Archiv der Kategorie: Privatbereich

Diktiergerät und Excel-Tabelle: Kann damit ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden?

Diktiergerät und Excel-Tabelle: Kann damit ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden?

Mitarbeiter, die einen Firmenwagen privat nutzen dürfen, können den damit verbundenen geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode berechnen. Bei der Erstellung eines elektronischen Fahrtenbuchs gelten allerdings besonders strenge Regeln, wie ein aktuelles Urteil mal wieder zeigt.

Hintergrund

Der Kläger führte sein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei diktierte er zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den Kilometerstand. Unterwegs sprach er besondere Vorkommnisse (z. B. Staus, Straßensperrungen oder Umleitungen) und am Ende wiederum den Kilometerstand auf das Gerät. Während der Eingaben lief das Radio, nach Angaben des Klägers, um seine Angaben zu untermauern. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende jeweils gebunden. Die Bänder wurden ebenfalls aufbewahrt und nicht überspielt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer erkannte das Fahrtenbuch jedoch nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Fahrtenbuch, dessen Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen ist, sind nach dem Urteil die einzelnen vom Kläger im Pkw besprochenen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Denn letztere können jederzeit geändert werden. Die besprochenen Kassetten stellen aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Sie sind jederzeit änderbar. Jedes einzelne Band kann komplett neu besprochen werden und sie sind nicht gegen Verlust gesichert. Zudem ist nach Auffassung der Richter nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder „eins zu eins“ in die Excel-Tabellen übertragen wurden.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein nicht handschriftliches, sondern ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.

Dienstreise-Kaskoversicherung: Prämienzahlung muss nicht versteuert werden

Dienstreise-Kaskoversicherung: Prämienzahlung muss nicht versteuert werden

Eine Dienstreise-Kaskoversicherung darf neben den steuerfreien Kilometerpauschalen gewährt werden. Hat also ein Arbeitgeber eine solche Versicherung für private Kfz von Arbeitnehmern abgeschlossen, führt die Prämienzahlung nicht zum Lohnzufluss.

Hintergrund

Benutzt der Mitarbeiter ein eigenes Kfz, können anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch pauschale Kilometersätze je gefahrenem Kilometer erstattet werden. Seit dem 1.12014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt.

An der Höhe der Kilometerpauschale hat sich aber nichts geändert: Höchstgrenze bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind das 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die tatsächlichen Kosten werden dann nicht geprüft.

Verwaltungsanweisung

Die Verwaltung weist jetzt in einem Erlass darauf hin, dass die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR unvermindert auch dann gilt, wenn der Mitarbeiter keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Die bisherige Verwaltungsanweisung – auf der Grundlage älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nach dieser Anweisung konnte in diesen Fällen nur eine verminderte Kilometerpauschale steuerfrei ersetzt werden.

Raucherpausen müssen nicht vergütet werden

Raucherpausen müssen nicht vergütet werden

Ein Arbeitnehmer wollte eine Vergütung für seine Raucherpausen haben und zog sogar vor das Arbeitsgericht. Ohne Erfolg – zur Erleichterung des Arbeitgebers.

Hintergrund

Im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin konnten die Beschäftigten den Arbeitsplatz für eine sogenannte Raucherpause jederzeit verlassen – ohne sich dafür am Zeiterfassungsgerät an- bzw. abzumelden. Im Zuge des Nichtraucherschutzgesetzes war das Rauchen auf dem Betriebsgelände nur noch auf einer Raucherinsel nahe der Stechuhr erlaubt war. 2012 wurde zwischen den Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über das Rauchen im Betrieb geschlossen, in der festgelegt wurde, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen das nächstgelegene Zeiterfassungsgerät zum Ein-und Ausstempeln zu benutzen sei. Die Betriebsvereinbarung trat zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Für Januar 2013 wurden dem Kläger 210 Minuten, für Februar 96 und für März 572 Minuten für seine Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen und erhob im Juli 2014 Klage auf die restliche Vergütung der 3 Monate.

Seine Forderung begründete er damit, dass er einen Anspruch auf Vergütung seiner Raucherpausen aus betrieblicher Übung habe. Aus dem Verhalten der Arbeitgeberin habe er schließen können, dass sie auch künftig Raucherpausen bezahlen werde, da bislang keine Lohnabzüge dafür vorgenommen wurden. Die Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60 bis 80 Minuten pro Tag seien durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden. Die Betriebsvereinbarung habe den arbeitsvertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung nicht wirksam geändert, sondern regle nur die Zeiterfassung. Die Frage nach einer Entgeltzahlungspflicht sei davon gerade nicht betroffen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des Arbeitnehmers nicht an: Je mehr die vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigung als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung anzusehen sei, desto mehr spräche dies dafür, dass Arbeitnehmer auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen könnten. Die Bezahlung der Raucherpausen stünde jedoch in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Ohne eine Rechtsgrundlage bedürfe es ganz besonderer Anhaltspunkte, damit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen könne, auch ohne jede Gegenleistung vom Arbeitgeber bezahlt zu werden. Solche Anhaltspunkte sahen beide Instanzen aber gerade nicht gegeben.

Würde die Arbeitgeberin weiterhin die Raucherpausen vergüten, würde dies eine Privilegierung der Raucherpausen im Vergleich zu den normalen Pausen darstellen, denn auch diese erfolgten in aller Regel unbezahlt. Diese Besserstellung gegenüber nicht rauchenden Arbeitnehmern sei nicht hinzunehmen: Aufs Jahr hochgerechnet arbeite der Arbeitnehmer einen Monat weniger, wolle aber den gleichen Lohn erhalten.

Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen

Selbst verursachte Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen

Geht bei Tätowierungen, Piercings oder Schönheits-OPs etwas schief und entstehen durch das Selbstverschulden Folgekosten, können Arbeitgeber und Kassen Leistungen verweigern.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen nach einer Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen für ihre Versicherten. Allerdings ist es ein Ziel des Gesetzgebers, die Krankenkassen nicht mit Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen zu belasten. Entzündet sich z. B. eine bei der Urlaubsreise angebrachte Tätowierung oder ein Piercing, sollen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen beteiligt werden.

Für eine Beteiligung an den entstehenden Folgekosten ist es egal, wo die Behandlung stattfindet. Da es sich um eine medizinisch nicht notwendige Maßnahme handelt, macht es keinen Unterschied, ob diese in Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder woanders durchgeführt wurde.

Angemessene Kostenbeteiligung

Durch eine Beteiligung des Versicherten an den Leistungskosten soll die übliche Absicherung nicht infrage gestellt werden. Die Kostenbeteiligung muss daher „angemessen“ sein. Sie darf nicht pauschal vorgesehen werden. Vielmehr trifft die Krankenkasse jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung. Die Kasse hat dabei die Höhe der Leistungsaufwendungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und die Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten zu berücksichtigen. Ein 50 %iger Eigenanteil an den Behandlungs- und Nebenkosten wird jedoch grundsätzlich als vertretbar angesehen.

Um den Versicherten an den Kosten zu beteiligen oder Krankengeld zu kürzen oder zurückzufordern, muss die Krankenkasse nachweisen, dass der Versicherte vorsätzlich oder mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer Krankheit bestehen nur, solange der Arbeitnehmer diese nicht verschuldet hat. Entsteht die Krankheit, weil im Urlaub eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme durchgeführt wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Arbeiten im Urlaub? Besser nicht!

Urlaub ist zum Erholen da, nicht zum Arbeiten. Wer trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss unter bestimmten Bedingungen mit Konsequenzen des Arbeitgebers rechnen.

Das Bundesurlaubsgesetz untersagt dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde. Dieses Verbot zielt auf alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind.

Hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem anderen Büro aus, so dürfte eine mit dem Gesetz unvereinbare Tätigkeit vorliegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot, so kommen als Sanktionen Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung in Frage. Der Arbeitgeber darf aber weder die Urlaubsvergütung kürzen noch entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.

Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können

Küchenwände müssen Hängeschränke tragen können

 Wer eine Wohnung mietet, erwartet, dass er in der Küche Hängeschränke anbringen kann. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte.

 Die Mieter bemängeln, dass die Wände in der Küche nur mit einfachen Gipskartonplatten versehen sind und es deshalb nicht möglich ist, dort Hängeschränke anzubringen.

Im Lauf des Prozesses hat die Vermieterin die Küchenwände verstärken lassen, sodass dort Schränke aufgehängt werden können. Die Mieter haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Vermieterin hat sich dem nicht angeschlossen, da ein Anspruch auf Verstärkung der Wände nicht bestanden habe.

Entscheidung

Das Landgericht hat den Mietern Recht gegeben.

Die Vermieterin war verpflichtet, die Wände in der Küche so zu verstärken, dass dort Hängeschränke montiert werden können. Da im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem Nutzungszweck. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.

Daran gemessen konnten die Mieter erwarten, dass sie Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können.

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen

 Wer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.

 Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des Auftraggebers ab.

Der Unternehmer hat bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.

Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

Mietminderung: Übliche Haus- und Umweltgeräusche sind hinzunehmen

 Auch leise Geräusche können stören. Handelt es sich jedoch um typische Geräusche aus der Umwelt und haustechnischen Anlagen, berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung.

 Im Frühjahr 2012 meldete der Mieter der Vermieterin ein sich wiederholendes brummendes Geräusch. Für April und Mai 2013 hat der Mieter die Miete wegen dieser Geräusche um 10 % gemindert.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes Geräusch wahrnehmbar ist, das allerdings sehr leise und nur bei einem sehr niedrigen Hintergrundpegel hörbar ist. Der Pegel des Geräuschs liegt unter den Pegeln für haustechnische Anlagen.

Die Vermieterin verlangt deshalb Zahlung des einbehaltenen Betrags.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht hat die Vermieterin Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter weist die Wohnung keinen Mangel auf, sodass eine Minderung der Miete nicht gerechtfertigt ist.

Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht.

Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerten liegen, ohne Weiteres hinzunehmen.

Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

Vermieter darf Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat

 Rauchmelder sind nicht nur sinnvoll, in den meisten Bundesländern sind sie gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter muss den Einbau dieser Rauchwarnmelder durch den Vermieter dulden. Das gilt auch, wenn er die Wohnung selbst bereits mit entsprechenden Geräten ausgestattet hat.

Die Vermieterin hatte zuvor beschlossen, ihren gesamten Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnen den Einbau ab. Sie verweisen darauf, in der Wohnung schon selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht zu haben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht. Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.

Dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.

Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich auch daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist.

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

 Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.