztes hieraus sind deshalb als Einnahmen aus Gewerbebetrieb § 15 EStG) zu behandeln.

3. Erzielt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärberegelung: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Verkauf der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis führt also dazu, daß auch die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

4. Wird die Beschaffung und der Verkauf der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände jedoch durch eine andere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorgenommen, tritt die Folge einer Abfärbung nicht ein, und zwar selbst dann nicht, wenn ganz oder teilweise die gleichen Personen an der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sind ( BFH vom 8.12.1994, IV R 7/92, BStBl 1996 II S. 264). Die Abfärberegelung ist nämlich auf die ansonsten freiberuflich tätige ärztliche Gemeinschaftspraxis dann nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft von einem, mehreren oder allen Gesellschaftern der ärztlichen Gemeinschaftspraxis persönlich oder von einer Schwestergesellschaft der ärztlichen Gemeinschaftspraxis gehalten wird (vgl. BMF vom 13.5.1996 BStBl 1996 I S. 621).

Die Tätigkeit der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich eindeutig von der Tätigkeit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis abgrenzen lassen. Dies setzt voraus:

.

a) Der Gesellschaftsvertrag muß so gestaltet sein, daß die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig ist.

.

b) Es sind getrennte Aufzeichnungen oder Bücher zu führen, besondere Bank- und Kassenkonten einzurichten sowie eigene Rechnungsformulare zu verwenden.

.

c) Die in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände sind getrennt vom Betriebsvermögen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu lagern. Überwiegend im Zusammenhang mit der Abgabe der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände genutzte Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

5. Überläßt die ärztliche Gemeinschaftspraxis der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Zwecke Personal, Räume oder Einrichtungen usw. gegen Aufwendungsersatz, führt dies bei der ärztlichen Gemeinschaftspraxis mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Kann die Höhe dieser Aufwendungen nicht nach dem Verursacherprinzip ermittelt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie entsprechend dem Verhältnis der Umsätze beider Gesellschaften zueinander oder nach einem entsprechenden Schlüssel geschätzt werden und der geschätzte Betrag der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erstattet wird. Die ärztliche Gemeinschaftspraxis hat einen Aufwendungsersatz durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19.10.1984 (BStBl 1984 I S. 588). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei § 18 Fach 6, § 15 (3) Fach 1).

BMF, 14.05.1997, IV B 4 - S 2264 - 23/97

Bezug: ESt IV/95 - TOP 4

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18

Fundstellen

BStBl I, 1997, 566


Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16.6.1998 (BGBl 1998 I S. 1311) regelt das Berufsrecht der genannten Berufsgruppen. Zur Frage, ob die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten danach freiberuflich oder gewerblich tätig sind, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die Tätigkeit ist zwar in dem Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht aufgeführt. Es handelt sich jedoch um eine dem Katalogberuf des Arztes ähnliche heilberufliche Tätigkeit.

Das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG ist, was Tätigkeit und Ausbildung angeht, mit dem Beruf des Arztes vergleichbar. Die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist im Übrigen nach dem PsychThG ebenso wie die ärztliche Tätigkeit von einer staatlichen Erlaubnis (Approbation) abhängig.

Somit ist die Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut und die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut vom Veranlagungszeitraum 1998 an in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Tätigkeit des Arztes als Katalogberuf gleichzustellen.

Dagegen ist bei selbständig tätigen Diplom-Psychologen, die auf anderen Gebieten als der Psychotherapie tätig sind, eine der ärztlichen Tätigkeit ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegeben; denn die Psychologie ist als solche keine spezifisch heilkundliche Wissenschaft. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tätigkeit des Diplom-Psychologen als wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Der wissenschaftliche Charakter oder die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Diplom-Psychologen mit einer oder mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Tätigkeiten außerhalb der Heilberufe kann jedoch nur aufgrund des Betätigungsfeldes und der Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.

Die BMF-Schreiben vom 9.2.1981, IV B 4 – S 2246 – 12/81 und vom 18.7.1983, IV B 4 – S 2246 – 23/83 sind nicht mehr anzuwenden.

BMF, 27.12.1999, IV C 2 - S 2246 - 69/99

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.10.1999, IV C 2 - S 2246 - 55/99

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen

BStBl I, 2000, 42


Kulturwissenschaftler: freiberufliche Tätigkeit

Das Berufsbild und das Tätigkeitsfeld des Kulturwissenschaftlers ist – wie in der Anfrage bereits ausgeführt – sehr vielschichtig. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten kann sicherlich als freiberufliche wissenschaftliche, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen der Kuratierung bestehender Sammlungen, der konzeptionellen Arbeit an Museen, der Vorbereitungen von Ausstellungen, der wissenschaftlichen Forschungsprojekte und Publikationen, der denkmalpflegerischen Gutachten, Firmen- und Vereinsfestschriften und der Erwachsenenbildung. Es werden jedoch offensichtlich auch gewerbliche Tätigkeiten – wie z.B. die genealogischen Recherchen – ausgeübt. Zudem handelt es sich bei der in der Anfrage übersandten Tätigkeitsbeschreibung nicht um eine abschließende Aufzählung. Es ist daher nicht möglich, die Tätigkeit der Kulturwissenschaftler generell und ausnahmslos als selbstständige Tätigkeit i.S. von § 18 EStG zu qualifizieren, auch wenn der weitaus überwiegende Teil sicherlich freiberufliche Tätigkeiten i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Somit kann nur im jeweiligen Einzelfall bei Würdigung der gesamten Tätigkeit des jeweiligen Kulturwissenschaftlers entschieden werden, ob eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

BMF, 22.5.2006, IV B 2 - S 2246 - 4/06

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1


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AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:

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EStH 4.1 4a 5.2 15.6 15.7.4 18.2 18.3
ErbStH E.12.2

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