Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Werden Wohnungen im Rahmen des sog. betreuten Wohnens vermietet, sind die Erträge keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Das gilt auch, wenn von dem Vermieter zusätzlich unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter erbracht werden.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Erträge aus der Vermietung einer Seniorenwohnanlage in der Form des sog. betreuten Wohnens. Die Mieter schlossen einen Betreuungsvertrag mit Grundleistungen mit der X-GmbH ab. Die Klägerin setzte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt behandelte diese jedoch als gewerbliche Einkünfte, da der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin und entschied, dass diese nicht gewerblich tätig ist. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn wegen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) auszugehen ist. Erbringt ein Dritter zusätzliche Leistungen, sind diese dem Vermieter nur dann zuzurechnen, wenn sie der Dritte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für den Vermieter erbracht hat.

Zwar müssen im vorliegenden Fall die Mieter die Grundleistungen der X-GmbH in Anspruch nehmen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren. Im Ergebnis führen bloße unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter nicht zu einer Gewerblichkeit der Vermietung.