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BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mitarbeiterunterkünfte

BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 3/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen für Mitarbeiterunterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen entschieden. Danach sind Mietzinsen für Hotelzimmer, Pensionen oder Ferienwohnungen nicht automatisch dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Entscheidend ist, ob die angemieteten Unterkünfte bei unterstelltem Eigentum dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären.

Hintergrund: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden bestimmte Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn aus Gewerbebetrieb teilweise wieder hinzugerechnet.

Das betrifft aber nur solche Wirtschaftsgüter, die bei unterstelltem Eigentum des Unternehmens dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Man spricht deshalb von fiktivem Anlagevermögen.

Bei Immobilien ist die Abgrenzung besonders praxisrelevant. Nicht jede kurzfristige Anmietung führt automatisch zu Anlagevermögen. Entscheidend ist, ob die Räume oder Unterkünfte nach dem konkreten Geschäftskonzept dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen.

Der Streitfall: Unterkünfte für eingesetzte Arbeitnehmer

Im Streitfall ging es um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das Unterkünfte für auswärts eingesetzte Mitarbeiter angemietet hatte. Dabei handelte es sich um Hotelzimmer, Pensionszimmer und Ferienwohnungen an verschiedenen Einsatzorten.

Die Finanzverwaltung sah darin Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter und wollte diese gewerbesteuerlich hinzurechnen. Streitig war, ob diese Unterkünfte bei fiktivem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen gewesen wären.

Kernaussage des BFH

Der BFH stellt klar: Das Merkmal der Dauerhaftigkeit darf nicht durch das Kriterium der zwingenden betrieblichen Erforderlichkeit ersetzt werden. Auch wenn Unterkünfte für die Durchführung des Geschäftsmodells notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll sind, bedeutet das noch nicht automatisch, dass sie fiktives Anlagevermögen darstellen.

Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass ein Personaldienstleister Unterkünfte benötigt, um Arbeitnehmer an auswärtigen Einsatzorten unterzubringen. Entscheidend bleibt, ob die konkreten Immobilien nach den besonderen betrieblichen Verhältnissen dauerhaft für den Geschäftsbetrieb vorzuhalten wären.

Kundensicht ist ohne Bedeutung

Der BFH betont außerdem, dass für die Frage des fiktiven Anlagevermögens die Kundensicht keine Rolle spielt. Maßgeblich ist nicht, ob der Kunde erwartet, dass die Mitarbeiter untergebracht werden, oder ob die Unterkunft Teil der Leistungskalkulation ist.

Entscheidend sind allein die betrieblichen Verhältnisse des anmietenden Unternehmens. Es ist daher zu prüfen, ob die Unterkünfte aus Sicht des Personaldienstleisters dauerhaft dem Betrieb dienen sollten.

Wiederholte kurzfristige Anmietung: Hinzurechnung nur unter engen Voraussetzungen

Nach dem BFH sind Mietzinsen für Hotelzimmer und Ferienwohnungen nicht generell von der Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei wiederholter kurzfristiger Anmietung kommt eine Hinzurechnung aber nur dann in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen solche Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind. Zusätzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handeln oder die kurzzeitig angemieteten Immobilien müssen auch unter Berücksichtigung ihrer Lage austauschbar sein.

Das ist eine wichtige Einschränkung zugunsten der Unternehmen. Gerade bei wechselnden Einsatzorten und projektbezogener Unterbringung spricht viel dagegen, dass die einzelnen Unterkünfte dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Die Lage der Unterkunft ist entscheidend

Bei Immobilien ist die Lage regelmäßig ein wesentliches Merkmal. Deshalb reicht es nicht aus, allgemein darauf abzustellen, dass irgendeine Unterkunft für Mitarbeiter benötigt wird.

Zu prüfen ist vielmehr:

PrüffrageBedeutung
Werden immer wieder dieselben Unterkünfte angemietet?Spricht eher für fiktives Anlagevermögen
Werden Unterkünfte nur projekt- oder einsatzbezogen gebucht?Spricht eher gegen fiktives Anlagevermögen
Sind die Unterkünfte nach Lage austauschbar?Kann für Hinzurechnung sprechen
Gibt es dauerhaft wiederkehrende Einsatzorte?Kann für dauerhafte Vorhaltung sprechen
Wechseln Einsatzorte und Unterkünfte ständig?Spricht eher gegen fiktives Anlagevermögen

Keine Hinzurechnung allein wegen betrieblicher Notwendigkeit

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher Notwendigkeit und dauerhafter Nutzungsbestimmung.

Ein Unternehmen kann eine Unterkunft für einen Auftrag zwingend benötigen. Trotzdem kann es sich um eine kurzfristige, auftragsbezogene Nutzung handeln. In diesem Fall liegt nicht ohne Weiteres fiktives Anlagevermögen vor.

Der BFH lehnt damit eine zu pauschale Betrachtung ab. Maßgeblich ist nicht, ob die Unterkunft für den konkreten Auftrag erforderlich war, sondern ob sie nach dem gesamten Geschäftskonzept dauerhaft im Betrieb vorzuhalten wäre.

Bedeutung für Personaldienstleister

Die Entscheidung ist besonders wichtig für Unternehmen, die Arbeitnehmer an wechselnden Orten einsetzen und hierfür Unterkünfte anmieten.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Personaldienstleister,
  • Zeitarbeitsunternehmen,
  • Montageunternehmen,
  • Bau- und Handwerksbetriebe,
  • Pflege- und Betreuungspersonalvermittler,
  • Unternehmen mit projektbezogenen Auslandseinsätzen,
  • Dienstleister mit wechselnden Einsatzorten.

Bei solchen Unternehmen werden Unterkunftskosten häufig als Reisekosten, Projektkosten oder Personalnebenkosten gebucht. Gewerbesteuerlich muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in Betracht kommt.

Praktische Folgen für die Buchhaltung

Unternehmen sollten Unterkunftskosten nicht pauschal als hinzurechnungspflichtige Mietaufwendungen oder pauschal als nicht hinzurechnungspflichtige Reisekosten behandeln. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt.

Wichtig ist insbesondere die Trennung zwischen:

KostenartSteuerliche Prüfung
Hotelzimmer für einzelne Einsätzemeist einzelfallbezogene Prüfung
Ferienwohnungen an wiederkehrenden Einsatzortenerhöhtes Hinzurechnungsrisiko
langfristig angemietete Mitarbeiterwohnungeneher fiktives Anlagevermögen
kurzfristig wechselnde Unterkünfteeher keine dauerhafte Nutzungsbestimmung
Unterkunftskosten als Bestandteil eines GesamtpaketsAufteilung prüfen

Praxishinweis

Personaldienstleistungsunternehmen sollten die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sorgfältig dokumentieren. In einer Betriebsprüfung kommt es darauf an, die auftragsbezogene und nur vorübergehende Nutzung nachweisen zu können.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Unterkunftskosten nach Einsatzort und Auftrag erfassen,
  • Mietdauer und tatsächliche Nutzung dokumentieren,
  • wiederkehrende Anmietungen derselben Unterkunft gesondert prüfen,
  • langfristige Mietverträge von kurzfristigen Buchungen trennen,
  • Lage und Austauschbarkeit der Unterkünfte bewerten,
  • Verträge, Buchungsbestätigungen und Einsatzpläne aufbewahren,
  • bei Gewerbesteuererklärungen die Hinzurechnung nicht schematisch vornehmen.

Fazit

Der BFH stellt klar: Mietaufwendungen für Mitarbeiterunterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen sind nicht automatisch gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Entscheidend ist, ob die angemieteten Unterkünfte bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.

Die bloße betriebliche Notwendigkeit der Unterkunft reicht dafür nicht aus. Maßgeblich ist die dauerhafte Nutzungsbestimmung nach dem konkreten Geschäftskonzept. Bei wechselnden Einsatzorten und nur kurzfristiger Anmietung spricht viel gegen fiktives Anlagevermögen. Bei wiederkehrender Nutzung derselben oder austauschbarer Unterkünfte an bestimmten Standorten kann dagegen eine Hinzurechnung in Betracht kommen.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 3/23, „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen“.

BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten

Nicht jede Anmietung von Hotelzimmern führt automatisch zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III R 28/24 entschieden, dass Aufwendungen für angemietete Hotelzimmer nicht pauschal dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden dürfen. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kommt nur in Betracht, wenn die angemieteten Hotelzimmer dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten betrieblichen Verhältnissen ab.

Hintergrund: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten

Bei der Gewerbesteuer werden bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dazu gehören unter anderem Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Wichtig ist dabei: Es reicht nicht aus, dass ein Unternehmen Räume, Flächen oder Hotelzimmer anmietet. Hinzugerechnet werden können nur solche Mietaufwendungen, die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die bei unterstelltem Eigentum des Unternehmens dem Anlagevermögen zuzuordnen wären.

Man spricht deshalb vom fiktiven Anlagevermögen.

Der Streitfall

Die Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie buchte im eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Technik und weitere Leistungen in Konferenzhotels. Diese Leistungen stellte sie ihren Kunden, also den Veranstaltern der Konferenzen und Kongresse, weiter in Rechnung.

Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab zunächst der Klägerin Recht und verneinte die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Kernaussage des BFH

Der BFH stellt klar: Für die Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen genügt es, dass die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen nicht unmittelbar dem Kerngeschäft dienen und auch nicht zwingend erforderlich sein.

Entscheidend ist also nicht allein, ob Hotelzimmer für das Angebot des Unternehmens benötigt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die angemieteten Hotelzimmer nach dem konkreten Geschäftskonzept dauerhaft für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten wären.

Wiederholte kurzfristige Anmietung reicht nicht automatisch

Besonders wichtig ist die Aussage des BFH zur wiederholten kurzfristigen Anmietung. Bei Hotelzimmern, die im Rahmen von Veranstaltungen immer wieder kurzfristig angemietet werden, kommt eine Hinzurechnung nur dann in Betracht, wenn nach den besonderen betrieblichen Verhältnissen solche Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind.

Zusätzlich muss es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handeln oder die jeweils kurzzeitig angemieteten Immobilien müssen untereinander austauschbar sein. Dabei ist auch die Lage der Immobilien zu berücksichtigen.

Die Lage der Hotelzimmer ist regelmäßig wichtig

Der BFH betont ausdrücklich, dass bei Immobilien die Lage regelmäßig ein wesentliches Merkmal ist. Es reicht daher nicht, nur darauf abzustellen, ob bundesweit oder weltweit irgendwie vergleichbare Hotelzimmer benötigt werden.

Vielmehr ist zu prüfen, ob das Unternehmen immer wieder Unterkünfte in derselben Lage, im selben Einzugsbereich oder im Umkreis eines bestimmten Ortes benötigt. Nur dann kann die wiederholte kurzfristige Anmietung wirtschaftlich einer dauerhaften Vorhaltung gleichkommen.

Kundensicht ist nicht entscheidend

Der BFH stellt außerdem klar, dass für die Frage, ob angemietete Hotelzimmer dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, die Kundensicht ohne Bedeutung ist. Maßgeblich ist nicht, wie der Kunde die Leistung wahrnimmt oder welches Produkt ihm angeboten wird. Entscheidend sind die betrieblichen Verhältnisse des anmietenden Unternehmens.

Keine generelle Ausnahme für Hotelzimmermieten

Das Urteil bedeutet nicht, dass Hotelzimmermieten niemals hinzugerechnet werden. Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, dass jede Hotelzimmeranmietung automatisch hinzurechnungspflichtig ist.

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass er einer pauschalen Sichtweise nicht folgt. Auch aus Verwaltungsanweisungen lässt sich nach Auffassung des BFH keine generelle gerichtliche Bindung ableiten, wonach Hotelzimmermieten stets von der Hinzurechnung auszunehmen wären.

Bedeutung für die Veranstaltungs- und Reisebranche

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die regelmäßig Räume, Hotelzimmer oder sonstige Immobilienbestandteile anmieten, insbesondere:

  • Veranstaltungsagenturen,
  • Kongress- und Konferenzveranstalter,
  • Eventagenturen,
  • Reiseveranstalter,
  • Incentive-Agenturen,
  • Messe- und Tagungsdienstleister,
  • Unternehmen mit regelmäßig angemieteten Unterkünften für Mitarbeiter,
  • Personaldienstleister mit Unterbringung auswärtiger Arbeitnehmer.

Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren wurden die Entscheidungen der Finanzgerichte aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen erforderlich waren.

Praktische Prüfung: Wann droht eine Hinzurechnung?

Für die Praxis sollte bei angemieteten Hotelzimmern und Veranstaltungsräumen insbesondere geprüft werden:

PrüffrageBedeutung
Werden immer wieder dieselben Hotels oder Räume angemietet?Spricht eher für fiktives Anlagevermögen
Erfolgt die Anmietung nur auftragsbezogen für einzelne Veranstaltungen?Spricht eher gegen fiktives Anlagevermögen
Sind die Unterkünfte nach Lage und Ausstattung austauschbar?Kann für Hinzurechnung sprechen
Ist eine ständige Verfügbarkeit für das Geschäftskonzept erforderlich?Zentrales Kriterium
Werden Räume nur bei konkretem Kundenauftrag gebucht?Spricht eher gegen dauerhafte betriebliche Vorhaltung
Betrifft die Anmietung bestimmte Standorte oder beliebige Orte?Lage kann entscheidend sein

Praxishinweis

Unternehmen sollten Mietaufwendungen für Hotelzimmer, Veranstaltungsräume und Technik nicht pauschal behandeln. Entscheidend ist eine sachverhaltsbezogene Dokumentation.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Verträge und Buchungen nach Hotelzimmern, Veranstaltungsräumen, Technik und sonstigen Leistungen getrennt erfassen,
  • auftragsbezogene Buchungen dokumentieren,
  • wiederkehrende Anmietungen bestimmter Hotels oder Standorte gesondert prüfen,
  • bei Betriebsprüfungen das konkrete Geschäftskonzept erläutern,
  • darlegen, ob eine ständige Vorhaltung bestimmter Räume oder Unterkünfte erforderlich wäre,
  • die Lage und Austauschbarkeit der angemieteten Immobilien bewerten,
  • Hinzurechnungsbeträge nicht ungeprüft aus pauschalen Mietanteilen ableiten.

Fazit

Der BFH stellt klar: Hotelzimmermieten sind gewerbesteuerlich nicht automatisch hinzuzurechnen. Maßgeblich ist, ob die angemieteten Hotelzimmer bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären.

Bei nur kurzfristiger, auftragsbezogener Anmietung spricht viel gegen eine Hinzurechnung. Eine Hinzurechnung kann aber in Betracht kommen, wenn das Geschäftsmodell eine ständige Verfügbarkeit solcher Unterkünfte erfordert und die angemieteten Immobilien nach Lage und Nutzung austauschbar sind oder immer wieder dieselben Objekte genutzt werden.

Für Unternehmen in der Veranstaltungs-, Reise- und Personaldienstleistungsbranche ist das Urteil daher ein wichtiger Anlass, die gewerbesteuerliche Behandlung von Mietaufwendungen sorgfältig zu prüfen und die betrieblichen Umstände nachvollziehbar zu dokumentieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 28/24, „Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen“.

BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 7/24

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Damit bleibt es dabei: Wird ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug später korrigiert und führt dies zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, können hierauf grundsätzlich Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.

Hintergrund: Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuerkorrekturen

Nach § 233a AO werden bestimmte Steuerarten verzinst, wenn sich zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung und einer späteren Änderung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Vollverzinsung gilt unter anderem für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Zweck der Verzinsung ist nicht die Bestrafung des Steuerpflichtigen. Sie soll vielmehr ausgleichen, dass Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass die Zinsfestsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht im Ermessen der Finanzbehörde steht.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert. Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen. Durch die Korrektur ergaben sich Umsatzsteuer-Nachforderungen. Auf diese Nachforderungen setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest.

Die Klägerin wandte sich gegen die Zinsen. Sie argumentierte im Wesentlichen, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer sei unionsrechtswidrig. Insbesondere sah sie darin eine Sanktion, die gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er entschied, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Vollverzinsung nicht um eine umsatzsteuerrechtliche Sanktion. Die Verzinsung soll vielmehr einen steuerlichen Liquiditätsvorteil ausgleichen. Sie wirkt zudem nicht nur zulasten der Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen auch zugunsten der Steuerpflichtigen, wenn es zu Erstattungszinsen kommt.

Keine Durchführung von Unionsrecht

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Nach Auffassung des BFH führt § 233a AO kein Unionsrecht durch und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der mit § 233a AO verfolgte Zweck — der Ausgleich unterschiedlicher Zeitpunkte der Steuerfestsetzung — ist nach Ansicht des BFH kein unionsrechtlich vorgegebener Zweck.

Damit war der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht unmittelbar maßgeblich. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass die Vollverzinsung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, wäre die Regelung nach Ansicht des BFH nicht unverhältnismäßig.

Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Der BFH verweist außerdem auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach dürfen die Mitgliedstaaten eigene verfahrensrechtliche Regelungen zur Steuerfestsetzung und Verzinsung vorsehen, solange sie die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachten.

Nach dem Urteil genügt § 233a AO diesen Anforderungen. Die Regelung behandelt unionsrechtlich geprägte Fälle nicht ungünstiger als vergleichbare rein nationale Fälle und macht die Ausübung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert.

Zinssatz: 0,15 % pro Monat ab 2019

Für die Praxis ist außerdem die geltende Zinshöhe zu beachten. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 betrugen die Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO noch 0,5 % pro Monat. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt nach § 238 Abs. 1a AO ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr.

Die frühere Zinshöhe von 6 % jährlich war durch das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab 2014 beanstandet worden; für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde der Zinssatz gesetzlich abgesenkt. Der BFH hatte bereits zuvor bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Vollverzinsung mit Unionsrecht gesehen.

Bedeutung für Umsatzsteuerfälle

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmer, bei denen Vorsteuerabzüge nachträglich korrigiert werden. Typische Fälle sind:

  • unberechtigter Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen,
  • Vorsteuerabzug aus Leistungen, die nicht für das Unternehmen bezogen wurden,
  • unzutreffende Behandlung grenzüberschreitender Leistungen,
  • fehlerhafte Zuordnung von Eingangsleistungen,
  • verspätete Korrekturen im Rahmen von Betriebsprüfungen,
  • rückwirkende Änderungen von Umsatzsteuerfestsetzungen.

Kommt es dadurch zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich festzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine erfolgreiche Argumentation allein mit Unionsrecht

Für Einspruchsverfahren bedeutet die Entscheidung: Ein Einspruch gegen Nachzahlungszinsen wird regelmäßig nicht allein mit dem Argument Erfolg haben, die Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstoße gegen Unionsrecht.

Auch der Einwand, es handele sich bei der Verzinsung um eine unverhältnismäßige Sanktion, dürfte nach dem BFH-Urteil grundsätzlich nicht durchgreifen. Die Vollverzinsung ist nach der Rechtsprechung gerade keine Strafe, sondern eine typisierende Ausgleichsregelung.

Praxishinweis

Unternehmer sollten Umsatzsteuer- und Vorsteuerpositionen möglichst frühzeitig prüfen. Fehlerhafte Vorsteuerabzüge können nicht nur zu Steuernachforderungen führen, sondern zusätzlich Nachzahlungszinsen auslösen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Eingangsrechnungen zeitnah auf formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit prüfen,
  • Vorsteuer aus ausländischen Rechnungen nicht als deutsche Vorsteuer buchen,
  • Reverse-Charge-Fälle sorgfältig abgrenzen,
  • Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Eingangsleistungen dokumentieren,
  • unklare Sachverhalte frühzeitig korrigieren,
  • bei Betriebsprüfungen mögliche Zinsfolgen mitberechnen,
  • Einsprüche gegen Zinsbescheide auf tragfähige Einzelfallgründe stützen und nicht allein auf Unionsrecht.

Fazit

Der BFH bestätigt die unionsrechtliche Zulässigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO im Bereich der Umsatzsteuer. Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer-Nachforderungen sind danach grundsätzlich rechtmäßig, wenn ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug später korrigiert wird.

Für die Praxis ist die Entscheidung deutlich: Umsatzsteuerliche Fehler sollten möglichst früh erkannt und berichtigt werden. Wer auf eine spätere Korrektur wartet, riskiert neben der Steuernachzahlung auch Nachzahlungszinsen. Ein pauschaler Einwand der Unionsrechtswidrigkeit bietet nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung keine tragfähige Verteidigung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 07.05.2026 zum Urteil vom 11.12.2025 – V R 7/24, „Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht“.

BFH: Nachzahlungszinsen trotz endgültigem Verlust des Vorsteuerabzugs im Ausland

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 8/24

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer zunächst zu Unrecht ausländische Vorsteuerbeträge im Inland geltend gemacht hat und der Vorsteuerabzug später im Rahmen einer geänderten Umsatzsteuerfestsetzung entfällt. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat keinen Vorsteuerabzug mehr erlangen kann.

Hintergrund: Ausländische Umsatzsteuer ist keine deutsche Vorsteuer

Unternehmer können grundsätzlich nur solche Vorsteuerbeträge im Inland geltend machen, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht geschuldet werden und in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen sind. Wird in einer Rechnung ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen, handelt es sich nicht um deutsche Vorsteuer im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts.

Die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer muss regelmäßig im jeweiligen ausländischen Erstattungsverfahren beantragt werden. Erfolgt stattdessen ein Vorsteuerabzug in der deutschen Umsatzsteuererklärung, kann dieser später durch das Finanzamt korrigiert werden.

Der Streitpunkt: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung geändert und ergibt sich dadurch eine höhere Steuer, entstehen grundsätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Die Verzinsung soll typisierend den Liquiditätsvorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige dadurch hatte, dass die Steuer zunächst zu niedrig festgesetzt wurde.

Im Streitfall war der Vorsteuerabzug im Inland zunächst berücksichtigt worden. Später wurde die Umsatzsteuerfestsetzung geändert, weil der geltend gemachte Vorsteuerabzug für ausländische Umsatzsteuer nicht zulässig war. Dadurch entstanden Nachzahlungszinsen.

Der Steuerpflichtige begehrte den Erlass dieser Zinsen aus Billigkeitsgründen. Seine Argumentation: Im Ausland könne er die dortige Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer erstattet bekommen. Wirtschaftlich komme es daher zu einer endgültigen Belastung.

Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte einen Erlass der Nachzahlungszinsen ab. Nach dem Leitsatz sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.

Damit stellt der BFH klar: Das Risiko, dass ausländische Vorsteuer im falschen Verfahren geltend gemacht wird und später im Ausland nicht mehr erstattet werden kann, führt nicht automatisch zu einem Billigkeitserlass der deutschen Nachzahlungszinsen.

Warum kein Billigkeitserlass?

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Einziehung muss nach Lage des Einzelfalls unbillig sein. Bei Zinsen nach § 233a AO ist die Rechtsprechung jedoch zurückhaltend, weil die Verzinsung typisierend ausgestaltet ist.

Die Vollverzinsung knüpft nicht an ein Verschulden oder ein steuerliches Fehlverhalten an, sondern an die objektive spätere Änderung der Steuerfestsetzung. Nach der Rechtsprechung hat die Verzinsung nach § 233a AO keinen Sanktionscharakter, sondern dient dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und Liquiditätsnachteilen.

Dass der Unternehmer im Ausland möglicherweise keinen Erstattungsanspruch mehr realisieren kann, betrifft nach der Entscheidung nicht die Rechtmäßigkeit oder Billigkeit der deutschen Zinsfestsetzung.

Praktische Bedeutung für Unternehmer

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Eingangsleistungen und ausländischen Rechnungen. Fehler bei der Behandlung ausländischer Umsatzsteuer können doppelt nachteilig wirken:

FehlerMögliche Folge
Ausländische Umsatzsteuer wird als deutsche Vorsteuer gebuchtSpätere Kürzung des Vorsteuerabzugs in Deutschland
Ausländisches Erstattungsverfahren wird nicht fristgerecht genutztEndgültiger Verlust der Erstattungsmöglichkeit
Deutsche Umsatzsteuerfestsetzung wird geändertNachzahlungszinsen nach § 233a AO
Erlass der Zinsen wird beantragtNach BFH regelmäßig keine Billigkeitskorrektur

Typische Praxisfälle

Besonders fehleranfällig sind Rechnungen aus dem Ausland, etwa für:

  • Messekosten,
  • Hotel- und Übernachtungskosten,
  • Mietwagen,
  • Tankkosten,
  • Veranstaltungs- und Konferenzkosten,
  • lokale Dienstleistungen im Ausland,
  • ausländische Bewirtungs- und Reisekosten,
  • sonstige Eingangsleistungen mit ausländischer Umsatzsteuer.

In diesen Fällen darf die ausländische Umsatzsteuer nicht einfach in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Praxishinweis

Unternehmer sollten bei ausländischen Rechnungen genau prüfen, ob deutsche oder ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Ausländische Umsatzsteuerbeträge sind grundsätzlich nicht in der deutschen Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer abzugsfähig.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • ausländische Umsatzsteuer in der Buchhaltung gesondert kennzeichnen,
  • keine automatische Buchung auf deutsche Vorsteuerkonten,
  • Erstattungsmöglichkeiten im jeweiligen Ausland prüfen,
  • Fristen für Vorsteuervergütungsverfahren überwachen,
  • Belege frühzeitig auf korrekten Steuerausweis prüfen,
  • bei grenzüberschreitenden Leistungen Reverse-Charge-Fragen klären,
  • fehlerhafte Buchungen möglichst vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung korrigieren.

Bedeutung für die Steuerberatung

Für die steuerliche Beratung zeigt das Urteil deutlich: Fehler bei ausländischer Umsatzsteuer lassen sich später häufig nicht über Billigkeitsmaßnahmen korrigieren. Der Billigkeitserlass ist kein Auffanginstrument für versäumte ausländische Erstattungsverfahren oder fehlerhafte Vorsteuerbuchungen.

Gerade bei Mandanten mit regelmäßigen Auslandskosten sollte die Buchhaltung klare Kontierungsregeln erhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass ausländische Umsatzsteuer zunächst als deutsche Vorsteuer geltend gemacht wird und Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung korrigiert werden muss.

Fazit

Der BFH bleibt bei der Vollverzinsung nach § 233a AO streng. Wer ausländische Vorsteuerbeträge zu Unrecht im Inland geltend macht, muss bei späterer Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung grundsätzlich auch die daraus entstehenden Nachzahlungszinsen tragen.

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Unternehmer im Ausland keinen Vorsteuerabzug oder keine Erstattung mehr erhält. Für die Praxis bedeutet das: Ausländische Umsatzsteuer muss von Anfang an korrekt behandelt und fristgerecht im richtigen Verfahren geltend gemacht werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 8/24, „Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit“.

BFH: Verspätungszuschlag bei verspäteter Gewinnfeststellungserklärung ist auch ohne Steuernachzahlung zwingend

BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. März 2026 entschieden, dass bei einer nicht fristgerecht abgegebenen Gewinnfeststellungserklärung ein Verspätungszuschlag grundsätzlich obligatorisch festzusetzen ist. Das gilt auch dann, wenn bei keinem Mitunternehmer eine Einkommensteuernachzahlung entsteht, weil die festgesetzte Einkommensteuer die geleisteten Vorauszahlungen nicht übersteigt.

Hintergrund: Gewinnfeststellungserklärung bei Personengesellschaften

Personengesellschaften wie eine GbR, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft geben regelmäßig keine eigene Einkommensteuererklärung ab. Stattdessen werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte in einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung erklärt.

Das Finanzamt stellt den Gewinn oder Verlust fest und verteilt ihn auf die einzelnen Gesellschafter. Die Einkommensteuer wird anschließend bei den jeweiligen Mitunternehmern in deren persönlichen Einkommensteuerbescheiden festgesetzt.

Gerade deshalb war streitig, ob ein obligatorischer Verspätungszuschlag bei einer verspäteten Gewinnfeststellungserklärung auch dann festgesetzt werden darf, wenn sich bei den Gesellschaftern letztlich keine Einkommensteuernachzahlung ergibt.

Der Streitfall

Im entschiedenen Fall wurde die Gewinnfeststellungserklärung einer GbR für das Jahr 2020 verspätet abgegeben. Die gesetzlich verlängerte Abgabefrist endete für diesen Zeitraum am 31. August 2022. Tatsächlich ging die Erklärung erst am 18. Dezember 2022 beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt setzte deshalb einen Verspätungszuschlag fest. Der Kläger wandte dagegen ein, dass bei keinem der Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen überstieg. Eine Steuernachzahlung sei daher nicht entstanden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger zunächst Recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Gewinnfeststellungserklärung zwingend nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO, wonach bei bestimmten Steuererklärungen kein obligatorischer Verspätungszuschlag festzusetzen ist, wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, gilt nach Auffassung des BFH nicht für Gewinnfeststellungserklärungen.

Warum werden Vorauszahlungen nicht berücksichtigt?

Der entscheidende Punkt liegt in der Besonderheit der Feststellungserklärung. Bei einer Gewinnfeststellungserklärung wird keine Steuer festgesetzt. Es werden lediglich Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die später in die Steuerfestsetzungen der einzelnen Beteiligten einfließen.

Der BFH stellt klar: Die entsprechende Anwendung des § 152 Abs. 3 AO auf Gewinnfeststellungserklärungen erfasst nicht die Nr. 3 dieser Vorschrift. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Mitunternehmer bereits ausreichende Einkommensteuervorauszahlungen geleistet haben.

Damit ist für die obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags allein maßgeblich, ob die Feststellungserklärung verspätet abgegeben wurde und die gesetzlichen Ausnahmen greifen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Der BFH sieht in dieser gesetzlichen Regelung auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die besonderen Regelungen für Feststellungserklärungen seien sachlich gerechtfertigt, weil Feststellungserklärungen nicht unmittelbar zu einer Steuerfestsetzung führen, sondern Grundlagenbescheide für die Besteuerung der Beteiligten sind.

Die gesetzliche Mindestbemessung des Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen hält der BFH daher für verfassungsgemäß.

Höhe des Verspätungszuschlags

Für Feststellungserklärungen gilt eine besondere Mindestregelung. Nach § 152 Abs. 7 AO beträgt der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Diese Mindesthöhe gilt unabhängig davon, ob sich bei den Beteiligten später eine Steuerzahlung, eine Erstattung oder gar keine steuerliche Mehrbelastung ergibt.

Bedeutung für Personengesellschaften

Das Urteil ist für alle Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften relevant, insbesondere für:

  • GbR,
  • OHG,
  • KG,
  • GmbH & Co. KG,
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Erbengemeinschaften mit gemeinschaftlichen Einkünften,
  • Grundstücksgemeinschaften,
  • freiberufliche Berufsausübungsgemeinschaften.

In der Praxis ist besonders wichtig: Auch wenn die Gesellschafter hohe Vorauszahlungen geleistet haben oder die persönliche Einkommensteuer bereits „gedeckt“ ist, schützt dies nicht vor einem Verspätungszuschlag auf Ebene der Feststellungserklärung.

Praxishinweis

Personengesellschaften sollten die Fristen für Feststellungserklärungen strikt überwachen. Eine verspätete Abgabe kann automatisch zu einem Verspätungszuschlag führen, ohne dass das Finanzamt noch ein Ermessen ausüben muss.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Abgabefristen für Feststellungserklärungen separat überwachen,
  • Fristverlängerungen rechtzeitig vor Fristablauf beantragen,
  • fehlende Unterlagen frühzeitig bei den Beteiligten anfordern,
  • bei absehbarer Verspätung aktiv mit dem Finanzamt kommunizieren,
  • nicht darauf vertrauen, dass fehlende Steuernachzahlungen den Verspätungszuschlag verhindern,
  • Feststellungserklärungen auch bei vermeintlich „steuerneutralen“ Ergebnissen fristgerecht einreichen.

Fazit

Der BFH stellt klar: Bei verspätet abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich obligatorisch. Es spielt keine Rolle, ob bei den einzelnen Mitunternehmern aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen keine Einkommensteuernachzahlung entsteht.

Für die Praxis bedeutet das eine klare Verschärfung: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss eigenständig beachtet werden. Vorauszahlungen der Gesellschafter schützen nicht vor einem Verspätungszuschlag auf Ebene der Feststellungserklärung.

Quelle: BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23, „Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen“.

BFH: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – wann gilt nur die Entfernungspauschale?

BFH, Urteil vom 05.05.2026 – III R 18/25

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Mai 2026 seine Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bestätigt. Danach ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber seinen Kunden erbringt. Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit gewisser Nachhaltigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Warum ist die Entscheidung wichtig?

Die Einordnung als Betriebsstätte entscheidet darüber, ob Fahrtkosten voll als Betriebsausgaben abziehbar sind oder ob nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt grundsätzlich nicht der volle Betriebsausgabenabzug. Der Abzug richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit den Regeln zur Entfernungspauschale. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Reisekosten sind.

Was ist eine Betriebsstätte bei Selbstständigen?

Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch jede Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist eine normspezifische Auslegung.

Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

MerkmalBedeutung
Ortsfeste EinrichtungEs muss ein fester Ort vorhanden sein, z. B. Praxis, Büro, Kanzlei, Werkstatt oder dauerhaft genutzter Raum beim Auftraggeber.
DauerhaftigkeitDie Tätigkeit muss dort nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und wiederholt ausgeübt werden.
Leistungserbringung gegenüber KundenDer Ort muss der Ort sein, an dem oder von dem aus die selbständige Leistung gegenüber Kunden erbracht wird.
Von der Wohnung getrenntEin häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich keine Betriebsstätte im Sinne dieser Regelung.

Der BFH bestätigt ausdrücklich, dass diese bisherige Auslegung auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin maßgeblich bleibt.

Keine Gleichsetzung mit § 12 AO

Wichtig ist: Der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist nicht identisch mit dem allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

Für die Fahrtkostenregelung kommt es auf den besonderen Zweck der Vorschrift an. Es geht um die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte und Selbstständigen mit einer entsprechenden dauerhaften betrieblichen Einrichtung. Die Finanzverwaltung beschreibt die Betriebsstätte daher als von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte, an der oder von der aus die steuerlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine eigene Verfügungsmacht über die Einrichtung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Folgen für den Betriebsausgabenabzug

Die steuerlichen Folgen hängen davon ab, ob eine erste Betriebsstätte vorliegt.

FahrtSteuerliche Behandlung
Wohnung zur ersten BetriebsstätteNur Entfernungspauschale
Wohnung zu wechselnden Kunden ohne BetriebsstätteGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten zwischen mehreren BetriebsstättenGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten von der ersten Betriebsstätte zu KundenReisekosten / voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten zu einer weiteren, nicht ersten BetriebsstätteGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug

Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten gilt. Außerdem darf die Entfernungspauschale bei mehrfachen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte am selben Tag grundsätzlich nur einmal pro Tag berücksichtigt werden.

Häusliches Arbeitszimmer ist regelmäßig keine Betriebsstätte

Für viele Selbstständige ist besonders wichtig: Ein häusliches Arbeitszimmer begründet für diese Fahrtkostenregelung grundsätzlich keine Betriebsstätte. Wer seine Büroarbeiten zu Hause erledigt, seine eigentliche Leistung aber bei wechselnden Kunden erbringt, hat deshalb nicht automatisch eine Betriebsstätte im häuslichen Bereich.

Die Finanzverwaltung nennt als Beispiel einen Versicherungsmakler, der seine Bürotätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt und die Beratungsleistungen regelmäßig beim Kunden erbringt. In diesem Fall liegt keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vor.

Beispiel: Selbstständiger Berater

Ein selbstständiger IT-Berater arbeitet überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer. Seine Beratungsleistungen erbringt er regelmäßig bei verschiedenen Kunden vor Ort. Er hat kein dauerhaftes Büro außerhalb der Wohnung und keinen festen dauerhaft zugeordneten Arbeitsplatz bei einem Auftraggeber.

In diesem Fall spricht viel dafür, dass keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorliegt. Die Fahrten zu den Kunden können dann grundsätzlich als Reisekosten bzw. Betriebsausgaben in voller Höhe berücksichtigt werden.

Anders wäre es, wenn der Berater dauerhaft an zwei vollen Tagen pro Woche ein Büro bei einem bestimmten Auftraggeber nutzt und dort seine Leistungen erbringt. Dann kann dieser Ort eine Betriebsstätte sein. Fahrten dorthin wären dann nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale abziehbar.

Bedeutung für Freiberufler und Selbstständige

Das Urteil betrifft insbesondere:

  • Ärzte mit Praxisräumen,
  • Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Kanzleiberufe,
  • Handelsvertreter,
  • Dozenten,
  • Berater,
  • IT-Freelancer,
  • Handwerker,
  • Versicherungsmakler,
  • Selbstständige mit festen Auftraggeberstandorten.

Gerade bei modernen Arbeitsformen mit Homeoffice, Coworking-Spaces, Auftraggeberbüros und wechselnden Einsatzorten ist die Abgrenzung in der Praxis wichtig.

Praxishinweis

Selbstständige sollten ihre Tätigkeitsorte sorgfältig dokumentieren. Entscheidend ist nicht nur, wo administrative Arbeiten erledigt werden, sondern wo oder von wo aus die Leistungen gegenüber Kunden tatsächlich erbracht werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • feste Tätigkeitsorte und deren Nutzung dokumentieren,
  • Verträge mit Auftraggebern auf dauerhafte Einsatzorte prüfen,
  • tatsächliche Anwesenheitstage nachvollziehbar festhalten,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte getrennt von Reisekosten erfassen,
  • bei mehreren Tätigkeitsstätten prüfen, welche als erste Betriebsstätte gilt,
  • häusliches Arbeitszimmer nicht automatisch als Betriebsstätte behandeln,
  • Fahrten zu wechselnden Kunden als Reisekosten gesondert dokumentieren.

Fazit

Der BFH bestätigt seine bisherige Linie: Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setzt bei Selbstständigen eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die nachhaltig zur Leistungserbringung gegenüber Kunden genutzt wird. Diese Auslegung gilt auch nach der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 fort.

Für die Praxis ist die Abgrenzung entscheidend: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind nur beschränkt über die Entfernungspauschale abziehbar. Fahrten zu wechselnden Kunden oder sonstigen Auswärtstätigkeiten können dagegen grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 05.05.2026 – III R 18/25, „Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Anforderungen an eine Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG“.

BFH: Kein Werbungskostenabzug für Dienstreisen mit dem Privatwagen, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht

BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem privaten Pkw regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Firmenwagen zur Verfügung steht und ihm bei Nutzung des Firmenwagens keine eigenen Fahrtkosten entstanden wären. Der BFH hob damit das anderslautende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen. Für berufliche Fahrten erstattete der Arbeitgeber bei Nutzung des Firmenwagens die Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatwagens wurde lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro gezahlt. Die Nutzung privater Fahrzeuge war nach den Vorgaben des Arbeitgebers aber nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Trotzdem führte der Kläger im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch. Den Firmenwagen nutzte währenddessen seine Ehefrau. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro geltend. Grundlage war ein Kilometersatz von 2,28 Euro je Kilometer.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zunächst zu. Der BFH entschied nun jedoch zugunsten des Finanzamts.

Kernaussage des BFH

Nach Auffassung des BFH können Dienstreisekosten mit dem Privatwagen zwar grundsätzlich Werbungskosten sein. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG. Danach können Arbeitnehmer für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für ein selbst genutztes Beförderungsmittel geltend machen.

Diese allgemeine Regel wird aber durch das Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen begrenzt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen nicht abziehbar, wenn sie die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind.

Genau das nahm der BFH hier an.

Warum waren die Aufwendungen unangemessen?

Der entscheidende Punkt war nicht allein, dass der Kläger einen privaten Sportwagen nutzte. Maßgeblich war vielmehr, dass ihm für die Dienstreisen ein Firmenwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung für ihn keine eigenen Fahrtkosten verursacht hätte.

Der Kläger nutzte den Privatwagen nach den Feststellungen des BFH nicht aus beruflichen Gründen, sondern aus privaten Gründen: Der Firmenwagen sollte während seiner Abwesenheit seiner Ehefrau zur Verfügung stehen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens war nicht ersichtlich.

Der BFH bezeichnet diesen Vorgang als „Über-Kreuz-Nutzung“: Der Firmenwagen wird privat genutzt, während berufliche Fahrten mit dem Privatwagen durchgeführt werden.

Wahlfreiheit des Verkehrsmittels hat Grenzen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer selbst entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Fahrten nutzen. Diese Wahlfreiheit bedeutet aber nicht, dass jede daraus entstehende Mehrbelastung steuerlich abziehbar ist.

Der BFH stellt klar: Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen könnte und ihm dadurch keine Kosten entstehen würden, kann die Entscheidung für den Privatwagen steuerlich unangemessen sein. Das gilt insbesondere, wenn die Entscheidung auf privaten Motiven beruht.

Dann sind die Aufwendungen nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Keine Rolle: Verhältnis der Kosten zum Einkommen

Das Finanzgericht hatte noch darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Verhältnis zum Bruttoarbeitslohn nicht besonders hoch seien. Der BFH hält dieses Kriterium im Streitfall nicht für entscheidend.

Wenn die Kosten ausschließlich deshalb entstehen, weil der Firmenwagen aus privaten Gründen nicht für die Dienstreise genutzt wird, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, ob die Aufwendungen im Verhältnis zum Einkommen noch angemessen erscheinen.

Bedeutung für Arbeitnehmer mit Firmenwagen

Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit Dienstwagen oder Firmenwagen sehr praxisrelevant. Wer einen Firmenwagen auch für Dienstreisen nutzen darf und bei dessen Nutzung keine eigenen Kosten tragen müsste, kann nicht ohne Weiteres stattdessen den Privatwagen einsetzen und die dadurch entstehenden Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Das gilt besonders dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen anderweitig genutzt wird, etwa durch Ehegatten oder Familienangehörige.

Wann kann der Privatwagen trotzdem abziehbar sein?

Das Urteil bedeutet nicht, dass ein Werbungskostenabzug für Dienstreisen mit dem Privatwagen bei vorhandenem Firmenwagen immer ausgeschlossen ist. Entscheidend bleibt der Einzelfall.

Ein Abzug kann eher in Betracht kommen, wenn es einen objektiven beruflichen Grund für die Nutzung des Privatwagens gibt, zum Beispiel:

  • der Firmenwagen war für die konkrete Dienstreise nicht verfügbar,
  • der Arbeitgeber hat die Nutzung des Privatwagens ausdrücklich angeordnet,
  • der Firmenwagen war für die Reise ungeeignet,
  • technische oder organisatorische Gründe sprachen gegen die Nutzung des Firmenwagens,
  • mit dem Privatwagen mussten Gegenstände transportiert werden, die mit dem Firmenwagen nicht transportiert werden konnten.

Diese Gründe sollten jedoch sorgfältig dokumentiert werden.

Praxishinweis

Arbeitnehmer sollten bei Dienstreisen grundsätzlich den zur Verfügung gestellten Firmenwagen nutzen, wenn dieser für die Dienstreise vorgesehen ist und keine eigenen Fahrtkosten entstehen. Wird ausnahmsweise der Privatwagen verwendet, sollte der berufliche Grund hierfür dokumentiert werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • vorherige Genehmigung des Arbeitgebers einholen,
  • Grund für die Nutzung des Privatwagens schriftlich festhalten,
  • Verfügbarkeit des Firmenwagens dokumentieren,
  • Erstattungsregelungen des Arbeitgebers aufbewahren,
  • Reisekostenabrechnung vollständig führen,
  • private Motive vermeiden oder jedenfalls nicht zur Grundlage der Fahrzeugwahl machen.

Bedeutung für Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber sollten ihre Dienstwagen- und Reisekostenrichtlinien klar formulieren. Wenn ein Firmenwagen vorrangig für Dienstreisen vorgesehen ist, sollte dies eindeutig geregelt werden. Ebenso sollte festgelegt werden, wann ausnahmsweise die Nutzung eines Privatwagens zulässig ist und welche Erstattung dann erfolgt.

Das reduziert Streitigkeiten in der Lohnabrechnung und bei späteren Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer.

Fazit

Der BFH begrenzt den Werbungskostenabzug für Dienstreisen mit dem Privatwagen deutlich, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Zwar bleibt die berufliche Veranlassung der Dienstreise bestehen. Die zusätzlich entstehenden Kosten für den Privatwagen können aber unangemessen sein, wenn sie allein deshalb entstehen, weil der Firmenwagen aus privaten Gründen nicht genutzt wird.

Für die Praxis gilt: Wer einen Firmenwagen kostenfrei für Dienstreisen nutzen kann, sollte den Privatwagen nur aus nachvollziehbaren beruflichen Gründen einsetzen. Andernfalls droht die vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24, „Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird“.

BFH zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung

Selbstlosigkeit kann auch bei privaten wirtschaftlichen Vorteilen gefährdet sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – V R 11/24 wichtige Grundsätze zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung aufgestellt. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wann verfolgt eine Stiftung noch selbstlos gemeinnützige Zwecke, und welche Satzungsverstöße können zum Verlust der Steuerbegünstigung führen?

Hintergrund: Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Selbstlosigkeit ist in § 55 AO geregelt.

Nicht selbstlos handelt eine Körperschaft insbesondere dann, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das kann eigene wirtschaftliche Interessen der Körperschaft betreffen, aber auch wirtschaftliche Interessen von Mitgliedern, Stiftern, Erben oder nahestehenden Personen.

Gerade bei unternehmensverbundenen Stiftungen ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Solche Stiftungen stehen häufig in einer engen Beziehung zu Unternehmen, Unternehmerfamilien oder Unternehmensgruppen. Dadurch können steuerliche, wirtschaftliche oder private Vorteile für bestimmte Personen entstehen.

Kernaussage 1: Selbstlosigkeit betrifft auch private Vorteile

Der BFH stellt klar: Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht nur dann verletzt, wenn Mitglieder oder nahestehende Personen Vorteile in ihrer beruflichen oder unternehmerischen Erwerbssphäre erhalten. Auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich können schädlich sein.

Das ist eine wichtige Erweiterung für die Praxis. Schädlich können daher nicht nur unmittelbare betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Vorteile sein, sondern auch private Vorteile, ersparte Aufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Begünstigungen.

Der BFH knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an, wonach auch private wirtschaftliche Vorteile – etwa ersparte Aufwendungen oder steuerliche Vorteile – bei der Prüfung der Selbstlosigkeit zu berücksichtigen sein können.

Wann werden eigenwirtschaftliche Zwecke „in erster Linie“ verfolgt?

Nach der BFH-Rechtsprechung fehlt es nicht erst dann an Selbstlosigkeit, wenn der Eigennutz der Beteiligten offensichtlich im Vordergrund steht. Es kann bereits genügen, wenn das Entstehen eigenwirtschaftlicher Vorteile für alle Beteiligten oder für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend war.

Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung:

PrüfungspunktBedeutung
Gemeinnützige ZweckverfolgungFördert die Stiftung tatsächlich die Allgemeinheit?
Eigenwirtschaftliche VorteileEntstehen Vorteile für Stifter, Erben, Mitglieder oder nahestehende Personen?
GewichtungÜberwiegt die Förderung der Allgemeinheit oder die private/wirtschaftliche Begünstigung?
ZweckrichtungWar der Vorteil nur Nebenfolge oder mitentscheidender Zweck der Gestaltung?

Für die Gemeinnützigkeit ist daher nicht nur die Satzung maßgeblich, sondern vor allem die tatsächliche Geschäftsführung.

Kernaussage 2: Nicht jeder Satzungsverstoß gefährdet die Gemeinnützigkeit

Der zweite wichtige Punkt betrifft § 63 Abs. 1 AO. Danach muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen, soweit diese die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung betreffen.

Der BFH stellt klar: Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 bis 68 AO vorgeschrieben sind, führen nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Im Streitfall ging es unter anderem um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens. Der BFH entschied, dass ein solcher Grundsatz dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht ohne Weiteres als eigenständige Voraussetzung der Steuerbefreiung zu entnehmen ist.

Bedeutung für Stiftungen

Das Urteil ist besonders relevant für:

  • gemeinnützige Stiftungen mit Unternehmensbezug,
  • Familienstiftungen mit gemeinnützigen Elementen,
  • Unternehmensstiftungen,
  • Stiftungen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
  • Stiftungen mit engen personellen oder wirtschaftlichen Verbindungen zu Stiftern, Erben oder Unternehmen.

Solche Strukturen sind nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich. Sie müssen aber so gestaltet und geführt werden, dass die gemeinnützige Zweckverfolgung tatsächlich überwiegt und keine unzulässige private oder wirtschaftliche Begünstigung im Vordergrund steht.

Praktische Risiken bei unternehmensverbundenen Stiftungen

In der Praxis können insbesondere folgende Punkte kritisch sein:

  • Leistungen der Stiftung zugunsten eines verbundenen Unternehmens,
  • unangemessene Vergütungen an nahestehende Personen,
  • Übernahme privater Kosten,
  • gezielte Entlastung von Stiftern, Erben oder Gesellschaftern,
  • Nutzung der Stiftung zur Steuer- oder Vermögensoptimierung ohne überwiegenden gemeinnützigen Zweck,
  • Vermögensdispositionen, die wirtschaftlich vor allem nahestehenden Personen zugutekommen.

Dabei kommt es nicht allein auf die formale Gestaltung an. Entscheidend ist, wie die Stiftung tatsächlich handelt.

Praxishinweis

Gemeinnützige Stiftungen mit Unternehmensbezug sollten ihre Strukturen regelmäßig überprüfen. Besonders wichtig ist eine klare Trennung zwischen gemeinnütziger Zweckverfolgung und privaten oder unternehmerischen Interessen der Stifterfamilie bzw. verbundener Unternehmen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Satzung und tatsächliche Geschäftsführung regelmäßig abgleichen,
  • Leistungen an nahestehende Personen besonders dokumentieren,
  • Verträge mit verbundenen Unternehmen fremdüblich gestalten,
  • Vergütungen, Mieten, Darlehen und sonstige Leistungen auf Angemessenheit prüfen,
  • Beschlüsse der Stiftungsgremien sorgfältig protokollieren,
  • gemeinnützige Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentieren,
  • private Vorteile der Stifter, Erben oder nahestehenden Personen vermeiden,
  • bei Unternehmensbeteiligungen klare Compliance- und Governance-Regeln schaffen.

Bedeutung für die Steuerberatung

Für die steuerliche Beratung zeigt das Urteil zwei Seiten:

Einerseits verschärft der BFH die Prüfung der Selbstlosigkeit, weil auch private wirtschaftliche Vorteile gemeinnützigkeitsschädlich sein können. Andererseits begrenzt der BFH die Folgen bloßer Satzungsverstöße: Nicht jeder Verstoß gegen interne Satzungsregelungen führt automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung. Entscheidend ist, ob die verletzte Satzungsregelung gemeinnützigkeitsrechtlich durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben ist.

Das schafft mehr Differenzierung, verlangt aber auch eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Fazit

Der BFH macht deutlich: Bei unternehmensverbundenen Stiftungen steht die tatsächliche Selbstlosigkeit im Mittelpunkt. Gemeinnützigkeit ist gefährdet, wenn die Stiftung in erster Linie wirtschaftliche Interessen von Stiftern, Erben, Mitgliedern oder nahestehenden Personen fördert. Dabei können auch private wirtschaftliche Vorteile schädlich sein.

Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass nicht jeder Verstoß gegen beliebige Satzungsbestimmungen automatisch zur Versagung der Gemeinnützigkeit führt. Maßgeblich ist, ob die tatsächliche Geschäftsführung gegen gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Vorgaben verstößt.

Für Stiftungen bedeutet das: Die gemeinnützige Zweckverfolgung muss nicht nur in der Satzung stehen, sondern in der tatsächlichen Geschäftsführung klar erkennbar und dokumentiert sein.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 11/24, „Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung“.

BFH zur Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung

Zweite Umsatzsteuerberichtigung zulasten der Insolvenzmasse auch dann möglich, wenn die erste Berichtigung verfahrensrechtlich unterblieben ist

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass bei der sogenannten Doppelberichtigung nach Insolvenzeröffnung die zweite Berichtigung nicht davon abhängt, ob die erste Berichtigung zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten, die für vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden.

Hintergrund: Umsatzsteuer bei Sollbesteuerung und Insolvenz

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer also auch dann, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.

Kommt es später zur Insolvenz des leistenden Unternehmers, stellt sich die Frage, wie mit offenen Forderungen umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei Insolvenzeröffnung regelmäßig davon ausgegangen, dass die bis dahin offenen Entgelte zunächst als uneinbringlich gelten. Dadurch kommt es zu einer ersten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Zahlt der Kunde später doch, etwa an den Insolvenzverwalter oder im Rahmen der Eigenverwaltung, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen. Diese zweite Berichtigung führt dann zu einer Umsatzsteuerbelastung im Massebereich.

Was bedeutet „Doppelberichtigung“?

Die Doppelberichtigung besteht aus zwei Schritten:

SchrittZeitpunktWirkung
Erste BerichtigungInsolvenzeröffnungEntgelte gelten zunächst als uneinbringlich; Minderung der Umsatzsteuer im Insolvenzbereich
Zweite Berichtigungspätere Vereinnahmungerneute Umsatzsteuerbelastung im Massebereich

Der BFH ordnet die erste Berichtigung dem Insolvenzbereich nach § 38 InsO zu. Die zweite Berichtigung bei späterer Vereinnahmung wird dagegen dem Massebereich nach § 55 InsO zugeordnet. Diese Grundsätze gelten nach der BFH-Rechtsprechung auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um eine GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung geführt. Die Gesellschaft unterlag der Sollbesteuerung. Bis zur Insolvenzeröffnung hatte sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer abgeführt.

Nach Insolvenzeröffnung erhielt die Gesellschaft eine gesonderte Masse-Steuernummer. Später wurden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht worden waren. Die Klägerin machte geltend, die erste Berichtigung sei versehentlich unterblieben. Deshalb dürfe auch keine zweite Berichtigung zulasten der Masse vorgenommen werden, da es sonst zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung komme.

Das Finanzamt und das Finanzgericht folgten dem nicht. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar: Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgelte vereinnahmt, die zunächst uneinbringlich geworden waren, ist die zweite Berichtigung zulasten des Massebereichs vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die erste Berichtigung zugunsten des Insolvenzbereichs zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde.

Mit anderen Worten: Die spätere Vereinnahmung löst eigenständig die zweite Umsatzsteuerberichtigung aus. Die Masse kann sich nicht darauf berufen, dass die erste Berichtigung im Insolvenzbereich fehlerhaft oder versehentlich nicht erfolgt ist.

Keine Bindungswirkung aus dem Insolvenzbereich

Ein zentrales Argument des BFH: Der Beurteilung des Zeitraums bis zur Insolvenzeröffnung kommt keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung des Zeitraums nach Insolvenzeröffnung zu.

Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten ändern daran nichts. Selbst ein Tabelleneintrag oder die zugrunde liegende Steuerberechnung entfalten keine Bindungswirkung für spätere Umsatzsteuerfestsetzungen im Massebereich. Der BFH verweist insoweit auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich für jeden Besteuerungsabschnitt eigenständig zu prüfen.

Warum die zweite Berichtigung nicht von der ersten abhängt

Die Klägerin hatte argumentiert, der Begriff „erneut“ in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG setze voraus, dass zuvor tatsächlich eine erste Berichtigung durchgeführt worden sei. Dies lehnte der BFH ab.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es materiell-rechtlich darauf an, dass das Entgelt zunächst uneinbringlich wurde und später vereinnahmt wird. Die verfahrensrechtliche Durchführung der ersten Berichtigung ist keine Voraussetzung dafür, dass die zweite Berichtigung ausgelöst wird.

Der BFH betont außerdem: Würde man die zweite Berichtigung von der tatsächlichen Durchführung der ersten Berichtigung abhängig machen, könnten Insolvenzschuldner durch ein Unterlassen der ersten Berichtigung beeinflussen, ob später eine Masseverbindlichkeit entsteht. Das würde das System der Doppelberichtigung unterlaufen.

Unionsrechtliche Einwände greifen nicht durch

Der BFH hält seine Rechtsprechung zur Doppelberichtigung auch unionsrechtlich für zulässig. Die einschlägige Berichtigung beruht auf Art. 90 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach dürfen die Mitgliedstaaten die Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtzahlung vermindern, aber auch wieder erhöhen, wenn später doch gezahlt wird.

Damit bestätigt der BFH die bisherige Linie: Die erste Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung bei späterer Zahlung sind im Insolvenzverfahren systematisch getrennt zu behandeln.

Was gilt bei einer möglichen Doppelbelastung?

Der BFH ließ offen, ob es im konkreten Fall zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung gekommen war. Er stellte aber klar, dass ein solches Problem nicht über die Korrektur der zweiten Berichtigung im Massebereich zu lösen wäre.

Stattdessen wäre eine mögliche Doppelbelastung in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum zu prüfen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts rechtzeitig Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist besonders relevant für Insolvenzverwalter, Sachwalter, eigenverwaltende Schuldner und steuerliche Berater. Es zeigt, dass Umsatzsteuerberichtigungen im Insolvenzverfahren strikt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden müssen.

Besonders wichtig ist die saubere Trennung zwischen:

  • Insolvenzforderungen nach § 38 InsO,
  • Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO,
  • Zeitraum vor Insolvenzeröffnung,
  • Zeitraum nach Insolvenzeröffnung,
  • offenen Forderungen aus vorinsolvenzlichen Leistungen,
  • späteren Zahlungseingängen nach Verfahrenseröffnung.

Fehler bei der ersten Berichtigung verhindern nicht automatisch die Umsatzsteuerbelastung der Masse bei späterer Vereinnahmung.

Praxishinweis

Bei Insolvenzeröffnung sollten offene Forderungen aus bereits ausgeführten Leistungen umsatzsteuerlich sofort geprüft werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Entgelte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung uneinbringlich sind und später noch vereinnahmt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • offene Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfassen,
  • Umsatzsteuerbeträge aus vorinsolvenzlichen Leistungen gesondert dokumentieren,
  • erste Berichtigung nach § 17 UStG zeitnah prüfen,
  • spätere Zahlungseingänge nach Insolvenzeröffnung eindeutig zuordnen,
  • Masse-Steuernummer und Insolvenz-Steuernummer strikt trennen,
  • Forderungsanmeldungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle sorgfältig prüfen,
  • bei fehlerhafter Forderungsanmeldung rechtzeitig Widerspruch einlegen,
  • mögliche Doppelbelastungen im richtigen Verfahrensabschnitt geltend machen.

Fazit

Der BFH bestätigt und verschärft die praktische Bedeutung der umsatzsteuerlichen Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung. Wird ein Entgelt für eine vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung erst nach Verfahrenseröffnung vereinnahmt, entsteht durch die zweite Berichtigung grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit.

Das gilt auch dann, wenn die erste Berichtigung im Insolvenzbereich versehentlich unterblieben oder verfahrensrechtlich nicht richtig umgesetzt wurde. Für Insolvenzverfahren bedeutet das: Umsatzsteuerliche Berichtigungen müssen von Beginn an sorgfältig dokumentiert und verfahrensrechtlich korrekt behandelt werden. Fehler im Insolvenzbereich lassen sich nicht ohne Weiteres durch eine Entlastung der Masse korrigieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 34/23, „Zur sogenannten Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung“.

BFH: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung möglich

BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass der Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht zwingend voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 ist die Gelangensbestätigung nicht mehr die alleinige Voraussetzung für den Vertrauensschutz.

Hintergrund: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Das betrifft Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer, der den Gegenstand dort für sein Unternehmen erwirbt.

Die Steuerfreiheit setzt insbesondere voraus, dass:

  • der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
  • der Abnehmer Unternehmer ist,
  • der Erwerb im anderen EU-Staat der Erwerbsbesteuerung unterliegt,
  • die formellen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

In der Praxis ist gerade der Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ein häufiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen.

Was ist eine Gelangensbestätigung?

Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass der Liefergegenstand in das übrige EU-Gebiet gelangt ist. Sie kann ein wichtiger Nachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein.

Typischerweise enthält sie Angaben zu:

  • Abnehmer,
  • Liefergegenstand,
  • Menge,
  • Ort und Monat des Erhalts,
  • Ausstellungsdatum,
  • Unterschrift bzw. elektronische Bestätigung.

Die Gelangensbestätigung bleibt weiterhin ein wichtiges und empfehlenswertes Nachweisdokument. Der BFH stellt aber klar: Für den Vertrauensschutz ist sie nicht zwingend erforderlich.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall hatte ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Später stellte sich die Frage, ob die Steuerfreiheit zu versagen ist, weil die Voraussetzungen tatsächlich nicht vollständig nachgewiesen waren und keine Gelangensbestätigung vorlag.

Der Unternehmer berief sich auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Danach kann eine Lieferung trotz fehlender objektiver Voraussetzungen als steuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer diese Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Kernaussage des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Vertrauensschutzes: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt seit der Neufassung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer seinen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist und ob er bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat.

Damit wendet sich der BFH gegen eine zu formale Betrachtung. Das Fehlen einer Gelangensbestätigung allein darf den Vertrauensschutz nicht automatisch ausschließen.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil ist für die Praxis erheblich, weil innergemeinschaftliche Lieferungen regelmäßig Gegenstand von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen sind. Bislang wurde die Gelangensbestätigung häufig als nahezu unverzichtbarer Nachweis behandelt.

Der BFH macht nun deutlich: Der Nachweis des Gelangens kann auch mit anderen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Unterlagen und Umstände.

Welche Nachweise kommen neben der Gelangensbestätigung in Betracht?

Neben einer Gelangensbestätigung können je nach Fall insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:

  • Frachtbrief,
  • Spediteursbescheinigung,
  • Tracking- und Versandnachweise,
  • CMR-Frachtbrief,
  • schriftliche Versicherung des Abnehmers,
  • Kaufvertrag mit Transportvereinbarung,
  • Rechnung mit zutreffender Anschrift und USt-IdNr.,
  • Zahlungsnachweise,
  • Korrespondenz mit dem Abnehmer,
  • Abholvollmacht und Ausweiskopie bei Abholfällen.

Wichtig ist, dass die Unterlagen insgesamt plausibel belegen, dass der Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist oder dass der Unternehmer jedenfalls gutgläubig auf die Angaben des Abnehmers vertrauen durfte.

Besonderheit bei Abholfällen

Besonders risikobehaftet sind sogenannte Abholfälle. Dabei holt der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware beim Lieferanten im Inland ab und verbringt sie anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Gerade hier ist der liefernde Unternehmer häufig darauf angewiesen, dass der Abnehmer zutreffende Angaben macht. Der BFH hält es für möglich, dass auch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, im Rahmen des Vertrauensschutzes genügen kann. Im entschiedenen Fall war insbesondere die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung, den Pkw nach Rumänien zu befördern, relevant.

Vertrauensschutz bedeutet nicht Nachlässigkeit

Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Der BFH sagt nicht, dass Nachweise entbehrlich sind. Er sagt nur, dass die Gelangensbestätigung nicht zwingend die einzige Möglichkeit ist, Vertrauensschutz zu erlangen.

Der Unternehmer muss weiterhin sorgfältig handeln. Dazu gehört insbesondere:

  • USt-IdNr. des Abnehmers prüfen,
  • Identität des Abnehmers nachvollziehbar dokumentieren,
  • Transport in das EU-Ausland plausibel belegen,
  • widersprüchliche Angaben aufklären,
  • bei ungewöhnlichen Geschäftsabläufen erhöhte Vorsicht walten lassen,
  • Unterlagen vollständig und geordnet aufbewahren.

Bestehen erkennbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers, kann sich der Unternehmer nicht ohne Weiteres auf Vertrauensschutz berufen.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die Rechnung weiterhin ordnungsgemäß ausgestellt werden. Sie sollte insbesondere enthalten:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung,
  • USt-IdNr. des Lieferanten,
  • USt-IdNr. des Abnehmers,
  • vollständige Angaben zum Leistungsempfänger,
  • eindeutige Leistungsbeschreibung,
  • zutreffendes Lieferdatum.

Fehler in der Rechnung oder bei der USt-IdNr. können in der Praxis weiterhin erhebliche Risiken auslösen.

Praxishinweis

Unternehmer sollten die Entscheidung nicht als Freibrief verstehen, auf Gelangensbestätigungen zu verzichten. Die Gelangensbestätigung bleibt ein starkes Nachweismittel und sollte weiterhin möglichst eingeholt werden.

Das Urteil hilft aber in Fällen, in denen eine Gelangensbestätigung fehlt, der Unternehmer jedoch andere belastbare Nachweise besitzt und gutgläubig gehandelt hat.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Gelangensbestätigung weiterhin anfordern
    Sie bleibt ein wichtiges Standarddokument.
  2. Alternative Nachweise systematisch sammeln
    Versand-, Fracht-, Zahlungs- und Vertragsunterlagen sollten vollständig dokumentiert werden.
  3. Abholfälle besonders absichern
    Bei Abholung durch den Kunden sollten Ausweiskopie, Vollmacht, Beförderungserklärung und Zielort dokumentiert werden.
  4. USt-IdNr. prüfen und speichern
    Die qualifizierte Bestätigungsabfrage sollte dokumentiert werden.
  5. Auffälligkeiten ernst nehmen
    Ungewöhnliche Zahlungswege, abweichende Anschriften oder widersprüchliche Angaben sollten vor Lieferung aufgeklärt werden.

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine Gelangensbestätigung ist seit der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG.

Für Unternehmer ist das eine wichtige Entlastung. Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Dokumentation unverzichtbar. Wer innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt, sollte die Voraussetzungen weiterhin umfassend prüfen und die Nachweise geordnet aufbewahren.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25, „Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz“.