Das Bundeskabinett hat am 18. März 2026 den Gesetzentwurf für die antragslose Auszahlung des Kindergelds beschlossen. Ab 2027 soll das Kindergeld nach der Geburt ohne Antrag fließen – in zwei Stufen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen künftig.
Was sich ändert
Bislang müssen Eltern das Kindergeld aktiv bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Mit dem neuen Gesetz – geplanter Inkrafttretenstermin ist der 1. Januar 2027 – wird das Kindergeld künftig antragslos ausgezahlt, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen. Grundlage ist das sog. Once-Only-Prinzip: Daten, die der Verwaltung bereits bekannt sind, müssen nicht erneut angegeben werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt bereits heute für jedes Neugeborene eine Steuer-ID. Die Geburtsmeldung läuft vom Standesamt über die Meldebehörde zum BZSt – und künftig automatisch weiter zur Familienkasse. Der fehlende Baustein für die antragslose Auszahlung ist allein die bekannte IBAN der Eltern.
Die zwei Einführungsstufen
01.01.2027 – Inkrafttreten des Gesetzes
Rechtliche Grundlage für das antragslose Kindergeld tritt in Kraft. Technische Umsetzung beginnt.
Stufe 1 – voraussichtlich März 2027
Antragslose Auszahlung für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, die bisher das Kindergeld erhält.
Stufe 2 – voraussichtlich November 2027
Antragslose Auszahlung auch für erste Kinder, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).
Voraussetzungen für Stufe 2 (erstes Kind)
🏠
Mindestens ein Elternteil wohnt gemeinsam mit dem Kind im Inland
🏦
Eine IBAN des auszahlenden Elternteils ist dem BZSt bekannt
💼
Mindestens ein Elternteil ist im Inland erwerbstätig
Wie die IBAN übermittelt werden kann
Drei Wege zur IBAN-Übermittlung
Eltern können ihre IBAN bereits heute dem BZSt mitteilen – über das Steuerportal ELSTER, über die App IBAN+ oder indem sie ihre Bank beauftragen, die IBAN direkt an das BZSt zu übermitteln. Je früher die IBAN hinterlegt ist, desto reibungsloser läuft die automatische Auszahlung nach der Geburt an.
Was bleibt beim Alten
Nicht alle Fälle werden antragslos abgewickelt
Sind die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung nicht erfüllt – etwa weil keine inländische Erwerbstätigkeit vorliegt (z. B. bei Selbständigen, die noch keine entsprechenden Daten übermittelt haben) oder die IBAN unbekannt ist – erhalten Eltern weiterhin das Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Antrag. Fehlende Angaben können dann ergänzt werden.
Prüfung und Missbrauchsprävention bleiben bestehen
Auch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs. Die bestehenden Mechanismen zur Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen werden weiterhin angewendet. Das antragslose Verfahren ersetzt nicht die materielle Anspruchsprüfung, sondern lediglich den formalen Antrag.
Relevanz für die Steuerberatungspraxis
Mandantenberatung: Frühzeitig auf IBAN-Hinterlegung hinweisen
Mandanten, die Kinder erwarten oder planen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, ihre IBAN beim BZSt zu hinterlegen. Das gilt besonders für Selbständige und Freiberufler, bei denen der Nachweis inländischer Erwerbstätigkeit ggf. nicht automatisch vorliegt – sie fallen möglicherweise zunächst aus dem automatischen Verfahren heraus und müssen weiterhin einen (vorausgefüllten) Antrag stellen.
Lohnabrechnung und Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ändert sich durch die Reform nichts an der lohnsteuerlichen Behandlung des Kindergeldes. Das Kindergeld bleibt eine Steuervergütung, die direkt von der Familienkasse an die Eltern ausgezahlt wird. Die Änderung betrifft ausschließlich das Antragsverfahren.
Das BMF plant weitere Digitalisierungsschritte: Ausweitung der vorausgefüllten Steuererklärung für einfache Fälle, verständlichere Sprache im Einkommensteuerbescheid sowie ein überarbeitetes Steuer-ID-Mitteilungsschreiben. Die Kindergeldreform ist der erste sichtbare Schritt einer breiteren Verwaltungsmodernisierung.
Der Gesetzentwurf wurde am 18.03.2026 im Kabinett beschlossen. Er muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant – eine Bestätigung durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 · Gesetzentwurf antragloses Kindergeld · Kabinettsbeschluss vom 18.03.2026