Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Antragloses Kindergeld ab 2027: Kabinett beschließt Gesetzentwurf – was Familien und Berater wissen müssen

Das Bundeskabinett hat am 18. März 2026 den Gesetzentwurf für die antragslose Auszahlung des Kindergelds beschlossen. Ab 2027 soll das Kindergeld nach der Geburt ohne Antrag fließen – in zwei Stufen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen künftig.

Was sich ändert

Bislang müssen Eltern das Kindergeld aktiv bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Mit dem neuen Gesetz – geplanter Inkrafttretenstermin ist der 1. Januar 2027 – wird das Kindergeld künftig antragslos ausgezahlt, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen. Grundlage ist das sog. Once-Only-Prinzip: Daten, die der Verwaltung bereits bekannt sind, müssen nicht erneut angegeben werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt bereits heute für jedes Neugeborene eine Steuer-ID. Die Geburtsmeldung läuft vom Standesamt über die Meldebehörde zum BZSt – und künftig automatisch weiter zur Familienkasse. Der fehlende Baustein für die antragslose Auszahlung ist allein die bekannte IBAN der Eltern.

Die zwei Einführungsstufen

01.01.2027 – Inkrafttreten des Gesetzes

Rechtliche Grundlage für das antragslose Kindergeld tritt in Kraft. Technische Umsetzung beginnt.

Stufe 1 – voraussichtlich März 2027

Antragslose Auszahlung für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, die bisher das Kindergeld erhält.

Stufe 2 – voraussichtlich November 2027

Antragslose Auszahlung auch für erste Kinder, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).

Voraussetzungen für Stufe 2 (erstes Kind)

🏠

Mindestens ein Elternteil wohnt gemeinsam mit dem Kind im Inland

🏦

Eine IBAN des auszahlenden Elternteils ist dem BZSt bekannt

💼

Mindestens ein Elternteil ist im Inland erwerbstätig

Wie die IBAN übermittelt werden kann

Drei Wege zur IBAN-Übermittlung

Eltern können ihre IBAN bereits heute dem BZSt mitteilen – über das Steuerportal ELSTER, über die App IBAN+ oder indem sie ihre Bank beauftragen, die IBAN direkt an das BZSt zu übermitteln. Je früher die IBAN hinterlegt ist, desto reibungsloser läuft die automatische Auszahlung nach der Geburt an.

Was bleibt beim Alten

Nicht alle Fälle werden antragslos abgewickelt

Sind die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung nicht erfüllt – etwa weil keine inländische Erwerbstätigkeit vorliegt (z. B. bei Selbständigen, die noch keine entsprechenden Daten übermittelt haben) oder die IBAN unbekannt ist – erhalten Eltern weiterhin das Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Antrag. Fehlende Angaben können dann ergänzt werden.

Prüfung und Missbrauchsprävention bleiben bestehen

Auch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs. Die bestehenden Mechanismen zur Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen werden weiterhin angewendet. Das antragslose Verfahren ersetzt nicht die materielle Anspruchsprüfung, sondern lediglich den formalen Antrag.

Relevanz für die Steuerberatungspraxis

Mandantenberatung: Frühzeitig auf IBAN-Hinterlegung hinweisen

Mandanten, die Kinder erwarten oder planen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, ihre IBAN beim BZSt zu hinterlegen. Das gilt besonders für Selbständige und Freiberufler, bei denen der Nachweis inländischer Erwerbstätigkeit ggf. nicht automatisch vorliegt – sie fallen möglicherweise zunächst aus dem automatischen Verfahren heraus und müssen weiterhin einen (vorausgefüllten) Antrag stellen.

Lohnabrechnung und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ändert sich durch die Reform nichts an der lohnsteuerlichen Behandlung des Kindergeldes. Das Kindergeld bleibt eine Steuervergütung, die direkt von der Familienkasse an die Eltern ausgezahlt wird. Die Änderung betrifft ausschließlich das Antragsverfahren.

Das BMF plant weitere Digitalisierungsschritte: Ausweitung der vorausgefüllten Steuererklärung für einfache Fälle, verständlichere Sprache im Einkommensteuerbescheid sowie ein überarbeitetes Steuer-ID-Mitteilungsschreiben. Die Kindergeldreform ist der erste sichtbare Schritt einer breiteren Verwaltungsmodernisierung.

Der Gesetzentwurf wurde am 18.03.2026 im Kabinett beschlossen. Er muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant – eine Bestätigung durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 · Gesetzentwurf antragloses Kindergeld · Kabinettsbeschluss vom 18.03.2026

Dienstwagenüberlassung als tauschähnlicher Umsatz: BMF passt UStAE an BFH-Rechtsprechung an

Mit koordiniertem Ländererlass vom 3. März 2026 wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil V R 25/21 vom 30. Juni 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer an und nimmt ergänzende Änderungen im UStAE vor. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung bleibt im Wesentlichen erhalten.

Hintergrund: Das BFH-Urteil V R 25/21

Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 entschieden: Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug individuell arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung überlassen und wird diese Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung – und die Fahrzeugüberlassung ist das Entgelt für einen Teil der Arbeitsleistung.

Entscheidend für das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes ist nach dem BFH, ob ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht: Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, genügt das für einen unmittelbaren Zusammenhang. Ein bloßer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis reicht dagegen nicht.

Die Kernaussagen des BMF-Schreibens

Bisherige Dienstwagenpraxis bleibt erhalten

Das BMF stellt klar: Aus der BFH-Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung. Die Anpassungen im UStAE sind ergänzender und klarstellender Natur – die bewährten Berechnungsmethoden (insbesondere die Bemessung der Umsatzsteuer auf Basis des lohnsteuerlichen Sachbezugswerts) können weiter angewendet werden.

Tauschähnlicher Umsatz: Leistungsort am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Die Einordnung als tauschähnlicher Umsatz hat leistungsortrechtliche Konsequenzen: Die Fahrzeugüberlassung gilt als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und liegt am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Das BMF ergänzt den UStAE entsprechend und stellt klar, dass auch eine anteilige Arbeitsleistung als „Mietzins“ im Sinne dieser Leistungsortbestimmung gilt.

Entgeltlich vs. unentgeltlich: Die maßgebliche Abgrenzung

Entgeltliche Überlassung (Regelfall)

Individuell arbeitsvertraglich vereinbart oder auf mündlichen Abreden / betrieblicher Übung beruhend, tatsächlich in Anspruch genommen, das Dienstverhältnis mitprägend. → Tauschähnlicher Umsatz · Leistungsort: Wohnsitz Arbeitnehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)

Unentgeltliche Überlassung (Ausnahme)

Kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, z. B. rein gefälliges Überlassen ohne arbeitsvertragliche Grundlage. → § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG · Leistungsort: Sitzort des Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)

Die UStAE-Änderungen im Detail

Änderungen im Überblick

Abschn. 3a.5 Abs. 4Neuer Satz 3: Klarstellung, dass auch die anteilige Arbeitsleistung als Mietzins i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt. Neuer Satz 4 (bisher Satz 3): Leistungsort bei ausnahmsweise unentgeltlicher Überlassung nach § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort).

Abschn. 15.23 Abs. 9Neuer Satz 2: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Privatnutzungsrecht individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht. Neuer Satz 3: Gleiches gilt, wenn die Nutzungsüberlassung auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruht.

Die ausdrückliche Einbeziehung von mündlichen Abreden und betrieblicher Übung in Abschnitt 15.23 Abs. 9 Satz 3 UStAE ist besonders praxisrelevant: Sie bedeutet, dass nicht nur schriftliche Dienstwagenvereinbarungen, sondern auch gelebte Praxis im Betrieb die Entgeltlichkeit begründen kann.

Anwendungsregelung

Sofort

Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle – keine zeitliche Beschränkung auf zukünftige Umsätze.

bis 30.06.2026

Nichtbeanstandungsregelung: Bei ausnahmsweise unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung kann noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt werden.

ab 01.07.2026

Bei unentgeltlicher Überlassung gilt zwingend § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort) als Leistungsort.

Bedeutung für die Praxis

Laufende Dienstwagenvereinbarungen

Für die große Mehrheit der betrieblichen Dienstwagenregelungen ändert sich materiell nichts: Wo ein individuell vereinbartes Privatnutzungsrecht besteht und tatsächlich genutzt wird, lag schon bisher ein entgeltlicher Umsatz vor. Das BMF-Schreiben bestätigt diese Praxis und schreibt sie im UStAE fest.

Betriebliche Übung und mündliche Abreden

Neu und praxisrelevant ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch eine auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruhende Fahrzeugüberlassung als entgeltlich gilt. Unternehmen, die Fahrzeuge ohne schriftliche Vereinbarung überlassen, aber faktisch als Teil des Vergütungspakets, sollten die umsatzsteuerliche Einordnung als tauschähnlichen Umsatz in ihre Compliance-Prüfung einbeziehen.

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Leistungsortfrage beachten

Wohnt der Arbeitnehmer im Ausland, liegt der Leistungsort der Fahrzeugüberlassung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Ausland – der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Das kann den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für das Fahrzeug beeinflussen. Arbeitgeber mit im Ausland ansässigen Arbeitnehmern sollten diese Konstellation bei ihrer umsatzsteuerlichen Planung berücksichtigen.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und gilt für alle offenen Fälle. Die Nichtbeanstandungsregelung für unentgeltliche Überlassungen läuft zum 30. Juni 2026 aus.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026 · Bezugsentscheidung: BFH V R 25/21 vom 30.06.2022

Abfärbung trifft gewerbliche Prägung: FG Münster versagt verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die sowohl aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (Abfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) als auch aufgrund ihrer eigenen Struktur (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als gewerblich gilt, kann sich nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berufen. Die Revision ist zugelassen.

Die Ausgangslage: Zwei Wege zur Gewerblichkeit

Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Mechanismen, mit denen eine an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft steuerlich als gewerblich eingestuft wird – mit weitreichenden Folgen für die Gewerbesteuer:

Abfärbung§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG: Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, wird insgesamt als gewerblich behandelt – ihre originär vermögensverwaltenden Einkünfte „färben sich ab“.

Prägung§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eine Personengesellschaft ist gewerblich geprägt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese (oder Nichtgesellschafter) zur Geschäftsführung befugt sind – wie bei der klassischen GmbH & Co. KG.

Folge§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG: Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gilt als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.

Das Problem: Verfassungskonforme Auslegung bei reiner Abfärbung

Der BFH hat für den Fall, dass eine Personengesellschaft ausschließlich aufgrund von Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als gewerblich gilt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG entwickelt: Würden im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen, gebiete das Gleichheitsgebot eine einschränkende Auslegung – die Gesellschaft gilt dann trotz § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht als Gewerbebetrieb.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz und gewerblichen Beteiligungseinkünften – wollte von dieser Rechtsprechung profitieren.

Auffassung der Klägerin

Da die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, scheidet eine gewerbliche Prägung nach Nr. 2 aus. Deshalb sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform einschränkend auszulegen – kein Gewerbebetrieb im Gewerbesteuersinne.

Entscheidung FG Münster

Abfärbung und gewerbliche Prägung liegen parallel vor. Fiele die Abfärbung weg, bliebe die Prägung. Die Klägerin unterläge weiterhin der Gewerbesteuer – verfassungskonforme Auslegung nicht geboten.

Die tragende Begründung des FG

Verfassungskonforme Auslegung nur bei ausschließlich nicht-gewerblichen Einkünften

Eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann geboten, wenn im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin parallel zur Abfärbung auch gewerblich geprägt ist – unabhängig von den Beteiligungseinkünften.

Gewerbliche Prägung „lebt wieder auf“ – kein Schutzraum für die Klägerin

Das FG entwickelt den entscheidenden Gedanken: Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht durch das Vorliegen der Abfärbung verdrängt, sondern tritt nur in deren Schatten zurück. Fiele die Abfärbung – etwa durch Wegfall der gewerblichen Beteiligungseinkünfte – weg, lebte die gewerbliche Prägung unmittelbar wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer aufgrund ihrer eigenen Struktur. Eine verfassungswidrige Überbesteuerung liegt damit nicht vor.

Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zur reinen Abfärbung

Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach dem FG Münster nur für den Fall entwickelt worden, dass eine Personengesellschaft allein wegen Abfärbung als gewerblich gilt und ohne diese Abfärbung ausschließlich nicht-gewerbliche Einkünfte hätte. Kommt – wie hier – eine eigenständige gewerbliche Prägung hinzu, greift dieser Schutzgedanke nicht. Die Entscheidung grenzt damit den Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung klar ab.

Bedeutung für die Praxis

GmbH & Co. KG mit Beteiligungen und Grundbesitz

Das Urteil betrifft eine in der Praxis häufige Konstellation: die grundbesitzhaltende GmbH & Co. KG, die zudem Anteile an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft hält. Wer bislang darauf vertraut hat, dass die Abfärbung die gewerbliche Prägung verdrängt und dadurch ein Ausweg aus der Gewerbesteuerpflicht entsteht, muss diese Struktur neu bewerten. Das Nebeneinander beider Gewerblichkeitsgründe schließt die verfassungskonforme Auslegung nach dem FG Münster aus.

Gestaltungsüberlegungen bei Neustrukturierungen

Soll die Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vermieden werden, ist das Zusammentreffen von Abfärbung und gewerblicher Prägung zu vermeiden. Ansatzpunkte können die Umstrukturierung der Gesellschafterstruktur (Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär, um die Prägungsvoraussetzungen zu beseitigen) oder die Herauslösung der gewerblichen Beteiligung sein. Beide Wege erfordern eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Revision zugelassen – BFH-Entscheidung abwarten

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auch in Fällen des Zusammentreffens von Abfärbung und gewerblicher Prägung verfassungskonform einzuschränken ist, ist damit höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Gewerbesteuermessbescheide offenhalten und Einspruch einlegen, um von einer möglichen BFH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren zu können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein BFH-Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Betroffene sollten Einsprüche gegen vergleichbare Festsetzungen einlegen und das Verfahren beobachten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 · Urteil 15 K 1605/24 G vom 17.02.2026 · Revision zugelassen

Rechnungsaussteller im Zentralregulierungssystem: FG Münster zur Zurechnung nach § 14c Abs. 2 UStG und zur Anscheinsvollmacht

Stellt ein Zentralregulierer Rechnungen ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der Anschlusshäuser aus, sind diese den Anschlusshäusern als Rechnungsausstellern zuzurechnen – auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung. Wer zentrale organisatorische Aufgaben an Dritte delegiert, muss deren Abrechnungsverhalten im Blick behalten. Das FG Münster bejaht die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG – Revision zugelassen (BFH V R 5/26).

Der Sachverhalt

Eine KG fungierte als Zentralregulierer zwischen Lieferanten und Großhändlern (Anschlusshäusern), zu denen die Klägerin als Kommanditistin gehörte. Die KG übernahm für die Lieferanten das Delkredere-Risiko – also das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Die Lieferanten zahlten hierfür Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Lieferanten

zahlen Delkredereprovision

KG (Zentralregulierer)

übernimmt Delkredere-Risiko · stellt Rechnungen „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ aus

Anschlusshäuser (u. a. Klägerin)

erhalten weitergeleitete Provision

Die KG wies in den gegenüber den Lieferanten erstellten Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus und gab dabei ausdrücklich an, dass die Rechnungen „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest – mit der Begründung, die Klägerin habe als (zugerechnete) Rechnungsausstellerin Steuer für Leistungen ausgewiesen, die sie selbst nicht erbracht habe.

Die drei tragenden Feststellungen des FG Münster

1.

Objektive Auslegung bestimmt den Rechnungsaussteller. Da die Rechnungen ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der Anschlusshäuser ausgestellt wurden, sind die Anschlusshäuser nach einem objektiven Maßstab als Rechnungsaussteller anzusehen. Auf einen etwaigen abweichenden Willen der KG kommt es nicht an.

2.

Zurechnung über Anscheinsvollmacht. Auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ist die Rechnungsausstellung der Klägerin zuzurechnen. Die KG trat wiederholt im Namen der Anschlusshäuser auf; die Klägerin hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und unterbinden können – und müssen.

3.

Gefährdung des Steueraufkommens nicht ausschließbar. § 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens vor unberechtigtem Vorsteuerabzug. Eine abstrakte Gefährdung genügt; dass die Lieferanten im konkreten Fall keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, schließt die Steuerschuld nicht aus. Solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt, bleibt die Schuld bestehen.

Der dogmatische Kern: Anscheinsvollmacht im Umsatzsteuerrecht

Anscheinsvollmacht begründet umsatzsteuerliche Zurechnung

Das FG überträgt das zivilrechtliche Institut der Anscheinsvollmacht in den umsatzsteuerlichen Kontext der Rechnungszurechnung. Voraussetzung: Ein Vertreter tritt wiederholt für einen anderen auf, und dieser hätte das bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Wer einem Dritten – wie hier durch die zentrale organisatorische Einbindung der KG – faktisch die Möglichkeit eröffnet, in seinem Namen abzurechnen, muss sich dessen Handeln zurechnen lassen, auch wenn eine ausdrückliche Vollmacht fehlt.

Keine Exkulpation durch fehlenden Vorsteuerabzug beim Empfänger

Die Klägerin hatte argumentiert, eine Gefährdung des Steueraufkommens habe nicht bestanden, weil die Lieferanten tatsächlich keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hätten. Das FG folgt dem nicht: § 14c Abs. 2 UStG knüpft an den unberechtigten Steuerausweis als solchen an – die abstrakte Gefährdung, nicht der konkrete Schaden, ist maßgeblich. Die Steuerschuld entsteht mit dem Ausweis und entfällt nur durch ordnungsgemäße Berichtigung.

Ausweg: Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG

Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG kann beseitigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wird – insbesondere durch eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung gegenüber dem Empfänger sowie den Nachweis, dass kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder dieser rückgängig gemacht ist. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Berichtigung.

Bedeutung für die Praxis

Zentralregulierer, Einkaufsverbände und ähnliche Strukturen

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für alle Strukturen, in denen ein zentraler Dienstleister Abrechnungsaufgaben für Anschlussmitglieder oder -häuser übernimmt. Wer einem Dritten erlaubt oder faktisch ermöglicht, in seinem Namen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, trägt das Risiko einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG – auch ohne Kenntnis und ohne eigene Bevollmächtigung.

Handlungsempfehlung: Abrechnungsmodalitäten aktiv kontrollieren

Mitglieder von Einkaufsverbänden, Zentralregulierer-Systemen oder ähnlichen Organisationsstrukturen sollten aktiv prüfen, ob und in welcher Form der zentrale Dienstleister Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Ist eine Abrechnung im Fremdnamen gewollt, bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlich dokumentierten Vollmacht. Ist sie nicht gewollt, sind entsprechende Klarstellungen und Kontrollmechanismen vertraglich zu vereinbaren.

Berichtigungspotenzial prüfen

In Fällen, in denen bereits eine Steuerfestsetzung nach § 14c Abs. 2 UStG erfolgt ist, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung noch erfüllt werden können. Entscheidend ist neben der formal ordnungsgemäßen Berichtigung der Nachweis, dass beim Empfänger kein Vorsteuerabzug mehr besteht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide offenhalten und die BFH-Entscheidung abwarten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 · Urteil 5 K 90/21 U vom 27.11.2025 · BFH-Az.: V R 5/26 · nicht rechtskräftig

Keine Einkommensteuer auf Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht – auch nicht bei Ratenzahlung

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer – und zwar unabhängig davon, ob sie als Einmalbetrag, in wiederkehrenden Leistungen oder in Raten gezahlt werden. Das stellt der BFH mit diesem Urteil klar und schafft damit Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung.

Der Sachverhalt

Im Rahmen zweier notarieller Übergabeverträge (2002 und 2014) übertrugen die Eltern Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ein Betriebsgrundstück auf den Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Tochter (der Klägerin) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für das übertragene Vermögen.

2002 / Juli 2014

Übergabeverträge: Übertragung von Mitunternehmeranteilen, GmbH-Anteilen und Betriebsgrundstück auf den Bruder · Klägerin erklärt lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

30.12.2014

Erste Rate des Gleichstellungsgeldes fällig und gezahlt

30.12.2015 – Streitjahr

Zweite Rate fällig und gezahlt · FA: Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG wegen Laufzeit über 12 Monate und Unverzinslichkeit → Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Der Streitpunkt: Zinsanteil bei unverzinslicher Ratenforderung

Finanzamt und Finanzgericht sahen in der unverzinslichen Forderung mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten eine Besonderheit: Nach § 12 Abs. 3 BewG ist eine solche Forderung mit ihrem Barwert anzusetzen – was die Aufteilung des Nennbetrags in einen Tilgungs- und einen fiktiven Zinsanteil impliziert. Den Zinsanteil qualifizierten sie als steuerpflichtigen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Auffassung FA und FG

Zweite Rate = Tilgungsanteil (steuerfrei) + fiktiver Zinsanteil (steuerpflichtig gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) wegen Unverzinslichkeit und Laufzeit > 12 Monate

Entscheidung BFH

Gesamte Abfindung – einschließlich aller Raten – ist einkommensteuerlich nicht steuerbar. § 12 Abs. 3 BewG ändert daran nichts.

Die Entscheidung des BFH

Kein erzieltes Einkommen – Rechtsgrund ist der Verzicht

Rechtsgrund für den Erhalt des Gleichstellungsgeldes – einschließlich der zweiten Rate – ist allein der lebzeitige Pflichtteilsverzicht der Klägerin gegenüber den Eltern. Die Abfindung wurde ihr außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts (Erbanteil, Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG dar.

§ 12 Abs. 3 BewG ändert die steuerliche Qualifikation nicht

Die Bewertungsregel des § 12 Abs. 3 BewG bestimmt lediglich den Wertansatz einer unverzinslichen Forderung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Bewertung. Sie hat keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Qualifikation der Zahlung. Aus einer Bewertungsvorschrift lässt sich kein steuerpflichtiger Zufluss von Kapitalerträgen ableiten.

Bestätigung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung

Der BFH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der Abfindungen für lebzeitige Pflichtteilsverzichte weder als Einmalzahlungen noch als wiederkehrende Leistungen der Einkommensteuer unterliegen. Das Urteil erstreckt diese Grundsätze nun ausdrücklich auch auf Ratenzahlungen – und schließt damit die letzte verbleibende Unsicherheit in der Beurteilung solcher Abfindungsmodelle.

Abgrenzung: Einkommensteuer vs. Schenkungsteuer

Steuerliche Einordnung der Abfindung

Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie kann jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen, sofern die Abfindung die gesetzlichen Freibeträge übersteigt. Die schenkungsteuerliche Würdigung ist daher separat zu prüfen – insbesondere dann, wenn wie im Streitfall erhebliche Vermögenswerte übertragen werden.

Bedeutung für die Praxis

Nachfolgeplanung: Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung

Das Urteil ist unmittelbar relevant für die vorweggenommene Erbfolge. Eltern, die im Rahmen der Übergabe von Betriebsvermögen oder Immobilien einen Teil ihrer Kinder durch Gleichstellungsgelder abfinden und im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, können diese Abfindungen nun auch in Raten strukturieren, ohne dass Einkommensteuerrisiken entstehen. Das erhöht die Flexibilität in der Liquiditätsplanung erheblich.

Behandlung fiktiver Zinsanteile in der Steuererklärung

Finanzämter haben bisher teils auf Basis von § 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil bei unverzinslichen Ratenvereinbarungen mit einer Laufzeit über zwölf Monaten als Kapitalertrag erfasst. Nach dem BFH-Urteil ist diese Praxis nicht haltbar. Betroffene Steuerpflichtige, bei denen entsprechende Kapitalerträge besteuert wurden, sollten prüfen, ob noch anfechtbare oder änderbare Bescheide vorliegen.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für ein in der Nachfolgeberatung häufig genutztes Gestaltungsinstrument: Der Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung kann nun ohne Einkommensteuerrisiko auch als Ratenzahlungsmodell ausgestaltet werden – ein wichtiger Baustein für liquiditätsschonende Unternehmensübergaben.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954653 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist zu erwarten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14/26 vom 12.03.2026 · Urteil VIII R 6/23 vom 20.01.2026

BgA übernimmt Verluste für die Trägerkörperschaft: Kein Zahlungstag in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erforderlich

Erbringt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) dauerhaft verlustbringende Leistungen für seine Trägerkörperschaft, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH klärt nun, dass die hierfür nach § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 KStG zu erteilende Bescheinigung keinen Zahlungstag ausweisen muss – weil es einen solchen bei dieser Form der vGA strukturell nicht gibt.

Amtlicher Leitsatz

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entbehrlich.

Hintergrund: BgA, Trägerkörperschaft und dauerdefizitäre Tätigkeit

Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine organisatorisch verselbständigte wirtschaftliche Einheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde), die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Trägerkörperschaft heraushebt.

Trägerkörperschaft (jPdöR)

z. B. Gemeinde, Landkreis

BgA

übernimmt dauerhaft verlust­bringende Tätigkeit für Träger

Übernimmt ein BgA eine Tätigkeit, die strukturell defizitär ist und die wirtschaftlich der Trägerkörperschaft zugute kommt – etwa den Betrieb einer Einrichtung, die primär hoheitlichen Zwecken dient –, wertet die Rechtsprechung dies als verdeckte Gewinnausschüttung des BgA an die Trägerkörperschaft. Der BgA „verschenkt“ wirtschaftlich betrachtet den Verlustausgleich an den Träger.

Die Bescheinigungspflicht nach § 27 Abs. 3 und 7 KStG

Nach § 27 Abs. 3 KStG hat eine Körperschaft ihrem Anteilseigner im Fall einer Leistung, die als Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gilt, eine Bescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 7 KStG erstreckt diese Pflicht auf BgA und ihre Trägerkörperschaften. Die Bescheinigung ist Grundlage für die steuerliche Behandlung der Leistung beim Empfänger.

Für „normale“ Ausschüttungen enthält die Bescheinigung typischerweise den Zahlungstag – den Tag, an dem die Leistung dem Anteilseigner zugeflossen ist. Bei der dauerdefizitären BgA-Tätigkeit fehlte dieser Ankerpunkt bisher: Es gibt keinen diskreten Zahlungsvorgang, sondern einen laufenden Verlustausgleich über das Wirtschaftsjahr.

Die Entscheidung des BFH

Zahlungstag nicht erforderlich – strukturelle Unvereinbarkeit

Der BFH stellt klar: Bei einer vGA in Gestalt der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch den BgA für die Trägerkörperschaft gibt es begrifflich keinen „Zahlungstag“ im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG. Der Vorteil fließt nicht durch eine diskrete Zahlung zu, sondern durch das laufende Tragen der Verluste über das Wirtschaftsjahr. Die Bescheinigung muss daher keinen Zahlungstag ausweisen – seine Angabe ist entbehrlich.

Teleologische Auslegung: Bescheinigungszweck bleibt gewahrt

Die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG dient dazu, dem Empfänger die steuerliche Einordnung der Leistung zu ermöglichen und das Einlagekonto korrekt fortzuschreiben. Dieser Zweck wird durch den Verzicht auf den Zahlungstag nicht beeinträchtigt, solange die übrigen Angaben – insbesondere Betrag und Wirtschaftsjahr der vGA – vollständig und korrekt enthalten sind. Der BFH wendet die Vorschrift damit sachgerecht auf die Besonderheiten des BgA-Rechts an.

Abgrenzung: Normale Ausschüttung vs. dauerdefizitäre Übernahme

Reguläre Ausschüttung / vGA mit Zahlungsvorgang

Diskreter Zahlungsakt vorhanden (Überweisung, Buchung). Zahlungstag ist bestimmbar und in der Bescheinigung anzugeben.

vGA durch dauerdefizitäre BgA-Tätigkeit

Kein diskreter Zahlungsvorgang. Vorteil entsteht laufend durch Verlustübernahme. Zahlungstag ist strukturell nicht bestimmbar – und damit entbehrlich.

Bedeutung für die Praxis

Kommunen und kommunale BgA mit dauerdefizitären Einrichtungen

Das Urteil ist besonders relevant für Kommunen, die über BgA defizitäre Einrichtungen betreiben – etwa Bäder, Kultureinrichtungen, ÖPNV-Betriebe oder Versorgungsinfrastruktur. Soweit diese Tätigkeiten als dauerdefizitäre vGA qualifiziert werden, bestand bisher Unsicherheit über die Ausgestaltung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 7 KStG. Der BFH schafft Klarheit: Der Zahlungstag muss nicht ausgewiesen werden.

Anforderungen an die Bescheinigung im Übrigen

Die Entbehrlichkeit des Zahlungstags entbindet nicht von den übrigen Anforderungen. Die Bescheinigung muss insbesondere den Betrag der als vGA gewerteten Verlustübernahme sowie das betreffende Wirtschaftsjahr klar ausweisen. Die korrekte Ermittlung des vGA-Betrags – d. h. des durch die dauerdefizitäre Tätigkeit entstandenen Verlustes – bleibt Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bescheinigung.

Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos

Die Bescheinigung ist Grundlage für die Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG beim BgA. Soweit die dauerdefizitäre Tätigkeit das Einlagekonto mindert, hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung künftiger Leistungen. Die Bescheinigung sollte daher sorgfältig und zeitnah erteilt werden, um Folgefehler in der Kontofortschreibung zu vermeiden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954953 abrufbar. Da amtliche Leitsätze formuliert wurden, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung bei der Prüfung von Bescheinigungen nach § 27 Abs. 7 KStG.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 39/23 vom 20.01.2026

Satzungsmäßige Vermögensbindung: BFH klärt, welche Satzungsformulierungen den Anforderungen des § 61 AO genügen

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemeinnütziger Körperschaften. Der BFH konkretisiert nun, auf welche zwei Wegen eine Satzung diese Anforderung erfüllen kann – und schafft damit praxisrelevante Klarheit für die Satzungsgestaltung und -prüfung.

Amtlicher Leitsatz

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

Hintergrund: Was verlangt § 61 AO?

Die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO stellt sicher, dass das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft auch bei ihrer Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks dauerhaft gemeinnützigen Zwecken erhalten bleibt. Die Satzung muss daher eine Regelung enthalten, die festlegt, wohin das Vermögen in diesen Fällen fließt.

In der Praxis sind Satzungsformulierungen zur Vermögensbindung häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt – insbesondere wenn der Anfallberechtigte ungenau bezeichnet oder der Verwendungszweck zu allgemein beschrieben ist. Der BFH strukturiert nun die Anforderungen in zwei alternativ erfüllbare Varianten.

Die zwei Wege zur satzungsmäßigen Vermögensbindung

Variante A: Zweckbestimmung

Die Satzung bestimmt genau, für welchen steuerbegünstigten Zweck das Vermögen nach Auflösung oder Zweckwegfall verwendet werden soll – ohne eine konkrete Empfängerkörperschaft zu benennen.

Variante B: Empfängerbenennung

Die Satzung benennt hinreichend eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Anfallberechtigte – ohne den Verwendungszweck weiter zu spezifizieren.

Beide Varianten stehen gleichwertig nebeneinander. Eine Satzung muss nicht beide Anforderungen kumulativ erfüllen – sie kann auf einen der beiden Wege zurückgreifen.

Einordnung der Anforderungen

Variante A: Was „genau bestimmt“ bedeutet

Der Verwendungszweck muss so präzise formuliert sein, dass er einen konkreten steuerbegünstigten Zweck i. S. d. §§ 52–54 AO bezeichnet. Eine bloße Bezugnahme auf „gemeinnützige Zwecke“ ohne weitere Konkretisierung dürfte nicht ausreichen. Sicher ist die ausdrückliche Nennung eines oder mehrerer anerkannter Zwecke (z. B. „Förderung des Sports“, „Förderung der Jugendhilfe“).

Variante B: Was „hinreichend benannt“ bedeutet

Die Empfängerkörperschaft muss so bezeichnet sein, dass sie im Zeitpunkt der Vermögensübertragung eindeutig identifizierbar ist. Eine namentliche Nennung ist dabei nicht zwingend – es genügt eine Bezeichnung, die die Körperschaft hinreichend konkretisiert (z. B. „die jeweilige Stadtgemeinde X“ oder „eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar den gleichen Zweck verfolgt“). Reine Gattungsbezeichnungen ohne individualisierenden Zusatz dürften dagegen nicht genügen.

Praktische Anforderungen im Überblick

Checkliste Vermögensbindungsklausel

  • ✓Regelung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft vorhanden
  • ✓Regelung für den Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks vorhanden
  • ✓Entweder: Verwendungszweck konkret und steuerbegünstigt bezeichnet (Variante A)
  • ✓Oder: Anfallberechtigte Körperschaft / jPdöR hinreichend individualisiert benannt (Variante B)
  • ✗Bloße Formulierung „für gemeinnützige Zwecke“ ohne Konkretisierung genügt nicht
  • ✗Unbestimmte Gattungsbeschreibung der Anfallberechtigten ohne individualisierenden Zusatz genügt nicht
  • ✗Übertragung an Mitglieder oder Gesellschafter ohne steuerbegünstigten Zweckbezug ist unzulässig

Bedeutung für die Praxis

Satzungsprüfung und Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Im Feststellungsverfahren nach § 60a AO prüft das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit – und damit auch die Vermögensbindungsklausel. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH den Prüfungsmaßstab präzisiert. Bestehende Satzungen sollten anhand der zwei Varianten überprüft werden: Erfüllt die Klausel Variante A oder B – oder genügt sie keiner der beiden Anforderungen?

Neugründungen und Satzungsänderungen

Bei der Gestaltung neuer Satzungen empfiehlt sich – soweit möglich – die Verwendung der vom BMF veröffentlichten Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO. Diese erfüllt die Anforderungen an die Vermögensbindung typisiert. Weicht die Körperschaft von der Mustersatzung ab, sind die Anforderungen des BFH-Urteils sorgfältig einzuhalten. Im Zweifel bietet Variante B – Benennung einer konkreten Empfängerkörperschaft – mehr Rechtssicherheit als eine abstrakte Zweckformulierung.

Verhältnis zu § 61 Abs. 2 und 3 AO

§ 61 Abs. 2 und 3 AO regeln die Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden Vermögensbindung: Sie führen zur rückwirkenden Versagung der Steuerbegünstigung. Das Urteil schafft damit nicht nur Klarheit für die Gestaltungsberatung, sondern auch für das Risikomanagement in laufenden Gemeinnützigkeitsverhältnissen – Satzungsmängel bei der Vermögensbindung können erhebliche steuerliche Nachfolgerisiken auslösen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955222 abrufbar. Da amtliche Leitsätze formuliert wurden, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten – mit entsprechender Bindungswirkung für die Finanzverwaltung bei der Satzungsprüfung im Feststellungsverfahren nach § 60a AO.

Quelle: BFH, Urteil V R 10/24 vom 20.11.2025 

Privatnutzung des Firmen-Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH bestätigt strengen Anscheinsbeweis im vGA-Kontext

Der Anscheinsbeweis zur Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs gilt im Lohnsteuerrecht und im vGA-Recht unterschiedlich. Der BFH stellt klar: Die lohnsteuerliche Rechtsprechung, die den Anscheinsbeweis auf das tatsächliche Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs begrenzt, ist auf den Gesellschafter-Geschäftsführer bei unbefugter Privatnutzung nicht übertragbar.

Amtlicher Leitsatz

Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird – nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug privat zur Verfügung steht –, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Hintergrund: Zwei Senate, zwei Anscheinsbeweis-Konzepte

Die Frage, ob und wie weit ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs streitet, hat im BFH-Gefüge eine differenzierte Geschichte. Der VI. Senat hat sie für das Lohnsteuerrecht entwickelt, der I. Senat für die vGA – und beide kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

VI. Senat – Lohnsteuerrecht

Der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein zur Privatnutzung überlassener Pkw auch tatsächlich privat genutzt wird. Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pkw überhaupt zur Privatnutzung überlassen hat, muss das FA separat nachweisen (BFH VI R 46/08; VI R 56/10).

I. Senat – vGA/Körperschaftsteuer

Bei unbefugter Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dieser differenzierte Maßstab nicht. Der Anscheinsbeweis greift umfassender: Die Möglichkeit zur Privatnutzung und deren Ausübung werden typisierend unterstellt.

Warum die lohnsteuerliche Rechtsprechung hier nicht passt

Struktureller Unterschied: Fremdvergleich vs. Arbeitgeberweisungsrecht

Im Lohnsteuerverhältnis besteht ein Weisungsgefüge: Der Arbeitgeber entscheidet, ob und welches Fahrzeug er dem Arbeitnehmer privat überlässt. Dieses „Ob“ muss nachgewiesen sein, bevor der Anscheinsbeweis greifen kann. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer fehlt dieses Korrektiv: Er kontrolliert als Gesellschafter die Gesellschaft und kann die Nutzungsbedingungen selbst gestalten – oder sich über sie hinwegsetzen. Der Fremdvergleichsgrundsatz, der der vGA-Prüfung zugrunde liegt, erfordert deshalb eine typisierte Betrachtung, die dem Anscheinsbeweis einen weiteren Anwendungsbereich gibt.

Unbefugte Privatnutzung: kein Schutz durch lohnsteuerliche Differenzierung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmen-Pkw privat, ohne dass dies gesellschaftsrechtlich oder vertraglich erlaubt ist (sog. unbefugte Privatnutzung), liegt nach dem Anscheinsbeweis eine vGA vor. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht auf die lohnsteuerliche Rechtsprechung berufen, um den Anscheinsbeweis auf das bloße Zur-Verfügung-Stehen zu begrenzen. Die tatsächliche Privatnutzung wird typisiert angenommen.

Bedeutung für die Praxis

Gesellschafter-Geschäftsführer ohne klare Nutzungsregelung

Fehlt eine eindeutige vertragliche Regelung zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs – ob sie erlaubt ist und zu welchen Bedingungen –, greift der Anscheinsbeweis zulasten der Gesellschaft. Das Finanzamt kann eine vGA annehmen, ohne die Privatnutzung im Einzelnen nachweisen zu müssen. Gesellschafter-Geschäftsführer-Verträge sollten daher eine klare, fremdübliche Regelung zur Kfz-Nutzung enthalten.

Erschütterung des Anscheinsbeweises

Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden – etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, das ausschließlich betriebliche Fahrten dokumentiert, oder durch den Nachweis, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug vergleichbarer Güte zur Verfügung stand. Die Anforderungen sind allerdings hoch; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Gestaltungshinweis: Klare Nutzungsvereinbarung treffen

Ist eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs gewollt, sollte diese im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers ausdrücklich und fremdüblich geregelt sein – mit Versteuerung nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Ist sie nicht gewollt, empfiehlt sich ein ausdrückliches, dokumentiertes Privatnutzungsverbot und dessen nachweisliche Kontrolle.

Verfahrensart beachten: Beschluss im NZB-Verfahren

Die Entscheidung erging als Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB). Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen und dabei den tragenden Rechtssatz formuliert. Obwohl kein Revisionsurteil, kommt dem Beschluss erhebliche Orientierungswirkung zu – insbesondere weil der I. Senat die Frage als nicht grundsatzbedeutsam einstuft und damit signalisiert, dass die Rechtslage aus seiner Sicht geklärt ist.

Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 4298663 abrufbar. Da es sich um einen NZB-Beschluss handelt, ist keine Veröffentlichung im BStBl vorgesehen – die Entscheidung entfaltet gleichwohl Indizwirkung für die Beurteilung vergleichbarer Fälle durch die Finanzverwaltung und Finanzgerichte.

Quelle: BFH, Beschluss I B 17/24 vom 17.12.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 4298663 · Bezugsentscheidungen: BFH VI R 46/08 (BStBl II 2010 S. 848); VI R 56/10 (BStBl II 2012 S. 362)

Organschaft: BFH konkretisiert Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

Der BFH bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung zur tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft: Buchung in den Jahresabschlüssen ist zwingend – und die Erfüllung der Ansprüche muss innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen.

Amtliche Leitsätze

1.Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der hieraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung von BFH I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409).

2.Die tatsächliche Durchführung erfordert eine zeitnahe Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

Hintergrund: Die tatsächliche Durchführung als Organschaftsvoraussetzung

Die ertragsteuerliche Organschaft setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt wird. Fehlt es an der tatsächlichen Durchführung auch nur in einem Jahr, entfällt die Organschaft rückwirkend für das gesamte betroffene Wirtschaftsjahr – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen für Organträger und Organgesellschaft.

Was „tatsächliche Durchführung“ konkret bedeutet, hat der BFH in der Vergangenheit schrittweise konkretisiert. Das vorliegende Urteil fügt dieser Rechtsprechungslinie zwei wichtige Bausteine hinzu.

Leitsatz 1: Buchung in den Jahresabschlüssen ist Pflicht

Bestätigung der Rechtsprechung aus I R 37/19

Bereits mit Urteil vom 2. November 2022 (I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409) hatte der BFH entschieden, dass tatsächliche Durchführung nicht allein die Zahlung bzw. Überweisung des abzuführenden Gewinns bedeutet. Zusätzlich müssen die aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften gebucht sein. Das aktuelle Urteil bestätigt diese Anforderung ausdrücklich und festigt sie als ständige Rechtsprechung.

In der Praxis bedeutet dies: Fehlt die Buchung des Gewinnabführungsanspruchs bzw. der Gewinnabführungsverbindlichkeit im Jahresabschluss – etwa weil der Abschluss fehlerhaft erstellt oder eine entsprechende Rückstellung oder Forderung vergessen wurde –, ist die Organschaft auch dann gefährdet, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Leitsatz 2: Zwölf-Monats-Frist für zeitnahe Erfüllung

Neue Konkretisierung: Fristrahmen erstmals festgelegt

Bisher war die Anforderung „zeitnaher Erfüllung“ ohne klaren zeitlichen Rahmen. Der BFH definiert nun: Eine Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche aus dem GAV ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit vorzunehmen. Diese Frist orientiert sich erkennbar an vergleichbaren Fristen im Steuerrecht und schafft erstmals Planungssicherheit.

Jahresende der Organgesellschaft

GAV-Anspruch entsteht; Buchung im Jahresabschluss erforderlich

Fälligkeit (i. d. R. nach Feststellung des Jahresabschlusses)

Zivilrechtliche Fälligkeit der Gewinnabführungsforderung

Spätestens 12 Monate nach Fälligkeit

Tatsächliche Erfüllung (Zahlung / Verrechnung) muss erfolgt sein – andernfalls Organschaft gefährdet

Anforderungen im Überblick

Checkliste: Tatsächliche Durchführung des GAV

  • ✓Gewinnabführungsanspruch/-verbindlichkeit im Jahresabschluss der Organgesellschaft gebucht
  • ✓Korrespondierende Buchung beim Organträger vorhanden
  • ✓Tatsächliche Zahlung bzw. Verrechnung erfolgt
  • ✓Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit
  • ✗Bloße Zahlung ohne Buchung in den Jahresabschlüssen genügt nicht
  • ✗Buchung allein ohne spätere Erfüllung genügt nicht
  • ✗Erfüllung nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist ist grundsätzlich nicht mehr zeitnah

Bedeutung für die Praxis

Laufende Organschaftsverhältnisse

Bestehende Organschaften sollten daraufhin überprüft werden, ob in vergangenen Wirtschaftsjahren die Buchungserfordernisse vollständig eingehalten und Gewinnabführungsansprüche fristgerecht erfüllt wurden. Gerade in Konzernen mit zahlreichen Organgesellschaften schleichen sich hier Fehler ein, die erst bei einer Betriebsprüfung auffallen – und dann rückwirkend die Organschaft in Frage stellen.

Cash-Pooling und konzerninternes Clearing

In vielen Konzernen werden Gewinnabführungsansprüche nicht durch separate Überweisung, sondern über Cash-Pooling-Systeme oder konzerninterne Verrechnungskonten erfüllt. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Verrechnung dokumentiert und innerhalb der Zwölf-Monats-Frist vollzogen ist.

Heilungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG beachten

Liegt ein Durchführungsfehler vor, bietet das Gesetz in bestimmten Fallgestaltungen eine Heilungsmöglichkeit. Diese setzt voraus, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, er erkannt und unverzüglich beseitigt wird. Angesichts der nun klareren BFH-Vorgaben – insbesondere der Zwölf-Monats-Frist – schwindet der Spielraum für eine erfolgreiche Heilung bei verspäteter Erfüllung. Frühzeitiges Handeln ist geboten.

Das Urteil ist rechtskräftig und bestätigt eine Linie, die der BFH seit I R 37/19 verfolgt. Die erstmalige Festlegung der Zwölf-Monats-Frist hat unmittelbare Bedeutung für laufende Organschaftsverhältnisse. Volltext: LEXinform Nr. 0954376.

Quelle: BFH, Urteil I R 37/22 vom 05.11.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 0954376 · Vorinstanz: I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409

Spielbetrieb in die GmbH – keine Entnahmebesteuerung, aber Vorsteuerberichtigung: BFH zur Auslagerung durch Sportvereine

Lagert ein Sportverein seinen Spielbetrieb auf eine eigens gegründete GmbH aus und überlässt ihr dabei Stadiontribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich, scheidet eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG aus. Gleichwohl löst die Nutzungsänderung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus. Ein differenziertes Urteil mit erheblicher Praxisrelevanz für Vereinsstrukturen.

Amtlicher Leitsatz

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Der Sachverhalt

Ein Sportverein betrieb zunächst seinen Spielbetrieb selbst und erzielte daraus steuerpflichtige Umsätze (z. B. Eintrittsgelder, Sponsorenleistungen). Für die erforderliche Infrastruktur – Stadiontribüne und Flutlichtanlage – hatte der Verein Vorsteuern geltend gemacht.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken, die mit dem Profispielbe­trieb verbunden sind, gründete der Verein eine GmbH und übertrug auf diese die Durchführung des Spielbetriebs samt der damit verbundenen Umsatzerzielung. Die Infrastruktur überließ der Verein der GmbH unentgeltlich.

Sportverein

Eigentümer von Tribüne und Flutlicht · bisher: eigener Spielbetrieb

→ unentgeltliche
Überlassung →

GmbH (neu gegründet)

führt Spielbetrieb durch · erzielt Eintrittsgelder, Sponsoring etc.

Die zwei umsatzsteuerlichen Kernfragen

Entnahmebesteuerung § 3 Abs. 9a UStG

Liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung vor, die wie eine entgeltliche Leistung zu besteuern ist?

Vorsteuerberichtigung § 15a UStG

Haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert?

Die Entscheidung des BFH

Keine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG

Eine Entnahmebesteuerung setzt voraus, dass die unentgeltliche Leistung für Zwecke erbracht wird, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der BFH verneint dies hier: Die unentgeltliche Überlassung der Infrastruktur an die GmbH erfolgte nicht für private oder vereinsfremde Zwecke, sondern zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung – der Auslagerung des Spielbetriebs aus Haftungsgründen. Ein unternehmerischer Zusammenhang bleibt damit bestehen; § 3 Abs. 9a UStG greift nicht.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gleichwohl ausgelöst

Auch wenn keine Entnahmebesteuerung erfolgt, bleibt die Frage des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu prüfen. Der Verein hatte die Vorsteuern aus Anschaffung bzw. Herstellung von Tribüne und Flutlicht geltend gemacht, weil diese für seinen steuerpflichtigen Spielbetrieb genutzt wurden. Mit der unentgeltlichen Überlassung an die GmbH ändert sich die Nutzung: Der Verein erzielt aus der Überlassung selbst keine steuerpflichtigen Umsätze mehr. Das ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug im verbleibenden Berichtigungszeitraum anteilig zu korrigieren ist.

Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften – und warum er hier entscheidend ist

§ 3 Abs. 9a UStG vs. § 15a UStG

§ 3 Abs. 9a UStG besteuert die unentgeltliche Leistungserbringung selbst – also die laufende Nutzungsüberlassung – wenn diese für unternehmensfremde Zwecke erfolgt. § 15a UStG hingegen betrifft die Rückgängigmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bei Wirtschaftsgütern, wenn sich deren Verwendung nach dem Erwerb ändert. Der BFH trennt beide Fragen sauber: Die Nutzungsüberlassung an die GmbH bleibt unternehmerisch motiviert (kein § 3 Abs. 9a), die Verwendungsänderung beim Verein selbst ist jedoch real (§ 15a greift).

Bedeutung für die Praxis

Ausgliederung von Vereinssportbetrieben

Das Modell der Auslagerung auf eine GmbH aus Haftungsgründen ist in der Vereinspraxis – insbesondere im Profisport – weit verbreitet. Das Urteil klärt: Die unentgeltliche Infrastrukturüberlassung löst keine laufende Umsatzbesteuerung aus, ist aber auch kein umsatzsteuerlich neutraler Vorgang. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann je nach Anschaffungswert und verbleibendem Berichtigungszeitraum (bei Grundstücken: 10 Jahre, bei beweglichen Wirtschaftsgütern: 5 Jahre) zu erheblichen Nachbelastungen führen.

Gestaltungsüberlegungen

Um die Vorsteuerberichtigung zu vermeiden oder zu minimieren, bietet sich eine entgeltliche Überlassung der Infrastruktur an die GmbH an – etwa in Form eines Miet- oder Pachtvertrags mit Umsatzsteuerausweis (Option nach § 9 UStG). Dies erhält die Verwendung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze beim Verein und vermeidet die Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Bei bereits vollzogenen Ausgliederungen ist der verbleibende Berichtigungszeitraum zeitnah zu prüfen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955801 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 36/23 vom 06.11.2025