Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steueränderungsgesetz 2025: Bürger gezielt entlasten – steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Ziel ist eine spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie die Stärkung von Unternehmen. Vor allem Pendler, Geringverdiener und die Gastronomiebranche profitieren von den neuen Regelungen. Gleichzeitig setzt die Bundesregierung Impulse für mehr Flexibilität, Investitionen und Rechtssicherheit.

„Wir setzen auf Wachstum und Gerechtigkeit. […] Mit der Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer schaffen wir mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Menschen, die hart arbeiten und weite Wege haben, werden spürbar entlastet.“
– Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Zentrale Entlastungsmaßnahmen

1. Höhere Entfernungspauschale ab 2026

  • Einheitlich 38 Cent pro Kilometer, bereits ab dem ersten Kilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer).
  • Beispiele für zusätzliche Werbungskosten:
    • 5 km Arbeitsweg: +88 Euro jährlich
    • 10 km Arbeitsweg: +176 Euro jährlich
    • 20 km Arbeitsweg: +352 Euro jährlich
  • Entlastungsvolumen: 1,1 Mrd. Euro in 2026, danach jährlich rund 1,9 Mrd. Euro.

2. Verlängerung der Mobilitätsprämie

  • Unbefristete Fortführung der Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringen Einkommen.

3. Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

  • Ab 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ein reduzierter Satz von 7 % statt 19 %.
  • Entlastung von 3,6 Mrd. Euro jährlich.
  • Profiteure: Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter, sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

4. Weitere steuerliche Änderungen

  • Elektronische Bescheidbekanntgabe durch das Bundeszentralamt für Steuern künftig Regelfall.
  • Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Zentraler Zollabwicklung.
  • Aktualisierung der De-minimis-Verordnung für Sonderabschreibung (§ 7b EStG) und Forschungszulage.

5. Sonderregelung: Agrardiesel-Entlastung

  • Mit dem sog. Cuxhaven-Gesetz:
    • Vollständige Wiedereinführung der Steuerentlastung für Land- und Forstwirtschaft ab 01.01.2026.
    • Entlastung auch für dem Gasöl gleichgestellte Energieerzeugnisse.
    • Ziel: Planungssicherheit, Stabilisierung regionaler Wertschöpfungsketten und Sicherung von Arbeitsplätzen in ländlichen Regionen.

Bedeutung für Bürger und Wirtschaft

  • Pendler profitieren durch die höhere Entfernungspauschale – unabhängig von der Länge des Arbeitswegs.
  • Beschäftigte mit geringen Einkommen können weiterhin die Mobilitätsprämie nutzen.
  • Gastronomiebetriebe werden steuerlich spürbar entlastet, was sich auch in niedrigeren Preisen für Verbraucherinnen und Verbraucher niederschlagen soll.
  • Land- und Forstwirte erhalten durch die Agrardieselregelung Planungssicherheit in einem volatilen Marktumfeld.

Fazit

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt spürbare finanzielle Entlastungen und stärkt gezielt Bereiche, die besonders von steigenden Kosten betroffen sind. Gleichzeitig sorgt es für Rechtsklarheit, Planungssicherheit und mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land.


🔗 Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz: Impulse für mehr private Investitionen und neue Arbeitsplätze

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Standortfördergesetz beschlossen. Ziel ist es, private Investitionen zu stärken, Innovation zu fördern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Im Fokus stehen vor allem die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für Start-ups, Investitionen in erneuerbare Energien sowie der Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich.

„Junge, innovative Unternehmen sind ein Motor für Investitionen, für Wachstum und für gute Arbeitsplätze. Deshalb schaffen wir mit dem Standortfördergesetz bessere Finanzierungsbedingungen für kleinere Unternehmen und Start-ups. […] Wir wollen, dass es leichter wird, zu wachsen und zu investieren. Deshalb streichen wir unnötige Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, ohne dabei Abstriche bei Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen.“
– Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Zentrale Maßnahmen des Gesetzes

  • Förderung von Venture Capital:
    Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Start-ups und Wachstumsunternehmen.
  • Steuerliche Erleichterungen:
    Einführung eines „Roll-Over“-Mechanismus bei Reinvestitionen von Veräußerungsgewinnen sowie Anpassungen bei Fondsinvestitionen in Personengesellschaften.
  • Aktienrechtliche Modernisierung:
    Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro (bisher: 1 Euro).
  • Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien:
    Fonds erhalten einen klaren Rechtsrahmen für Investitionen in nachhaltige Projekte, um Kapital gezielt für Infrastruktur und Energiewende nutzbar zu machen.
  • Bürokratieabbau im Finanzmarktbereich:
    Streichung überflüssiger Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten (z. B. Einstellung des Millionenkreditmeldewesens, Erleichterungen bei Kontoeröffnungen für Minderjährige).

Bedeutung für Unternehmen und Investoren

Mit dem Standortfördergesetz setzt die Bundesregierung Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag sowie dem Sofortprogramm vom 28. Mai 2025 um. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups sollen von den neuen Rahmenbedingungen profitieren. Gleichzeitig stärkt die Umsetzung europäischer Vorgaben wie des EU-Listing Acts die Attraktivität des deutschen Finanzmarkts.

Die Maßnahmen eröffnen Chancen für:

  • Unternehmen, die leichter Kapital für Wachstum und Innovation einwerben können,
  • Investoren, die von steuerlichen Anreizen und vereinfachten rechtlichen Strukturen profitieren,
  • die Wirtschaft insgesamt, die Impulse für Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit erhält.

Fazit

Das Standortfördergesetz ist ein weiterer Schritt, um Deutschland als attraktiven Investitionsstandort zu stärken. Mit Steuererleichterungen, neuen Anreizen für Venture Capital und Investitionen in erneuerbare Energien sowie mit spürbarem Bürokratieabbau will die Bundesregierung private Investitionen mobilisieren und die Schaffung neuer Arbeitsplätze fördern.


🔗 Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Bundesregierung: Keine Wiedererhebung der Vermögensteuer geplant

In der politischen Diskussion taucht das Thema Vermögensteuer regelmäßig auf – insbesondere in Zeiten knapper öffentlicher Kassen. Nun hat die Bundesregierung klargestellt: Eine Wiedererhebung der Vermögensteuer ist nicht geplant.


Hintergrund der Anfrage

Die Abgeordnete Cansin Köktürk (Die Linke) erkundigte sich im Bundestag nach möglichen Plänen zur Wiedereinführung der Vermögensteuer. In seiner Antwort (BT-Drucks. 21/1482 v. 5.9.2025, S. 6) stellte der Parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi (BMF) klar, dass dies derzeit nicht zur Agenda der Bundesregierung gehört.


Gründe gegen eine Vermögensteuer

Zur Begründung führte Schrodi u. a. folgende Punkte an:

  • Kein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag: Eine Vermögensteuer ist dort nicht vorgesehen.
  • Ausweichreaktionen: Eine zusätzliche Besteuerung von Vermögen könnte zur Abwanderung hochvermögender Steuerzahler führen.
  • Hoher Verwaltungsaufwand: Den potenziellen Mehreinnahmen stünden erhebliche Befolgungs- und Erhebungskosten gegenüber – vor allem durch die aufwendige, wiederkehrende Bewertung von Vermögensgegenständen.

Einordnung

Die Vermögensteuer ist in Deutschland seit 1997 ausgesetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht sie wegen verfassungswidriger Bewertungsregeln beanstandet hatte. Seitdem wird regelmäßig über eine mögliche Reaktivierung diskutiert – insbesondere von Parteien, die eine stärkere Umverteilung fordern.

Mit der aktuellen Antwort signalisiert die Bundesregierung jedoch deutlich, dass eine Wiedereinführung politisch nicht verfolgt wird.


Chronik der Vermögensteuer in Deutschland

  • 1920er Jahre – Erste Einführung einer Vermögensteuer in der Weimarer Republik.
  • Nach 1945 – Wiedereinführung in der Bundesrepublik, um den Wiederaufbau zu finanzieren.
  • 1995 – Das Bundesverfassungsgericht erklärt die damalige Vermögensteuer wegen ungleicher Bewertung von Vermögen (insbesondere Immobilien) für verfassungswidrig.
  • Seit 1997 – Die Erhebung der Vermögensteuer wird ausgesetzt.
  • 2000er–2020er – Wiederholte politische Diskussionen, insbesondere von SPD, Grünen und Linken, über eine Reaktivierung.
  • 2025 – Die Bundesregierung stellt klar: Eine Wiedererhebung ist nicht vorgesehen.

Fazit

Für Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen bedeutet dies vorerst Rechtssicherheit: Eine zusätzliche Vermögensteuer ist aktuell nicht zu erwarten. Stattdessen bleibt das bestehende Steuerrecht maßgeblich – etwa Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte.

Steueroptimiert auswandern ohne Steuerfallen

Immer mehr Unternehmer denken über eine Auswanderung nach – sei es aus steuerlichen, wirtschaftlichen oder privaten Gründen. Doch eine solche Entscheidung sollte niemals spontan getroffen werden. Der Weg ins Ausland ist ein komplexer Prozess, der rechtzeitig und sorgfältig geplant werden muss, um steuerliche Nachteile oder teure Fehler zu vermeiden.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte, die Sie als Unternehmer bei einer steueroptimierten Auswanderung beachten sollten.


1. Frühzeitig planen – die Vorbereitungsphase

Eine Auswanderung dauert in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten.
👉 Beginnen Sie deshalb frühzeitig mit der Planung, um alle steuerlichen, rechtlichen und organisatorischen Fragen zu klären.


2. Das Unternehmen – behalten, verkaufen oder schließen?

Eine zentrale Entscheidung betrifft Ihr Unternehmen in Deutschland:

  • Schließung: vollständiger Ausstieg, keine weiteren Verpflichtungen.
  • Verkauf: Kapitalisierung, aber mögliche steuerliche Belastungen.
  • Weiterführung: erfordert klare Strukturen, z. B. durch eine GmbH & Co. KG oder eine Familienstiftung.

Jede Variante hat unterschiedliche steuerliche und rechtliche Folgen – hier ist eine individuelle Strategie unverzichtbar.


3. Steuern – die Wegzugssteuer nicht unterschätzen

Ein häufiger Fehler: Die Wegzugssteuer wird übersehen.

  • Sie greift nicht nur bei deutschen Unternehmen, sondern bei allen weltweiten Beteiligungen.
  • Bevor Sie im Ausland eine neue Firma gründen, sollte die Wegzugssteuer unbedingt berücksichtigt und optimiert werden.

4. Zielland sorgfältig wählen

Ziele wie Zypern oder Dubai sind bei Unternehmern beliebt – doch Steuern sollten nicht das einzige Entscheidungskriterium sein.
👉 Besuchen Sie mehrere Länder, um herauszufinden, wo Sie auch privat langfristig leben möchten (Wohnsituation, Schule für Kinder, Lebensqualität).


5. Die richtige Struktur aufbauen

Wenn das Unternehmen in Deutschland bestehen bleibt, empfehlen Experten häufig:

  • GmbH & Co. KG als operative Einheit
  • Familienstiftung zur Sicherung und Strukturierung von Anteilen

Diese Kombination kann steuerliche Vorteile bringen und das Vermögen langfristig schützen.


6. Private Angelegenheiten regeln

Nach der unternehmerischen Planung folgen die privaten Themen:

  • Wohnung und Wohnsitz im Zielland
  • Schul- oder Kita-Platz für Kinder
  • Vollständige Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland

👉 Wichtig: Nur wenn der Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgegeben wird, vermeiden Sie das Risiko einer doppelten Steuerpflicht.


7. Fallstricke vermeiden

Die größten Stolperfallen für Unternehmer bei der Auswanderung sind:

  • Der gewöhnliche Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen.
  • Die Wegzugssteuer wird übersehen oder falsch geplant.
  • Unternehmensanteile werden nicht optimal strukturiert.

8. Immobilien in Deutschland

Auch nach der Auswanderung können private Immobilien in Deutschland zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Eine schrittweise Optimierung der Immobilienstruktur ist daher ratsam.


Fazit

Eine Auswanderung kann für Unternehmer erhebliche steuerliche und persönliche Vorteile bieten – vorausgesetzt, sie wird professionell vorbereitet. Wer rechtzeitig die richtige Struktur aufbaut, die Wegzugssteuer berücksichtigt und den Wohnsitz klar verlagert, kann teure Fehler vermeiden und von einer echten Steueroptimierung profitieren.


👉 Wenn Sie Fragen zu Ihrer geplanten Auswanderung haben oder eine individuelle Strategie entwickeln möchten, können Sie sich gerne unter an uns wenden. Weitere Infos unter https://www.steuerschroeder.de/auswandern-steuern.html

Wie Einzelunternehmer 50 % Steuern sparen können

Viele Einzelunternehmer erleben es Jahr für Jahr: Ab einem Gewinn von rund 150.000 € steigt die Steuerlast schnell auf bis zu 50 %. Hinzu kommt die unbegrenzte persönliche Haftung – das Privatvermögen steht bei unternehmerischen Risiken stets mit auf dem Spiel.

Doch es gibt legale Wege, die Steuerlast zu reduzieren und gleichzeitig das Haftungsrisiko deutlich zu senken. Eine zentrale Lösung ist die Umwandlung in eine GmbH.


Warum die GmbH steuerlich so attraktiv ist

Die GmbH unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Daraus ergibt sich eine kombinierte Steuerlast von rund 25 % – also etwa die Hälfte dessen, was viele Einzelunternehmer zahlen.

Die Steuervorteile im Überblick:

  • Gehalt als Betriebsausgabe: Der Unternehmer kann sich z. B. 60.000 € Jahresgehalt auszahlen. Dieses Gehalt mindert den GmbH-Gewinn und wird privat versteuert.
  • Rückstellungen bilden: Durch die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden, wird der steuerpflichtige Gewinn zusätzlich reduziert.
  • Geringere Gesamtbelastung: Zusammengerechnet aus Lohnsteuer und Körperschaftsteuer ergibt sich eine spürbar niedrigere Steuerquote.

Noch mehr sparen mit der Holding-Struktur

Eine weitere Optimierungsmöglichkeit ist die Holding-GmbH. Dabei hält eine Muttergesellschaft (die Holding) Anteile an der operativen GmbH.

Der Vorteil:

  • Gewinne aus der operativen GmbH können nahezu steuerfrei an die Holding ausgeschüttet werden – der Steuersatz liegt hier nur bei rund 1,5 %.
  • Das Kapital bleibt so im Unternehmen gebunden und kann für Investitionen, Rücklagen oder neue Projekte genutzt werden, ohne sofort hoher Steuerbelastung zu unterliegen.

Rückwirkende Umwandlung – ein zusätzlicher Bonus

Besonders interessant: Eine Umwandlung in die GmbH kann rückwirkend erfolgen. Damit lassen sich die Gewinne der letzten acht Monate nachträglich mit dem günstigeren GmbH-Steuersatz versteuern. Das führt sofort zu spürbaren Steuerersparnissen.


Die wichtigsten Vorteile der GmbH auf einen Blick

  • Deutlich geringere Steuerbelastung (ca. 25 % statt bis zu 50 %).
  • Haftungsbeschränkung: Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen.
  • Kapitalaufbau für Investitionen durch Gewinnthesaurierung.
  • Bessere Liquidität der operativen Gesellschaft.

Fazit

Für viele Einzelunternehmer kann der Schritt zur GmbH ein echter Wendepunkt sein – sowohl steuerlich als auch strategisch. Wer sein Unternehmen professionalisieren, Kapital aufbauen und die Steuerlast reduzieren möchte, sollte diese Option ernsthaft prüfen.

👉 Wichtig: Die Umwandlung sollte sorgfältig geplant und rechtlich begleitet werden, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Ziel ist es, verschiedene steuerliche Vorschriften zu modernisieren, zu vereinfachen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

🚨 Neues Steueränderungsgesetz 2025 – Referentenentwurf veröffentlicht 🚨

Das BMF hat den Entwurf vorgelegt. Geplant sind u. a.:
✅ Höhere Entfernungspauschale & Entfristung der Mobilitätsprämie
✅ 7 % Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants (Getränke ausgenommen)
✅ Aktualisierte Regelungen bei Forschungszulage & Sonderabschreibungen
✅ Wichtige Änderungen für Gemeinnützigkeit:

  • Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 50.000 €
  • Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale angehoben
  • E-Sport als gemeinnütziger Zweck
  • Photovoltaik unschädlich für Gemeinnützigkeit

👉 Fazit: Mehr Entlastung für Arbeitnehmer, Gastronomie und gemeinnützige Organisationen.

Wichtige Änderungen im Überblick

1. Arbeitnehmerbesteuerung

  • Anhebung der Entfernungspauschale: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll die Pauschale angehoben werden.
  • Mobilitätsprämie: Die bisher befristete Regelung wird entfristet (§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 101 S. 1 EStG).

2. Umsatzsteuer

  • Reduzierter Steuersatz für Gastronomie: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) sollen dauerhaft mit 7 % besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Zentrale Zollabwicklung (CCI): Einführung einer Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG-neu).
  • Elektronische Bekanntgabe: Bescheide können künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden (§ 18g S. 5 UStG).

3. Sonderabschreibungen und Forschungszulage

  • Mietwohnungsneubau: Der Verweis auf die EU-De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 5 EStG) wird aktualisiert.
  • Forschungszulage: Auch hier erfolgt eine Anpassung an die aktuelle De-minimis-Verordnung (§ 9 Abs. 5 FZulG).

4. Gemeinnützigkeit

Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit:

  • Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO).
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
  • Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
  • Vereinfachung bei geringen Einnahmen: Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro müssen keine Sphärenzuordnung mehr vornehmen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).
  • E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).
  • Photovoltaikanlagen gelten künftig als unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).

Fazit

Der Referentenentwurf zeigt deutlich: Neben gezielten steuerlichen Entlastungen – etwa für Arbeitnehmer und die Gastronomie – wird vor allem der Bereich der Gemeinnützigkeit umfassend modernisiert. Besonders interessant sind die geplanten Neuerungen für Vereine, etwa durch die höheren Freigrenzen und die Aufnahme des E-Sports als gemeinnütziger Zweck.

Der Gesetzgebungsprozess hat mit dem Referentenentwurf erst begonnen. Bis zum Inkrafttreten können sich daher noch Änderungen ergeben.

BFH-Urteil: Auflösung der 6b-Rücklage trifft auch ehemalige Gesellschafter

Mit der 6b-Rücklage können Unternehmen Steuern auf Veräußerungsgewinne von Immobilien in die Zukunft verschieben. Das verschafft Liquidität und eröffnet Investitionsspielräume – inzwischen gibt es sogar Fondsangebote, die speziell auf dieses Steuermodell zugeschnitten sind. Doch klar ist auch: Irgendwann muss die Rücklage wieder aufgelöst werden. Spannend wird es, wenn der Gesellschafter oder Geschäftsführer, zu dessen Zeit die Rücklage gebildet wurde, zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr an Bord ist.

Genau darüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.


Darum geht’s bei § 6b EStG

Der § 6b EStG erlaubt es Betrieben, Veräußerungsgewinne aus Immobilien nicht sofort zu versteuern. Stattdessen können diese Gewinne auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden. Das mindert die Anschaffungskosten des neuen Anlagegutes und wirkt wie ein Steuerstundungsmodell.

Voraussetzungen für die Nutzung von § 6b EStG:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
  • Verkaufte Immobilie war mindestens sechs Jahre dem Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet
  • Investition in ein neues begünstigtes Wirtschaftsgut

So funktioniert die 6b-Rücklage

  • Bildung der Rücklage im Jahr des Immobilienverkaufs
  • Auflösung spätestens nach vier Jahren (bei Neubauten: sechs Jahre)
  • Erfolgt keine Reinvestition, wird die Rücklage zwangsweise aufgelöst
  • Zusätzlich fällt ein Strafzuschlag von 6 % an

Der BFH-Fall: Gesellschafter bereits ausgeschieden

Eine gewerblich tätige KG hatte eine 6b-Rücklage gebildet, aber innerhalb der Frist nicht reinvestiert. Die Rücklage musste also aufgelöst werden.

Problem: Der betroffene Gesellschafter war zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Fraglich war, welches Finanzamt zuständig ist – das Betriebs-Finanzamt (im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG) oder das Wohnsitz-Finanzamt des ausgeschiedenen Gesellschafters.


Urteil des BFH (12.07.2023, X R 14/21)

Der BFH entschied:

  • Zuständig ist das Wohnsitz-Finanzamt des ausgeschiedenen Gesellschafters.
  • Die Auflösung der Rücklage führt bei diesem zu nachträglichen gewerblichen Einkünften gemäß § 24 Nr. 2 EStG.
  • Diese Einkünfte sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern ausschließlich in der Einkommensteuererklärung des ehemaligen Gesellschafters zu erfassen.
  • Eine Erfassung im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft ist unzulässig, da der Gesellschafter dort nicht mehr beteiligt ist.

Änderungsvorschrift nach § 174 Abs. 4 AO

Besonders wichtig: Selbst wenn der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters bereits bestandskräftig war, kann er nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden. Damit wird sichergestellt, dass der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage auch nachträglich noch erfasst wird.


Praxis-Hinweis

  • Für Gesellschafter: Wer aus einer Gesellschaft ausscheidet, sollte prüfen lassen, ob noch offene 6b-Rücklagen bestehen. Die Steuerlast kann auch Jahre später nachträglich auf ihn übergehen.
  • Für Gesellschaften: Eine transparente Dokumentation der Rücklagen ist essenziell, um Streit mit dem Finanzamt oder ehemaligen Gesellschaftern zu vermeiden.
  • Für Berater: Bei Einsprüchen oder nachträglichen Feststellungen ist die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO ein wichtiges Instrument, um Einkommensteuerbescheide korrekt anzupassen.

Fazit:
Die 6b-Rücklage ist ein wirksames Instrument zur Steuerstundung beim Immobilienverkauf. Doch spätestens bei Auflösung wird die Steuer fällig – auch dann, wenn der Gesellschafter längst ausgeschieden ist. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen das Wohnsitz-Finanzamt zuständig bleibt und die Einkünfte in der persönlichen Steuererklärung des Gesellschafters zu erfassen sind.

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 neu bestimmt. Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung anhand der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres – ein Ermessensspielraum besteht für die Bundesregierung nicht. Damit wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten im Verhältnis zu ihrer Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Hintergrund: Lohnentwicklung 2024

Die für die Berechnung maßgebliche Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug bundesweit +5,16 % (Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung). Aufgrund dieser positiven Entwicklung steigen die Rechengrößen für 2026 vergleichsweise deutlich.

Bedeutung der Rechengrößen

Die Sozialversicherungsrechengrößen sind zentrale Orientierungswerte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht. Unter anderem wird hierüber festgelegt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu zahlen sind oder ab wann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist.

Nächste Schritte

Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen und anschließend vom Bundesrat bestätigt werden.

Übersicht der Rechengrößen 2026

SozialversicherungsrechengrößeMonat (€)Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.95547.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V – Versicherungspflichtgrenze) KV/PV6.45077.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V – Beitragsbemessungsgrenze) KV/PV5.812,5069.750
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV und ALV8.450101.400
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV10.400124.800
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 (RV)51.944
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2024 (RV)47.085


Praxis-Hinweis

  • Arbeitnehmer: Wer mit seinem Gehalt im Jahr 2026 über die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € liegt, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder dort verbleiben. Gleichzeitig steigen die maximalen Sozialversicherungsbeiträge durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze.
  • Arbeitgeber: Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bedeuten steigende Arbeitgeberanteile. Insbesondere in der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Unternehmen für Mitarbeiter mit hohen Einkommen zusätzliche Beiträge einkalkulieren.
  • Selbstständige: Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist die Bezugsgröße von 3.955 € pro Monat relevant, da sie als Grundlage für die Mindest- und Höchstbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung dient.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Grundsteuer B in Bayern: Flächenmodell verfassungsgemäß – FG München bestätigt

Kurzfassung: Das Finanzgericht München hält das bayerische Flächenmodell (BayGrStG) bei der Grundsteuer B für formell und materiell verfassungsgemäß. Die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen Äquivalenzbeträge und Messbetrag blieb erfolglos; die Revision wurde zugelassen. Damit wächst die Rechtsprechungslinie zugunsten der Länderöffnungsklausel und des wertunabhängigen Modells.

Kernaussagen in Kürze

  • BayGrStG ist verfassungskonform: Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; das wertunabhängige Flächenmodell ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
  • Äquivalenzzahlen sachgerecht: 0,04 €/m² für Grund und Boden und 0,50 €/m² für Gebäudeflächen; Wohnflächen werden über eine reduzierte Messzahl begünstigt (70 %).
  • Kein „abweichungsfester Kern“ des Bundesrechts: Die Länder dürfen von Bundesvorgaben abweichen; dies entspricht auch der Linie des FG Hamburg.
  • Revision zugelassen: Der BFH wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Fragen haben.

Hintergrund des Verfahrens

Gestritten wurde über die Rechtmäßigkeit der Grundsteueräquivalenzbeträge und des Messbetrags für eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz. Die Klägerseite rügte u. a. die fehlende Wert- und Lagekomponente sowie die Unmöglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das FG München wies die Klage ab.

Die Entscheidung des FG München (Urt. v. 25.06.2025 – 4 K 2077/24)

  • Wertunabhängiges Flächenmodell zulässig: Die Anknüpfung an Grundstücks- und Gebäudeflächen bildet den Belastungsgrund (Nutzung kommunaler Infrastruktur) folgerichtigt ab; eine zwingende Wertbemessung fordert das Grundgesetz nicht.
  • Äquivalenzzahlen und Messzahl: Die Differenzierung zwischen Grund/Boden (0,04 €/m²) und Gebäudeflächen (0,50 €/m²) sowie die abgesenkte Messzahl für Wohnflächen (70 %) sind sachlich gerechtfertigt (Förderung von Wohnraum).
  • Länderöffnungsklausel getragen: Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG folgt keine Verpflichtung, am alten wertabhängigen System festzuhalten („kein abweichungsfester Kern“) – im Einklang mit FG Hamburg.

Einordnung: Das Urteil reiht sich in eine Serie bayerischer Entscheidungen ein, die das BayGrStG stützen (u. a. FG München, 30.04.2025 – 4 K 1312/24).

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bescheide prüfen – aber Erwartungsmanagement: Einwendungen allein gegen das Fehlen von Lage-/Wertmerkmalen haben nach derzeitigem Stand in Bayern geringe Erfolgsaussichten. Mit Blick auf die zugelassene Revision kann ein Einspruch mit Ruhensantrag (bis zur BFH-Entscheidung) dennoch sinnvoll sein.
  • Parameter kennen: Für die Berechnung in Bayern bleiben die Äquivalenzzahlen (0,04 €/m² Boden, 0,50 €/m² Gebäude) und die Messzahlreduktion auf 70 % für Wohnflächen zentral.
  • Härtefallklausel auf dem Schirm: Unzumutbare Einzelfälle können über Erlassmöglichkeiten der Gemeinden abgefedert werden (Art. 8 BayGrStG).

Wie geht es weiter?

Die Revision zum BFH ist zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird für 2026/2027 erwartet – bis dahin ist mit weiterer FG-Rechtsprechung zu rechnen. Parallel existieren Verfahren in anderen Ländern (z. B. Hamburg), die die Länderkompetenz ebenfalls bestätigen.


Quelle & weiterführend: Meldungen und Fundstellen zum Urteil des FG München vom 25.06.2025 – 4 K 2077/24; Gesetzesbegründung und Parameter des BayGrSt

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

BMF-Mitteilung vom 04.09.2025

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfungen und Lohnsteuer-Nachschauen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Diese Prüfungen dienen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung der Lohnsteuer und damit der größten Einnahmequelle des Staates.


Mehrergebnis 2024

Die Prüfungen führten im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro. Dieses Ergebnis unterstreicht die hohe fiskalische Bedeutung der Lohnsteuerprüfungen für die öffentlichen Haushalte.


Eckdaten der Prüfungen

  • Anzahl der Arbeitgeber insgesamt: 2.572.005
  • Abschließend geprüfte Arbeitgeber: 69.199 (einschließlich privater Arbeitgeber, öffentlicher Verwaltungen und Betriebe)
  • Durchschnittliche Zahl der eingesetzten Prüferinnen und Prüfer: 1.852
  • Beteiligung des Bundeszentralamts für Steuern:
    • 32 Prüferinnen und Prüfer wirkten an Prüfungen mit
    • 131 Prüfungen wurden im Jahr 2024 abgeschlossen

Hintergrund

Die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Lohnsteuer-Nachschau sind zentrale Kontrollinstrumente:

  • Sie prüfen die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber.
  • Schwerpunkte sind u. a. Dienstwagenbesteuerung, Pauschalierungstatbestände und steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
  • Die Nachschau ermöglicht kurzfristige, anlassbezogene Prüfungen ohne vorherige Ankündigung.

Bedeutung für Arbeitgeber

Die Zahlen machen deutlich, dass Lohnsteuerprüfungen weiterhin mit Nachdruck durchgeführt werden. Arbeitgeber sollten daher:

  • ihre Lohnabrechnungssysteme regelmäßig überprüfen,
  • steuerliche Sonderregelungen korrekt anwenden,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gewissenhaft erfüllen.

Fazit

Das Jahr 2024 zeigt: Lohnsteuer-Außenprüfungen bleiben ein effektives Mittel der Finanzverwaltung. Angesichts des erheblichen Mehrergebnisses ist auch künftig mit einer intensiven Prüfungspraxis zu rechnen – Arbeitgeber sollten auf entsprechende Prüfungen vorbereitet sein.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 04.09.2025