Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen

Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken

Die Bundesregierung hat die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb über besonders niedrige Gewerbesteuerhebesätze begrenzt werden. Bisher beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 Prozent.

Hintergrund: Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Vereinfacht gilt:

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer

Die Gemeinden können ihren Hebesatz grundsätzlich selbst festlegen. Damit haben sie einen erheblichen Einfluss darauf, wie hoch die Gewerbesteuerbelastung für Unternehmen am jeweiligen Standort ausfällt.

Bisheriger Mindesthebesatz: 200 Prozent

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 Prozent, sofern die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festlegt.

Diese Mindestgrenze soll verhindern, dass Gemeinden mit extrem niedrigen Hebesätzen sogenannte Gewerbesteueroasen schaffen. Dennoch gibt es weiterhin Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen, die für Unternehmen steuerlich besonders attraktiv sein können.

Geplante Änderung: Anhebung auf 280 Prozent

Die Bundesregierung plant nun, den Mindesthebesatz von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent anzuheben. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden soll.

Ziel ist es, rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen zu erschweren. Unternehmen sollen ihren Sitz nicht allein deshalb in eine Gemeinde mit besonders niedrigem Hebesatz verlegen, um Gewerbesteuer zu sparen. Nach Medienberichten rechnet die Bundesregierung mit jährlichen Mehreinnahmen der Kommunen von gut 200 Millionen Euro.

Wen betrifft die Änderung?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Gemeinden mit einem bisherigen Hebesatz unter 280 Prozent ansässig sind. Für Unternehmen in Gemeinden mit höheren Hebesätzen ändert sich unmittelbar nichts.

Praktisch relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • gewerblich tätige Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb,
  • Kapitalgesellschaften,
  • Holding- und Verwaltungsgesellschaften,
  • Unternehmen mit Standortwahl aus steuerlichen Gründen,
  • Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz.

Beispiel: Auswirkung auf die Gewerbesteuer

Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro.

HebesatzGewerbesteuer
200 %20.000 Euro
280 %28.000 Euro
Differenz8.000 Euro

Das Beispiel zeigt: Für Unternehmen in Gemeinden mit bisherigem Mindesthebesatz kann die Anhebung spürbare Mehrbelastungen verursachen.

Bedeutung für Standortentscheidungen

Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl. Niedrige Hebesätze können ein Standortvorteil sein, insbesondere für ertragsstarke Unternehmen. Durch die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes wird dieser Vorteil begrenzt.

Allerdings bleibt der kommunale Wettbewerb nicht vollständig abgeschafft. Gemeinden können weiterhin unterschiedliche Hebesätze festlegen. Die Untergrenze würde lediglich von 200 auf 280 Prozent steigen. Damit bleibt ein erheblicher Abstand zu vielen größeren Städten, deren Hebesätze häufig deutlich über 400 Prozent liegen.

Steuerliche Einordnung

Die Anhebung des Mindesthebesatzes verändert nicht die Systematik der Gewerbesteuer. Es geht nicht um eine Änderung des Gewerbeertrags, der Hinzurechnungen oder Kürzungen. Geändert wird lediglich die untere Grenze des Hebesatzes, den Gemeinden mindestens anwenden müssen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, aber die tatsächliche Steuerzahlung kann steigen, wenn die Gemeinde bisher einen Hebesatz unterhalb der neuen Mindestgrenze angewendet hat.

Praxishinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihr aktueller Gewerbesteuerhebesatz unter 280 Prozent liegt. Ist dies der Fall, sollte die mögliche Mehrbelastung in der Finanz- und Steuerplanung berücksichtigt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuellen Hebesatz der Gemeinde prüfen,
  • Auswirkungen auf Gewerbesteuervorauszahlungen kalkulieren,
  • Mehrbelastung in Liquiditätsplanung aufnehmen,
  • bestehende Standortstrukturen nicht allein aus steuerlichen Gründen bewerten,
  • bei Holding- oder Verwaltungsstrukturen die Substanz und tatsächliche Geschäftsleitung dokumentieren,
  • Gesetzgebungsverfahren und Anwendungszeitpunkt beobachten.

Kein Handlungsbedarf bei Gemeinden über 280 Prozent

Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von bereits mindestens 280 Prozent sind von der Änderung unmittelbar nicht betroffen. Dort bleibt es bei dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.

Mittelbar kann die Änderung aber dennoch Bedeutung haben, etwa bei Vergleichsrechnungen zwischen Standorten oder bei der Prüfung, ob eine Sitzverlegung steuerlich noch sinnvoll ist.

Fazit

Die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in Niedrigsteuer-Gemeinden erschweren.

Für Unternehmen in Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Hebesatz kann die Änderung zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen. Daher sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben und ob Gewerbesteuervorauszahlungen künftig angepasst werden müssen.

Quelle: Bundesregierung; Koalitionsvertrag; aktuelle Rechtslage zu § 16 Abs. 4 GewStG.

Bundestag beschließt steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro

Arbeitgeber sollen Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen können

Der Bundestag hat am 24. April 2026 die Einführung einer sogenannten Entlastungsprämie beschlossen. Danach sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Prämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Zahlung soll freiwillig erfolgen und Beschäftigte angesichts gestiegener Verbraucherpreise entlasten. Die Regelung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Was ist die Entlastungsprämie?

Die Entlastungsprämie ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei möglich sein. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll hierfür ein neuer § 3 Nr. 11d EStG eingeführt werden. Begünstigt sind Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise.

Die Zahlung kann nach dem Bundestagsbeschluss grundsätzlich im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.

Wichtige Voraussetzung: zusätzlich zum Arbeitslohn

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist daher nicht begünstigt. Der Arbeitgeber darf also nicht regulären Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder bereits vereinbarte Vergütungsbestandteile nachträglich in eine steuerfreie Entlastungsprämie umwandeln.

Für die Praxis bedeutet das: Die Zahlung muss als echte zusätzliche Leistung ausgestaltet werden.

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei

Die Entlastungsprämie soll nicht nur lohnsteuerfrei sein. Aufgrund der Steuerfreiheit sollen auf diese Leistungen nach der Begründung auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt werden.

Damit kann die Entlastungsprämie für Arbeitnehmer vollständig netto ankommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Begünstigt: Geldzahlungen und Sachbezüge

Die Prämie kann nach der geplanten Regelung sowohl als Zuschuss als auch als Sachbezug gewährt werden. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise eine Geldzahlung leisten oder einen begünstigten Sachbezug gewähren. Wichtig bleibt aber stets der Zusammenhang mit der Entlastung wegen gestiegener Verbraucherpreise.

An diesen Zusammenhang sollen keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, etwa durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger.

Mehrere Zahlungen möglich – aber insgesamt nur bis 1.000 Euro

Arbeitgeber können die Entlastungsprämie auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro im begünstigten Zeitraum.

Wird der Betrag überschritten, ist der übersteigende Teil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig zu behandeln.

Gilt die Prämie pro Dienstverhältnis?

Nach der Gesetzesbegründung kann die Steuerbefreiung bis zu 1.000 Euro grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Eine Ausnahme besteht jedoch bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im begünstigten Zeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In der Lohnabrechnung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob bereits eine begünstigte Zahlung im gleichen Dienstverhältnis erfolgt ist.

Aufzeichnung im Lohnkonto erforderlich

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Arbeitgeber sollten die Zahlung daher eindeutig dokumentieren und in der Lohnabrechnung klar als Entlastungsprämie ausweisen.

Empfehlenswert ist eine eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel:

„Steuerfreie Entlastungsprämie gemäß § 3 Nr. 11d EStG zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“

Praxishinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Auszahlung insbesondere folgende Punkte prüfen:

  • Wird die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
  • Liegt keine Entgeltumwandlung vor?
  • Wird der Höchstbetrag von 1.000 Euro eingehalten?
  • Erfolgt die Zahlung im begünstigten Zeitraum?
  • Wird der Zusammenhang mit gestiegenen Verbraucherpreisen dokumentiert?
  • Wird die Zahlung korrekt im Lohnkonto aufgezeichnet?
  • Wurde die Regelung bereits endgültig verkündet und ist sie in Kraft getreten?

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Der Bundestag hat die Regelung beschlossen. Nach den Angaben des Bundestags ist für das Gesetz aber noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich; die nächste ordentliche Sitzung des Bundesrats war für den 8. Mai 2026 angesetzt.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann die Entlastungsprämie besonders attraktiv sein, weil sie bei Einhaltung der Voraussetzungen brutto wie netto ankommt. Der Arbeitgeber kann damit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung leisten, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Ein Anspruch auf die Zahlung entsteht durch die gesetzliche Regelung jedoch nicht automatisch. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, soweit nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt wird.

Weitere Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Neben der Entlastungsprämie hat der Bundestag Änderungen im Steuerberatungsgesetz beschlossen. Ziel ist eine Modernisierung der Regelungen zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, Änderungen bei Lohnsteuerhilfevereinen sowie die Einführung sogenannter Tax Law Clinics vor, bei denen unter qualifizierter Anleitung unentgeltliche steuerliche Hilfe zu Ausbildungszwecken erbracht werden kann.

Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem das sogenannte Fremdbesitzverbot bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geschärft. Die Beteiligung von Investoren an Steuerkanzleien soll danach nur in engen Grenzen möglich sein.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Aufzeichnungspflichten sowie grunderwerbsteuerliche Regelungen für Personengesellschaften.

Fazit

Die beschlossene Entlastungsprämie kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein attraktives Instrument sein. Bis zu 1.000 Euro sollen steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation. Die Prämie sollte klar bezeichnet, im Lohnkonto aufgezeichnet und erst nach endgültigem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung umgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/5529.

Neuer Vordruck USt 1 TN: Nachweis der Unternehmereigenschaft für das Ausland

BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster „Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)”

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TN neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst ist. Sie wird insbesondere benötigt, wenn deutsche Unternehmer im Ausland ihre Unternehmereigenschaft nachweisen müssen, etwa für eine Vorsteuervergütung in Drittstaaten oder für eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland.

Worum geht es bei USt 1 TN?

Der Vordruck USt 1 TN ist eine Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger bzw. Unternehmer. Zuständig für die Ausstellung ist das jeweilige Finanzamt.

Die Bescheinigung kann insbesondere in zwei Fallgruppen relevant werden:

FallZweck der Bescheinigung
Vorsteuervergütung in DrittstaatenNachweis gegenüber ausländischen Behörden, dass der Antragsteller in Deutschland Unternehmer ist
Umsatzsteuerliche Registrierung im AuslandNachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei einer Registrierung in einem anderen Staat

Damit ist USt 1 TN vor allem für Unternehmen mit Auslandsbezug wichtig.

Wann wird die Bescheinigung benötigt?

Deutsche Unternehmer können im Ausland mit Umsatzsteuer belastet werden, zum Beispiel bei Messekosten, Hotelkosten, Tankkosten, sonstigen Dienstleistungen oder betrieblichen Aufwendungen im Drittland. Soll diese ausländische Umsatzsteuer erstattet werden, verlangen Drittstaaten häufig einen Nachweis, dass der Antragsteller im Inland als Unternehmer registriert ist.

Außerdem kann die Bescheinigung erforderlich sein, wenn sich ein deutscher Unternehmer im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, etwa wegen lokaler Lieferungen, Lagerhaltung, Veranstaltungen oder sonstiger steuerbarer Umsätze im Ausland.

Wer kann die Bescheinigung erhalten?

Nach dem BMF-Schreiben wird die Bescheinigung auf Antrag Unternehmern ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen. Außerdem kann sie für den Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung für Zwecke einer ausländischen Registrierung verwendet werden.

Die Bescheinigung kann auch ausgestellt werden für:

  • Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger,
  • Organgesellschaften im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören,
  • inländische Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Gerade bei umsatzsteuerlichen Organschaften und internationalen Unternehmensgruppen kann die Bescheinigung daher praktisch bedeutsam sein.

Einschränkung bei Vorsteuervergütung in Drittstaaten

Soll die Bescheinigung für ein Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten verwendet werden, darf sie nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erteilung in diesen Fällen, wenn der Unternehmer die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

Das ist wichtig für Unternehmer, die zwar umsatzsteuerlich erfasst sind, aber keine oder nur eingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung haben.

Verwendung ausländischer Formulare

Nicht jeder Staat akzeptiert zwingend das deutsche Vordruckmuster USt 1 TN. Teilweise verlangen ausländische Behörden eigene Formulare.

Das BMF stellt klar: Wenn ausländische Behörden den Nachweis der Unternehmereigenschaft zwingend auf eigenen Vordrucken verlangen, bestehen keine Bedenken, dass das deutsche Finanzamt die Eintragung als Unternehmer auf diesen ausländischen Formularen bestätigt. Voraussetzung ist, dass diese Formulare inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

Was wurde geändert?

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind im Wesentlichen formeller Natur. Das BMF nennt insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18. November 2022. Außerdem wird Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 UStAE entsprechend angepasst.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmer mit Auslandsaktivitäten ist die Bescheinigung USt 1 TN ein wichtiges Dokument. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann es im Ausland zu Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Vorsteuervergütung oder Registrierung kommen.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Vorsteuervergütung in Drittstaaten,
  • Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im Ausland,
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft gegenüber ausländischen Steuerbehörden,
  • Nachweis der deutschen umsatzsteuerlichen Erfassung bei internationalen Projekten,
  • Dokumentation innerhalb internationaler Konzernstrukturen.

Praxishinweis

Unternehmer sollten frühzeitig prüfen, ob für ausländische Erstattungs- oder Registrierungsverfahren eine Bescheinigung erforderlich ist. Gerade bei Drittstaaten können Antragsfristen und formale Anforderungen streng sein.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Bescheinigung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt beantragen,
  • prüfen, ob das Ausland den deutschen Vordruck akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt,
  • bei Drittstaaten klären, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung im Inland besteht,
  • bei Organschaften und Zweigniederlassungen die zutreffende Unternehmensstruktur angeben,
  • Bescheinigung und ausländische Anforderungen sorgfältig dokumentieren.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 23. April 2026 wurde das Vordruckmuster USt 1 TN aktualisiert. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Nachweisdokument für deutsche Unternehmer mit Auslandsbezug.

Sie ist insbesondere relevant für die Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge in Drittstaaten und für umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland. Unternehmen sollten die Bescheinigung rechtzeitig beantragen und vorab prüfen, ob der jeweilige Staat das deutsche Muster akzeptiert oder ein eigenes Formular verlangt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.04.2026, Az. III C 3 – S 7359/00060/004/035, „Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN)“.

BFH zu Handgeldzahlungen im Profisport: Betriebsausgabe oder Aktivierung?

BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, dass sogenannte Handgeldzahlungen an Profifußballspieler steuerlich nicht einheitlich zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob das Handgeld im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel, einem ablösefreien Wechsel oder einer Vertragsverlängerung gezahlt wird. Bei einem ablösepflichtigen Transfer kann das Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“, also der Spielerlaubnis, gehören.

Hintergrund: Was ist ein Handgeld?

Im Profisport werden Spielern beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrags häufig zusätzliche Zahlungen gewährt. Diese werden oft als Handgeld, Signing Fee oder Abschlussprämie bezeichnet.

Steuerlich stellt sich dabei die Frage: Darf der Verein diese Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehen, oder muss der Betrag aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden?

Diese Frage ist für Profisportvereine bilanziell erheblich, weil hohe Handgelder je nach Einordnung sofort gewinnmindernd wirken oder nur verteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall hatte ein Profi-Fußballclub mit mehreren Spielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Arbeitsverträgen getroffen. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Club behandelte die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt wollte die Beträge dagegen über die Vertragslaufzeit verteilen und bildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

Das Finanzgericht gab zunächst dem Club Recht. Es sah die Handgelder als Zahlungen für die bloße Vertragsunterzeichnung an. Eine zeitraumbezogene Gegenleistung, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten rechtfertigen könnte, liege danach nicht vor. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Kernaussage des BFH

Der BFH unterscheidet zwischen verschiedenen Fallgruppen:

FallgruppeSteuerliche Behandlung nach BFH
Ablösepflichtiger SpielerwechselHandgeld kann Teil der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis sein
Ablösefreier WechselKeine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis
VertragsverlängerungKeine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis
Bloße Zahlung für VertragsunterzeichnungKein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, wenn keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt

Handgeld bei ablösepflichtigem Transfer

Bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel zahlt der aufnehmende Club regelmäßig eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein. Nach der BFH-Rechtsprechung kann diese Ablöse ein Entgelt für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ darstellen. Dieses Wirtschaftsgut ermöglicht dem Club, den Spieler exklusiv im Lizenzspielbetrieb einzusetzen.

Ein zusätzlich an den Spieler gezahltes Handgeld kann dann zu den Anschaffungsnebenkosten dieses Wirtschaftsguts gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags nach den einschlägigen verbandsrechtlichen Statuten der DFL Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Genau diesen Punkt muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch aufklären.

Keine Aktivierung bei ablösefreiem Wechsel oder Vertragsverlängerung

Anders beurteilt der BFH Handgelder bei einem ablösefreien Wechsel oder bei einer Vertragsverlängerung. In diesen Fällen wird nach der Entscheidung kein Entgelt für den Erwerb der Spielerlaubnis gezahlt. Deshalb fehlt es an einem aktivierungsfähigen Anschaffungsvorgang.

Das bedeutet: Wird das Handgeld lediglich für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gezahlt und erschöpft sich die Gegenleistung des Spielers in dieser Unterschrift, kommt grundsätzlich keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht.

Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei bloßer Signing Fee

Das Finanzamt hatte die Handgelder über aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Vertragslaufzeit verteilen wollen. Der BFH stellt jedoch klar: Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt voraus, dass die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt.

Erhält der Spieler das Handgeld jedoch nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, fehlt es an einer zeitraumbezogenen Gegenleistung. Dann kann ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden.

Aktivierung geht vor Rechnungsabgrenzung

Für die bilanzielle Praxis ist wichtig: Wenn ein Betrag als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren ist, geht diese Behandlung einer Rechnungsabgrenzung vor. Bei einem ablösepflichtigen Transfer ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Handgeld den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis zuzuordnen ist. Erst wenn keine Aktivierung als Anschaffungskosten in Betracht kommt, stellt sich die Frage nach einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Bedeutung für Profisportvereine

Das Urteil betrifft nicht nur den Fußball, sondern kann auch für andere professionelle Mannschaftssportarten Bedeutung haben, soweit vergleichbare Vertrags- und Lizenzstrukturen bestehen.

Besonders relevant ist die Entscheidung für:

  • Profifußballclubs,
  • Lizenzspielerabteilungen,
  • Sport-Kapitalgesellschaften,
  • Vereine mit ausgegliedertem Profibereich,
  • Berater bei Sportler- und Vereinsverträgen,
  • Jahresabschluss- und Betriebsprüfungsfälle im Profisport.

Die steuerliche Einordnung hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung und den verbandsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Praxishinweis

Profisportvereine sollten Handgeldzahlungen künftig differenziert dokumentieren und nicht pauschal als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln.

Wichtig ist insbesondere:

  1. Ablösepflichtiger oder ablösefreier Wechsel?
    Bei ablösepflichtigen Transfers kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis in Betracht kommen.
  2. Vertragsverlängerung oder Neuverpflichtung?
    Bei Vertragsverlängerungen spricht viel gegen eine Aktivierung als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis.
  3. Wofür wird das Handgeld gezahlt?
    Der Vertrag sollte klar regeln, ob das Handgeld allein für die Unterzeichnung gezahlt wird oder ob es wirtschaftlich mit dem Transfer und der Spielerlaubnis zusammenhängt.
  4. Gibt es eine Rückzahlungsklausel?
    Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann für die bilanzielle Beurteilung relevant sein.
  5. Verbandsrechtliche Voraussetzungen prüfen
    Entscheidend kann sein, ob der Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.

Beispielhafte Einordnung

Ein Fußballclub verpflichtet einen Spieler von einem anderen Verein und zahlt dafür eine Ablöse. Zusätzlich erhält der Spieler ein Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Ist der Arbeitsvertrag nach den DFL-Regularien Voraussetzung für die Spielerlaubnis, kann das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis zu aktivieren sein.

Verlängert derselbe Club dagegen den Vertrag mit einem bereits spielberechtigten Spieler und zahlt hierfür ein Handgeld, liegt regelmäßig kein Erwerb einer neuen Spielerlaubnis gegen Entgelt vor. Eine Aktivierung als Anschaffungskosten scheidet dann aus. Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt nicht in Betracht, wenn die Zahlung nur für die Vertragsunterzeichnung geleistet wird.

Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil mehr Klarheit zur bilanziellen Behandlung von Handgeldzahlungen im Profisport. Eine pauschale Einordnung ist jedoch nicht möglich.

Bei ablösepflichtigen Transfers kann ein Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis gehören. Bei ablösefreien Wechseln oder Vertragsverlängerungen kommt eine Aktivierung dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Zahlung lediglich für die Vertragsunterzeichnung erfolgt.

Für die Praxis bedeutet das: Die steuerliche Behandlung von Handgeldern muss anhand des konkreten Transfers, der Vertragsgestaltung und der verbandsrechtlichen Vorgaben geprüft werden. Eine saubere Dokumentation ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23, „Handgeldzahlungen im Profisport“.

BFH: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen

BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 5/24

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 entschieden, dass bereits der erstmalige Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine zuvor zivilrechtlich nicht beteiligte Person einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a. F. auslösen kann. Schuldrechtliche Bindungen oder wirtschaftliche Vorabsprachen reichen nicht aus, um dem Erwerber bereits vor dem zivilrechtlichen Anteilserwerb eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zuzurechnen.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur beim unmittelbaren Kauf eines Grundstücks an. Auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft können grunderwerbsteuerlich relevant sein.

Nach § 1 Abs. 2a GrEStG kann ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegen, wenn sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erheblichem Umfang ändert. Die Vorschrift soll verhindern, dass Grundstücke wirtschaftlich übertragen werden, ohne dass ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob auch der erstmalige Erwerb eines Anteils durch eine Person, die zuvor noch nicht zivilrechtlich Gesellschafter war, einen solchen Gesellschafterwechsel auslösen kann.

Entscheidung des BFH

Der BFH bejahte dies. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt — bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen — den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der damaligen Fassung.

Entscheidend ist nach Auffassung des BFH der zivilrechtlich wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung. Eine bloße schuldrechtliche Position reicht nicht aus.

Damit stellt der BFH klar: Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung kommt es nicht allein darauf an, ob der Erwerber wirtschaftlich bereits vorher eingebunden war oder Einflussmöglichkeiten hatte. Maßgeblich ist, wann er zivilrechtlich Gesellschafter geworden ist.

Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus

Der zweite zentrale Punkt der Entscheidung betrifft § 6 GrEStG. Diese Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergünstigung gewähren, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand oder auf Beteiligte übergeht.

Der BFH entschied jedoch, dass schuldrechtliche Bindungen nicht genügen, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG bereits eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

Mit anderen Worten: Wer lediglich aufgrund eines Vertrags, einer Verpflichtung oder einer wirtschaftlichen Vorabvereinbarung mit der Gesellschaft verbunden ist, ist noch nicht automatisch grunderwerbsteuerlich als Beteiligter am Gesamthandsvermögen anzusehen.

Bedeutung für Share Deals und Immobiliengesellschaften

Das Urteil ist besonders wichtig für Transaktionen mit grundbesitzenden Personengesellschaften, insbesondere bei:

  • Immobilien-KGs,
  • geschlossenen Immobilienfonds,
  • vermögensverwaltenden Personengesellschaften,
  • Projektgesellschaften,
  • Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen,
  • Share Deals mit gestaffeltem Anteilserwerb.

In solchen Fällen kommt es häufig auf die genaue zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte an. Wird eine Personengesellschaft zunächst grundbesitzend und tritt erst danach ein neuer Gesellschafter zivilrechtlich wirksam bei, kann der Anteilserwerb grunderwerbsteuerlich relevant werden.

Zivilrechtlicher Vollzug ist entscheidend

Für die Praxis ist die Entscheidung deshalb so bedeutsam, weil sie den zivilrechtlichen Vollzug in den Mittelpunkt stellt. Entscheidend ist nicht, ob der Erwerber bereits wirtschaftlich Chancen und Risiken trägt oder schuldrechtlich verpflichtet ist, den Anteil zu übernehmen.

Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beteiligung zivilrechtlich wirksam übergeht.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • der Beitritt zur Gesellschaft bereits vertraglich vereinbart ist,
  • der Erwerber wirtschaftlich schon eingebunden ist,
  • der Anteilserwerb noch unter Bedingungen steht,
  • die Eintragung im Handelsregister noch aussteht,
  • Grundstückserwerb und Gesellschafterwechsel zeitlich eng aufeinander folgen.

Keine Steuerbefreiung allein aufgrund wirtschaftlicher Vorbindung

Auch für Steuervergünstigungen nach § 6 GrEStG reicht eine wirtschaftliche oder schuldrechtliche Vorbindung nicht aus. Der BFH verlangt eine tatsächliche zivilrechtliche Beteiligung am Vermögen der Gesamthand.

Das kann in der Praxis dazu führen, dass eine geplante Steuerbefreiung nicht greift, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht wirksam entstanden ist.

Praxishinweis

Bei grundbesitzenden Personengesellschaften sollte jeder Gesellschafterwechsel vorab grunderwerbsteuerlich geprüft werden. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber wirtschaftlich bereits vorher eingebunden war.

Besonders wichtig sind:

  1. Zeitpunkt des Grundstückserwerbs
    Es ist zu prüfen, ob die Personengesellschaft im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits grundbesitzend war.
  2. Zeitpunkt des zivilrechtlichen Anteilserwerbs
    Maßgeblich ist nicht nur der Vertragsschluss, sondern der zivilrechtlich wirksame Übergang der Gesellschafterstellung.
  3. Prüfung der Beteiligungsquoten und Fristen
    Bei § 1 Abs. 2a GrEStG sind die relevanten Beteiligungsschwellen und Beobachtungszeiträume zu beachten.
  4. Keine Gleichstellung bloßer schuldrechtlicher Rechte
    Optionsrechte, Vorverträge, Treuhandabreden oder wirtschaftliche Bindungen ersetzen nicht ohne Weiteres die zivilrechtliche Gesellschafterstellung.
  5. Dokumentation der Transaktionsschritte
    Verträge, Handelsregistereintragungen, Beitrittsbeschlüsse und Vollzugszeitpunkte sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Immobilien-KG erwirbt zunächst ein Grundstück. Kurz danach tritt ein neuer Kommanditist der Gesellschaft bei. Auch wenn der Beitritt bereits vor dem Grundstückserwerb schuldrechtlich vereinbart war, kann der spätere zivilrechtliche Erwerb des Gesellschaftsanteils grunderwerbsteuerlich als Gesellschafterwechsel zu berücksichtigen sein.

Entscheidend ist, ob der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bereits zivilrechtlich Gesellschafter war oder lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung hatte.

Fazit

Der BFH stellt klar: Beim Anteilserwerb an grundbesitzenden Personengesellschaften kommt es entscheidend auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung an. Der erstmalige Erwerb eines Anteils durch eine bislang nicht beteiligte Person kann den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen.

Schuldrechtliche Vorbindungen, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten oder geplante Beteiligungen reichen weder für die Vermeidung des grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsels noch für die Zurechnung einer Beteiligung im Rahmen des § 6 GrEStG aus.

Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Die zeitliche Reihenfolge von Grundstückserwerb, Anteilserwerb und gesellschaftsrechtlichem Vollzug muss sorgfältig geplant werden. Andernfalls kann unerwartet Grunderwerbsteuer entstehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 5/24, „Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft“.

BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: „Vorkasse“-Hinweis nicht zwingend erforderlich

BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 wichtige Grundsätze zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen und Vorauszahlungen bestätigt und konkretisiert. Eine Rechnung kann auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung sein, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Entscheidend ist, ob aus der Rechnung oder aus den Umständen erkennbar ist, dass sie sich auf eine erst künftig zu erbringende Leistung bezieht.

Hintergrund: Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Grundsätzlich kann ein Unternehmer Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt und die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird.

Bei Anzahlungen gilt eine Besonderheit: Wird die Zahlung bereits vor Ausführung der Leistung geleistet, kann der Vorsteuerabzug ebenfalls bereits vor Leistungserbringung möglich sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
  • die Zahlung tatsächlich geleistet wurde,
  • die künftige Leistung hinreichend bestimmt ist,
  • der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung künftig noch erbracht wird.

Der Fall ist besonders praxisrelevant, wenn eine Leistung später nicht ausgeführt wird, etwa wegen Insolvenz, Betrug oder sonstiger Leistungsstörung.

Der Streitfall: Nicht gelieferte Photovoltaikanlage

Im entschiedenen Fall ging es um Vorauszahlungen für eine Photovoltaikanlage. Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell, bei dem sie eine PV-Anlage erwerben und anschließend verpachten sollte. Später stellte sich heraus, dass die Anlage tatsächlich nicht geliefert wurde; der Fall stand im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug.

Streitig war, ob die Klägerin dennoch den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Zahlungen geltend machen konnte.

Kernaussage 1: Keine Pflicht zur ausdrücklichen Bezeichnung als „Vorkasse“

Der BFH stellt klar: Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht ausdrücklich als „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.

Damit wendet sich der BFH gegen überhöhte formale Anforderungen. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht auf ein bestimmtes Schlagwort an, sondern auf den objektiven Erklärungsgehalt der Rechnung und die erkennbaren Umstände.

Kernaussage 2: Entscheidend ist die Sicht im Zeitpunkt der Zahlung

Der BFH betont außerdem: Der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine künftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung. Es reicht nicht, dass rückblickend eine Leistung geplant war. Maßgeblich ist, welche Vorstellung der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung hatte.

Vorsteuerabzug möglich

Der Vorsteuerabzug kann möglich sein, wenn der Unternehmer bei Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung noch erbracht wird, und keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Leistung nicht ausgeführt werden wird.

Vorsteuerabzug problematisch

Problematisch wird es dagegen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung bereits erbracht wurde, obwohl tatsächlich keine Leistung erfolgt ist. Dann liegt aus seiner Sicht keine Vorauszahlung auf eine künftige Leistung vor. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ausscheiden.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil ist für Unternehmer und die Buchhaltungspraxis bedeutsam, weil Anzahlungen in vielen Branchen üblich sind, etwa bei:

  • Bauleistungen,
  • Maschinen- und Anlagenkäufen,
  • Photovoltaikanlagen,
  • größeren Investitionsvorhaben,
  • Software- und IT-Projekten,
  • Projektgeschäften,
  • Sonderanfertigungen.

Der BFH schafft insoweit Rechtssicherheit: Der Vorsteuerabzug scheitert nicht allein daran, dass eine Rechnung nicht ausdrücklich als Anzahlungsrechnung bezeichnet ist. Entscheidend bleibt aber, dass die Zahlung tatsächlich vor der Leistung erfolgt und die Beteiligten von einer künftig noch zu erbringenden Leistung ausgehen.

Folgen für die Rechnungspraxis

Auch wenn der BFH keine ausdrückliche Bezeichnung als „Vorkasse“ verlangt, ist aus praktischer Sicht eine klare Formulierung dringend zu empfehlen.

Eine Anzahlungsrechnung sollte möglichst eindeutig erkennen lassen:

  • welche Leistung künftig erbracht werden soll,
  • welcher Betrag als Anzahlung verlangt wird,
  • welcher Umsatzsteuerbetrag auf die Anzahlung entfällt,
  • wann die Zahlung fällig ist,
  • dass die Leistung noch nicht ausgeführt wurde.

Eine klare Bezeichnung als „Anzahlungsrechnung“ oder „Vorauszahlungsrechnung“ vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Praxishinweis: Dokumentation ist entscheidend

Unternehmer sollten bei Anzahlungen sorgfältig dokumentieren, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung von einer noch auszuführenden Leistung ausgegangen sind. Das kann insbesondere durch folgende Unterlagen erfolgen:

  • Vertrag oder Bestellung,
  • Auftragsbestätigung,
  • Anzahlungsrechnung,
  • Zahlungsnachweis,
  • Schriftverkehr zur geplanten Leistung,
  • Liefer- oder Leistungszeitplan,
  • Projektunterlagen,
  • spätere Schlussrechnung oder Stornounterlagen.

Gerade bei hohen Anzahlungen sollte die Buchhaltung nicht nur die Rechnung erfassen, sondern auch den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung nachvollziehbar dokumentieren.

Was gilt, wenn die Leistung später nicht erbracht wird?

Wird die Leistung später nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zum rückwirkenden Verlust des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist zunächst die Situation im Zeitpunkt der Zahlung.

Allerdings kann später eine Berichtigung erforderlich werden, wenn feststeht, dass die Leistung endgültig nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückgezahlt oder rückabgewickelt wird. In solchen Fällen sind die umsatzsteuerlichen Folgen im Einzelfall zu prüfen.

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis sollten insbesondere folgende Fehler vermieden werden:

FehlerRisiko
Rechnung wird als normale Schlussrechnung gebucht, obwohl noch keine Leistung erfolgt istFalscher Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Keine Dokumentation zur künftigen LeistungNachweisprobleme bei Betriebsprüfung
Zahlung erfolgt, obwohl bereits Zweifel an der Leistungserbringung bestehenRisiko der Versagung des Vorsteuerabzugs
Rechnung enthält unklare LeistungsbeschreibungFormelle und materielle Risiken
Spätere Nichtausführung wird umsatzsteuerlich nicht geprüftBerichtigungsrisiko

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht zwingend ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus der Rechnung oder den Umständen erkennbar ist, dass die Zahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung erfolgt.

Gleichzeitig zieht der BFH eine wichtige Grenze: Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass er auf eine noch auszuführende Leistung zahlt. Wer dagegen annimmt, die Leistung sei bereits erbracht, kann sich bei tatsächlich fehlender Leistung nicht ohne Weiteres auf den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung berufen.

Für die Praxis gilt daher: Anzahlungen sollten klar bezeichnet, sauber dokumentiert und buchhalterisch eindeutig behandelt werden. Das reduziert Streitigkeiten mit dem Finanzamt und sichert den Vorsteuerabzug ab.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23, „Vorsteuerabzug aus Anzahlungen“.

BFH: Fristsetzung zur Mittelverwendung nach § 63 Abs. 4 AO kann nicht isoliert angegriffen werden

Gemeinnützige Körperschaften müssen Einwendungen gegen die Mittelverwendung regelmäßig im Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft eine vom Finanzamt gesetzte Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO nicht allein mit der Begründung angreifen kann, die betreffenden Mittel seien bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen gar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. In einem solchen Fall fehlt nach Auffassung des BFH das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Fristsetzung.

Hintergrund: Zeitnahe Mittelverwendung bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dieses Gebot ergibt sich insbesondere aus § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Werden Mittel ohne zulässigen Grund angesammelt, kann dies die Gemeinnützigkeit gefährden. Allerdings führt nicht jede unzulässige Mittelansammlung sofort zwingend zum Verlust der Steuerbegünstigung. Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanzamt der Körperschaft eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden müssen.

Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß, gilt die tatsächliche Geschäftsführung insoweit als ordnungsgemäß.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige Stiftung. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Auffassung, dass die Stiftung bestimmte Mittel unzulässigerweise angesammelt habe. Es erließ deshalb sogenannte „Auflagenbescheide“, mit denen die Stiftung verpflichtet wurde, die betreffenden Mittel innerhalb bestimmter Fristen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und die Mittelverwendung nachzuweisen.

Die Stiftung wollte die Auflagenbescheide gerichtlich aufheben lassen. Sie machte im Kern geltend, die Mittel seien entweder bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Der BFH hielt die Klage jedoch für unzulässig.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH fehlt einer Klage gegen eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Körperschaft ausschließlich geltend macht, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder müssten nicht zeitnah verwendet werden.

Der Grund: Die Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO hat nach Ansicht des BFH in erster Linie eine begünstigende Wirkung. Sie eröffnet der Körperschaft die Möglichkeit, einen vom Finanzamt angenommenen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Wird die Frist eingehalten, kann das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen dieser Mittelansammlung nicht versagen.

Fristsetzung ist keine endgültige Entscheidung über die Gemeinnützigkeit

Besonders wichtig ist die Abgrenzung des BFH: Die Fristsetzung entscheidet nicht verbindlich darüber, ob tatsächlich eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.

Die Frage, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß war oder ob die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wird grundsätzlich erst im jeweiligen Steuerfestsetzungsverfahren geprüft. Das betrifft insbesondere Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide.

Die Körperschaft ist daher nicht rechtsschutzlos. Sie kann ihre Einwendungen geltend machen, wenn das Finanzamt später tatsächlich die Steuerbefreiung versagt oder entsprechende Steuerbescheide erlässt.

Praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften

Das Urteil ist für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften von erheblicher Bedeutung. Erhält eine Körperschaft vom Finanzamt eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO, sollte sie nicht vorschnell den isolierten Klageweg gegen diese Fristsetzung wählen.

Stattdessen ist sorgfältig zu prüfen:

  • Sind die Mittel tatsächlich zeitnah zu verwenden?
  • Liegt eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 AO vor?
  • Wurden Mittel zutreffend dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zugeordnet?
  • Ist die vom Finanzamt gesetzte Frist angemessen?
  • Kann die Mittelverwendung innerhalb der Frist nachgewiesen werden?
  • Droht später eine Versagung der Gemeinnützigkeit?

Wann kann Rechtsschutz dennoch relevant werden?

Der BFH schließt Rechtsschutz nicht vollständig aus. Nach der Entscheidung ist aber entscheidend, gegen welchen Verwaltungsakt und mit welcher Begründung vorgegangen wird.

Wird lediglich geklärt werden sollen, ob überhaupt eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt, ist dies nach Auffassung des BFH grundsätzlich im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Anders kann die Lage sein, wenn nicht die materielle Frage der Mittelverwendung, sondern beispielsweise die Angemessenheit der gesetzten Frist selbst streitig ist. Der BFH deutet an, dass ein solcher Streit verfahrensrechtlich anders zu beurteilen sein kann.

Praxishinweis

Gemeinnützige Körperschaften sollten bei einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO strukturiert reagieren. Eine bloße Klage gegen den „Auflagenbescheid“ ist regelmäßig nicht der richtige Weg, wenn nur die materielle Einordnung der Mittelverwendung bestritten wird.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Prüfung der Mittelherkunft und Mittelverwendung
    Es sollte genau dokumentiert werden, aus welchen Quellen die Mittel stammen und wie sie verwendet oder zurückgelegt wurden.
  2. Rücklagenbildung sauber begründen
    Zulässige Rücklagen nach § 62 AO sollten nachvollziehbar beschlossen, berechnet und dokumentiert werden.
  3. Frist einhalten oder Fristverlängerung beantragen
    Wenn die Mittelverwendung innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich nicht möglich ist, sollte frühzeitig eine Verlängerung beantragt und sachlich begründet werden.
  4. Nachweise vorbereiten
    Zahlungsbelege, Beschlüsse, Projektunterlagen, Mittelverwendungsrechnungen und Buchhaltungsunterlagen sollten vollständig vorgelegt werden können.
  5. Rechtsschutz im richtigen Verfahren sichern
    Wird später die Gemeinnützigkeit versagt oder werden Steuerbescheide erlassen, können die materiellen Einwendungen gegen die Auffassung des Finanzamts in diesem Verfahren geltend gemacht werden.

Bedeutung für Stiftungen

Für Stiftungen ist das Urteil besonders relevant, weil hier häufig Fragen zur Abgrenzung zwischen zeitnah zu verwendenden Mitteln, zulässigen Rücklagen, Umschichtungsgewinnen und dem zu erhaltenden Stiftungsvermögen auftreten.

Gerade bei Beteiligungserträgen, Veräußerungsgewinnen oder Vermögensumschichtungen sollte sorgfältig dokumentiert werden, ob und in welchem Umfang Mittel zeitnah zu verwenden sind oder zulässigerweise dem Vermögen bzw. einer Rücklage zugeführt werden dürfen.

Fazit

Der BFH stellt klar: Eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO ist im Kern eine Heilungsmöglichkeit zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft. Sie ist keine verbindliche Vorabentscheidung darüber, ob tatsächlich eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.

Gemeinnützige Körperschaften sollten daher genau prüfen, wie sie auf eine solche Fristsetzung reagieren. Wer nur geltend machen möchte, dass die Mittelverwendung steuerlich richtig war, muss diese Frage regelmäßig im späteren Steuerfestsetzungsverfahren klären lassen.

Für die Praxis bedeutet das: Bei Beanstandungen zur zeitnahen Mittelverwendung kommt es weniger auf einen vorschnellen Angriff gegen die Fristsetzung an, sondern auf eine saubere Dokumentation, eine fristgerechte Reaktion und die richtige verfahrensrechtliche Strategie.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 25/23, „Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)“.

BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene

BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, wie Erträge aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene nach dem Investmentsteuergesetz 2004 zu ermitteln sind. Im Kern ging es um die Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingeschäften den Aktienveräußerungsgewinn eines Investmentfonds mindern können. Der BFH verneinte dies im Streitfall. Maßgeblich sei nicht ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang, sondern ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem konkreten Veräußerungsgeschäft.

Hinweis: In der Ausgangsangabe wird das Aktenzeichen „X R 32/23“ genannt. Nach der offiziellen BFH-Veröffentlichung betrifft diese Entscheidung jedoch das Aktenzeichen VIII R 24/21.

Hintergrund: Aktienverkäufe und Termingeschäfte auf Fondsebene

Im Streitfall ging es um ein inländisches Spezial-Sondervermögen. Der Fonds erwarb Aktien und schloss zugleich Aktien-Forwardgeschäfte ab. Je nach Kursentwicklung wurden die Aktien entweder geliefert oder die Forwardgeschäfte vorzeitig durch Barausgleich beendet.

Bei gestiegenen Aktienkursen zahlte der Fonds einen Barausgleich aus dem Forwardgeschäft und veräußerte zugleich die im Wert gestiegenen Aktien. Der Fonds wollte die geleisteten Barausgleichszahlungen bei der Ermittlung der Aktienveräußerungsgewinne abziehen. Das hätte die festzustellenden Veräußerungsgewinne auf Fondsebene gemindert.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Danach ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschied zwischen den Veräußerungseinnahmen abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

Der BFH stellte klar: Der Begriff des unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs ist enger als der allgemeine steuerliche Veranlassungszusammenhang. Es reicht also nicht aus, dass Aufwendungen wirtschaftlich sinnvoll, strategisch geplant oder Teil eines Gesamtmodells sind. Erforderlich ist eine konkrete und unmittelbare Verbindung mit dem jeweiligen Aktienveräußerungsgeschäft.

Keine Minderung durch Barausgleichszahlungen aus Forwardgeschäften

Im konkreten Fall standen die Barausgleichszahlungen nach Auffassung des BFH nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aktienveräußerungen. Die Zahlungen beruhten auf der Beendigung der Forwardgeschäfte, nicht auf der Veräußerung der Aktien. Umgekehrt beruhten die Aktienveräußerungsgewinne auf dem Verkauf der Aktien und nicht auf der Beendigung der Forwardgeschäfte.

Dass die Geschäfte wirtschaftlich aufeinander abgestimmt waren, genügte dem BFH nicht. Auch eine wiederkehrende Struktur oder ein einheitliches Anlagekonzept ersetzt keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Eine bloß wertende Betrachtung darf die gesetzlich verlangte unmittelbare Verknüpfung nicht ersetzen.

Abgrenzung zu § 4 Abs. 4 EStG

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum allgemeinen Betriebsausgabenbegriff. Nach § 4 Abs. 4 EStG genügt grundsätzlich eine betriebliche Veranlassung. Bei § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt das Gesetz aber ausdrücklich einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft.

Der BFH lehnt es daher ab, den weiten Veranlassungszusammenhang des Betriebsausgabenrechts auf die Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu übertragen.

Bedeutung für Investmentfonds und Spezialfonds

Das Urteil betrifft zwar das Investmentsteuergesetz 2004 und damit altes Recht. Es ist dennoch für Altfälle, Betriebsprüfungen und noch offene Feststellungsverfahren von Bedeutung. Besonders relevant ist die Entscheidung für Fondsstrukturen, bei denen Aktiengeschäfte mit Derivaten, Termingeschäften oder Absicherungsgeschäften kombiniert wurden.

Für die steuerliche Praxis ergibt sich daraus: Aufwendungen oder Verluste aus Finanzderivaten dürfen nicht automatisch mit Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene verrechnet werden. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen unmittelbar durch das konkrete Aktienveräußerungsgeschäft ausgelöst wurden.

Keine allgemeine Einheitsbetrachtung kombinierter Wertpapiergeschäfte

Das Finanzamt hatte eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Aktiengeschäfte und der Forwardgeschäfte vertreten. Der BFH folgte dem nicht. Zivilrechtlich selbstständige Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich auch steuerlich getrennt zu behandeln, sofern das Gesetz keine abweichende Einheitsbetrachtung anordnet.

Eine gesetzliche Grundlage für die vom Finanzamt gewünschte Einheitsbetrachtung sah der BFH im Streitjahr nicht. Insbesondere konnte die spätere Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 nicht rückwirkend auf den Streitfall angewendet werden.

Praxishinweis

Für offene Altfälle nach dem InvStG 2004 sollte genau geprüft werden, wie Aktienveräußerungsgewinne auf Fondsebene ermittelt wurden. Insbesondere bei Fonds mit kombinierten Aktien- und Derivatestrategien ist zu prüfen, ob Aufwendungen tatsächlich in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Aktienveräußerung stehen oder lediglich wirtschaftlich mit der Gesamtstrategie verbunden sind.

Wichtig ist insbesondere:

  • Aktiengeschäfte und Derivategeschäfte sind grundsätzlich getrennt zu beurteilen.
  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht automatisch für einen steuerlichen Abzug aus.
  • § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.
  • Eine wertende Gesamtbetrachtung kann den gesetzlichen Zusammenhang nicht ersetzen.
  • Spätere Regelungen des InvStG 2018 sind nicht ohne Weiteres auf Altfälle übertragbar.

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil die formale und geschäftsbezogene Betrachtung bei der Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene. Aufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn sie unmittelbar mit dem konkreten Veräußerungsgeschäft zusammenhängen.

Für Fonds, Anleger und steuerliche Berater bedeutet dies: Kombinierte Anlage- oder Absicherungsstrategien müssen steuerlich sorgfältig aufgeteilt werden. Nicht jede wirtschaftliche Verknüpfung führt zu einer steuerlichen Verrechnung. Entscheidend bleibt die konkrete gesetzliche Zuordnung.

Quelle: BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21, „InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene“.

BFH zur Buchwertfortführung beim Anteilstausch: Antrag kann auch konkludent gestellt werden – aber nur fristgerecht

BFH, Urteil vom 02.12.2025 – X R 32/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 wichtige Grundsätze zur Antragstellung bei einem Anteilstausch nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 aufgestellt. Danach ist für den Antrag auf Buchwertfortführung keine besondere Form vorgeschrieben. Der Antrag kann ausdrücklich oder auch konkludent gestellt werden. Entscheidend ist aber, dass er rechtzeitig und hinreichend eindeutig erfolgt.

Hintergrund: Anteilstausch und Buchwertfortführung

Bei einem Anteilstausch werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht. Als Gegenleistung erhält der Einbringende regelmäßig neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.

Steuerlich kann ein solcher Vorgang zu einem Veräußerungsgewinn führen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Umwandlungssteuergesetz jedoch eine steuerneutrale Behandlung zu. Dann können statt des gemeinen Werts der eingebrachten Anteile der Buchwert, die Anschaffungskosten oder ein Zwischenwert angesetzt werden.

Gerade bei grenzüberschreitenden Anteilstauschfällen ist diese Frage besonders relevant. Wird das deutsche Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen nach der Einbringung ausgeschlossen oder beschränkt, kann grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis anzusetzen sein. Die Buchwertfortführung setzt dann einen wirksamen Antrag voraus.

Der Streitfall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall hielt der Kläger Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH im Privatvermögen. Im Jahr 2019 wurden Anteile an eine spanische Aktiengesellschaft übertragen. Für einen Teil der übertragenen Geschäftsanteile erhielt der Kläger neue Anteile an der spanischen Gesellschaft. Der Vertrag enthielt eine Regelung, wonach der Vorgang steuerneutral als qualifizierter Anteilstausch behandelt werden sollte, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, den erforderlichen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 fristgerecht zu stellen.

Das Finanzamt und später auch die Finanzgerichte gingen jedoch davon aus, dass der erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Kernaussagen des BFH

Der BFH hat drei besonders praxisrelevante Aussagen getroffen:

  1. Keine bestimmte Form erforderlich
    Der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 muss nicht in einer bestimmten Form gestellt werden. Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
  2. Frist endet grundsätzlich mit Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung
    Die Antragsfrist endet grundsätzlich mit der erstmaligen Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
  3. Antragserfordernis ist unionsrechtskonform
    Das fristgebundene Antragserfordernis verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen die Fusionsrichtlinie. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

Konkludenter Antrag reicht – aber nur bei klarer Erkennbarkeit

Besonders wichtig ist die Aussage des BFH, dass ein Antrag nicht ausdrücklich mit den Worten „Hiermit beantrage ich …“ gestellt werden muss. Ein Antrag kann sich auch aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben.

Das reicht aber nur, wenn aus den eingereichten Unterlagen hinreichend bestimmt und unmissverständlich hervorgeht, welcher Wertansatz begehrt wird. Der BFH betont, dass hierfür die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine bloße Vertragsklausel oder ein allgemeiner Hinweis auf eine steuerneutrale Behandlung kann zu wenig sein, wenn der Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht rechtzeitig und eindeutig erkennbar wird.

Frist: Abgabe der Steuererklärung ist der entscheidende Zeitpunkt

Nach dem BFH ist grundsätzlich auf die Steuererklärung des Einbringenden abzustellen, die den steuerlichen Übertragungsstichtag betrifft. Im Streitfall hätte der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist konnten spätere Erläuterungen den fehlenden Antrag nicht mehr ersetzen.

Das ist für die Beratungspraxis besonders wichtig. Der Antrag sollte nicht erst im Einspruchsverfahren oder nach Rückfrage des Finanzamts konkretisiert werden. Maßgeblich ist, was dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist vorliegt.

Keine Pflicht des Finanzamts zur Nachfrage

Der BFH stellte außerdem klar, dass das Finanzamt im Streitfall nicht verpflichtet war, nach Eingang der Steuererklärung nachzufragen. Wenn bis zum Fristablauf kein hinreichend eindeutiger Antrag gestellt wurde, kann eine spätere Nachfrage den Fristablauf nicht mehr heilen.

Steuerpflichtige und Berater sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt unklare Angaben erkennt und rechtzeitig eine Ergänzung anfordert.

Bedeutung für grenzüberschreitende Umstrukturierungen

Das Urteil ist insbesondere für grenzüberschreitende Anteilstauschfälle relevant. Gerade bei Umstrukturierungen mit ausländischen Kapitalgesellschaften kann das deutsche Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Buchwert- oder Zwischenwertansatz erfüllt sind und ob der Antrag wirksam gestellt wurde.

Der BFH hält das Antragserfordernis auch im Lichte der Fusionsrichtlinie für zulässig. Das bedeutet: Auch bei unionsrechtlich geprägten Anteilstauschfällen dürfen nationale Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssen, solange sie die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Praxishinweis

Bei Anteilstauschfällen sollte der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz stets ausdrücklich, schriftlich und eindeutig gestellt werden. Zwar lässt der BFH auch einen konkludenten Antrag zu. Aus Beratersicht ist dies aber keine sichere Gestaltung.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • den Antrag ausdrücklich in der Steuererklärung oder in einer gesonderten Anlage zu stellen,
  • den gewünschten Wertansatz konkret zu bezeichnen,
  • den steuerlichen Übertragungsstichtag eindeutig zu benennen,
  • die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs darzustellen,
  • bei grenzüberschreitenden Fällen die Auswirkungen auf das deutsche Besteuerungsrecht zu prüfen,
  • den Antrag spätestens mit erstmaliger Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung einzureichen,
  • die Antragstellung in der Verfahrensdokumentation festzuhalten.

Formulierungsvorschlag für die Praxis

Eine klare Antragstellung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

Für die Einbringung der Anteile an der [Gesellschaft] in die [übernehmende Gesellschaft] zum steuerlichen Übertragungsstichtag [Datum] beantragen wir gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG den Ansatz der Anschaffungskosten / des Buchwerts / eines Zwischenwerts in Höhe von [Betrag] als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile.

Die konkrete Formulierung muss selbstverständlich an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden.

Fazit

Der BFH erleichtert die Antragstellung formal, verschärft aber zugleich die Anforderungen an die Eindeutigkeit und Fristwahrung. Ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG kann zwar auch konkludent gestellt werden. Er muss jedoch bis zur erstmaligen Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung aus den Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen.

Für die Praxis gilt daher: Bei Anteilstauschfällen sollte der Antrag auf Buchwertfortführung niemals nur beiläufig oder mittelbar erfolgen. Eine ausdrückliche Antragstellung ist der sicherste Weg, um eine ungewollte Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil vom 02.12.2025 – X R 32/23, „Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht“.

Neue Bescheinigung USt 1 TS: Nachweis der Ansässigkeit im Inland bei § 13b UStG

BMF veröffentlicht neues Vordruckmuster zur Ansässigkeitsbescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist. Sie ist insbesondere dann wichtig, wenn für den Leistungsempfänger unklar ist, ob bei einer Leistung das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Worum geht es bei USt 1 TS?

Die Bescheinigung USt 1 TS bestätigt, dass ein Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG im Inland ansässig ist. Sie kann erforderlich werden, wenn der Leistungsempfänger Zweifel daran hat, ob der leistende Unternehmer tatsächlich im Inland ansässig ist.

Das ist zum Beispiel denkbar, wenn:

  • der leistende Unternehmer eine ausländische Anschrift verwendet,
  • die Geschäftsleitung unklar ist,
  • Rechnungsangaben widersprüchlich sind,
  • eine Betriebsstätte im Inland behauptet wird, aber nicht eindeutig nachweisbar ist,
  • der Vertragspartner international tätig ist und die umsatzsteuerliche Einordnung unklar bleibt.

In solchen Fällen kann die Bescheinigung entscheidend dafür sein, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder ob der leistende Unternehmer selbst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss.

Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nach § 13b UStG kann bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein im Ausland ansässiger Unternehmer bestimmte steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer im Inland erbringt.

Ist im Einzelfall ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts nachweist, dass er nicht als im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG gilt.

Wer beantragt die Bescheinigung?

Die Bescheinigung USt 1 TS wird nicht vom Leistungsempfänger beantragt, sondern vom leistenden Unternehmer. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist.

Soweit erforderlich, muss der leistende Unternehmer dem Finanzamt darlegen, dass er im Inland ansässig ist. Das kann insbesondere durch geeignete Nachweise zur Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Geschäftsanschrift oder tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist absehbar oder nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für einen kürzeren Zeitraum im Inland ansässig bleibt, muss das Finanzamt die Bescheinigung entsprechend kürzer befristen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Bescheinigung sollte regelmäßig überprüft und bei fortbestehendem Bedarf rechtzeitig neu beantragt werden.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Muster sind im Wesentlichen formeller Natur. Angepasst wurden insbesondere:

  • redaktionelle Formulierungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Außerdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2013.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Die Bescheinigung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungstellung haben.

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer und muss sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklären.

Wird dagegen durch die Bescheinigung nachgewiesen, dass der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und kein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt, ist regelmäßig der leistende Unternehmer selbst Steuerschuldner. Dann muss er — soweit keine Steuerbefreiung greift — mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.

Risiko bei fehlendem Nachweis

Fehlt der Nachweis und bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, kann dies für den Leistungsempfänger riskant sein. Denn dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgeht.

Mögliche Folgen sind:

  • Nachforderung von Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger,
  • Zinsrisiken,
  • Korrektur fehlerhafter Rechnungen,
  • Streit über den Vorsteuerabzug,
  • zusätzlicher Abstimmungsaufwand zwischen den Vertragspartnern.

Gerade bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sollte daher frühzeitig geklärt werden, ob der leistende Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG als im Inland ansässig gilt.

Nicht verwechseln: USt 1 TS und allgemeine Ansässigkeitsbescheinigung

Die Bescheinigung USt 1 TS ist eine umsatzsteuerliche Bescheinigung für Zwecke des § 13b UStG. Sie ist nicht identisch mit allgemeinen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen, die beispielsweise für Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuerentlastungen oder ausländische Steuerbehörden benötigt werden.

BescheinigungZweck
USt 1 TSNachweis der inländischen Ansässigkeit für Zwecke der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Allgemeine AnsässigkeitsbescheinigungNachweis der steuerlichen Ansässigkeit, häufig für DBA- oder Quellensteuerzwecke
USt-IdNr.-BestätigungPrüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr

Praxishinweise für Unternehmer

Unternehmer sollten die Bescheinigung USt 1 TS insbesondere dann beachten, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind oder wenn ihre inländische Ansässigkeit für Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar ist.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • bei Zweifeln frühzeitig Klärung der Ansässigkeit für § 13b UStG,
  • Beantragung der Bescheinigung durch den leistenden Unternehmer beim zuständigen Finanzamt,
  • Dokumentation der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,
  • Prüfung der Gültigkeitsdauer,
  • Abstimmung der Rechnungstellung vor Leistungserbringung,
  • klare vertragliche Regelung zur Umsatzsteuerbehandlung.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026 wurde das Vordruckmuster USt 1 TS aktualisiert. Die Bescheinigung ist vor allem für Fälle wichtig, in denen unklar ist, ob ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist und ob deshalb das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Für die Praxis gilt: Bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung nicht offenbleiben. Die Bescheinigung USt 1 TS kann helfen, die Rechnungstellung abzusichern und spätere Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00084/001/037, „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) (USt 1 TS)“.