BFH: Mindestbesteuerung bleibt verfassungsgemäß. Bei Definitiveffekten durch bilanzielle Umkehreffekte ist § 163 AO zu prüfen.
Rechtsstand: 16.08.2026
Entscheidung: BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12)
Zielgruppe: GmbH-Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, CFOs, Steuerabteilungen, Steuerberater
Worum geht es?
Der Bundesfinanzhof hat zur Mindestbesteuerung bei Kapitalgesellschaften eine wichtige Folgeentscheidung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2025 veröffentlicht. Die Kernaussage: Die gesetzlichen Regeln zur Mindestbesteuerung sind für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Kommt es aber durch die Mindestbesteuerung zu endgültig nicht mehr nutzbaren Verlusten aufgrund eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts, müssen Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft erwogen werden.
Für die Praxis ist das besonders relevant bei GmbHs in Liquidation oder Insolvenz, bei denen Verlustvorträge zwar vorhanden sind, aber wegen der Mindestbesteuerung nicht vollständig genutzt werden können.
Was bedeutet Mindestbesteuerung?
Die Mindestbesteuerung begrenzt den Verlustvortrag. Im Streitzeitraum konnten Verlustvorträge nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro vollständig und darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Betrags genutzt werden. Über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG galt diese Regelung auch für Körperschaften; für die Gewerbesteuer enthielt § 10a Satz 1 und 2 GewStG a. F. eine entsprechende Regelung.
Wichtig für die Einordnung: Nach aktuellem Rechtsstand weist § 10d Abs. 2 EStG beim Verlustvortrag einen Abzug bis 1 Mio. Euro unbeschränkt und darüber hinaus bis 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte aus; § 10a GewStG sieht beim Gewerbeverlust weiterhin die Kürzung bis 1 Mio. Euro und darüber hinaus bis 60 % vor. Das BFH-Urteil betrifft jedoch ausdrücklich die damalige Fassung mit der 60-%-Grenze.
Einfach gesagt:
Verluste gehen nicht sofort verloren. Sie können grundsätzlich vorgetragen werden. Die Mindestbesteuerung verhindert aber, dass hohe Gewinne in späteren Jahren vollständig mit alten Verlusten verrechnet werden. Dadurch entsteht trotz Verlustvorträgen Steuerbelastung.
Der Fall vor dem BFH
Im Streitfall ging es um eine B-GmbH, über deren Vermögen am 28.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verfahren wurde nach Schlussverteilung am 19.11.2012 aufgehoben. Der Kläger war Insolvenzverwalter der Gesellschaft.
Die B-GmbH hatte eine aktivierte Ausgleichsforderung gegen eine D-GmbH in Höhe von 44.187.069 Euro im Jahresabschluss zum 31.12.2004 vollständig abgeschrieben. Das führte zu einem Jahresfehlbetrag von 46.618.630 Euro. Nachdem ein Gericht die Forderung im Jahr 2006 bestätigte, wurde die Abschreibung im Jahresabschluss zum 31.12.2006 wieder rückgängig gemacht. Daraus ergab sich ein Jahresüberschuss von 74.691.354 Euro.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2008 für den Abwicklungszeitraum 28.07.2005 bis 31.07.2008 auf Grundlage eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 78.162.546 Euro fest. Die aufgelaufenen Verluste von 72.353.821 Euro wurden wegen der Mindestbesteuerung nur in Höhe von 47.297.528 Euro berücksichtigt.
Was ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt?
Ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt liegt vor, wenn sich ein bilanzieller Vorgang in zwei Schritten steuerlich auswirkt: Zunächst entsteht ein Verlust, später ein korrespondierender Gewinn.
Im BFH-Fall sah das so aus:
| Jahr / Zeitraum | Vorgang | Steuerliche Wirkung |
|---|---|---|
| 2004 | Abschreibung der Forderung über 44.187.069 Euro | Verlust entsteht |
| 2006 | Wertaufholung nach gerichtlicher Bestätigung der Forderung | Gewinn entsteht |
| 2008 / Abwicklungszeitraum | Mindestbesteuerung begrenzt Verlustverrechnung | Teil der Verluste bleibt endgültig ungenutzt |
Genau diese zeitliche Verschiebung ist das Problem: Wirtschaftlich hängen Verlust und späterer Gewinn zusammen. Steuerlich kann die Mindestbesteuerung aber verhindern, dass der frühere Verlust vollständig mit dem späteren Gewinn verrechnet wird.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH hat die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide im Grundsatz bestätigt. Die Mindestbesteuerung war anzuwenden. Eine verfassungskonforme Einschränkung der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkung lehnte der BFH nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 ab.
Gleichzeitig hob der BFH aber die Entscheidung auf, soweit Finanzamt und Finanzgericht den Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO abgelehnt hatten. Das Finanzamt muss über die im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachten Billigkeitsgründe nun gesondert entscheiden.
Achtung / Häufiger Fehler:
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder endgültige Verlustuntergang automatisch zu einer Steuerkorrektur führt. Der BFH verlangt eine echte Einzelfallprüfung. Besonders stark ist das Argument für § 163 AO, wenn der Definitiveffekt gerade auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruht.
Wann reicht der endgültige Verlustuntergang nicht aus?
Der BFH stellt klar: Der bloße Umstand, dass Verlustvorträge durch Insolvenz, Liquidation oder Löschung der Gesellschaft endgültig nicht mehr genutzt werden können, reicht regelmäßig nicht aus. Eine sachliche Unbilligkeit kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die nicht verrechenbaren Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen.
Das ist der entscheidende Praxisfilter. Es muss also nicht nur ein Definitiveffekt vorliegen. Es muss zusätzlich geprüft werden, warum der steuerpflichtige Gewinn entstanden ist und ob er wirtschaftlich mit einem früheren bilanziellen Verlust zusammenhängt.
Welche Rolle spielt § 163 AO?
§ 163 AO erlaubt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Steuern können niedriger festgesetzt werden; außerdem können einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist § 163 AO eine Billigkeitsregel im Festsetzungsverfahren. Ein Antrag kann auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden; die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist ein selbständiger Verwaltungsakt und Grundlagenbescheid für den betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheid.
Steuer-Tipp:
Stellen Sie einen Billigkeitsantrag nach § 163 AO möglichst früh und sauber begründet. Arbeiten Sie den bilanziellen Umkehreffekt konkret heraus: Welcher frühere Bilanzansatz hat den Verlust ausgelöst? In welchem späteren Zeitraum wurde er gewinnerhöhend rückgängig gemacht? Und welcher Teil des Gewinns konnte wegen der Mindestbesteuerung nicht vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden?
Wie könnte eine positive Billigkeitsentscheidung wirken?
Der BFH gibt Hinweise für die weitere Prüfung durch das Finanzamt. Eine positive Billigkeitsentscheidung dürfte nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt berücksichtigt wird. Außerdem nur insoweit, wie die Mindestbesteuerung die vollständige Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvorträgen verhindert.
Nach der BFH-Logik wäre in diesem Zeitraum zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro und zusätzlich der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Erst darüber hinausgehende Gewinne könnten nur begrenzt – im Streitzeitraum zu 60 % – mit verbleibenden Verlustvorträgen verrechnet werden.
Praxisfolge:
Ein Billigkeitsantrag ist kein pauschaler Antrag auf „Mindestbesteuerung aussetzen“. Er muss rechnerisch genau zeigen, welcher Teil der Steuerbelastung durch den Umkehreffekt und den endgültigen Verlustuntergang entsteht.
Warum ist das Urteil für GmbHs und Insolvenzverwalter wichtig?
Das Urteil verschiebt den Fokus: Die Verfassungsfrage ist nach dem BVerfG-Beschluss weitgehend entschieden. Die Mindestbesteuerung bleibt grundsätzlich anwendbar. Entscheidend wird nun die Billigkeitsebene.
Für GmbHs, Insolvenzverwalter und steuerliche Berater bedeutet das:
- Steuerbescheide sollten weiterhin fristgerecht geprüft und gegebenenfalls angefochten werden.
- Der Billigkeitsantrag nach § 163 AO sollte als eigenständiges Verfahren mitgedacht werden.
- Bilanzielle Umkehreffekte müssen sauber dokumentiert und beziffert werden.
- Bei abgeschlossenen Insolvenzverfahren und Löschung der Gesellschaft ist der endgültige Verlustuntergang besonders sorgfältig nachzuweisen.
- Die bloße wirtschaftliche Härte reicht regelmäßig nicht aus; es braucht eine sachliche Unbilligkeit im konkreten Steuerzugriff.
Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
- Bestehen Verlustvorträge?
Prüfen Sie Körperschaftsteuer-Verlustvorträge und gewerbesteuerliche Fehlbeträge getrennt. - Gab es einen bilanziellen Umkehreffekt?
Typische Fälle sind Abschreibung und spätere Wertaufholung, Rückstellung und spätere Auflösung oder andere korrespondierende Bilanzvorgänge. - Ist ein Definitiveffekt eingetreten?
Relevant ist insbesondere, ob die Gesellschaft liquidiert, gelöscht oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und Verlustvorträge endgültig nicht mehr nutzbar sind. - Welche Steuerbelastung beruht auf der Mindestbesteuerung?
Berechnen Sie, welcher Teil des Gewinns trotz Verlustvorträgen steuerpflichtig blieb. - Wurde § 163 AO ausdrücklich beantragt?
Der Antrag sollte nicht nur „hilfsweise“ pauschal gestellt werden, sondern eigenständig begründet und rechnerisch unterlegt sein. - Sind Fristen und Festsetzungsverjährung im Blick?
Nach dem AEAO kann ein Antrag nach § 163 AO zwar auch nach Unanfechtbarkeit gestellt werden; für die praktische Umsetzung im Folgebescheid ist die Festsetzungsfrist aber weiterhin kritisch.
Praxisbeispiel: Wann § 163 AO relevant werden kann
Eine GmbH schreibt im Jahr 01 eine Forderung wegen eines Rechtsstreits vollständig ab. Dadurch entsteht ein hoher steuerlicher Verlust. Im Jahr 03 gewinnt die GmbH den Prozess; die Forderung wird wieder werthaltig und gewinnerhöhend eingebucht.
Wegen der Mindestbesteuerung kann die GmbH den Gewinn nicht vollständig mit dem früheren Verlust verrechnen. Kurz danach wird die GmbH beendet und im Handelsregister gelöscht. Die nicht genutzten Verlustvorträge gehen endgültig unter.
In dieser Konstellation sollte ein Antrag nach § 163 AO geprüft werden. Denn der steuerpflichtige Gewinn beruht nicht auf einem neuen wirtschaftlichen Überschuss, sondern auf der Rückgängigmachung eines früheren bilanziellen Verlusts.
FAQ zur BFH-Entscheidung
Ist die Mindestbesteuerung verfassungswidrig?
Nein. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 und dem BFH-Urteil vom 15.04.2026 sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Führt ein endgültiger Verlustuntergang automatisch zu Billigkeit?
Nein. Der BFH betont, dass der definitive Untergang von Verlustvorträgen allein regelmäßig nicht genügt. Entscheidend ist insbesondere, ob der Effekt auf einem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt beruht.
Was ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt?
Ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt liegt vor, wenn ein früherer bilanzieller Verlust später durch einen gegenläufigen bilanziellen Gewinn wieder umkehrt, etwa durch Abschreibung einer Forderung und spätere Wertaufholung.
Muss das Finanzamt § 163 AO automatisch anwenden?
Nein. § 163 AO ist eine Billigkeitsentscheidung und damit eine Ermessensentscheidung. Der BFH hat im Streitfall keine automatische Steuerherabsetzung angeordnet, sondern verlangt, dass das Finanzamt über den Billigkeitsantrag gesondert und ermessensgerecht entscheidet.
In welchem Zeitraum wirkt eine mögliche Billigkeitsmaßnahme?
Nach dem BFH dürfte eine positive Billigkeitsentscheidung nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt steuerlich erfasst wird.
Gilt das Urteil auch für die Gewerbesteuer?
Ja, die Entscheidung betrifft neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 und die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG a. F.
Fazit: Verfassungsfrage geklärt – Billigkeitsprüfung bleibt entscheidend
Das BFH-Urteil vom 15.04.2026 schafft Klarheit: Die Mindestbesteuerung bleibt auch bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten grundsätzlich verfassungsgemäß. Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkung kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Verlustvorträge endgültig untergehen.
Für die Praxis öffnet der BFH aber eine wichtige Tür: Entsteht der Definitiveffekt durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt, muss das Finanzamt Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft prüfen. Wer betroffen ist, sollte den Antrag nicht pauschal stellen, sondern den Umkehreffekt, den endgültigen Verlustuntergang und die konkrete Steuerwirkung präzise nachweisen.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), ECLI:DE:BFH:2026.150426.IR20.25.0, „Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung“, veröffentlicht am 13.08.2026.
- BFH, Tenor und Entscheidungsgründe zu § 163 AO, Definitiveffekt und bilanzsteuerrechtlichem Umkehreffekt, Rz. 38 bis 45.
- BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten.
- § 163 AO, abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
- AEAO zu § 163 AO, Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren, selbständiger Verwaltungsakt, Antragstellung und Festsetzungsfrist; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
- § 10d Abs. 2 EStG, Verlustvortrag; aktueller Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
- § 10a Satz 1 und 2 GewStG, Gewerbeverlust; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
- § 11 Abs. 1 und Abs. 7 KStG, Abwicklung und sinngemäße Anwendung bei Insolvenz; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.