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Wann eine Berufskrankheit bei Beamten anerkannt werden kann

Wann eine Berufskrankheit bei Beamten anerkannt werden kann

Eine Krankheit kann bei Beamten nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war, und zwar zum Zeitpunkt der Erkrankung.

Hintergrund

Der Beamte beaufsichtigte über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden 2 lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde zum 1.12.1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger strebte vor Gericht die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit an.

Entscheidung

Wie auch die Vorinstanzen urteilte das Bundesverwaltungsgericht zuungunsten des Klägers und wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen werden nur solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind.

Der maßgebliche Zeitpunkt, wann von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger im November 1997 der Fall, wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit.

Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten im Übrigen nicht für Beamte. Insoweit liegt aber keine Ungleichbehandlung vor, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche zustehen.