Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.10.2024 (II R 14/23) entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Anteilsvereinigung bei einer niederländischen Stiftung („stichting“) nicht steuerbefreit ist, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Leitsatz des Urteils
- Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsvereinigung
- Wird eine grundbesitzende Kapitalgesellschaft auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen, unterliegt diese Anteilsvereinigung der Grunderwerbsteuer.
- Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 GrEStG ist nicht gegeben, wenn die rechtliche Struktur der Stiftung nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft nach innerstaatlichem Recht vergleichbar ist.
- Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG setzt voraus, dass die Übertragung auf einer Sacheinlage- oder Beitragsverpflichtung oder einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Grundlage beruht.
- Da eine niederländische Stiftung weder Gesellschafter noch Anteilseigner hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Bedeutung für die Praxis
- Steuerpflichtige, die Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen wollen, sollten prüfen, ob die Stiftung mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist.
- Eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist in solchen Fällen nicht möglich, wenn keine gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Übertragung besteht.
- Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen sollten ihre steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer frühzeitig analysieren.
Quelle: Bundesfinanzhof