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Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt?

Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt?

 

Trägt ein Steuerpflichtiger Zahlungen versehentlich falsch in das Steuerformular ein und übernimmt das Finanzamt diesen Fehler, obwohl die zutreffende steuerliche Behandlung dieser Zahlungen aus beigefügten Bescheinigungen ersichtlich ist, kann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen.

 

Hintergrund

Der Kläger machte Zahlungen an sein Versorgungswerk fälschlicherweise als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in der Steuererklärung geltend. Die Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er jedoch bei. Das Finanzamt übernahm diese Eintragungen des Klägers.

Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger die Änderung der Steuerfestsetzungen der betreffenden Jahre. Denn durch die zutreffende Erfassung der Zahlungen ergaben sich für ihn steuerliche Vorteile. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Bescheide ab. Insbesondere lag seiner Ansicht nach keine offenbare Unrichtigkeit vor.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass eine Korrektur wegen einer offenbaren Unrichtigkeit möglich war. Eine solche offenbare Unrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Schreib- und Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gegeben ist. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Finanzverwaltung einen Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht hat.

Insbesondere war vorliegend die fehlerhafte Eintragung ohne Weiteres aus den Bescheinigungen des Notarversorgungswerks erkennbar gewesen. Deshalb war der Fehler offensichtlich, sodass die entsprechenden Bescheide berichtigt werden konnten.

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Ein Steuerbescheid darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nur in bestimmten Fällen geändert werden. Eine Änderung scheidet jedoch aus, wenn das Finanzamt erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt hat, weil die Einkünfte vom Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt worden waren.

Hintergrund

Der Kläger erklärte für die Jahre 2011 und 2012 neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherung noch nicht vorlagen. Erst im Juni 2014 wurden dem Finanzamt die Rentenbezugsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Den Einspruch des Klägers gegen die Änderungen wies das Finanzamt zurück, weil die Steuerbescheide seiner Ansicht nach wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung innerhalb der Verjährungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn dem Finanzamt ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Eine solche lag hier aber nicht vor. Zwar war die fehlende Übernahme der durch den Steuerpflichtigen erklärten Rentenbeträge ein offenbarer Fehler. Dieser war jedoch nicht mit einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob dem Sachbearbeiter bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide ein rein unbewusster oder ungewollter Fehler unterlaufen war.

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Gibt der Sachbearbeiter beim Finanzamt Daten aus einer eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell ein und werden dabei erklärte Einkünfte zwar abgehakt, aber nicht übernommen, kann der Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Die Kläger haben die Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und die komprimierte Erklärung nachgereicht. Dem Finanzamt standen jedoch keine elektronischen Daten zur Verfügung.

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hakte u. a. die erklärten Vermietungseinkünfte in der komprimierten Steuererklärung ab, übernahm diese aber nicht in das Computerprogramm. Infolgedessen blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 unberücksichtigt. Später berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die korrigiert werden kann. Die erklärten Vermietungseinkünfte sind bei der Bearbeitung des Steuerfalls „abgehakt“ worden. Dadurch hat der Sachbearbeiter bekundet, dass diese Daten maschinell zu verarbeiten sind. Hätte er eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Für einen Dritten ist auch offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos „abgehakten“ Einkünfte nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in die Datenverarbeitung übernommen worden sind.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei der vom Bearbeiter nicht verwendeten Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten hätte vermieden werden können. Eine Korrektur wäre vielmehr nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Offenbare Unrichtigkeit bei mechanischem Versehen?

Gibt der Sachbearbeiter beim Finanzamt Daten aus einer eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell ein und werden dabei erklärte Einkünfte zwar abgehakt, aber nicht übernommen, kann der Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Die Kläger haben die Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und die komprimierte Erklärung nachgereicht. Dem Finanzamt standen jedoch keine elektronischen Daten zur Verfügung.

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hakte u. a. die erklärten Vermietungseinkünfte in der komprimierten Steuererklärung ab, übernahm diese aber nicht in das Computerprogramm. Infolgedessen blieben diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2008 unberücksichtigt. Später berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die korrigiert werden kann. Die erklärten Vermietungseinkünfte sind bei der Bearbeitung des Steuerfalls „abgehakt“ worden. Dadurch hat der Sachbearbeiter bekundet, dass diese Daten maschinell zu verarbeiten sind. Hätte er eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Für einen Dritten ist auch offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos „abgehakten“ Einkünfte nur aufgrund eines mechanischen Versehens nicht in die Datenverarbeitung übernommen worden sind.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Fehler bei der vom Bearbeiter nicht verwendeten Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten hätte vermieden werden können. Eine Korrektur wäre vielmehr nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.