Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Trotz Inflation: Hartz IV-Sätze weiter verfassungsgemäß

Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Az. S 43 AS 1/22 ER) entschieden, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können.

In dem Verfahren wandte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene fünfköpfige Familie aus Delmenhorst, die im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II steht, an das Sozialgericht und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Regelbedarfe ab 01.01.2022 unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von 5 % ab 01.01.2022 anzupassen. Das Jobcenter hatte zuvor entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen den Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2022 von 1841 auf 1857 Euro erhöht. Diese Erhöhung hielten die Antragsteller für zu gering und verfassungswidrig und machten geltend, dass die Familie nicht mehr in der Lage sei, die aufgrund der erheblichen Inflation in den letzten 6 Monaten stark gestiegenen Lebenshaltungskosten mit den Leistungen des Jobcenters abzudecken. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Bemessung der Regelsätze ab 01.01.2022 verfassungswidrig sei, bezogen die Antragsteller sich auf ein Gutachten einer Professorin der Fachhochschule Darmstadt.

Mit dem genannten Beschluss hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg es abgelehnt, die Regelbedarfe der Familie ab 01.01.2022 wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze anzuheben. Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden. Diese Fortschreibung erfolge nach den gesetzlichen Vorschriften anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammensetze. Dabei sei für die Preisentwicklung nur auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen abzustellen. Für 2022 sei die Steigerung der Regelbedarfssätze nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften so zu berechnen, dass die Erhöhung der Preise und Nettolöhne in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Jahr 2019 zugrunde zu legen sei. Die Entwicklung in der 2. Jahreshälfte 2021 bliebe aufgrund dieses Berechnungsmodus unberücksichtigt. Diese Art der Fortschreibung der Regelsätze sei vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen worden. Mit dieser gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum ausgenutzt, der nur beschränkt einer materiellen Kontrolle unterliege. Diese materielle Kontrolle beschränke sich darauf festzustellen, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Dieses sei gegenwärtig jedoch nicht feststellbar. Zwar dürfe der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelsätze im Falle einer unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung, die zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch die Regelbedarfssätze führe, nicht auf die nächste reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Insoweit sei aber noch nicht absehbar, ob der Gesetzgeber – wie im Jahr 2021 durch die corona-bedingten Sonderzahlungen – im Jahr 2022 auf einen erhöhten Bedarf der Leistungsbezieher reagieren werde. Zudem könne aus einer durchschnittlichen Inflationsrate in den letzten 6 Monaten von 3,9 % nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung der Antragsteller geschlossen werden. Maßgebend für die Berücksichtigung der Preisentwicklung im Rahmen der Bemessung der Sätze nach dem SGB II seien nämlich nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, nicht aber die allgemeine Preissteigerung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Inflation auf einer Steigerung von Energiekosten beruht habe. Dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten die Antragsteller im Verfahren jedoch nicht dargelegt. Auch sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidung des Sozialrechts Oldenburg ist rechtskräftig.

Quelle: SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Beschluss S 43 AS 1/22 ER vom 17.01.2022 (rkr)

BaFin: Verwaltungspraxis zum Abschlussprüferwechsel erläutert

Im vergangenen Jahr informierte die WPK über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel unter Berücksichtigung der verschärften Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten nach dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG („Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021) sowie über ein Verbändeanschreiben der BaFin zur Konkretisierung dieses Hinweises („Neu auf WPK.de“ vom 8. November 2021).

Nun erläutert die BaFin im BaFin Journal Januar 2022, Seite 4 f., ihre bisher entwickelte Verwaltungspraxis zu diesem Thema und beantwortet somit weitere Auslegungsfragen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.01.2022

EuGH zu den Kosten für die Entsorgung von Photovoltaikmodulen – Staatshaftung

Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden.

Im Übrigen steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Finanzierung dieser Kosten den Nutzern von nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen auferlegt.

Vysočina Wind ist eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der im tschechischen Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle (im Folgenden: Abfallgesetz)1 vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge.

Vysočina Wind ist jedoch der Ansicht, dass diese Beitragspflicht auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte2 beruhe und die Zahlung dieser Beiträge einen Schaden darstelle, und erhob deshalb vor den tschechischen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen die Tschechische Republik. In diesem Rahmen machte Vysočina Wind geltend, dass die Bestimmung des Abfallgesetzes, die eine Beitragspflicht für die Nutzer von Photovoltaikmodulen vorsehe, gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und ElektronikAltgeräte verstoße, der den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und nicht ihren Nutzern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Geräten auferlege, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien.

Nachdem der Klage von Vysočina Wind sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz stattgegeben worden war, legte die Tschechische Republik Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) ein.

Der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof äußert sich in der Zusammensetzung als Große Kammer zum einen zur Auslegung und zur Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und präzisiert zum anderen die Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Kontext der Umsetzung einer Richtlinie.

Würdigung durch den Gerichtshof

Durch eine wörtliche Auslegung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte bestätigt der Gerichtshof erstens, dass Photovoltaikmodule Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieser Richtlinie darstellen, so dass gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Herstellern dieser Module obliegen muss und nicht, wie es die tschechische Regelung vorsieht, ihren Nutzern.

Zweitens prüft der Gerichtshof die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit diese Bestimmung für Photovoltaikmodule gilt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, also zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Insoweit weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegensteht, dass aus seiner Rechtsprechung aber auch folgt, dass eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet.

Somit prüft der Gerichtshof, ob die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte niedergelegten Rechtsvorschrift, wonach die Hersteller und nicht die Nutzer verpflichtet sind, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen sicherzustellen, wenn diese Module ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Abfälle wurden oder werden, geeignet ist, einen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossenen Sachverhalt zu beeinträchtigen, oder ob diese Anwendung vielmehr die künftigen Auswirkungen eines vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalts regeln soll.

Da die Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte galt, den Mitgliedstaaten die Wahl ließ, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Module aufzuerlegen, wirkte sich diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden hatten, diese Kosten den Nutzern von Photovoltaikmodulen und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen, wie dies in der Tschechischen Republik der Fall war, auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte aus.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass eine neue Rechtsvorschrift, die auf zuvor abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist, nicht als mit dem Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Verteilung von Kosten, deren Eintritt nicht mehr vermieden werden kann, nachträglich und unvorhersehbar ändert. Im vorliegenden Fall waren die Hersteller von Photovoltaikmodulen jedoch nicht in der Lage, bei der Konzeption der Photovoltaikmodule vorherzusehen, dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen.

In Anbetracht dieser Erwägungen erklärt der Gerichtshof Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Drittens legt der Gerichtshof dar, dass der Umstand, dass in das Abfallgesetz mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eine Bestimmung eingefügt wurde, die für die Nutzer von Photovoltaikmodulen eine im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehende Beitragspflicht vorsieht, als solcher keinen Verstoß der Tschechischen Republik gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor die Richtlinie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

Fußnoten

1 § 37p des Zákon č. 185/2001 Sb., o odpadech a o změně některých dalších zákonů (Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle und zur Änderung weiterer Gesetze).

2 Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und ElektronikAltgeräte (ABl. 2012, L 197, S. 38).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil C-181/20 vom 25.01.2022

EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.01.2022 veröffentlichten Urteil vom 17.11.2021 entschieden (Az. 2 K 1544/20).

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft. Sie stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Anträge wurden zunächst unter Hinweis auf die Vorschrift des § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte. Im Anschluss beantragte die Klägerin zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen. Das Bundeszentralamt lehnte eine Verzinsung ab. Nachdem es über den hiergegen eingelegten Einspruch unter Verweis auf Erörterungen der Finanzverwaltung auf Bund-/Länderebene nicht entschieden hatte, wandte sich die Klägerin nach knapp 20 Monaten mit einer sog. Untätigkeitsklage an das Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte Erfolg.

Der 2. Senat bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Der Klägerin stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat (entsprechend 6 % pro Jahr) zu. Da der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung zurückzugreifen. Der Zinslauf beginne dabei regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Sofern Steuerpflichtige für die Kapitalertragsteuer das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hätten, sei dem BZSt vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2019, VII R 24/18, BFHE 267, 90) ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuzubilligen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Bundeszentralamt für Steuern hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen I R 50/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Hintergrund

Nach der EuGH-Rechtsprechung verstößt § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile vom 20.12.2017, C-504/16 (Deister Holding) und C-613/16 (Juhler Holding) sowie EuGH-Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17 (GS)) und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufgestellte generelle Missbrauchsvermutung kann im Einzelfall durch den Steuerpflichtigen erfolgreich widerlegt werden.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil 2 K 1544/20 vom 17.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/21)

DStV zum Koalitionsvertrag: Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer soll weiterentwickelt werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag verständigt. Der DStV regt in diesem Zusammenhang die Einführung des von ihm seit Jahren geforderten Verrechnungsmodells an.

Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Das heißt, bei Nutzung eines Aufschubkontos muss die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden. Stattdessen verlängert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Das war aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht da noch mehr!

Fristenmodell als erster Schritt hin zum Verrechnungsmodell

Der nun gewährte Zahlungsaufschub mildert die Liquiditätsbelastungen gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen ab. DStV-Präsident StB Torsten Lüth gibt jedoch zu bedenken: „Das derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt hinter dem europäischen Standard hinterher. Besser wäre ein Verrechnungsmodell.“

Das sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich ermöglicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV wäre es an der Zeit, dass auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigt (vgl. gemeinsames Positionspapier).

Vorteil des Verrechnungsmodells

Das Verrechnungsmodell zeichnet sich durch bürokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekommen.

Unternehmen würden die fällige Einfuhrumsatzsteuer zum einen nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzteuer-Voranmeldung anmelden. Zum andern könnten sie in der gleichen Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang wäre für die betroffenen Unternehmer mithin liquiditätsneutral. Auch würden etwaige Zwischenfinanzierungen überflüssig und Bürokratiekosten würden durch das vereinfachte Verfahren sinken.

Lüth gibt ferner zu bedenken: „In Anbetracht dessen, dass das Verrechnungsmodell in den meisten EU-Staaten gängige Praxis ist, sollte Deutschland nachziehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Der Wirtschaftsstandort Deutschland würde dadurch insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen mit Einfuhren aus dem Drittland attraktiver.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.01.2022

BGH entscheidet erneut zum Anspruch des Käufers auf „kleinen“ Schadensersatz in „Dieselsachen“

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat sich am 24. Januar 2022 im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/2021 vom 12. August 2021) mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz in den sog. Dieselfällen befasst.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 € von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Bei Erwerb wies das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von 60.400 km auf. Es war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals ließ der Kläger ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs nach Angaben des Klägers rund 275.000 km.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die auf Leistung des vorgerichtlich verlangten „kleinen“ Schadensersatzes nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Der VIa. Zivilsenat hat im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 bekräftigt, dass der Käufer eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs ein Wahlrecht hat. Er kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungsvorteilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen („großer“ Schadensersatz). Er kann aber auch das Fahrzeug behalten und lediglich als „kleinen“ Schadensersatz die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen. Für diese zweite Möglichkeit hat sich der Kläger entschieden, dessen Klage deshalb nicht ohne weitere Prüfung der Höhe seines Anspruchs hätte abgewiesen werden dürfen.

Im konkreten Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger das mit einem Kilometerstand von 60.400 km gebraucht gekaufte Fahrzeug bei Klageerhebung schon über weitere 200.000 km bis zu einem Kilometerstand von rund 275.000 km gefahren hatte. Damit steht im Raum, dass der Käufer sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Wert von Nutzungen auf den „kleinen“ Schadensersatz in dem Umfang anrechnen lassen muss, in dem der Wert der Nutzungen den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt.

Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – weder Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss noch zum Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen getroffen hat, hat der VIa. Zivilsenat das Berufungsurteil im Ausspruch zum „kleinen“ Schadensersatz aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil hatte im Ergebnis nur insoweit Bestand, als das Berufungsgericht den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verneint hat.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2022 zum Urteil VIa ZR 100/21 vom 24.01.2022

Wettsteueraufkommen soll vierteljährlich verteilt werden

Der Bundesrat strebt eine Änderung der Verteilung des Steueraufkommens aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz an. Angesichts des steigenden Aufkommens und durch das bisher praktizierte jährliche Verteilungsverfahren sei es bei den Ländern zu massiven Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens gekommen, die auch im Rahmen des Finanzausgleichs Verwerfungen nach sich ziehen könnten. Daher soll das Zerlegungsverfahren – wie bei anderen Steuerarten auch üblich – auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (20/470).

Wie in dem Gesetzentwurf erläutert wird, fällt das Steueraufkommen aus Sportwetten wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamtes Frankfurt am Main fast vollständig im Land Hessen an. Das Aufkommen aus der dieser Steuer habe sich zwischen 2013 und 2019 von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen, wobei das Aufkommen im „Coronajahr“ 2020 sogar stark eingebrochen sei. Das zwischen den Ländern derzeit praktizierte Zerlegungsverfahren führe bei einer Anwendung nur einmal im Jahr zu massiven Schwankungen des Aufkommens und könne auch im Finanzausgleich zu erheblichen Verwerfungen führen. Daher sollte das Verfahren auf vierteljährliche Abschlagszahlungen umgestellt werden. Als Grundlage der Berechnung sollten die vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen herangezogen werden, um künftig Wellenbewegungen beim Aufkommen zu vermeiden. Das Verfahren werde bereits bei der Einfuhrumsatzsteuer praktiziert.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2022

Förderung für energieeffiziente Gebäude der KfW vorläufig gestoppt

Bundesregierung ordnet Förderung und gesetzliche Standards für Neubau neu

Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen.

Im Einzelnen

Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die Förderung für Sanierungen wird vorläufig gestoppt und wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme in der Bundesregierung zügig entschieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Damit soll auch auf etwaige Härtefälle bei privaten Bauherren nach Ende der Förderung reagiert werden.

Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch, etc.).

Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.

Genauso wichtig ist es den drei zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen, möglichst schnell die Förderung für die energetische Gebäudesanierung wieder aufzunehmen und eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Weitergehende Fragen und Antworten (FAQ-Liste)

1. Was genau wird gestoppt und was passiert mit eingegangen Anträgen?

Ab dem 24. Januar 2022 können zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung. Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

Die Förderung für Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55) wird endgültig eingestellt, d. h. das bisher für den 31.01.2022 vorgesehene Auslaufen des Programms wird auf den 24.01.2022 vorgezogen. Es werden keine neuen Anträge mehr angenommen.

Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.

Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten KfW-Mittel nicht aus. Gegebenenfalls kann für diese eingegangenen Anträge ein Angebot zinsverbilligter Kredite der KfW zur Verfügung gestellt werden, das wird jetzt geprüft.

2. Wann wird die Förderung für Sanierungen und die EH 40 wieder aufgenommen?

Die drei Ministerien BMWK, BMWSB und BMF arbeiten mit Hochdruck daran, möglichst schnell die Förderung für die energetische Gebäudesanierung wieder aufzunehmen und eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

3. Warum wurde die Möglichkeit zur Antragstellung in der BEG jetzt so kurzfristig gestoppt? Warum hat man diese Ankündigung nicht früher gemacht?

Mit dem vorläufigen Programmstopp für die BEG-Förderung und der Überführung des EH55-Standards zum gesetzlichen Mindeststandard reagieren die KfW und die neue Bundesregierung auf eine klimapolitische Fehlsteuerung der letzten Jahre. Notwendige Anpassungen wurden in den vergangenen Jahren versäumt.

Obwohl bekannt war, dass der EH55-Standard sich im Neubau als Standard durchgesetzt hat, wurde das Ende der EH55-Förderung erst im November 2021 mit Wirkung für Ende Januar 2022 verkündet. So wurden in 2021 6 Milliarden Euro Steuergelder – und damit rund ein Drittel der 2021 insgesamt für die Gebäudeeffizienzförderung verfügbaren Mittel – für einen Baustandard zugesagt, der sich längst am Markt durchgesetzt hatte.

Das dann im November 2021 angekündigte nahende Ende der EH55-Neubauförderung hat zu einem „Run“ auf die Förderung geführt. Dieser extreme Anstieg von Förderanträgen für EH55-Neubauten allein im Januar 2022 hat dazu geführt, dass die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die „Bundesförderung effiziente Gebäude“ der KfW zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5 Mrd. Euro bereits jetzt ausgeschöpft sind.

Daher musste die KfW die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit sofortiger Wirkung mit einem Programmstopp belegen.

Quelle: BMWK, Mitteilung vom 24.01.2022

Zwei Jahre Pandemie: Corona kostete bisher 350 Mrd. Euro Wertschöpfung

Seit zwei Jahren leidet die deutsche Wirtschaft unter den Folgen der Corona-Pandemie. Zum Jahrestag zieht eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Bilanz: 350 Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung sind bisher verloren gegangen. Im ersten Quartal dieses Jahres kostet Corona möglicherweise weitere 50 Milliarden Euro. Die Erholung wird Jahre dauern.

Die Ausfälle der Wirtschaft belaufen sich seit Anfang der Pandemie auf rund 350 Milliarden Euro, wie neue IW-Berechnungen zeigen. In den vergangenen zwei Jahren gaben die Deutschen 270 Milliarden Euro weniger für ihren Konsum aus – das sind rund 3.000 Euro pro Kopf. Außerdem investierten Unternehmen rund 60 Milliarden Euro weniger. Staatsausgaben und Exporte fingen die Wirtschaft im zweiten Jahr zumindest teilweise auf.

Ein Auf und Ab

Zu Beginn der Pandemie führten die Lockdown-Maßnahmen zu Problemen bei Produktionsprozessen und störten Lieferungen im In- und Ausland. Hinzu kamen Kosten durch eingeschränkte Konsummöglichkeiten und vorsichtige Kunden. Im zweiten Quartal 2020 sackte das reale BIP verglichen mit dem Vorjahr um elf Prozent ab. Im weiteren Verlauf der Pandemie sorgten zwischenzeitlich gesunkene Infektionszahlen immer wieder für Hoffnung auf eine dauerhafte Erholung. Die wurde jedoch durch erneute Infektionswellen getrübt. Im zweiten Corona-Jahr waren Probleme bei Lieferketten entscheidend: Fehlende Bauteile machten besonders der Automobilindustrie zu schaffen, die Produktionslücke in der gesamten Industrie wuchs wieder auf siebeneinhalb Prozent an.

Kräftiges Wachstum benötigt

Obwohl Staatsausgaben und die Erholung im Außenhandel die Verluste abschwächten, wird es voraussichtlich auch in den kommenden Monaten zu Einbußen kommen. Allein im ersten Quartal 2022 könnte sich die Corona-Bilanz um weitere 50 Milliarden Euro verschlechtern. Die neue Omikron-Variante gibt allerdings auch Grund zur Hoffnung, meint IW-Ökonom Michael Grömling: „Sollten wir in diesem Jahr in die endemische Phase eintreten, dürfte es wieder bergauf gehen. In den nächsten Jahren braucht es ein kräftiges Wachstum, um die bislang aufgelaufenen Einbußen wieder wettzumachen.“

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 23.01.2022

Inflation: Familien und Paare mit mittlerem Einkommen derzeit am stärksten betroffen

Familien mit Kindern und mittlerem Einkommen sowie kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung: Gemessen an einem für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkorb sind die Preise im Dezember 2021 um 5,5 Prozent gestiegen. Dagegen wiesen Alleinstehende mit niedrigem Einkommen die im Vergleich geringste haushaltsspezifische Teuerungsrate mit 4,4 Prozent auf. Auch für Singles mit hohen und mittleren Einkommen lagen die Raten mit 4,7 bzw. 5,0 Prozent im Dezember etwas unter der allgemeinen Preissteigerung von 5,3 Prozent. Bei Familienhaushalten mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen waren es 5,3, bei Familien mit höherem Einkommen 5,4 Prozent. Schaut man auf die Inflationsraten für das gesamte Jahr 2021, zeigt sich ein ähnliches Muster auf deutlich niedrigerem Niveau: Während im deutschen Durchschnitt der Verbraucherpreisindex um 3,1 Prozent stieg, reichten die haushaltsspezifischen Raten von 2,6 Prozent bei Singles mit niedrigem Einkommen bis zu jeweils 3,3 Prozent bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem beziehungsweise mittlerem Einkommen. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die neue Auswertung liefert künftig monatlich die spezifischen Teuerungsraten für acht repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Personenzahl und Einkommen unterscheiden.

„In den vergangenen Monaten ist die Inflation hochgeschnellt. Viele aktuell preistreibende Faktoren beruhen dabei auf Corona-bedingten Sondereffekten, wie auch die Preisentwicklung für das Jahr 2021 insgesamt zeigt, die mit 3,1 Prozent deutlich niedriger ist als die Monatszahlen zum Jahresende. Wir rechnen damit, dass sich die Inflation im laufenden Jahr wieder spürbar abschwächt. Trotzdem belastet die Teuerung die Haushalte in Deutschland. Und grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem, weil sie vor allem unverzichtbare Alltagsgüter kaufen und kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten“, sagt Dr. Silke Tober. Die IMK-Expertin für Geldpolitik hat den monatlichen Monitor konzipiert.

Auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts ermittelt Tober die für unterschiedliche Haushalte typischen Konsummuster. So lässt sich gewichten, wer für zahlreiche verschiedene Güter und Dienstleistungen – von Lebensmitteln über Mieten, Energie und Kleidung bis hin zu Kulturveranstaltungen und Pauschalreisen – wie viel ausgibt und daraus die haushaltsspezifische Preisentwicklung errechnen. Die Daten zu den Haushaltseinkommen stammen ebenfalls aus der EVS. Im neuen IMK Inflationsmonitor werden acht repräsentative Haushaltstypen betrachtet: Paarhaushalte mit zwei Kindern und niedrigem (2.000-2.600 Euro), mittlerem (3.600-5.000 Euro), höherem (mehr als 5.000 Euro) monatlichem Haushaltsnettoeinkommen; Singlehaushalte mit niedrigem (unter 900 Euro), mittlerem (1.500-2.000 Euro), höherem (2.000-2.600 Euro) und hohem (mehr als 5.000 Euro) Haushaltsnettoeinkommen sowie Paarhaushalte ohne Kinder mit mittlerem Haushaltsnettoeinkommen zwischen 3.600 und 5.000 Euro monatlich.

„Grob zusammengefasst lässt sich schlussfolgern, dass die Inflation gegenwärtig nicht überproportional Haushalte mit geringeren Einkommen trifft“, fasst Tober das aktuell beobachtete Muster zusammen. Allerdings erweist sich etwa die vergleichsweise niedrigere Inflationsrate bei Alleinstehenden mit geringem Einkommen als zweischneidig – auch über das Problem fehlender Rücklagen hinaus. Denn diese Haushalte sind stark von den erheblichen Preisanstiegen bei Lebensmitteln und insbesondere Haushaltsenergie betroffen – Güter des Grundbedarfs, deren Konsum sie kaum reduzieren können. Dass ihre haushaltsspezifische Inflation derzeit unterdurchschnittlich ausfällt, liegt vor allem schlicht daran, dass sie sich andere Waren und Dienstleistungen, deren Preise ebenfalls stark zugelegt haben, ohnehin nicht leisten können. Das gilt vor allem für Benzin und andere Ausgaben fürs Auto sowie beispielsweise für Reisen.

Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen, die mit 5,3 Prozent im Dezember eine durchschnittliche Monatsrate aufweisen, spielen die deutlich gestiegenen Preise für Lebensmittel, Heizung und Strom ebenfalls eine wichtige Rolle für die haushaltsspezifische Preisentwicklung. Zudem schlagen in ihrem Fall auch die im Vorjahresvergleich stark erhöhten Kraftstoffpreise zu Buche. Das gilt in noch etwas höherem Maße für Haushalte mit Kindern und mittlerem sowie für Paare mit mittlerem Einkommen, weshalb die beiden letztgenannten Gruppen aktuell mit jeweils 5,5, Prozent die höchste Inflationsbelastung tragen. Dagegen spielen solche alltäglichen Güter im Gesamt-Warenkorb von Alleinstehenden mit sehr hohen Einkommen eine etwas kleinere Rolle. Daher ist ihre haushaltsspezifische Inflationsrate mit 4,7 Prozent im Dezember unterdurchschnittlich.

Welche hohe Bedeutung aktuell insbesondere die Preise für Heizöl und Auto-Kraftstoffe haben, verdeutlicht Tober am Beispiel dreier Paarhaushalte mit mittlerem Einkommen. Heizt eines dieser Paare mit Öl und fährt ein Auto mit Verbrennermotor, liegt seine Inflationsrate bei 5,9 statt 5,5 Prozent. Dagegen hat Paar 2 eine Haushalts-Teuerungsrate von 5,2 Prozent, weil es mit Gas heizt. Für Paar 3, das Gasheizung hat und auch noch statt des Autos öffentliche Verkehrsmittel nutzt, stiegen die Preise im Dezember um 3,8 Prozent.

Auch wenn das IMK in diesem Jahr einen weiteren deutlichen Anstieg der Energiepreise eher für unwahrscheinlich hält, rät Inflationsexpertin Tober der Politik, die Entwicklung genau im Blick zu behalten und über Hilfen für Haushalte mit niedrigen Einkommen nachzudenken: „Gerade für Menschen mit geringem Einkommen stellen die aktuell hohen Energiepreise eine große Belastung dar. Das gilt selbst für Menschen in der Hartz-IV-Grundsicherung, da hier zwar die üblichen Heizkosten, nicht aber die Stromkosten vom Staat übernommen werden“, sagt die Ökonomin. „Ein Zuschuss für Geringverdienende, insbesondere jene mit Kindern, ist daher in der aktuellen Situation eine sinnvolle verteilungspolitische Maßnahme.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2022