Archiv der Kategorie: Privatbereich

Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Diese Zahlungen müssen aber in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird.

Hintergrund

T lebte in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater V zahlte ihr monatlich 200 EUR. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des V an T seien eine Unterhaltsrente. Deshalb sei V kindergeldberechtigt und nicht die Mutter K, die keinen Unterhalt leistete.

Das Finanzgericht gab K Recht. Es verpflichtete die Familienkasse, K das Kindergeld zu gewähren. Die Zahlungen des V seien keine Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte Unterhaltsansprüche geleistet worden seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass K kindergeldberechtigt ist.

Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen.

Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen für frühere Jahre wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nicht aus. Der Unterhalt muss sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Die von V nachträglich geleisteten Zahlungen betrafen jedoch den rückständigen Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen, die erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. Entsprechend der für sie getroffenen Berechtigtenbestimmung steht das Kindergeld daher K zu.

Unlauterer Wettbewerb: Funktion „Freunde finden“ ist unzulässig

Unlauterer Wettbewerb: Funktion „Freunde finden“ ist unzulässig

Bei Facebook anmelden, Adressbuch importieren, Einladungs-E-Mails verschicken – und schon hat man alle seine Kontakte im sozialen Netzwerk versammelt. Doch Vorsicht: Die Facebook-Funktion „Freunde finden“ kann zu unzulässiger Werbung führen.

Hintergrund

Der Bundesverband Verbrauchzentralen klagte gegen die Funktion „Freunde finden“ von Facebook. Er hielt sowohl den Import der E-Mail-Adressen aus dem Adressbuch des Facebook-Nutzers als auch den Versand von Einladungs-E-Mails an diese Kontakte für unzulässig – vor allem dann, wenn diese Kontakte nicht bei Facebook als Mitglieder registriert waren. Der Bundesverband sah in dem Versand dieser E-Mails eine unzulässige belästigende Werbung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Entscheidung

Nachdem bereits das Landgericht dem Kläger Recht gegeben hatte, entschied auch der Bundesgerichtshof zu seinen Gunsten. Die Revision von Facebook wurde zurückgewiesen. Damit steht fest: Hat der Empfänger in den Erhalt von Einladungs-E-Mails von Facebook nicht ausdrücklich eingewilligt, stellen diese eine unzumutbare Belästigung i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Diese Einladungen seien Werbung von Facebook, auch wenn der Absender ein registrierter Nutzer ist. Sie werden vom Empfänger auch nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers verstanden, sondern als Werbung von Facebook. Darüber hinaus informiere Facebook seine Nutzer nur unzureichend darüber, in welchem Ausmaß das Netzwerk vom Nutzer importierte E-Mail-Adressen nutze.

Wann eine Berufskrankheit bei Beamten anerkannt werden kann

Wann eine Berufskrankheit bei Beamten anerkannt werden kann

Eine Krankheit kann bei Beamten nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war, und zwar zum Zeitpunkt der Erkrankung.

Hintergrund

Der Beamte beaufsichtigte über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden 2 lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde zum 1.12.1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger strebte vor Gericht die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit an.

Entscheidung

Wie auch die Vorinstanzen urteilte das Bundesverwaltungsgericht zuungunsten des Klägers und wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen werden nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind.

Der maßgebliche Zeitpunkt, wann von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger im November 1997 der Fall, wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit.

Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten im Übrigen nicht für Beamte. Insoweit liegt aber keine Ungleichbehandlung vor, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche zustehen.

Ausländischer Pilot: Wann liegt ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt vor?

Ausländischer Pilot: Wann liegt ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt vor?

Übernachtet ein Pilot, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, durchschnittlich weniger als zweimal pro Woche im Inland, liegt damit kein gewöhnlicher Aufenthalt dort vor.

Hintergrund

Der Pilot erhielt eine unbefristete Anstellung als Copilot mit Einsatzflughafen Frankfurt am Main. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der Fluggesellschaft war er dazu verpflichtet, in der Nähe des Flughafens eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb eines Zeitraums von 60 Minuten nach einer entsprechenden Benachrichtigung antreten konnte. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, mietete er mit anderen Piloten eine Wohnung zur wechselseitigen Nutzung.

Das Finanzamt sah hierin die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, sodass der Steuerpflichtige mit seinen gesamten Einkünften der inländischen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen würde. Dagegen wehrte sich der Pilot mit seiner Klage.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Pilot Recht.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Das bedeutet, dass ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten zwingend zu der Rechtsfolge führt, dass sich an dem betreffenden Ort der gewöhnliche Aufenthalt der jeweiligen Person befindet. An einem zeitlichen Zusammenhang kann es fehlen, wenn der Aufenthalt sehr häufig (wenn auch kurzfristig) unterbrochen wird.

Das Finanzgericht hält zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts mindestens 2 Übernachtungen pro Woche für erforderlich. Da der Steuerpflichtige unter dieser Grenze geblieben war, lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, der die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründet, nicht vor.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem ist begünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem ist begünstigt

Wird im Rahmen eines „Betreuten Wohnens“ ein Notrufsystem zur Verfügung gestellt, kann für dieses die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

X bewohnt eine Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber gegen eine monatliche Betreuungspauschale u. a. zur Bereitstellung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notrufsystems sowie zur Soforthilfe im Notfall und zur Versorgung bei kurzzeitiger Erkrankung. Die Pauschale musste auch dann entrichtet werden, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Im Jahr 2011 bezahlte X eine Betreuungspauschale von insgesamt 1.785 EUR. Davon entfielen 80 % auf die Besetzung des Notrufsystems und 20 % auf beratende und kulturelle Leistungen. X machte einen Teil der Pauschale als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Während das Finanzamt die Berücksichtigung der anteiligen Betreuungspauschale ablehnte, zeigte sich das Finanzgericht großzügiger und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte sich ebenfalls auf die Seite des Klägers und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Aufwendungen wegen einer Heimunterbringung sind steuerlich begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. „Haushaltsnahe Leistungen“ sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abstünden anfallen.

Deshalb handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im Rahmen seines Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft wird typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft von Familien- oder Haushaltsangehörigen erbracht.

„In“ einem Haushalt wird die Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Die Rufbereitschaft stellt die Gewährleistung entsprechender Hilfe sicher. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung ein. Somit wird die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. X steht demnach die Steuerbegünstigung für die auf das Notrufsystem entfallenden Kosten zu.

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter: Normales Mietverhältnis oder Naturalunterhalt?

Eine Vermietung einer Wohnung an Angehörige kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Probleme mit dem Finanzamt kann es geben, wenn die Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Hintergrund

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter. Bei Abschluss des Mietvertrags besuchte sie noch das Gymnasium. Im Anschluss daran nahm sie ein Studium auf. Im Mietvertrag war eine Kaltmiete von 350 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 EUR vereinbart. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Das Finanzamt verneinte die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 EUR und die abgerechneten Nebenkosten von 115 EUR aus dem Barunterhalt bestritten.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgelehnt und deshalb die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Denn vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen.

Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich zeigten die weiteren Umstände (u. a. keine Nutzung der Wohnung zum selbstständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.

Smartphone mit Blitzer-App: Besser die Finger davon lassen

Smartphone mit Blitzer-App: Besser die Finger davon lassen

Wer auf seinem Smartphone eine sog. Blitzer-App installiert und aktiviert hat, muss mit einer Geldbuße rechnen, wenn er erwischt wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer hatte sein mit einer Blitzer-App ausgestattetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt. Dies ist verboten, urteilte das Amtsgericht und belegte den Autofahrer mit einer Geldstrafe von 75 EUR. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Geldstrafe für den Autofahrer. Denn durch die installierte App bekommt das Smartphone eine neue Zweckbestimmung und ist damit ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

 

Deshalb sei eine derartige Verwendung eines Smartphones vergleichbar mit der Nutzung mobiler Navigationsgeräte, die mit einer sogenannten Ankündigungsfunktion ausgestattet sind, die Autofahrer vor bevorstehenden Geschwindigkeitskontrollstellen warnt. Auch bei diesen Navis ist die Ankündigungsfunktion nur eine von vielen anderen Funktionen. Dennoch ist sie dort auch verboten.

Daran ändere auch nichts, dass ein Smartphone hauptsächlich zur mobilen Telekommunikation und nicht primär dazu bestimmt sei, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

“Kuckuckskind” kann den Trennungsunterhalt kosten

“Kuckuckskind” kann den Trennungsunterhalt kosten

Schiebt eine Ehefrau ihrem Ehemann vorsätzlich ein außerehelich gezeugtes Kind als eigenes unter, kann dies zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte.

Hintergrund

Die Ehefrau lebt seit Mitte 2012 von ihrem Ehemann getrennt. Sie verlangt einen Trennungsunterhalt in Höhe von 940 EUR.

Der Ehemann bestritt, der Vater des aus der Ehe stammenden Kindes zu sein. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten bestätigte die Vermutung des Ehemannes. Das Amtsgericht hat daraufhin den Trennungsunterhalt auf 394 EUR beschränkt, da die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle.

Entscheidung

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.

Zum einen ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu beschränken, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichtenden grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Die Ehefrau hatte während der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr. Nach Überzeugung der Richter hatte sie Kenntnis von der möglichen anderweitigen Vaterschaft und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.

Zum anderen habe die Ehefrau eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil ihres Ehemannes begangen.

Obwohl die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte und die Frau nach der Geburt des Kindes nur sporadisch arbeitete, wurde auch im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Fehlverhalten der Frau als besonders schwer gewertet, was zu einem weitreichenden Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führe.

Hund außer Kontrolle: Das kann teuer werden!

Hund außer Kontrolle: Das kann teuer werden!

Wer als Hundehalter seinen Hund nicht unter Kontrolle hat, sollte eine gute Versicherung haben. Denn kommt jemand durch den “wilden” Hund zu Schaden, kann das teuer werden.

Hintergrund

Die Klägerin führte ihren Labradormischling per Fahrrad aus, als sie auf die Beklagte und ihre Dogge traf. Die Halterin der Dogge hatte ihren Hund in einem angrenzenden Feld zwischen die Beine genommen und am Halsband festgehalten, um eine mögliche Konfrontation mit dem Labrador-Mischling und seiner Halterin zu vermeiden. Doch die Dogge riss sich los und stürzte auf Radfahrerin nebst Hund zu.

Die Klägerin stürzte vor Schreck vom Rad und zog sich erhebliche Knieverletzungen zu. Deshalb klagte sie auf Schadensersatz. Begründung: Die Dogge habe sie zu Fall gebracht. Ihr eigener Hund sei an dem ganzen Geschehen völlig unbeteiligt gewesen.

 

Entscheidung

Das Landgericht entschied, dass die Doggen-Besitzerin für alle Schäden hafte, die der Klägerin durch den Angriff entstanden sind und noch zukünftig entstehen würden – und gab damit der Klägerin Recht.

Sowohl die Voraussetzungen für eine Tierhaltergefährdungshaftung als auch für eine Verschuldenshaftung seien hier gegeben.

Das Gericht sah keine Mithaftung der Labrador-Halterin. Begründung: Eine etwaige Verantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung in jedem Fall hinter jene der Beklagten zurück.

Arbeitsplatz darf nicht grundlos verlassen werden

Arbeitsplatz darf nicht grundlos verlassen werden

Verlässt ein Sicherheitsmitarbeiter einen besonders zu sichernden Bereich grundlos über einen längeren Zeitraum, verletzt er damit seine arbeitsrechtlichen Pflichten in erheblicher Weise. Deshalb darf der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen.

Hintergrund

Der Kläger war seit dem 1.1.2010 bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt. Er sollte den Ein- und Ausgangsbereich überwachen, der durch ein Drehkreuz gesichert wird. Das Drehkreuz wird mittels Zufallsgenerator gesperrt, der entsprechende Mitarbeiter muss sich dann zu einer Sicherheitskontrolle in den danebengelegenen Wachraum begeben. Im Juli 2014 stellte das Unternehmen fest, dass Gold im Wert von insgesamt ca. 74.000 EUR aus dem Produktionsbereich entwendet wurde. Bei der Auswertung der Überwachungskamera wurde festgestellt, dass der Kläger den Zufallsgenerator ausgeschaltet und den Kontrollbereich über einen längeren Zeitraum verlassen hatte. Während dieser Zeit konnten die Mitarbeiter das Drehkreuz ohne Kontrolle passieren. Deshalb wurde dem Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung für unwirksam.

Entscheidung

Vor dem Landesarbeitsgericht bekam jedoch der Arbeitgeber Recht. Entscheidend war für die Richter, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwerwiegend verletzt habe. Für das Unternehmen sei eine zuverlässige Ausgangskontrolle von erheblicher Bedeutung, da selbst bei der Entwendung kleinster Mengen ein wirtschaftlich großer Schaden entstehen könne.

Im Falle einer längeren Abwesenheit von mehr als 5 Minuten, hätte der Arbeitnehmer gemäß einer Arbeitsanweisung einen eingewiesenen Mitarbeiter benachrichtigen müssen. Dies habe er jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen und den Kontrollraum aus privaten Gründen für längere Zeit zu verlassen. Dies sei mit den Erwartungen an einen Sicherheitsmitarbeiter in keiner Weise in Einklang zu bringen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es aufgrund des massiven Fehlverhaltens nicht.