Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Neue Bundesfinanzrichter kommen aus Köln und Freiburg

Die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Köln Ellen Siegers und der Richter am Finanzgericht Köln Dr. Christian Levedag wurden in der Bundesrichterwahl in Berlin zum Bundesfinanzhof (BFH) gewählt.

Ellen Siegers wurde 1961 in Osnabrück geboren. Nach einer Ausbildung zur Bankkauffrau studierte sie Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wo sie später auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht tätig war. 1993 trat sie in die Finanzverwaltung des Landes Hessen ein und arbeitete dort zuletzt im hessischen Finanzministerium. Im März 1996 begann sie ihre Tätigkeit als Richterin beim Finanzgericht Köln. Hier ist sie seit dem 1. Januar 2010 Vorsitzende des 11. Senats. Frau Siegers ist verheiratet und wohnt mit ihrem Mann in Bonn.

Dr. Levedag ist 41 Jahre alt, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er ist seit 2004 Richter am Finanzgericht Köln. Von 2008 bis Ende 2011 war Dr. Levedag als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet. Vor dem Eintritt in das Finanzgericht Köln arbeitete er als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in der Steuerabteilung einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. Er hat zahlreiche Beiträge im Bereich des Unternehmenssteuerrechts veröffentlicht und ist darüber hinaus auch in der Steuerberater-Fortbildung tätig.

Der Präsident des Finanzgerichts Köln, Benno Scharpenberg, ist davon überzeugt, dass der Bundesrichterwahlausschuss die richtige Wahl getroffen hat: “Mit Frau Siegers und Herrn Dr. Levedag wird der BFH durch äußerst kompetente und leidenschaftliche Steuerrechtler verstärkt. Auch wenn ich ihren Weggang menschlich wie fachlich sehr bedaure, verstehe ich ihre Wahl auch als generelle Anerkennung und Wertschätzung der Arbeit des Finanzgerichts Köln, das als eines der größten Finanzgerichte Deutschlands den Bürgerinnen und Bürgern umfassend und kompetent Rechtsschutz in Steuersachen gewährt. Ich wünsche Frau Siegers und Herrn Dr. Levedag alles Gute und viel Erfolg für ihre verantwortungsvolle Aufgabe.“

Der Bundesrichterwahlausschuss setzt sich aus den 16 zuständigen Landesministerinnen und Landesministern sowie 16 vom Bundestag gewählten Mitgliedern zusammen. Er entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlvorschläge können von den Mitgliedern des Bundesrichterwahlausschusses und der für das entsprechende Bundesgericht jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemacht werden.

Auch Herrn Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg Andreas Treiber hat der Richterwahlausschuss zum Richter am Bundesfinanzhof gewählt. “Ich freue mich sehr auf meine neue Aufgabe in München und danke den Mitgliederinnen und Mitgliedern des Richterwahlausschusses für das in mich gesetzte Vertrauen”, so der dreifache Familienvater in einer ersten Stellungnahme.

Der 1971 in Heidelberg geborene Andreas Treiber ist in Plankstadt aufgewachsen. Nach seinem Zweiten juristischen Staatsexamen im April 1997 war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Herrn Prof. Dr. Holger Stadie am Lehrstuhl für Steuerrecht und Öffentliches Recht der Universität Leipzig tätig, bevor er im Mai 2000 in die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz eintrat. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter bei den Finanzämtern Ludwigshafen und Landau in der Pfalz wurde er von August 2002 bis Oktober 2006 an den Bundesfinanzhof als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeordnet.

Seit November 2006 ist Andreas Treiber als Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg tätig. Er gehört dem u.a. für Körperschaftsteuer zuständigen 3. Senat bei den Außensenaten Freiburg an.

Andreas Treiber ist verheiratet und hat drei Kinder.

Finanzgericht Köln
Finanzgericht Baden-Württemberg

Entscheidungen des FG Niedersachsen (20.03.2013)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (20.03.2013) veröffentlicht:

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.03.2012 – 1 K 275/09 (Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Legt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG – hier: eine GmbH & Co KG – eingezahltes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und beginnt ihre werbende Tätigkeit mit der Folge, dass danach erzielte Erträge gewerbesteuerpflichtig sind. Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. IV B 73/12 – Revision zugelassen Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 1/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.05.2012 – 2 K 250/11 (Einkommensteuer 2010 Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG fristgebunden? Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 14/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 16.01.2013 – 2 K 239/12 (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Für empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen. Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 8/13);

– FG Niedersachsen Beschluss vom 28.11.2012 – 2 K 240/12 (Kindergeldbezug für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind (Prozesskostenhilfe) Eine Drogentherapie im Jugendstrafvollzug führt per se nicht zur Kindergeldberechtigung. Rechtskräftig, da Klage nach diesem Beschluss zurückgenommen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 14.02.2013 – 5 K 318/10 (Zurechnung von Umsätzen bei einem Bordellbetrieb: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Steuerpflichtiger als Betreiber (Unternehmer) eines Bordellbetriebs angesehen werden kann. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 14.02.2013 – 5 K 281/11 (Umsätze aus Pensionspferdehaltung: Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 12.12.2012 – 7 K 122/09 (Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung, Rückgängigmachung, Nichtbeachtung bestimmter Anzeigepflichten Die anteilsvereinigende Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH kann auch dann mit Grunderwerbsteuer belastet bleiben, wenn sich bei der Rückgängigmachung herausstellen sollte, dass bestimmte Anzeigepflichten nicht beachtet worden sind. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 03.07.2012 – 8 K 121/11 (Kindergeld: Ist die Kindergeldzahlung befristet, setzt die Fortzahlung des Kindergeldes einen Antrag des Kindergeldberechtigten voraus. Stimmt die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, hat sie selbst keinen Kindergeldanspruch mehr. Revision eingelegt, BFH-Az.: III R 6/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.01.2013 – 9 K 293/11 (Einkünftequalifikation bei Verpachtung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen: Der Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern (im Streitfall: Acker- und Wiesenflächen), der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.01.2013 – 9 K 43/12 (Rechtsfehlerkompensation im Rahmen der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung: 1. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 AO dürfen grundsätzlich sämtliche materiellen (Rechts-)Fehler, die bei der Festsetzung unterlaufen sind, beseitigt werden, soweit die Änderung reicht. 2. Die Honorar-Tätigkeit einer Redakteurin in einem Übergangszeitraum von 2 Monaten zwischen einer angestellten Redakteurstätigkeit (Schwangerschaftsvertretung) und dem geplanten Antritt einer Planstelle als Angestellte bei dem gleichen Verlag kann als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sein, auch wenn bei Krankheit und Urlaub in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung bestanden hat. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 17.01.2013 – 14 K 399/11 (Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundstückskauf Zu den gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Gestaltung seines individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind, gehören auch Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 10.05.2012 – 16 K 281/11 (Besteuerung eines Lebensmittels: Zur umsatzsteuerlichen Einordnung eines diätetischen Lebensmittels. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. VII B 176/12).

Finanzgericht Niedersachsen

FG Köln zum gleichzeitigen Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten

FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 47/09
FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 930/09
FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 2058/09

Pressemitteilung des Gerichts:

“Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld beziehen. In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in drei Urteilen vom 30.01.2013 für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden (15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09). Der Senat stützt sich hierin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2012 (RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak). Gegenstand des EuGH-Urteils waren die Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers und eines polnischen Saisonarbeiters. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus Polen und anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte.

Der 15. Senat vertritt in seinen Urteilen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. § 65 des Einkommensteuergesetzes, der einen inländischen Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des Senats gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe.

Der 15. Senat hat gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.”

Finanzgericht Köln

Außergewöhnliche Absetzung: Rentabilitätsminderung reicht nicht aus

Nicht jede eklatante Ertragsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), entschied das FG Münster.

Die Klägerin vermietete ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte die Klägerin eine AfaA geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Die Klägerin trug vor, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter Mieteinbußen von etwa 80 %. Wegen der Größe, der Lage und des Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und sei wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht mehr für eine Vermietung an einen Discounter bzw. Verbrauchermarkt geeignet.

Das Gericht wies die Klage ab. Selbst erhebliche Rentabilitätsminderungen rechtfertigten grundsätzlich keine AfaA. Die geänderten Anforderungen an den Discounthandel stellten kein außergewöhnliches Ereignis dar, das zu einer Nutzungseinschränkung des Objekts führe, da sich in allen Branchen typischerweise die Anforderungen änderten. Zudem sei jedes Mietobjekt in seiner Gestaltung auf einen bestimmten Kundenkreis zugeschnitten. Die Mieteinbußen, die teilweise aus Lage und Zuschnitt des Objekts selbst und teilweise aus der Entwicklung des Marktes resultierten, reichten für eine AfA nicht aus. Tatsächlich habe die Klägerin das Objekt auch wieder vermieten können, wenn auch zu einem deutlich niedrigeren Preis.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.3.2013 zum Urteil 11 K 4248/10 vom 24.1.2013

BFH-Urteile vom 13.03.2013

Folgende Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (13.03.2013) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10 (Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer “Dinner-Show” – Komplexe Leistung – Keine Bindung des BFH an widersprüchliche Sachverhaltswürdigung des FG);

– BFH-Urteil vom 20.11.2012 – IX R 7/11 (Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO – Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit – Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks – Rechtmäßigkeit eines Bescheids);

– BFH-Urteil vom 22.01.2013 – IX R 1/12 (Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO – Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch);

– BFH-Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11 (Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben – Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit);

– BFH-Beschluss vom 19.12.2012 – V B 71/12 (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Geltendmachung von Verfahrensfehlern, Erwiderungsfrist, Sachaufklärungsmangel, Einholung von Sachverständigengutachten, Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, Beweis des ersten Anscheins);

– BFH-Beschluss vom 18.12.2012 – I B 48/12 (Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – Beurteilung einer unzulässig gebildeten Tantieme-Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung);

– BFH-Urteil vom 14.11.2012 – I R 53/11 (Anwendungsbereich und Wirkung einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Keine periodenbezogene einschränkende Auslegung des “bestimmten Sachverhalts”);

– BFH-Urteil vom 20.12.2012 – III R 29/12 (Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG – Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides – Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG);

– BFH-Beschluss vom 23.01.2013 – X B 84/12 (Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit – Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht – Unterbliebene Beweisaufnahme);

– BFH-Beschluss vom 06.02.2013 – III B 116/12 (Zulagenrechtliche Einordnung der Bearbeitung von Getreide);

– BFH-Beschluss vom 27.11.2012 – X B 14/12 (Verwertung von Ergebnissen einer Durchsuchung im Strafverfahren; Überraschungsentscheidung; verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren);

– BFH-Beschluss vom 13.12.2012 – X B 209/11 (Veräußerungsrente oder Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG – Vertragsauslegung – schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge – Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten);

– BFH-Beschluss vom 31.01.2013 – X B 21/12 (Vorliegen von Scheinrechnungen – Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht und wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens);

– BFH-Beschluss vom 06.12.2012 – I B 8/12 (Bindung an tatsächliche Verständigung – Rüge der unterbliebenen Beiziehung von Akten – Beweisantrag);

– BFH-Beschluss vom 20.12.2012 – I B 38/12 (Zulässigkeit der Klage – Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift);

– BFH-Beschluss vom 07.02.2013 – II B 109/12 (Kein Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung);

– BFH-Beschluss vom 04.02.2013 – III B 49/12 (Nichtzulassungsbeschwerde – Divergenz);

– BFH-Beschluss vom 29.01.2013 – II B 111/11 (Ermittlung der üblichen Miete nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten);

– BFH-Beschluss vom 10.01.2013 – XI B 33/12 (Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte (erstmalige) Rechnung voraus).

Bundesfinanzhof (BFH)

Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere verfassungswidrig

Pressemitteilung vom 1. März 2013

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31.3.1999 die bisher geltende 6-monatige Spekulationsfrist abgelaufen war.

Vor dem Finanzgericht Köln klagte ein Ehepaar, das am 8.1.1998 Fondsanteile erworben und am 7.1.1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn. Der 4. Senat gab den Eheleuten mit seinem am 23.1.2013 verkündeten Urteil Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre(2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)  seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

Weitere Informationen zur Spekulationsfrist bei Wertpapieren

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.

Ist die Anlage angeschafft winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

PM 15/12 | 14.09.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. September 2012

 

Siehe auch:

Abschreibung

Investitionsabzugsbetrag

Sonderabschreibungen

 

ELStAM

„ELStAM“-Start erfolgreich – Nun steht das Verfahren auf dem praktischen Prüfstein

Gleich zweimal hat die Finanzverwaltung die letzten Tage genutzt, über den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren zu berichten und sich über bisher nicht identifizierte Brennpunkte in der Praxis zu informieren. Sowohl während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 19.2.2013 als auch im Rahmen der Informationsveranstaltung beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.2.2013 kam es zwischen den Teilnehmern zu einem regen und konstruktiven Erfahrungsaustausch. Zwischen den Vertretern der an der Pilotphase beteiligten Arbeitgeberschaft, denen der Verbände sowie denen der Finanzverwaltung besteht Einigkeit, dass das Verfahren in der Praxis gut angenommen wird. Die Einführung verläuft zwar bisher in überwiegend erwarteten Bahnen. Dennoch geschieht noch nicht alles reibungslos.

Aktueller Verfahrensstand
Den ersten Datenerhebungen zufolge sind bereits rund 8.000.000 Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet, was bei insgesamt 42.000.000 Arbeitsverhältnissen deutschlandweit etwa 19 % ausmacht (Stand: 25.2.2013). Vorreiter sind derzeit angesichts ihres Anteils an der Arbeitnehmerschaft die Flächenstaaten Bayern sowie Nordrhein-Westfalen. Mit einem erheblichen Anstieg der Anmeldungen wird zudem nicht erst am Ende des Jahres, sondern bereits im 2. Quartal 2013 gerechnet.

Die Finanzverwaltung hebt in ihren Berichten positiv hervor, dass die Steuerberaterschaft bereits in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen ist. So sollen inzwischen 40 % der Arbeitgeber, deren Lohnbuchhaltung von Steuerberatern betreut wird, am Verfahren teilnehmen.

Ausbau der Kommunikationswege
Den anfänglichen Defiziten der Hotline zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte begegnet die Projektgruppe derzeit mit erneuten umfangreichen fachlichen Fortbildungen sowie Kommunikationsschulungen der Ansprechpartner. Zur besseren Erreichbarkeit wird die Anzahl der Mitarbeiter deutlich erhöht. Zwar gilt weiterhin, dass die Hotline mangels Zugriff auf die ELStAM-Datenbank nur allgemeine Hilfestellungen geben kann. Ziel der aktuellen Maßnahmen ist es aber unter anderem, dass die Kontaktpersonen im Einzelfall konkrete Auskünfte über die zuständigen Stellen geben oder sich intern mit der Finanzverwaltung zur Klärung in Kontakt setzen.

Neben der Erweiterung dieses Kommunikationswegs unterstützt die jüngste Aktualisierung der Internetseite „Elster“ den Informationsfluss. Ab sofort gibt die Seite an exponierter Stelle „Aktuelle Informationen“ zum Verfahren. Gegenwärtige technische Probleme (wie beispielsweise temporäre Verzögerungen bei der Abholung der Anmelde- oder Monatslisten) oder andere akute Verfahrensfragen werden dort schnellstmöglich erläutert.

Technische Anlaufschwierigkeiten werden behoben
Trotz der Pilotphase hat die Projektgruppe der Finanzverwaltung technische Problemfelder in der Praxis ausgemacht und wirkt auf zeitnahe Lösungen hin. In der Praxis sind insbesondere Sachverhalte rund um die Meldedaten von Bedeutung:

Aktuell kommt es noch vermehrt zur Auslieferung inhaltsgleicher ELStAM-Monatslisten an die Arbeitgeber. Dies ist darin begründet, dass jede Änderung der Meldedaten des Arbeitnehmers (beispielsweise Umzug) unabhängig von ihrer steuerlichen Auswirkung die Mitteilung einer Änderungsliste anstößt. Da für den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Liste nur die für die lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale relevanten Änderungen sichtbar sind, kommt bei ihm eine inhaltsgleiche Liste an. Die Finanzverwaltung sorgt für eine Reduzierung der entsprechenden Auslieferungen.

In Einzelfällen ist die von Ehegatten noch zu Zeiten des Papierverfahrens beantragte Steuerklassenkombination III / V nicht mehr in den ELStAM vorgesehen. Bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für das Verfahren in 2010 kam es aufgrund von Softwareproblemen bei den Meldebehörden zu fehlerhaften Übertragungen von Ehegattenverknüpfungen. Nur in Bezug auf die Steuerklassenwahl konnten diese Informationen von der Finanzverwaltung nicht nachgepflegt werden, so dass in der Datenbank die gesetzlich vorgesehene Steuerklassenkombination IV / IV gespeichert ist. Bei entsprechenden Abweichungen sollte der Arbeitgeber auf die Anwendung der abgerufenen ELStAM mit Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst verzichten. Innerhalb der sechsmonatigen Kulanzfrist kann der Lohnsteuerabzug dann auf Basis der bisher vorliegenden Papierbescheinigungen durchgeführt werden. Die betroffenen Ehegatten sollten schnellstmöglich einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen. In der nächsten ELStAM-Monatsliste werden die zutreffenden Merkmale rückwirkend übermittelt.

Verstirbt ein Arbeitnehmer, wendet die Abrechnungssoftware aufgrund ihrer Programmierung automatisch ab dieser Mitteilung der Meldedaten derzeit noch die Steuerklasse VI an. Die grundsätzlich anzuwendenden Besteuerungsmerkmale des Erben werden beim Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, nicht berücksichtigt. Ebenso kommt die Vereinfachungsregelung, wonach der Steuerabzug im Sterbemonat noch nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden darf (R 19.9 Abs. 1 S. 2 LStR 2011), ebenfalls nicht zur Anwendung. Den Grund für die softwarebedingte Umstellung auf die Steuerklasse VI erfährt der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht. Bis dieser Fall von den Softwareherstellern berücksichtigt wird, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, diese Abweichung aufzuklären und die Steuerklasse durch manuelle Einstellung in der Software zu ändern.

Weitere Erörterungen
Gemeinsam mit weiteren Dachverbänden hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) vor der Informationsveranstaltung des BMF eine Liste mit praxisrelevanten Themen an die Finanzverwaltung gerichtet. Diese ergaben sich unter anderem aus den Erörterungen im Rahmen des AWV-Arbeitskreises und konnten im Wesentlichen im Sinne der obigen Ausführungen bei der Veranstaltung des BMF geklärt werden. Für den DStV nahm an den Veranstaltungen Frau RAin/StBin Sylvia Mein teil.

Um weiterhin einen reibungslosen Einstieg in das elektronische Verfahren durch einen engen Austausch zwischen Finanzverwaltung und Praxis zu gewährleisten sowie mögliche praktische Baustellen zeitnah zu beseitigen, sind weitere Sitzungen des AWV-Arbeitskreises sowie Veranstaltungen beim BMF geplant.

Der AWV-Arbeitskreis
Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

„Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig,“ führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. „Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.“

06. März 2013

Kindergeldregelungen zur Zweitausbildung vorteilhaft nutzen

Ab 2012 besteht für Kinder über 18 und bis zu 25 Jahren bei einer beruflichen Erstausbildung unabhängig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf Kindergeld.

Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsmaßnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden. Wenn junge Menschen zunächst eine herkömmliche Lehre auf Basis des Berufsausbildungsgesetzes abschließen und anschließend studieren, handelt es sich bei dem Erststudium um eine zweite Berufsausbildung. In diesem Fall führt eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wobei es nicht auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und steuerfreien Einnahmen ankommt.

Erich Nöll, GF des BDL: „Erwerbstätig ist ein Kind, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Dazu gehören neben der nichtselbständigen Arbeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten, nicht dagegen die Verwaltung des eigenen Vermögens (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen).

Unschädlich ist eine solche Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, wobei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden, z.B. auf Vollzeiterwerb, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn, berechnet auf den gesamten Berücksichtigungszeitraum im Kalenderjahr, die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.“

Achtung: Beträgt bei dieser Berechnung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs. Und weil selbst in einem solchen Fall der Kindergeldanspruch für angebrochene Monate weiterbesteht, empfiehlt Nöll den jungen Menschen, den Vollzeiterwerb möglichst nicht am ersten Tag des Monats zu beginnen und nicht am letzten Tag des Monats zu beenden.

Ein Beispiel, bei dem eine unschädliche Ausweitung der Beschäftigung für zwei Monate auf 40 Stunden je Woche vorliegt verdeutlicht die Problematik:

Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert ab Oktober 2012. Gemäß Vertrag ist das Kind ab 1. April 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung vom 1. August bis zur Kündigung am 30. September 2013 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. November 2013 ist das Kind gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufshilfe tätig.

Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche (Tage einer angebrochenen Woche fallen weg):

1. April bis 31. Juli 2013 (17 Wochen, drei Tage): 20 Std je Woche

1. Aug. bis 30. Sept. 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 40 Std je Woche

1. Nov. bis 31. Dez, 2013 (8Wochen, 5 Tage): 15 Std je Woche

(17 Wochen x 20 Std) + (8 Wochen X 40 Std) + (8 Wochen x 15 Std) : 52 Wochen = 15 Std durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Abwandlung:

Würde das Kind auch im November und Dezember 20 Stunden arbeiten und wegen des Vollzeiterwerbs die wöchentliche Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet dann mehr als 20 Stunden betragen, entfiele der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs.

In diesem Fall wäre es besser, das Kind würde die Zeit der Vollzeitarbeit beschränken (z.B. vom 3.8. bis 27.9.), weil der Vollzeiterwerb jeweils nicht den ganzen Monat umfasst, entfiele der Anspruch auf Kindergeld somit auch dann nicht.

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), Pressemitteilung v. 5.3.3013