Betriebsstättenbegriff 2026: Neue BMF-Grundsätze – was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Der Betriebsstättenbegriff ist für Unternehmen mit Inlands- und Auslandsbezug ein steuerlicher Schlüsselbegriff. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Verwaltungsgrundsätze zur Frage veröffentlicht, wann eine Betriebsstätte im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht begründet wird. Das Schreiben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und betrifft vor allem ertragsteuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.

Warum ist der Betriebsstättenbegriff so wichtig?

Ob eine Betriebsstätte vorliegt, entscheidet häufig darüber, welcher Staat besteuern darf und wo Unternehmensgewinne steuerlich zu erfassen sind. Das betrifft zum Beispiel:

  • deutsche Unternehmen mit Tätigkeiten im Ausland,
  • ausländische Unternehmen mit Tätigkeiten in Deutschland,
  • Bau- und Montageprojekte,
  • Geschäftsleitungsfunktionen,
  • Vertreterstrukturen,
  • Homeoffice-Sachverhalte mit Auslandsbezug.

Das BMF stellt klar: Für zahlreiche ertragsteuerliche Vorschriften ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Die neuen Grundsätze gelten für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen.

Was ist eine Betriebsstätte nach § 12 AO?

Vereinfacht gesagt ist eine Betriebsstätte ein fester Ort oder eine feste Einrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt oder fördert.

Nach dem BMF-Schreiben setzt eine Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO insbesondere voraus:

  • eine Geschäftseinrichtung oder Anlage,
  • eine feste örtliche Beziehung zur Erdoberfläche,
  • eine gewisse zeitliche Dauer,
  • eine Nutzung für die Tätigkeit des Unternehmens,
  • und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen.

Wichtig: Diese Merkmale werden nicht völlig isoliert betrachtet. Die Finanzverwaltung betont eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Trotzdem muss jedes Tatbestandsmerkmal grundsätzlich erfüllt sein.

Welche Rolle spielt die Sechs-Monats-Grenze?

Für die zeitliche Festigkeit nennt das BMF eine wichtige Orientierung: Eine hinreichende Dauer liegt grundsätzlich vor, wenn die Beziehung der Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfläche mindestens sechs Monate bestanden hat oder auf mindestens sechs Monate angelegt war.

Für die Praxis bedeutet das: Auch zeitlich begrenzte Tätigkeiten können steuerlich relevant werden, wenn sie ausreichend dauerhaft angelegt sind. Das betrifft zum Beispiel Projektbüros, Verkaufsflächen, technische Anlagen oder wiederkehrende Tätigkeiten an einem festen Ort.

Was gilt bei Auslandsfällen und Doppelbesteuerungsabkommen?

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist nach dem BMF zweistufig zu prüfen:

Zuerst ist zu klären, ob nach deutschem innerstaatlichem Recht eine Betriebsstätte nach § 12 AO oder ein ständiger Vertreter nach § 13 AO vorliegt. Anschließend ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt. Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff und der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff können voneinander abweichen.

Gerade internationale Unternehmensgruppen sollten deshalb nicht nur national prüfen, sondern immer auch das jeweils einschlägige DBA einbeziehen.

Begründet Homeoffice eine Betriebsstätte?

Das ist einer der praxisrelevantesten Punkte. Nach dem BMF begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice in der Regel weder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers nach § 12 AO noch nach Art. 5 OECD-Musterabkommen. Der Grund: Der Arbeitgeber hat typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume des Arbeitnehmers.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten für das Homeoffice oder die Ausstattung übernimmt. Anders kann es aber im Einzelfall sein, wenn der Arbeitgeber die Räume tatsächlich anderweitig nutzen darf, etwa durch das Recht, andere Arbeitnehmer dorthin zu entsenden oder die Räume außerhalb bloßer Arbeitsschutzprüfungen zu betreten.

Besondere Vorsicht gilt bei Leitungsfunktionen im Homeoffice. Das BMF stellt klar, dass durch die Ausübung geschäftsleitender Tätigkeiten im Homeoffice eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen kann.

Was gilt für Influencer, Marktstände und fremde Räume?

Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Einzelfälle. Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten in fremden Räumen, Dienstleistungs- und Managementgesellschaften, Marktstände, Homeoffice, Influencer, Schiffe, Personalgestellung und die Überlassung von Betriebsvorrichtungen.

Interessant ist zum Beispiel der Bereich Influencer: Erzielt ein Influencer Gewinneinkünfte, verfügt er nach Auffassung des BMF zumindest über eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Nutzt er eigene Räumlichkeiten zur Konzeption, Erstellung, Bearbeitung oder zum Hochladen von Inhalten, können diese Räume typischerweise eine Betriebsstätte darstellen. Kurzzeitig genutzte Orte, die nur als Kulisse dienen, reichen dagegen regelmäßig nicht aus.

Was ändert sich gegenüber dem alten Betriebsstättenerlass?

Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Aussagen des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999 zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht. Im Übrigen gelten die bisherigen Grundsätze nur fort, soweit dies insbesondere für Fragen der Betriebsstättengewinnaufteilung vorgesehen ist.

Besonders wichtig: Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Unternehmen sollten ihre bestehenden Strukturen jetzt überprüfen. Das gilt besonders bei Auslandssachverhalten, Remote Work, grenzüberschreitenden Projektteams und wiederkehrenden Tätigkeiten an festen Orten.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Gibt es feste Einrichtungen oder Anlagen im In- oder Ausland?
  • Werden Räume Dritter dauerhaft genutzt?
  • Arbeiten Geschäftsleiter regelmäßig aus dem Ausland?
  • Gibt es ausländische Vertreter mit Abschlussvollmacht oder maßgeblichem Einfluss auf Vertragsabschlüsse?
  • Bestehen Bau- oder Montageprojekte mit längerer Laufzeit?
  • Sind Dokumentation und Verrechnungspreisunterlagen auf Betriebsstättenrisiken abgestimmt?

Praxistipp: Betriebsstättenrisiken frühzeitig dokumentieren

Unser Praxistipp: Unternehmen sollten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eine kurze Betriebsstättenprüfung in ihre Steuer-Compliance aufnehmen. Besonders bei Homeoffice im Ausland, Projektbüros, Managementgesellschaften und Montageeinsätzen lohnt sich eine frühzeitige Einordnung.

Wichtig ist nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch die Dokumentation: Wer welche Räume nutzt, welche Entscheidungsbefugnisse bestehen und wie lange Tätigkeiten ausgeübt werden, sollte nachvollziehbar festgehalten werden.

Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Prüfungsbedarf

Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung. Für Unternehmen bedeutet das mehr Orientierung, aber auch mehr Anlass zur Prüfung bestehender Strukturen. Besonders internationale Tätigkeiten, Homeoffice-Konstellationen und Vertretermodelle sollten jetzt steuerlich sauber eingeordnet werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Betriebsstättenrisiken zu identifizieren, bestehende Strukturen zu prüfen und notwendige Dokumentationen rechtssicher vorzubereiten.


Passend dazu: Interne Linkideen

Passend dazu: Unser Ratgeber zur internationalen Besteuerung von Betriebsstätten


Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026, IV B 2 – S 1301/01410/007/264.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.