FG Niedersachsen · Beschluss vom 27.02.2026 · Az. 1 V 35/26 · veröffentlicht 15.04.2026
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteueräquivalenzbetrag-Bescheids hat das Finanzgericht Niedersachsen drei bemerkenswerte Aussagen getroffen: zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Fläche, zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Bodenrichtwerten und zu den Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz bei Verfassungszweifeln.
Die drei Kernaussagen des Beschlusses
1
Tatsächliche Fläche ist maßgeblich
Weicht die tatsächlich vorhandene Grundstücksfläche von der amtlich eingetragenen ab und kann dies belegt werden, ist die tatsächliche Fläche für den Grundsteueräquivalenzbetrag zugrunde zu legen. Das Gericht wendet sich damit ausdrücklich gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG, der ausnahmslos auf amtliche Flächengrößen verweist.
2
Eingeschränkte Überprüfung von Bodenrichtwerten
Liegen konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese im Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge zumindest eingeschränkt überprüft werden. Eine vollständige Sperrwirkung des Bodenrichtwerts besteht damit nicht.
3
Hohe Hürde für AdV wegen Verfassungszweifeln
Eine Aussetzung der Vollziehung allein wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am NGrStG setzt ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus, das dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorgehen muss. Ohne dieses Interesse kann offenbleiben, ob das Gesetz überhaupt verfassungswidrig ist.
Verwaltung gegen Gericht: Die entscheidende Abgrenzung
Verwaltungsauffassung
Ausnahmslos maßgeblich sind die amtlichen Flächengrößen nach Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder der Liegenschaftsvermessung.abgelehnt durch FG
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FG Niedersachsen
Es muss auf die wirkliche, tatsächliche Fläche ankommen – sofern die Abweichung vom Steuerpflichtigen belegt werden kann.maßgebliche Ansicht
Hintergrund – Niedersächsisches Grundsteuermodell: Niedersachsen hat sich für ein eigenes Flächenmodell entschieden (NGrStG). Der Grundsteueräquivalenzbetrag wird auf Basis von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ermittelt. Fehler bei diesen Eingangsgrößen haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Steuerlast.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Erstens eröffnet er Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei nachweisbaren Flächenabweichungen gegen den Grundsteueräquivalenzbetrag vorzugehen. Zweitens weist er den Weg zu einer – wenn auch eingeschränkten – inhaltlichen Auseinandersetzung mit Bodenrichtwerten. Drittens klärt er die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für AdV-Anträge bei Verfassungszweifeln.
Prüfpflicht für betroffene Mandanten: Eigentümer niedersächsischer Grundstücke sollten prüfen, ob die im Bescheid zugrunde gelegte Fläche mit der tatsächlichen übereinstimmt. Messungenauigkeiten historischer Katastervermessungen oder bauliche Veränderungen können zu relevanten Abweichungen führen. Einspruchsfristen beachten.
Verfahrenshinweis AdV: Wer eine Aussetzung der Vollziehung ausschließlich auf Verfassungszweifel am NGrStG stützen möchte, trägt eine erhöhte Darlegungslast. Das FG hat klargestellt, dass das bloße Vorliegen von Verfassungszweifeln nicht ausreicht – es braucht ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse. Konkrete Fehler bei Fläche oder Bodenrichtwert bieten demgegenüber eine stärkere Grundlage für einen AdV-Antrag.
Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 V 35/26 · Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026 vom 15.04.2026 · Erstinstanzliche Entscheidung, nicht rechtskräftig