Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Das gehört in eine Rechnung

Als Unternehmer sind Sie immer dann verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen
Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) tätig werden. Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Leisten Sie an einen Endverbraucher, gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben. Achten Sie dennoch darauf, dass Ihre Rechnungen aus umsatzsteuerlichen Gründen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Ort und Datum
  • Ihre Steuernummer oder die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehrerer Zahlen- oder Buchstabenreihe oder einer Kombination
  • (sog. Rechnungsnummer), die Sie zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben.
  • Betreffzeile: Rechnung
  • Ggf. Bezug (Ihr Auftrag vom …)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
  • Nettobetrag in Euro
  • Mehrwertsteuersatz (Umsatzsteuer, in der Regel 19 Prozent) und die Höhe des Steuerbetrags in Euro
  • In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
  • im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • Im Voraus vereinbarte Boni, Skonti, wenn nicht im Entgelt berücksichtigt
  • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau an Privatkunden
  • Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
  • Vollständige und korrekteBankverbindung
  • Weitere Informationen: Ausstellung von Rechnungen § 14 UStG

www.existenzgruender.de

Bundesrat fordert längere Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664
17. Wahlperiode 29. 05. 2013
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von
Steuerstraftaten
A. Problem und Ziel
Angleichung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung an die
Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern.
B. Lösung
Für alle Fälle einer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn
Jahre festgelegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Hand
Von der Umsetzung des Gesetzentwurfs sind Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe zu
erwarten.
Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft: Keine.
Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassungelektronische Vorab-Fassung
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von
Steuerstraftaten
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
§ 376 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verjährungsfrist für Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370) beträgt zehn Jahre.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S.
2131) geändert worden ist, wird in § 23 folgender Satz angefügt:
㤠376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung von Steuerstraftaten vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. elektronische Vorab-Fassung
– 2 –
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Sie schädigt das Steueraufkommen und damit das
Gemeinwesen. Es ist deshalb Aufgabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von
Steuerhinterziehung Sorge zu tragen. Dies erfordert auch eine Angleichung der Fristen, innerhalb
derer eine strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung und der Festsetzung der verkürzten
Steuern möglich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
Nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine
Steuer hinterzogen wurde. Unter Berücksichtigung der An- und Ablaufhemmungen nach §§ 170
und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als zehn Jahren
festgesetzt und erhoben werden.
Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 enthielt die Abgabenordnung für die
Steuerhinterziehung nach § 370 AO keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung. Es
galten die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches mit der Folge einer grundsätzlich
fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde für Taten im Sinne des § 370 Absatz 3 AO
(Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) eine von § 78 StGB abweichende
Sonderregelung in § 376 Absatz 1 AO geschaffen. In diesen Fällen besteht eine grundsätzliche
Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher
Verfolgungsverjährung. Die strafrechtliche Ahndung bei Steuerhinterziehung in besonders
schweren Fällen kann sich so auf einen längeren Zeitraum erstrecken, das Strafrisiko für den
Hinterzieher steigt. Dadurch kann Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpft werden.
Handelt es sich hingegen nicht um eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall,
besteht nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Steuerfestsetzungsverjährung, die in
der Regel zehn Jahre beträgt, und der Strafverfolgungsverjährung, die bei einer
Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 1 AO fünf Jahre beträgt.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der seit dem Jahre 2010 aufgedeckten
Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle
Steuerstraftaten möglichst (gleich) lang strafrechtlich geahndet werden können. Denn besonders in
diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen der regulären Steuerfestsetzungsfrist von zehn Jahren
und der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren bei Steuerhinterziehungen im Sinne des § 370
Absatz 1 AO – wenn keines der in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 5 AO
ausdrücklich aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist – mit Blick auf den Unrechtsgehalt
unsachgemäß und erschwert die strafrechtliche Ahndung.
Überdies führt das Auseinanderfallen der Steuerfestsetzungsverjährung und der
Strafverfolgungsverjährung auch in Selbstanzeigefällen zu Verwerfungen, da sich eine wirksame
Berichtigungserklärung nach § 371 Absatz 1 AO zwar auf alle strafrechtlich nicht verjährten
Zeiträume beziehen muss, die Steuern aber für alle nicht festsetzungsverjährten
Besteuerungszeiträume nachträglich festgesetzt werden müssen und ohne entsprechende
Berichtigungserklärung für diese Jahre häufig nicht mehr sachgerecht ermittelt werden können. Das elektronische Vorab-Fassung
– 3 –
läuft im Ergebnis auch der Intention des § 371 AO in der Fassung durch das
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 zuwider: Die Straffreiheit sollte ausdrücklich daran geknüpft
werden, dass ein Steuerhinterzieher jedenfalls bezogen auf eine Steuerart „reinen Tisch macht“. De
facto ist das in Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO dann nicht der Fall, wenn
die Berichtigungserklärung im Sinne des § 371 Absatz 1 AO für die nicht
strafverfolgungsverjährten (fünf) Besteuerungszeiträume abgegeben wird und damit wirksam ist, in
Ansehung der steuerrechtlich zusätzlich relevanten weiteren fünf Veranlagungszeiträume aber
keine Offenlegung erfolgt und unter Umständen ganz bewusst eine möglicherweise zu niedrige
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden in Kauf genommen wird.
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie gilt dabei nur für Fälle
von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
§ 23 Absatz 2 EGAO stellt klar, dass die Neuregelung der Verfolgungsverjährungsfrist für alle
noch nicht verjährten Sachverhalte gilt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Änderungen durch das vorliegende Änderungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. elektronische Vorab-Fassung
– 4 –
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zum Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Verbesserung der
Bekämpfung von Steuerstraftaten (BR-Drs. 339/13 – Beschluss) wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung hält den Vorschlag des Bundesrates, für alle Fälle einer Steuerhinterziehung
die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn Jahre festzulegen, nicht für überzeugend.
Der Vorschlag zielt auf eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung
(§ 370 Abgabenordnung – AO) in allen Fällen und nicht nur in besonders schweren Fällen auf zehn
Jahre. Eine derartige Verlängerung begegnet Bedenken im Vergleich zu anderen Straftatbeständen
sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde bereits als Ausnahme zu den geltenden Regeln über die
Verjährung in §§ 78 ff. Strafgesetzbuch (StGB) für Fälle der besonders schweren
Steuerhinterziehung, die durch Regelbeispiel konkretisiert sind, eine zehnjährige
Verfolgungsverjährung geschaffen (§ 376 Abs. 1 AO). Die Verfolgungsverjährung betrug bis dahin
– wie bei mit vergleichbarer Strafandrohung bedrohten Delikten – fünf Jahre. Bereits diese
Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung war rechtssystematisch umstritten.
Eine weitere Ausdehnung der Verjährungsverlängerung auch auf Fälle einfacher Steuerhinterziehung würde der Systematik des Strafrechts, die auch für das Nebenstrafrecht gilt, deutlich
widersprechen. Denn schon gegen die geltende Regelung des § 376 Abs. 1 AO wurde eingewandt,
dass diese Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) verstoße, weil die
Verjährungsregelung von der vergleichbarer Delikte (Diebstahl, §242 StGB, Betrug, § 263 StGB
und Untreue, § 266 StGB) abweiche. Selbst für Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der sich auch
gegen den Staat richten kann, beträgt die Verjährungsfrist nur fünf Jahre.
Infolge einer Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit der einfachen Steuerhinterziehung
auf zehn Jahre würde ein Betrug zu Lasten des Staates länger verfolgbar sein als ein Betrug zu
Lasten einer privaten Person. Dogmatisch würde dies auch der Wertung der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen, der gerade seine Rechtsprechung zur
Steuerhinterziehung seiner Rechtsprechung zum Betrug angenähert hat.
Neben den rechtssystematischen Bedenken droht aus Sicht der Bundesregierung auch ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung hätte zur Folge,
dass jede in der Praxis noch so geringfügige Falschangabe in einer Steuererklärung wie z. B. die
wahrheitswidrige Angaben eines zu langen Fahrweges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder
die falsche Behauptung, man nutze den eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeit, obwohl
tatsächlich die Fahrgemeinschaft genutzt wird, zu einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit von zehn
Jahren führen würde. Dies begegnet Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Vorschlag des Bundesrates vor dem Hintergrund der
seit dem Jahre 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit dem Ausland
zu sehen. Gerade in diesen Fällen dürfte bereits das geltende Recht dem Ziel des Bundesrates
gerecht werden. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel gerade nicht um die Fälle, die von der
jetzt geforderten Verlängerung erfasst würden, sondern regelmäßig ohnehin der zehnjährigen
Verlängerungsfrist unterliegen.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013 und monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

entsprechend BMF-Schreiben vom 3. Juni 2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0511800) –

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

Herunterladen (PDF, 63,4 KB)

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12) entschieden.

In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 Euro gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.

Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 03.06.2013 zum Urteil 14 K 2159/12 vom 18.10.2012

Beim BFH anhängige Revisionsverfahren

Anhängige Revisionsverfahren online

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  • beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren, in denen voraussichtlich mit einer Sachentscheidung zu rechnen ist (ohne Nichtzulassungsbeschwerden) ,
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Auch nach ihrer Erledigung sind die Verfahren – mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk versehen – noch 12 Monate in der Datenbank verfügbar.

 

EuGH 27.5.2013 C-107/13 EGRL 112/2006 Art 65; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 205; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a; EGRL 112/2006 Art 193
EuGH 27.5.2013 C-115/13 EWGRL 83/92 Art 19; EWGRL 83/92 Art 21; EWGRL 83/92 Art 22 Abs 7; EWGRL 84/92 Art 3 Abs 1; EWGRL 83/92 Art 20
EuGH 27.5.2013 C-97/13 AEUV Art 110
EuGH 22.5.2013 C-250/13 EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a; EWGV 574/72 Art 107 Abs 1; EWGV 574/72 Art 107 Abs 6; EGV 987/2009 Art 90; EWGV 574/72 Art 107 Abs 2; EWGV 574/72 Art 107 Abs 4; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EGV 987/2009 Art 96 Abs 1 S 2 Buchst cVorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.4.2013 (3 K 4100/12)
BFH 21.5.2013 I R 10/13 KStG § 8 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 6.11.2012 (1 K 287/11)
BFH 21.5.2013 I R 11/13 EStG § 50d Abs 1 S 2; EStG § 44b Abs 5; EStG § 43 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; AO § 37 Abs 2Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.11.2012 (7 K 2640/08)
BFH 21.5.2013 I R 12/13 GewStG § 9 Nr 2a S 1; GG Art 19 Abs 4Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 31.1.2013 (1 K 82/11)
BFH 21.5.2013 I R 16/13 KStG § 8 Abs 3; EStG § 4 Abs 4; KStG § 8 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.2.2013 (6 K 107/11)
BFH 21.5.2013 I R 2/13 EStG § 4h Abs 1 S 1; KStG § 8a; GG Art 19 Abs 4Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 26.11.2012 (6 K 3390/11)
BFH 21.5.2013 I R 5/13 GewStG § 35b Abs 2 S 4; AO § 181 Abs 5; AO § 169 Abs 2 Nr 2; AO § 171 Abs 4Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012 (15 K 91/12 F)
BFH 21.5.2013 I R 6/13 GewStG § 9 Nr 1 S 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 12.12.2012 (12 K 12280/11)
BFH 21.5.2013 II R 10/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 30.1.2013 (11 K 2360/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 12/13 GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; BBauG § 11 Abs 1 S 2 Nr 3Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 24.10.2012 (4 K 691/10)
BFH 21.5.2013 II R 13/13 ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4cVorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 31.1.2013 (3 K 1321/11 Erb)
BFH 21.5.2013 II R 14/13 BewG § 79 Abs 1; BewG § 79 Abs 5; BewG § 75 Abs 1 Nr 1; BewG § 76 Abs 1 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.1.2013 (4 K 3625/09)
BFH 21.5.2013 II R 17/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.3.2013 (11 K 2301/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 3/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 3; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.12.2012 (8 K 4933/09)
BFH 21.5.2013 II R 4/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 3; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.1.2013 (11 K 3737/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 8/13 GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1; GrEStG § 16 Abs 2 Nr 1; GrEStG § 16 Abs 5; GrEStG § 18 Abs 3 S 1; GrEStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 6; GmbHG § 33 Abs 1; GmbHG § 19 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.12.2012 (7 K 122/09)
BFH 21.5.2013 IV R 11/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5117/08)
BFH 21.5.2013 IV R 12/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5118/08)
BFH 21.5.2013 IV R 13/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5150/08)
BFH 21.5.2013 IV R 14/13 GewStG § 9 Nr 1 S 2; GewStG § 9 Nr 1 S 6; GewStG § 7 S 2 Nr 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 20 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 20.2.2013 (2 K 207/11)
BFH 21.5.2013 IV R 15/13 EStG § 5a Abs 3 S 1; EStG § 5a Abs 2 S 2; GewStG § 7 S 3Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.2.2013 (6 K 8/11)
BFH 21.5.2013 IV R 2/13 EStG § 2b; EStG § 52 Abs 4; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; HGB § 255 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 22.11.2012 (5 K 1281/08)
BFH 21.5.2013 IV R 6/13 UmwStG § 18 Abs 4; UmwStG § 24; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.12.2012 (14 K 3829/09 G)
BFH 21.5.2013 IV R 7/13 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 3; KStG § 8 Abs 3 S 2Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 11.12.2012 (13 K 125/09 F)
BFH 21.5.2013 IX R 10/13 EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.11.2012 (2 K 5/12)
BFH 21.5.2013 IX R 11/13 EStG § 23Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 7.3.2013 (13 K 2217/10)
BFH 21.5.2013 V R 13/13 UStG § 2 Abs 1; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst aVorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 14.2.2013 (6 K 1914/10)
BFH 21.5.2013 V R 15/13 EStG § 63 Abs 1 S 3; AO § 8Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.10.2011 (12 K 4112/10 Kg)
BFH 21.5.2013 V R 16/13 EStG § 64 Abs 2; EStG § 63 Abs 1; EStG § 32 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 19.3.2013 (1 K 121/12)
BFH 21.5.2013 VI R 14/13 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.2.2013 (15 K 2052/12 E)
BFH 21.5.2013 VI R 65/12 EStG § 33Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 26.10.2011 (4 K 836/08)
BFH 21.5.2013 VI R 68/12 EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 2Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 21.9.2012 (3 K 1740/10)
BFH 21.5.2013 VI R 69/12 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 21.8.2012 (10 K 800/10)
BFH 21.5.2013 VI R 74/12 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.4.2012 (8 K 2190/09)
BFH 21.5.2013 VII R 12/13 StromStG § 9 Abs 4; StromStG § 2 Nr 4; AO § 171 Abs 3a; AO § 228Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.4.2012 (4 K 2625/11 VSt)
BFH 21.5.2013 VII R 33/12 AO § 218 Abs 2; AO § 37 Abs 2; AO § 226 Abs 1; InsO § 308Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 28.3.2012 (2 K 1134/11)
BFH 21.5.2013 VII R 7/13 TabStG § 15; BierStG § 14; BranntwMonG § 143; EGRL 118/2008 Art 7; EGRL 118/2008 Art 5Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2012 (4 K 8/12)
BFH 21.5.2013 VIII R 10/13 EStG § 20 Abs 4a S 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 52a Abs 10 S 10; EStG § 32d Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2012 (10 K 4059/10 E)
BFH 21.5.2013 VIII R 21/13 AO § 165 Abs 1 S 1; AO § 165 Abs 1 S 2; AO § 165 Abs 2 S 2Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.2.2013 (2 K 266/12)
BFH 21.5.2013 VIII R 23/13 EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b; EStG § 32d Abs 1; GG Art 2; GG Art 3; AO § 42Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.4.2012 (14 K 335/10)
BFH 21.5.2013 VIII R 31/12 EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 1; KStG § 32a Abs 1; KStG § 34 Abs 13c; GG Art 20 Abs 2 S 2; GG Art 3Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.2.2012 (4 K 4769/10)
BFH 21.5.2013 VIII R 32/12 EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.2.2012 (4 K 3298/10)
BFH 21.5.2013 X R 10/13 AO § 173 Abs 1 Nr 1; AO § 160 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2013 (4 K 214/11)
BFH 21.5.2013 X R 11/13 EStG § 10a Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 5.3.2012 (7 K 2772/09)
BFH 21.5.2013 X R 12/13 EStG § 34; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 24 Nr 1 Buchst c; HGB § 89bVorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.2.2013 (6 K 2742/12)
BFH 21.5.2013 X R 13/13 EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; AO § 12 S 1Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.2.2013 (10 K 829/11 E)
BFH 21.5.2013 X R 3/13 EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aaVorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 16.8.2012 (3 K 1651/10)
BFH 21.5.2013 X R 43/12 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 2 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 (12 K 1136/11)
BFH 21.5.2013 X R 8/13 UmwStG § 24; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4; AO § 39 Abs 2; BGB § 812Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 12.10.2011 (1 K 312/08)
BFH 21.5.2013 X R 9/13 AO § 173 Abs 1 Nr 1; AO § 160 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2013 (4 K 212/11)
BFH 21.5.2013 XI R 11/13 UStG § 4 Nr 14; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst cVorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2011 (15 K 4458/08 U)
BFH 21.5.2013 XI R 12/13 UStG § 12 Abs 2 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 4.12.2012 (2 K 1568/10)
BFH 21.5.2013 XI R 15/13 UStG § 15 Abs 1 S 2; UStG § 15 Abs 4; UStG § 2 Abs 3 S 1; EGRL 112/2006 Art 13Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 17.1.2013 (7 K 7132/10)
BFH 21.5.2013 XI R 23/13 UStG § 4 Nr 14; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst cVorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.3.2013 (5 K 9/11)
BFH 21.5.2013 XI R 37/12 UStG § 4 Nr 1 Buchst b; UStG § 6a; UStDV § 17a; UStDV § 17c; UStG § 14Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.1.2012 (6 K 676/08)
BFH 21.5.2013 XI R 42/12 UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d; UStG § 12 Abs 2 Nr 8; UStDV § 30Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 14.6.2012 (1 K 810/11)
BFH 21.5.2013 XI R 7/13 UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 3a Abs 2 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 3.7.2012 (15 K 2581/10 U)
BVerfG 16.5.2013 2 BvR 364/13 GG Art 3 Abs 1; EStG § 17 Abs 1 S 1Vorgehend: BFH , Urteil vom 24.10.2012 (IX R 36/11)
EuGH 3.5.2013 C-39/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-40/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-41/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-43/13 EnergieStG § 2; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.11.2012 (VII R 6/11)
EuGH 3.5.2013 C-44/13 EnergieStG § 2; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.11.2012 (VII R 9/11)
EuG 3.5.2013 T-136/13 EUV 1168/2012; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst c
EuG 3.5.2013 T-142/13 EUV 1168/2012; EGV 1225/2009
EuG 3.5.2013 T-143/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-144/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-145/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-146/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-147/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277

EU Kommission fordert vom VEREINIGTEN KÖNIGREICH Gewährleistung, dass Freizeitboote keinen steuervergünstigten Kraftstoff nutzen

Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften so zu ändern, dass privat genutzte Freizeitboote wie Luxusjachten nicht länger niedrig besteuerten Kraftstoff nutzen können, der für Fischereifahrzeuge gedacht ist. Gemäß den EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen sind Kraftstoffe, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise können Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt oder steuerbefreit ist; Freizeitboote dagegen müssen Kraftstoff verwenden, auf den der normale Steuersatz anfällt.

Laut geltendem Recht sind Kraftstoffhändler im Vereinigten Königreich nicht gezwungen, getrennte Tanks vorzusehen für gekennzeichneten Kraftstoff, für den ein niedriger Steuersatz gilt, und für regulären Kraftstoff, der dem normalen Steuersatz unterliegt. Folglich können Freizeitboote den Fischereifahrzeugen vorbehaltenen Kraftstoff tanken, sie riskieren allerdings hohe Strafen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und dort von den lokalen Behörden kontrolliert werden.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte sie innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

 

RICHTLINIE 95/60/EG DES RATES vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft sind nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, wenn die Ziele des Binnenmarkts erreicht werden sollen. Diese Ziele können nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden. Überdies ist ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene bereits in der Richtlinie 92/81/EWG (4), insbesondere in Artikel 9, vorgesehen. Dementsprechend steht die vorliegende Richtlinie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

In der Richtlinie 92/82/EWG (5) sind die Mindestsätze der Verbrauchsteuer für bestimmte Mineralöle und insbesondere für die verschiedenen Kategorien von Gasöl und Kerosin festgelegt.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es nunmehr gemeinsamer Vorschriften für die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, die nicht zum normalen Satz versteuert worden sind, der für diese als Treibstoff verwendeten Mineralöle gilt.

Bestimmten Mitgliedstaaten sollte – aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten – erlaubt werden, von den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen abzuweichen.

In der Richtlinie 92/12/EWG (6) sind die Bestimmungen über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren festgelegt. In Artikel 24 jener Richtlinie ist insbesondere die Einsetzung eines Verbrauchsteuerausschusses vorgesehen, der sich mit der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Verbrauchsteuerbereich befaßt.

Bestimmte technische Fragen, die die Merkmale des Produkts betreffen, das zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin zu verwenden ist, sollten nach Maßgabe des genannten Artikels behandelt werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

 

Artikel 1

(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die steuerliche Kennzeichnung wenden die Mitgliedstaaten für folgende Waren ein System der steuerlichen Kennzeichnung an, das dieser Richtlinie entspricht:

– alle Gasöle des KN-Codes 2710 00 69, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden sind;

– Kerosin des KN-Codes 2710 00 55, das in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verwendung des in Absatz 1 bezeichneten steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus anderen technischen Gründen gestatten, sofern sie entsprechende Steueraufsichtsmaßnahmen ergreifen.

Außerdem kann Irland gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG beschließen, den Kennzeichnungsstoff nicht zu verwenden oder seine Verwendung nicht zu genehmigen. In diesem Fall unterrichtet Irland die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet.

 

Artikel 2

(1) Der Kennzeichnungsstoff besteht aus einer bestimmten Zusammensetzung chemischer Zusätze, die spätestens vor der Überführung der betreffenden Mineralöle in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.

Allerdings

– können die Mitgliedstaaten im Fall einer direkten, nicht über ein Steuerlager vorgenommenen Lieferung unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat vorschreiben, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, bevor das Produkt das Versandsteuerlager verläßt;

– können die Mitgliedstaaten, die dies vor dem 1. Januar 1996 praktiziert haben, in bestimmten Ausnahmefällen oder -situationen gestatten, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, nachdem die betreffenden Mineralöle unter Steueraufsicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten, die dies praktizieren, unterrichten die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr gezahlte Verbrauchsteuer zurückerstatten;

– kann Dänemark das Zusetzen des Kennzeichnungsstoffes bis zum Zeitpunkt des Endverkaufs im Einzelhandel hinausschieben, sofern die Waren unter Steueraufsicht verbleiben.

(2) Der zu verwendende Kennzeichnungsstoff wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG bestimmt.

 

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine mißbräuchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und daß insbesondere die betreffenden Mineralöle nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet oder im Treibstofftank von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden dürfen, es sei denn, eine solche Verwendung ist in besonderen, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Fällen erlaubt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verwendung der betreffenden Mineralöle in den in Absatz 1 genannten Fällen als Zuwiderhandlung gegen das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Richtlinie in vollem Umfang angewandt wird, und legt insbesondere die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die genannten Maßnahmen zu verhängen sind; diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können neben dem Kennzeichnungsstoff gemäß Artikel 1 Absatz 1 einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.

Den betreffenden Mineralölen dürfen keine anderen als die in den Gemeinschaftsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe oder Farben zugesetzt werden.

 

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 erlassen werden, nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

 

(1) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1995, S. 178.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(5) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(6) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

BFH Entscheidungen vom 29.5.2013

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Kabinett stimmt Abkommen mit den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu

Das Bundeskabinett hat am 29. Mai 2013 die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein weiteres deutliches Signal im Rahmen ihrer internationalen Initiativen hin zu mehr Transparenz und Steuerehrlichkeit.
Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, für die Besteuerung im jeweils anderen Staat relevante Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig auszutauschen. Durch das Abkommen soll ausgeschlossen werden, dass durch die Einschaltung ausländischer Finanzinstitute oder Finanzdienstleister Steuern hinterzogen werden können.

Das Abkommen hat seine Grundlage in dem Musterabkommen, das Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zusammen mit den Vereinigten Staaten erarbeitet und am 26. Juli 2012 veröffentlicht haben. Beide Vertragsparteien sehen das Abkommen als wichtigen Schritt hin zur effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Das Abkommen fügt sich in die jüngste internationale Entwicklung. So haben sich die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20-Staaten bei ihrem Treffen am 19. April 2013 in Washington klar für eine Weiterentwicklung des gegenwärtigen OECD-Standards, der Zugang zu Bankinformationen nur auf Ersuchen verlangt, hin zu einem automatischen Informationsaustausch ausgesprochen und die OECD gebeten, dementsprechende Vorschläge zu machen. In diesem Sinne hatten zuvor Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen am 12. April 2013 in Dublin, Irland anlässlich des informellen EU-Finanzministertreffen angekündigt, einen automatischen Informationsaustausch zwischen ihren Staaten vorzubereiten, wie er auch Gegenstand des zu unterzeichnenden Abkommens ist. Weitere EU-Mitgliedstaaten haben sich dieser Initiative angeschlossen.

Das Abkommen steht auch im Zusammenhang mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Vorschriften, die als „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) bekannt geworden sind. Danach wird auf bestimmte Erträge, insbesondere Kapitalerträge, die ein ausländisches Finanzinstitut aus US-Quellen bezieht, eine 30 %-ige Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer kann nur vermieden werden, wenn sich das Finanzinstitut bereit erklärt, Informationen über Konten zur Verfügung zu stellen, die für US-Personen geführt werden. Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich.

Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens ist für den 31. Mai 2013 in Berlin vorgesehen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.05.2013