Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Größenklassen Betriebsprüfung 2027: Neue Schwellenwerte nach § 3 BpO 2000

Die Größenklassen Betriebsprüfung 2027 stehen fest: Mit BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026 hat die Finanzverwaltung die Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 zum 1. Januar 2027 bekannt gegeben. Für Unternehmen ist diese Einordnung wichtig, weil sie Einfluss darauf hat, wie die Finanzverwaltung Außenprüfungen organisiert und mit welcher Prüfungsdichte Betriebe rechnen müssen.

Was regelt § 3 BpO 2000?

Die Betriebsprüfungsordnung 2000, kurz BpO 2000, teilt steuerpflichtige Betriebe für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung in Größenklassen ein. Unterschieden wird insbesondere zwischen:

  • Großbetrieben
  • Mittelbetrieben
  • Kleinbetrieben
  • Kleinstbetrieben

Die Einordnung erfolgt nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen, vor allem nach Umsatzerlösen, steuerlichem Gewinn oder branchenspezifischen Kennzahlen wie Aktivvermögen oder Prämieneinnahmen.

Ab wann gelten die neuen Größenklassen?

Die neuen Abgrenzungsmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus. Das BMF-Schreiben stellt außerdem klar, dass die Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Mit dem Schreiben vom 8. Juni 2026 werden zudem Fußnoten der Anlage 1 des vorherigen BMF-Schreibens vom 27. April 2026 korrigiert.

Die Betriebskartei ist vereinfacht gesagt die verwaltungsinterne Grundlage, mit der die Finanzverwaltung Betriebe erfasst und für Prüfungszwecke einordnet.

Welche Schwellenwerte gelten ab 2027?

Die neuen Abgrenzungsmerkmale unterscheiden nach Betriebsarten. Die folgenden Werte gelten jeweils über dem genannten Betrag:

BetriebsartGroßbetrieb abMittelbetrieb abKleinbetrieb ab
HandelsbetriebeUmsatz 14,7 Mio. € oder Gewinn 840.000 €Umsatz 8,6 Mio. € oder Gewinn 335.000 €Umsatz 1,1 Mio. € oder Gewinn 68.000 €
FertigungsbetriebeUmsatz 12,6 Mio. € oder Gewinn 997.500 €Umsatz 5,2 Mio. € oder Gewinn 300.000 €Umsatz 610.000 € oder Gewinn 68.000 €
Freie BerufeUmsatz 12,6 Mio. € oder Gewinn 1,47 Mio. €Umsatz 5,6 Mio. € oder Gewinn 700.000 €Umsatz 990.000 € oder Gewinn 165.000 €
Andere LeistungsbetriebeUmsatz 14,7 Mio. € oder Gewinn 1,26 Mio. €Umsatz 6,7 Mio. € oder Gewinn 400.000 €Umsatz 910.000 € oder Gewinn 77.000 €
Land- und ForstwirtschaftUmsatz 6,3 Mio. € oder Gewinn 498.750 €Umsatz 2,6 Mio. € oder Gewinn 135.000 €Umsatz 610.000 € oder Gewinn 60.000 €

Für Kreditinstitute gelten eigene Werte anhand des Aktivvermögens oder des steuerlichen Gewinns. Für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen kommt es auf die Jahresprämieneinnahmen an.

Warum ist die Größenklasse für Unternehmen so wichtig?

Die Größenklasse ist kein bloßer Statistikwert. Sie beeinflusst, wie die Finanzverwaltung einen Betrieb im Rahmen der Außenprüfung einordnet. Je größer ein Betrieb ist, desto eher ist mit regelmäßigen und umfangreicheren Betriebsprüfungen zu rechnen. Die BpO-Einordnung wirkt sich daher praktisch auf Prüfungsdichte, Prüfungsorganisation und Vorbereitungspflichten aus.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer durch Umsatzwachstum oder steigende Gewinne in eine höhere Größenklasse rutscht, sollte seine steuerlichen Prozesse frühzeitig prüfen.

Welche Unternehmen sollten jetzt genauer hinsehen?

Handlungsbedarf besteht vor allem bei Unternehmen, die nahe an den neuen Schwellenwerten liegen. Das betrifft insbesondere:

  • wachsende Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
  • produzierende Unternehmen mit steigenden Umsätzen,
  • größere Freiberuflerpraxen, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure oder Berater,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höheren Umsätzen,
  • Unternehmensgruppen mit mehreren Betrieben oder Standorten.

Auch wenn ein Unternehmen bisher als Klein- oder Mittelbetrieb geführt wurde, kann sich durch die neuen Abgrenzungsmerkmale eine andere Einordnung ergeben.

Was bedeutet das für die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung?

Unternehmen sollten die neue Einordnung zum Anlass nehmen, ihre steuerliche Dokumentation zu überprüfen. Besonders wichtig sind saubere Unterlagen zu Umsatz, Gewinnermittlung, Verrechnungspreisen, Kassenführung, digitalen Vorsystemen und Verfahrensdokumentation.

In der Praxis sind vor allem diese Punkte relevant:

  • Buchhaltung: Sind Buchungen nachvollziehbar und zeitnah erfasst?
  • Verfahrensdokumentation: Sind digitale Prozesse, Kassensysteme und Schnittstellen dokumentiert?
  • Belegablage: Sind Rechnungen, Verträge und Nachweise vollständig?
  • Steuerliche Sonderthemen: Gibt es Risiken bei Rückstellungen, Privatanteilen, Bewirtung, Reisekosten oder Gesellschafterverrechnung?
  • Datenzugriff: Können prüfungsrelevante Daten geordnet bereitgestellt werden?

Praxistipp: Größenklasse vor 2027 intern simulieren

Unser Praxistipp: Unternehmen sollten bereits vor dem 1. Januar 2027 prüfen, in welche Größenklasse sie voraussichtlich fallen. Maßgeblich sind nicht nur die Umsätze, sondern je nach Betriebsart auch der steuerliche Gewinn oder andere Kennzahlen.

Gerade bei Unternehmen an der Schwelle zum Großbetrieb empfiehlt sich ein steuerlicher Vorab-Check. Denn eine höhere Einstufung kann dazu führen, dass Betriebsprüfungen häufiger, strukturierter und intensiver vorbereitet werden sollten.

Fazit: Neue Größenklassen sind ein Frühwarnsignal

Die neuen Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027 sind mehr als eine technische Verwaltungsregel. Sie zeigen Unternehmen, wie die Finanzverwaltung ihren Betrieb künftig für Prüfungszwecke einordnet. Wer die neuen Schwellenwerte kennt, kann sich besser auf Außenprüfungen vorbereiten und steuerliche Risiken frühzeitig reduzieren.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre voraussichtliche Größenklasse zu bestimmen, Ihre steuerlichen Prozesse zu überprüfen und Ihre Unterlagen betriebsprüfungssicher vorzubereiten.


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Quelle: BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026, IV D 2 – S 1450/00014/005/027, Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Grundsteuer in Niedersachsen: Nutzflächen können zur Wohnnutzung zählen – wichtige Entscheidung für große Wohngrundstücke

Bei der Grundsteuer können Nutzflächen zur Wohnnutzung zählen, wenn das Grundstück tatsächlich ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2026, 1 V 102/25, klargestellt. Die Entscheidung betrifft vor allem große Wohngrundstücke, ehemalige Hofstellen, Resthöfe und Grundstücke mit Nebengebäuden, Garagen oder Scheunen, die nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Verfahren ging es um die Frage, wann ein Grundstück nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz als „übergroßes Grundstück“ begünstigt werden kann. Diese Einordnung kann die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer senken.

Nach Auffassung des Finanzgerichts gilt: Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung. Das gilt unabhängig davon, ob einzelne Flächen baurechtlich oder erklärungstechnisch als Wohnflächen oder Nutzflächen bezeichnet werden. Für die Prüfung des übergroßen Grundstücks ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.

Warum ist die Entscheidung für Eigentümer so wichtig?

Die Entscheidung kann für viele Eigentümer finanziell relevant sein. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung nach seiner Kenntnis automatisiert alle erklärten Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend behandelt hat. Das soll unabhängig davon geschehen sein, ob tatsächlich eine andere Nutzung vorliegt.

Gerade bei früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden kann das problematisch sein. Wenn dort keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet und das Grundstück insgesamt nur dem Wohnen dient, kann die automatisierte Einordnung zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben.

Was bedeutet „übergroßes Grundstück“ im Niedersächsischen Grundsteuerrecht?

Ein übergroßes Grundstück liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Grundstücksfläche im Verhältnis zur Wohnfläche besonders groß ist. Das Niedersächsische Grundsteuergesetz sieht dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung vor.

Für Eigentümer ist dabei entscheidend, ob die Gebäude mindestens zu einem bestimmten Anteil der Wohnnutzung dienen. Genau hier setzt der Beschluss an: Nutzflächen sind nicht automatisch „schädlich“. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks.

Beispiel:
Ein ehemaliger Bauernhof wird heute ausschließlich privat bewohnt. Auf dem Grundstück stehen neben dem Wohnhaus auch frühere Stallungen, Garagen oder Scheunen. Werden diese nicht mehr betrieblich, landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt, spricht nach der Entscheidung des FG Niedersachsen vieles dafür, das Gesamtgrundstück als ausschließlich wohnlich genutzt zu behandeln.

Welche Bescheide sollten geprüft werden?

Eigentümer in Niedersachsen sollten insbesondere ihre Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag und den Grundsteuermessbetrag prüfen. Relevant sind vor allem Fälle, in denen im Rahmen der Grundsteuererklärung neben Wohnflächen auch Nutzflächen angegeben wurden.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Wurden Garagen, Nebengebäude, Scheunen oder ehemalige Stallungen als nicht wohnlich genutzt behandelt?
  • Wurde dadurch die Begünstigung für ein übergroßes Grundstück versagt?
  • Wird das Grundstück tatsächlich ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt?
  • Gibt es noch eine land- oder forstwirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung?
  • Ist der angesetzte Bodenrichtwert plausibel?

Das FG Niedersachsen hat zudem klargestellt, dass Bodenrichtwerte in Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge eingeschränkt überprüft werden können, wenn Anhaltspunkte für Fehler bei ihrer Ermittlung vorliegen.

Was gilt, wenn bereits Einspruch eingelegt wurde?

Wenn gegen den Bescheid bereits Einspruch eingelegt wurde, kann die Argumentation aus dem Beschluss im laufenden Einspruchsverfahren aufgegriffen werden. Nach Angaben des Finanzgerichts sind solche Einspruchsverfahren derzeit häufig ruhend.

Wichtig ist eine gute Begründung. Eigentümer sollten darlegen können, dass das Grundstück tatsächlich nur zu Wohnzwecken genutzt wird und keine andere Nutzung vorliegt.

Was ist möglich, wenn kein Einspruch mehr offen ist?

Auch wenn kein offenes Einspruchsverfahren mehr besteht, ist der Fall nicht zwingend erledigt. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass Steuerpflichtige über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit haben können, eine Korrektur für die Zukunft zu erreichen.

Eine rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide ist damit nicht automatisch gesichert. Für die Zukunft kann ein Fortschreibungsantrag aber ein wichtiger Ansatzpunkt sein.

Warum hilft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht immer?

Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht betont: Wer die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Niedersächsischen Grundsteuergesetz erreichen möchte, braucht ein besonderes berechtigtes Interesse. Ohne ein solches Interesse kann offenbleiben, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.

Für Eigentümer bedeutet das: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist kein Selbstläufer. In vielen Fällen wird es erfolgversprechender sein, konkrete Fehler im eigenen Bescheid geltend zu machen, etwa bei der Einordnung von Nutzflächen oder beim Bodenrichtwert.

Praxistipp: Ehemalige Hofstellen und große Wohngrundstücke jetzt prüfen

Unser Praxistipp: Eigentümer großer Wohngrundstücke in Niedersachsen sollten ihre Grundsteuerunterlagen sorgfältig prüfen lassen. Besonders betroffen sein können ehemalige landwirtschaftliche Grundstücke, Resthöfe, große Einfamilienhausgrundstücke und Grundstücke mit mehreren Nebengebäuden.

Wichtig sind vor allem diese Unterlagen:

  • Bescheid über den Grundsteueräquivalenzbetrag,
  • Bescheid über den Grundsteuermessbetrag,
  • Grundsteuerbescheid der Gemeinde,
  • abgegebene Grundsteuererklärung,
  • Flächenaufstellung zu Wohn- und Nutzflächen,
  • Nachweise zur tatsächlichen Nutzung der Nebengebäude.

Fazit: Nutzfläche ist nicht automatisch schädlich

Das Niedersächsische Finanzgericht stellt klar: Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen bedeutet nicht automatisch, dass ein Grundstück teilweise anders als zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird das Grundstück tatsächlich ausschließlich zum Wohnen verwendet, kann bei der Prüfung eines übergroßen Grundstücks von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen sein.

Für viele Eigentümer kann das eine niedrigere Grundsteuerbemessung bedeuten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer Grundsteuerbescheide, der Begründung von Einsprüchen und der Vorbereitung von Fortschreibungsanträgen.


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Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2026 vom 17. Juni 2026 zum Beschluss 1 V 102/25 vom 13. Mai 2026.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Besteuerungsrecht im Seeverkehr: BFH klärt Steuerpflicht für Arbeitnehmer auf nationalen Fährstrecken

Das Besteuerungsrecht im Seeverkehr kann kompliziert werden, wenn Arbeitnehmer für einen ausländischen Arbeitgeber auf einem Schiff tätig sind, das in Deutschland eingesetzt wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. April 2026, VI R 1/24 entschieden: Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr, steht Deutschland nach dem DBA Zypern 2011 als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Worum ging es im BFH-Fall?

Der Kläger wohnte in Deutschland und arbeitete für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern. Eingesetzt war er auf einer Passagierfähre, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Strecke führte über die Elbe und über küstennahes Meer innerhalb der deutschen 12-Meilen-Zone.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass nicht Deutschland, sondern Zypern besteuern dürfe. Das wäre für ihn günstiger gewesen, weil die Vergütungen nach zyprischem Recht steuerbefreit waren. Das Finanzamt sah das anders und besteuerte die Einkünfte in Deutschland. Finanzgericht und BFH bestätigten diese Sichtweise.

Warum durfte Deutschland die Einkünfte besteuern?

Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Zypern 2011 werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert. Da der Kläger in Deutschland ansässig war und seine Tätigkeit innerhalb Deutschlands beziehungsweise innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer ausübte, blieb Deutschland steuerlich zuständig.

Die Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten an Bord von Schiffen griff nicht. Diese Sonderregel kann das Besteuerungsrecht dem Staat zuweisen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Im Streitfall wäre das Zypern gewesen. Der BFH verneinte jedoch die Voraussetzungen dieser Sonderregel.

Warum war die Fähre kein Seeschiff im internationalen Verkehr?

Ein Seeschiff im internationalen Verkehr lag nach Ansicht des BFH nicht vor. Entscheidend war: Die Fähre wurde ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt und hatte keine Auslandsberührung. Damit fehlte es am internationalen Verkehr.

Für die Praxis ist das wichtig: Nicht jedes Schiff, das auf dem Meer fährt, ist abkommensrechtlich automatisch im internationalen Verkehr unterwegs. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein grenzüberschreitender Einsatz vorliegt.

Was gilt als „Schiff im Binnenverkehr“?

Der BFH stellte außerdem klar, dass ein Schiff im Binnenverkehr im Sinne des DBA Zypern 2011 nur ein Schiff ist, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, also insbesondere auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Die betroffene Fähre fuhr jedoch nicht nur auf der Elbe, sondern auch auf küstennahen Meeresgewässern. Damit war sie aus Sicht des BFH kein Schiff im Binnenverkehr. Dass ein großer Teil der Strecke auf Binnengewässern zurückgelegt wurde, änderte daran nichts. Eine Aufteilung der Einkünfte nach Streckenabschnitten sah das DBA Zypern 2011 nicht vor.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer auf Schiffen?

Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sollten bei Tätigkeiten auf Schiffen genau prüfen lassen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ein ausländischer Arbeitgeber oder eine ausländische Flagge reichen nicht automatisch aus, um die deutsche Besteuerung auszuschließen.

Besonders relevant ist das Urteil für Arbeitnehmer auf:

  • Fähren im deutschen Küstenverkehr,
  • Ausflugsschiffen mit Küstenabschnitten,
  • Schiffen innerhalb der deutschen 12-Meilen-Zone,
  • nationalen Fährverbindungen ohne Auslandsberührung,
  • Schiffen ausländischer Arbeitgeber mit Einsatzgebiet in Deutschland.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Reedereien?

Auch Arbeitgeber sollten das Urteil beachten. Wird Personal mit Wohnsitz in Deutschland auf nationalen Fähr- oder Küstenstrecken eingesetzt, kann Deutschland das Besteuerungsrecht haben. Das kann Auswirkungen auf Lohnsteuer, Steuererklärungen, Doppelbesteuerungsabkommen und interne Payroll-Prozesse haben.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation der tatsächlichen Einsatzstrecken. Entscheidend sind nicht nur Arbeitsvertrag, Sitz des Arbeitgebers oder Flagge des Schiffes, sondern vor allem der konkrete Einsatz des Schiffes und die abkommensrechtliche Einordnung.

Praxistipp: Einsatzgebiet steuerlich dokumentieren

Unser Praxistipp: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten bei Schiffstätigkeiten mit Auslandsbezug oder ausländischem Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob tatsächlich internationaler Verkehr, Binnenverkehr oder nationaler Seeverkehr vorliegt.

Für die steuerliche Einordnung sollten insbesondere folgende Unterlagen gesammelt werden:

  • Arbeitsvertrag und Arbeitgeberangaben,
  • Einsatzpläne und Fahrtrouten,
  • Nachweise zu Start- und Zielhäfen,
  • Angaben zur 12-Meilen-Zone,
  • Flaggenstaat und Unternehmenssitz,
  • relevante Doppelbesteuerungsabkommen.

Fazit: Nationaler Seeverkehr bleibt steuerlich bei Deutschland

Der BFH zieht eine klare Linie: Wer in Deutschland ansässig ist und an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr arbeitet, kann mit seinen Arbeitseinkünften in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Sonderregel für Seeschiffe im internationalen Verkehr greift nicht, wenn das Schiff ausschließlich zwischen deutschen Orten verkehrt. Auch ein „Schiff im Binnenverkehr“ liegt nur vor, wenn es ausschließlich auf Binnengewässern wie Flüssen, Kanälen oder Seen eingesetzt wird.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung internationaler Arbeitnehmereinkünfte, der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen und der steuerlichen Einordnung von Tätigkeiten im See- und Binnenverkehr.


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Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 34/26 vom 18. Juni 2026 und BFH-Urteil vom 9. April 2026, VI R 1/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR1.24.0.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Konfusionsgewinn KStG: BFH verneint Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG

Ein Konfusionsgewinn im KStG kann für Kapitalgesellschaften teuer werden: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2026, I R 10/23 entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 auf sogenannte Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar ist. Damit kann ein Gewinn, der durch das Zusammenfallen von Forderung und Verbindlichkeit entsteht, steuerpflichtig sein – auch wenn zuvor eine Teilwertabschreibung auf die Forderung steuerlich nicht berücksichtigt wurde.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall war eine GmbH alleinige Gesellschafterin einer französischen S.à r.l.. Gegen diese Gesellschaft bestanden Forderungen, die zuvor wertgemindert waren. Später wurde die französische Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst; ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gingen auf die deutsche GmbH über. Dadurch standen sich bei der GmbH Forderung und Verbindlichkeit gegenüber.

Dieser Vorgang führte zu einem sogenannten Konfusionsgewinn.

Einfach erklärt: Eine Konfusion liegt vor, wenn Gläubiger und Schuldner dieselbe Person werden. Die Forderung und die dazugehörige Verbindlichkeit treffen also in einer Hand zusammen. Steuerlich kann dadurch ein Gewinn entstehen, wenn eine zuvor wertgeminderte Forderung mit einer höheren Verbindlichkeit zusammenfällt.

Was ist ein Konfusionsgewinn?

Ein Konfusionsgewinn entsteht nicht durch eine klassische Veräußerung und auch nicht durch eine normale Wertaufholung. Er entsteht vielmehr dadurch, dass Forderung und Verbindlichkeit zivilrechtlich zusammenfallen.

Der BFH stellt klar: Ein solcher Gewinn ist kein Gewinn aus einer Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung. Genau darauf kam es im Streitfall an. Denn § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. begünstigt nach seiner damaligen Fassung gerade bestimmte Gewinne aus Wertaufholungen – nicht aber jeden wirtschaftlich ähnlich wirkenden Ertrag.

Was regelt § 8b Abs. 3 KStG in diesem Zusammenhang?

§ 8b KStG enthält wichtige Sonderregeln für Kapitalgesellschaften. In der Praxis geht es häufig um Beteiligungen, Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen und steuerliche Gewinnminderungen.

Relevant ist hier insbesondere die Systematik bei Gesellschafterdarlehen:

  • Wertminderungen auf bestimmte Gesellschafterdarlehen können steuerlich nicht oder nur eingeschränkt abziehbar sein.
  • Spätere Wertaufholungen können unter bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz bleiben.
  • Diese Entlastung greift aber nur, wenn der gesetzliche Tatbestand tatsächlich erfüllt ist.

Der BFH betont: § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. ist eindeutig auf Gewinne aus Wertaufholungen nach vorheriger Teilwertabschreibung beschränkt. Ein Konfusionsgewinn fällt nicht darunter.

Warum lehnt der BFH auch eine analoge Anwendung ab?

Die Klägerin wollte erreichen, dass der Konfusionsgewinn steuerlich wie eine Wertaufholung behandelt wird. Der BFH lehnte aber auch eine analoge Anwendung ab.

Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Genau diese sah der BFH nicht. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein späterer Gewinn nach einer nicht berücksichtigten Teilwertabschreibung steuerlich außer Ansatz bleibt, abschließend geregelt. Für Konfusionsgewinne gibt es danach keine zusätzliche ungeschriebene Steuerbefreiung.

Was bedeutet das Urteil für Kapitalgesellschaften?

Für Kapitalgesellschaften, Holdingstrukturen und Unternehmensgruppen ist das Urteil besonders relevant, wenn konzerninterne Forderungen wertgemindert wurden und später Umwandlungen, Anwachsungen, Verschmelzungen oder vergleichbare Vermögensübertragungen geplant sind.

Die zentrale Botschaft lautet: Ein steuerlich nicht berücksichtigter Forderungsverlust schützt nicht automatisch vor einer späteren Besteuerung eines Konfusionsgewinns.

Das kann zu einer asymmetrischen Belastung führen:

  • Die frühere Teilwertabschreibung war steuerlich möglicherweise nicht abziehbar.
  • Der spätere Konfusionsgewinn kann dennoch steuerpflichtig sein.
  • Eine automatische steuerliche Neutralisierung findet nicht statt.

Welche Fälle sollten jetzt überprüft werden?

Unternehmen sollten insbesondere folgende Konstellationen steuerlich prüfen:

  • Forderungen gegen Tochtergesellschaften mit früherer Teilwertabschreibung,
  • konzerninterne Darlehen in Sanierungs- oder Verlustsituationen,
  • grenzüberschreitende Umstrukturierungen,
  • Verschmelzungen, Anwachsungen oder vergleichbare ausländische Rechtsvorgänge,
  • Liquidationen oder liquidationslose Vermögensübertragungen,
  • Forderungsverzichte, Debt-Equity-Swaps und andere Restrukturierungsmaßnahmen.

Gerade bei internationalen Strukturen kann die steuerliche Behandlung des ausländischen Rechtsvorgangs im Inland erhebliche Auswirkungen haben.

Praxistipp: Konfusionsgewinne vor Umstrukturierungen simulieren

Unser Praxistipp: Prüfen Sie vor jeder Umstrukturierung, ob konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten durch den geplanten Vorgang in einer Hand zusammenfallen können. Eine steuerliche Simulation sollte zeigen, ob ein Konfusionsgewinn entsteht und ob dieser laufend zu versteuern ist.

Wichtig ist außerdem die Dokumentation früherer Wertminderungen. Unternehmen sollten nachvollziehen können:

  • Wann wurde eine Forderung abgeschrieben?
  • War die Teilwertabschreibung steuerlich wirksam oder nicht?
  • Besteht ein Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen?
  • Welche steuerlichen Folgen entstehen bei Verschmelzung, Liquidation oder Anwachsung?
  • Gibt es alternative Strukturierungswege mit geringerer Steuerbelastung?

Fazit: BFH zieht klare Grenze bei § 8b KStG

Der BFH stellt klar: § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. gilt nicht für Konfusionsgewinne. Weder der Wortlaut noch eine Analogie helfen weiter. Für Kapitalgesellschaften bedeutet das: Konfusionsgewinne können steuerpflichtig sein, auch wenn die frühere Teilwertabschreibung steuerlich nicht entlastet hat.

Für Unternehmensgruppen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis, Umstrukturierungen nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch körperschaftsteuerlich sehr genau zu planen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der steuerlichen Analyse von Konzernforderungen, Teilwertabschreibungen und Umstrukturierungsvorgängen.


Quelle: BFH, Urteil vom 11. März 2026, I R 10/23.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen senken: BFH stärkt Erben, die leer ausgehen

Die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festsetzen – in Ausnahmefällen kann das möglich sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Februar 2026, II R 1/22 entschieden: Muss ein Erbe zwar den Nachlasswert zum Todestag versteuern, ist er aber ohne eigenes Verschulden am Ende tatsächlich nicht bereichert, kann die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder sogar auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Hürden dafür sind allerdings hoch.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall war der Kläger nach einem Testament Miterbe. Zunächst wurde jedoch ein anderer Erbschein erteilt, sodass andere Personen Zugriff auf den Nachlass erhielten. Später wurde dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, der den Kläger als Miterben auswies. Zu diesem Zeitpunkt waren die Nachlasswerte nach Darstellung des Klägers aber bereits verbraucht. Das Finanzamt setzte trotzdem Erbschaftsteuer fest.

Der Kläger beantragte deshalb, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus Billigkeitsgründen auf 0 Euro festzusetzen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm zunächst Recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück, weil noch nicht ausreichend geprüft war, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbschaftsbesitzer zustanden und ob ihm deren Durchsetzung zumutbar war.

Warum ist das Stichtagsprinzip bei der Erbschaftsteuer so streng?

Bei der Erbschaftsteuer gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Für die Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Spätere Entwicklungen, etwa Wertverluste oder der Verbrauch von Nachlassvermögen, ändern an der Steuerfestsetzung grundsätzlich nichts. Der BFH beschreibt die Wertermittlung nach § 11 ErbStG als Momentaufnahme.

Dieses Prinzip kann hart sein. Denn ein Erbe kann steuerlich so behandelt werden, als habe er Vermögen erhalten, obwohl er wirtschaftlich tatsächlich nichts mehr bekommt. Genau für solche besonderen Ausnahmefälle kann § 163 AO ein Korrektiv bieten.

Wann kann Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden?

Der BFH stellt klar: Eine niedrigere Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Entscheidend ist, ob der Erbe trotz Erwerbs von Todes wegen letztlich nicht bereichert ist und ihn daran kein Verschulden trifft.

Vereinfacht gesagt: Wer nur „auf dem Papier“ geerbt hat, tatsächlich aber weder Nachlassgegenstände noch Ersatz dafür erhält, kann unter engen Voraussetzungen eine Billigkeitskorrektur beantragen.

Welche Nachweise muss der Erbe erbringen?

Der BFH legt die Messlatte hoch. Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern. Außerdem muss er zeigen, dass er mögliche Ersatzansprüche geltend gemacht hat – oder dass deren Geltendmachung wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzpflichtigen von vornherein aussichtslos war.

Das bedeutet in der Praxis: Es reicht nicht aus, nur vorzutragen, dass der Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Dokumentation, zum Beispiel zu Auskunftsverlangen, gerichtlichen Schritten, Ermittlungen zu Vermögenswerten oder Gründen, warum eine Anspruchsdurchsetzung wirtschaftlich sinnlos war.

Was bedeutet das Urteil für Erben?

Das Urteil ist für Erben wichtig, die in komplizierte Nachlasssituationen geraten. Besonders relevant ist es bei Streit um Erbscheine, bei Erbschaftsbesitzern, bei verschwundenem Nachlassvermögen oder bei Erbfällen mit Auslandsbezug.

Betroffene sollten insbesondere prüfen:

  • Wurde der Nachlass zum Todestag zutreffend bewertet?
  • Wer hatte tatsächlich Zugriff auf Bankkonten, Immobilien oder sonstiges Vermögen?
  • Wurden Herausgabe- oder Wertersatzansprüche geprüft?
  • Gibt es Nachweise über die Vermögenslosigkeit möglicher Ersatzpflichtiger?
  • Wurde ein Antrag nach § 163 AO rechtzeitig und ausreichend begründet?

Praxistipp: Bei leerem Erbe sofort Beweise sichern

Unser Praxistipp: Wer als Erbe feststellt, dass Nachlassvermögen verschwunden oder verbraucht wurde, sollte sofort Beweise sichern. Dazu gehören Kontoauskünfte, Schriftverkehr mit Banken, Erbscheinsunterlagen, Auskunftsverlangen gegenüber Miterben oder Erbschaftsbesitzern sowie Nachweise über erfolglose Vollstreckungs- oder Ermittlungsversuche.

Wichtig ist außerdem eine klare Trennung: Der normale Erbschaftsteuerbescheid ist nicht automatisch falsch, nur weil später kein Vermögen zufließt. Die Billigkeitskorrektur nach § 163 AO ist ein eigenständiger Antrag und muss sorgfältig begründet werden.

Fazit: BFH öffnet Tür – aber nur für echte Ausnahmefälle

Der BFH bestätigt: Die Erbschaftsteuer kann aus Billigkeitsgründen niedriger oder sogar auf 0 Euro festgesetzt werden, wenn ein Erbe ohne eigenes Verschulden trotz Erbanfalls nicht bereichert ist. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass diese Korrektur kein Automatismus ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die Nachweise des Erben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung von Erbschaftsteuerbescheiden, der Vorbereitung von Billigkeitsanträgen und der steuerlichen Einordnung komplexer Nachlassfälle.


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Quelle: BFH, Urteil vom 25. Februar 2026, II R 1/22, ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.IIR1.22.0.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Reform soll vergessene Rentenansprüche korrigieren

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung soll reformiert werden. Die Bundesregierung hat dazu den Gesetzentwurf 21/6510 eingebracht. Ziel ist es, Renten- und Vorsorgeansprüche, die während der Ehe erworben wurden, gerechter zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufzuteilen. Besonders wichtig: vergessene, verschwiegene oder vom Familiengericht übersehene Anrechte sollen künftig besser nachträglich korrigiert werden können. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und damit in Schwebe.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil vieler Scheidungsverfahren. Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • berufsständische Versorgung,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • private Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Der Grundgedanke dahinter ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Was während der Ehe gemeinsam an Vorsorgevermögen aufgebaut wurde, soll grundsätzlich beiden Ehegatten hälftig zugutekommen.

Warum will die Bundesregierung das Versorgungsausgleichsrecht ändern?

Nach Darstellung der Bundesregierung wird das geltende Recht in einigen Punkten den Anforderungen an eine gerechte Teilung nicht ausreichend gerecht. Problematisch sind insbesondere sogenannte übergangene Anrechte.

Damit sind Versorgungsansprüche gemeint, die im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Das kann verschiedene Gründe haben:

  • Ein Ehegatte hat ein Anrecht versehentlich nicht angegeben.
  • Ein Anrecht wurde absichtlich verschwiegen.
  • Ein Versorgungsträger hat nicht alle Ansprüche gemeldet.
  • Das Familiengericht hat ein Anrecht fehlerhaft übersehen.

Bislang kann eine fehlende Korrekturmöglichkeit im Einzelfall zu erheblichen Gerechtigkeitslücken führen. Genau hier setzt die geplante Reform an.

Was soll sich bei vergessenen Rentenansprüchen ändern?

Für übergangene Anrechte soll künftig der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. Das bedeutet vereinfacht: Wird ein während der Ehe erworbener Renten- oder Versorgungsanspruch erst nach der Scheidung entdeckt, soll er nicht automatisch dauerhaft außen vor bleiben. Stattdessen soll eine nachträgliche Ausgleichsmöglichkeit geschaffen werden.

Das ist besonders relevant, wenn es um größere oder schwer erkennbare Versorgungswerte geht, etwa bei betrieblicher Altersversorgung, Gesellschafter-Geschäftsführer-Zusagen oder privaten Vorsorgeverträgen.

Welche betrieblichen Anrechte rücken in den Fokus?

Ein weiterer Punkt betrifft die betriebliche Altersversorgung, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Nach dem Gesetzentwurf sollen auch betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, stärker in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist das besonders wichtig. Denn Versorgungszusagen, Direktzusagen oder andere betriebliche Vorsorgemodelle können im Scheidungsfall erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Was bedeutet die Reform für geschiedene Ehepartner?

Für betroffene Ehepartner kann die Reform finanziell spürbar sein. Wird ein bislang nicht berücksichtigter Versorgungsanspruch nachträglich ausgeglichen, kann sich dies auf die spätere Altersversorgung auswirken.

Besonders aufmerksam sollten Personen sein, wenn im Scheidungsverfahren komplexe Vorsorgestrukturen bestanden haben, zum Beispiel:

  • mehrere Arbeitgeber während der Ehe,
  • Beamten- oder berufsständische Versorgung,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • private Rentenversicherungen,
  • Unternehmensbeteiligungen mit Versorgungszusagen,
  • Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer.

Was bedeutet die Reform für Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer?

Bei Unternehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern ist der Versorgungsausgleich häufig komplexer als bei Arbeitnehmern mit ausschließlich gesetzlicher Rentenversicherung. Gerade Pensionszusagen, Kapitalleistungen oder betriebliche Versorgungsmodelle müssen sauber dokumentiert und bewertet werden.

Die geplanten Änderungen zeigen: Wer sich scheiden lässt oder bereits geschieden ist, sollte vorhandene Versorgungsansprüche sorgfältig prüfen lassen. Das gilt nicht nur für familienrechtliche Fragen, sondern auch für die steuerliche und bilanzielle Behandlung betrieblicher Versorgungszusagen.

Praxistipp: Vorsorgeunterlagen vollständig zusammenstellen

Unser Praxistipp: Stellen Sie im Scheidungsfall frühzeitig alle Unterlagen zu Altersvorsorge, Betriebsrenten und privaten Rentenverträgen zusammen. Dazu gehören Renteninformationen, Versicherungsverträge, Pensionszusagen, Versorgungsordnungen und Nachweise über betriebliche Altersversorgung.

Für Unternehmer und Geschäftsführer empfiehlt sich zusätzlich eine Abstimmung zwischen Familienrecht, Steuerberatung und gegebenenfalls Bewertungsexperten. So lassen sich spätere Streitigkeiten und kostspielige Korrekturen besser vermeiden.

Fazit: Mehr Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich geplant

Die geplante Reform des Versorgungsausgleichs bei Scheidung soll vor allem eine Gerechtigkeitslücke schließen: Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche sollen künftig besser nachträglich ausgeglichen werden können. Gleichzeitig sollen einzelne Regelungen anwenderfreundlicher werden und sogenannte Splitteranrechte reduziert werden.

Noch ist der Gesetzentwurf in Schwebe. Für Ehepartner, geschiedene Personen, Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer lohnt sich jedoch bereits jetzt ein genauer Blick auf bestehende Versorgungsansprüche.


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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 496/2026 vom 18. Juni 2026, Gesetzentwurf 21/6510.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Betriebsstättenbegriff 2026: Neue BMF-Grundsätze – was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Der Betriebsstättenbegriff ist für Unternehmen mit Inlands- und Auslandsbezug ein steuerlicher Schlüsselbegriff. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Verwaltungsgrundsätze zur Frage veröffentlicht, wann eine Betriebsstätte im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht begründet wird. Das Schreiben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und betrifft vor allem ertragsteuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.

Warum ist der Betriebsstättenbegriff so wichtig?

Ob eine Betriebsstätte vorliegt, entscheidet häufig darüber, welcher Staat besteuern darf und wo Unternehmensgewinne steuerlich zu erfassen sind. Das betrifft zum Beispiel:

  • deutsche Unternehmen mit Tätigkeiten im Ausland,
  • ausländische Unternehmen mit Tätigkeiten in Deutschland,
  • Bau- und Montageprojekte,
  • Geschäftsleitungsfunktionen,
  • Vertreterstrukturen,
  • Homeoffice-Sachverhalte mit Auslandsbezug.

Das BMF stellt klar: Für zahlreiche ertragsteuerliche Vorschriften ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Die neuen Grundsätze gelten für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen.

Was ist eine Betriebsstätte nach § 12 AO?

Vereinfacht gesagt ist eine Betriebsstätte ein fester Ort oder eine feste Einrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt oder fördert.

Nach dem BMF-Schreiben setzt eine Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO insbesondere voraus:

  • eine Geschäftseinrichtung oder Anlage,
  • eine feste örtliche Beziehung zur Erdoberfläche,
  • eine gewisse zeitliche Dauer,
  • eine Nutzung für die Tätigkeit des Unternehmens,
  • und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen.

Wichtig: Diese Merkmale werden nicht völlig isoliert betrachtet. Die Finanzverwaltung betont eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Trotzdem muss jedes Tatbestandsmerkmal grundsätzlich erfüllt sein.

Welche Rolle spielt die Sechs-Monats-Grenze?

Für die zeitliche Festigkeit nennt das BMF eine wichtige Orientierung: Eine hinreichende Dauer liegt grundsätzlich vor, wenn die Beziehung der Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfläche mindestens sechs Monate bestanden hat oder auf mindestens sechs Monate angelegt war.

Für die Praxis bedeutet das: Auch zeitlich begrenzte Tätigkeiten können steuerlich relevant werden, wenn sie ausreichend dauerhaft angelegt sind. Das betrifft zum Beispiel Projektbüros, Verkaufsflächen, technische Anlagen oder wiederkehrende Tätigkeiten an einem festen Ort.

Was gilt bei Auslandsfällen und Doppelbesteuerungsabkommen?

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist nach dem BMF zweistufig zu prüfen:

Zuerst ist zu klären, ob nach deutschem innerstaatlichem Recht eine Betriebsstätte nach § 12 AO oder ein ständiger Vertreter nach § 13 AO vorliegt. Anschließend ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt. Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff und der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff können voneinander abweichen.

Gerade internationale Unternehmensgruppen sollten deshalb nicht nur national prüfen, sondern immer auch das jeweils einschlägige DBA einbeziehen.

Begründet Homeoffice eine Betriebsstätte?

Das ist einer der praxisrelevantesten Punkte. Nach dem BMF begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice in der Regel weder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers nach § 12 AO noch nach Art. 5 OECD-Musterabkommen. Der Grund: Der Arbeitgeber hat typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume des Arbeitnehmers.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten für das Homeoffice oder die Ausstattung übernimmt. Anders kann es aber im Einzelfall sein, wenn der Arbeitgeber die Räume tatsächlich anderweitig nutzen darf, etwa durch das Recht, andere Arbeitnehmer dorthin zu entsenden oder die Räume außerhalb bloßer Arbeitsschutzprüfungen zu betreten.

Besondere Vorsicht gilt bei Leitungsfunktionen im Homeoffice. Das BMF stellt klar, dass durch die Ausübung geschäftsleitender Tätigkeiten im Homeoffice eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen kann.

Was gilt für Influencer, Marktstände und fremde Räume?

Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Einzelfälle. Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten in fremden Räumen, Dienstleistungs- und Managementgesellschaften, Marktstände, Homeoffice, Influencer, Schiffe, Personalgestellung und die Überlassung von Betriebsvorrichtungen.

Interessant ist zum Beispiel der Bereich Influencer: Erzielt ein Influencer Gewinneinkünfte, verfügt er nach Auffassung des BMF zumindest über eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Nutzt er eigene Räumlichkeiten zur Konzeption, Erstellung, Bearbeitung oder zum Hochladen von Inhalten, können diese Räume typischerweise eine Betriebsstätte darstellen. Kurzzeitig genutzte Orte, die nur als Kulisse dienen, reichen dagegen regelmäßig nicht aus.

Was ändert sich gegenüber dem alten Betriebsstättenerlass?

Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Aussagen des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999 zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht. Im Übrigen gelten die bisherigen Grundsätze nur fort, soweit dies insbesondere für Fragen der Betriebsstättengewinnaufteilung vorgesehen ist.

Besonders wichtig: Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Unternehmen sollten ihre bestehenden Strukturen jetzt überprüfen. Das gilt besonders bei Auslandssachverhalten, Remote Work, grenzüberschreitenden Projektteams und wiederkehrenden Tätigkeiten an festen Orten.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Gibt es feste Einrichtungen oder Anlagen im In- oder Ausland?
  • Werden Räume Dritter dauerhaft genutzt?
  • Arbeiten Geschäftsleiter regelmäßig aus dem Ausland?
  • Gibt es ausländische Vertreter mit Abschlussvollmacht oder maßgeblichem Einfluss auf Vertragsabschlüsse?
  • Bestehen Bau- oder Montageprojekte mit längerer Laufzeit?
  • Sind Dokumentation und Verrechnungspreisunterlagen auf Betriebsstättenrisiken abgestimmt?

Praxistipp: Betriebsstättenrisiken frühzeitig dokumentieren

Unser Praxistipp: Unternehmen sollten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eine kurze Betriebsstättenprüfung in ihre Steuer-Compliance aufnehmen. Besonders bei Homeoffice im Ausland, Projektbüros, Managementgesellschaften und Montageeinsätzen lohnt sich eine frühzeitige Einordnung.

Wichtig ist nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch die Dokumentation: Wer welche Räume nutzt, welche Entscheidungsbefugnisse bestehen und wie lange Tätigkeiten ausgeübt werden, sollte nachvollziehbar festgehalten werden.

Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Prüfungsbedarf

Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen zum Betriebsstättenbegriff und zur Betriebsstättenbegründung. Für Unternehmen bedeutet das mehr Orientierung, aber auch mehr Anlass zur Prüfung bestehender Strukturen. Besonders internationale Tätigkeiten, Homeoffice-Konstellationen und Vertretermodelle sollten jetzt steuerlich sauber eingeordnet werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Betriebsstättenrisiken zu identifizieren, bestehende Strukturen zu prüfen und notwendige Dokumentationen rechtssicher vorzubereiten.


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Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026, IV B 2 – S 1301/01410/007/264.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Grundsteuer Niedersachsen: Finanzgericht bestätigt Flächen-Lage-Modell – was Eigentümer jetzt beachten sollten

Die Grundsteuer Niedersachsen bleibt vorerst auf Kurs: Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Musterverfahren 1 K 38/24 entschieden, dass das 2021 neu gefasste Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungswidrig ist. Die Klage einer Grundstückseigentümerin wurde abgewiesen. Für Eigentümer, Vermieter und Unternehmen ist das Urteil wichtig – endgültig abgeschlossen ist die Diskussion aber noch nicht, denn das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Worum ging es in dem Musterverfahren zur Grundsteuer Niedersachsen?

Im Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht wandte sich eine Grundstückseigentümerin gegen die neue Grundsteuerberechnung in Niedersachsen. Sie hielt das Flächen-Lage-Modell für verfassungswidrig und sah insbesondere ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken übermäßig belastet.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des 1. Senats war das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil das Gericht nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt war. Außerdem habe das Finanzamt die gesetzlichen Regelungen zutreffend angewendet.

Warum hält das Gericht das Flächen-Lage-Modell für zulässig?

Das Finanzgericht betonte den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Bei Massenverfahren wie der Grundsteuer darf der Gesetzgeber typisieren, pauschalieren und sich am Regelfall orientieren. Nicht jede Besonderheit eines einzelnen Grundstücks muss im Gesetz exakt abgebildet werden.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt das niedersächsische Modell nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei zulässig, die Grundsteuer am sogenannten Äquivalenzprinzip auszurichten. Vereinfacht gesagt: Die Grundsteuer soll auch den Nutzen abbilden, den Grundstückseigentümer aus kommunaler Infrastruktur und Leistungen der Daseinsvorsorge ziehen können.

Was bedeutet das Flächen-Lage-Modell einfach erklärt?

Niedersachsen nutzt nicht das Bundesmodell, sondern ein eigenes Landesmodell für die Grundsteuer B. Dieses Modell stellt im Kern auf drei Faktoren ab:

  • die Grundstücksfläche,
  • bei bebauten Grundstücken zusätzlich die Gebäudefläche,
  • und einen Lage-Faktor.

Der Lage-Faktor vergleicht den Bodenrichtwert des einzelnen Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde. Liegt der Wert darüber, kann sich der Ausgangswert erhöhen; liegt er darunter, kann er sinken.

Das Gericht hielt auch diesen Lage-Faktor für verfassungsrechtlich zulässig. Die Verwendung von Bodenrichtwerten sei im steuerlichen Massenverfahren praktikabel und bereits aus anderen Bewertungszusammenhängen bekannt.

Warum werden Wohnimmobilien günstiger behandelt?

Ein weiterer Streitpunkt war die Begünstigung der Wohnnutzung. In Niedersachsen wird die Grundsteuermesszahl für Wohnnutzung auf 70 Prozent ermäßigt. Gewerbliche oder andere Nichtwohnnutzungen profitieren davon nicht in gleicher Weise.

Das Finanzgericht sah auch darin keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber dürfe mit dieser Ermäßigung das Ziel verfolgen, Wohnen steuerlich zu fördern. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien bedeutet das allerdings: Eine höhere Belastung gegenüber reiner Wohnnutzung kann nach diesem Urteil grundsätzlich gerechtfertigt sein.

Ist die Entscheidung endgültig?

Nein. Das Urteil ist ein wichtiges Signal, aber die Rechtslage bleibt teilweise in Schwebe. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit kann der BFH die Rechtsfrage noch überprüfen.

Außerdem sind beim Niedersächsischen Finanzgericht nach dessen Angaben noch rund 80 weitere Klagen gegen Bescheide über Grundsteueräquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge nach dem neuen niedersächsischen Grundsteuermodell anhängig.

Was sollten Eigentümer jetzt tun?

Eigentümer sollten das Urteil nicht als Anlass nehmen, Grundsteuerbescheide ungeprüft zu akzeptieren. Die grundsätzliche Bestätigung des Modells bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Bescheid richtig ist.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Stimmen Grundstücksfläche, Wohnfläche und Nutzfläche?
  • Wurde die Nutzung richtig eingeordnet, etwa Wohnen oder Gewerbe?
  • Ist der angewandte Lage-Faktor plausibel?
  • Wurde der richtige Grundsteuermessbetrag übernommen?
  • Hat die Gemeinde den zutreffenden Hebesatz angewendet?

Wichtig ist auch: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa durch Anbau, Nutzungsänderung oder Flächenänderung, müssen dem Finanzamt grundsätzlich angezeigt werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nennt als Beispiele unter anderem Baumaßnahmen, geänderte Nutzungen und veränderte Flächengrößen.

Praxistipp: Bescheide trotz Musterurteil sorgfältig prüfen

Das Urteil stärkt zwar das niedersächsische Flächen-Lage-Modell, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Gerade bei Gewerbeimmobilien, gemischt genutzten Gebäuden, größeren Grundstücken oder ungewöhnlichen Lagewerten kann eine genaue Prüfung sinnvoll sein.

Unser Tipp: Bewahren Sie die Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag, den Grundsteuermessbetrag und den eigentlichen Grundsteuerbescheid der Gemeinde gemeinsam auf. Nur im Zusammenspiel dieser Bescheide lässt sich nachvollziehen, wie sich die endgültige Grundsteuer zusammensetzt.

Fazit: Grundsteuer in Niedersachsen vorerst bestätigt – BFH kann noch folgen

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das neue Grundsteuermodell des Landes für verfassungsgemäß. Für Eigentümer bedeutet das: Das Flächen-Lage-Modell bleibt zunächst die maßgebliche Grundlage für die Grundsteuer B in Niedersachsen. Wegen der zugelassenen Revision ist die endgültige höchstrichterliche Klärung aber noch offen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer Grundsteuerbescheide und hilft Ihnen einzuschätzen, ob Handlungsbedarf besteht.


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Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 18. Juni 2026 zum Urteil 1 K 38/24 vom 18. Juni 2026.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

GloBE-Informationsaustausch: Automatischer Austausch von Unternehmens-Steuerdaten geplant

Der GloBE-Informationsaustausch nimmt weiter Form an: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem Deutschland einer mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch von Daten zur globalen Mindestbesteuerung zustimmen soll. Ziel ist es, Steuerverwaltungen international besser zu vernetzen und zugleich Mehrfachmeldungen für betroffene Unternehmensgruppen zu vermeiden. Der Gesetzentwurf ist noch nicht abgeschlossen und damit in Schwebe.

Worum geht es beim automatischen Austausch von GloBE-Informationen?

Bei GloBE-Informationen handelt es sich um Mindeststeuer-Berichte, die Unternehmensgruppen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung bei den zuständigen Finanzbehörden einreichen müssen. Der Bundestag berichtet, dass diese Informationen künftig zwischen den beteiligten Steuerverwaltungen automatisch ausgetauscht werden sollen.

GloBE steht für „Global Anti-Base Erosion“. Gemeint sind Regelungen, die sicherstellen sollen, dass große Unternehmensgruppen weltweit einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind vor allem multinationale und große inländische Unternehmensgruppen. Nach Angaben des Bundeszentralamts für Steuern zielt die globale Mindestbesteuerung auf Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro und eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent.

Für klassische kleine und mittlere Unternehmen ist das Thema daher meist nicht unmittelbar relevant. Mittelständische Unternehmen können aber betroffen sein, wenn sie Teil einer größeren Unternehmensgruppe sind oder in Konzernstrukturen eingebunden werden.

Warum soll der Mindeststeuer-Bericht zentral abgegeben werden können?

Der Gesetzentwurf soll ein verwaltungsärmeres Verfahren ermöglichen. Nach Darstellung der Bundesregierung muss der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Staat abgegeben werden, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe ansässig ist. Stattdessen soll eine zentrale Einreichung in einem Staat möglich sein.

Das ist praktisch bedeutsam: Ohne Austauschmechanismus müssten einzelne Gruppengesellschaften unter Umständen in mehreren Staaten ähnliche Berichtspflichten erfüllen. Der automatische Informationsaustausch soll genau diese Mehrfachmeldungen reduzieren.

Wann beginnt der automatische Datenaustausch?

Der automatische Informationsaustausch soll nicht sofort und nicht bedingungslos starten. Nach Angaben des Bundestags kann der Austausch beginnen, wenn alle beteiligten Staaten bestimmte Voraussetzungen zugesichert haben, insbesondere zum Datenschutz.

Damit bleibt der konkrete Startzeitpunkt in Schwebe. Unternehmen sollten den Gesetzgebungsprozess dennoch im Blick behalten, weil die praktische Umsetzung Auswirkungen auf Zuständigkeiten, Meldewege und interne Steuer-Compliance-Prozesse haben kann.

Was bedeutet das für die Steuer-Compliance im Konzern?

Für betroffene Unternehmensgruppen wird der Mindeststeuer-Bericht zu einem zentralen Baustein der internationalen Steuer-Compliance. Entscheidend ist nicht nur, dass der Bericht fristgerecht eingereicht wird. Wichtig ist auch, dass die Daten konsistent, prüfbar und international anschlussfähig sind.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • Welche Gesellschaft innerhalb der Gruppe den Mindeststeuer-Bericht zentral einreichen soll.
  • In welchen Staaten Geschäftseinheiten ansässig sind.
  • Welche Daten für den Mindeststeuer-Bericht benötigt werden.
  • Ob interne Reporting-Prozesse die erforderlichen Informationen rechtzeitig liefern.
  • Ob Datenschutz-, Dokumentations- und Kontrollprozesse ausreichend vorbereitet sind.

Praxistipp: Mindeststeuer-Reporting frühzeitig strukturieren

Auch wenn der Gesetzentwurf noch in Schwebe ist, sollten betroffene Unternehmensgruppen das Thema nicht aufschieben. Der automatische Austausch erhöht die Transparenz gegenüber ausländischen Finanzverwaltungen. Fehler, Unstimmigkeiten oder verspätete Meldungen können dadurch schneller sichtbar werden.

Unser Praxistipp: Richten Sie frühzeitig einen klaren Prozess für das Mindeststeuer-Reporting ein. Dazu gehören eindeutige Verantwortlichkeiten, ein belastbares Datenmodell und eine Abstimmung zwischen Steuerabteilung, Rechnungswesen, IT und externen Beratern.

Fazit: Mehr Transparenz, weniger Mehrfachmeldungen

Der geplante automatische Austausch von GloBE-Informationen soll zwei Ziele miteinander verbinden: Finanzverwaltungen sollen die für die Mindestbesteuerung relevanten Informationen erhalten, während Unternehmensgruppen von mehrfachen Abgabepflichten entlastet werden.

Für betroffene Konzerne bedeutet das: Die Mindeststeuer wird nicht nur ein steuerliches, sondern auch ein organisatorisches und datenbezogenes Compliance-Thema. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die neuen Anforderungen einzuordnen und Ihre Reporting-Strukturen rechtzeitig vorzubereiten.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

E-Bilanz Taxonomie 6.10: Neue Vorgaben ab 2027 – was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die E-Bilanz Taxonomie 6.10 ist veröffentlicht: Mit BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das aktualisierte Datenschema als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG bekannt gemacht. Die neue Version betrifft Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien und ist vor allem für Unternehmen relevant, die ihre Bilanz elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln müssen.

Was ist die E-Bilanz Taxonomie 6.10?

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten an die Finanzverwaltung. Damit diese Daten maschinell verarbeitet werden können, müssen sie in einer festgelegten Struktur übermittelt werden. Diese Struktur nennt man Taxonomie.

Einfach gesagt: Die Taxonomie ist der digitale „Kontenrahmen“ für die Finanzverwaltung. Sie legt fest, welche Bilanz- und Gewinnermittlungspositionen in welcher Form elektronisch einzureichen sind.

Die Version 6.10 aktualisiert dieses Datenschema. Die Taxonomien stehen auf dem Portal der Finanzverwaltung zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Ab wann ist die neue Taxonomie verpflichtend?

Die Taxonomien 6.10 sind grundsätzlich für Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Damit betrifft die Pflichtanwendung insbesondere das Wirtschaftsjahr 2027 beziehungsweise bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2027/2028.

Auch Eröffnungsbilanzen, die nach dem 31. Dezember 2026 aufzustellen sind, fallen unter die neue Version. Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet: Unternehmen dürfen die Taxonomie 6.10 bereits für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwenden.

Wann ist die technische Übermittlung möglich?

Die Finanzverwaltung nennt folgende voraussichtliche Zeitpunkte:

  • Testfälle: ab November 2026
  • Echtfälle: ab Mai 2027

Diese Termine sind ausdrücklich in Schwebe, weil das BMF sie als „voraussichtlich“ bezeichnet. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre Buchhaltungs- oder Steuer-Software die neue Taxonomie unterstützt.

Was ändert sich technisch?

Neben den fachlichen Anpassungen arbeitet die Finanzverwaltung an einer Modernisierung der Taxonomie auf Basis des aktuellen XBRL-Datenmodells. Betroffen sind vor allem Datenformate und Datenstrukturen innerhalb der Taxonomie.

Wichtig: Für die aktuelle Version 6.10 wird eine Previewfassung bereitgestellt. Diese darf jedoch nur zu Testzwecken genutzt werden und nicht für die tatsächliche Übermittlung an die Finanzverwaltung. Die vollständige Umstellung ist erst mit der nächsten Taxonomie-Version geplant und damit ebenfalls in Schwebe.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Für viele Unternehmen wird die Taxonomie 6.10 zunächst wie ein technisches Update wirken. In der Praxis kann sie aber Auswirkungen auf Buchhaltung, Kontenzuordnung und Jahresabschlussprozesse haben.

Besonders wichtig sind jetzt drei Punkte:

  1. Kontenmapping prüfen: Stimmen die bestehenden Buchungskonten noch mit den Taxonomiepositionen überein?
  2. Software-Update einplanen: Die E-Bilanz-Software muss die Version 6.10 rechtzeitig unterstützen.
  3. Frühzeitig testen: Wer bereits 2026 oder 2026/2027 freiwillig auf die neue Taxonomie umstellen möchte, sollte Testübermittlungen nutzen, sobald diese verfügbar sind.

Praxistipp: Nicht bis zum Jahresabschluss warten

Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zur Erstellung des Jahresabschlusses 2027. Gerade bei Unternehmen mit komplexen Kontenplänen, Sonderbranchen oder abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine frühzeitige Prüfung Zeit und Abstimmungsaufwand sparen.

Sinnvoll ist insbesondere ein kurzer E-Bilanz-Check:

  • Welche Taxonomie ist aktuell in der Software hinterlegt?
  • Gibt es neue oder geänderte Mussfelder?
  • Müssen Konten neu zugeordnet werden?
  • Sind Ergänzungs- oder Spezialtaxonomien betroffen?
  • Soll die Taxonomie 6.10 bereits vorzeitig genutzt werden?

Fazit: Taxonomie 6.10 frühzeitig in die Abschlussplanung aufnehmen

Die E-Bilanz Taxonomie 6.10 ist für Wirtschaftsjahre ab 2027 grundsätzlich verpflichtend. Auch wenn die tatsächliche Übermittlung für Echtfälle voraussichtlich erst ab Mai 2027 möglich sein wird, sollten Unternehmen die Umstellung frühzeitig vorbereiten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihr Kontenmapping, Ihre E-Bilanz-Struktur und die technische Übermittlungsfähigkeit rechtzeitig zu prüfen. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen der Finanzverwaltung und schaffen eine saubere Grundlage für den nächsten Jahresabschluss.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026, IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023; Portal der Finanzverwaltung „Steuer Elektronisch“.

Lesetipp: E-Bilanz und Kontenmapping – typische Fehler vermeiden

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.