Die Größenklassen Betriebsprüfung 2027 stehen fest: Mit BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026 hat die Finanzverwaltung die Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 zum 1. Januar 2027 bekannt gegeben. Für Unternehmen ist diese Einordnung wichtig, weil sie Einfluss darauf hat, wie die Finanzverwaltung Außenprüfungen organisiert und mit welcher Prüfungsdichte Betriebe rechnen müssen.
Was regelt § 3 BpO 2000?
Die Betriebsprüfungsordnung 2000, kurz BpO 2000, teilt steuerpflichtige Betriebe für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung in Größenklassen ein. Unterschieden wird insbesondere zwischen:
- Großbetrieben
- Mittelbetrieben
- Kleinbetrieben
- Kleinstbetrieben
Die Einordnung erfolgt nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen, vor allem nach Umsatzerlösen, steuerlichem Gewinn oder branchenspezifischen Kennzahlen wie Aktivvermögen oder Prämieneinnahmen.
Ab wann gelten die neuen Größenklassen?
Die neuen Abgrenzungsmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus. Das BMF-Schreiben stellt außerdem klar, dass die Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Mit dem Schreiben vom 8. Juni 2026 werden zudem Fußnoten der Anlage 1 des vorherigen BMF-Schreibens vom 27. April 2026 korrigiert.
Die Betriebskartei ist vereinfacht gesagt die verwaltungsinterne Grundlage, mit der die Finanzverwaltung Betriebe erfasst und für Prüfungszwecke einordnet.
Welche Schwellenwerte gelten ab 2027?
Die neuen Abgrenzungsmerkmale unterscheiden nach Betriebsarten. Die folgenden Werte gelten jeweils über dem genannten Betrag:
| Betriebsart | Großbetrieb ab | Mittelbetrieb ab | Kleinbetrieb ab |
|---|---|---|---|
| Handelsbetriebe | Umsatz 14,7 Mio. € oder Gewinn 840.000 € | Umsatz 8,6 Mio. € oder Gewinn 335.000 € | Umsatz 1,1 Mio. € oder Gewinn 68.000 € |
| Fertigungsbetriebe | Umsatz 12,6 Mio. € oder Gewinn 997.500 € | Umsatz 5,2 Mio. € oder Gewinn 300.000 € | Umsatz 610.000 € oder Gewinn 68.000 € |
| Freie Berufe | Umsatz 12,6 Mio. € oder Gewinn 1,47 Mio. € | Umsatz 5,6 Mio. € oder Gewinn 700.000 € | Umsatz 990.000 € oder Gewinn 165.000 € |
| Andere Leistungsbetriebe | Umsatz 14,7 Mio. € oder Gewinn 1,26 Mio. € | Umsatz 6,7 Mio. € oder Gewinn 400.000 € | Umsatz 910.000 € oder Gewinn 77.000 € |
| Land- und Forstwirtschaft | Umsatz 6,3 Mio. € oder Gewinn 498.750 € | Umsatz 2,6 Mio. € oder Gewinn 135.000 € | Umsatz 610.000 € oder Gewinn 60.000 € |
Für Kreditinstitute gelten eigene Werte anhand des Aktivvermögens oder des steuerlichen Gewinns. Für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen kommt es auf die Jahresprämieneinnahmen an.
Warum ist die Größenklasse für Unternehmen so wichtig?
Die Größenklasse ist kein bloßer Statistikwert. Sie beeinflusst, wie die Finanzverwaltung einen Betrieb im Rahmen der Außenprüfung einordnet. Je größer ein Betrieb ist, desto eher ist mit regelmäßigen und umfangreicheren Betriebsprüfungen zu rechnen. Die BpO-Einordnung wirkt sich daher praktisch auf Prüfungsdichte, Prüfungsorganisation und Vorbereitungspflichten aus.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer durch Umsatzwachstum oder steigende Gewinne in eine höhere Größenklasse rutscht, sollte seine steuerlichen Prozesse frühzeitig prüfen.
Welche Unternehmen sollten jetzt genauer hinsehen?
Handlungsbedarf besteht vor allem bei Unternehmen, die nahe an den neuen Schwellenwerten liegen. Das betrifft insbesondere:
- wachsende Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
- produzierende Unternehmen mit steigenden Umsätzen,
- größere Freiberuflerpraxen, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure oder Berater,
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höheren Umsätzen,
- Unternehmensgruppen mit mehreren Betrieben oder Standorten.
Auch wenn ein Unternehmen bisher als Klein- oder Mittelbetrieb geführt wurde, kann sich durch die neuen Abgrenzungsmerkmale eine andere Einordnung ergeben.
Was bedeutet das für die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung?
Unternehmen sollten die neue Einordnung zum Anlass nehmen, ihre steuerliche Dokumentation zu überprüfen. Besonders wichtig sind saubere Unterlagen zu Umsatz, Gewinnermittlung, Verrechnungspreisen, Kassenführung, digitalen Vorsystemen und Verfahrensdokumentation.
In der Praxis sind vor allem diese Punkte relevant:
- Buchhaltung: Sind Buchungen nachvollziehbar und zeitnah erfasst?
- Verfahrensdokumentation: Sind digitale Prozesse, Kassensysteme und Schnittstellen dokumentiert?
- Belegablage: Sind Rechnungen, Verträge und Nachweise vollständig?
- Steuerliche Sonderthemen: Gibt es Risiken bei Rückstellungen, Privatanteilen, Bewirtung, Reisekosten oder Gesellschafterverrechnung?
- Datenzugriff: Können prüfungsrelevante Daten geordnet bereitgestellt werden?
Praxistipp: Größenklasse vor 2027 intern simulieren
Unser Praxistipp: Unternehmen sollten bereits vor dem 1. Januar 2027 prüfen, in welche Größenklasse sie voraussichtlich fallen. Maßgeblich sind nicht nur die Umsätze, sondern je nach Betriebsart auch der steuerliche Gewinn oder andere Kennzahlen.
Gerade bei Unternehmen an der Schwelle zum Großbetrieb empfiehlt sich ein steuerlicher Vorab-Check. Denn eine höhere Einstufung kann dazu führen, dass Betriebsprüfungen häufiger, strukturierter und intensiver vorbereitet werden sollten.
Fazit: Neue Größenklassen sind ein Frühwarnsignal
Die neuen Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027 sind mehr als eine technische Verwaltungsregel. Sie zeigen Unternehmen, wie die Finanzverwaltung ihren Betrieb künftig für Prüfungszwecke einordnet. Wer die neuen Schwellenwerte kennt, kann sich besser auf Außenprüfungen vorbereiten und steuerliche Risiken frühzeitig reduzieren.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre voraussichtliche Größenklasse zu bestimmen, Ihre steuerlichen Prozesse zu überprüfen und Ihre Unterlagen betriebsprüfungssicher vorzubereiten.
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Quelle: BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026, IV D 2 – S 1450/00014/005/027, Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.