Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BpO 2000 wird zur ApO: Das Betriebsprüfungsrecht bekommt eine neue Verwaltungsvorschrift

Das BMF hat den Entwurf einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – kurz: Außenprüfungsordnung (ApO) – vorgelegt. Sie löst die seit dem Jahr 2000 geltende Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ab. Ziel ist eine modernisierte, beschleunigte Außenprüfung unter Einbeziehung der seit 2022 geänderten gesetzlichen Grundlagen.

Warum eine neue Verwaltungsvorschrift?

Die Betriebsprüfungsordnung aus dem Jahr 2000 war lange der organisatorische Rahmen für steuerliche Außenprüfungen in Deutschland. Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurden die Vorschriften zur Außenprüfung in der Abgabenordnung teilweise erheblich verändert – mit dem erklärten Ziel, Betriebsprüfungen zu beschleunigen. Die bisherige BpO 2000 war auf diese Änderungen nur punktuell angepasst worden und bedurfte einer Gesamtüberarbeitung.

Das Ergebnis ist keine bloße Fortschreibung der BpO 2000, sondern eine vollständige Neugliederung und Neufassung – verbunden mit einer Umbenennung, die den erweiterten Anwendungsbereich widerspiegelt: Aus der „Betriebsprüfungsordnung“ wird die „Außenprüfungsordnung“.

Die drei Reformziele

  • Beschleunigung der Außenprüfungen durch Umsetzung der gesetzlichen Änderungen seit 2022
  • Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem BZSt
  • Neugliederung und Modernisierung der Verwaltungsvorschrift insgesamt

Hintergrund: Die AO-Änderungen durch das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022

Gesetzliche Beschleunigungsmaßnahmen seit 2022

Das DAC7-Umsetzungsgesetz 2022 hat mehrere AO-Vorschriften zur Außenprüfung neu gefasst oder ergänzt. Im Kern geht es um eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 200a AO), neue Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen und – bei deren Nichterfüllung – um die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Hinzu kommen Regelungen zur zeitnahen Betriebsprüfung. Diese gesetzlichen Instrumente sollen nun in der ApO verwaltungsintern konkretisiert und für die Prüfer handhabbar gemacht werden.

Was sich inhaltlich ändert

Der genaue Inhalt der ApO ergibt sich aus dem Entwurf, der auf der BMF-Homepage abrufbar ist. Auf Basis der Mitteilung lassen sich folgende Schwerpunkte identifizieren:

Neue Struktur und Terminologie

Die bisherige BpO 2000 war auf den Begriff „Betriebsprüfung“ zugeschnitten. Die ApO verwendet den gesetzlichen Begriff „Außenprüfung“ (§§ 193 ff. AO) und spiegelt damit die Systematik der AO wider. Die Neugliederung soll die Handhabbarkeit für die Außenprüfungsstellen verbessern und eine klarere Zuordnung der Regelungen zu den gesetzlichen Grundlagen ermöglichen.

Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt

Ein ausdrückliches Ziel der ApO ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das ist insbesondere relevant für grenzüberschreitende Prüfungen und die zunehmend bedeutsamen internationalen Austauschverfahren (z. B. im Rahmen von DAC-Amtshilfe oder gemeinsamen Prüfungen). Die ApO soll hier klare organisatorische Zuständigkeiten und Abstimmungsverfahren festlegen.

Umsetzung der Beschleunigungsinstrumente

Die seit 2022 geltenden gesetzlichen Beschleunigungsinstrumente – insbesondere das qualifizierte Mitwirkungsverlangen und das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO – werden in der ApO verwaltungsintern ausgestaltet. Damit erhalten die Prüfer erstmals konkrete Handlungsanweisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren diese Instrumente einzusetzen sind.

Verfahrensstand und Zeitplan

15. März 2000

Inkrafttreten der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – bislang geltende Verwaltungsvorschrift

20. Dezember 2022

DAC7-Umsetzungsgesetz: Änderung der AO-Vorschriften zur Außenprüfung, insbesondere Einführung von § 200a AO (Mitwirkungsverzögerungsgeld)

23. März 2026 – Aktueller Stand

BMF veröffentlicht Entwurf der Außenprüfungsordnung (ApO). Entwurf auf BMF-Homepage abrufbar. Parlamentarisches Zustimmungsverfahren (Bundesrat) noch ausstehend.

Bedeutung für die Praxis

Betriebsprüfungsbegleitung: Neue Spielregeln kennen

Mit der ApO erhalten die Außenprüfer eine neue, umfassend überarbeitete interne Handlungsanleitung. Steuerberater, die Mandanten in Betriebsprüfungen begleiten, sollten die ApO nach ihrem Inkrafttreten sorgfältig studieren – insbesondere die Regelungen zu Mitwirkungsverlangen, Fristen und dem Einsatz des Mitwirkungsverzögerungsgeldes. Die Kenntnis der internen Prüferanweisungen ist ein wichtiger Beratungsvorteil.

Mitwirkungsverzögerungsgeld: Prüfer erhalten Handlungsanleitung

Das seit 2023 gesetzlich mögliche Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO wurde bisher in der Praxis zurückhaltend eingesetzt, u. a. weil klare Verwaltungsanweisungen fehlten. Die ApO wird dies ändern: Prüfer erhalten mit der neuen Verwaltungsvorschrift konkrete Vorgaben, wann und wie das Instrument einzusetzen ist. Mandanten sollten auf eine fristgerechte Mitwirkung in Außenprüfungen noch stärker als bisher geachtet werden.

Grenzüberschreitende Prüfungen und BZSt-Koordination

Die verbesserte Koordination zwischen Länder-Prüfungsstellen und BZSt ist für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten relevant. Gemeinsame Prüfungen mit ausländischen Steuerbehörden (Joint Audits), DAC-Amtshilfe und internationale Betriebsprüfungskooperation gewinnen an Bedeutung – die ApO schafft hierfür einen klaren organisatorischen Rahmen.

Die ApO befindet sich noch im Entwurfsstadium. Als Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Das Inkrafttreten und der genaue Zeitpunkt der Ablösung der BpO 2000 stehen noch nicht fest.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.03.2026 · Entwurf ApO auf BMF-Homepage · BpO 2000 vom 15.03.2000 · DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)

Jährliche Positivliste der BMF-Schreiben: Verwaltungsvorschriften mit Stand 19. März 2026 aktualisiert

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 20. März 2026 die jährliche Positivliste der weiterhin gültigen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse aktualisiert. Nur die in der Positivliste aufgeführten Verwaltungsvorschriften gelten für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände. Alle übrigen werden – mit deklaratorischer Wirkung – aufgehoben.

Was die Positivliste ist und warum sie jährlich erscheint

BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind Verwaltungsvorschriften, die die einheitliche Rechtsanwendung im Steuerrecht sichern. Sie sind für die Finanzverwaltung verbindlich, entfalten aber keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte. Da im Laufe der Zeit viele Schreiben durch neue Verwaltungsvorschriften, Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung überholt wurden, ohne formal aufgehoben worden zu sein, bereinigt das BMF alljährlich durch ein Konsolidierungsschreiben den Stand der geltenden Verwaltungsanweisungen.

Das aktuelle BMF-Schreiben vom 20. März 2026 legt fest, welche der bis zum 19. März 2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse für Steuertatbestände ab dem 1. Januar 2025 weiterhin anzuwenden sind.

Das Grundprinzip: Positivliste statt Negativliste

In der Positivliste (Anlage 1)

Weiterhin anwendbar für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände. Explizit gelistete BMF-Schreiben gelten fort.

Nicht in der Positivliste

Für nach dem 31.12.2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für Alttatbestände (vor 1.1.2025) bleibt die Anwendbarkeit unberührt, soweit nicht durch neuere Schreiben überholt.

Die drei Anlagen im Überblick

Anlage 1Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Stand 19.03.2026. Nur diese Schreiben gelten für neue Steuertatbestände.

Anlage 2Nachrichtliche Liste der Schreiben, die in der Positivliste vom 14. März 2025 noch enthalten waren, jetzt aber herausgefallen sind – d. h. neu aufgehobene BMF-Schreiben gegenüber dem Vorjahr.

Wichtige Klarstellungen des BMF

Aufhebung hat deklaratorischen Charakter

Die Nichtaufnahme in die Positivliste bedeutet keine inhaltliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Soweit ein BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfaltet – etwa weil es durch spätere Schreiben überholt, durch Gesetzesänderungen gegenstandslos oder durch Rechtsprechung widerlegt wurde –, hat die Aufhebung lediglich klarstellenden, deklaratorischen Charakter. Es handelt sich um eine Bereinigung der Weisungslage, nicht um eine inhaltliche Kehrtwende.

Alttatbestände: Aufgehobene Schreiben bleiben anwendbar

Für Steuertatbestände, die vor dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden, bleiben die nicht mehr in der Positivliste geführten BMF-Schreiben grundsätzlich weiterhin anwendbar – es sei denn, sie sind bereits durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt. Bei der Bearbeitung von Altjahren ist daher stets zu prüfen, welche Verwaltungsvorschriften im betreffenden Veranlagungszeitraum galten.

Koordinierter Ländererlass: Einheitliche Anwendung bundesweit

Das BMF-Schreiben ergeht als koordinierter Ländererlass – d. h. es wird gleichzeitig mit entsprechenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Damit gilt die Positivliste nicht nur für Bundessteuern, sondern bundesweit einheitlich auch für Landes- und Auftragsverwaltungssteuern.

Bedeutung für die Praxis

Praxishinweis: Regelmäßige Positivlisten-Prüfung

Für die Beratungspraxis gilt: Wer sich auf ein BMF-Schreiben oder einen gleich lautenden Ländererlass beruft, sollte zunächst prüfen, ob dieses in der aktuellen Positivliste enthalten ist. Schreiben, die nicht mehr gelistet sind, gelten für neue Steuertatbestände nicht mehr – auch wenn sie inhaltlich nicht ausdrücklich widerrufen wurden. Die Positivliste (Anlage 1) ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Altjahre und laufende Betriebsprüfungen

Bei der Bearbeitung von Altjahren – insbesondere in Betriebsprüfungen für Veranlagungszeiträume vor 2025 – ist zu beachten, dass aufgehobene BMF-Schreiben weiterhin anwendbar bleiben, soweit sie im Prüfungszeitraum galten und nicht durch neuere Schreiben überholt sind. Die Anlage 2 gibt einen Überblick darüber, welche Schreiben gegenüber dem Vorjahr neu herausgefallen sind.

Achtung bei Gestaltungsberatung

In der Gestaltungsberatung kann es vorkommen, dass Mandanten sich auf eine günstige Verwaltungsauffassung aus einem älteren BMF-Schreiben berufen möchten, das in der aktuellen Positivliste nicht mehr geführt wird. Da die Aufhebung deklaratorisch ist und keine inhaltliche Kehrtwende bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Finanzverwaltung an der Rechtsauffassung aus dem aufgehobenen Schreiben festhalten wird – oder ob sie das Schreiben aus gutem Grund nicht mehr gelistet hat, weil sich ihre Auffassung geändert hat.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Positivliste (Anlage 1) und Negativliste der herausgefallenen Schreiben (Anlage 2) sind auf der Homepage des BMF abrufbar. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden unter demselben Datum veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000/00079/006/001 vom 20.03.2026 · Vorjahresschreiben: BMF vom 14.03.2025 (BStBl I S. 755)

6 %-Rechnungszins bei Pensionsrückstellungen: Einsprüche zur Verfassungsfrage werden zurückgewiesen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen: Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG geltend gemacht wird, werden zurückgewiesen. Grundlage sind zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigen.

Hintergrund: Der 6-prozentige Rechnungszinsfuß und die Verfassungsdiskussion

Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden. Dieser Zinssatz ist seit Jahrzehnten gesetzlich fixiert und wurde trotz des langanhaltenden Niedrigzinsumfelds nicht angepasst. Ein hoher Rechnungszins führt zu einem niedrigeren Barwert der Pensionsverpflichtungen und damit zu einer niedrigeren steuerlich ansetzbaren Rückstellung – was die steuerliche Belastung erhöht.

Zahlreiche Unternehmen haben deshalb Einsprüche eingelegt und geltend gemacht, der 6-prozentige Rechnungszins sei in einem Zinsumfeld weit unterhalb dieses Werts verfassungswidrig – insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Gebot einer realitätsgerechten Bewertung.

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Allgemeinverfügung

28. Juli 2023 – BVerfG 2 BvL 22/17

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

21. Februar 2025 – BVerfG 1 BvR 2267/23

Ein weiterer BVerfG-Beschluss bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Rechnungszinsfußes.

18. März 2026 – Allgemeinverfügung

Auf Basis dieser Entscheidungen erlassen die obersten Finanzbehörden der Länder die Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO: Massenweise Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge.

Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung

Erfasste Verfahren (jeweils am 18.03.2026 anhängig und zulässig)

Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer

Einsprüche gegen Festsetzungen der Körperschaftsteuer

Einsprüche gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG

Einsprüche gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags

Einsprüche gegen gesonderte (und einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen

Einsprüche gegen ablehnende Änderungsbescheide zu den vorgenannten Festsetzungen

Änderungsanträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, die auf dieselbe Verfassungsfrage gestützt sind

Alle erfassten Verfahren werden zurückgewiesen

Die Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzverwaltung, gleichartige Einsprüche durch eine einheitliche Verfügung statt durch Einzelbescheide zurückzuweisen. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten keine individuellen Einspruchsentscheidungen – die Allgemeinverfügung selbst ist der Rechtsbehelf, gegen den Klage erhoben werden kann.

Was die BVerfG-Entscheidungen inhaltlich bedeuten

BVerfG: 6 % verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden Entscheidungen (2 BvL 22/17 und 1 BvR 2267/23) die Verfassungsmäßigkeit des 6-prozentigen Rechnungszinsfußes nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG bestätigt. Der Gesetzgeber hat demnach einen weiten Gestaltungsspielraum bei der typisierenden Festlegung eines steuerlichen Zinssatzes. Das anhaltend niedrige Zinsniveau der vergangenen Jahre allein zwingt den Gesetzgeber nicht zur Anpassung des Zinssatzes – soweit die Regelung im Übrigen verfassungsrechtlich tragfähig bleibt.

Abgrenzung zum Vollverzinsungsurteil (§ 233a AO)

Das BVerfG hatte im Jahr 2021 (1 BvR 2237/14) den Nachzahlungszins nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt, woraufhin der Gesetzgeber den Zinssatz auf 1,8 % p. a. abgesenkt hat. Der Rechnungszinsfuß nach § 6a EStG folgt einer anderen Logik: Er dient der Bewertung langfristiger Pensionsverpflichtungen und nicht der Verzinsung steuerlicher Nachzahlungen. Das BVerfG hat diese unterschiedliche Behandlung ausdrücklich gebilligt.

Bedeutung für die Praxis

Laufende Einspruchsverfahren: Bestandskraft droht

Mit der Allgemeinverfügung werden alle am 18. März 2026 anhängigen Einsprüche zu dieser Frage zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung ist damit die Allgemeinverfügung selbst. Betroffene Unternehmen haben nun die Möglichkeit, Klage beim Finanzgericht zu erheben – allerdings mit sehr begrenzten Erfolgsaussichten, da das BVerfG die Rechtslage in zwei Entscheidungen als verfassungskonform bestätigt hat.

Strategische Überlegung: Klage oder Rücknahme?

Angesichts der klaren BVerfG-Rechtsprechung erscheint eine Klage gegen die Allgemeinverfügung in den meisten Fällen wenig aussichtsreich. In der Beratung sollte geprüft werden, ob eine Klageerhebung noch sachlich begründbar ist – etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die in den BVerfG-Entscheidungen nicht erfasst waren – oder ob die Akzeptanz der Zurückweisung die kostengünstigere Alternative ist.

Neue Einsprüche: Kein Erfolg zu erwarten

Für Veranlagungsjahre, für die noch keine Einsprüche eingelegt wurden, empfiehlt sich angesichts der BVerfG-Entscheidungen keine Einlegung mehr mit dem alleinigen Ziel, die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes anzugreifen. Die Finanzverwaltung wird solche Einsprüche künftig ebenfalls zurückweisen.

Wichtig: Die Allgemeinverfügung ist selbst ein Verwaltungsakt, gegen den Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden kann. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Die Allgemeinverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026 · Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder · Grundlage: BVerfG 2 BvL 22/17 (28.07.2023) und BVerfG 1 BvR 2267/23 (21.02.2025)

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026 · Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026

Automatischer Informationsaustausch 2.0: Gesetzentwürfe zu CRS MCAA und CARF MCAA im Überblick

Das BMF hat am 24. März 2026 zwei Vertragsgesetze auf den Weg gebracht: zur Erweiterung des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs (CRS MCAA) und zum neuen Melderahmen für Kryptowerte (CARF MCAA). Beide Gesetzentwürfe sind Teil einer umfassenden internationalen Transparenzoffensive, die Steuerhinterziehung über Finanzkonten und Krypto-Assets wirksamer bekämpfen soll.

Zwei Instrumente – ein Ziel

CRS MCAA – Erweiterter Finanzkonten-Austausch

Aktualisierung des seit 2017 geltenden Common Reporting Standard (CRS) der OECD. Der „amended CRS“ erweitert die zu meldenden Finanzkonten-Informationen. Das amended CRS MCAA schafft die völkerrechtliche Grundlage für den automatischen Austausch der neuen Datenkategorien mit Drittstaaten außerhalb der EU.

CARF MCAA – Neuer Kryptowerte-Melderahmen

Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD ist ein vollständig neues Instrument, das standardisierte Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schafft. Das CARF MCAA ermöglicht den automatischen Austausch dieser Daten mit Drittstaaten.

CRS: Was sich ändert

Der Common Reporting Standard besteht seit 2017 und verpflichtet Finanzinstitute weltweit, Informationen über im Ausland steuerlich ansässige Kontoinhaber an die nationalen Steuerbehörden zu melden, die diese dann automatisch mit den Ansässigkeitsstaaten austauschen. Mit dem „amended CRS“ hat die OECD den Standard aktualisiert und die zu meldenden Datenkategorien um moderne Finanzprodukte erweitert – insbesondere elektronische Geldbörsen und Krypto-Finanzprodukte, die bisher nicht erfasst waren.

Innerhalb der EU: DAC2 / DAC8

Gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt der Informationsaustausch bereits auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie (DAC), zuletzt erweitert durch DAC8. Das CRS MCAA betrifft ausschließlich Drittstaaten außerhalb der EU. Durch das Vertragsgesetz wird die innerstaatliche Grundlage geschaffen, damit Deutschland die erforderlichen Notifikationen nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung an die OECD übermitteln kann.

CARF: Kryptowerte erstmals im automatischen Austausch

Das Crypto-Asset Reporting Framework ist die Antwort der OECD auf die wachsende Bedeutung von Kryptowerten als Anlage- und Zahlungsmittel. Es schafft standardisierte Pflichten für Krypto-Dienstleistungsanbieter (Crypto-Asset Service Providers, CASPs) – also Anbieter, die Transaktionen mit Kryptowerten für Dritte durchführen oder ermöglichen.

Krypto-Dienstleistungsanbieter (CASP)

meldet Transaktionsdaten jährlich an nationale Steuerbehörde

Nationale Steuerbehörde (BZSt)

empfängt Meldung, leitet automatisch weiter

Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats

erhält Daten zu im Ausland ansässigen Nutzern

Nationale Grundlage: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Die nationalen Meldepflichten der Krypto-Dienstleistungsanbieter gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind bereits durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352) in deutsches Recht umgesetzt worden. Das CARF MCAA schafft nun die völkerrechtliche Grundlage, um die so erhobenen Daten mit den Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der gemeldeten Personen automatisch auszutauschen.

Der gesetzgeberische Verfahrensstand

26. November 2024

Deutschland unterzeichnet amended CRS MCAA und CARF MCAA auf OECD-Ebene

22. Dezember 2025

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft getreten – nationale Meldepflichten für CASPs

24. März 2026

BMF legt Referentenentwürfe für die Vertragsgesetze zu CRS MCAA und CARF MCAA vor

Ausstehend

Zustimmung von Bundestag und Bundesrat → Notifikationen an OECD → Inkrafttreten des Austauschmechanismus

Bedeutung für die Praxis

Krypto-Dienstleistungsanbieter: Meldepflichten bereits aktiv

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen aufgrund des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes bereits jetzt jährlich Informationen über im Ausland steuerlich ansässige Nutzer an das BZSt melden. Mit Inkrafttreten des CARF MCAA werden diese Daten automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet. Betroffene Anbieter sollten ihre Compliance-Prozesse, insbesondere die steuerliche Ansässigkeitsklärung (Tax Residency Due Diligence), auf die erweiterten Anforderungen ausrichten.

Mandanten mit Krypto-Investments im Ausland

Für Privatpersonen und Unternehmen, die über ausländische Krypto-Börsen oder Dienstleister investieren, bedeutet das CARF eine erhebliche Ausweitung der internationalen Finanztransparenz. Transaktionsdaten werden künftig automatisch an deutsche Steuerbehörden gemeldet – ohne dass eine konkrete Anfrage erforderlich ist. Das erhöht die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei nicht erklärten Krypto-Einkünften erheblich. Mandanten, die noch keine vollständige steuerliche Erklärung ihrer Krypto-Aktivitäten abgegeben haben, sollten die verbleibende Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige prüfen.

Erweiterter CRS: Neue Datenkategorien für klassische Finanzinstitute

Auch für klassische Finanzinstitute – Banken, Versicherungen, Investmentfonds – bringt der amended CRS neue Meldepflichten für bisher nicht erfasste Produkte (insbesondere elektronische Geldbörsen mit Verbindung zu Kryptowerten). Finanzinstitute sollten prüfen, ob ihre bestehenden CRS-Compliance-Systeme die neuen Datenkategorien abdecken.

Beide Vertragsgesetze befinden sich im Referentenentwurfsstadium. Die Referentenentwürfe sind auf der BMF-Homepage abrufbar. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht noch aus. Bis zur Notifikation an die OECD und dem Inkrafttreten des Austauschmechanismus verbleibt noch Zeit – die praktische Vorbereitung sollte jedoch bereits jetzt beginnen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.03.2026 · CRS MCAA-Gesetzentwurf und CARF MCAA-Gesetzentwurf · Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352)

IAB und Gewinngrenze: BFH stellt klar – Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG erhöht den maßgeblichen Gewinn

Der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG maßgebliche „Gewinn“ ist der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – einschließlich aller außerbilanziellen Korrekturen. Das bedeutet: Die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer ist dem Gewinn hinzuzurechnen und erhöht den für die Gewinngrenze relevanten Betrag.

Amtliche Leitsätze

1.Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.

2.Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es Betrieben bis zu einer bestimmten Größe, vor der tatsächlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzugsfähig zu stellen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist, dass der Gewinn des Abzugsjahres die Gewinngrenze von 200.000 Euro (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nicht überschreitet.

Strittig war, welcher Gewinnbegriff hierfür maßgeblich ist: der handelsrechtliche bzw. steuerliche Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen – oder der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen umfasst.

Der Streitpunkt: Gewerbesteuer als außerbilanzielle Hinzurechnung

Seit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar. Sie wird zwar in der Steuerbilanz als Aufwand gebucht (und mindert damit den Steuerbilanzgewinn), außerbilanziell aber wieder hinzugerechnet. Damit erhöht sie den steuerlichen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gegenüber dem reinen Steuerbilanzgewinn.

Wie die Gewinngrenze zu berechnen ist

Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Steuerbilanzgewinn (nach Abzug der Gewerbesteuer als Aufwand)z. B. 170.000 €

+ Hinzurechnung Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG, außerbilanziell)+ 40.000 €

+ / – sonstige außerbilanzielle Korrekturen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben)+/–

Maßgeblicher Gewinn i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG210.000 € → Grenze überschritten

Die Entscheidung des BFH

Steuerlicher Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich

Der BFH legt den Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als steuerlichen Gewinn im Sinne der Einkommensteuer aus – also den Betrag, der nach Berücksichtigung aller außerbilanziellen Korrekturen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt. Dieser Gewinn umfasst auch die nach § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Die abweichende Auffassung, wonach nur der Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich sei, lehnt der BFH ab.

Konsequenz: Gewinngrenze wird schneller überschritten

Da die Gewerbesteuer außerbilanziell hinzuzurechnen ist, kann die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten sein, obwohl der Steuerbilanzgewinn darunter liegt. Insbesondere bei Unternehmen mit hoher Gewerbesteuerbelastung – etwa wegen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – ist dieser Effekt materiell bedeutsam. Der IAB wird dann versagt.

Systematische Begründung: Einheitlichkeit des Gewinnbegriffs

Der BFH stützt sein Ergebnis auf die Systematik des EStG: § 7g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die im Gesamtzusammenhang mit dem einkommensteuerlichen Gewinnbegriff zu verstehen ist. Dieser umfasst nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn i. S. d. §§ 4 bis 7k EStG – also nach Anwendung aller einkommensteuerlichen Korrekturvorschriften, einschließlich § 4 Abs. 5b EStG. Eine Auslegung, die nur den Steuerbilanzgewinn heranzieht, würde diesen Zusammenhang aufbrechen.

Bedeutung für die Praxis

IAB-Planung: Gewinngrenze sorgfältig ermitteln

Bei der Planung von Investitionsabzugsbeträgen ist künftig zwingend der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen zu ermitteln – nicht der Steuerbilanzgewinn. Besonders relevant ist das für gewerbliche Unternehmen, bei denen die Gewerbesteuer einen spürbaren Betrag ausmacht. Liegt der Steuerbilanzgewinn knapp unter 200.000 Euro, kann die Einbeziehung der Gewerbesteuer die Grenze überschreiten und den IAB ausschließen.

Weitere außerbilanzielle Korrekturen im Blick behalten

Das Urteil betrifft nicht nur die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Sämtliche außerbilanzielle Korrekturen – also z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Repräsentationskosten, Geschenke, Bußgelder) – erhöhen oder mindern den maßgeblichen Gewinn. Der steuerliche Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist umfassend zu ermitteln.

Altfälle und offene Veranlagungen

Soweit in vergangenen Jahren IABs geltend gemacht wurden, ohne die außerbilanziellen Korrekturen bei der Gewinngrenze zu berücksichtigen, und die Grenze von 200.000 Euro bei korrekter Berechnung überschritten war, ist der IAB zu Unrecht gewährt worden. In offenen Veranlagungen sollte dies überprüft und ggf. korrigiert werden. Das BFH-Urteil gilt für alle offenen Fälle.

Praxishinweis: Ein Steuerbilanzgewinn von z. B. 185.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass die Gewinngrenze eingehalten ist. Die Gewerbesteuer (typischerweise je nach Hebesatz mehrere tausend bis zehntausende Euro) ist hinzuzurechnen. Die Prüfung muss auf Basis des vollständigen steuerlichen Gewinns erfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig (zwei verbundene Verfahren X R 16/23 und X R 17/23). Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954873 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil X R 16/23, X R 17/23 vom 01.10.2025

EuGH-Vorlage zur Steuerentlastung bei innergemeinschaftlicher Beförderung von Energieerzeugnissen: Begleitdokument als zwingende Voraussetzung?

Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Recht unionsrechtskonform ist, wenn es eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse allein daran scheitern lässt, dass kein Begleitdokument nach Art. 34 VStSystRL mitgeführt wurde – auch wenn keinerlei Anhaltspunkte für Steuerstraftaten oder Missbrauch bestehen.

Vorlagefrage an den EuGH

Ist eine nationale Regelung, nach der eine beantragte Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, nur dann gewährt wird, wenn der Entlastungsberechtigte die Energieerzeugnisse unter Mitführung eines Begleitdokuments nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL befördert hat, mit den Bestimmungen der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 6 VStSystRL vereinbar, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder einen sonstigen Steuermissbrauch vorliegen?

Hintergrund: Verbrauchsteuern und innergemeinschaftliche Beförderung

Verbrauchsteuerpflichtige Waren – darunter Energieerzeugnisse wie Kraftstoffe oder Heizöl – unterliegen dem Verbrauchsteuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie verbraucht werden. Werden bereits im Inland versteuerte Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, entsteht dort eine erneute Steuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht das Unionsrecht und das deutsche Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine Steuerentlastung (Erstattung) der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Steuer vor.

Für diese innergemeinschaftliche Beförderung schreibt Art. 34 Abs. 1 VStSystRL vor, dass ein vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen ist. Im deutschen Recht knüpft die Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG an diese Dokumentenanforderung an.

Das Spannungsfeld

Nationale Regelung (Deutschland)

Steuerentlastung nur bei Mitführung des Begleitdokuments nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL – formale Anforderung als zwingende materielle Voraussetzung

vs.

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL sieht Entlastung bei nachgewiesener Versteuerung vor; Versagen allein wegen Formfehlers ohne Missbrauchsverdacht könnte unverhältnismäßig sein

Die Kernfrage: Formerfordernis als materieller Entlastungsausschluss?

Das Dilemma für den Steuerpflichtigen

Im Streitfall stand fest, dass die Energieerzeugnisse tatsächlich versteuert waren, tatsächlich zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden und keinerlei Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Missbrauch bestanden. Die Steuerentlastung wurde dennoch versagt – allein weil das Begleitdokument nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL nicht mitgeführt worden war. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob dieses Ergebnis mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL als Maßstab

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei innergemeinschaftlichen Verbringungen versteuerte Waren im Abgangsmitgliedstaat zu entlasten. Der BFH stellt in den Raum, ob eine nationale Regelung, die die Entlastung trotz nachgewiesener Versteuerung und fehlenden Missbrauchsverdachts allein wegen eines Verfahrensfehlers (fehlendes Begleitdokument) vollständig versagt, die Anforderungen des Art. 33 Abs. 6 VStSystRL und den allgemeinen unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.

Der Verfahrensweg

1.

BFH legt dem EuGH die Vorlagefrage vor (Beschluss vom 09.12.2025, VII R 19/23)

2.

EuGH entscheidet über die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der VStSystRL (Verfahrensdauer typischerweise 18–30 Monate)

3.

BFH entscheidet abschließend im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Energielieferungen

Unternehmen, die Energieerzeugnisse in andere EU-Mitgliedstaaten befördern und dafür eine Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG beantragen, sollten die Entscheidung des EuGH aufmerksam verfolgen. Sollte der EuGH entscheiden, dass die Entlastung nicht allein wegen eines fehlenden Begleitdokuments versagt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind, ergäbe sich ein erheblicher Beratungsbedarf für laufende und vergangene Entlastungsanträge.

Offenhalten vergleichbarer Bescheide

Bis zur EuGH-Entscheidung sollten Unternehmen, denen eine Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG allein wegen des fehlenden Begleitdokuments versagt wurde – ohne dass Missbrauchshinweise vorlagen –, gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Nach einer EuGH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen könnten bestandskräftige Bescheide nur noch unter engen Voraussetzungen angegriffen werden.

Einordnung in die EuGH-Rechtsprechung zu Verfahrensanforderungen

Der EuGH hat in vergleichbaren Fällen – etwa im Umsatzsteuerrecht zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen formeller Rechnungsmängel – wiederholt entschieden, dass formelle Anforderungen nicht dazu führen dürfen, dass materiell berechtigte Ansprüche vollständig versagt werden, wenn kein Missbrauchsverdacht besteht. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH diese Linie auf das Verbrauchsteuerrecht überträgt – sie bildet den Argumentationsrahmen, den der BFH mit seiner Vorlagefrage aufgespannt hat.

Das Verfahren ist beim EuGH anhängig. Ein Aktenzeichen des EuGH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Volltext des BFH-Beschlusses ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 4298980 abrufbar. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt das nationale Recht anwendbar – Begleitdokumente sollten konsequent mitgeführt werden, um Entlastungsrisiken zu vermeiden.

Quelle: BFH, Beschluss VII R 19/23 vom 09.12.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 4298980 · EuGH-Vorlage anhängig

Solarpark-Veräußerung an zehn Erwerber bei fortgeführter Einspeisung: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber verkauft, anschließend aber weiterhin als Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeist und die EEG-Vergütung vereinnahmt, hat sein Unternehmen nicht veräußert. Der BFH verneint die Geschäftsveräußerung im Ganzen – gleich aus zwei Gründen: Die Übertragung ist weder vollständig noch führt der jeweilige Erwerber das Unternehmen fort.

Amtlicher Leitsatz

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

Der Sachverhalt

Der Betreiber eines Solarparks veräußerte zehn Teilanlagen an jeweils verschiedene Erwerber. Dabei behielt er jedoch seine Stellung als rechtlicher „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG: Er speiste den erzeugten Strom weiterhin in das Netz ein und vereinnahmte unverändert die gesetzlich vorgesehene EEG-Vergütung. Die Erwerber erwarben damit zwar das Sachanlagevermögen (die Photovoltaikmodule und zugehörige Komponenten), nicht aber die wirtschaftliche Position des Anlagenbetreibers.

Struktur des Sachverhalts

Veräußerer überträgt 10 Teilanlagen des Solarparks an 10 verschiedene Einzelerwerber

Veräußerer bleibt nach der Übertragung „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG

Veräußerer speist weiterhin den erzeugten Strom ein und vereinnahmt die EEG-Vergütung

Erwerber: kein Eintritt in die Anlagenbetreiberstellung, keine eigene EEG-Vergütung

Warum keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt

Der BFH verneint die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG aus zwei voneinander unabhängigen Gründen, die beide für sich allein bereits ausreichen würden:

Grund 1: Keine Übertragung eines vollständigen Unternehmens

Die zehn Teilanlagen wurden an zehn verschiedene Einzelerwerber verkauft. Keiner von ihnen erhielt das Unternehmen als Ganzes – und schon gar nicht als wirtschaftlich selbständige Einheit. Die GiG setzt die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils voraus, nicht die Stückelung des Betriebsvermögens auf viele Erwerber.

Grund 2: Kein Erwerber führt die Unternehmenstätigkeit fort

Der Veräußerer betrieb nach der Übertragung weiterhin die Stromerzeugung und -einspeisung als Anlagenbetreiber. Die wirtschaftliche Tätigkeit – Strom ins Netz einspeisen, EEG-Vergütung vereinnahmen – blieb beim Veräußerer. Keiner der Erwerber trat in diese unternehmerische Stellung ein.

Einordnung: Verhältnis zum Urteil V R 3/23 (Verpachtung)

Zwei Urteile, ein Grundgedanke

Das am gleichen Tag ergangene BFH-Urteil V R 3/23 zur Verpachtung und das vorliegende Urteil V R 32/24 zum Solarpark sind Ausdruck desselben Grundgedankens: Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass ein in sich geschlossenes Unternehmen auf einen Erwerber übergeht, der es als solches fortführt. Weder die Stückelung auf viele Erwerber noch die Fortführung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit durch den Veräußerer ist mit diesem Konzept vereinbar. Beide Urteile zusammen schärfen das Bild, was unter einer GiG zu verstehen ist – und was nicht.

Bedeutung für die Praxis

Photovoltaik-Investments und Sale-and-Lease-back-Strukturen

Im Markt für Erneuerbare Energien sind Strukturen verbreitet, bei denen Anlagebetreiber Teile ihrer Photovoltaikanlagen an Investoren veräußern und dabei die EEG-Vergütung weiter vereinnahmen. Das Urteil macht klar: Diese Konstruktion ist umsatzsteuerlich nicht als GiG zu behandeln – die Veräußerung der Teilanlagen unterliegt der Umsatzsteuer. Investoren und Verkäufer müssen das in der Vertragsgestaltung und Kaufpreiskalkulation berücksichtigen.

Vorsteuerabzug bei den Erwerbern

Da die Übertragungen steuerpflichtige Umsätze sind, schuldet der Veräußerer Umsatzsteuer und muss diese ausweisen. Die Erwerber können – soweit sie selbst unternehmerisch tätig sind – die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen. Fehlt ein korrekter Steuerausweis, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist daher für beide Seiten entscheidend.

Abgrenzung: Wann kann ein Teilbetrieb als GiG übertragen werden?

Eine GiG ist weiterhin möglich, wenn ein gesondert geführter Betriebsteil als wirtschaftlich selbständige Einheit auf einen einzigen Erwerber übertragen wird, der die spezifische unternehmerische Tätigkeit dieses Betriebsteils selbst fortführt. Im Solarpark-Kontext könnte das bedeuten: Übertragung des gesamten Parks auf einen Erwerber, der dann selbst als Anlagenbetreiber die EEG-Vergütung vereinnahmt. Die Stückelung auf Einzelinvestoren und die Beibehaltung der Betreiberstellung scheiden dagegen aus.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955790 abrufbar. Das Urteil ist zusammen mit BFH V R 3/23 (gleicher Tag) zu lesen – beide präzisieren den Anwendungsbereich der GiG nach § 1 Abs. 1a UStG in unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten.

Quelle: BFH, Urteil V R 32/24 vom 13.11.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 0955790 · Vgl. auch BFH V R 3/23 vom 13.11.2025

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei anschließender Verpachtung: BFH klärt Fortführungserfordernis

Eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmenstätigkeit des Veräußerers fortführt. Verpachtet er das erworbene Vermögen stattdessen, kann er die Betriebsfortführung durch den Pächter nicht für sich ins Feld führen. Zugleich klärt der BFH, wo bei Kettenübertragungen die Fortführungsabsicht zu verorten ist.

Amtliche Leitsätze

1.Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.

2.Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Hintergrund: Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG

Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils auf einen anderen Unternehmer ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen, GiG). Ziel ist es, Unternehmensübertragungen nicht durch Umsatzsteuer zu belasten, wenn der Erwerber den Betrieb fortführt und damit in die steuerliche Stellung des Veräußerers eintritt. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die Absicht hat, das übertragene Vermögen für eine gleichartige unternehmerische Tätigkeit zu nutzen.

Der Sachverhalt: Zwei Streitfragen in einem Fall

Veräußerer

betreibt Unternehmen mit eigenem Personal, Betriebsmitteln etc.

Zwischenerwerber

erwirbt das Vermögen, beabsichtigt keine eigene Fortführung

keine GiG-Absicht

Letzterwerber

erwirbt weiter, führt Betrieb fort

Fortführungsabsicht hier

Alternativsachverhalt

Erwerber führt Betrieb nicht selbst fort, sondern verpachtet das Vermögen an einen Pächter, der den Betrieb betreibt

keine GiG

Leitsatz 1: Kettenübertragungen – Fortführungsabsicht beim Letzterwerber

Letzterwerber entscheidend, nicht Zwischenerwerber

Bei einer Kettenübertragung – also wenn das Vermögen vom Veräußerer zunächst an einen Zwischenerwerber und dann weiter an einen Letzterwerber übertragen wird – muss die Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber vorliegen. Es genügt, wenn der Letzterwerber die Unternehmenstätigkeit des ursprünglichen Veräußerers fortführen will. Diese praxisfreundliche Aussage klärt eine bisher offene Frage für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten.

Leitsatz 2: Verpachtung durch den Erwerber schließt GiG aus

Betriebsfortführung durch Pächter zählt nicht

Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine dem Veräußerer entsprechende unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er es, ändert sich die Art seiner Unternehmenstätigkeit gegenüber derjenigen des Veräußerers grundlegend: Der Erwerber betreibt nicht mehr das ursprüngliche Unternehmen, sondern ist Verpächter. Der Pächter mag den Betrieb fortführen – aber er ist nicht der Erwerber. Auf dessen Tätigkeit kann für die GiG-Prüfung nicht abgestellt werden.

Die maßgebliche Unterscheidung

GiG anwendbar

Erwerber übernimmt das Unternehmen und führt die gleiche unternehmerische Tätigkeit wie der Veräußerer selbst fort – auch wenn dies nach einer Kettenübertragung erst der Letzterwerber tut.

Keine GiG

Erwerber verpachtet das übernommene Vermögen an einen Pächter. Die eigene Tätigkeit des Erwerbers (Vermietung/Verpachtung) ist nicht mit der Tätigkeit des Veräußerers (z. B. Gastgewerbe, Handel, Produktion) vergleichbar.

Dogmatischer Kern: Erwerber muss selbst in Unternehmerstellung eintreten

§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber in die umsatzsteuerliche Stellung des Veräußerers eintritt – er wird gleichsam sein Nachfolger im Unternehmen. Das ist nur möglich, wenn er das Vermögen für eine gleichartige eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt. Wer das erworbene Betriebsvermögen verpachtet, tritt nicht in die Unternehmerstellung des (operativen) Veräußerers ein, sondern begründet eine neue, andersartige Unternehmertätigkeit. Die Fortführungsbrücke zwischen Veräußerer und Erwerber fehlt damit.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmensübertragungen mit anschließender Verpachtung

In der Praxis werden Unternehmensveräußerungen häufig mit einer anschließenden Verpachtung kombiniert – etwa wenn der Veräußerer nach dem Verkauf des Betriebsvermögens weiterhin als Pächter den Betrieb führt, oder wenn der Erwerber das Vermögen zur Verpachtung an einen Dritten erwirbt. Das Urteil macht klar: In beiden Konstellationen liegt keine GiG vor, wenn der Erwerber selbst keine operative Tätigkeit aufnimmt. Der Veräußerer schuldet Umsatzsteuer auf die Übertragung.

Kettenübertragungen und Umstrukturierungen

Für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten schafft Leitsatz 1 Klarheit: Die GiG-Privilegierung ist nicht daran geknüpft, dass der unmittelbare Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführt. Es genügt, wenn der Letzterwerber in der Kette die Fortführungsabsicht hat und umsetzt. Das erleichtert die Steuerplanung bei mehrstufigen Konzernumstrukturierungen erheblich.

Vertragsgestaltung: Abgrenzung von Kauf und Pacht

Wer eine Unternehmensübertragung als GiG strukturieren möchte, muss sicherstellen, dass der Erwerber das Unternehmen tatsächlich selbst fortführt – nicht als Verpächter, sondern als Betreiber. Ist eine spätere Verpachtung geplant, ist Umsatzsteuer auf die Übertragung einzuplanen und in der Kaufpreisgestaltung zu berücksichtigen. Alternativ kann geprüft werden, ob der Pächter direkt als Erwerber strukturiert werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954710 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 3/23 vom 13.11.2025

Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters: BFH konkretisiert Mindestanforderungen und klärt Klagebefugnis

Wer als stiller Gesellschafter am Unternehmen beteiligt ist, ohne wirklich am Verlust teilzuhaben, ist kein Mitunternehmer – auch dann nicht, wenn er das Risiko trägt, seine Dienstleistungseinlage und Aufwände umsonst erbracht zu haben. Der BFH schärft die Mindestanforderungen an das Mitunternehmerrisiko und klärt zugleich die verfahrensrechtliche Klagebefugnis bei atypisch stillen Gesellschaften.

Amtliche Leitsätze

1.Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens, vermittelt durch Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, der das Vermögen des Gesellschafters belasten kann. Der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung reicht nicht aus.

2.Ebenso wenig genügt ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und damit Dienstleistungen sowie Kosten vergeblich aufgewendet zu haben.

3.Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur Gewinnfeststellung sein. Klagebefugt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2a FGO n. F. der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte, der im eigenen Namen als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Feststellungsbeteiligten handelt.

Hintergrund: Mitunternehmerschaft und stille Gesellschaft

Eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt zweierlei voraus: Mitunternehmerinitiative (unternehmerisches Handeln) und Mitunternehmerrisiko (Teilnahme an Erfolg und Misserfolg). Beide Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein und sich gegenseitig kompensieren – aber eines von beiden muss mindestens in schwacher Ausprägung vorliegen.

Bei der stillen Gesellschaft ist die Qualifikation als Mitunternehmerschaft besonders streitanfällig. Die typisch stille Gesellschaft ist keine Mitunternehmerschaft. Die atypisch stille Gesellschaft kann es sein – wenn der stille Gesellschafter über die bloße Gewinnbeteiligung hinaus am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist.

Leitsatz 2: Was für ein Mitunternehmerrisiko nicht ausreicht

Vergebliche Dienstleistungseinlage kein hinreichendes Risiko

Im Streitfall hatte der stille Gesellschafter Dienstleistungen als Einlage versprochen – ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht. Sein einziges „Risiko“ war, diese Dienstleistungen und etwaige damit verbundene Kosten erbracht zu haben, ohne eine Gewinnbeteiligung zu erhalten. Der BFH wertet das nicht als Mitunternehmerrisiko: Es fehlt an einer Belastung des Vermögens, die mit der gesellschaftsrechtlichen Verlustbeteiligung vergleichbar wäre. Das reine Opportunitätskostenrisiko – keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen zu erhalten – genügt nicht.

Was Mitunternehmerrisiko erfordert – und was nicht

Verlustbeteiligung (ggf. nur bis zur Einlage)

Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert

Gesellschafterbeitrag, der Vermögen des Gesellschafters belasten kann

Bloßer Verzicht auf künftige Gewinnbeteiligung

Risiko vergeblich erbrachter Dienstleistungen ohne Verlustbeteiligung

Nachschusspflicht allein reicht ohne Verlustbeteiligung nicht

Leitsatz 3: Klagebefugnis bei atypisch stiller Gesellschaft

Atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht klagebefugt

Die atypisch stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft – sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. Sie kann daher nicht selbst Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft. Das ist verfahrensrechtlich bedeutsam, weil die Feststellung der Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft dennoch einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt wird.

Empfangsbevollmächtigter als gesetzlicher Prozessstandschafter

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2a FGO n. F. (i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023) ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte klagebefugt. Er handelt im eigenen Namen, aber im Interesse der Feststellungsbeteiligten – als gesetzlicher Prozessstandschafter. Diese Neuregelung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist für alle finanzgerichtlichen Verfahren relevant, die Gewinnfeststellungen atypisch stiller Gesellschaften betreffen.

Bedeutung für die Praxis

Gestaltung atypisch stiller Beteiligungen

Soll eine stille Beteiligung als atypisch stille Gesellschaft – und damit als Mitunternehmerschaft – qualifizieren, muss das Mitunternehmerrisiko vertraglich klar verankert sein. Insbesondere ist eine echte Verlustbeteiligung oder zumindest eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert erforderlich. Eine Konstruktion, bei der der stille Gesellschafter ausschließlich Dienstleistungen einlegt und im Misserfolgsfall lediglich diese Leistungen umsonst erbracht hat, genügt nach dem BFH nicht.

Prüfung bestehender stiller Beteiligungen

Bei bestehenden Strukturen, die als atypisch stille Gesellschaft behandelt wurden, sollten die vertraglichen Regelungen zum Mitunternehmerrisiko anhand der BFH-Kriterien überprüft werden. Wird eine Mitunternehmerschaft verneint, hat das weitreichende Konsequenzen: Die Einkünfte des stillen Gesellschafters sind nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern ggf. als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte zu qualifizieren; eine gesonderte und einheitliche Feststellung entfällt.

Verfahrensrecht: Empfangsbevollmächtigter bestellen

Leitsatz 3 hat unmittelbare verfahrensrechtliche Bedeutung. Bei atypisch stillen Gesellschaften ist sicherzustellen, dass ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach § 183 AO bestellt ist. Nur dieser ist nach der neuen FGO-Regelung klagebefugt. Fehlt eine solche Bestellung, kann die Klage an der Prozessführungsbefugnis scheitern – mit der Folge der Unzulässigkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954989 abrufbar. Hinweis: Der verfahrensrechtliche Leitsatz 3 betrifft die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 geänderte Fassung des § 48 FGO – diese gilt für alle ab dem Inkrafttreten anhängigen und neu eingeleiteten Verfahren.

Quelle: BFH, Urteil IV R 24/23 vom 13.11.2025

Dauernutzungsrecht als Grundvermögen: BFH klärt Bewertung und Rechtsbehelfsweg bei wirtschaftlichem Eigentum

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen sein – nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt ist. Zugleich klärt der BFH den richtigen Rechtsbehelfsweg, wenn der Charakter eines Wirtschaftsguts als Grundvermögen überhaupt in Frage steht.

Amtliche Leitsätze

1.Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.

2.Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.

Hintergrund: Das Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben dem Wohnungseigentum und dem Teileigentum auch das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Beim Dauernutzungsrecht wird einer Person das dingliche Recht eingeräumt, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers dauerhaft zu nutzen – ohne selbst zivilrechtlicher Eigentümer zu werden.

Steuerlich stellt sich die Frage, wie ein solches Recht zu bewerten und einzuordnen ist: Handelt es sich um Grundvermögen im Sinne des BewG – mit entsprechender Feststellung des Grundbesitzwerts – oder liegt eine andere Vermögensart vor?

Leitsatz 1: Der richtige Rechtsbehelfsweg

Fehlerbeseitigende Aufhebung – nicht Einspruch gegen den Feststellungsbescheid

Wer geltend machen möchte, dass ein zu bewertendes Wirtschaftsgut von vornherein kein Grundvermögen i. S. d. BewG ist, kann dies nicht allein durch Einspruch gegen den Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid geltend machen. Vielmehr ist ein Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung zu stellen. Dieser verfahrensrechtliche Weg ist vom BFH ausdrücklich als der richtige Rechtsbehelf benannt worden. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam: Wer den falschen Rechtsbehelf wählt, riskiert die Bestandskraft des Bescheids.

Leitsatz 2: Wann ein Dauernutzungsrecht Grundvermögen ist

Der BFH entwickelt einen zweistufigen Test für die Qualifikation des Dauernutzungsrechts als Grundvermögen:

Kriterium 1: Kostentragung

Der Nutzungsberechtigte – nicht der zivilrechtliche Eigentümer – hat die Kosten der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen. Er hat damit wirtschaftlich in das Objekt investiert wie ein Eigentümer.

Kriterium 2: Dauerhafte wirtschaftliche Zuordnung

Dem Nutzungsberechtigten stehen Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – wirtschaftlich zu. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko und die Chancen wie ein Eigentümer.

Wirtschaftliches Eigentum als Anknüpfungspunkt

Der BFH knüpft damit an das steuerrechtliche Konzept des wirtschaftlichen Eigentums an, das im Bewertungsrecht ebenso wie im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Eigentümerstellung, sondern die wirtschaftliche Zuordnung: Wer ein Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr nutzt, investiert und im Ergebnis wie ein Eigentümer über es disponiert, wird auch steuerlich wie ein Eigentümer behandelt – mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut bei ihm als Grundvermögen festzustellen ist.

Voraussetzungen im Überblick

Checkliste: Dauernutzungsrecht als Grundvermögen

  • ✓Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG dinglich begründet
  • ✓Nutzungsberechtigter hat Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen (nicht der Eigentümer)
  • ✓Nutzungsberechtigter nutzt das Wirtschaftsgut selbst
  • ✓Substanz und Ertrag stehen dem Nutzungsberechtigten für die voraussichtliche Nutzungsdauer wirtschaftlich zu
  • ✓Rechtsbehelfsweg bei Streit über Grundvermögensqualität: Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung

Bedeutung für die Praxis

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung von Dauernutzungsrechten

Dauernutzungsrechte spielen in der Praxis vor allem bei der Übertragung von Immobilien und bei der Strukturierung von Wohnrechten in Verbindung mit vorweggenommener Erbfolge eine Rolle. Das Urteil klärt, dass ein solches Recht beim Nutzungsberechtigten als Grundvermögen zu erfassen und mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, wenn die wirtschaftlichen Eigentümervoraussetzungen erfüllt sind. Das beeinflusst unmittelbar die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung.

Verfahrensrechtlicher Hinweis: Fehlerbeseitigende Aufhebung

Leitsatz 1 hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung. Wer im Rahmen einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung geltend machen möchte, dass ein festgestellter Grundbesitzwert das falsche Wirtschaftsgut erfasst (weil es kein Grundvermögen ist), muss gezielt die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung beantragen. Ein bloßer Einspruch gegen den Folgebescheid genügt nicht. In der Beratung ist daher frühzeitig zu prüfen, ob und in welcher Form gegen eine Wertfeststellung vorzugehen ist.

Abgrenzung zum Erbbaurecht

Das Dauernutzungsrecht ist vom Erbbaurecht zu unterscheiden: Beim Erbbaurecht ist die Qualifikation als Grundvermögen und die Bewertung gesetzlich geregelt (§§ 148 ff. BewG). Beim Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG fehlte bisher eine entsprechende höchstrichterliche Klärung – die der BFH mit diesem Urteil nun nachholt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BFH anlegt, entspricht derjenigen, die auch beim Erbbaurecht und beim mittelbaren Grundbesitz zur Anwendung kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954318 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten. Berater sollten laufende und künftige Bewertungsverfahren, in denen Dauernutzungsrechte eine Rolle spielen, auf die Konformität mit den BFH-Kriterien prüfen.

Quelle: BFH, Urteil II R 36/22 vom 27.10.2025