Betriebsuntersagung eines Pkw mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor

Die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss einen Antrag auf Eilrechtschutz gegen eine von der Landrätin des Landeskreises Teltow-Fläming als Zulassungsbehörde verfügte Betriebsuntersagung eines mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor ausgestatteten Pkw abgelehnt.

Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgerüstet. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass die softwarebasierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeugherstellern im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich – auch nach Aufforderung durch die Behörde – das vom Hersteller angebotene „Software-Update“ vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Behörde eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.

Die zuständige Kammer hat diese Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig erachtet.

Die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift, weil die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen nach Auffassung der Kammer die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt abändern, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig ist. Denn diese Fahrzeuge sind weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen. Die Betriebsuntersagung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere war angesichts der Weigerung des Antragstellers, die Mängel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, statt eines „Software-Updates“ bzw. des Aufspielens einer neuen Motorsteuerungssoftware die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwareumrüstung (u. U. auf eigene Kosten) zu wählen, denn auch dann wäre das Fahrzeug wieder vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 FZV.

Die zudem ergangene Anordnung der Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweist sich gemäß §§ 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg als rechtmäßig.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung – diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben – genügt nach Auffassung der Kammer der Hinweis der Behörde auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung zusammenfällt.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: VG Potsdam, Pressemitteilung vom 06.07.2018 zum Beschluss VG 10 L 303/18 vom 14.06.2018 i. d. F. der Berichtigung vom 21.06.2018