Archiv der Kategorie: Privatbereich

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Kernaussage

Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt

Die beiden Beklagten betreiben die – ebenfalls beklagte – Steuerberatersozietät als GbR. Die Kläger beauftragten die Beklagten Anfang 2000 mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung für 1998. Auf die von den Beklagten eingereichte Steuererklärung erließ das Finanzamt am 27.7.2000 einen Steuerbescheid, der als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen von rd. 850.000 DM berücksichtigte. Grundlage für diese Besteuerung war § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der für 1998 geltenden Fassung. Die Beklagten legten gegen den Bescheid nur wegen nicht berücksichtigter Steuerberatungskosten Einspruch ein. Der darauf ergangene Änderungsbescheid vom 21.8.2000, der die Spekulationsgewinne unverändert als Einkünfte auswies, wurde rechtskräftig. Mit Urteil aus 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die der Besteuerung von im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinnen zugrunde liegende Norm für nichtig, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf. Wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids der Kläger änderte sich für diese nichts. Die Kläger verlangten Schadensersatz, die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Nachdem die Kläger vorinstanzlich Recht bekommen hatten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Entscheidung

Die Ansprüche der Kläger waren verjährt. Maßgeblich für die Beurteilung war § 68 StBerG, der durch Gesetz vom 9.12.2004 weggefallen ist. Hiernach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Hier wurde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2000 in Gang gesetzt. Der für den Anspruch erforderliche Schaden ist dann eingetreten, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat. Die Verjährung begann hier mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids einen Monat nach dessen Zugang bei den Beklagen am 22.9.2000, weil die Kläger pflichtwidrig keinen Einspruch eingelegt hatten. Dass der Bescheid seinerzeit dem Wortlaut des EStG entsprach und die streitige Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2004 für nichtig erklärt wurde, ändert nichts. Die Beklagten waren verpflichtet, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten; diese Pflichtverletzung hatte die bestandskräftige Belastung der Kläger mit Einkommensteuer auf die in 1998 erzielten Gewinne zur Konsequenz. Hätten die Beklagten die Besteuerung pflichtgemäß mittels Einspruch offen gehalten, wären die Kläger nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht bestandskräftig geworden wäre.

Konsequenz

Die nunmehr aufgehobene Altregelung des § 68 StBerG knüpfte den Verjährungsbeginn allein an den Umstand der Schadensentstehung. Die nun geltende, ebenfalls 3 Jahre dauernde, Regelverjährung (§§ 199, 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem 14.12.2004 abgeschlossen wurden und für alle am 15.12.2004 bestehenden, nicht verjährten Ansprüche.

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Kernproblem

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Alterseinkünftegesetz 2005 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen beabsichtigt. Aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung soll der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge bis 2040 schrittweise wegfallen. Entscheidend für die Schmälerung des Freibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns, so dass Altfälle immer noch in den Genuss des vollen Freibetrags kommen. Begünstigt sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Sachverhalt

Ein 60jähriger Rentner bezog im Streitjahr u. a. Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge lehnte ihm das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag wegen des Unterschreitens der Altersgrenze von 63 Jahren ab. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wäre der Freibetrag unabhängig vom Lebensalter gewährt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht, weil auch die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge die Altersgrenze von 63 Jahren voraussetze. Insoweit habe diese Altersgrenze im Gegensatz zum Bezug privater Ruhegelder nicht erneut steuergesetzlich festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz sei ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt worden. Zwar stelle die Übergangsregelung die Bezieher privater gegenüber denen öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter; dies sei jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten

Kernproblem

Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Sog. Familienheimfahrten, d. h. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück, können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jetzt mit der Frage konfrontiert, wie stattdessen die Fahrten des Ehepartners – weg vom gemeinsamen Familienhaushalt, hin zum Ort des beruflich begründeten doppelten Haushalts – zu beurteilen sind.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall begründete die Ehefrau auf Grund einer Angestelltentätigkeit einen doppelten Haushalt. Üblicherweise tätigte sie mit dem Flugzeug oder Pkw die Familienheimfahrten zum gemeinsamen Haushalt. Soweit die Ehefrau die Fahrten aus privaten Gründen nicht angetreten hatte, besuchte sie der Ehemann. Diese „umgekehrten Familienheimfahrten“ wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH ließ die Kosten des Ehemanns weder als solche für Familienheimfahrten, noch als sonstige – unter den Allgemeinbegriff fallende – Werbungskosten zu. Begrifflich handele es sich nicht um eine Familienheimfahrt im Sinne des Gesetzes. Für den Senat war auch die insoweit bindende Feststellung des Finanzgerichts entscheidungserheblich, dass für die Besuchsreisen des Ehemannes private Motive zu Grunde lagen, so dass eine berufliche Veranlassung auszuschließen war. Die Regelungen des Gesetzes zu Familienheimfahrten seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe mit der bestehenden Regelung dem Schutz der Ehe ausreichend Rechnung getragen.

Konsequenz

Der BFH konnte offenlassen, inwieweit der Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn die Ehefrau die wöchentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen (z. B. Wochenendarbeit, Bereitschaftsdienst) nicht hätte antreten können. Hier gibt es frühere Rechtsprechung des BFH, die Anlass zur Hoffnung auf einen Werbungskostenabzug gegeben hätte.

Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch

Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch

Kernaussage

Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft (§ 12 GBO). Ein solches liegt nur vor, wenn sachliche Gründe genannt werden können, so dass unbefugte Absichten oder Neugier keinen Anspruch rechtfertigen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin hat gegen einen Dritten eine Forderung von mehr als 10.000 EUR. Der von ihr beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der Wohnung des Schuldners keine pfändbaren Gegenstände. Er gab gegenüber dem Gerichtsvollzieher an, Leistungen nach dem SBG II (sogenannte Hartz IV-Leistungen) zu beziehen, die Miete werde vom Sozialamt gezahlt. Die Antragstellerin wollte dies überprüfen und sicherstellen, dass der Schuldner nicht Eigentümer des Mehrfamilienhauses ist. Auf ihre Anfrage beim Grundbuchamt wurde mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Daraufhin verlangte die Antragstellerin Einsicht ins Grundbuch. Sie wollte Namen und Anschrift des Eigentümers feststellen, um zu klären, ob dieser Vermieter des Schuldners ist, um dann eventuell einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution pfänden zu können. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Entscheidung

Vorliegend war die Grenze zur bloßen Neugier an einer Einsicht in das Grundbuch überschritten. Der Gesetzgeber hat das Grundbuch nicht als öffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen kann. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genießt grundrechtlichen Schutz. Bei Privatpersonen folgt dies aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung. Aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Eigentümers über die Rechts- und Vermögensverhältnisse an dem Grundstück ist für die Einsicht in das Grundbuch daher ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Antragstellerin steht in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer. Dass der Schuldner auf dem Grundstück wohnt, reicht nicht aus, denn es ist nicht erkennbar, dass dieser werthaltige Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat.

Konsequenz

Wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsposition der im Grundbuch Eingetragenen ist eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung erforderlich, ob tatsächlich ein berechtigtes, also nach allgemeiner Ansicht verständiges, Interesse vorliegt.

Zum erleichterten Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zum erleichterten Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Kernproblem

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits, forderte der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. Diese Rechtsprechung ist jetzt überholt.

Sachverhalt

Dem BFH lagen 2 Streitfälle vor. Zum einen ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Hier besuchte ein Kind auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Eltern machten den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend. Auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichteten sie. Hier verwies das Finanzgericht ebenso auf ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung, wie im zweiten Fall. In dieser Sache war streitig, ob die durch Asthmabeschwerden eines Kindes hervorgerufene Anschaffung neuer Möbel abzugsfähig ist.

Änderung der Rechtsprechung des BFH

Für die Finanzgerichte wird es zukünftig schwieriger, denn der BFH hat von den bisherigen Nachweispflichten Abstand genommen. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliege. Dieses und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Freilich verkennt der BFH dabei nicht, dass das FG nicht über eine medizinische Sachkunde verfügt und deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen muss. Die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten sieht der BFH nicht, da ein vorgelegtes Privatgutachten ohnehin nur als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen sei. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen.

Konsequenz

Die geänderte Sichtweise ist zu begrüßen. Der Steuerpflichtige trägt jedoch weiterhin die Feststellungslast, so dass die praktische Tragweite abzuwarten bleibt.

Duldungsbescheid bei Übertragung von Miteigentum wirksam?

Duldungsbescheid bei Übertragung von Miteigentum wirksam?

Rechtslage

Gerät ein Ehegatte in eine wirtschaftliche Notlage oder ist beabsichtigt, das Vermögen zur Minimierung eines Haftungsrisikos bei einem Ehegatten zu konzentrieren, sind Vermögensübertragungen von einem auf den anderen Ehegatten zivilrechtlich, wenn Gläubigerbenachteiligungsabsicht besteht, unter weiteren Voraussetzungen anfechtbar. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich im Steuerrecht, wonach der Ehegatte die Inanspruchnahme für Steuerschulden des anderen Ehegatten bis zum Wert des übertragenen Vermögens dulden muss. Die steuerrechtliche Bestimmung lässt die Inanspruchnahme des Ehegatten jedoch unter erleichterten Bedingungen zu. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr zum Zusammentreffen der zivilrechtlichen Anfechtungs- und steuerlichen Duldungsregelungen zu entscheiden.

Sachverhalt

Nachdem das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen der steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten keinen Erfolg hatte, nahm es die Ehefrau wegen einer ihr geschenkten Grundstückshälfte, gestützt auf die zivilrechtlichen Anfechtungsregelungen, auf Duldung der Inanspruchnahme wegen der Steuerschuld in Anspruch. Hiergegen verteidigte sich die Ehefrau im Klageverfahren vor dem Finanzgericht damit, dass die zivilrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, unterlag jedoch, weil das Finanzgericht die Duldung auf die mit geringeren Anforderungen zulässige steuerlichen Anfechtungsvorschriften stützte. Danach musste insbesondere keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht mehr nachgewiesen werden.

Entscheidung

Hiergegen legt die Ehefrau mit der Begründung Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, dass das Finanzgericht seine Entscheidung nicht auf die steuerlichen Duldungsvorschriften hätte stützen dürfen, nachdem sich das Finanzamt zunächst auf die zivilrechtlichen Anfechtungsregelungen berufen habe. die Klägerin unterlag. Der BFH entschied, dass sich die Ehefrau gegen die unter erleichterten Voraussetzungen vorliegenden Duldungsvorschriften habe ausreichend verteidigen können; das Finanzgericht sei berechtigt gewesen, die Begründung der Duldung insoweit umzustellen. Außerdem sei die Reichweite der Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Anfechtungsregelungen und der steuerlichen Duldungsregelungen vergleichbar.

Konsequenz

Ungeachtet der Begründung kann der duldungsverpflichtete Ehegatte bei einer zu seinen Gunsten erfolgten unentgeltlichen Vermögensübertragung bis zur Höhe des gemeinen Wertes der unentgeltlichen Zuwendung in Anspruch genommen werden; und zwar unabhängig davon, ob sich der Vermögenswert noch in seinem Vermögen befindet oder nicht.

Kein Entfall der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Wissen und Schweigen der Fahnder

Kein Entfall der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Wissen und Schweigen der Fahnder

Kernaussage

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erst dann vollendet, wenn der Finanzbeamte erfolgreich getäuscht wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, dass eine Strafbarkeit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb entfällt, weil der Finanzbehörde alle bedeutsamen Tatsachen bekannt und sämtliche Beweismittel verfügbar waren.

Sachverhalt

Der Angeklagte war als Einkäufer beschäftigt und hatte für seinen Arbeitgeber Elektronikbauteile aus dem europäischen Ausland gekauft. Der Bezug erfolgte über eine Personengruppe, deren in Deutschland ansässige Firmen nur zwischengeschaltet waren, um unberechtigte Vorsteuerabzüge zu erlangen. In diesem Wissen gab der Angeklagte Eingangsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die Buchhaltung weiter zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs. So wurden insgesamt rd. 5,18 Mio. EUR hinterzogen, der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, die Finanz- und Strafverfolgungsbehörde habe so früh Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt gehabt, dass sie größeren Schaden hätte verhindern können. Statt dessen seien aber gar keine Maßnahmen ergriffen worden. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Eine Steuerhinterziehung setzt keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus. Weder das Wissen des Ermittlungsbeamten, noch dessen Schweigen kann für den Strafausspruch berücksichtigt werden. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung reicht es aus, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in anderer Weise als durch Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen ungerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden. Die Straftat liegt selbst dann vor, wenn der Veranlagungsbeamte von allen für die Veranlagung wichtigen Tatsachen Kenntnis hat und sämtliche Beweismittel vorliegen. Auf eine Kenntnis oder Unkenntnis kommt es nicht an.

Konsequenz

Der Erfolg der durch aktives Tun begangenen Steuerhinterziehung wäre auch bei Kenntnis der Behörde vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt nicht ohne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten. Anders als bei einer Unterlassungsstraftat birgt gerade das Machen von Falschangaben die unter Strafe gestellte Gefahr der Steuerverkürzung.

Liechtensteiner Bank muss Steuersünder nicht entschädigen

Liechtensteiner Bank muss Steuersünder nicht entschädigen

Kernaussage

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Liechtensteiner Fürstenbank LGT hatte seinerzeit eine CD mit den Kundendaten gestohlen und diese für 4,5 Mio. Euro an den Bundesnachrichtendienst verkauft. Der Fürstliche Oberste Gerichthof Liechtenstein (OGH Liechtenstein) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Fürstenbank einem deutschen Steuersünder zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie diesen nicht frühzeitig vom dem Diebstahl unterrichtete.

Sachverhalt

Der klagende Immobilienhändler aus Bad Homburg war wegen der Datenentwendung bei der Liechtensteiner Fürstenbank LGT Treuhand bei der deutschen Steuerfahndung auffällig geworden. Er wurde im Juli 2008 vom Landgericht Bochum wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsauflage von 7,5 Mio. EUR verurteilt. Mit Steuernachzahlungen und Rechtsanwaltskosten musste er insgesamt rd. 20 Mio. EUR bezahlen. Der Kläger warf der Liechtensteinischen Bank später vor, er sei zu spät über den Datendiebstahl informiert worden. Wäre dies rechtzeitig geschehen, hätte er sich selbst beim deutschen Fiskus anzeigen oder von einer zeitweiligen Amnestie profitieren können. Seiner Ansicht nach wäre dann die Geldstrafe geringer ausgefallen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof Liechtenstein wies die Schadensersatzklage schließlich ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Bankkunde für die Einhaltung der Steuergesetze in seinem Heimatland selbst verantwortlich. ein Abwälzen der Verantwortung käme nicht in Betracht, so dass die Liechtensteiner Fürstenbank LGT nicht für den Schaden eines deutschen Steuersünders aufkommen müsse.

Konsequenz

Das bisher noch beim Landgericht Vaduz anhängige halbe Dutzend weiterer Klagen dürfte damit ebenfalls keinen Erfolg haben.

Gleichbehandlung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern bei Grunderwerbsteuer

Kernaussage

Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Die Befreiungsvorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt. Anders als die vergleichbaren Regelungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2010 am 14.12.2010.

Sachverhalt

Der Antragsteller trennte sich im Jahr 2009 von seinem Lebenspartner. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhielt der Antragsteller von seinem Lebenspartner dessen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück und beantragte die Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt verweigert die Befreiung und verwies auf den seiner Meinung nach eindeutigen Wortlaut der grunderwerbsteuerlichen Vorschrift (§ 3 Nr. 4 GrEStG), der eine Steuerbefreiung im Streitjahr nur für „Ehegatten“ vorsehe und diese nicht auf „Lebenspartner“ ausdehne.

Entscheidung

Das niedersächsische Finanzgericht gewährte dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids. Es folgt dabei den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dort vorgebrachten Gründe vollumfänglich auf die Grunderwerbsteuer. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgericht zur Gleichbehandlung zielen nach Ansicht des Finanzgerichts auf die gesamte Rechtsordnung ab, mithin auch auf das Steuerrecht und damit auf das Grunderwerbsteuerrecht und nicht allein auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei es zumindest „grenzwertig“, wenn der Gesetzgeber die noch offenen Lebenspartner-Altfälle (Erwerbsvorgänge zwischen dem 1.8.2001 und dem 13.12.2010) bei der Grunderwerbsteuer nicht den Ehegattenerwerbsvorgängen gleichstelle und damit nicht von der Besteuerung befreit.

Konsequenz

Das Gericht fordert in seinem Beschluss den Gesetzgeber unmissverständlich auf, eine entsprechende Gesetzeskorrektur bei der Grunderwerbsteuer mit einer Anwendungsregelung für die Vergangenheit, wie etwa bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, vornehmen. Andernfalls werde man die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

 

BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

BVerfG Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11

Pressemitteilung Nr. 62/2012 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):

“Mit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13. Dezember 2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a. F.), das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht. Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers (§ 3 Nr. 5 GrEStG a. F.). Ferner sieht § 3 GrEStG a. F. – vorwiegend aus güterrechtlichen Gründen – weitere Befreiungsvorschriften für Ehegatten vor.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums übertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer muss sich – neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes – an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpft. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lässt sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden. Die der Steuerbefreiung zugrundeliegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründet die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht, so dass die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen ist.

Schließlich kann die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der in der Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

2. Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von der Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden. Insbesondere ist die Weitergeltung der für verfassungswidrig erklärten Befreiungsvorschriften nicht wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen. Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien.”

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Heterologe künstliche Befruchtungen sind steuerlich absetzbar

Heterologe künstliche Befruchtungen sind steuerlich absetzbar

Kernproblem

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen ist im Wandel. Kürzlich hatte der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Nachweispflichten von Krankheitskosten erleichtert und von dem Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung abgesehen. Gleiches widerfuhr jetzt einem Ehepaar, das Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung geltend machte, aber zunächst beim Finanzamt mit seinem Anliegen scheiterte.

Sachverhalt und bisherige Rechtsprechung

Im entschiedenen Fall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig. Das Ehepaar wollte den Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders verwirklichen (heterologe Befruchtung). Die Kosten der Behandlung von etwa 21.000 EUR ließ das Finanzamt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil diese Art der Befruchtung keine Heilbehandlung sei. In der Vergangenheit hatte der BFH jedoch bereits Aufwendungen einer zeugungsunfähigen Frau für eine homologe künstliche Befruchtung (d. h. mit den Samen des Ehepartners oder Partners) nicht nur bei Ehepaaren, sondern seit dem Jahr 2007 auch im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Abzug zugelassen. Dagegen sah man die künstliche Befruchtung der gesunden Frau mit Fremdsamen nicht als gezielte medizinische Behandlung zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit an.

Änderung der Rechtsprechung

Der BFH begründet seine geänderte Auffassung damit, dass die künstliche Befruchtung der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes bezwecke. Sie ziele aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ab, der zwar nicht selbst ein Krankheitswert zukomme, die aber unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemannes sei. Damit werde die durch Krankheit behinderte Körperfunktion durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Entgegen der bisherigen Auffassung sei hierin eine Heilbehandlung zu sehen.

Konsequenz

Zwar hinkt der Vergleich, aber der BFH sieht einen Zusammenhang mit Zahnersatz, Brillen, Hörgeräten oder Rollstühlen. Auch diese werden steuerlich anerkannt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls umgangen oder kompensiert werde. Ein Fall fehlt jetzt noch in der Rechtsprechung. Es ist jedoch anzunehmen, dass Elton John nicht dem deutschen Einkommensteuergesetz unterliegt.