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Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

Für die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten genügt eine konkludente Antragstellung

 

Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht Köln.

 

Hintergrund

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. Der Kläger gab an, dass er seine Umsatzsteuer seit mehreren Jahren nach vereinnahmten Entgelten berechnete und somit mit der Abgabe dieser Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung stellte. Dies hatte das Finanzamt mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung formlos gestattet. Darüber hinaus konnte das Finanzamt die Ist-Versteuerung erkennen, da die Einnahmen der Gewinnermittlung den erklärten Umsätzen entsprachen.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass es die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet hatte. Deshalb erhöhte es die vom Kläger erklärten Umsätze um die der GmbH in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Beträge.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen durfte, statt die Sollbesteuerung bei Ausführung der Leistung anzuwenden. Ausreichend war eine erkennbare konkludente Antragstellung des Unternehmers. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Antrag für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch konkludent gestellt werden.

Ein solcher konkludenter Antrag erfordert allerdings, dass der Steuererklärung deutlich erkennbar entnommen werden kann, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt wurden. Die deutliche Erkennbarkeit ist ausreichend. Eine solche liegt vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen mit den Gewinnermittlungen aufgrund der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammen abgibt und die in den Gewinnermittlungen zugeflossenen Einnahmen den deklarierten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen.

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer

Kernaussage
Sowohl Unternehmen als auch vielen Beratern fällt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen können und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Dies gilt auch für die Kfz-Nutzung.

Sachverhalt
Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Kfz, die dem Unternehmen des Klägers zugeordnet waren. Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren 2 Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1.8.2004 angeschaffter MB 230. Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 zunächst im Schätzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.200 EUR fest. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht. Daraufhin hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Umsatzsteuererklärung vom Juni 2009 meldete der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 14.379,32 EUR an. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von 2.300 EUR (= 368 EUR Umsatzsteuer) auf 14.747,27 EUR herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in Höhe von 4.600 EUR und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger lediglich vor, dass der Volvo am 29.4.1991 zum Bruttopreis von 33.500 DM (= 17.128,28 EUR) angeschafft worden sei.

Entscheidung
Das FG München bestätigte in seinem Urteil nochmals, dass die gängige 1 %-Methode kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kfz-Nutzung für die Umsatzsteuer ist. Dies gilt auch dann, wenn mangels Unterlagen kein geeigneter Maßstab zur Aufteilung der Kosten zwischen unternehmerischer und privater Nutzung vorliegt. In diesem Fall muss geschätzt werden. Hierbei sind die mit Vorsteuer belasteten Kosten im Verhältnis der geschätzten Nutzungen aufzuteilen. Die Anschaffungskosten des Pkw sind für diesen Zweck gemäß dem maßgeblichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. Die Höhe der getätigten Abschreibungen ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenz
Die Bemessungsgrundlage der Kfz-Nutzung in der Einkommen- und Umsatzsteuer kann voneinander abweichen. Die 1 %-Methode kommt umsatzsteuerlich nur zum Einsatz, wenn der Unternehmer sich hierfür entscheidet. In der Praxis wird dies jedoch selten beachtet. Gerade dann, wenn ertragsteuerlich die Kfz-Nutzung gedeckelt wird, führt das Festhalten an der 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer zu unnötigen Mehrbelastungen. Auch können Fahrtenbücher, die ertragsteuerlich den formellen Anforderungen nicht genügen, durchaus noch als Aufteilungsmaßstab für die Umsatzsteuer dienen. Ein Vergleich der Methoden ist daher durchaus lohnend.

Berechnung der Schadensersatzhöhe bei anrechenbaren Steuervorteilen

Berechnung der Schadensersatzhöhe bei anrechenbaren Steuervorteilen

Kernaussage

Nimmt eine Partei die andere auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei einer Fondsbeteiligung in Anspruch, ergibt sich der Schadensersatzumfang aus dem Gesetz. Der Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er hat also grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Bareinlage nebst Agio gegen Rückübertragung der Beteiligung. Dazu entschied das Frankfurter Oberlandesgericht nun, dass dabei eine Anrechnung von Steuervorteilen im Einzelfall angezeigt sein kann.

Sachverhalt

Im Rahmen einer auf Falschberatung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung gestützten Schadensersatzklage hatte das erstinstanzliche Landgericht den beklagten Berater zur Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Verzugszinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Das Gericht war hierbei der Ansicht, dass Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen seien, da die Schadensersatzleistung selbst zu versteuern sei. Der Beklagte war anderer Auffassung: der Kläger müsse sich die gezogenen Steuervorteile anrechnen lassen. Dass die nach Abzug der Steuervorteile verbleibende Schadensersatzleistung zu versteuern sei, sei ein zukünftiger Nachteil, den der Kläger über einen Feststellungsantrag abfangen könne, der aber für die Berechnung des Zahlungsantrags außer Betracht zu bleiben habe. Das Oberlandesgericht teilte schließlich die Ansicht des Beraters zur Vorteilsanrechnung.

Entscheidung

Zwar hatte die Vorinstanz zu Recht eine Schadensersatzpflicht des Beraters wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bejaht. Ausnahmsweise war aber eine Anrechnung von Steuervorteilen vorzunehmen, auch wenn diese grundsätzlich selbst dann außer Betracht bleiben muss, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs ihrerseits zu einer Besteuerung die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen. So auch hier: bedingt durch die Fondsstruktur erhielt der Anleger für 2002 eine Verlustzuweisung, die selbst nach der Korrektur durch das Finanzamt noch ca. 92,02 % der Nominaleinlage betrug, während als Anlagebetrag nur 55 % der Einlage zzgl. 3 % Agio zu leisten waren. Es standen somit anfängliche Verlustzuweisungen von 23.004 EUR einer tatsächlichen Einlageleistung von nur 14.500 EUR inklusive Agio gegenüber. Damit war von außergewöhnlichen Vorteilen auszugehen.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt, denn die das zu versteuernde Einkommen senkenden Verlustzuweisungen und die das zu versteuernde Einkommen erhöhende Schadensersatzleistung sollen sich in etwa die Waage halten. Überschreiten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag die 100 %-Grenze, eröffnet dies die Möglichkeit für etwaige dem Anleger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung anzurechnenden außergewöhnlichen Steuervorteile.