Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflügen – neuer Ländererlass für 2026 und 2027

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 5. November 2025 einen neuen, bundesweit abgestimmten Ländererlass zur Bewertung von Mitarbeiterflügen veröffentlicht (Az. FM3-S 2334-5/29). Der Erlass regelt, wie unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flüge steuerlich zu behandeln sind – sowohl bei Luftfahrtunternehmen als auch in bestimmten Fällen bei fremden Arbeitgebern. Er ersetzt den bisherigen Erlass aus dem Jahr 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027.


✅ 1. Grundsatz

Erhalten Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Flüge, gehören diese Vorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind zu bewerten:

  • § 8 Abs. 2 EStG (Bewertung mit üblichen Endpreisen)
  • § 8 Abs. 3 EStG (25-%-Bewertung, wenn auch betriebsfremde Fluggäste solche Flüge erhalten)

Auch wenn der Reservierungsstatus eingeschränkt ist (z. B. Standby), kann § 8 Abs. 3 EStG angewendet werden – sofern das Unternehmen vergleichbare Flüge auch Nicht-Mitarbeitern anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2019).


❌ Wann § 8 Abs. 3 EStG nicht möglich ist

Eine pauschale Bewertung nach § 8 Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn:

a) Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird
b) Mitarbeiter anderer Unternehmen verbilligte Flüge erhalten

Dann gilt zwingend die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit üblichen Endpreisen abzüglich üblicher Rabatte.


✈️ 2. Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 EStG (2026–2027)

Bei Bewertung nach § 8 Abs. 2 können Flüge pauschal mit festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer (FKM) angesetzt werden.

a) Ohne Reservierungsbeschränkungen

FlugstreckeWert je FKM
1–4.000 km0,06 €
4.001–12.000 kmlinear abnehmend von 0,06 € auf 0,03 €
über 12.000 km0,03 €

Wichtig:

  • Jeder Flug wird separat bewertet
  • Flugkilometer laut Flugschein
  • Rundung erst ab der 6. Dezimalstelle

b) Beschränkung mit Vermerk „SA – space available“

➡️ 60 % des Wertes aus a)

c) Beschränkung ohne „SA“-Vermerk

➡️ 80 % des Wertes aus a)

➡️ In allen Fällen anschließend +10 % Zuschlag

✅ Beispiel aus dem Erlass

Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt
• Strecke: 2.507 km
• Reservierungsstatus: SA

Berechnung:
0,06 € × 2.507 km = 150,42 €
60 % davon = 90,25 €
+10 % Zuschlag = 9,03 €
➡️ Wert = 99,28 €


✅ 3. Anwendung auch für andere Arbeitgeber

Auch Nicht-Luftfahrtunternehmen dürfen die Durchschnittswerte nutzen, wenn:

  • sie den Flug vom Luftfahrtunternehmen erhalten haben und
  • der Flugschein SA– oder vergleichbare Reservierungsbeschränkungen aufweist

✅ 4. Abzüge

  • Von Werten nach Nr. 2: alles, was Arbeitnehmer zahlen
  • Von Werten nach Nr. 3 & 4: Arbeitnehmerpreis abzüglich weiterbelasteter Nebenkosten wie:
    • Flughafengebühren
    • Sicherheitsgebühren
    • Luftverkehrssteuer

👉 Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzugsfähig.


✅ 5. Definition: Luftfahrtunternehmen

Nur Unternehmen mit gültiger Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung nach:

  • Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder
  • vergleichbaren ausländischen Vorschriften

📌 Fazit

Für Airlines und deren Beschäftigte schafft der neue Ländererlass klarere und vereinheitlichte Bewertungsmaßstäbe. Arbeitgeber können steuerpflichtige Sachbezüge künftig einfacher ermitteln – insbesondere durch die festen Kilometerpauschalen. Für Mitarbeiter bedeutet das mehr Transparenz bei der steuerlichen Belastung kostenloser oder stark vergünstigter Flüge.


Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 05.11.2025 (koordinierter Ländererlass)

Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt – Finanzbehörden sollen mehr Einblick erhalten

Die Regulierung von Kryptowerten wird in Deutschland weiter verschärft. Am 5. November 2025 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1937) gebilligt, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet, künftig bestimmte Transaktionen von Nutzern an die Finanzbehörden zu melden.

Der Gesetzentwurf soll bereits am Donnerstagabend im Plenum beschlossen werden. Zuvor hatte im Oktober eine öffentliche Anhörung zur Vorlage stattgefunden.


🔎 Was sieht der Gesetzentwurf vor?

  • Meldepflichten für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen
  • Erfassung ausgewählter Krypto-Transaktionen mit steuerlicher Relevanz
  • Ziel: mehr Transparenz, bessere Kontrollmöglichkeiten und Eindämmung von Steuerhinterziehung
  • Anpassung an internationale Entwicklungen und EU-Standards

Damit erhalten die Finanzbehörden künftig einen tieferen Einblick in Handels- und Zahlungsströme mit Kryptowerten – ein Bereich, der bisher oft anonym und schwer nachvollziehbar war.


🗳️ Abstimmung im Finanzausschuss

  • Dafür: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke
  • Dagegen: AfD
  • 🆗 Einstimmig angenommen: mehrere Änderungsanträge (AfD enthielt sich)

Zu den beschlossenen Änderungen zählen:

  • redaktionelle Anpassungen
  • Löschfristen für Daten, z.B. bei langfristigen Verträgen wie Lebensversicherungen
  • Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens

📌 Bedeutung für Praxis und Nutzer

  • Kryptobörsen, Broker und Wallet-Anbieter müssen künftig Daten digital melden
  • Nutzer müssen mit mehr Transparenz gegenüber Finanzbehörden rechnen
  • Erhöhte Compliance-Anforderungen für Anbieter
  • Steuerhinterziehung und Geldwäsche sollen dadurch erschwert werden

Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das vor allem: Transaktionen werden nachvollziehbarer – und steuerliche Pflichten lassen sich weniger leicht umgehen.


🧾 Quelle

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025 (hib-Nr. 571/2025)

Mehr Rechte für Landesbehörden im Kampf gegen Schwarzarbeit – Finanzausschuss stärkt Kontrollbefugnisse

Der Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in Deutschland wird weiter verschärft. Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 5. November 2025 mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen einem Änderungsantrag zugestimmt, der den Landesbehörden künftig deutlich mehr Befugnisse einräumt.

Damit sollen sie – ähnlich wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – erweiterte Kontroll- und Ermittlungsrechte erhalten. Ziel ist es, die Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit effizienter und schneller zu gestalten.


🔎 Hintergrund: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Änderungsantrag bezieht sich auf den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Drucksache 21/1930).

Wichtigster Punkt: Die Landesbehörden sollen zukünftig nicht mehr nur unterstützend tätig sein, sondern eigene, deutlich ausgeweitete Befugnisse erhalten – darunter etwa Einsichts- und Prüfrechte, Melde- und Auskunftspflichten sowie Zugriff auf digitale Datenbestände.

Damit kommt der Finanzausschuss einem Wunsch des Bundesrats nach, der sich bereits im Vorfeld für eine Stärkung der Landesebene ausgesprochen hatte.


🗳️ Abstimmung im Ausschuss

  • Dafür: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen
  • Enthaltung: Die Linke
  • Dagegen: AfD

Der Beschluss zeigt eine breite Zustimmung innerhalb der Regierungsfraktionen – bei gleichzeitig kontroverser Diskussion im parlamentarischen Raum.


📌 Was bedeutet das in der Praxis?

Für Unternehmen und Arbeitgeber könnte dies künftig bedeuten:

  • häufigere Kontrollen auch durch Landesbehörden
  • schnellerer Datenaustausch zwischen Behörden
  • verstärkte Digitalisierung der Ermittlungsprozesse
  • mehr Bußgeld- und Sanktionsverfahren bei Verstößen

Im Ergebnis soll Schwarzarbeit früher erkannt, Sozialmissbrauch verhindert und fairer Wettbewerb gesichert werden.


🧾 Quelle

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025 (hib-Nr. 572/2025)

Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich bei +2,3 % – leichte Entspannung, aber Kerninflation weiterhin erhöht

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat am 30. Oktober 2025 die vorläufigen Zahlen zur Preisentwicklung veröffentlicht. Demnach wird die Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat betragen. Grundlage ist der Verbraucherpreisindex (VPI), der die durchschnittliche Preisentwicklung von Waren und Dienstleistungen im privaten Konsum abbildet.

Im Vergleich zum Vormonat September 2025 steigen die Verbraucherpreise um +0,3 %. Auch der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) – wichtig für europäische Vergleiche – verzeichnet dieselben prozentualen Veränderungen: +2,3 % zum Vorjahresmonat und +0,3 % zum Vormonat.


🔎 Kerninflation weiterhin über dem Gesamtindex

Besonders relevant: Die sogenannte Kerninflation, also der Preisanstieg ohne die volatilen Bereiche Nahrungsmittel und Energie, liegt im Oktober nach vorläufigen Ergebnissen bei +2,8 %.

Damit bleibt sie spürbar höher als die allgemeine Inflation und zeigt, dass die Preissteigerungen im Dienstleistungs- und Industriebereich weiterhin wirken – ein Zeichen, dass die Entspannung bei Energie- und Lebensmittelpreisen den Gesamtindex zwar dämpft, der zugrunde liegende Preisdruck aber noch nicht vollständig abgeklungen ist.


📊 Wichtige Eckdaten im Überblick

KennzahlVeränderung zum VorjahresmonatVeränderung zum Vormonat
Verbraucherpreisindex (VPI)+2,3 % (vorläufig)+0,3 % (vorläufig)
Harmon. Verbraucherpreisindex (HVPI)+2,3 % (vorläufig)+0,3 % (vorläufig)
Kerninflation (ohne Energie & Nahrungsmittel)+2,8 %

💬 Einordnung

  • Eine Inflationsrate von rund 2 % entspricht langfristig dem Ziel der Europäischen Zentralbank.
  • Mit 2,3 % liegt die Teuerung im Oktober weiterhin leicht über dieser Marke, aber deutlich unter den Spitzenwerten der vergangenen Jahre.
  • Die erhöhte Kerninflation zeigt jedoch, dass Preiserhöhungen im Alltag – etwa bei Dienstleistungen, Mieten oder industriellen Gütern – weiterhin spürbar sind.

🧾 Quelle

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2025

BFH: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Teilung des Nachlasses – Übertragung auf Personengesellschaft begünstigt

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 42/21

Die Aufteilung eines Nachlasses führt häufig zu Grundstücksübertragungen zwischen Miterben – insbesondere dann, wenn Immobilien in eine Familiengesellschaft eingebracht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, wann dabei Grunderwerbsteuer anfällt und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung greift.

Kernaussage des BFH

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) ist grunderwerbsteuerfrei, soweit ein Miterbe an dieser Personengesellschaft beteiligt ist.

➡️ Steuerfreie Quote = Anteil des Miterben an der erwerbenden Personengesellschaft

Beispiel:

  • Erbengemeinschaft überträgt ein Grundstück auf eine GbR
  • Ein Erbe ist zu 50 % Gesellschafter der GbR
    → 50 % des Erwerbsvorgangs sind grunderwerbsteuerfrei

Aber: 5-Jahres-Nachbehaltensfrist

Die Steuerbefreiung bleibt nur bestehen, wenn der Miterbe seine Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb nicht reduziert.

➡️ Wird der Anteil innerhalb von 5 Jahren verkauft, verschenkt oder durch Kapitalmaßnahmen verwässert, entfällt die Befreiung anteilig rückwirkend.

Was bedeutet das für die Praxis?

Nachlassgestaltung erleichtert:
Familien können geerbte Immobilien leichter in Personengesellschaften (z. B. Familien-GbR oder -KG) einbringen, ohne sofortige Grunderwerbsteuer für den Miterben-Anteil auszulösen.

Anteilig steuerpflichtig bei Fremdgesellschaftern oder anderen Miterben ohne Beteiligung:
Nur der Anteil des beteiligten Miterben ist steuerfrei – der übrige Anteil ist steuerpflichtig.

5-Jahres-Frist zwingend beachten:
Alle Veränderungen der Beteiligungsquote innerhalb des Zeitraums können steuerliche Folgen auslösen. Die Finanzverwaltung prüft dies regelmäßig im Rahmen von Nachbehaltensfristen.

Beispiel zur Veranschaulichung

  • Drei Miterben (A, B, C) – jeweils 1/3
  • Grundstück soll in eine neu gegründete Familien-GbR eingebracht werden
  • Nur A und B sind Gesellschafter der GbR, C nicht

Ergebnis:

  • Anteil A + B = 2/3 → steuerbefreit
  • Anteil C = 1/3 → grunderwerbsteuerpflichtig

Wichtig:
A und B müssen ihre Beteiligungen an der GbR fünf Jahre unverändert halten.

Für wen ist das Urteil wichtig?

  • Erbengemeinschaften, die Immobilien gemeinsam nutzen oder verwalten möchten
  • Familien, die Immobilien in eine Familiengesellschaft einbringen wollen
  • Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater in der Nachlassgestaltung
  • Immobilienbesitzer, die langfristige Vermögensstrukturen aufbauen

Fazit

Der BFH schafft Rechtssicherheit:
Überträgt eine Erbengemeinschaft ein Grundstück auf eine Personengesellschaft, bleibt der Vorgang anteilig grunderwerbsteuerfrei, soweit der Miterbe an der Gesellschaft beteiligt ist.
Die Begünstigung bleibt jedoch nur erhalten, wenn die Beteiligungsquote fünf Jahre lang stabil bleibt.

BFH: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – zwei aktuelle Entscheidungen verschärfen die Voraussetzungen

BFH, Urteile vom 21.05.2025 – II R 56/22 und II R 31/22
§ 6a GrEStG gewährt eine wichtige Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz – etwa bei Spaltungen, Verschmelzungen oder Ausgliederungen – wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun über zwei praxisrelevante Zweifelsfragen zu entscheiden.


Kernaussage 1 (Az. II R 56/22): Eine Gesellschaftergruppe ist nicht automatisch ein „herrschendes Unternehmen“

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass ein herrschendes Unternehmen an der Umwandlung beteiligt ist und mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft hält – ununterbrochen fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang.

Im Streitfall:

  • Mehrere Gesellschafter übertrugen Geschäftsanteile im Wege einer Abspaltung.
  • Keiner der Gesellschafter hielt für sich allein 95 %.
  • Zusammengerechnet kamen sie zwar über 95 %, aber es war nicht nachgewiesen, dass sie eine gemeinsame Gesellschaft (z. B. GbR) bildeten, die als einheitliches herrschendes Unternehmen auftreten konnte.

➡️ Folge: Keine Steuerbefreiung.

BFH-Grundsatz:
Eine Personenmehrheit ist nicht automatisch ein herrschendes Unternehmen.
Ohne nachweisbare einheitliche Beteiligungsträgerstruktur (z. B. GbR, OHG, GmbH) werden Beteiligungen nicht zusammengerechnet.

👉 Praktische Konsequenz:

  • Bei Umwandlungen muss die Beteiligung gesellschaftsrechtlich eindeutig gebündelt sein.
  • Reine „Gesellschafterkreise“ oder gemeinsame Beschlussfassungen genügen nicht.
  • Gestaltungsberatung und Dokumentation werden wichtiger denn je.

Kernaussage 2 (Az. II R 31/22): Fünfjährige Vorbehaltensfrist muss bei Ausgliederung zur Aufnahme zwingend eingehalten werden

Im zweiten Verfahren übertrug eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle samt Grundstück auf eine bereits bestehende GmbH durch Ausgliederung zur Aufnahme.

Problem:
Für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG muss das herrschende Unternehmen mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sein.

Im Streitfall war die Gesellschaft erst kurz vor der Umwandlung gegründet worden.

👉 Die Gemeinde argumentierte, eine Fristeinhaltung sei faktisch ohnehin nicht möglich.

BFH-Entscheidung:

  • Bei Ausgliederung zur Aufnahme wäre die Einhaltung der Vorfrist rechtlich möglich gewesen → Keine Sanierung durch Billigkeit.
  • Ein Verzicht auf die Vorfrist kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht (Ausgliederung zur Neugründung).
  • Kein Verstoß gegen Art. 3 GG: Die Fälle sind strukturell unterschiedlich.

➡️ Folge: Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG.


📌 Was bedeuten die Urteile für die Praxis?

1. Dokumentation der Beteiligungsstruktur entscheidend
Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam 95 % erreichen sollen, muss dies durch eine rechtlich selbstständige Einheit nachweisbar sein.

2. Gestaltungsspielräume enger

  • Die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist bleibt ein harter Ausschlussgrund.
  • „Kurz-vor-der-Umwandlung gegründete Gesellschaften“ scheitern regelmäßig.

3. Gemeinden und öffentliche Körperschaften besonders betroffen

  • Auch kommunale Ausgliederungen werden streng geprüft.
  • Fehlende Fristen führen schnell zu Grunderwerbsteuerbelastungen.

4. Risiko potenzieller sechsstelliger Nachsteuern
Bei grundbesitzenden Gesellschaften führt die Versagung regelmäßig zu erheblichen Steuerfolgen.


Fazit

Der BFH schärft die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG:

  • Mehrere Gesellschafter bilden nur dann ein herrschendes Unternehmen, wenn sie ein rechtlich eigenständiges Beteiligungsvehikel nachweisen.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist strikt einzuhalten, sofern sie rechtlich möglich ist.

Beide Entscheidungen erhöhen die Anforderungen an die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Umwandlungen – insbesondere bei Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften und kommunalen Ausgliederungen.

BFH: Beginn der Festsetzungsfrist bei Auffinden eines Testaments – maßgeblich ist der rechtsgültige Erwerb

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 28/22

Das Auffinden eines Testaments kann Jahre nach dem Erbfall steuerliche Konsequenzen auslösen. Entscheidend ist dann die Frage: Ab wann läuft die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu erneut klare Leitplanken gesetzt – insbesondere, wenn die Wirksamkeit des Testaments bestritten wird.

Worum geht es rechtlich?

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst dann zu laufen, wenn das Finanzamt Kenntnis vom Erwerb hat.
Die Vorschrift schützt die Verwaltung in Fällen, in denen Erbfälle oder Erbquoten lange unklar bleiben – z. B. bei spät auftauchenden Testamenten, Streit unter Erben oder komplexen Nachlassverfahren.

Doch was bedeutet „Kenntnis vom Erwerb“ konkret?
Reicht das bloße Vorliegen eines Testaments? Oder ist ein gerichtlicher Nachweis erforderlich?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Es kommt auf den rechtsgültigen Erwerb an.
Nicht das bloße Auffinden eines Testaments, sondern die gesicherte Kenntnis darüber, dass der Erbanspruch tatsächlich besteht, löst die Festsetzungsfrist aus.

Anlaufhemmung gilt nur für den jeweiligen Rechtsgrund.
Hat das Finanzamt einmal sichere Kenntnis von einem bestimmten „Erwerbstatbestand“ (z. B. Testament, gesetzliche Erbfolge), beginnt für diesen Teil die Frist zu laufen – unabhängig davon, ob weitere Erbfälle oder Erbrechtsansprüche später auftauchen.

Gerichtsentscheidung im Erbscheinverfahren maßgeblich
Tritt ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegen, erhält der testamentarisch eingesetzte Erbe erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts sichere Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO.

➡️ Ob diese Entscheidung später mit Rechtsmitteln angefochten wird oder werden kann, spielt keine Rolle.
Der BFH verweist hierzu ausdrücklich auf sein Urteil vom 27.04.2022 – II R 17/20.

Warum ist das wichtig?

Gerade in Nachlassfällen mit mehreren Testamentsversionen, Erbstreitigkeiten oder später entdeckten Urkunden kann es Jahre bis zur gerichtlichen Klärung dauern.
Die Folge:

  • Die Festsetzungsfrist beginnt nicht bereits mit dem Erbfall,
  • und nicht bereits mit dem Auffinden des Testaments,
  • sondern erst, wenn der Erbe sicher feststeht – nach gerichtlicher Entscheidung.

Praxisbeispiele

Fall 1: Testament wird sofort anerkannt
→ Frist beginnt, sobald das Finanzamt von Testament und Erbfall Kenntnis erhält.

Fall 2: Testament wird bestritten oder Unwirksamkeit behauptet
→ Frist beginnt erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit und Erbenstellung.

Fall 3: Entscheidung anfechtbar oder angefochten
→ trotzdem Beginn der Festsetzungsfrist mit der gerichtlichen Entscheidung – Rechtsmittel hemmen den Start nicht.

Relevanz für Steuerpflichtige und Berater

✅ Glasklare Abgrenzung, wann Verjährungsfristen laufen
✅ Wichtig für Nachlassabwicklungen, insbesondere bei internationalen Sachverhalten
✅ Relevanz für Fälle, in denen „vergessene“ oder neu gefundene Testamente auftauchen
✅ Kann zur Korrektur von Steuerbescheiden führen, wenn Festsetzungsfristen abgelaufen sind


Fazit

Der BFH bekräftigt:
Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit der gesicherten Kenntnis des rechtsgültigen Erbanfalls.
Wird ein Testament bestritten, verschiebt sich der Fristbeginn auf die gerichtliche Entscheidung im Erbscheinverfahren – unabhängig von späteren Rechtsmitteln.

BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuer für im Inland nichtrechtsfähige ausländische Familienstiftung

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 30/22

Ersatzerbschaftsteuer bei Stiftungen ist für vermögende Privatpersonen, Family Offices und Nachlassplaner ein hochrelevantes Thema. Besonders komplex wird es, wenn ausländische Familienstiftungen Vermögen in Deutschland halten oder ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen.

Kernentscheidung

Der BFH stellt klar:

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie als nichtrechtsfähige Stiftung anzusehen ist.

Damit kommt es nicht allein auf den Verwaltungssitz oder die Vermögensbindung an, sondern maßgeblich auf den zivilrechtlichen Status der Stiftung nach deutschem Recht.

Worum ging es im Streitfall?

  • In der Schweiz wurde eine Familienstiftung errichtet.
  • Die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgte jedoch in Deutschland.
  • Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund des deutschen Verwaltungssitzes die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greife.

Die Argumentation des Finanzamts:
Stiftungen, die dauerhaft Vermögen zugunsten bestimmter Personen halten, würden im 30-Jahres-Rhythmus ersatzerbschaftsteuerpflichtig, um eine „Vermögensweitergabe ohne Erbschaftsteuer“ zu verhindern.

Warum entschied der BFH gegen die Steuerpflicht?

Der BFH stellt auf einen entscheidenden Punkt ab:

✅ Nur rechtsfähige Stiftungen oder vergleichbare Gebilde unterliegen der Ersatzerbschaftsteuer.
✅ Die Stiftung im Streitfall war jedoch nichtrechtsfähig, denn sie besaß keine eigene Rechtsträgerschaft.
✅ Das Vermögen wurde zivilrechtlich durch Treuhänder gehalten – nicht durch die Stiftung selbst.

➡️ Folge: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr:
Für die Ersatzerbschaftsteuer reicht es nicht aus, wenn:

  • Vermögen langfristig familiengebunden ist,
  • der Verwaltungssitz in Deutschland liegt,
  • oder deutsche Nutznießer vorhanden sind.

Ausschlaggebend ist die Rechtsnatur des Konstrukts:

  • Ist die Stiftung rechtsfähig?
  • Wer ist zivilrechtlicher Vermögensträger?
  • Liegt eine Stiftung im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts vor?

Wenn – wie hier – kein eigenständiger Rechtsträger existiert, greift § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht.

Praktische Bedeutung für Berater und Gestalter

Gestaltungsmodelle mit Familienstiftungen werden häufig in der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich genutzt.
✅ Das Urteil eröffnet steuerliche Argumentationsansätze in Fällen, in denen ausländische Strukturen als Treuhandmodelle organisiert sind.
✅ Es zeigt zugleich die Risiken der Ersatzerbschaftsteuer nur dort auf, wo eine rechtsfähige Stiftung Vermögen dauerhaft hält.

Wichtig jedoch:
Auch ohne Ersatzerbschaftsteuer kann eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entstehen – z. B. bei Zuwendungen an inländische Begünstigte oder beim Übergang von Vermögenswerten.

Für wen ist das Urteil relevant?

  • Unternehmerfamilien mit Vermögensstrukturen im Ausland
  • Family Offices
  • Steuerberater mit internationalen Erbschaftsteuerfällen
  • Stiftungsrechtliche Gestalter und Nachfolgeplaner

Fazit

Der BFH stellt klar:
Eine im Ausland errichtete und im Inland verwaltete Familienstiftung löst keine Ersatzerbschaftsteuer aus, wenn sie nicht rechtsfähig ist.
Für internationale Nachfolgemodelle ist das ein wichtiges Signal – und ein Hinweis darauf, wie entscheidend die zivilrechtliche Qualifikation der Stiftung ist.

BFH zur Besteuerung der Übertragung digitaler Gutscheine: Einzweck-Gutscheine unterliegen sofort der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21)
Pressemitteilung Nr. 73/25 vom 30.10.2025

Digitale Plattformen und Online-Netzwerke arbeiten häufig mit personalisierten Gutscheincodes, die Nutzer zum Abruf von Inhalten nutzen können. Doch wie sind solche Codes umsatzsteuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun – unter Einbeziehung einer EuGH-Entscheidung – wichtige Klarstellungen getroffen.

Worum ging es?

Eine Online-Händlerin verkaufte über ihren Webshop Gutscheincodes, mit denen Nutzer digitale Inhalte im Netzwerk „X“ abrufen konnten.

  • Die Nutzer verfügten über deutsche Nutzerkonten (Länderkennung DE).
  • Die Codes wurden zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Staaten erworben.
  • Die Klägerin behandelte den Weiterverkauf nicht als umsatzsteuerpflichtig – mit der Begründung, es handele sich um Mehrzweck-Gutscheine.

Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH sahen dies anders.

Kern des Streits

Einzweck oder Mehrzweck?
Die Unterscheidung ist entscheidend:

Typ GutscheinLeistungsort & Steuerhöhe bei Ausgabe bestimmt?Zeitpunkt der Umsatzsteuer
Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)JaBereits bei Ausgabe/Übertragung
Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)Nein (erst bei Einlösung sicher)Erst bei Einlösung

Die Klägerin argumentierte, dass Nutzer aus anderen EU-Staaten theoretisch Gutscheine einlösen könnten. Deshalb sei der Leistungsort nicht sicher bestimmbar.

EuGH und BFH: Entscheidung eindeutig

Bereits der EuGH (C-68/23) stellte klar:

✅ Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Ausgabe der Leistungsort gegenüber den Endverbrauchern feststeht.
✅ Ob der Gutschein vorher EU-weit weiterverkauft wird oder gegen Nutzungsbedingungen von anderen Ländern eingelöst werden könnte, spielt keine Rolle.

BFH setzt EuGH-Urteil um

Der BFH bestätigt:

Gutscheincodes für digitale Inhalte im X-Netzwerk sind Einzweck-Gutscheine.
Der Ort der Leistung stand aufgrund der deutschen Nutzerkonten fest, ebenso der Steuersatz (Regelbesteuerung digitaler Inhalte).
Folge: Die Übertragung an Endverbraucher unterliegt der Umsatzsteuer – unabhängig vom Vertriebsweg.

Damit unterfallen sowohl Verkäufe über den Betreiber der Plattform als auch Wiederverkäufe über Zwischenhändler der Besteuerung.

Wichtig: Abgrenzung zur alten Rechtslage

  • Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Gutscheinrecht (§ 3 Abs. 13–15 UStG).
  • Für vor dem 01.01.2019 ausgegebene Gutscheine hat der BFH bereits 2022 entschieden, dass die Übertragung ebenfalls steuerpflichtig war (Anzahlung + Warencharakter).
    ➡️ Fazit: Praktisch ergeben sich kaum Unterschiede – aber die rechtliche Begründung ist heute eine andere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Plattformen, App-Stores, Gaming- und Streaminganbieter:
Gutscheincodes mit Länderbindung (z. B. DE) sind regelmäßig Einzweck-Gutscheine → Umsatzsteuer entsteht sofort bei Ausgabe bzw. Weiterverkauf.

Zwischenhändler (EU-weit):
Der Vertriebsweg ändert nichts – auch der Weiterverkauf ist steuerpflichtig.

Buchhaltung & ERP-Systeme:
Behandlung als Einzweck-Gutschein muss systemseitig korrekt abgebildet sein (USt bei Verkauf, nicht erst bei Einlösung).

Betriebsprüfung:
Gerade in der Digitalwirtschaft ein häufiges Problemfeld. Fehler führen schnell zu Umsatzsteuer-Nachforderungen.


Fazit

Der BFH schafft Klarheit:
Gutscheincodes für digitale Inhalte mit feststehendem Leistungsort und Steuersatz sind Einzweck-Gutscheine.
Damit löst die Übertragung bereits bei Ausgabe Umsatzsteuer aus – unabhängig davon, über welche Händler oder Plattformen die Codes verkauft werden.

BFH zur Ausübung des Vorsteuerabzugs: Kein rückwirkender Abzug bei nachträglichem Steuerausweis

BFH, Urteil vom 25.06.2025 – XI R 17/22

Beim Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt entscheidend – das bestätigt erneut ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmer, die ihre Inlandstätigkeit aufgegeben haben oder bereits steuerbefreite Leistungen erbringen.

Worum ging es?

Ein Unternehmer hatte im Inland Umsätze ausgeführt und war damit zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren berechtigt. Erst nachdem er seine inländischen Umsätze aufgegeben hatte, erhielt er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis – bzw. eine berichtigte Rechnung, die den Steuerausweis erstmals enthielt.

Die zentrale Frage: Darf der Unternehmer den Vorsteuerabzug noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen? Und wirkt die Rechnungsberichtigung rückwirkend?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Zeitpunkt des Entstehens entscheidend
Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, kann der Unternehmer dieses Recht auch noch später ausüben – selbst wenn er inzwischen keine inländischen Umsätze mehr ausführt.

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erstmaligem Steuerausweis
Wird die Umsatzsteuer erstmals in einer (berichtigten) Rechnung ausgewiesen, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst in diesem Zeitpunkt.

➡️ Eine Rückwirkung – wie sie bei anderen Arten der Rechnungsberichtigung möglich ist – findet hier ausdrücklich nicht statt.

Leitsatz des BFH:

„Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, … kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis … erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer … führt nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug.“

(BFH, Urteil XI R 17/22 vom 25.06.2025 – Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954335)

Was bedeutet das in der Praxis?

1. Vorsteuerabzug bleibt erhalten – trotz späterer Rechnung
Für Unternehmer gibt es Planungssicherheit: Auch wenn die Rechnung mit Steuerausweis verspätet kommt oder erst nach Aufgabe der inländischen Tätigkeit – der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich möglich, sofern er ursprünglich entstanden ist.

2. Aber: Keine Rückwirkung!
Wird Umsatzsteuer erst nachträglich ausgewiesen, kann der Abzug erst im Zeitpunkt des Rechnungszugangs erfolgen. Eine rückwirkende Steuererstattung oder Zinsberechnung zugunsten des Unternehmers gibt es nicht.

3. Wichtig für Betriebsprüfungen
Streitpunkte rund um verspätete Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen spielen in Außenprüfungen regelmäßig eine Rolle. Das Urteil schafft Klarheit bei folgenden Konstellationen:

  • Aufgabe der Inlandstätigkeit
  • Umstellung auf steuerfreie Umsätze
  • verspätete Lieferung oder Berichtigung von Rechnungen

Für wen ist das Urteil besonders relevant?

  • Unternehmer, die ihr Geschäft ins Ausland verlagern
  • Holding- oder Investmentgesellschaften ohne laufende Inlandserlöse
  • Unternehmen mit verspäteten oder fehlerhaften Eingangsrechnungen
  • Steuerberater, die in Betriebsprüfungen Vorsteuerpotenziale sichern wollen

Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit: Ein entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, auch wenn Unternehmer später keine inländischen Umsätze mehr ausführen.
Allerdings gilt: Der erstmalige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung wirkt nicht rückwirkend. Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs möglich.