Wer größere Beträge in den Vermögensstock einer Stiftung spendet, kann steuerlich erheblich profitieren. Der besondere Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG erlaubt es, bestimmte Vermögensstockspenden über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren steuerlich zu nutzen. Genau hier lauert aber ein verfahrensrechtliches Risiko: Wird die Spende im Zuwendungsjahr nicht richtig erklärt, kann ein späterer Antrag auf Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags scheitern.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23) entschieden, wann eine nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags möglich ist – und wann nicht. Kernaussage: Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens wird im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres entschieden. Eine spätere Feststellung darf diese Entscheidung grundsätzlich nicht eigenständig korrigieren.
Worum ging es im Streitfall?
Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 2016 einen Betrag von 3.000.000 Euro in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet. In ihrer Einkommensteuererklärung 2016 machte sie diese Zuwendung zunächst nicht geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß; ein Vermögensstock-Spendenvortrag wurde nicht gesondert festgestellt. Erst später reichte die Steuerpflichtige eine Zuwendungsbestätigung ein und beantragte unter anderem die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 sowie den Abzug weiterer Beträge in Folgejahren.
Im Laufe des Klageverfahrens ging es zuletzt noch um die Berücksichtigung eines Teilbetrags von 552 Euro im Einkommensteuerbescheid 2016, die Feststellung eines verbleibenden Spendenvortrags von 999.448 Euro auf den 31.12.2016 und den Abzug von 400.000 Euro im Jahr 2017. Das Finanzgericht Köln hatte die Klage nur teilweise für 2016 erfolgreich gesehen; im Übrigen blieb der Fall vor dem BFH ohne Erfolg.
Was ist eine Vermögensstockspende?
Eine Vermögensstockspende ist eine Spende in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung. Das Geld oder Vermögen soll also nicht kurzfristig verbraucht werden, sondern dauerhaft der Stiftung dienen.
Nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG können solche Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu 1 Million Euro abgezogen werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt ein Höchstbetrag von 2 Millionen Euro. Dieser besondere Abzug kommt zusätzlich zu den allgemeinen Höchstbeträgen für Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG in Betracht.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH bestätigt zunächst: Wer eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG steuerlich berücksichtigen lassen möchte, die Spende aber nicht vollständig im Zuwendungsjahr abzieht, kann beziehungsweise muss auf Antrag eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss des Zuwendungsjahres erhalten. Maßgeblich ist § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG.
Entscheidend ist aber der zweite Teil des Urteils: Die Vorschriften zur Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG gelten nach Auffassung des BFH umfassend entsprechend. Das bedeutet: Bei der Feststellung des Spendenvortrags ist die Vermögensstockspende so anzusetzen, wie sie im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Eine eigenständige neue Prüfung der Spendenhöhe im Feststellungsverfahren findet nicht statt.
Anders gesagt: Der Feststellungsbescheid ist kein zweiter Versuch, eine im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres versäumte oder verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Spendenberücksichtigung nachzuholen.
Warum scheiterte die Stiftung im konkreten Fall?
Im Streitfall war die Vermögensstockspende ursprünglich gar nicht im Einkommensteuerbescheid 2016 berücksichtigt worden. Später wurde lediglich ein Betrag von 552 Euro im Änderungsbescheid 2016 als Spende ausgewiesen und zugleich vollständig im Jahr 2016 verbraucht. Ein verbleibender Spendenvortrag konnte daraus nicht entstehen.
Eine abweichende Feststellung wäre nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur möglich gewesen, wenn eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ausschließlich deshalb unterblieben wäre, weil sich die Änderung nicht auf die festzusetzende Steuer ausgewirkt hätte. Nach dem BFH fehlte es daran: Für eine weitergehende Änderung des Einkommensteuerbescheids 2016 gab es keine Korrekturvorschrift mehr. Damit konnte auch kein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag festgestellt werden.
Was bedeutet das Urteil praktisch?
Das Urteil ist vor allem für Stifter, vermögende Privatpersonen, Nachlassplanungen und gemeinnützige Stiftungen relevant. Der BFH macht deutlich: Der steuerliche Vorteil einer Vermögensstockspende hängt nicht nur von der materiellen Abziehbarkeit ab, sondern auch davon, ob die verfahrensrechtlichen Schritte rechtzeitig und richtig erfolgen.
Steuer-Tipp:
Wer eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung plant, sollte bereits vor Abgabe der Einkommensteuererklärung entscheiden, ob und in welcher Höhe der besondere Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG genutzt werden soll. Wird die Spende nicht vollständig im Zuwendungsjahr abgezogen, sollte zugleich auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags geachtet werden.
Achtung – häufiger Fehler:
Es reicht nicht aus, die Spende erst Jahre später im Rahmen eines Feststellungsantrags „nachzuschieben“. Wenn der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift greift, kann der Feststellungsbescheid die versäumte steuerliche Geltendmachung nicht ersetzen.
Checkliste: So sichern Sie den Spendenvortrag ab
- Zuwendungsbestätigung prüfen: Liegt eine ordnungsgemäße Bestätigung der Stiftung vor?
- Abzugsweg festlegen: Soll die Spende nach § 10b Abs. 1 EStG oder als Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG geltend gemacht werden?
- Antrag im Zuwendungsjahr stellen: Der Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG sollte in der Steuererklärung des Zuwendungsjahres klar erkennbar sein.
- Höhe des Sofortabzugs planen: Es sollte bewusst entschieden werden, welcher Betrag im Zuwendungsjahr abgezogen und welcher Betrag vorgetragen werden soll.
- Feststellungsbescheid kontrollieren: Wird ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag festgestellt?
- Einspruchsfrist beachten: Fehlt die Spende oder die Feststellung, sollte der Bescheid zeitnah geprüft und gegebenenfalls angefochten werden.
- Folgejahre abstimmen: Der Abzug in späteren Jahren setzt einen festgestellten Spendenvortrag voraus. Der BFH betont, dass ein Abzug in einem Folgejahr ohne entsprechende Feststellung nicht gewährt werden kann.
Einordnung für die Beratungspraxis
Das Urteil zeigt, wie eng materielles Steuerrecht und Verfahrensrecht zusammenwirken. Die Vermögensstockspende mag dem Grunde nach steuerlich begünstigt sein. Der steuerliche Vorteil geht jedoch verloren, wenn die Spende im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid nicht oder nicht ausreichend abgebildet wird und dieser Bescheid später nicht mehr änderbar ist.
Für Berater bedeutet das: Bei größeren Stiftungsspenden sollte nicht erst im Folgejahr über den Vortrag gesprochen werden. Der entscheidende Zeitpunkt ist das Zuwendungsjahr. Dort muss die Spende steuerlich „verankert“ werden.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Wer eine Stiftung dauerhaft ausstatten möchte, sollte den steuerlichen Ablauf vorab planen. Gerade bei hohen Beträgen kann ein versäumter Antrag erhebliche steuerliche Folgen haben.
Fazit
Der BFH stärkt mit dem Urteil vom 03.06.2026 die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids des Zuwendungsjahres. Eine Vermögensstockspende kann zwar über mehrere Jahre genutzt werden. Grundlage dafür ist aber, dass der verbleibende Spendenvortrag ordnungsgemäß festgestellt wird – und zwar auf Basis der im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres berücksichtigten Spende.
Die wichtigste Praxisregel lautet daher: Vermögensstockspenden müssen im Zuwendungsjahr aktiv, vollständig durchdacht und verfahrensrechtlich sauber erklärt werden. Spätere Korrekturen sind nur begrenzt möglich.
Häufige Fragen zur Vermögensstockspende
1. Kann ich eine Vermögensstockspende über mehrere Jahre verteilen?
Ja. Nach § 10b Abs. 1a EStG kann eine begünstigte Vermögensstockspende auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro.
2. Muss der Spendenvortrag gesondert festgestellt werden?
Ja. Wenn die Vermögensstockspende nicht vollständig im Zuwendungsjahr abgezogen wird, ist der verbleibende Spendenvortrag auf den Schluss des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen. Der BFH leitet dies aus § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ab.
3. Kann ich die Feststellung später nachholen?
Das kommt darauf an. Der BFH stellt klar: Die Feststellung darf grundsätzlich nur an das anknüpfen, was im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Ist der Steuerbescheid nicht mehr änderbar und fehlt eine Korrekturvorschrift, kann die Feststellung nicht als Ersatz dienen.
4. Was passiert, wenn im Folgejahr ein Abzug beantragt wird, aber kein Spendenvortrag festgestellt wurde?
Dann scheitert der Abzug grundsätzlich. Der BFH betont, dass der Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG in einem Folgejahr eine gesonderte Feststellung des entsprechenden Betrags zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums voraussetzt.
5. Was sollten Stifter vor Abgabe der Steuererklärung tun?
Stifter sollten die Zuwendungsbestätigung, den gewünschten Abzugsbetrag im Zuwendungsjahr und den gewünschten Vortrag frühzeitig mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen. Wichtig ist außerdem, den Einkommensteuerbescheid und einen möglichen Feststellungsbescheid nach Erhalt genau zu prüfen.
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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), „Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags“, ECLI:DE:BFH:2026.030626.XR2.24.0; Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 23.03.2023 – 11 K 1095/20.
- § 10b Abs. 1a EStG, besonderer Sonderausgabenabzug für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, Höchstbetrag 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten; Rechtsstand: 06.08.2026.
- § 10d Abs. 4 EStG, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und Bindung an die zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen; Rechtsstand: 06.08.2026.
- § 177 AO, Berichtigung materieller Fehler im Rahmen einer zulässigen Bescheidänderung; Rechtsstand: 06.08.2026.