Archiv der Kategorie: Privatbereich

BGH: Elternunterhalt auch bei Kontaktabbruch

BGH: Elternunterhalt auch bei Kontaktabbruch

Kernaussage
In gerader Linie verwandte Personen schulden einander gesetzlich Unterhalt. Der klassische Fall ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern. Aber auch die Eltern haben einen Anspruch auf Unterhalt, der in Zeiten längerer Lebenserwartung und steigender Pflegekosten zunehmend an Bedeutung erlangt. Denn, wenn die Eltern die Kosten ihrer Pflege nicht mehr selber aufbringen können und der Sozialleistungsträger einspringen muss, kann dieser einen Anspruch auf Elternunterhalt auf sich überleiten und gegenüber dem Kind in Abhängigkeit von dessen Leistungsfähigkeit geltend machen. Bisher verhielt es sich dabei so, dass die Instanzgerichte den Unterhaltsanspruch aber verwarfen, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern durch das Verhalten der Eltern zerrüttet war. Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Der Sozialleistungsträger des Landes Bremen hatte einen Elternunterhaltsanspruch auf sich übergeleitet und gegenüber dem Kind geltend gemacht. Das Kind hatte gegen den Anspruch eingewendet, dass der Vater den Kontakt zum damals 17jährigen Kind vor 43 Jahren abgebrochen, das Kind enterbt und nur noch abfällig über das Kind geredet habe.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof ließ dieses Verhalten des Vaters nicht mehr ausreichen, um den Elternunterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen. Maßgeblich sei nicht, dass der Vater durch sein jahrzehntelanges Verhalten für die Zerrüttung der Familie gesorgt habe. Jedenfalls in der Lebensphase bis zum 18. Lebensjahr, die eine besonders intensive, elterliche Betreuung erfordere, habe der Vater im Wesentlichen seinen Elternpflichten genügt. Daher könne der Elternunterhaltsanspruch nicht verwirkt sein.

Konsequenz
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Im Ergebnis wird man davon ausgehen müssen, dass der Elternunterhalt – abgesehen von ganz krassen Ausnahmefällen – unabhängig von den familiären Verhältnissen nicht verwirkt wird. Dies kann gegebenenfalls sogar solche Fälle betreffen, in denen sich in der Vergangenheit auf die bisherige Rechtsprechung zurückbezogen werden konnte.

Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits sind absetzbar

Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits sind absetzbar

Kernaussage
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit bei der Steuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.

Sachverhalt
Die Kläger waren ursprünglich gerichtlich gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung vorgegangen, die sie für rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger ebenfalls. Sie mussten daher sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von rund 17.500 EUR tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab. Hiergegen wandten sich die Kläger und bekamen Recht.

Entscheidung
Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien – so die Finanzrichter – als zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 33 EStG) anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe, wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige, auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Finanzgericht stellte zu dem noch klar, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung fand.

Konsequenz
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.

Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen

Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen

Kernaussage
Im Falle des substantiierten Bestreitens des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels, also dessen Ausrichtung an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, hat das Gericht über das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis zu erheben.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin, für die sie seit mindestens Mai 2006 413,17 EUR Nettokaltmiete zahlt. Im Januar 2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zustimmung der Erhöhung der Nettokaltmiete ab April um 52,26 EUR auf 465,43 EUR auf. Die Klägerin begründete ihr Erhöhungsverlangen unter Benennung von 6 Vergleichswohnungen und legte ebenfalls Angaben für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009 bei. Die Beklagte stimmte der Erhöhung der Nettokaltmiete nicht zu und wurde sodann durch die Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen der Vorgerichte auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht hätte die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein aufgrund der einem qualifizierten Mietspiegel zugeschriebenen Vermutung feststellen dürfen. Der Tatrichter ist bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete nicht an das Begründungsmittel des Vermieters, hier also die Vergleichswohnungen, gebunden, sondern darf auch die Daten eines ordnungsgemäßen Mietspiegels heranziehen. Ob ein Mietspiegel den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels entspricht und somit die Vermutungswirkung entfaltet, muss unstreitig, offenkundig oder nachweislich sein. Zu prüfen ist dies auch, wenn der Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde. Das Gericht muss im Falle eines substantiierten Bestreitens des Vorliegens der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis darüber erheben, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.

Konsequenz
Die Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel gibt keinen Aufschluss darüber, ob dieser tatsächlich die Anforderungen an einen solchen erfüllt.

Treaty override bei Einkünften von Piloten

Treaty override bei Einkünften von Piloten

Kernaussage
In Deutschland ansässige Piloten, die für ausländische Fluggesellschaften tätig sind, werden mit den hieraus bezogenen Vergütungen regelmäßig (bei Eingreifen einer Sonderregelung wie in Art. 15 Abs. 3 OECD-MA) im Ausland (hier Irland) besteuert. Soweit die Besteuerung im Quellenstaat nicht vollumfänglich erfolgt, kommt es trotz § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG nicht zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland.

Sachverhalt
Strittig war die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Piloten einer irischen Fluggesellschaft. Die Besteuerung seiner Vergütungen erfolgte zunächst gemäß XII Abs. 3 DBA ausschließlich in Irland. Nachdem die Besteuerung in Irland nochmals zu seinen Gunsten dahingehend geändert worden war, dass nur der auf Territorium Irlands entfallende Teil seiner Vergütungen besteuert wurde, sah das Finanzamt die Möglichkeit, § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG anzuwenden. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) traten dieser Ansicht entgegen.

Entscheidung
Der BFH lehnte eine Anwendung von § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG ab, weil die Vorschrift bereits dann nicht mehr angewendet werden kann, wenn der ausländische Staat überhaupt eine Besteuerung der Einkünfte vornimmt. In welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, ist nicht entscheidend. Da der Steuerpflichtige darlegen konnte, dass es zu einer Quellenbesteuerung in Irland gekommen ist, war § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG nicht anwendbar. Ebenso wenig ließ sich eine Besteuerung nach § 50d Abs. 8 EStG rechtfertigen. Wie der BFH ausdrücklich betont, reicht es auch insoweit aus, dass der Steuerpflichtige entweder den Verzicht des ausländischen Staates auf eine Besteuerung oder deren tatsächliche Entrichtung nachweist.

Konsequenzen
Sobald eine Besteuerung im Ausland erfolgt, greift die Regelung in § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG nicht. Der BFH widerspricht damit der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht im BMF-Schreiben vom 12.11.2008 (BStBl 2008 I S. 988).

Erstattungszinsen sind steuerbar

Erstattungszinsen sind steuerbar

Kernaussage
Die vom Finanzamt gezahlten Zinsen aufgrund von Einkommensteuererstattungen zählen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der Einkommensteuer. Dies gilt auch für Jahre vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010.

Sachverhalt
Die verheirateten Kläger hatten 1995 eine zu hohe Einkommensteuernachzahlungen entrichtet, die sie neben der Einkommensteuererstattung mit Zinsen zurück gezahlt bekamen. In dem das Streitjahr 2006 betreffenden Einkommensteuerbescheid wurden Zinsen in Höhe von 118.101 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Die Kläger forderten daraufhin eine ermäßigte Besteuerung nach § 32a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG der Erstattungszinsen, dem das Finanzamt nicht nachkam.

Entscheidung
Sowohl das FG als auch der BFH kamen der darauf folgenden Klage nicht nach. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibe nach der Gesetzesänderung kein Raum mehr. Systematische und verfassungsrechtliche Einwände, dass gezahlte Zinsen nicht als Sonderausgabe abzugsfähig seien, wies das Gericht zurück. Erstattungszinsen gehörten daher gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war. Dies verstoße nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Konsequenz
Im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof die Steuerbarkeit von Steuererstattungszinsen noch anders gesehen. Vorliegend folgt das Gericht nun der Sichtweise der Finanzverwaltung für sämtliche Bescheide, die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig veranlagt waren. Da von Steuererstattungszinsen keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, sollte im Rahmen der Erklärungserstellung nach Möglichkeit das Kontenabrufsystem der Finanzverwaltung genutzt werden, um die endgültige Steuerschuld vorab korrekt berechnen zu können.

Zur Gemeinnützigkeit von Turnierbridge

Zur Gemeinnützigkeit von Turnierbridge

Kernproblem
Die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) ist eine gemeinnützige Tätigkeit. Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Privilegien für gemeinnützige Organisationen ist es bedeutsam, ob beispielsweise Turnierbridge unter den Begriff des Sports im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts zu subsumieren ist.

Sachverhalt
Ein eingetragener Verein ist Dachverband deutscher Bridge-Vereine. Seine Aufgaben sind die Vertretung der Interessen des deutschen Sports auf nationaler und internationaler Ebene, die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Unterrichts- und Turnierwesen sowie die Verwaltung von Mitgliedsdaten. Fraglich ist, ob hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln fördert der Verein nicht den Sport. Turnierbridge fällt nicht unter den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 25 AO. Nach der Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO kann ein Zweck für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Dies ist nach Ansicht der Richter gegeben, da Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport aufweist.

Konsequenzen
Die Anwendung der Öffnungsklausel ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Verfahrensrechtlich ist zudem ungeklärt, ob es sich um ein verwaltungsaktähnliches Verfahren oder um eine Ermessensregelung handelt. Insoweit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Nicht absetzbar: Spende an den Papst

Nicht absetzbar: Spende an den Papst

Kernproblem
Eine Spende ist nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Wie genau das genommen werden muss, erfuhr eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer persönlich an das Oberhaupt der katholischen Kirche spendete.

Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hatte im Jahr 2007 anlässlich einer Generalaudienz dem Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 EUR übergeben, der zu Gunsten der Vatikanbank eingelöst wurde. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung (nicht nach amtlich vorgeschriebenen Muster), die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen, was auch entsprechend bescheinigt wurde. Das Finanzamt lehnte bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung den beantragten Spendenabzug ab, weil es nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung ansah. Hiergegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage ab und folgte nicht dem Argument der Steuerberatungs-GmbH, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Der Spendenabzug setze die Zahlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist, voraus. Das sei bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht der Fall. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Die Versagung des Spendenabzugs verstoße auch nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.

Konsequenz
Wer vermutet hat, die Spende an den Papst sei der sicherste Weg für einen Steuervorteil, der sieht sich getäuscht. Die Richter lehnten auch den Betriebsausgabenabzug ab, der hier hilfsweise – offensichtlich wegen einer Verbindung zum Mandantenstamm – beantragt wurde. Die mit der Spende verbundene Hoffnung auf eine spätere Mandatierung durch deutsche Einrichtungen könne nur ein klassischer betrieblicher Nebenanlass sein, meinte das FG Köln. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Bei grobem Verstoß gegen § 242 BGB keine Berufung auf Verjährung (Steuerberaterhaftung)

Bei grobem Verstoß gegen § 242 BGB keine Berufung auf Verjährung (Steuerberaterhaftung)

Kernaussage
Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Bescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten die Beklagte, Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid einzulegen, mit dem das Finanzamt (FA) einen Gewinn aufgrund einer Grundstücksveräußerung festgesetzt hatte. Die Kläger erhielten eine Abschrift des Einspruchs. Mangels Versendung durch die Beklagte ging der Einspruch nicht beim FA ein und das FA setzte die Einkommensteuer fest. Im Juli 2003 teilte die Beklagte dann den Klägern mit, der Feststellungsbescheid sei nach einem Schreiben des Ministeriums vorläufig; bei einer günstigen Entscheidung des Verfassungsgerichts über das Steuerentlastungsgesetz werde er aufgehoben. Die Beklagte beantragte dann gegen die Einkommensteuerbescheide die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks. Diesen lehnte das FA ab, da gegen den Feststellungsbescheid kein Einspruch eingelegt war. Hierüber informierte die Beklagte die Kläger nicht. Im Juli 2010 erklärte das Verfassungsgericht das Steuerentlastungsgesetz im maßgeblichen Punkt für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 klagten die Kläger auf Schadensersatz. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, worauf die Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) gingen.

Entscheidung
Vor dem BGH hatten die Kläger Erfolg. Die Beklagte kann sich nicht auf Verjährung berufen. Die Vorgerichte hatten Verjährung angenommen, da seit Anspruchsentstehung 10 Jahre vergangen waren und damit die damals geltende 3-jährige Verjährung ab Anspruchsentstehung als auch die weitere Verjährungsfrist für Sekundäransprüche abgelaufen waren. Nach dem BGH kann sich die Beklagte allerdings aus Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen. Denn auch ohne Arglist kann die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein, wenn objektiv ein besonders grober Verstoß vorliegt. Dieser lag hier in der Nichteinlegung des Einspruchs und zusätzlich darin, dass die Beklagte später die Kläger bestärkte, dass der Bescheid nur vorläufig sei, was nicht stimmte.

Konsequenz
Der BGH erschwert durch die Entscheidung das Berufen auf die Verjährung bei Steuerberaterhaftung. Es reicht ein unabsichtlicher, objektiv schwererer Verstoß. Zu achten ist jedoch darauf, dass der Anspruch zeitnah nach dem Erkennen geltend gemacht werden muss, da er eine Ausnahme von der Verjährung darstellt.

Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen

Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen

Kernaussage
Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die an der A-Aktiengesellschaft (AG) beteiligt ist, die wiederum an der R-AG beteiligt ist. Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Vermögenssteuer fest und berücksichtigte dabei die Anteile an der A-AG. Aufgrund einer Klage der R-AG im Jahr 1999 änderte das FA den gemeinen Wert der Anteile der R-AG. In der Folge wurde auch ein geänderter Feststellungsbescheid über den Wert der Anteile der A-AG erlassen, nicht jedoch eine Folgeanpassung bei der Klägerin. Die Klägerin beantragte 2008 beim FA im Vermögenssteuerbescheid die Änderungen aus dem gegenüber der R-AG ergangenen Urteil umzusetzen. Das FA lehnte den Antrag ab, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte in der Revision die Entscheidung des Finanzgerichts. Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist für die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt. Vorliegend fehlte es an einem entsprechenden Antrag. Ein im Verfahren über einen Grundlagenbescheid gestellter Antrag auf Änderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit zugleich die Änderung sämtlicher Folgebescheide zugunsten der jeweiligen Steuerpflichtigen beantragt wird.

Konsequenz
Die Vermögenssteuer ist Geschichte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist an der Entscheidung jedoch interessant, dass es, auch wenn das FA hier seiner Anpassungspflicht des Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid nicht nachgekommen ist, bei der 2-jährigen Antragspflicht des Steuerpflichtigen verbleibt.

Zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Kernaussage
Obsiegt der Kläger ausschließlich aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, weil eine zu Gunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren bereits verzögert war, eingetreten ist, hat der Kläger keinen „Nachteil“ erlitten. Er kann dann keine Geldentschädigung beanspruchen.

Sachverhalt
Der Kläger gab in seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 außergewöhnliche Belastungen in Form von Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab. Im Jahr 2005 erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG). Im Jahr 2010 wurde diese abgewiesen. Zur Begründung wurde die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeführt, nach der bei Zivilprozesskosten eine Vermutung gegen die – bei außergewöhnlichen Belastungen erforderliche – Zwangsläufigkeit spreche. Nach Aufhebung des Urteils durch den BFH und Zurückverweisung an das FG, wurde die Klage im April 2011 erneut abgewiesen. Nach erneuter Beschwerde obsiegte der Kläger vor dem BFH im Februar 2012. Der Kläger erhob daraufhin Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer.

Entscheidung
Die Entschädigungsklage blieb erfolglos. Die überlange Verfahrensdauer hat dem Kläger gewichtige Vorteile verschafft. Die Vermutung, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer ein Nachteil entstehe, ist widerlegt. Der Kläger hat den Rechtsstreit gerade deshalb gewonnen, weil er so lange gedauert hat. Die Rechtsprechungsänderung erging erst im Jahr 2011. Wäre das Verfahren in angemessener Zeit beendet worden, wäre die Klageabweisung – zu Ungunsten des Klägers – bei der Rechtsprechungsänderung bereits rechtskräftig gewesen. Der Nachteil der überlangen Verfahrensdauer ist damit ausnahmsweise durch die dem Kläger zu Gute kommende Rechtsprechungsänderung kompensiert. Zwar kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer früheren Entscheidung des FG seinerseits die Rechtsprechungsänderung herbeigeführt hätte, dies stellt aber eine nicht belegbare Hypothese dar.

Konsequenz
Nach der Gesetzesänderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Zivilprozesskosten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Für die Vorjahre kann sich jedoch bei erfolgter Geltendmachung der Zivilprozesskosten auf die Rechtsprechungsänderung berufen werden. Die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kommt hier nicht in Frage, da – auch wenn der erste Rechtszug schon fast 5 Jahre dauerte – erst dadurch der Kläger obsiegte.