Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben.

Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) sind im Schreiben in Fettdruck dargestellt. (…)

Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in Rz. 33 ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 41 erst ab 1. Januar 2022 angewendet wird.

Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2351 / 20 / 10001 :002 vom 18.11.2021

Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Am 19. November 2021 hat der Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 19.11.2021

Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen

Das Amtsgericht München verurteilte am 19.06.2021 das beklagte Ehepaar, ihre Drei-Zimmer-Mietwohnung von 77 qm in München-Ramersdorf zu räumen und an die auf Eigenbedarf klagende Vermieterin unter Gewährung einer Frist bis 31.12.2021 herauszugeben.

Die ursprünglichen Vermieter der aufgrund Mietvertrages zum 01.03.2013 für nun 759 Euro monatlich zuzüglich 60 Euro Heizkostenpauschale den Beklagten überlassenen Wohnung übertrugen diese im Sommer 2020 an ihre klagende Großnichte gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich zudem auf Wunsch der Übergeber, ein über 80-jähriges Ehepaar, sie bei Einkäufen, Besorgungen sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen. Das Eigenbedarfskündigungsschreiben vom 15.10.2020 begründete die Klägerin damit, für ihre derzeit bewohnte 50 qm große Zwei-Zimmerwohnung, die etwa 2,7 km entfernt sei, 1.300 Euro Miete zahlen zu müssen. Großonkel und Großtante seien altersbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Hilfe der Klägerin bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs sei Voraussetzung und Grund für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gewesen, die sich im selben Wohnhaus befände, wie die ihrer Verwandten. Sie arbeite nicht erst seit Corona im Homeoffice, könne einerseits deswegen im Notfall auch rasch Hilfe leisten und benötige andererseits dafür auch ein Arbeitszimmer. Sie wolle die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Katzen beziehen.

Die Beklagten halten eine Hilfeleistung auch aus der derzeitigen Entfernung für möglich. Diese sei auch noch nicht erforderlich. Bei engen finanziellen Verhältnissen sei ihnen eine Wohnungssuche nicht zumutbar. Ein Umzug würde die gesundheitliche angeschlagene Situation der Ehefrau erheblich verschlechtern.

Vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen waren gescheitert. Die Beklagten hatten für die aufgrund Umzug umgekehrt erforderliche Unterbringung ihrer beiden Katzen in einer Katzenpension 10.220 Euro, für den Ausgleich zu erwartender höherer Miete im 5-Jahreszeitraum weitere 26.460 Euro gefordert, während die Klägerin lediglich 6.250 Euro angeboten hatte.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, ist grundsätzlich zu achten. Der Nutzungswunsch muss aber hinreichend bestimmt und konkret sein und ernsthaft verfolgt werden, er muss von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen werden und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (…). Angesichts des aus Sicht des Gerichts detaillierten und vollumfänglich nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrags der Klägerin bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an dem vorgetragenen Eigennutzungswunsch der Klägerin. Auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Großonkels und der Großtante der Klägerin kommt es hierbei gar nicht an. Bereits angesichts des Alters (…) ist eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst eine aktuell blendender Gesundheitszustand in keiner Weise gegen den Nutzungswunsch der Klägerin sprechen würde.“

Auch der attestierte Bluthochdruck der gerade über 70-jährigen Beklagten mit Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall begründe noch nicht die Annahme einer der Kündigung entstehenden besonderen Härte im Sinne des Gesetzes.

Auch sei zur behaupteten Unmöglichkeit, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, nicht ausreichend vorgetragen worden: „Die vorgetragenen Bemühungen, sich über Onlineportale, in denen gerichtsbekannt ein hohes Aufkommen an Mietinteressenten generiert wird, um die Anmietung einer Wohnung zu bemühen, reicht jedenfalls zur Erfüllung der Obliegenheit der Beklagten, eine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden, nicht aus, zumal sich der substantiierte Vortrag allesamt auf Anfragen aus dem Jahr 2021 somit mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der Kündigung bezieht. (…)

„Den Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts aber vorliegend eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 zu gewähren (…). Angesichts der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen und des ebenfalls fortgeschrittenen Alters der Beklagten bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen sind diese auf dem Mietmarkt im Großraum München zweifellos unterprivilegiert.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil 453 C 3432/21 vom 09.06.2021 (rkr)

Öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

Die Europäische Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Interessenten können sich bis zum 4. Februar 2022 an der auch in deutscher Sprache verfügbaren Meinungsbildung der Kommission beteiligen.

Gefragt wird nach der Bewertung von Aspekten der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Unternehmen, die auf geregelten Märkten in der EU notiert sind (börsennotierte Unternehmen).

Die Konsultation erstreckt sich die über folgenden fünf Teile:

  1. Fragen zu den allgemeinen Auswirkungen des EU-Vorschriftenrahmens auf die drei Säulen (Corporate Governance, Abschlussprüfung und Beaufsichtigung) einer qualitativ hochwertigen und zuverlässigen Unternehmensberichterstattung.
  2. Fragen zur Corporate Governance, soweit diese für die Unternehmensberichterstattung relevant ist. Die Kommission möchte insbesondere Rückmeldungen im Hinblick auf die Funktionsweise der Leitungsorgane und der Prüfungsausschüsse sowie den Möglichkeiten der Verbesserung von deren Funktionsweise einholen.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Vorstände börsennotierter Unternehmen unzureichende Zuständigkeiten haben, insbesondere in Bezug auf die Kontrollsysteme und die Vorbeugung von Betrugsrisiken und die Unternehmensfortführung. Zudem seien Prüfungsausschüsse manchmal nicht vorhanden oder haben eine eher schwache Position (einschließlich mangelnder Transparenz ihrer Tätigkeiten und die Unklarheit über ihre Aufsicht).
  3. Fragen zur Abschlussprüfung, insb. zur Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des EU-Prüfungsrahmens, wobei der Schwerpunkt auf den Änderungen liegt, die durch die Reform der Abschlussprüfung in 2014 bewirkt wurden. Darüber hinaus wird nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Abschlussprüfung gefragt.

    Hintergrund sind identifizierte Probleme mit der Prüfungsqualität (auf der Grundlage von Inspektionsergebnissen), unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten (aufgrund vielfältiger Mitgliedstaatenoptionen), anhaltend hohe Konzentration auf dem Markt für PIE-Prüfungen und Hindernisse für grenzüberschreitende Prüfungen für PIEs
    .
  4. Fragen zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

    Hintergrund sind die seitens der Kommission wahrgenommenen erheblichen Abweichungen bei den Tätigkeiten und der personellen Ausstattung der Aufsichtsbehörden. Der CEAOB sei zudem nicht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen.
  5. Fragen zur Beaufsichtigung der Unternehmensberichterstattung und Möglichkeiten zu deren Verbesserung.

    Ausgehend von Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden berichtete die ESMA ein erhebliches Maß an wesentlichen fehlerhaften Angaben in der Unternehmensberichterstattung. Entsprechend befasst sich die Konsultation bspw. mit der Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

EU-Vorschriften verpflichten multinationale Unternehmen zu mehr Steuertransparenz (Public Country-by-Country Reporting)

Am 11. November 2021 hat das Europäische Parlament der Einführung einer länderbezogenen öffentlichen Steuerberichtspflicht für große multinationale Konzerne zugestimmt (Public Country-by-Country Reporting – pCbCR). Ziel der neuen Vorschriften sei es, mehr Klarheit darüber zu erlangen, wo multinationale Unternehmen Steuern zahlen, und es ihnen zu erschweren, die Zahlung eines angemessenen Anteils zu vermeiden.

Damit nahm das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung mit dem Rat („Neu auf WPK.de“ vom 25. Oktober 2021) an, durch die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro und mit Niederlassungen in mehr als einem Land dazu verpflichtet werden, ihre Gewinne, die gezahlte Körperschaftsteuer, die Zahl der Beschäftigten und weitere Angaben in jedem EU-Mitgliedstaat für das vorangegangene Geschäftsjahr in einem Bericht anzugeben.

Abschlussprüfer bestätigt Richtlinienkonformität der Offenlegung

Sofern der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, ist im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob der Bericht richtlinienkonform offengelegt wurde.

Unternehmen müssen erste Bestimmungen ab Mitte 2024 einhalten

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Somit müssen die ersten Bestimmungen der Richtlinie Mitte 2024 von den Unternehmen eingehalten werden.

Die Vorschriften enthalten eine Überprüfungsklausel, wonach sie in vier Jahren überprüft und nach einer Bewertung verlängert werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) Seite 1498, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 803) wird mit BMF-Schreiben vom 16. November 2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen.

Das Schreiben ist vorbehaltlich Rn. 57 ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2009 (BStBl I S. 1513), das bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden ist.

  • Schreiben des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2347 / 21 / 10001 :006 vom 16.11.2021

Corona-Virus: Antragstellung bei Überbrückungshilfe III und III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat aus aktuellem Anlass noch einmal darauf hingewiesen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch integraler Teil einer Antragstellung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus ist.

Den prüfenden Dritten in den Corona-Hilfsprogrammen, darunter Wirtschaftsprüfern und vereidigte Buchprüfern, komme eine Schlüsselrolle zu, weil sie bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung diese auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüfen müssten.

Prüfende Dritte vereinfachen Bewilligungsprozess

Indem die prüfenden Dritten diese Angaben sorgfältig prüften, erleichterten sie nicht nur die Arbeit der Bewilligungsstellen. Sie würden vor allem unmittelbar mit dazu beitragen, den Bewilligungsprozess zu vereinfachen und dafür sorgen, dass die Hilfen zielgerichtet die Unternehmen erreichen, für die sie gedacht sind und die sie dringend benötigen.

Bislang 1,5 Millionen Anträge bearbeitet und geprüft

Dank der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit den prüfenden Dritten sei es gelungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Selbstständige abzufedern und die wirtschaftliche Existenz von mehr als einer halben Million Unternehmen und ihren Beschäftigten zu sichern. Bislang hätten prüfende Dritte mehr als 1,5 Millionen Anträge auf Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige bearbeitet und eingereicht.

Einzelheiten zu den beiden Programmen Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

BFH: Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen

Mit Urteil vom 01.09.2021 – III R 18/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung gibt.

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache anders. Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ist grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, d. h. Einspruchsführer und Behörde haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem Urteil des BFH nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. § 77 EStG ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“ erfolgreich war. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehlt für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 42/21 vom 18.11.2021 zum Urteil III R 18/21 vom 01.09.2021

Corona: Rückzahlungsanspruch der einbehaltenen Stornierungsgebühr bei Pauschalreise auch ohne Reisewarnung des RKI

Die Parteien stritten um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten für eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise.

Diesem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski Reise nach Südtirol für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651h BGB und die Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin, war es der Beklagten nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Klägerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400 Euro ein. Am 23.02.2020 erließ der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut (RKI) Südtirol zum Risikogebiet.

Das Amtsgericht Wildeshausen (Akz. 4 C 126/20) hat mit Urteil vom 24.02.2021 ein Rücktrittsrecht der Klägerin verneint und die Klage auf Rückzahlung abgewiesen.

Das Landgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Klägerin der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr verurteilt. Es führte insbesondere aus, dass es für die Frage des Anspruchs auf Rückerstattung auf den Zeitpunkt der Stornierung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung bejahte das Landgericht unter Berücksichtigung der sich bereits in Tirol verschärfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Das Landgericht stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein Rücktritt vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant höher gewesen ist.

So hätte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie, beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht unerhebliche Ansteckungsgefahr der Klägerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von Reisenden bestanden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 5 S 127/21 vom 10.11.2021 (rkr)enburg

Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer u. a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte u. a. nur zur Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Auch die Beklagte hat Revision eingelegt.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar war, wenn der Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeschoben. Der IV. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Pressemitteilung Nr. 161/2020) über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Der Kläger erlangte die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen. Dagegen ist es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen kann.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. …

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil IV ZR 113/20 vom 17.11.2021