Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21
(Pressemitteilung Nr. 60/25 vom 25.09.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Eine Diskothek ist kein Restaurant. Bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek darf das Finanzamt daher nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF für Gastronomiebetriebe zurückgreifen.


Der Streitfall

  • Eine Diskothek führte ihre Kassen für Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß.
  • Das Finanzamt griff auf die Richtsatzsammlung des BMF für Gastronomiebetriebe zurück, um die Umsätze zu schätzen.
  • Der BFH lehnte dies ab: Die Schätzung anhand von Vergleichswerten müsse die branchenspezifischen Besonderheiten berücksichtigen.

Wichtige Aussagen des BFH

  1. Innere vs. äußere Schätzung:
    • Der innere Betriebsvergleich, also die Anknüpfung an die eigenen Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs, ist im Regelfall zuverlässiger als der Rückgriff auf branchentypische Durchschnittswerte (äußerer Betriebsvergleich).
    • Finanzamt und Finanzgerichte sind zwar in der Wahl der Schätzungsmethode frei, müssen dieses Prinzip aber berücksichtigen.
  2. Kritik an der Richtsatzsammlung:
    • Der BFH äußert erhebliche Zweifel, ob die Richtsatzsammlung in ihrer derzeitigen Form eine geeignete Schätzungsgrundlage ist.
    • Begründung:
      • fehlende statistische Repräsentativität der Datengrundlagen,
      • Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsätze.
    • Damit steht die amtliche Richtsatzsammlung des BMF insgesamt auf dem Prüfstand.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Unternehmer:innen: Wer sich mit Schätzungen konfrontiert sieht, sollte prüfen, ob ein innerer Betriebsvergleich vorrangig in Betracht kommt.
  • Für Berater:innen: Das Urteil bietet Ansatzpunkte, Schätzungen auf Basis der Richtsatzsammlung kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls anzufechten.
  • Für die Finanzverwaltung: Die Anforderungen an die Qualität und Repräsentativität von Datensammlungen steigen. Gerichte verlangen nachvollziehbare und methodisch belastbare Grundlagen.

Praxis-Hinweis

  • Die Richtsatzsammlung ist für die Finanzverwaltung seit Jahren ein beliebtes Schätzungsinstrument. Mit der aktuellen BFH-Entscheidung wird jedoch deutlich, dass ihre Anwendbarkeit eingeschränkt ist.
  • Unternehmen, insbesondere in branchenfremden Konstellationen (z. B. Diskotheken vs. Restaurants), sollten Schätzungen anhand der Richtsatzsammlung nicht ungeprüft akzeptieren.
  • Es empfiehlt sich, frühzeitig eigene betriebsinterne Datenanalysen vorzulegen, um die Anwendung pauschaler Vergleichswerte zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

BFH, Urteil vom 17.06.2025 – VI R 21/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) als notwendig anerkennt, in voller tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abziehbar sind.


Kernaussage des BFH

  • Wird eine Dienstwohnung im Ausland vom Dienstherrn als notwendig eingestuft, kommt es für den steuerlichen Abzug nicht auf Pauschalgrenzen oder Vergleichswerte an.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten.
  • Damit stärkt der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit gerade in Fällen, in denen Beamte aus dienstlichen Gründen ins Ausland versetzt werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Beamte im Ausland: Wer im Ausland eingesetzt ist und eine Dienstwohnung bewohnt, kann die vollen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen – sofern der Dienstherr die Notwendigkeit der Wohnung nach § 54 BBesG bestätigt.
  • Abgrenzung zu Inlandssachverhalten: Im Inland gilt weiterhin die Kappungsgrenze von 1.000 Euro monatlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Diese Begrenzung greift nach dem Urteil nicht automatisch bei Auslandsfällen, wenn der Dienstherr die Unterkunftskosten als notwendig anerkennt.
  • Dokumentation wichtig: Beamte sollten die Anerkennung des Dienstherrn dokumentieren und entsprechende Nachweise den Steuerunterlagen beifügen.

Praxis-Hinweis

Für betroffene Beamte eröffnet das Urteil steuerliche Entlastungen:

  • Unterkunftskosten im Ausland, die über den inländischen Höchstbetrag hinausgehen, können in voller Höhe berücksichtigt werden.
  • Die Entscheidung schafft zudem Rechtssicherheit, da die Anerkennung des Dienstherrn als starkes Indiz für die steuerliche Notwendigkeit gilt.
  • Auch für andere Auslandsentsendungen (z. B. in der Diplomatie, beim Militär oder bei internationalen Organisationen) ist die Entscheidung von Relevanz.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 25/24
(Pressemitteilung Nr. 58/25 vom 25.09.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in anonyme Anzeigen haben, die beim Finanzamt eingehen und steuerliches Fehlverhalten zum Gegenstand haben. Auch ein Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.


Der Streitfall

  • Die Klägerin betrieb einen Gastronomiebetrieb.
  • Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine Kassen-Nachschau (§ 146b AO) durch – ohne Feststellung steuerstrafrechtlicher Verstöße.
  • Im Anschluss verlangte die Klägerin:
    • Einsicht in ihre Steuerakten sowie
    • Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Ziel: Kenntnis des Anzeigeninhalts, um Rückschlüsse auf den Hinweisgeber ziehen zu können.
  • Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anträge ab.

Entscheidung des BFH

Der IX. Senat wies die Revision zurück:

  • Keine Akteneinsicht:
    Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Offenlegung, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Behörde schwerer wiegt. Im Regelfall ist davon auszugehen.
    Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn die Anzeige zu einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung führen würde.
  • Kein weitergehender DSGVO-Anspruch:
    Zwar enthalte eine anonyme Anzeige personenbezogene Daten, über die grundsätzlich Auskunft zu erteilen wäre.
    • Der Anspruch wird jedoch durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO eingeschränkt, wenn die Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung gefährdet würde.
    • Der Identitätsschutz des Hinweisgebers steht einer Offenlegung ebenfalls entgegen.

Praxis-Hinweis

  • Schutz der Hinweisgeber: Das Urteil stärkt die Anonymität von Steuerhinweisen und schützt die Arbeit der Finanzverwaltung.
  • Grenze des Informationsrechts: Steuerpflichtige können den Inhalt anonymer Anzeigen nicht nutzen, um den Hinweisgeber zu identifizieren.
  • Ausnahmefälle: Nur wenn durch eine anonyme Anzeige eine unberechtigte strafrechtliche Verfolgung ausgelöst wird, könnte ein Auskunftsanspruch bestehen.
  • Empfehlung: Betroffene sollten sich im Falle einer anonymen Anzeige auf eine sachliche Verteidigung im Prüfungsverfahren konzentrieren, anstatt Einsicht in die Anzeige selbst zu verlangen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

FG Hessen, Beschluss vom 10.09.2025 – 3 V 697/25
(Pressemitteilung vom 25.09.2025)

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für ein unbebautes, als Golfplatz genutztes Grundstück im Außenbereich nicht (mehr) allein anhand des gesetzlichen Auffangwerts festsetzen darf, wenn parallel bereits ein Verfahren zur Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts läuft.

Der darauf gestützte Grundsteuermessbetrag ist daher von der Vollziehung auszusetzen.


Der Streitfall im Überblick

  • Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Außenbereich und wird als Golfplatz genutzt.
  • Die Finanzbehörde setzte den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht zunächst anhand des Auffangwerts fest: 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde.
  • Begründung: Es lag bislang nur ein Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung vor.
  • Während des Verfahrens beantragte die Finanzbehörde beim Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen – das Verfahren war zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung aber noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin rügte, dass die Anwendung der Auffangregelung zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung führe, die die Pachterträge um ein Vielfaches übersteige.


Entscheidung des FG Hessen

Der 3. Senat ordnete die Aussetzung der Vollziehung an. Begründung:

  • Mit der beantragten Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide.
  • Der zum Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei bindend – und habe Vorrang vor dem Auffangwert.
  • Der Auffangwert habe Ausnahmecharakter und dürfe nur dann herangezogen werden, wenn tatsächlich kein geeigneter Bodenrichtwert vorliegt.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob bei sehr großen Grundstücken eine Korrektur zur Wahrung des Äquivalenzprinzips geboten sein könnte.


Hintergrund

  • Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber 2018, die Grundsteuer neu zu regeln.
  • Hessen hat hierzu mit dem Landesgrundsteuergesetz (vom 15.12.2021) eigene Vorgaben geschaffen.
  • Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich dort aus:
    • Flächenbetrag × Steuermesszahl × Faktorwert.
  • Der Faktorwert berücksichtigt lagebedingte Unterschiede durch das Verhältnis von Bodenrichtwert zur Durchschnittslage der Gemeinde.
  • Fehlt ein spezifischer Bodenrichtwert, kann ausnahmsweise der Auffangwert angewandt werden – allerdings nur mit enger Begrenzung.

Praxis-Hinweis

Grundstückseigentümer:innen, deren Flächen einer besonderen Nutzung unterliegen (z. B. Golfplätze, Sportanlagen, Freizeitflächen oder große Außenbereichsgrundstücke), sollten ihre Grundsteuermessbescheide genau prüfen.

  • Einspruch prüfen: Wird der Auffangwert angewandt, obwohl die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts läuft oder möglich wäre, kann sich ein Einspruch lohnen.
  • Bindungswirkung beachten: Sobald der Gutachterausschuss einen konkreten Wert feststellt, ist dieser maßgeblich – der Auffangwert darf nicht dauerhaft herangezogen werden.
  • Verhältnismäßigkeit im Blick behalten: Gerade bei sehr großen Grundstücken können auffällig hohe Grundsteuerbelastungen angreifbar sein.

Tipp: Wer aktuell von hohen Grundsteuern aufgrund eines Auffangwerts betroffen ist, sollte die Bescheide offenhalten (z. B. durch Einspruch oder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung), bis die endgültigen Bodenrichtwerte feststehen.


Ausblick

Das FG Hessen hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren könnte damit weitreichende Folgen für die Bewertung besonderer Flächen im Rahmen der Grundsteuer haben.


Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

BMF-Schreiben vom 25.09.2025 (koordinierter Ländererlass, Az.: IV B 3 – S 1304/00418/007/003)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren neu gefasst. Es behandelt die Verfahren zur Beilegung von Besteuerungskonflikten im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuern. Ziel dieser Verfahren ist es, Doppelbesteuerungen zwischen Staaten zu vermeiden oder zu beseitigen und Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu schaffen.

Wichtige Inhalte des Merkblatts

  • Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedures, MAP): Steuerpflichtige können ein solches Verfahren beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder mehrerer Staaten zu einer Besteuerung führen, die nicht dem Doppelbesteuerungsabkommen entspricht.
  • Schiedsverfahren: Besteht zwischen den Staaten trotz Verständigungsverfahren keine Einigung, kann ein Schiedsverfahren die Streitfrage verbindlich entscheiden.
  • Verfahrensablauf und Zuständigkeiten: Das Merkblatt konkretisiert die Antragstellung, Fristen, Mitwirkungspflichten sowie die Bearbeitung durch die zuständigen Behörden.
  • Rechtsgrundlagen: Grundlage sind internationale Abkommen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie das EU-Schiedsübereinkommen.

Bedeutung für die Praxis

Für international tätige Unternehmen, Investoren und auch Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Einkünften bietet das Merkblatt wichtige Klarheit über den praktischen Ablauf der Streitbeilegung. Die Neufassung berücksichtigt aktuelle Entwicklungen in der internationalen Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen und schafft einheitliche Vorgaben für die Bundesländer.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Wohnungsbauprämie 2025: BMF veröffentlicht neue Antragsvordrucke

BMF-Mitteilung vom 23.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2025 bekannt gemacht. Grundlage ist § 4 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG).

Worum geht es?

Die Wohnungsbauprämie unterstützt Sparerinnen und Sparer, die Geld für wohnungswirtschaftliche Zwecke ansparen – etwa in einem Bausparvertrag. Der Antrag auf Prämie muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster gestellt werden.

Für 2025 hat das BMF nun die aktuellen Vordruckmuster mit Erläuterungen veröffentlicht.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Amtliche Vordrucke: Der Antrag ist nach den offiziellen Mustern einzureichen.
  • Maschinelle Herstellung: Die Formulare können auch elektronisch erstellt werden, sofern alle Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten sind. Abweichende Formate sind zulässig.
  • Einkommenserklärung: Der Hinweis auf die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen muss deutlich hervorgehoben werden.
  • Unterschriftspflicht: Bei Anträgen für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG ist keine handschriftliche Unterschrift des Unternehmens erforderlich, wenn die Anträge maschinell erstellt wurden.
  • Elektronisches Verfahren: Für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG) kann die Beantragung auch elektronisch erfolgen, sofern die jeweilige Bausparkasse ein entsprechendes Verfahren anbietet.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Die Antragsformulare zur Wohnungsbauprämie 2025 erscheinen im Bundessteuerblatt Teil I. Sie sind in zwei Fassungen verfügbar:

  • Anlage 1: Antrag für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG)
  • Anlage 2: Antrag für sonstige Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2–4 WoPG)

Praxistipp für Sparer

Wer Anspruch auf die Wohnungsbauprämie hat, sollte frühzeitig prüfen:

  • Ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden,
  • ob die Bausparkasse ein elektronisches Antragsverfahren anbietet,
  • und ob alle erforderlichen Angaben vollständig vorliegen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 23.09.2025

Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Vermögensverwaltende Personengesellschaften (vPvG) sind seit vielen Jahren ein beliebtes Gestaltungsinstrument, insbesondere im Bereich der Immobilieninvestitionen und der Vermögensnachfolge. Doch aktuelle Rechtsprechung – allen voran das BFH-Urteil vom 3.5.2022 (IX R 22/19) – stellt vertraute Strukturen infrage und erfordert eine differenzierte Neubewertung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die praxisrelevanten Fragestellungen aus ertragsteuerlicher, zivilrechtlicher, erbschaftsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher Perspektive und zeigt typische Stolperfallen in der Beratung auf.


1. Ziele und Einsatzfelder vermögensverwaltender Personengesellschaften

Die vPvG dient vor allem dazu, Vermögen zu bündeln, Erträge transparent auf Gesellschafterebene zuzurechnen und Gestaltungen im Bereich Nachfolge oder Nießbrauch zu ermöglichen. Typische Einsatzfelder sind:

  • Gemeinsame Immobilienverwaltung von Familienmitgliedern,
  • Nachfolgeplanung durch flexible Anteilsübertragungen,
  • Vermeidung von Bruchteilsgemeinschaften mit schwerfälliger Verwaltung,
  • Strukturierung von Erträgen (z. B. bei Nießbrauch oder Unterbeteiligungen).

👉 Praxisbeispiel: Zwei Geschwister erben ein Mietshaus. Statt Miteigentum nach Bruchteilen gründen sie eine GbR, um die Verwaltung effizienter zu gestalten und klare Entnahmeregeln zu vereinbaren.


2. Abwägung: Personengesellschaft – Kapitalgesellschaft – Miteigentum

Im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft bietet die Personengesellschaft Transparenzbesteuerung und geringere laufende Steuerbelastung.
Allerdings können Abfärbungstatbestände (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder eine Aufwärtsinfektion erhebliche steuerliche Nachteile auslösen.
Das BFH-Urteil IX R 22/19 hat zudem die Abgrenzung zum Miteigentum neu geschärft.

👉 Fehlerquelle: Mandanten wählen vorschnell eine Kapitalgesellschaft wegen vermeintlich „besserer Haftung“, übersehen aber die nachteilige Besteuerung bei Entnahmen.


3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Zivilrechtlich ist der Gesellschaftsvertrag Dreh- und Angelpunkt:

  • Stimmrechte, Entnahmen und Verfügungsbeschränkungen sollten klar geregelt sein,
  • Nachfolgeklauseln sichern die erbschaftsteuerliche Planung ab,
  • Leistungsbeziehungen (z. B. Verwaltungstätigkeiten einzelner Gesellschafter) müssen steuerlich korrekt abgebildet werden.

👉 Praxisbeispiel: Fehlt eine Nachfolgeklausel, wird der Anteil beim Tod eines Gesellschafters zivilrechtlich geteilt – mit erheblichen Streit- und Steuerfolgen.


4. Ertragsteuerliche Problemfelder

a) Bruchteilsbetrachtung (§ 39 AO)

Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

b) Gewerblich entprägte GmbH & Co. KG

Haftungsvorteile durch GmbH, aber steuerlich wie eine vPvG behandelt.

c) Ausstattung

Einlagen und Sonderbetriebsvermögen müssen konsistent erfasst werden.

d) § 23 EStG

Spekulationsfristen sind auch bei Gesellschaftsanteilen relevant.

e) Kauf von Anteilen

Veräußerung von Anteilen kann steuerpflichtig sein – selbst ohne Immobilienverkauf.

👉 BFH IX R 22/19: Ein Gesellschaftsanteil ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Anteilsverkäufe können steuerpflichtig sein, auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird.

👉 Fehlerquelle: Mandanten übertragen Anteile „wie selbstverständlich“ und übersehen, dass dies eine steuerpflichtige Veräußerung auslösen kann.

f) Abfärbung und Aufwärtsinfektion

Schon geringfügige gewerbliche Tätigkeiten können die gesamte Gesellschaft infizieren.

👉 Praxisbeispiel: Eine vermögensverwaltende GbR betreibt nebenbei eine kleine Photovoltaikanlage. Ergebnis: Die gesamten Einkünfte werden als gewerblich eingestuft.


5. Erbschaftsteuer

  • Gesellschaftsanteile werden nach § 97 BewG bewertet.
  • Steuerbefreiungen nach §§ 13 ff. ErbStG greifen regelmäßig nicht.
  • Problematisch: Familienheim-GbR oder vermögensverwaltende Holding-Personengesellschaft.

👉 Fehlerquelle: Eltern gründen eine GbR mit Familienheim – die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG greift hier nicht.


6. Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

  • Share Deals: Anteilsübertragungen können GrESt auslösen (§ 1 Abs. 2a, 3 GrEStG).
  • Umsatzsteuer: In der Regel keine Rolle, außer bei Option zur Steuerpflicht.

👉 Praxisbeispiel: Ein Kind übernimmt 95 % der Anteile einer vPvG mit Immobilie. Folge: Grunderwerbsteuerpflicht!


7. Nießbrauch und Unterbeteiligung

  • Einkünfte müssen klar zwischen Gesellschafter und Nießbraucher abgegrenzt werden.
  • Unterschiede zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch sind entscheidend.
  • Unterbeteiligungen erfordern eindeutige Vertragsgestaltung.

👉 Fehlerquelle: Ein Zuwendungsnießbrauch an Gesellschaftsanteilen wird nicht sauber im Gesellschaftsvertrag abgebildet – das Finanzamt erkennt die Einkünftezurechnung nicht an.


Fazit

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bleibt ein flexibles und oft vorteilhaftes Instrument, erfordert aber eine fein abgestimmte Vertragsgestaltung und genaue Kenntnis der Rechtsprechung.
Besonders die Entscheidungen des BFH (IX R 22/19, IX R 1/22) verdeutlichen: Anteilsübertragungen, Abfärbungstatbestände und Nießbrauchsgestaltungen bergen erhebliche Risiken.

👉 Für die Praxis heißt das: Nur wer ertragsteuerliche, zivilrechtliche und erbschaftsteuerliche Aspekte im Zusammenspiel betrachtet, schafft rechtssichere und steuerlich optimierte Lösungen für Mandanten.

Beginn der Gewerbesteuerpflicht richtig bestimmen – Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 20.02.2025 (IV R 23/22)

I. Vorbemerkung: Warum die Gewerbesteuer (wieder) Berater-Topthema ist

Gewerbliche Einkünfte unterliegen neben ESt/KSt (zzgl. SolZ) auch der Gewerbesteuer. Als Objektsteuer dient sie den Gemeinden zur Finanzierung der lokalen Infrastruktur. Charakteristisch sind u. a. der fehlende Verlustrücktrag und umfangreiche Hinzurechnungen. Innerhalb einer Gemeinde gilt ein einheitlicher Hebesatz – unabhängig von der Rechtsform.

Aktuelle Entwicklungen verschieben die Steuerlast: Während künftige Absenkungen des Körperschaftsteuersatzes diskutiert bzw. beschlossen sind, fehlt es vielerorts an einer Deckelung der Gewerbesteuerhebesätze. Für natürliche Personen bleibt die Anrechnung nach § 35 EStG auf das Vierfache des Messbetrags begrenzt; bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung. In Summe kann das – je nach kommunaler Hebesatzpolitik – zu einer höheren Gesamtbelastung führen. Umso wichtiger ist die korrekte zeitliche Einordnung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, denn nur so lassen sich Anlaufverluste gewerbesteuerlich nutzbar machen (§ 10a GewStG).

II. Kernaussagen des BFH vom 20.02.2025 (IV R 23/22)

Streitfrage: Wann beginnt die sachliche GewSt-Pflicht, wenn eine Personengesellschaft ein Objekt errichtet – mit Blick auf eine Veräußerung oder einen späteren Eigenbetrieb?

Leitsätze in der Praxisformulierung:

  1. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Personengesellschaft. Absichten der Gesellschafter bleiben außer Betracht; Ebenen von Gesellschaft und Gesellschaftern dürfen nicht vermengt werden.
  2. Beginn der GewSt-Pflicht = Beginn der werbenden Tätigkeit, nicht bloße Vorbereitungshandlungen.
  3. Unterscheidung nach Geschäftsmodell:
    • Handel/Verkauf (Asset-Deal-Logik): frühestens mit Abschluss des ersten wirksamen Kaufvertrags bzw. mit Beginn der Herstellung von zur Veräußerung bestimmten Gütern.
    • Dienstleistung/Betrieb (z. B. Hotelbetrieb): erst mit tatsächlicher Aufnahme der Dienstleistung (Eröffnung/Betriebsstart).
  4. § 7 S. 2 GewStG (Gleichstellung Share-/Asset-Deal) ist kein Anknüpfungspunkt für den Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht; die Norm setzt die GewSt-Pflicht vielmehr voraus.
  5. Verfahrensrecht: Seit der Neufassung des § 35b Abs. 2 GewStG kann sogar ein Messbetrag „0 €“ beschweren, weil die Besteuerungsgrundlagen für die Verlustfeststellung „fortwirken“.

Konsequenz im Fall: Baut eine Ein-Objekt-Personengesellschaft ein Hotel, das sie selbst betreiben will, beginnt die GewSt-Pflicht erst mit Aufnahme des Hotelbetriebs – nicht schon während der Bauphase. Plant sie hingegen Veräußerung, kann die GewSt-Pflicht bereits mit der auf Verkauf gerichteten Marktteilnahme einsetzen (z. B. mit Abschluss des ersten Kaufvertrags bzw. Beginn der Herstellung zur Veräußerung).

III. Beginn der GewSt-Pflicht – Systematik für die Beratung

1) Einzelunternehmen & Personengesellschaften (originär gewerblich)

  • Vorbereitungshandlungen (Mieten, Planung, Bau, Marketingvorlauf) sind gewerbesteuerlich unbeachtlich.
  • Werbende Tätigkeit liegt vor, wenn Leistungen am Markt angeboten/erbracht werden.
  • Handelsmodell: Beginn mit erstem wirksamen Kaufvertrag bzw. Herstellung zur Veräußerung.
  • Dienstleistungsmodell: Beginn mit tatsächlicher Leistungserbringung (Betriebsstart/Eröffnung).

2) Gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

  • Maßgeblich ist die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. Vermietungsbeginn).
  • Soll später eine originär gewerbliche Tätigkeit erfolgen, beginnt die GewSt-Pflicht erst mit dieser originären Tätigkeit – nicht schon mit der üblichen vermögensverwaltenden Vorphase.

3) Kapitalgesellschaften (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform)

  • Beginn regelmäßig mit Handelsregistereintragung (bzw. Registerspezifika), unabhängig von Art/Umfang der Tätigkeit.
  • Achtung Vorgesellschaft: Eine nach außen auftretende Tätigkeit der Vorgesellschaft kann die GewSt-Pflicht vorziehen (einheitlicher Steuergegenstand).

IV. Anlaufverluste und § 10a GewStG – Chancen & Stolpersteine

  • Ziel: Anlauf-/Vorbereitungsverluste gewerbesteuerlich vortragsfähig machen.
  • Knackpunkt: Verluste vor Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht sind nicht als Fehlbeträge i. S. v. § 10a GewStG nutzbar.
  • Praxisfolge: Präzise Dokumentation des Tätigkeitsbeginns, der Marktteilnahme und der Verträge (Zeitpunkte!) ist essenziell.
  • Rechtsformwahl:
    • Kapitalgesellschaft kann bei hohen Anlaufkosten vorteilhaft sein (früher Beginn der GewSt-Pflicht).
    • Aber: Aufgabe-/Veräußerungsgewinne sind bei Kapitalgesellschaften immer gewerbesteuerpflichtig.
    • Umwandlungen: § 18 Abs. 3 UmwStG (5-Jahres-Klausel) beachten; § 35 EStG-Anrechnung ist dann ausgeschlossen – Steuerlast kann empfindlich steigen.

V. Checkliste: Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht sauber belegen

  1. Geschäftsmodell klar definieren: Verkauf vs. Betrieb/Dienstleistung.
  2. Gesellschaftsvertrag ≠ Realität: Der tatsächliche Business Case und die gelebte Tätigkeit sind entscheidend.
  3. Zeitpunkte festhalten:
    • Erstes wirksames Rechtsgeschäft (Kauf-/Bau-, Generalübernehmer-, Veräußerungsvertrag).
    • Eröffnungs-/Inbetriebnahmedatum (Dienstleistungen).
    • Registereintragung (Kapitalgesellschaft/Vorgesellschaft).
  4. Marktteilnahme nachweisen: Angebote, Exposés, Vorverkäufe, Auftragseingänge, Abnahmen.
  5. Abgrenzung Vorbereitung vs. Werben: Bau/Innenausbau/Schulung = Vorbereitung; Eröffnung/Verkauf/erstes entgeltliches Geschäft = werbend.
  6. Verfahrensrecht mitdenken: § 35b Abs. 2 GewStG – Messbetrag „0 €“ kann beschweren (Auswirkungen auf Verlustfeststellung).
  7. Dokumentation für § 10a GewStG: Lückenlos, datensicher, revisionsfest.

VI. Beispiele aus der Praxis

A. Ein-Objekt-Hotel (Eigenbetrieb geplant)
– 2009–2010 Bau & Ausstattung → nur Vorbereitung.
– 2011 Eröffnung → Beginn GewSt-Pflicht 2011.
Anlaufverluste 2009/2010 nicht § 10a-fähig.

B. Ein-Objekt-Projekt (Verkauf geplant)
– Beginn Herstellung zur Veräußerung bzw. erster KaufvertragBeginn GewSt-Pflicht bereits in der Verkaufs-/Herstellungsphase.
Anlaufverluste (nach Beginn) sind vortragsfähig.

C. GmbH mit hohen Vorlaufkosten
– HR-Eintragung im April → Beginn GewSt-Pflicht April.
– Bereits zuvor „nach außen“ tätig? → mögliches Vorziehen des Beginns.
– Spätere Aufgabe/Veräußerung: immer gewerbesteuerpflichtig.

VII. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Fehler 1: Absichten der Gesellschafter als Anknüpfungspunkt nehmen.
    Richtig: Es zählt ausschließlich die Tätigkeit der Gesellschaft.
  • Fehler 2: Bau-/Planungskosten als gewerbesteuerliche Fehlbeträge behandeln.
    Richtig: Nur nach Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht zählen Verluste für § 10a.
  • Fehler 3: § 7 S. 2 GewStG als Startpunkt lesen.
    Richtig: Die Norm setzt GewSt-Pflicht voraus – sie begründet sie nicht.
  • Fehler 4: Registereintragung (KapG) übersehen oder Vorgesellschaft unterschätzen.
    Richtig: Eintragung bzw. Auftreten nach außen exakt datieren und belegen.

VIII. Fazit

Der BFH schärft die Linie: Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht folgt der realen Marktteilnahme des Betriebsmodells.

  • Verkauf/Handel: frühestens mit erstem wirksamen Vertrag bzw. Herstellung zur Veräußerung.
  • Dienstleistung/Betrieb: mit tatsächlicher Aufnahme der Leistung.
  • Kapitalgesellschaften: regelmäßig ab Eintragung (ggf. früher bei Außenauftritt).

Für die Beratungspraxis heißt das: Zeitpunkte, Verträge und Marktauftritt minutiös dokumentieren, um Anlaufverluste gewerbesteuerlich nutzbar zu machen – und Fehlvorträge nicht schon am falschen „Startsignal“ scheitern zu lassen.


Hinweis: Der Beitrag spiegelt die Linie des BFH-Urteils vom 20.02.2025 (IV R 23/22) sowie die einschlägige Rechtsprechung zum Beginn der GewSt-Pflicht, Ein-Objekt-Gesellschaften, gewerblichem Grundstückshandel und § 35b Abs. 2 GewStG wider. Für Einzelfälle empfehlen wir eine projektspezifische Prüfung (Gesellschaftsvertrag, Verträge, Ablauf- und Bauzeitenplan, Kommunikation mit Erwerbern/Betreibern).

Abschlusserstellung 2024: Auswirkungen der Krisen auf die Bilanzierung

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2024 sind von diversen Krisen geprägt, die erhebliche Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung haben. Die Inflation, Rezession, steigende Finanzierungskosten und der zunehmende Kostendruck stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen bei der Bilanzierung und Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Im folgendem gehen wir auf die damit verbundenen handelsrechtlichen Bilanzierungsfragen ein und behandeln, wie sich diese Entwicklungen auf die Abschlusserstellung auswirken. Dabei stehen auch Krisenmandanten im Fokus, die durch ihre besondere wirtschaftliche Lage spezifische Bilanzierungsfragen aufwerfen.

In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Themen zusammen, die im Kontext der gegenwärtigen Krisen auf die Abschlusserstellung 2024 zu berücksichtigen sind.


Auswirkungen der Krisen auf den Jahresabschluss

1. Stichtagsprinzip und Stetigkeitsgrundsatz

Das Stichtagsprinzip verlangt, dass alle Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag bewertet werden. In Krisenzeiten, in denen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens stark schwankt, muss besonders genau geprüft werden, ob zum Stichtag noch eine realistische Einschätzung der Vermögenswerte möglich ist. Dabei spielt der Stetigkeitsgrundsatz eine Rolle: Er verlangt, dass Bewertungsmethoden und -grundsätze von Jahr zu Jahr konstant angewendet werden. In Krisenzeiten könnte dies jedoch zu Bewertungsanpassungen führen, um der veränderten wirtschaftlichen Realität gerecht zu werden. Eine Veränderung der Bewertungsmethoden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss umfassend im Anhang des Jahresabschlusses erläutert werden.

2. Niederstwerttest im Anlagevermögen

Die aktuelle wirtschaftliche Lage verlangt besonders hohe Aufmerksamkeit bei der Bewertung von Anlagevermögen. Der Niederstwerttest (§ 253 Abs. 3 HGB) ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, dass abwertungsbedürftige Vermögensgegenstände auf den niedrigeren Wert des Buchwerts oder des beizulegenden Werts herabgesetzt werden, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. In Krisenzeiten ist dies besonders relevant, da Krisenwertminderungen bei Anlagen wie Maschinen, Immobilien oder Beteiligungen häufig auftreten können.

Die Ermittlung eines beizulegenden Werts bei nicht börsennotierten Unternehmen kann schwierig sein. Es müssen dann faktische Schätzungen und Prognosen hinsichtlich der zukünftigen Erträge oder Verwertungspotentiale angestellt werden. Besonders in Zeiten hoher Inflation und Finanzierungskosten kann der Wert von Sachanlagen schneller sinken, was zu Abschreibungen führen kann.

3. Niederstwerttest im Umlaufvermögen

Auch im Bereich des Umlaufvermögens, insbesondere bei Vorräten, Forderungen oder Wertpapieren, muss ein Niederstwerttest durchgeführt werden, wenn ein Wertverlust droht. Krisen, wie eine Rezession, können dazu führen, dass Forderungen schwer einbringbar sind oder die Vorräte nicht mehr zu den ursprünglich kalkulierten Preisen veräußert werden können.

Für den Niederstwerttest im Umlaufvermögen gelten strenge Vorgaben: Die wertgeminderten Bestände sind mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert oder dem beizulegenden Wert zu bilanzieren. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert ist erforderlich, wenn die Krise zu einem dauerhaften Wertverlust führt.

4. Rechnungsabgrenzungsposten

Krisen beeinflussen nicht nur die Vermögenswerte und Schulden, sondern auch Erträge und Aufwendungen. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) spielen eine zentrale Rolle, um periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen sicherzustellen. So könnten etwa durch langfristige Lieferverträge oder durch neue Finanzierungskonditionen zusätzliche Aufwendungen oder Erträge entstehen, die in den Abschluss 2024 aufgenommen werden müssen. Insbesondere Rückstellungen und Abgrenzungen für drohende Verluste müssen in Krisenzeiten sorgsam kalkuliert und zugeordnet werden.

5. Rückstellungen

Rückstellungen sind ein zentraler Bestandteil der Bilanz und dienen der Abbildung von Risiken und Verpflichtungen, die zum Bilanzstichtag bestehen, jedoch erst in der Zukunft fällig werden. In Krisenzeiten sind Rückstellungen besonders wichtig, da unvorhergesehene Risiken wie Rechtsstreitigkeiten, Kündigungsfristen, Abfindungszahlungen oder Restrukturierungsmaßnahmen entstehen können.

Dabei sind auch Plausibilitätsprüfungen von Rückstellungen notwendig: Werden beispielsweise Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt, müssen die Zukunftsaufwendungen genau abgeschätzt und richtig in der Bilanz abgebildet werden.

6. Auswirkungen auf den Anhang

Der Anhang zum Jahresabschluss ist ein wichtiges Element, um umfassend alle relevanten Bilanzierungshandlungen und Bewertungsgrundsätze transparent darzustellen. In Krisenzeiten muss im Anhang besonders darauf hingewiesen werden, wenn zum Beispiel Bewertungsanpassungen vorgenommen wurden, die sich aus den wirtschaftlichen Turbulenzen ergeben.

7. Besonderheiten zur Abschlusserstellung bei Krisenmandaten

Krisenmandanten, die von finanziellen Schwierigkeiten betroffen sind, müssen im Rahmen ihrer Jahresabschlusserstellung besonders genau auf Bewertungsunsicherheiten, Verlustrisiken und Liquiditätsengpässe eingehen. Eine Zweifelsbehandlung von Zahlungsunfähigkeit, Verpflichtungen aus Restschulden und Verlusten aus Unternehmensbereichen ist erforderlich, um den Fortführungsgrundsatz zu gewährleisten.

Für Sanierungsfälle oder Unternehmen in Restrukturierung gilt, dass hier eine ganz besondere Prüfung von Wertminderungen und Rückstellungen erforderlich ist, da sich durch eine Sanierung oder Unternehmensverkäufe die Einschätzung der künftigen Ertragskraft massiv ändern kann.


Offenlegung

Die Offenlegungspflichten im Jahresabschluss sind auch in Krisenzeiten von entscheidender Bedeutung, um die Transparenz der Unternehmenslage sicherzustellen. Es muss detailliert aufgeführt werden, welche Risiken aus der aktuellen Krise bestehen und wie sich diese auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auswirken. Hierzu zählen insbesondere:

  • Erläuterungen zur Liquiditätssituation und Finanzierungslage des Unternehmens.
  • Erläuterungen zur Werthaltigkeit von immateriellen und materiellen Vermögenswerten.
  • Erläuterungen zu Rückstellungen und Verpflichtungen, die durch die Krisensituation beeinflusst werden.
  • Angaben zu geplanten Restrukturierungen und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss.

Fazit: Sorgfalt bei der Abschlusserstellung 2024

Die Abschlusserstellung 2024 muss die Auswirkungen der multiplen Krisen umfassend berücksichtigen. Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Bilanzierung und Bewertung mit einer erhöhten Sorgfalt vorzugehen, insbesondere im Hinblick auf Niederstwerttests, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Unternehmen, die von einer Krise betroffen sind, müssen zusätzlich die Besonderheiten der Abschlusserstellung bei Krisenmandaten in den Blick nehmen und auf eine präzise Offenlegung der wirtschaftlichen Lage achten. Eine detaillierte Berichterstattung ist notwendig, um die Bilanzierungsentscheidungen transparent zu machen und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen – Ausfall, Forderungsverzicht und Besserungsschein

Die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen hat sich durch verschiedene Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Urteile deutlich verändert. Insbesondere die Einführung des § 17 Abs. 2a EStG, Änderungen in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG sowie die Anpassungen im § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG haben den Bereich der Gesellschafterdarlehen steuerlich komplexer gemacht. Zahlreiche offene Fragen bestehen auch nach dem BMF-Schreiben vom 07.06.2022 (BStBl I 2022, 897), das einige Zweifelsfragen zur Ertragsteuerbehandlung von Gesellschafterdarlehen klärt, jedoch noch immer viele Unklarheiten hinterlässt. In diesem Beitrag möchten wir die Grundlagen und die wesentlichen steuerlichen Fragestellungen zu unverzinslichen Gesellschafterdarlehen und deren Ausfall sowie Verzicht näher beleuchten und aktuelle gesetzliche Regelungen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung darlegen.


Grundlagen zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen

1. Anerkennung der Darlehensbeziehung

Die Anerkennung von Gesellschafterdarlehen als steuerlich relevante Darlehensbeziehung setzt voraus, dass eine vertraglich geregelte Darlehensvereinbarung vorliegt, die den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ein Darlehen gilt nur dann als steuerlich anerkannt, wenn es wie ein fremdes Darlehen behandelt wird. Wichtige Kriterien sind die Verzinsung und die Rückzahlungsvereinbarungen, wobei unverzinsliche Darlehen in der Praxis häufig vorkommen.

Unverzinsliche Darlehen an Kapitalgesellschaften stellen besondere Herausforderungen dar, da sie steuerlich als verdeckte Einlage eingestuft werden können, was zu einer Schenkungssteuerpflicht führen kann.

2. Bezüge zum Schenkungsteuerrecht

Besonders bei unverzinslichen Gesellschafterdarlehen muss das Schenkungssteuerrecht beachtet werden. Wird ein Darlehen ohne marktübliche Verzinsung gewährt, stellt sich die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zinserlassentscheidung eine schädliche Zuwendung nach § 7 ErbStG vornimmt. Hier ist es entscheidend, ob eine vertragliche Vereinbarung zur Verzinsung vorliegt oder nicht, und ob ein marktüblicher Zinssatz unterstellt wird.


Behandlung von unverzinslichen Gesellschafterdarlehen auf Ebene der Kapitalgesellschaft

1. Behandlung des Rangrücktritts und Forderungsausfalls

Der Rangrücktritt stellt eine Möglichkeit dar, die steuerliche Anerkennung des Darlehens zu beeinflussen. Wird ein Gesellschafterdarlehen im Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als „rücktrittsfähig“ behandelt, führt der Rangrücktritt dazu, dass die Forderung hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Das führt steuerlich zu einer Abwertung der Forderung, was unter Umständen einen steuerlichen Verlust auslösen kann.

Im Falle eines Forderungsausfalls stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Verlust steuerlich verwertbar ist. Wird ein Darlehen vollständig ausgebucht, sind steuerliche Verluste zu deklarieren, die unter Umständen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Wenn die Gesellschaft in Schwierigkeiten steckt und der Gesellschafter einen Forderungsverzicht erklärt, kann dies zu einer steuerlichen Sanierung führen.

2. Behandlung des Forderungsverzichts

Ein Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft kann als steuerliche Sanierungsmaßnahme gelten. Wenn eine Kapitalgesellschaft die Möglichkeit zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gemäß § 3a EStG nutzt, könnte der Forderungsverzicht als steuerfreie Sanierungshilfe gewertet werden, was eine steuerliche Entlastung für die Gesellschaft mit sich bringt.

3. Steuerfreie Sanierungserträge gemäß § 3a EStG

Durch den Forderungsverzicht des Gesellschafters können steuerfreie Sanierungserträge entstehen, sofern der Verzicht zur Sanierung der Gesellschaft beiträgt und die Voraussetzungen des § 3a EStG erfüllt sind. Diese Regelung schützt den Gesellschafter und die Gesellschaft vor den steuerlichen Folgen eines Ertrags.


Steuerliche Behandlung von Wertminderungen privater Gesellschafterdarlehen

1. Abgrenzung von Alt- und Neufällen bei den Kapitaleinkünften

Bei der Wertminderung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere im privaten Bereich, stellt sich die Frage, ob die Kapitalvermögenserträge nach den regulären Vorschriften des § 20 EStG oder nach den Regelungen des § 17 EStG behandelt werden. Bei der Abgrenzung von Alt- und Neufällen ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich, da neue Darlehen nach den aktuelleren Vorschriften zu behandeln sind, während ältere Darlehen oft nach den Bestimmungen des § 17 EStG behandelt werden.

2. Nachträgliche Anschaffungskosten und deren Vorrang

Für privaten Gesellschaftern, die Darlehen an Kapitalgesellschaften gewähren, spielt die Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten eine große Rolle. Nachträgliche Anschaffungskosten sind mit den ursprünglichen Darlehensbeträgen zu verrechnen und können als Verluste geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass nachträgliche Anschaffungskosten Vorrang vor der Behandlung als Kapitalvermögensverlust haben können.

3. Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung von § 17 Abs. 2a EStG

Gesellschafter können nach den neuen Regelungen des § 17 Abs. 2a EStG entscheiden, ob sie eine rückwirkende Anwendung für den Zeitraum vor und nach dem 31. Juli 2019 beantragen. Insofern müssen die steuerlichen Auswirkungen dieser Wahl sorgsam geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Verlusten und Verlustrückträgen.

4. Behandlung von Rangrücktritt, Darlehensausfall und Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Rangrücktritte und Darlehensausfälle stellen in vielen Fällen eine Abwertung der Darlehensforderung dar, die steuerlich zu Verlusten führen kann. Besonders relevant ist dabei die Behandlung des Forderungsverzichts mit Besserungsschein, bei dem der Darlehensgeber (Gesellschafter) eine Besserungsklausel (also die Möglichkeit zur späteren Rückzahlung) vereinbart. Solche Vereinbarungen können die Steuerbarkeit des Verlustes beeinflussen und müssen detailliert dokumentiert werden.


Wertminderungen betrieblicher Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen

1. Teilabzugsverbote in § 3c Abs. 2 EStG

Für betriebliche Gesellschafterdarlehen gelten spezielle Vorschriften, die insbesondere die Steuerabzugsfähigkeit von Verlusten betreffen. Teilabzugsverbote können den Abzug von Darlehensverlusten im Betriebsvermögen einschränken, insbesondere wenn das Darlehen in besonderen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen gewährt wird, etwa bei einer Betriebsaufspaltung.

2. Anwendung bei der Betriebsaufspaltung und bei Holding-Personengesellschaften

Die steuerliche Behandlung von Darlehen innerhalb von Holding-Strukturen und Betriebsaufspaltungen erfordert besondere Aufmerksamkeit, da hier oftmals komplexe steuerliche Gestaltungen vorliegen, die Einfluss auf den Abzugsfähigkeit der Verluste haben können.


Fazit: Steuerliche Planung ist unerlässlich

Die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere im Hinblick auf Ausfall, Forderungsverzicht und Besserungsscheine, ist ein hochkomplexes Thema, das durch die jüngsten Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile noch anspruchsvoller geworden ist. Steuerpraktiker müssen sicherstellen, dass sie sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die aktuellen Entscheidungen des BFH in ihre Beratung einfließen lassen, um ihren Mandanten optimal zu helfen. Eine sorgfältige Steuerplanung und die frühzeitige Berücksichtigung möglicher Verluste aus Gesellschafterdarlehen können dazu beitragen, unerwünschte steuerliche Auswirkungen zu vermeiden.

Für weitergehende Unterstützung und die genaue Prüfung Ihrer individuellen steuerlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.