Billigkeitserlass bei Aktienverlusten: Wenn die Steuer das Existenzminimum trifft

FG Baden-Württemberg: Wann Aktienverluste und Optionsprämien eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen können.

Rechtsstand: 25.08.2026
Hinweis: Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23, ist nicht rechtskräftig; beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27/25 anhängig.

Worum geht es beim Billigkeitserlass bei Aktienverlusten?

Der Billigkeitserlass bei Aktienverlusten kann in Ausnahmefällen eine wichtige Rolle spielen, wenn steuerlich Gewinne erfasst werden, wirtschaftlich aber keine entsprechende Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem FG Baden-Württemberg: Steuerpflichtige erzielten positive Einkünfte aus Stillhalterprämien, erlitten aber zugleich erhebliche Verluste aus Aktiengeschäften, die steuerlich nicht mit diesen Prämien verrechnet werden konnten.

Das Finanzgericht entschied: Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kann geboten sein, wenn ohne Korrektur das subjektive Nettoprinzip verletzt würde. Gemeint ist vereinfacht: Dem Steuerpflichtigen muss jedes Jahr genug verbleiben, um sein steuerlich geschütztes Existenzminimum und das seiner Familie zu sichern.

Was war passiert?

Die Kläger, ein Ehepaar, tätigten in den Jahren 2006 und 2007 Optionsgeschäfte, vor allem sogenannte Stillhaltergeschäfte mit Aktien. Sie vereinnahmten Optionsprämien. Wurden die Optionen ausgeübt, mussten Aktien zur Erfüllung der Verpflichtungen erworben und weitergegeben werden. Daraus entstanden erhebliche Verluste aus Aktiengeschäften.

Steuerlich wurden die Stillhalterprämien als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. behandelt. Die Aktienverluste wurden dagegen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG a. F. eingeordnet. Wegen der damaligen Verlustausgleichsbeschränkung konnten diese Verluste nicht mit den positiven Einkünften aus den Stillhalterprämien verrechnet werden.

Im Jahr 2006 entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 300.172 Euro; im Jahr 2007 wuchs der Verlust auf insgesamt 847.065 Euro an. Die Kläger beantragten deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte ab.

Was bedeutet „abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen“?

Die rechtliche Grundlage ist § 163 Abs. 1 AO. Danach können Steuern niedriger festgesetzt werden oder steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im konkreten Einzelfall unbillig wäre.

Wichtig ist: Eine Billigkeitsmaßnahme ist kein allgemeiner Weg, um unliebsame gesetzliche Verlustbeschränkungen zu umgehen. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt sachliche Unbilligkeit voraus, dass die Steuerfestsetzung zwar formal dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Ausnahmefall den Wertungen des Gesetzgebers so widerspricht, dass die Erhebung unbillig erscheint.

Warum half das objektive Nettoprinzip hier nicht?

Das FG Baden-Württemberg stellte klar: Allein der Umstand, dass die Aktienverluste nicht mit den Stillhalterprämien verrechnet werden konnten, genügte nicht für eine Korrektur aus Billigkeitsgründen. Der damalige Gesetzgeber hatte den besonderen Verlustverrechnungskreis bei privaten Veräußerungsgeschäften bewusst geschaffen. Eine Billigkeitsentscheidung darf diesen gesetzlichen Zweck nicht pauschal aushebeln.

Die frühere Fassung des § 23 EStG sah vor, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe entsprechender Gewinne im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden durften und nicht nach § 10d EStG allgemein abzugsfähig waren.

Warum entschied das Gericht trotzdem zugunsten der Kläger?

Der entscheidende Punkt war nicht das objektive Nettoprinzip, sondern das subjektive Nettoprinzip. Dieses schützt das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg muss diese Prüfung jährlich erfolgen. Eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre genügt nicht.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerbelastung im konkreten Fall so zu begrenzen sei, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt. Die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durfte danach für 2006 293.865 Euro und für 2007 474.748 Euro nicht übersteigen.

Was bedeutet „Ermessensreduktion auf Null“?

Normalerweise hat das Finanzamt bei § 163 AO Ermessen. Es muss also prüfen, ob und wie eine abweichende Festsetzung gewährt wird. Im Streitfall sah das FG dieses Ermessen aber dem Grunde nach als auf Null reduziert an: Ohne Billigkeitsmaßnahme würde das subjektive Nettoprinzip verletzt. Damit blieb nach Ansicht des Gerichts nur eine Korrektur als rechtmäßige Entscheidung übrig.

Allerdings war die Sache noch nicht vollständig spruchreif. Das Finanzamt musste noch entscheiden, welche der in § 163 AO vorgesehenen Maßnahmen konkret angewendet wird. Das passt zu § 101 FGO: Ist eine Sache nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Steuerpflichtigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Steuer-Tipp: Billigkeitsantrag sorgfältig begründen

Ein Antrag nach § 163 AO sollte nicht nur auf hohe Verluste verweisen. Entscheidend ist die Einzelfallwirkung: Führt die Steuerfestsetzung trotz fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu einer Belastung, die das Existenzminimum berührt? Dann sollten Sie die jährliche Liquiditätslage, die Steuerbelastung, die Verlustentstehung und die fehlende tatsächliche Verrechnungsmöglichkeit sauber dokumentieren.

Achtung: Kein Freibrief für Kapitalanleger

Das Urteil bedeutet nicht, dass Aktienverluste oder Verluste aus Optionsgeschäften automatisch zu einem Billigkeitserlass führen. Das FG hat ausdrücklich betont, dass die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung grundsätzlich zu beachten ist. Eine Korrektur kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, vor allem wenn die Steuer ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit erhoben würde.

Was sollten betroffene Steuerpflichtige jetzt prüfen?

  • Wurden Gewinne und Verluste steuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten oder Verlustverrechnungskreisen zugeordnet?
  • Führt die Steuerfestsetzung zu einer Belastung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Zuwachs?
  • Ist das steuerliche Existenzminimum im jeweiligen Jahr betroffen?
  • Gibt es Nachweise zur Liquidität, zu Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und tatsächlicher Steuerbelastung?
  • Wurde bereits ein Antrag nach § 163 AO gestellt?
  • Ist der Bescheid noch änderbar oder kommt ein eigenständiger Billigkeitsantrag in Betracht?
  • Sollte mit Blick auf das anhängige BFH-Verfahren IX R 27/25 Einspruch eingelegt oder Ruhen des Verfahrens beantragt werden?

Fazit: Spannendes Urteil, aber noch keine endgültige Klärung

Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist für Fälle mit hohen Verlusten aus Kapital- oder Optionsgeschäften besonders interessant. Es zeigt: Selbst wenn eine Verlustverrechnungsbeschränkung grundsätzlich verfassungsgemäß und gesetzlich gewollt ist, kann im Einzelfall eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen erforderlich sein.

Für die Praxis ist jedoch Zurückhaltung geboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, und der BFH wird im Verfahren IX R 27/25 Gelegenheit haben, die Grenzen des Billigkeitserlasses bei verletztem subjektivem Nettoprinzip weiter zu klären. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Fälle sorgfältig prüfen und belastbar dokumentieren.

FAQ

Kann ich Aktienverluste immer mit Optionsprämien verrechnen?

Nein. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung der jeweiligen Einkünfte und Verluste. Im Streitfall war eine Verrechnung nach der damaligen Rechtslage gerade nicht möglich.

Was ist das subjektive Nettoprinzip?

Das subjektive Nettoprinzip verlangt, dass dem Steuerpflichtigen ausreichend Mittel zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts und des Familienexistenzminimums verbleiben. Das FG Baden-Württemberg betonte hierfür eine jährliche Betrachtung.

Reicht eine hohe Steuerbelastung für einen Billigkeitserlass?

Nein. Eine hohe Steuer allein genügt nicht. Es muss im konkreten Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, etwa weil die Steuer ohne entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben wird.

Was regelt § 163 AO?

§ 163 AO ermöglicht eine niedrigere Steuerfestsetzung oder eine abweichende Behandlung einzelner Besteuerungsgrundlagen, wenn die Steuererhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Ist das Urteil schon endgültig?

Nein. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23, ist nicht rechtskräftig. Beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27/25 anhängig.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2025, Az. 2 K 827/23; Mitteilung vom 24.08.2026; nicht rechtskräftig, BFH-Az. IX R 27/25.
  2. BFH-Verfahrenshinweis zu IX R 27/25, anhängig.
  3. § 163 Abs. 1 AO, Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen.
  4. § 102 FGO und § 101 FGO, gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen und Bescheidungsurteil.
  5. § 23 EStG, aktuelle Fassung; historische Verlustverrechnungslogik zusätzlich aus § 23 EStG a. F. anhand der veröffentlichten historischen Fassung geprüft. 6. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1998, Az. 2 BvR 1818/91, zur Verlustverrechnung bei § 22 Nr. 3 EStG a. F.