Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA

Mit Urteilen vom 16.12.2021 (Az. 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommens (OECD-MA) anzusehen sind.

Die in Deutschland ansässige Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben und ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen z. B. zu Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland. Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

Das beklagte Finanzamt nahm bei der Klägerin als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Zur Überzeugung des Finanzgerichts ist die Klägerin – und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) – als Arbeitgeberin i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b zu fassen wäre. Überdies verknüpfe der Wortlaut des Buchst. b den Arbeitgeber-Begriff und die Ansässigkeit miteinander. Daraus folge, dass ein Arbeitgeber ansässig sein könne. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.1986, I R 109/85, bereits zutreffend ausgeführt habe, könne eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein.

Zudem handele es sich im Streitfall um unselbstständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien. Auch vor diesem Hintergrund könnten sie zivilrechtlich nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stelle auf eine „rechtlich selbstständige Person“ ab. Nach Art. 5 OECD-MA bleibe die Betriebsstätte als solche aber unselbstständig und werde allein zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Art. 7 OECD-MA fiktiv verselbstständigt.

Darüber hinaus konnte der erkennende Senat im Streitfall keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20 vom 16.12.2021

Inflationsrate 2021: +3,1 % gegenüber dem Vorjahr

Inflationsrate erreichte im Dezember mit +5,3 % den höchsten Stand 2021

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2021

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +3,1 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2021

  • +5,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +3,2 % im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2021 um 3,1 % gegenüber 2020 erhöht. Ausschlaggebend waren vor allem die hohen monatlichen Inflationsraten im 2. Halbjahr 2021. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Inflationsrate im Vorjahr noch bei +0,5 % gelegen. Eine höhere Jahresteuerungsrate als im Jahr 2021 wurde zuletzt vor fast 30 Jahren ermittelt (1993: +4,5 %).

Im Dezember 2021 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +5,3 %. Sie erreichte damit am Jahresende den höchsten Stand im Jahr 2021.

Hohe Inflationsrate 2021 gegenüber 2020 hat verschiedene Ursachen

Verantwortlich für die Jahresrate sind vor allem die hohen monatlichen Inflationsraten im 2. Halbjahr 2021. „Die Preisentwicklung 2021 hat verschiedene Ursachen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirkten sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 sowie der Preisverfall der Mineralölprodukte im Vorjahr erhöhend auf die aktuelle Gesamtteuerung aus“, sagte Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. „Neben den temporären Basiseffekten aus der Vergangenheit wirken zunehmend krisenbedingte Effekte, wie Lieferengpässe und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Diese schlagen sich teilweise im Verbraucherpreisindex nieder“.

Im Jahresdurchschnitt 2021 verteuerten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verteuerten sich 2021 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 10,4 %, nach einem Rückgang um 4,8 % im Jahr 2020. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbare Preiserhöhungen gab es 2021 bei leichtem Heizöl (+41,8 %) und bei Kraftstoffen (+22,6 %). Auch die Preise für andere Haushaltsenergie wie Erdgas (+4,7 %) und Strom (+1,4 %) erhöhten sich. Neben den Basiseffekten durch die sehr niedrigen Preise im Jahr 2020 wirkte sich die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe hier preiserhöhend aus. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2021 bei +2,3 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 3,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 3,2 %. Im 2. Halbjahr 2021 hat sich der Preisauftrieb durch den Basiseffekt aufgrund der Senkung der Mehrwertsteuersätze sprunghaft verstärkt. Dabei waren alle Nahrungsmittelgruppen 2021 deutlich teurer, insbesondere Speiseöle und Speisefette (+5,3 %) sowie Gemüse (+3,9 %).

Waren erhöhten sich 2021 gegenüber 2020 um 4,3 %, Dienstleistungen nur um 2,1 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2021 gegenüber 2020 um 4,3 %, insbesondere Verbrauchsgüter mit einem Anstieg von 5,4 %. Die Preise für Gebrauchsgüter erhöhten sich um 2,4 %, darunter zum Beispiel für Fahrzeuge (+ 4,5 %) sowie Möbel und Leuchten (+3,2 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 2,1 %. Preisdämpfend wirkten hier die Nettokaltmieten mit +1,3 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,4 %),für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,4 %) sowie für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,0 %). Die Preise für die Telekommunikation blieben nahezu unverändert (+ 0,1 %), etwas günstiger wurden bespielweise Bahnfahrten im Fernverkehr (-1,8 %).

Inflationsrate im Dezember 2021 bei +5,3 %, vor allem aufgrund der gestiegenen Energiepreise

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2021 insgesamt um 5,3 % höher als im Dezember 2020. Damit haben sich die monatlichen Inflationsraten vor allem im 2. Halbjahr 2021 immer weiter erhöht. Verantwortlich für die hohe Inflationsrate im Dezember 2021 waren neben dem Basiseffekt durch die temporäre Mehrwertsteuersatzsenkung erneut die Preise für Energieprodukte. Die Energiepreise lagen 18,3 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Hier wirkten sich zusätzlich die CO2-Bepreisung und die Rohstoffpreisentwicklung aus. Binnen Jahresfrist verteuerten sich vor allem leichtes Heizöl (+61,0 %) und Kraftstoffe (+33,8 %). Die Nahrungsmittelpreise erhöhten sich im gleichen Zeitraum überdurchschnittlich um 6,0 % (November 2021: +4,5 %). Teurer wurde vor allem Gemüse (+9,9 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate Dezember 2021 bei +3,7 % gelegen, ohne Energie bei +3,8 %.

Die Preise für die Waren insgesamt stiegen im Dezember 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 7,8 %. Teurer für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden neben Energie und Nahrungsmitteln auch Bekleidung und Schuhe (+5,5 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 3,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,5 %) auch einige andere Dienstleistungen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +6,0 %; Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +4,6 %).

Steigende Preise beispielweise für Bahn und Nahrungsmittel im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2021 um 0,5 %. So zogen unter anderem die Preise für Bahnfahrkarten im Zuge der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+2,3 %) an. Zudem erhöhten sich die Nahrungsmittelpreise (+1,1 %, darunter Gemüse: +3,7 %). Hingegen gingen die Energiepreise am Jahresende gegenüber dem Vormonat zurück, insbesondere für Heizöl (-6,0 %) und für Kraftstoffe (-4,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2022

EuGH zur Anwendung der HOAI

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.

Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen der Möglichkeit der durch die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz vom deutschen Staat zu verlangen.

2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars in Höhe von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.

Ein Jahr später kündigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI1, nach der der Dienstleistungserbringer für die von ihm erbrachte Leistung Anspruch auf eine Vergütung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz entspricht, und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in Höhe von 102.934,59 Euro geltend zu machen, d. h. eines höheren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.

Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit der Bestimmung der Richtlinie 2006/123 festgestellt habe2, die es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machten, es sei denn diese Anforderungen erfüllten die kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit3. Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage eines Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie, widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gestützt wird, unangewendet lassen muss. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen. Konkret würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedoch aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden kann.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihrerseits verpflichtet sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verstöße festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Behörden nicht allein aufgrund solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.

Dagegen könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland darstellt, dieser Verstoß gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert im Sinne seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.

Fußnoten

1 Nach § 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam.
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht).
3 Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261/20 vom 18.01.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die Einräumung und Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen ein. Es beschreibt die Gewichtskontenbewegung ohne Grundgeschäft anhand von Beispielen und unterscheidet Lieferung und sonstige Leistung sowie Differenz- und Absicherungsgeschäfte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dann der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 – III C 3 S 7015/21/10001 :001 (2021/1197525), BStBl I S. 2504, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 geändert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10002 :002 vom 17.01.2022

DStV zum Koalitionsvertrag: Investitionen und bessere Abschreibungsbedingungen

Die Koalitionspartner wollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter schaffen. Der DStV begrüßt dies und bittet, bei der konkreten Ausgestaltung die Rechtssicherheit und Praktikabilität für die Unternehmen und kleinen und mittleren Kanzleien im Blick zu haben. Ergänzend fordert er zudem die dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA.

Im Koalitionsvertrag ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter vorgesehen, wonach Steuerpflichtige bestimmte in den Jahren 2022 und 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter vom steuerlichen Gewinn abziehen können (sog. Superabschreibung). Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies grundsätzlich. Verbesserte Abschreibungsbedingungen sind ein gutes Mittel, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Krisenzeiten einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen sind nur temporär. Positiv ist ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die dem Klimaschutz dienen, so gefördert werden sollen.

Klarheit und Rechtssicherheit bei der Umsetzung gefordert

Die Ausführungen im Koalitionsvertrag sind nachvollziehbarer Weise eher allgemein gehalten. Im BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurden Regelungen für Computerhardware und -software hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen. Steuerpflichtige haben demnach seit 2021 das steuerliche Wahlrecht, diese digitalen Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe aufwandswirksam als Betriebsausgabe zu erfassen. Daher stellt sich in der Praxis nun die Frage, wie die geplante Investitionsprämie für digitale Wirtschaftsgüter ausgestaltet sein wird und sich vom o. g. BMF-Schreiben unterscheidet.

Hinsichtlich der Förderung des Klimaschutzes sollte darauf geachtet werden, dass die Definition für Wirtschaftsgüter, welche „in besonderer Weise“ dem Zweck Klimaschutz dienen, nicht zu eng gefasst wird. Ein unbürokratischer Ansatz wäre hier sehr zu begrüßen, damit für die Unternehmen die Vorteile einer Investitionsprämie nicht durch hohe Bürokratieaufwendungen geschmälert werden. Der DStV regt zudem eine rechtssichere Ausgestaltung der „Superabschreibung“ an.

Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven AfA gewünscht

Die geplanten verbesserten Abschreibungen als Investitionsprämie sind ein erster sehr guter Schritt. Langfristig würde der DStV es darüber hinaus sehr begrüßen, wenn die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden würde. Wie er bereits in der Stellungnahme zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz (DStV-Stellungnahme S 06/20) ausführte, ist die Beschränkung dieser Abschreibungsmöglichkeit auf die Jahre 2020 und 2021 unzureichend. Der Liquiditätsvorteil droht in diesen durch die Corona-Krise geprägten Jahren zu verpuffen. Zuletzt bis 2010 gab es für Unternehmen regulär die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Durch höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren konnten Unternehmen so steuerlich entlastet werden.

DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, führt zu den Plänen der Koalitionsparteien aus: „Um Investitionen nachhaltig zu fördern, sind längerfristige Erleichterungen für Unternehmen sehr wichtig. Daher sind verbesserte Abschreibungsbedingungen sehr zu begrüßen. Bei der Umsetzung bitten wir, ein besonderes Augenmerk auf die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu legen. Ergänzend zu den Ausführungen im Koalitionsvertrag sollte die degressive Abschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.01.2022

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684/21) entschieden.

Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden, die die Antragstellerin zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des BFH vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.

Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Dem ist der 12. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verfassungswidrig, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige Regelung bis zum 31. Dezember 2018 fort. Andere Verzinsungstatbestände bedürften nach Auffassung des BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, wobei zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig zu günstigeren Konditionen beschaffen.

In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.

Nach Auffassung des 12. Senats des Finanzgerichts Münster könne die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 12 V 2684/21 vom 16.12.2021 (nrkr)

Unshell – Briefkastenfirmen im Visier der EU-Kommission

Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen veröffentlicht. Danach sollen Unternehmen darlegen müssen, dass sie keine Briefkastenfirmen sind. Dem Berufsstand droht eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

Der Brüsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (engl. „shell companies“). Der am 23.12.2021 veröffentlichte Vorschlag darf als einträgliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können.

Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma sollen die Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, sog. Gateways, abgefragt werden.

Das erste Gateway, einer Meldeverpflichtung, dem sämtliche Unternehmen unterliegen, soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 % der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 % ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen.

Das zweite Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden.

Das dritte Gateway soll schließlich Unternehmen filtern, bei der die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, soll dann verpflichtet werden in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, soll davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall soll ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.

Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2024 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.01.2022

Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (Az. 5 V 2705/21 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen geäußert.

Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 1. Juli 2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei. Die demgegenüber bestehende Steuerpflicht der Umsätze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspielautomaten verstoße daher gegen den Neutralitätsgrundsatz. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten bestünden.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für August 2021. Bei summarischer Prüfung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen könne. Nach dieser Regelung seien Glücksspiele und Glücksspielgeräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber dafür zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten hätten. Maßgeblich hierfür sei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandeln dürfen als terrestrische Geldspielumsätze. Für einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote seien nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich. Die weiteren erörterten Unterschiede hinsichtlich der Ausschüttungsquote, der Ortsgebundenheit, des Kundenkreises und der höheren wirtschaftlichen Effizienz von Online-Angeboten seien im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 5 V 2705/21 vom 27.12.2021

Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az. 10 K 3172/19 E) entschieden.

Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kläger machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führten die Kläger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben. Die Regelungen im Bundesstaat Kalifornien folgten höchsten ethischen Ansprüchen, was ihnen sehr wichtig gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das ESchG zu versagen, da dessen Vorschriften in der Wissenschaft umstritten und veraltet seien. Es sei weder nachgewiesen, dass das Kindeswohl gefährdet sei, noch dass Leihmütter per se ausgebeutet würden. Das ESchG sei insoweit nicht verfassungsgemäß.

Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.

Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.

Die Regelungen des ESchG seien auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Er habe mit den Regelungen den Zweck verfolgt, die sich möglicherweise aus einer „gespaltenen Mutterschaft“ bzw. einer Ersatzmutterschaft ergebenden potentiellen Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden. Hierbei handele es sich trotz bestehender Kritik in der Wissenschaft um jedenfalls vertretbare Erwägungen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die psychischen Folgen für Leihmütter und Wunscheltern bislang wenig untersucht seien. Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kläger auf „reproduktive Autonomie“, das teilweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, sei daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 10 K 3172/19 vom 07.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 29/21)

Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174/19 Erb) entschieden, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. Einstiegstest: Danach ist die Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 v. H. des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Der Vater der Klägerin des Streitfalls schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend tätig war. Das Geschäftsleitungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 Euro, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 Euro, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 Euro und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 Euro fest. Der Beklagte versagte wegen des sog. Einstiegstests die Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster stattgegeben. Zwar sei im Streitfall nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen von 0 Euro zzgl. der Finanzmittel von 2.577.649 Euro betrage mehr als 90 v. H. des auf 555.975 Euro festgestellten gemeinen Wertes der übertragenen Anteile an der inländischen GmbH. Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen würden, ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der Tätigkeit der GmbH ein originär gewerblicher, weshalb der sog. Einstiegstest zu unterbleiben habe. Dabei stützt sich der 3. Senat insbesondere darauf, dass es sich bei dem „Einstiegstest“ nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handele. Es solle solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausgenommen sein, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehe. Gehe die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Klägerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten. Im Gegenteil würden durch eine uneingeschränkte Anwendung des Einstiegstests für solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und üblichen Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in der Weise, dass danach unterschieden werde, welchem Hauptzweck die Tätigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft diene, sei schließlich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 49/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 3 K 2174/19 vom 24.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: II R 49/21)