Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Wann darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden?

Ein Steuerbescheid darf wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nur in bestimmten Fällen geändert werden. Eine Änderung scheidet jedoch aus, wenn das Finanzamt erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt hat, weil die Einkünfte vom Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt worden waren.

Hintergrund

Der Kläger erklärte für die Jahre 2011 und 2012 neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherung noch nicht vorlagen. Erst im Juni 2014 wurden dem Finanzamt die Rentenbezugsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2011 und 2012. Den Einspruch des Klägers gegen die Änderungen wies das Finanzamt zurück, weil die Steuerbescheide seiner Ansicht nach wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnten.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2012 nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung innerhalb der Verjährungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn dem Finanzamt ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Eine solche lag hier aber nicht vor. Zwar war die fehlende Übernahme der durch den Steuerpflichtigen erklärten Rentenbeträge ein offenbarer Fehler. Dieser war jedoch nicht mit einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob dem Sachbearbeiter bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide ein rein unbewusster oder ungewollter Fehler unterlaufen war.