Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Klageerhebung bei FG per Email – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht formgerecht, aber grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 vom 7. Dezember 2012 (Az.: 6 K 1736/10) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen müssen, ob, bzw. wie der Mangel einer per Email  – jedoch ohne die erforderliche elektronische Signatur – erhobenen Klage beseitigt werden kann.Im Streitfall begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a. die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt (FA) diesem Begehren im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die Kläger bei dem FA Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung der EE beinhaltet u.a. den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4. Juni 2010 ging die Klage per Email bei dem FG ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berichterstatterin den Klägern mit Verfügung vom 11. Juni 2010 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Darauf hin wurde die Klage am 14. Juni 2010  nochmals per Telefax – mit den Unterschriften der Kläger – erhoben.

Das FG Rheinland-Pfalz ging von der Zulässigkeit der Klage aus und begründete das u.a. damit, dass die am 4. Juni 2010 per Email erhobene Klage nicht formgerecht war, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Die am 14. Juni  per Telefax erhobene Klage sei mit den Unterschriften der Kläger zwar formwirksam, aber wegen Überschreitens der Klagefrist von einem Monat verspätet bei Gericht eingegangen. Jedoch sei die Klage gleichwohl zulässig, weil hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Kläger auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Juni 2010 innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert hätten, die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen sei also gewahrt. Die Kläger hätten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der EE nicht erkennen können, dass die per Email erhobene Klage unzulässig war, denn für einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass „Schriftform“ bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein müsse. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene Email nicht dem Schriftformerfordernis genüge, enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht. Hinzu komme, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per Email genügen lasse, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen müsse, dass dies nicht für eine Klage gilt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Datum: 19.12.2012
Herausgeber: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

Mit Urteil vom 22. November 2012 (Az.: 5 K 1186/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Tante unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.In dem entschiedenen Fall wehrte sich die Klägerin gegen sog. Duldungsbescheide des Finanzamtes, mit denen sie für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 € und sie konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungsversuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen.  Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.

Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungsbescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat. Das FG war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

24.01.2013 Finanzgericht Rheinland-Pfalz

„Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar

Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?
Quelle: Hermann Meinold@Pixelio

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil (14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 EUR (2008) und 4.702 EUR (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Zu Recht, wie der 14. Senat jetzt entschieden hat. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht – wie das Gesetz verlange – „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien.

Zwar hatte der 14. Senat nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind – und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre…

Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften

Hessisches Finanzgericht zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften

Kassel, den 18.01.2013

Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften.

Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1902/08).

Im entschiedenen Streitfall waren bei dem klagenden Sondervermögen zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro vorhanden, welche als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden. In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von ca. 4 Millionen Euro und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes.

Das Hessische Finanzgericht lehnte – wie bereits zuvor das Finanzamt – die beantragte Verlustverrechnung ab. Eine solche Verlustverrechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien. Zudem enthalte das Investmentsteuergesetzes keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten.

Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Gegen das Urteil vom 14.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 49/12).

Steuerliche Gestaltung mit Goldhandel

Hessisches Finanzgericht entscheidet zu einer steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel (sog. Goldfingerfall)

Kassel, den 05.02.2013

Der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach § 15 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das Hessische Finanzgericht klargestellt (Az. 11 K 3175/09).

Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger erfolglos die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn nach den konkreten Verhältnissen liege im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden.

Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.

Gegen das Urteil vom 15.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: I R 3/13).

Beginn der Dreimonatsfrist für pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in den sog. Wegverlegungsfällen

Beginn der Dreimonatsfrist für pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in den sog. Wegverlegungsfällen. Die Beteiligten stritten über die Frage, ob im Fall der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden können. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf – entgegen den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung – bejaht. Die Dreimonatsfrist für längerfristige vorübergehende Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte habe erst mit der Umwidmung der Wohnung am Beschäftigungsort in eine Zweitwohnung zu laufen begonnen, so dass sie der Inanspruchnahme von Verpflegungsmehraufwendungen nicht entgegenstehe. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof ebenfalls zugelassen.

 

Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 318/12 E

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 318/12 E
Tenor:

Der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 wird dergestalt geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 1.272 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger während der ersten drei Monate einer unstreitig vorliegenden doppelten Haushaltsführung Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zustehen.

3Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

4Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter Z-Stadt. Er hatte bereits vor dem Streitjahr mehrere Jahre am Beschäftigungsort Z-Stadt in der Z-Straße gewohnt. Nach ihrer Eheschließung am 08.05.2008 begründeten die Kläger ihren Familienwohnsitz in der Y-Straße in Y-Stadt. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei.

5In der Einkommensteuererklärung 2008 machte er für den Zeitraum vom 09.06. (Tag der polizeilichen Meldung in Y-Stadt) bis zum 31.12.2008 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er begehrte insbesondere den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 24 Stunden für 53 Tage i.H.v. EUR 1.272.

6Der Beklagte verweigerte insoweit den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (Einkommensteuerbescheid vom 27.01.2010). Mehraufwendungen für Verpflegung dürften zwar grundsätzlich für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Da der Kläger aber bereits vorher länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe, sei die Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits abgelaufen gewesen.

7Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Sie vertraten die Auffassung, die Regelung in R 9.11 Abs. 7 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- widerspreche den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- zu den sog. Wegverlegungsfällen. Danach liege eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Eheschließung seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlege und seine Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalte. Auch in diesen Fällen zähle der BFH den Verpflegungsmehraufwand zu den typischen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung.

8Nachdem der Beklagte am 02.03.2010, 05.08.2011 und 22.12.2011 andere Streitpunkte betreffende Änderungsbescheide erlassen hatte, wies er den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 als unbegründet zurück. Entstehe die doppelte Haushaltsführung durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort, könnten auch während der ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden. Denn der Zweck des Werbungskostenabzugs würde dadurch verfehlt. Durch die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Steuerpflichtige mit dem Einzug in eine neue Wohnung auf eine geänderte Verpflegungssituation einstellen müsse und ihm erfahrungsgemäß deshalb vorübergehend zusätzliche Kosten entstünden. Dies treffe jedoch nicht auf Steuerpflichtige zu, die bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt hätten. Die Dreimonatsfrist beginne nicht mit der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort, sondern mit dem Einzug in die Wohnung am Beschäftigungsort.

9Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und wiederholen ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung. Ergänzend verweisen sie auf die Entscheidung des BFH vom 08.07.2010 VI R 15/09, -Bundessteuerblatt- BStBl II 2011, 47, gemäß der es für die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen sei.

10Die Kläger beantragen,

11den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 zu ändern und dem Beklagten aufzugeben, die Einkommensteuer um EUR 602 herabzusetzen sowie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer entsprechend anzupassen,

12hilfsweise, die Revision zuzulassen.

13Der Beklagte beantragt,

14die Klage abzuweisen,

15hilfsweise, die Revision zuzulassen.

16Er verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

17Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

18Entscheidungsgründe

19Die Klage ist begründet.

20Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), denn der Beklagte hat zu Unrecht die von den Klägern geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung i.H.v. EUR 1.272 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

21Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Streitjahres 2008 grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (sog. Dienstreise), so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Gemäß Satz 6 gelten die Abzugsbeschränkungen nach Satz 1, die Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Nach § 9 Abs. 5 EStG sind die aufgeführten Regelungen bei der Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß anzuwenden.

22§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 1. Hs. EStG legt der Höhe nach für die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für Verpflegung Pauschbeträge fest;wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

23a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 24,

24b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 12,

25c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 6

26abzuziehen.

27Dem Kläger standen danach für die ersten drei Monate seiner doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach Mehraufwendungen für Verpflegung zu,und zwar in Höhe der geltend gemachten Pauschbeträge von EUR 1.272.

28Dass der Kläger im Streitjahr 2008 in Z-Stadt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung hatte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.

29Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hat mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung des Klägers in Z-Stadt in eine – neben der Ehewohnung in Y-Stadt bestehende – Zweitwohnung am 09.06.2008 zu laufen begonnen. Dem Kläger stehen daher für 53 Tage mit Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung in Y-Stadt von 24 Stunden die geltend gemachten Pauschbeträge i.H.v. jeweils EUR 24 zu.

30Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unmittelbar vor dem 09.06.2008 bereits mehrere Jahre in der Zweitwohnung in Z-Stadt gewohnt hatte. Denn die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

31Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG. Die Regelung beschränkt den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Begründet wird eine doppelte Haushaltsführung in der Regel mit Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Dies gilt jedoch nicht für die sog. Wegverlegungsfälle, in denen die doppelte Haushaltsführung dadurch entsteht, dass ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf – durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung – einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. In diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit der Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung des Steuerpflichtigen in eine Zweitwohnung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012). Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu laufen.

32Die Ansicht des Beklagten, die Dreimonatsfrist beginne in Wegverlegungsfällen mit dem – zum Teil weit vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung liegenden – Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, denn die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung sind gerade nicht mit den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung identisch. Der Inhalt der Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR, gemäß dem in Wegverlegungsfällen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vorliegen, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort vor Begründung des Zweithaushaltes nicht bereits drei Monate gewohnt habe und die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes vorausgegangenen Aufenthalts an diesem Ort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden.

33Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nach dem Gesetzeszweck, wie er in den Gesetzesmaterialien niedergelegt ist, bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung.

34Die Vorschrift ist durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I Seite 1250) umfassend neu gestaltet worden. Dabei verfolgte der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel, allen Steuerpflichtigen mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen und dadurch zur steuerlichen Gleichbehandlung und zur Vereinfachung des Steuerrechts beizutragen. Zuvor bestehende Abgrenzungsprobleme zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelter Haushaltsführung sollten beseitigt und allgemein die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf eines Dreimonatszeitraums ausgeschlossen werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in den Bundestagsdrucksachen -BT-Drucks.- 13/901, S. 129, und 13/1558, S. 143). Die Regelung der Dreimonatsfrist beruht auf der allgemeinen Unterstellung des Gesetzgebers, dass die Steuerpflichtigen nach der typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht (BT-Drucks. 13/901, S. 129).

35Nach diesen Gesetzesmaterialien geht das Argument des Beklagten, die Berücksichtigung pauschalen Verpflegungsmehraufwands sei zu versagen, weil sich der Kläger nicht auf eine geänderte Verpflegungssituation habe einstellen und keine zusätzlichen Kosten habe tragen müssen, fehl. Denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung in § 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht nur – in verfassungsgemäßer Weise(BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 10/08, BStBl II 2011, 32) – eine Typisierung dahin gehend vorgenommen, dassnach Ablauf der Dreimonatsfrist ein weiterer Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausscheiden soll, da nach dieser Frist dem Steuerpflichtigen typischerweise kein Mehraufwand dieser Art mehr entstehe, weil er die Verpflegungssituation kenne, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden könne. Er hat vielmehr zugleich zum Ausdruck gebracht, dass generell bei Begründung einer jeden Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweithaushalt – typisierend die Pauschbeträge je nach konkreter Abwesenheitszeitzu gewähren sind, ohne dass insoweit auf die jeweilige konkrete Verpflegungssituation des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen wäre. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, soll gerade nicht stattfinden. Dass von dem Abzug der Pauschbeträge damit ausnahmsweise auch Steuerpflichtige profitieren, denen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits bekannt war, hat der Gesetzgeber zugunsten der steuerlichen Gleichbehandlung aller Auswärtstätigkeiten und der Vereinfachung des Steuerrechts in Kauf genommen. Denn eine den Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausnahmsweise einschränkende Regelung wie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG a. E., gemäß der die Dauer einer Dienstreise an den Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen ist, wenn die Dienstreise der doppelten Haushaltsführung unmittelbar vorausgegangen ist, hat er für die Wegverlegungsfälle nicht getroffen.

36Von den vorgenannten Erwägungen hat sich auch der BFH in einem Fall leiten lassen, in dem ein Steuerpflichtiger, der nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung erneut eine doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort in der früheren Zweitwohnung begründet hatte, Verpflegungsmehraufwendungen geltend machte. Der BFH ließ den wiederholten Abzug der Pauschbeträge mit der Begründung zu, dass es für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen sei; der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung während der Dreimonatsfrist sei generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 15/09, BStBl II 2011, 47 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267; so auch Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rn. 1100). Diese Überlegungen, denen sich der Senat anschließt, sind auf Wegverlegungsfälle uneingeschränkt übertragbar. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in dem vom BFH (Urteil vom 08.07.2010 VI R 15/09, a. a. O.) entschiedenen Fall der Beendigung und Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnung einige Monate (zehn) ungenutzt geblieben war. Denn dies ändert nichts an der mit den Wegverlegungssachverhalten vergleichbaren Situation, dass dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei der erneuten Begründung der doppelten Haushaltsführung bestens bekannt war.

37Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 der Zivilprozessordnung.

39Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit eines EDV-Beraters

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit, hier: Tätigkeit eines EDV-Beraters

Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 856/09 G

Datum:
30.08.2011
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 856/09 G
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1Gründe:

2I.

3Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Einkünften der Gewerbesteuer unterliegt.

4Der Kläger ist als selbständiger EDV – Berater tätig. Er hat weder einen Hochschulabschluss noch einen Fachhochschulabschluss. Der Beklagte sah die Tätigkeit als gewerblich an. Er setzte wegen dieser Einkünfte Gewerbesteuermessbeträge entsprechend der vom Kläger eingereichten Gewerbesteuererklärungen fest. Gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 vom 21.2.2008 legte der Kläger am 26.2.2008 Einspruch ein. Er trug zur Begründung vor, er übe seine Tätigkeit auch weiterhin unverändert aus, es handele sich aber nicht um eine gewerbliche, sondern um eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Es sei eine der Tätigkeit eines Ingenieurs oder Diplominformatikers vergleichbare Tätigkeit. Er verfüge über theoretische Kenntnisse, die mit denen eines

5Diplom- Ingenieurs, Diplom- Wirtschaftsinformatikers oder Diplom- Informatikers vergleichbar seien.

6Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009) trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor:

7Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des „C“ ergebe sich, dass er über theoretische Kenntnisse verfüge, die in ihrer Breite und Tiefe denjenigen entsprächen, die ein an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildeter Diplom – Informatiker oder Ingenieur habe. Das Gutachten bestätige zudem, dass die ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen Elementen und ganz überwiegend mit der Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei.

8Der Kläger beantragt,

9den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 vom 21.2.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

10Der Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen.

12Zur Begründung trägt er vor:

13Das vorgelegte Gutachten des „C“ sei nicht von einem gerichtlich bestellten, unabhängigen Sachverständigen gefertigt worden. Es sei zweifelhaft, ob die dem Kläger ausweislich des Gutachtens von „C“ (Seite 22) attestierten Mängel in den Kenntnissen der theoretischen Grundlagen der Informatik und der Mathematik tatsächlich nur geringfügige Abweichungen von dem Wissen eines Diplominformatikers oder Ingenieurs darstellten.

14Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das am 16.7.2010 vorgelegt worden ist und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dem Gutachten haben die Sachverständigen im Wesentlichen die Ausbildungsinhalte der in Frage kommenden Studiengänge zum Diplom- Informatiker (FH), zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker (FH) oder zum Diplom- Ingenieur Elektrotechnik (FH) aufgefächert und überprüft, ob und wenn ja welche dieser Inhalte durch die vom Kläger dargelegten praktischen Tätigkeiten und Aus- und Fortbildungen als abgedeckt angesehen werden können. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass Kenntnisse in den mathematisch – technischen sowie den wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen seien. Zudem fehle in Gänze der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 haben die Sachverständigen ihr Gutachten gegenüber den Beteiligten weiter erläutert, wegen der Erläuterungen im Einzelnen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin beantragt, den Kläger einer Wissensprüfung durch die Gutachter unterziehen zu lassen. Mit Beweisbeschluss vom 30.11.2010 sind die Gutachter mit der Durchführung der Wissensprüfung beauftragt worden. Die Wissensprüfung ist am 17.5.2011 durchgeführt worden und hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger auch weiterhin die erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht hat nachweisen können.

15Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

16II.

17Die Klage ist unbegründet.

18Der angefochtene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Kläger übt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG aus, sondern ist gewerblich tätig.

19Freiberufliche Einkünfte erzielt unter anderem, wer selbständig einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten sog. “Katalogberufe“ oder eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er übt weder den Beruf eines Ingenieurs noch eine diesem Beruf ähnliche Tätigkeit aus.

20Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 218, 65, Bundessteuerblatt – BStBl II 2007, 781, beide mit weiteren Nachweisen). Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis, weil er über keinen der oben genannten Berufsabschlüsse verfügt.

21Der Kläger übt keine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus.

22Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, kann ein Diplom-Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben. Das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613; BFH- Urteil vom 4. August 1983 IV R 6/80, BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677; BFH- Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781). Die vorstehenden Grundsätze sind zur Überzeugung des Senates auf den Abschluss eines Diplom – Wirtschaftsinformatikers übertragbar.

23Nach der vorzitierten Rechtsprechung des BFH kann aber nur der eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit ausüben, der entweder über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder Diplom – Wirtschaftsinformatiker verfügt oder Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studiengänge vergleichbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; BFH- Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781, jeweils mit weiteren Nachweisen).

24Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

25Er hat kein abgeschlossenes Studium. Er hat den Senat auch nicht davon überzeugen (vgl. § 96 FGO) können, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers/Diplom – Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat.

26Der Senat hat ein Gutachten erstellen lassen. Darin haben die Sachverständigen ausgeführt, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nur auf das Vorhandensein eines Teils der erforderlichen theoretischen Kenntnisse geschlossen werden könne, ein erheblicher Teil (zwischen 42% und 75% je nach Vergleichsabschluss) aber als nicht nachgewiesen anzusehen sei. Sie haben dieses Ergebnis methodisch gut nachvollziehbar hergeleitet, indem sie die im Studium zum Diplom- Informatiker / Diplom – Wirtschaftsinformatiker und zum Ingenieur für Elektrotechnik zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen aufgelistet und anschließend überprüft haben, ob und in welchem Umfang aus den vorgelegten Unterlagen des Klägers auf Kenntnisse geschlossen werden kann, die den in den einzelnen Veranstaltungen vermittelten Studieninhalten vergleichbar sind. Hierbei sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Studiengang Wirtschaftsinformatik je nach dem, welcher der drei exemplarischen Studienverläufe ausgewählt wird, zwischen ca. 42 % bis ca. 57,5 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Klägers nicht belegt sind. Für den Studiengang Diplom – Informatik sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mindestens ca. 50 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Klägers nicht belegt sind. Für den Studiengang Diplom – Elektrotechnik sind sie sogar zu dem Ergebnis gelangt, dass mindestens ca. 75 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Klägers nicht belegt sind.

27Besonderer Bedeutung kommt aus Sicht des Senates in diesem Zusammenhang der Feststellung im Gutachten zu, dass aus den vorgelegten Unterlagen auf mathematisch – technische Grundkenntnisse nicht geschlossen werden könne. Solche Kenntnisse müssen aber, wie die Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2010 ergänzend erläutert haben, in allen vom Kläger genannten Studiengängen zumindest in einem mit “ausreichend“ zu bewertenden Umfang vorhanden sein, um die jeweiligen Berufsabschlüsse erreichen zu können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einschätzung der Relevanz solchen Wissens seitens der Sachverständigen zutreffend ist, da sie als Fachhochschulprofessoren in den entsprechenden Studiengängen unterrichten und auch der Kläger dieser Einschätzung nicht entgegengetreten ist, sondern eine Wissensprüfung beantragt hat.

28Dem Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2010, das Gutachten sei teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise unvollständig und teilweise unzutreffend, tritt das Gericht nicht bei. Dass das Gutachten nachvollziehbar und folgerichtig ist, wurde bereits ausgeführt (siehe oben). Die auf Antrag des Klägers durchgeführte Wissensprüfung hat die Feststellung der Sachverständigen, dass der Kläger die erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht darlegen und nachweisen kann, nicht widerlegt, sondern bestätigt.

29Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Finanzgericht Düsseldorf erweitert Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

01. Februar 2013
Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 318/12 E) widerspricht bei der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung einer doppelten Haushaltsführungin den sogenannten „Wegverlegungsfällen“ der Auffassung der Finanzverwaltung. 

Der Kläger des Verfahrens wohnte und arbeitete zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen, weil der Kläger bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort „wegverlegt“ habe.

 

Mehraufwendungen für die Verpflegung können im Fall der Begründung einer doppelten Haushaltsführung in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 EStG). Dem steht nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen, dass ein Steuerpflichtiger vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits länger am Beschäftigungsort gewohnt hat. Die Ansicht der Finanzverwaltung (Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien 2011), wonach die Dauer eines der doppelten Haushaltsführung vorausgegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen habe der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

 

Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 318/12 E

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 318/12 E
Tenor:

Der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 wird dergestalt geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 1.272 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger während der ersten drei Monate einer unstreitig vorliegenden doppelten Haushaltsführung Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zustehen.

3Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

4Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter Z-Stadt. Er hatte bereits vor dem Streitjahr mehrere Jahre am Beschäftigungsort Z-Stadt in der Z-Straße gewohnt. Nach ihrer Eheschließung am 08.05.2008 begründeten die Kläger ihren Familienwohnsitz in der Y-Straße in Y-Stadt. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei.

5In der Einkommensteuererklärung 2008 machte er für den Zeitraum vom 09.06. (Tag der polizeilichen Meldung in Y-Stadt) bis zum 31.12.2008 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er begehrte insbesondere den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 24 Stunden für 53 Tage i.H.v. EUR 1.272.

6Der Beklagte verweigerte insoweit den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (Einkommensteuerbescheid vom 27.01.2010). Mehraufwendungen für Verpflegung dürften zwar grundsätzlich für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Da der Kläger aber bereits vorher länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe, sei die Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits abgelaufen gewesen.

7Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Sie vertraten die Auffassung, die Regelung in R 9.11 Abs. 7 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- widerspreche den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- zu den sog. Wegverlegungsfällen. Danach liege eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Eheschließung seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlege und seine Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalte. Auch in diesen Fällen zähle der BFH den Verpflegungsmehraufwand zu den typischen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung.

8Nachdem der Beklagte am 02.03.2010, 05.08.2011 und 22.12.2011 andere Streitpunkte betreffende Änderungsbescheide erlassen hatte, wies er den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 als unbegründet zurück. Entstehe die doppelte Haushaltsführung durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort, könnten auch während der ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden. Denn der Zweck des Werbungskostenabzugs würde dadurch verfehlt. Durch die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Steuerpflichtige mit dem Einzug in eine neue Wohnung auf eine geänderte Verpflegungssituation einstellen müsse und ihm erfahrungsgemäß deshalb vorübergehend zusätzliche Kosten entstünden. Dies treffe jedoch nicht auf Steuerpflichtige zu, die bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt hätten. Die Dreimonatsfrist beginne nicht mit der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort, sondern mit dem Einzug in die Wohnung am Beschäftigungsort.

9Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und wiederholen ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung. Ergänzend verweisen sie auf die Entscheidung des BFH vom 08.07.2010 VI R 15/09, -Bundessteuerblatt- BStBl II 2011, 47, gemäß der es für die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen sei.

10Die Kläger beantragen,

11den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 zu ändern und dem Beklagten aufzugeben, die Einkommensteuer um EUR 602 herabzusetzen sowie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer entsprechend anzupassen,

12hilfsweise, die Revision zuzulassen.

13Der Beklagte beantragt,

14die Klage abzuweisen,

15hilfsweise, die Revision zuzulassen.

16Er verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

17Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

18Entscheidungsgründe

19Die Klage ist begründet.

20Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), denn der Beklagte hat zu Unrecht die von den Klägern geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung i.H.v. EUR 1.272 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

21Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Streitjahres 2008 grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (sog. Dienstreise), so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Gemäß Satz 6 gelten die Abzugsbeschränkungen nach Satz 1, die Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Nach § 9 Abs. 5 EStG sind die aufgeführten Regelungen bei der Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß anzuwenden.

22§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 1. Hs. EStG legt der Höhe nach für die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für Verpflegung Pauschbeträge fest;wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

23a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 24,

24b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 12,

25c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 6

26abzuziehen.

27Dem Kläger standen danach für die ersten drei Monate seiner doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach Mehraufwendungen für Verpflegung zu,und zwar in Höhe der geltend gemachten Pauschbeträge von EUR 1.272.

28Dass der Kläger im Streitjahr 2008 in Z-Stadt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung hatte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.

29Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hat mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung des Klägers in Z-Stadt in eine – neben der Ehewohnung in Y-Stadt bestehende – Zweitwohnung am 09.06.2008 zu laufen begonnen. Dem Kläger stehen daher für 53 Tage mit Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung in Y-Stadt von 24 Stunden die geltend gemachten Pauschbeträge i.H.v. jeweils EUR 24 zu.

30Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unmittelbar vor dem 09.06.2008 bereits mehrere Jahre in der Zweitwohnung in Z-Stadt gewohnt hatte. Denn die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

31Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG. Die Regelung beschränkt den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Begründet wird eine doppelte Haushaltsführung in der Regel mit Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Dies gilt jedoch nicht für die sog. Wegverlegungsfälle, in denen die doppelte Haushaltsführung dadurch entsteht, dass ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf – durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung – einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. In diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit der Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung des Steuerpflichtigen in eine Zweitwohnung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012). Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu laufen.

32Die Ansicht des Beklagten, die Dreimonatsfrist beginne in Wegverlegungsfällen mit dem – zum Teil weit vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung liegenden – Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, denn die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung sind gerade nicht mit den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung identisch. Der Inhalt der Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR, gemäß dem in Wegverlegungsfällen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vorliegen, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort vor Begründung des Zweithaushaltes nicht bereits drei Monate gewohnt habe und die Dauer eines unmittelbar der Begründung des Zweithaushaltes vorausgegangenen Aufenthalts an diesem Ort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden.

33Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nach dem Gesetzeszweck, wie er in den Gesetzesmaterialien niedergelegt ist, bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung.

34Die Vorschrift ist durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I Seite 1250) umfassend neu gestaltet worden. Dabei verfolgte der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel, allen Steuerpflichtigen mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen und dadurch zur steuerlichen Gleichbehandlung und zur Vereinfachung des Steuerrechts beizutragen. Zuvor bestehende Abgrenzungsprobleme zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelter Haushaltsführung sollten beseitigt und allgemein die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf eines Dreimonatszeitraums ausgeschlossen werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in den Bundestagsdrucksachen -BT-Drucks.- 13/901, S. 129, und 13/1558, S. 143). Die Regelung der Dreimonatsfrist beruht auf der allgemeinen Unterstellung des Gesetzgebers, dass die Steuerpflichtigen nach der typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht (BT-Drucks. 13/901, S. 129).

35Nach diesen Gesetzesmaterialien geht das Argument des Beklagten, die Berücksichtigung pauschalen Verpflegungsmehraufwands sei zu versagen, weil sich der Kläger nicht auf eine geänderte Verpflegungssituation habe einstellen und keine zusätzlichen Kosten habe tragen müssen, fehl. Denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung in § 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht nur – in verfassungsgemäßer Weise(BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 10/08, BStBl II 2011, 32) – eine Typisierung dahin gehend vorgenommen, dassnach Ablauf der Dreimonatsfrist ein weiterer Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausscheiden soll, da nach dieser Frist dem Steuerpflichtigen typischerweise kein Mehraufwand dieser Art mehr entstehe, weil er die Verpflegungssituation kenne, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden könne. Er hat vielmehr zugleich zum Ausdruck gebracht, dass generell bei Begründung einer jeden Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweithaushalt – typisierend die Pauschbeträge je nach konkreter Abwesenheitszeitzu gewähren sind, ohne dass insoweit auf die jeweilige konkrete Verpflegungssituation des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen wäre. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, soll gerade nicht stattfinden. Dass von dem Abzug der Pauschbeträge damit ausnahmsweise auch Steuerpflichtige profitieren, denen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits bekannt war, hat der Gesetzgeber zugunsten der steuerlichen Gleichbehandlung aller Auswärtstätigkeiten und der Vereinfachung des Steuerrechts in Kauf genommen. Denn eine den Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausnahmsweise einschränkende Regelung wie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG a. E., gemäß der die Dauer einer Dienstreise an den Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen ist, wenn die Dienstreise der doppelten Haushaltsführung unmittelbar vorausgegangen ist, hat er für die Wegverlegungsfälle nicht getroffen.

36Von den vorgenannten Erwägungen hat sich auch der BFH in einem Fall leiten lassen, in dem ein Steuerpflichtiger, der nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung erneut eine doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort in der früheren Zweitwohnung begründet hatte, Verpflegungsmehraufwendungen geltend machte. Der BFH ließ den wiederholten Abzug der Pauschbeträge mit der Begründung zu, dass es für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt gewesen sei; der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung während der Dreimonatsfrist sei generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 15/09, BStBl II 2011, 47 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267; so auch Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rn. 1100). Diese Überlegungen, denen sich der Senat anschließt, sind auf Wegverlegungsfälle uneingeschränkt übertragbar. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in dem vom BFH (Urteil vom 08.07.2010 VI R 15/09, a. a. O.) entschiedenen Fall der Beendigung und Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnung einige Monate (zehn) ungenutzt geblieben war. Denn dies ändert nichts an der mit den Wegverlegungssachverhalten vergleichbaren Situation, dass dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei der erneuten Begründung der doppelten Haushaltsführung bestens bekannt war.

37Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 der Zivilprozessordnung.

39Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Steuerliche Behandlung von „Expatriates“

Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über steuerliche Behandlung von „Expatriates“

13. Februar 2013
Mit Urteil vom 14.01.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 11 K 3180/11 E) über Einzelfragen der steuerlichen Behandlung von längerfristig in das Ausland entsandten Arbeitnehmern („Expatriates“) entschieden.Ein in einem inländischen Konzern beschäftigter Arbeitnehmer war zunächst für drei Jahre, später für insgesamt sechs Jahre im Ausland für eine dort ansässige Tochtergesellschaft tätig. Sein Gehalt bezog er von der ausländischen Tochtergesellschaft und zum Teil auch unter Anrechnung des ausländischen Gehalts von der inländischen Muttergesellschaft. Der Arbeitnehmer zog mitsamt seiner Familie für den Entsendungszeitraum ins Ausland, behielt im Inland aber die bisherige Wohnung bei. Es kam mit dem Finanzamt zum Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung und die Aufwendungen für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland steuerlich absetzen kann.

Das Finanzgericht hielt die Mietaufwendungen im Ausland für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Da der Arbeitnehmer mitsamt der Familie ins Ausland verzogen sei, liege weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor. Der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers habe am Beschäftigungsort gelegen. Aus diesem Grund könnten auch die im Ausland durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach den Grundsätzen der sogenannten Entfernungspauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Die Anwendung der Dienstreisepauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer sei nicht möglich.

-> tax return for expatriates

Änderung des Steuerrechts muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden

Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.03.2013

Der Bundesrat hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, das unter anderem Rechtsänderungen zur Anpassung des Steuerrechts enthält, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder bemängeln, dass in dem Gesetz wichtige Regelungen zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen fehlen, zum Beispiel im Zusammenhang mit hybriden Finanzierungen und den so genannten Cash-GmbHs bei der Erbschaftsteuer. Im Ergebnis sei das Gesetz daher so zu fassen, wie es der Vermittlungsausschuss – ohne die Vorschläge zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften – bereits am 12. Dezember 2012 vorgeschlagen hatte.

Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht insbesondere an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen sollen. Weitere Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Funktionsfähigkeit des Besteuerungsverfahrens. Es handelt sich um eine „abgespeckte“ Version des Jahressteuergesetzes 2013, dem der Bundesrat am 1. Februar des Jahres die erforderliche Zustimmung verweigerte. Zuvor hatte der Bundestag den vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag abgelehnt.

Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) finden Sie auf den Seiten des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat