Zur Gemeinnützigkeit von Turnierbridge

Zur Gemeinnützigkeit von Turnierbridge

Kernproblem
Die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) ist eine gemeinnützige Tätigkeit. Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Privilegien für gemeinnützige Organisationen ist es bedeutsam, ob beispielsweise Turnierbridge unter den Begriff des Sports im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts zu subsumieren ist.

Sachverhalt
Ein eingetragener Verein ist Dachverband deutscher Bridge-Vereine. Seine Aufgaben sind die Vertretung der Interessen des deutschen Sports auf nationaler und internationaler Ebene, die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Unterrichts- und Turnierwesen sowie die Verwaltung von Mitgliedsdaten. Fraglich ist, ob hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln fördert der Verein nicht den Sport. Turnierbridge fällt nicht unter den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 25 AO. Nach der Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO kann ein Zweck für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Dies ist nach Ansicht der Richter gegeben, da Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport aufweist.

Konsequenzen
Die Anwendung der Öffnungsklausel ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Verfahrensrechtlich ist zudem ungeklärt, ob es sich um ein verwaltungsaktähnliches Verfahren oder um eine Ermessensregelung handelt. Insoweit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.