Kategoriearchiv: Steuern & Recht

43,5 Milliarden Euro Steuerausfall: ZEW-Studie im BMF-Auftrag empfiehlt Abbau von USt-Vergünstigungen

ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung · Pressemitteilung vom 17.04.2026 · im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen

Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen die ermäßigten Umsatzsteuersätze in Deutschland evaluiert. Das Ergebnis: Die bestehenden Ausnahmetatbestände schmälern die Steuerbasis erheblich, sind in vielen Fällen sachlich nicht überzeugend begründet – und eröffnen bei gezieltem Abbau rechnerisch Spielraum für eine Senkung des Regelsteuersatzes.

43,5 Mrd. €

Mindereinnahmen durch ermäßigte Steuersätze im Jahr 2026. Die Vielzahl an Ausnahmetatbeständen – vom Lebensmittel über Hotelübernachtungen bis zu Kulturleistungen – kostet den Fiskus allein in diesem Jahr diesen Betrag.

Was ist gut begründet – und was nicht?

Die ZEW-Evaluation bewertet die einzelnen Ermäßigungen anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs: Zielgenauigkeit, Verteilungseffekte, wirtschaftliche Effizienz, Wettbewerbswirkungen und administrative Umsetzbarkeit.

Lebensmittel

Gut begründbar

ÖPNV-Tickets

Gut begründbar

Photovoltaikanlagen

Gut begründbar

Gastronomie / Hotels

Schlecht begründbar

Kulturelle Angebote (Teile)

Schlecht begründbar

Gesundheit (Teile)

Schlecht begründbar

Besonders kritisch bewertet das ZEW Ermäßigungen, bei denen vor allem einkommensstärkere Haushalte profitieren – etwa bei Gastronomie- und Hotelleistungen. Zielgenauere Instrumente wären nach Einschätzung der Forschenden direkte Transfers, die effizienter wirken als pauschale Steuersenkungen.

Reformszenarien: Wie weit könnte der Regelsteuersatz sinken?

Szenario 1 – Vollständiger Abbau

16,7 %

Regelsteuersatz (statt 19 %)

−2,3 Prozentpunkte

Szenario 2 – Lebensmittel bleiben

< 19 %

Regelsteuersatz mit Beibehaltung der Lebensmittelermäßigung

Senkung möglich, kaum Verteilungseffekte

Zur Methodik: Die Analyse stützt sich auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und berücksichtigt Annahmen zur Steuerüberwälzung sowie zur Preiselastizität der Nachfrage. Ergänzt wurden Experteninterviews aus Praxis und Verwaltung sowie Simulationsrechnungen zu fiskalischen und verteilungspolitischen Wirkungen.

Auftraggeber: Die Studie wurde vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegeben – was ihr im laufenden steuerpolitischen Diskurs besonderes Gewicht verleiht.

Einordnung für die Beratungspraxis

Die ZEW-Studie ist keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage, aber ein steuerpolitisches Signal: Das BMF lässt wissenschaftlich prüfen, ob und wo ermäßigte Steuersätze abgebaut werden könnten. Im Zusammenhang mit den aktuell diskutierten Haushaltsoptionen – Mehrwertsteuererhöhung einerseits, Energiesteuersenkung andererseits – verdichtet sich das Bild einer Umsatzsteuerpolitik im Umbruch. Für Mandanten aus Gastronomie, Hotellerie und Kulturwirtschaft könnte eine Reformdiskussion mittelfristig relevant werden.

Hinweis: Es handelt sich um eine wissenschaftliche Analyse – keine beschlossene Gesetzesänderung. Konkrete Auswirkungen auf die Steuerlast von Mandanten entstehen erst, wenn der Gesetzgeber handelt.


Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Pressemitteilung vom 17.04.2026 · Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen · Autoren: Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Dr. Daniela Steinbrenner u.a.

Sieben Verlustjahre, kein Hobby: FG Düsseldorf bejaht Einkunftserzielungsabsicht bei Flugzeugvermietung

Rechtskräftig · Revision nicht zugelassen

FG Düsseldorf · Urteil vom 21.01.2026 · Az. 9 K 1503/24 E,F · rechtskräftig · veröffentlicht 16.04.2026

Sieben Jahre lang ausschließlich Verluste, dann Verkauf des Flugzeugs – und trotzdem Einkunftserzielungsabsicht? Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage im Fall einer Cessna-Vermietung über professionelle Vercharterer bejaht und damit die steuerliche Anerkennung der Verluste aus den Jahren 2012 bis 2014 durchgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Sachverhalt

Chronologie

2006 – Erblasser erwirbt Cessna (Bj. 1990, 6–9 Passagiere) ins Privatvermögen, Finanzierung über Bankdarlehen. Beginn der Vercharterung über professionelle Vercharterergesellschaft.

Ab 2007 – Weltfinanzkrise belastet den Chartermarkt. Durchgehend Verluste aus der Vermietungstätigkeit.

2011 – Insolvenz der ersten Vercharterergesellschaft. Wechsel zu einer anderen Vercharterergesellschaft.

2014 – Verkauf des Flugzeugs. Streitjahre 2012–2014: Finanzamt versagt Verlustberücksichtigung wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht.

Jan. 2026 – FG Düsseldorf gibt der Klage statt. Einkunftserzielungsabsicht wird bejaht, Verluste sind steuerlich anzuerkennen.

Finanzamt gegen Gericht

Finanzamt

Keine Überschusserzielungsabsicht. Nachträglich erstellte Prognoserechnung ist kein objektives Merkmal. Verträge mit Chartergesellschaften waren auf Dauer nicht geeignet, einen Überschuss zu erzielen.Abgelehnt

FG Düsseldorf

Einkunftserzielungsabsicht bejaht. Kein Hobbybereich, professionelle Betriebsführung, wirtschaftlich erklärbare Verluste, positive 30-Jahres-Prognose mit Totalüberschuss.Klage stattgegeben

Die tragenden Kriterien des Gerichts

1

Professionelle Vercharterung – kein Hobbybereich

Die Vermietung erfolgte stets über professionelle Vercharterergesellschaften. Der Erblasser besaß keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug zu keinem Zeitpunkt für private Urlaubs- oder Freizeitzwecke. Persönliche Motive (Steuersparen, Repräsentation) ließen sich nicht feststellen.

2

Wirtschaftlich erklärbare Verlustursachen

Die Verluste waren nicht Ausdruck einer von vornherein defizitären Konzeption, sondern Folge der Weltfinanzkrise ab 2007 und der Insolvenz des ersten Vercharterers 2011 – beides externe, nicht vom Steuerpflichtigen zu verantwortende Ereignisse.

3

30-Jahres-Prognose mit positivem Totalüberschuss

Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über 30 Jahre wies einen positiven Totalüberschuss aus. Das Gericht akzeptierte diesen Prognosezeitraum als sachgerecht, da Flugzeuge bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben können.

Zur nachträglichen Prognoserechnung: Das Finanzamt hatte die nachträglich erstellte Prognoserechnung als nicht objektiv verworfen. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Erstellung, sondern ob die Prognoserechnung auf plausiblen und belegbaren Annahmen beruht. Die Akzeptanz eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist bemerkenswert – und spiegelt die technischen Eigenschaften langlebiger Wirtschaftsgüter wider.

Abgrenzung Liebhaberei: Entscheidend für die Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist eine Gesamtschau aller Umstände. Das Fehlen persönlicher Nutzung und die professionelle Betriebsführung waren hier die ausschlaggebenden Indizien pro Einkunftserzielungsabsicht.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil zeigt, dass auch bei ungewöhnlichen Vermietungsobjekten mit langjährigen Verlustperioden die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden kann – wenn die Verlustursachen wirtschaftlich erklärbar sind, keine private Mitnutzung vorliegt und eine belastbare Totalüberschussprognose vorgelegt werden kann. Für die Beratung bedeutet das: Dokumentation ist entscheidend. Wer bei verlustbehafteten Vermietungstätigkeiten frühzeitig Vercharterungsverträge, Wartungsnachweise und eine nachvollziehbare Prognoserechnung vorhält, verbessert seine Ausgangsposition im späteren Streitfall erheblich.


Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, Az. 9 K 1503/24 E,F (rechtskräftig) · FG Düsseldorf, Newsletter April 2026 vom 16.04.2026

BFH bestätigt: § 15a Abs. 1a EStG bei vorgezogenen Einlagen ist verfassungsgemäß

BFH · Urteil vom 26.02.2026 · Az. IV R 27/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden, dass die Regelung zur Behandlung sog. vorgezogener Einlagen in § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist eine in der Praxis häufig umstrittene Frage im Bereich der Verlustverrechnung bei Kommanditisten höchstrichterlich und abschließend geklärt.

Der Leitsatz

BFH, Urteil IV R 27/23 vom 26.02.2026

Die Behandlung sog. vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.

Hintergrund: Das System des § 15a EStG

§ 15a EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei Kommanditisten auf den Betrag ihres Kapitalkontos. Verluste, die das Kapitalkonto unter null drücken würden, sind nur beschränkt ausgleichs- und abzugsfähig (sog. verrechenbare Verluste). Der Grundgedanke: Ein Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage – steuerlich soll er daher auch nur insoweit Verluste geltend machen können.

§ 15a Abs. 1a EStG – die zwei Alternativen

Alternative 1

Einlage wird nach Entstehung des Verlustes geleistet (nachträgliche Einlage) → erhöht das Kapitalkonto rückwirkend und ermöglicht Verlustausgleich

Alternative 2 – Streitgegenstand

Einlage wird vor Entstehung des Verlustes geleistet (vorgezogene Einlage), aber noch im selben Wirtschaftsjahr wieder entnommen → Einlage bleibt bei der Verlustberechnung unberücksichtigt

Warum war Alternative 2 verfassungsrechtlich umstritten?

Kritiker sahen in der Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Der Kommanditist, der eine Einlage erbringt und sie noch im selben Jahr wieder entnimmt, wird schlechter gestellt als derjenige, dessen Einlage das Wirtschaftsjahresende überdauert. Die Frage war, ob diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

Argument Kläger

Verstoß gegen Art. 3 GG

Die vorgezogene Einlage war wirtschaftlich real – sie hat das Vermögen der Gesellschaft vorübergehend erhöht. Die Nichtberücksichtigung bei der Verlustverrechnung allein wegen der späteren Entnahme im gleichen Jahr sei sachlich nicht gerechtfertigt.

BFH-Entscheidung

Verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 15a Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 EStG ein legitimes Ziel: Gestaltungen zu unterbinden, bei denen durch kurzzeitige Einlagen künstlich ein positives Kapitalkonto erzeugt und anschließend wieder aufgelöst wird, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen.

Praxisrelevanter Sachverhalt: Typischerweise geht es um Fälle, in denen ein Kommanditist kurz vor Jahresende eine Einlage leistet, die das Kapitalkonto auf null oder über null hebt, und diese Einlage kurz nach Jahresbeginn wieder entnimmt. § 15a Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 EStG verhindert, dass diese vorübergehende Einlage die Verlustverrechnung verbessert, wenn sie noch im selben Wirtschaftsjahr durch Entnahme wieder beseitigt wird.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, der für Kommanditgesellschaften und ihre Gesellschafter strukturell bedeutsam ist. Gestaltungsüberlegungen, die auf vorgezogene Einlagen zur Verbesserung der Verlustverrechnungssituation abzielen, sind damit eindeutig durch die Verfassungsmäßigkeit der Norm begrenzt. Für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume dürften Verfahren, die auf die Verfassungswidrigkeit gestützt wurden, damit keine Aussicht mehr auf Erfolg haben.

Planungshinweis: Bei der Gestaltung von Einlagen und Entnahmen in Kommanditgesellschaften ist darauf zu achten, dass vorgezogene Einlagen das Wirtschaftsjahresende überdauern müssen, um bei der Verlustverrechnung nach § 15a EStG berücksichtigt zu werden. Eine Entnahme noch im selben Wirtschaftsjahr ist nach dem BFH unschädlich für die Norm selbst – aber eben verlustverrechnungsrechtlich folgenlos.


Quelle: BFH, Urteil vom 26.02.2026, Az. IV R 27/23 · Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0955029

Leichenkühlräume sind keine steuerfreie Vermietung – BFH klärt Leistungscharakter bei Bestattungsleistungen

BFH · Urteil vom 18.12.2025 · Az. V R 31/23

Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Kühlung eines Leichnams nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist nicht die äußere Form – Raumüberlassung –, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung: die Kühlung des Leichnams.

Der Leitsatz

BFH, Urteil V R 31/23 vom 18.12.2025

Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird.

Der entscheidende Abgrenzungsmaßstab

Die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger einen Raum auf bestimmte Zeit nutzen kann und damit der typische Charakter einer Vermietung vorliegt. Der BFH stellt klar: Wird ein Kühlraum nicht passiv zur Nutzung überlassen, sondern aktiv zur Erbringung einer Dienstleistung – hier der Kühlung eines Leichnams – eingesetzt, überlagert dieser Dienstleistungscharakter die reine Raumüberlassung.

Steuerfreie Vermietung

Passive Überlassung eines Raums zur Nutzung durch den Leistungsempfänger auf Zeit – dieser bestimmt die Nutzung.§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG

Steuerpflichtige Dienstleistung

Aktive Nutzung der Räumlichkeit zur Erbringung einer Leistung – hier: Kühlung des Leichnams als prägender Leistungsinhalt.Umsatzsteuerpflichtig

Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 23.11.2020

Der BFH grenzt sein Urteil ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 23. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1335) ab. Dieses BMF-Schreiben hatte im Kontext der Überlassung von Kühlräumen an Bestatter Steuerfreiheit nahegelegt. Der BFH setzt dem die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Leistungscharakters entgegen: Wenn die Kühlung des Leichnams der prägende Inhalt der Leistung ist, scheidet Steuerfreiheit aus – unabhängig davon, wie die Leistung formal bezeichnet wird.

Praxisrelevante Abgrenzungsbeispiele:

Die Entscheidung zwingt zur Einzelfallbetrachtung. Leistungsinhalt und Vertragsgestaltung sind entscheidend.

Reine Raumüberlassung

Bestatter mietet Kühlzelle beim Betreiber an und betreibt die Kühlung selbst – Raumcharakter überwiegt.Tendenziell steuerfrei

Kühldienstleistung

Betreiber übernimmt Einlagerung und Kühlung des Leichnams – Dienstleistungscharakter überwiegt.Steuerpflichtig (BFH)

Krematorien / Leichenhallen

Überlassung durch Kommunen oder Kirchen – Abgrenzung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen.Einzelfallprüfung

Sarglagerung

Reine Lagerung ohne aktive Dienstleistungskomponente – nähert sich der klassischen Lagermiete an.Einzelfallprüfung

Handlungsbedarf in der Praxis

Betreiber von Kühlräumen und -zellen in der Bestattungsbranche – aber auch Krematorien, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäuser – sollten ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen. Wer Kühlleistungen bislang als steuerfreie Vermietung behandelt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, muss prüfen, ob offene Veranlagungszeiträume noch korrigiert werden müssen. Gleichzeitig entfällt bei steuerpflichtiger Behandlung die Vorsteuerausschlussregel – der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen wäre dann möglich.

BMF-Reaktion ausstehend: Der BFH weicht ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 23.11.2020) ab. Eine Anpassung des UStAE durch das BMF ist zu erwarten, liegt aber noch nicht vor. Bis dahin besteht Rechtsunsicherheit, wie Finanzämter offene Fälle behandeln werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 31/23 · Abgrenzung zu BMF-Schreiben vom 23.11.2020, BStBl I 2020 S. 1335, Tz. 2.2

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer gescheitert – VGH Hessen hebt Stadtratsbeschluss auf

VGH Hessen · Urteil vom 15.04.2026 · Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend

Die von der Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig. Das hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 15. April 2026 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben. Die Steuer von 0,90 Euro je Kubikmeter Trinkwasser bleibt damit nicht bestehen.

Der Verfahrensgang

Chronologie

Dez. 2023 – Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschließt Wasserverbrauchsteuersatzung: 0,90 € je m³ Trinkwasser, gültig ab 1. Januar 2024. Ziele: Haushaltsfinanzierung und Lenkung zu ressourcenschonendem Wasserverbrauch.

2024 – Hessisches Innenministerium (Kommunalaufsicht) beanstandet den Beschluss und hebt ihn auf.

April 2025 – Verwaltungsgericht Wiesbaden gibt der Klage der Stadt statt: Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden (Az. nicht mitgeteilt). Land Hessen legt Berufung ein.

15. Apr. 2026 – VGH Hessen hebt das Urteil des VG Wiesbaden auf: Wasserverbrauchsteuer ist rechtswidrig.

Die zwei tragenden Gründe des VGH

1

Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip

Gebühren müssen einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung vollständig decken können, dürfen andererseits aber nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirkt wirtschaftlich wie eine zusätzliche Gebühr neben der Grundgebühr und der mengenabhängigen Wassergebühr – und verletzt damit dieses Prinzip.

2

Unverhältnismäßigkeit beim lebensnotwendigen Verbrauch

Die Steuer erfasst auch den lebensnotwendigen und damit unvermeidbaren Trinkwasserverbrauch als Lebens- und Hygienemittel. Eine Lenkungswirkung – also eine Verhaltensänderung des Verbrauchers – kann beim unverzichtbaren Mindestverbrauch nicht eintreten. Insoweit ist die Steuer unverhältnismäßig.

Grundsätzliche Kompetenz bleibt: Der VGH hat ausdrücklich anerkannt, dass Kommunen die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung örtlicher Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung besitzen. Die Wiesbadener Steuer scheitert nicht an der Kompetenzfrage, sondern an ihrer konkreten Ausgestaltung.

Bedeutung über Wiesbaden hinaus

Die Entscheidung ist für andere Kommunen relevant, die ähnliche Instrumente erwägen oder bereits eingeführt haben. Andere Städte und Gemeinden hatten die Wiesbadener Steuer aufmerksam verfolgt – sie galt als Pilotprojekt für kommunale Wasserverbrauchsteuern in Deutschland. Der VGH hat nun zwei grundlegende Grenzen gezogen: die Bindung an das Kostendeckungsprinzip und den Schutz des lebensnotwendigen Verbrauchs vor Lenkungssteuern.

Für Wiesbadener Steuerpflichtige: Soweit Wasserverbrauchsteuer bereits entrichtet wurde, dürfte angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus – erst nach deren Vorliegen lässt sich die genaue Reichweite des Urteils vollständig beurteilen.

Nicht rechtskräftig: Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist möglich; darüber hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden. Die endgültige Klärung steht damit noch aus. Schriftliche Urteilsbegründung bei Redaktionsschluss noch nicht verfügbar.


Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Pressemitteilung vom 15.04.2026 · Urteil vom 15.04.2026, Az. 5 A 1027/25 · schriftliche Urteilsbegründung ausstehend · nicht rechtskräftig

Tarifbegünstigung bei sukzessiver Bestandsabgabe: FG Münster stärkt Handelsvertreter

Revision anhängig · BFH Az. IV R 6/26

FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 1985/22 F · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026

Gibt ein Versicherungsvertreter seinen Bestand in mehreren Teilschritten über verschiedene Veranlagungszeiträume ab und erhält er dafür jeweils Ausgleichszahlungen, kann jede Teilabgabe für sich die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG erfüllen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden – gegen die Auffassung des Finanzamts, das die zeitliche Streckung als Hindernis für die Zusammenballung von Einkünften wertete.

Der Sachverhalt

Chronologie

Bis 2008 – Kläger (K2) betreibt Einzelunternehmen als Handelsvertreter (§ 89b HGB) für einen Versicherer, erzielt Bestandsprovisionen.

Ab 2008 – Fortführung als oHG (Klägerin zu 1.) gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern. K2 hält 2016 eine 50%-Beteiligung am Versicherungsgesamtbestand.

1. Feb. 2017 – K2 überträgt 10 % des Gesamtbestands an einen Mitgesellschafter. Ausgleichszahlung vom Versicherer (berechnet nach § 89b HGB) im Jahr 2017.

1. Feb. 2018 – K2 überträgt weitere 10 % des Gesamtbestands. Ausgleichszahlung ebenfalls im Jahr 2018. Verbleibender Anteil: 10 %.

FA – Lehnt Tarifbegünstigung ab: Zahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen, daher keine Zusammenballung von Einkünften.

Streitpunkt: Zusammenballung trotz Zahlung in zwei Jahren?

Finanzamt

Ausgleichszahlungen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) – daher fehlt die für § 34 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften.Abgelehnt

FG Münster

Jede Teilbestandsabgabe ist eigenständig zu beurteilen und begründet für sich einen eigenen Ausgleichsanspruch mit Entschädigungscharakter – jeweils mit Zusammenballung im Zahlungsjahr.Stattgegeben

Die tragenden Argumente des Gerichts

1

Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1c EStG

Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren. Mit jeder Teilabgabe verzichtet K2 auf künftige Provisionsansprüche – belegt durch den signifikanten Rückgang der Provisionseinnahmen nach jeder Übertragung.

2

Eigenständigkeit jeder Teilabgabe

Jede Teilbestandsabgabe ist gesondert zu beurteilen, da K2 die jeweilige Anspruchsentstehung nicht allein herbeiführen konnte – es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers. Damit liegt kein einheitlicher Vorgang vor, der künstlich gestreckt wurde.

3

Zusammenballung im jeweiligen Zahlungsjahr

Die Ausgleichszahlung führt im Jahr des Zuflusses zu einer erhöhten steuerlichen Belastung durch die Zusammenballung von Einnahmen – genau die Situation, die § 34 EStG abmildern soll. Dass dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eintritt, steht der Begünstigung nicht entgegen.

Rechtlicher Rahmen: § 34 Abs. 1 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz vor (sog. Fünftelregelung). § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verweist auf Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfasst Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden – wozu auch Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB gehören können.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil ist für alle Handelsvertreter – insbesondere im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbereich – relevant, die Bestände sukzessive abgeben oder übertragen. Bislang war die Frage, ob eine gestreckte Bestandsabgabe die Tarifbegünstigung ausschließt, nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG Münster legt einen praxisgerechten Maßstab an: Nicht die zeitliche Streckung über mehrere Jahre ist entscheidend, sondern ob jede Teilabgabe für sich einen eigenständigen Entschädigungsanspruch begründet.

Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IV R 6/26 angenommen. In vergleichbaren Fällen sollten Einsprüche offen gehalten und auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 1985/22 F (nrkr.) · Revision BFH Az. IV R 6/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026

§ 175b AO greift auch bei Rechtsanwendungsfehlern des Finanzamts – FG Münster weitet Korrekturbefugnis aus

FG Münster · Urteil vom 13.02.2026 · Az. 4 K 64/23 E · nicht rechtskräftig · veröffentlicht 15.04.2026

Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 175b AO ändern, wenn die fehlerhafte Veranlagung nicht auf einem Datenübermittlungsproblem, sondern auf einem eigenen Rechtsanwendungsfehler des Sachbearbeiters beruht? Das Finanzgericht Münster hat diese Frage bejaht – mit Konsequenzen für die Bestandskraft von Bescheiden, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.

Der Sachverhalt

Chronologie

Jan. 2019 – Kläger erhält Entschädigungszahlung vom früheren Arbeitgeber. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird fristgerecht übermittelt.

Vor Abgabe – Kläger kündigt der Sachbearbeiterin des FA telefonisch an, die Entschädigung über mehrere Jahre verteilt versteuern zu wollen.

Steuererklärung – Kläger erklärt nur 1/5 der Entschädigungszahlung und beantragt die „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG. Das FA folgt dem – rechtlich unzutreffend.

Folgejahr 2020 – Neuer Sachbearbeiter erkennt den Fehler: Die Fünftelregelung bewirkt eine ermäßigte Besteuerung des Gesamtbetrags im Zuflussjahr – keine Verteilung auf fünf Jahre. Das FA ändert den ESt-Bescheid 2019.

Klage – Kläger argumentiert: FA war „bösgläubig“ (kannte die eLStB), § 175b AO greife daher nicht; § 174 Abs. 3 AO mangels ausdrücklichem Vorbehalt ebenfalls nicht.

Die Entscheidung des FG Münster

Der 4. Senat wies die Klage ab. Das Finanzamt war nach Auffassung des Gerichts gleich auf zwei Grundlagen zur Änderung berechtigt:

Änderung wegen elektronischer Daten

§ 175b Abs. 1 AO

Eine Änderung ist zulässig, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Der Grund der Abweichung – auch ein Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts – ist unerheblich. Die Norm soll Bescheide, die auf eLStB beruhen, für spätere Korrekturen offenhalten.Einschlägig

Widerstreit der Steuerfestsetzung

§ 174 Abs. 3 AO

Die Entschädigungszahlung wurde im Streitjahr 2019 zu 4/5 nicht erfasst, weil aufgrund des Telefonats erkennbar war, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden sollte. Das war für den Kläger aufgrund der Korrespondenz erkennbar.Einschlägig

Der Kern: § 175b AO ist keine Norm für Datenübertragungsfehler allein

„Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhen, soll § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten – unabhängig davon, warum die Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden.“

Das Gericht lehnte das Argument der „Bösgläubigkeit“ des Finanzamts ausdrücklich ab. Dass die Sachbearbeiterin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung kannte und dennoch rechtsfehlerhaft veranlagte, sperrt die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO nicht. Maßgeblich ist allein das Ergebnis: Die übermittelten Daten wurden nicht zutreffend berücksichtigt.

Zur Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Die Fünftelregelung bewirkt eine tarifliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindungen, Entschädigungen). Der Gesamtbetrag ist im Zuflussjahr zu versteuern, aber so, als würde nur 1/5 zugerechnet – der Steuerbetrag wird anschließend verfünffacht. Es findet keine echte Verteilung der Besteuerung auf fünf Jahre statt, wie der Kläger irrtümlich annahm.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil hat erhebliche praktische Tragweite. § 175b AO wird damit zu einer weitreichenden Korrekturnorm für alle Bescheide, die auf elektronisch übermittelten Daten beruhen – also insbesondere Einkommensteuerbescheide mit Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder Kapitalertragsdaten. Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass ein Bescheid bestandsfest wird, wenn das Finanzamt die Daten zwar kannte, aber rechtsfehlerhaft angewendet hat.

Revisionsverfahren beachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat das Verfahren unter Az. IX R 3/26 angenommen. In einschlägigen Fällen sollten Einsprüche mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.02.2026, Az. 4 K 64/23 E (nrkr.) · Revision BFH Az. IX R 3/26 · FG Münster, Newsletter April 2026 vom 15.04.2026

Höhere Steuerfreigrenze für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – rückwirkend ab 1. Januar 2026

BMF-Schreiben vom 23.03.2026 · IV C 5 – S 2337/00030/002/005 · koordinierter Ländererlass

Das BMF hat im Vorgriff auf eine noch ausstehende förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien klargestellt, dass die erhöhten Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits ab dem 1. Januar 2026 angewendet werden können. Für die Lohnabrechnung betroffener Mandanten besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Die neuen Beträge im Überblick

Regelmäßige Tätigkeit

Monatlicher Mindestbetrag

250 €→275 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 3 LStR

Gültig ab01.01.2026

Gelegentliche Tätigkeit

Tagesmindestsatz

8 €→9 €

RechtsgrundlageR 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR

Gültig ab01.01.2026

Worum geht es bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG?

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die aus öffentlichen Kassen als Aufwandsentschädigung gezahlt werden – sofern sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand nicht offensichtlich übersteigen. Die Lohnsteuer-Richtlinien konkretisieren, bis zu welchen Mindestbeträgen eine Aufwandsentschädigung pauschal als steuerfrei anerkannt wird, ohne dass der tatsächliche Aufwand einzeln nachgewiesen werden muss.

Typische Anwendungsfälle: Gemeinde- und Stadtratsmitglieder, ehrenamtliche Richter, Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Betreuer in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie sonstige ehrenamtlich für öffentliche Stellen tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

Besonderheit: Vorwegnahme der LStR-Änderung

Die förmliche Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien erfordert ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 7 GG (Zustimmung des Bundesrates). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das BMF hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass es keine Bedenken gibt, die erhöhten Beträge bereits jetzt anzuwenden.

Praktische Bedeutung: Lohnbuchhaltungen, die seit Januar 2026 noch mit den alten Beträgen (250 € / 8 €) gearbeitet haben, können rückwirkend korrigieren – müssen es aber nicht zwingend sofort. Das BMF-Schreiben dient gerade dazu, den Korrekturbedarf zu minimieren, indem die Neuwerte so früh wie möglich angewendet werden.

Handlungsbedarf in der Praxis

1

Betroffene Mandanten identifizieren

Prüfen, welche Mandanten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an ehrenamtlich Tätige zahlen – insbesondere kommunale Einrichtungen, Verbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

2

Lohnabrechnung ab Januar 2026 anpassen

Ab sofort sind 275 € monatlich (regelmäßige Tätigkeit) bzw. 9 € täglich (gelegentliche Tätigkeit) als steuerfreier Mindestbetrag zugrunde zu legen. Bereits durchgeführte Abrechnungen mit den alten Werten können korrigiert werden.

3

LStR-Änderung im Blick behalten

Die förmliche Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) steht noch aus. Das BMF-Schreiben schafft bis dahin die notwendige Rechtsgrundlage für die vorgezogene Anwendung.


Quelle: BMF-Schreiben vom 23.03.2026, IV C 5 – S 2337/00030/002/005 (koordinierter Ländererlass) · Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen

Mehrwertsteuererhöhung: Was eine neue IMK-Studie zu Verteilungswirkung und Konjunkturrisiken zeigt

Hans-Böckler-Stiftung / IMK · Pressemitteilung vom 15.04.2026 · Autoren: Prof. Dr. Sebastian Dullien, Dr. Silke Tober

In der Bundesregierung wird Medienberichten zufolge geprüft, den Mehrwertsteuersatz anzuheben, um Haushaltslücken zu schließen und möglicherweise Entlastungen bei Einkommensteuer oder Sozialbeiträgen zu finanzieren. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung hat die möglichen Wirkungen einer solchen Maßnahme analysiert. Die Ergebnisse geben einen nüchternen Blick auf Verteilungseffekte, fiskalische Erträge und konjunkturelle Risiken.

Belastungswirkung: Ärmere und Familien tragen mehr

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die alle Konsumenten trifft – aber nicht gleichmäßig. Da einkommensschwächere Haushalte und Familien einen größeren Anteil ihres Einkommens für Konsum ausgeben, sind sie relativ stärker belastet. Die IMK-Analyse konkretisiert das mit Beispielrechnungen für eine Erhöhung des Regelsatzes um einen Prozentpunkt:

HaushaltstypBruttoeinkommenMehrbelastungIn % des Einkommens
Familie, 2 Kinder~3.800 €/Monat~11 €/Monat~0,3 %
Alleinstehende/r~3.800 €/Monat~8 €/Monat~0,2 %
Alleinstehende/r> 13.000 €/Monat~0,1 %

Gegenmaßnahme: Ermäßigten Satz senken – aber mit Abstrichen

Als Ausgleich wird diskutiert, den ermäßigten Steuersatz (aktuell 7 %) gleichzeitig zu senken, da dieser vor allem Grundnahrungsmittel und Personenverkehr betrifft – Güter, für die ärmere Haushalte und Familien überproportional viel ausgeben. Die IMK-Analyse zeigt die fiskalischen Konsequenzen verschiedener Kombinationen:

Regelsatz +1 Pkt., kein Ausgleich

> 8 Mrd. €

Mehreinnahmen Bund

Regelsatz +1 Pkt., ermäßigt −2 Pkt.

4,6 Mrd. €

Mehreinnahmen Bund

Regelsatz +3 Pkt., ermäßigt −2 Pkt.

21 Mrd. €

Mehreinnahmen Bund

Das Dilemma: Eine sozial ausgewogene Kombination reduziert den fiskalischen Ertrag erheblich. Sollen die Mehreinnahmen nennenswert sein, bleibt eine spürbare Mehrbelastung – erneut überproportional für ärmere Haushalte und Familien.

Konjunkturrisiko: Inflationsschub und EZB-Reaktion

Eine Kombination aus +3 Prozentpunkten Regelsatz und −2 Prozentpunkten ermäßigtem Satz würde die Inflationsrate laut IMK-Berechnung um knapp einen Prozentpunkt erhöhen – mit möglicher Unterschätzung, da nicht sicher ist, ob der Handel Senkungen beim ermäßigten Satz vollständig weitergibt. Die Autoren sehen zwei konjunkturelle Risiken:

1. Konsumrückgang und Einbruch im Wohnungsbau: Steigende Preise dämpfen die Kaufbereitschaft und bremsen den Wohnungsbau – beide gelten als zentrale Stützen einer wirtschaftlichen Erholung.

2. EZB-Reaktion: Höhere Inflation könnte die Europäische Zentralbank zu weiteren Zinserhöhungen veranlassen, was Investitionen und die ohnehin belastete Industrie zusätzlich treffen würde.

Entlastungen durch Einkommensteuer oder Sozialbeiträge – nur bedingt wirksam

Das IMK bewertet auch die Idee, Mehrwertsteuereinnahmen in Senkungen bei Einkommensteuer oder Krankenkassenbeiträgen umzuschichten, skeptisch: Bei einkommensschwachen Haushalten, die kaum Einkommensteuer zahlen, kämen solche Entlastungen gar nicht an. Bei Beitragssenkungen würde die Hälfte des Effekts an Unternehmen, nicht an Haushalte fließen. Hinzu kommt ein psychologischer Effekt: Steuerentlastungen werden erfahrungsgemäß weniger wahrgenommen als Preiserhöhungen – was die Konsumstimmung per Saldo negativ belasten könnte.

Hinweis: Es handelt sich um eine wirtschaftswissenschaftliche Analyse des IMK auf Basis eines noch nicht beschlossenen Vorhabens. Eine gesetzliche Änderung des Mehrwertsteuersatzes liegt derzeit nicht vor.


Quelle: Hans-Böckler-Stiftung / IMK, Pressemitteilung vom 15.04.2026 · Kurzstudie „Mehrwertsteuererhöhung: Schlechte Politik mit riskantem Timing“ · Autoren: Prof. Dr. Sebastian Dullien, Dr. Silke Tober

Nutzflächen im reinen Wohngebäude bleiben außer Ansatz – und das könnte viele Bescheide betreffen

FG Niedersachsen · Beschluss vom 27.02.2026 · Az. 1 V 179/25 · veröffentlicht 15.04.2026

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem weiteren Beschluss zur Grundsteuerreform klargestellt: Befindet sich in einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude auch Nutzfläche (etwa ein Abstellraum, Keller oder Hobbyraum), bleibt diese bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags außer Ansatz. Für die Praxis könnte dies erhebliche Breitenwirkung entfalten.

Die entschiedene Rechtsfrage

Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG wird die Nutzfläche eines Gebäudes bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags nur dann berücksichtigt, wenn das Gebäude auch tatsächlich einer anderen als einer Wohnnutzung dient. Erfolgt ausschließlich eine Wohnnutzung, bleibt vorhandene Nutzfläche – unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe – vollständig unberücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts: Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG ohne Ansatz.

Wann greift die Regelung?

Wird das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt?

Ja – reine Wohnnutzung

Nutzflächen (z.B. Keller, Abstellräume, Hobbyräume) bleiben vollständig außer Ansatz. Nur Wohnfläche wird erfasst.

Nein – gemischte Nutzung

Nutzflächen werden regulär angesetzt, soweit sie der gewerblichen oder sonstigen nicht wohnlichen Nutzung dienen.

Das Massenproblem: Fehlerhafte Erklärungen in großem Umfang

Das Gericht weist ausdrücklich auf die mögliche Breitenwirkung hin. Die Finanzämter haben bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden die Angaben aus den Grundsteuererklärungen in der Regel ungeprüft übernommen. Viele Steuerpflichtige haben dabei möglicherweise versehentlich Nutzflächen erklärt, obwohl sich diese in ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden – mit der Folge, dass der Äquivalenzbetrag zu hoch festgesetzt wurde.

Typische Fehlerquelle: In der Grundsteuererklärung waren Wohnfläche und Nutzfläche getrennt anzugeben. Flächen wie Kellerräume, Abstellkammern, nicht ausgebaute Dachböden oder Hauswirtschaftsräume wurden vielfach als „Nutzfläche“ deklariert – obwohl das Gebäude insgesamt nur Wohnzwecken dient und diese Flächen damit außer Ansatz bleiben müssten.

Handlungsmöglichkeiten – drei Wege

1

Offenes Einspruchsverfahren

Liegt bereits ein Einspruch vor – auch wenn er aktuell ruht – kann die fehlerhafte Nutzflächenerfassung noch im laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Dies ist der direkteste Weg zur Korrektur.

2

Antrag auf Fortschreibung (ohne offenes Einspruchsverfahren)

Ist der Bescheid bestandskräftig, können Steuerpflichtige über einen Antrag auf Fortschreibung die Korrektur zu Unrecht erfasster Nutzfläche für die Zukunft erreichen. Eine rückwirkende Korrektur ist auf diesem Weg nicht möglich.

3

AdV-Antrag bei konkreten Fehlern

Wie im Parallelbeschluss 1 V 35/26 klargestellt: Konkrete Fehler bei der Flächenermittlung bieten eine stärkere Grundlage für einen AdV-Antrag als abstrakte Verfassungszweifel am NGrStG.

Jetzt prüfen: Mandanten mit niedersächsischen Wohnimmobilien sollten ihre Grundsteuererklärung und den ergangenen Bescheid daraufhin prüfen, ob versehentlich Nutzflächen in einem reinen Wohngebäude erklärt wurden. Bei laufendem Einspruchsverfahren besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.


Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 V 179/25 · Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026 vom 15.04.2026 · Erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, nicht rechtskräftig · Vgl. auch FG Niedersachsen, Beschluss 1 V 35/26 vom 27.02.2026