Nicht absetzbar: Spende an den Papst

Nicht absetzbar: Spende an den Papst

Kernproblem
Eine Spende ist nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Wie genau das genommen werden muss, erfuhr eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer persönlich an das Oberhaupt der katholischen Kirche spendete.

Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hatte im Jahr 2007 anlässlich einer Generalaudienz dem Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 EUR übergeben, der zu Gunsten der Vatikanbank eingelöst wurde. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung (nicht nach amtlich vorgeschriebenen Muster), die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen, was auch entsprechend bescheinigt wurde. Das Finanzamt lehnte bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung den beantragten Spendenabzug ab, weil es nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung ansah. Hiergegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage ab und folgte nicht dem Argument der Steuerberatungs-GmbH, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Der Spendenabzug setze die Zahlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist, voraus. Das sei bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht der Fall. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Die Versagung des Spendenabzugs verstoße auch nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.

Konsequenz
Wer vermutet hat, die Spende an den Papst sei der sicherste Weg für einen Steuervorteil, der sieht sich getäuscht. Die Richter lehnten auch den Betriebsausgabenabzug ab, der hier hilfsweise – offensichtlich wegen einer Verbindung zum Mandantenstamm – beantragt wurde. Die mit der Spende verbundene Hoffnung auf eine spätere Mandatierung durch deutsche Einrichtungen könne nur ein klassischer betrieblicher Nebenanlass sein, meinte das FG Köln. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.