Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG – Abhängigkeit des Förderzeitraums vom Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Bauanzeige

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) wie folgt geändert:

9 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder – wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – die Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in Satz 1 genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.“

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) in der Rz. 9 getroffenen Aussagen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2197 / 19 / 10009 :009 vom 21.09.2021

Fitnessstudio darf Vertrag nicht wegen Corona-Schließung verlängern

vzbv klagt erfolgreich gegen irrführende E-Mail-Anschreiben eines Studiobetreibers

Das Landgericht Würzburg hat einem Betreiber von Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der E-Mail-Anschreiben der VK Bodyfit GmbH als irreführend kritisiert hatte.

„Das Urteil ist für Verbraucher:innen ein positives Signal,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.“

Vertrag verlängerte sich angeblich um Schließungszeit

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden behauptete der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.

Irreführung über Verbraucherrechte

Das Landgericht Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucher:innen, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.

Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend. In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des LG Würzburg ausdrücklich einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen. Der beklagte Studiobetreiber hatte seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern. Das Gericht der Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar.

Die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zog der vzbv nach einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zurück.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 24.09.2021 zum Urteil des LG Würzburg Az. 11 O 684/21 vom 24.08.2021

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt – Verfassungsgerichtshof hebt Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf auf

Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Verfassungsgerichtshof NRW der Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin aus Neuss gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf stattgegeben und festgestellt, dass sie durch das amtsgerichtliche Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Die Rechtsanwältin hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Aus abgetretenem Recht einer Mandantin verlangte sie vom beklagten Land Ersatz für eine anwaltliche Gebührenforderung, die durch ihre außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen einer Verkehrsunfallsache entstanden war: Ein Polizeifahrzeug des Landes hatte den Pkw der Mandantin beschädigt, die daraufhin die Rechtsanwältin beauftragte, den Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne ein Wort zu einer Kernargumentation der Rechtsanwältin zu verlieren, auf die sie sich auch im Wege einer Anhörungsrüge berufen hatte. Danach sei das Land aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19) zum Ersatz der im Zuge der Schadensabwicklung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, weil der Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge jedenfalls hinsichtlich der Schadenshöhe keinen einfach gelagerten Schadensfall darstelle, in dem der Geschädigte den Schaden ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen könne.

Der Verfassungsgerichtshof sah hierin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Nach Aufhebung des Urteils muss das Amtsgericht nun erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

Quelle: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zum Beschluss 137/20.VB-2 vom 14.09.2021

EuGH zum Einbau einer integrierten Software in Fahrzeuge zur Veränderung von Schadstoffemissionen

Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert wird, unionsrechtswidrig und ein solches Fahrzeug nicht vertragsmäßig im Sinne der Richtlinie 1999/44.

Eine solche Einrichtung kann nicht mit dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt werden, wenn diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.

Das geschärfte Bewusstsein für die Bedeutung des Umweltschutzes in der Europäischen Union kommt u. a. in dem Bestreben zum Ausdruck, die Emission von Schadstoffen zu begrenzen. In diesem Sinne wurden Kraftfahrzeuge immer strengeren Vorschriften unterworfen, namentlich mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/20071 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.

Die drei vorliegenden Rechtssachen betreffen Automobile, die mit einer Software ausgestattet waren, welche unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und ab einer bestimmten Höhenlage die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt.

So wird bei dem in der ersten Rechtssache (C-128/20) in Rede stehenden Fahrzeug die Abgasreinigung infolge des Updates der in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1.000 Metern ausgeschaltet (im Folgenden: Thermofenster). Außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1.000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern wird die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert, wodurch es zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt.

Die in der zweiten (C-134/20) und dritten (C-145/20) Rechtssache in Rede stehenden Fahrzeuge enthielten ebenfalls eine Software, die das Abgasrückführungssystem gemäß dem Thermofenster regelte.

Vor diesem Hintergrund haben das Landesgericht Klagenfurt (Österreich), das Landesgericht Eisenstadt (Österreich) und der Oberste Gerichtshof (Österreich) beschlossen, den Gerichtshof im Wesentlichen zu fragen, ob eine Software dieser Art eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt, und wenn ja, ob diese Software auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot solcher Einrichtungen zulässig ist.

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 weist Generalanwalt Rantos zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof sich mit seinem Urteil vom 17. Dezember 20202 erstmalig zur Auslegung der fraglichen Bestimmung geäußert habe. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es um Kraftfahrzeuge, die über eine Software verfügten, mit der die Ergebnisse der Tests von Schadstoffemissionen, insbesondere von NOx, verfälscht werden sollten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.

Um festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Software um eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 handelt, prüft der Generalanwalt, wie sie unter „normalem Betrieb“ der betroffenen Fahrzeuge funktioniert. Mit diesem Betrieb sind seiner Auffassung nach nicht die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern die Bedingungen des realen Fahrbetriebs gemeint.

In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Thermofenster für die tatsächlichen Fahrbedingungen nicht repräsentativ sei, da amtliche Statistiken zeigten, dass die Durchschnittstemperaturen der Jahre 2017 bis 2019 in Österreich und Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten deutlich unter 15 Grad Celsius gelegen hätten. Aufgrund der Topografie Österreichs und Deutschlands führen die Kraftfahrzeuge außerdem vielfach in Höhen von mehr als 1.000 Metern.

Er schließt daraus, dass die in Rede stehende Software bei normalen Nutzungsbedingungen und normalem Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere, so dass sie eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstelle.

Der Generalanwalt weist sodann darauf hin, dass diese Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen vorsieht, insbesondere, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang unterstreicht er, dass der Unionsgesetzgeber klar zwischen dem Motor, auf den sich die betreffende Ausnahme beziehe, und dem Emissionsminderungssystem, zu dem das Abgasrückführungssystem (AGR-System) gehöre, unterschieden habe. Nach Ansicht des Generalanwalts fällt eine Abschalteinrichtung, die vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient, nicht unter die Verbotsausnahme, da das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berühre.

Im Übrigen hängt die Zulässigkeit einer solchen Einrichtung nicht davon ab, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde.

Im Rahmen der EG-Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge zudem den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere denjenigen in Bezug auf Abschalteinrichtungen. Ist dies nicht der Fall, verfügen diese Fahrzeuge nicht über eine ordnungsgemäße, vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, und ein Verkauf oder eine Zulassung sind nicht erlaubt.

Da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erwarten darf, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist das betreffende Fahrzeug aus Sicht des Generalanwalts, selbst wenn es keine spezifischen Vertragsklauseln gibt, nicht im Sinne der Richtlinie 1999/443 dem Kaufvertrag gemäß. Wenn keine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, stimmt das betreffende Fahrzeug nämlich nicht im Sinne der Richtlinie 1999/44 „mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung“ überein, es eignet sich weder „für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck“ noch „für die Zwecke …, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden“, selbst wenn dieses Fahrzeug über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt.

Schließlich kann eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass das betreffende Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, selbst dann nicht als „geringfügig“ angesehen werden, wenn der Verbraucher das Fahrzeug selbst bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben hätte. Unter diesen Umständen wird dem Verbraucher nicht das Recht genommen, gemäß der Richtlinie 1999/44 die Vertragsauflösung zu verlangen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
2 Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 170/20).
3 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zu den Schlussanträgen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 23.09.2021

BFH: Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums für Zwecke des Kindergelds

Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil III R 40/19 vom 07.07.2021 entschieden hat, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermöglicht dem Kind regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/21 vom 23.09.2021 zum Urteil III R 40/19 vom 07.07.2021

Bericht zeigt: Kurzarbeitsprogramm SURE hat sich bewährt

Ein am 22.09.2021 von der EU-Kommission vorgestellter Bericht bestätigt den Erfolg des SURE-Instruments beim Schutz von Arbeitsplätzen. Die durch das SURE unterstützten nationalen Arbeitsmarktmaßnahmen dürften dafür gesorgt haben, dass im Jahr 2020 knapp 1,5 Millionen Menschen nicht arbeitslos geworden sind. Das SURE-Instrument hat im Jahr 2020 rund 31 Millionen Menschen unterstützt, davon 22,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 8,5 Millionen Selbstständige. Dies entspricht mehr als einem Viertel aller Beschäftigten in den 19 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben rund 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den über das SURE-Instrument bereitgestellten Mitteln profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten. Dank der starken Kreditwürdigkeit der EU konnten die begünstigten Mitgliedstaaten Zinszahlungen von schätzungsweise 8,2 Mrd. Euro einsparen.

Der zweite Bericht zur Wirkung von SURE zeigt, dass das mit 100 Mrd. Euro ausgestattete Instrument in der COVID-19-Pandemie dem Schutz von Arbeitsplätzen und Einkommen dient. Es hat dazu beigetragen, den Anstieg der Arbeitslosigkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten während der Krise wirksam einzudämmen. So sind die Arbeitslosenzahlen dank des Instruments und anderer Unterstützungsmaßnahmen deutlich geringer angestiegen als während der weltweiten Finanzkrise, trotz des ungleich stärkeren Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

SURE ist ein wichtiges Element der umfassenden Strategie der EU zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und zur Abfederung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie. Es bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen der EU, damit nationale Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, mit denen Arbeitsplätze erhalten und Einkommen unterstützt werden sollen, insbesondere zugunsten von Selbständigen, sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen finanziert werden.

Bislang wurde 19 Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt 94,3 Mrd. Euro bereitgestellt. Über das SURE-Instrument kann von den Mitgliedstaaten weiterhin finanzielle Unterstützung im Umfang von knapp 6 Mrd. Euro abgerufen werden.

Seit dem ersten Bericht vom März 2021 hat die Kommission im Rahmen von drei Emissionen weitere 36 Mrd. Euro aufgenommen. Diese Emissionen waren 6- bis 9-fach überzeichnet. Alle Emissionen erfolgten in Form von Sozialanleihen, wodurch die Anleger darauf vertrauen können, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich in soziale Zwecke fließen. Die EU wird damit zum weltweit größten Emittenten von Sozialanleihen.

Am 4. März 2021 legte die Kommission ihre Empfehlung zur wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor. Darin wird ein strategischer Ansatz dargelegt, um schrittweise von den während der Pandemie ergriffenen Sofortmaßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu neuen Maßnahmen überzugehen, die für eine beschäftigungsintensive Erholung erforderlich sind. In der EASE-Empfehlung spricht sich die Kommission dafür aus, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigungsübergänge, auch im digitalen und im grünen Sektor, zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren EU-Mittel zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten. Es richtet sich insbesondere auch an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister. Die Nutzung setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. eBO ermöglicht – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer:innen.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich wird dies der 01.01.2022 sein, zu dem auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft eintritt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.09.2021

Keine Homeoffice-Pflicht

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Kleine Anfrage (19/31879) der FDP-Fraktion. Allerdings sei aktuell die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung immer noch nicht ausreichend. Angesichts des erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen seien Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt, erläutert die Regierung. „Daher sind zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften vorgesehen. Mit der Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden somit die Beschlüsse der Bund-Länder-Besprechung vom 10. August 2021 umgesetzt, die Infektionsausbrüchen in den Unternehmen vorbeugen sollen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Umsetzung eines BGH-Urteils zu Bankgebühren

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/32356) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/31946) hervor. Den Abgeordneten zufolge hatten deutsche Banken allgemein eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Kunden als erteilt gilt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Klauseln habe der Bundesgerichtshof am 27. April 2021 für unwirksam erklärt.

Die Bundesregierung weist nun darauf hin, dass das Gericht die Begründung dieser Entscheidung erst Anfang Juni veröffentlicht habe. In den Juni-Abrechnungen hätten die meisten Banken dann ihre Kunden darauf hingewiesen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehe in dieser Sache im Austausch sowohl mit der Kreditwirtschaft als auch mit Verbraucherschutzorganisationen, um die Umsetzung des Urteils zu überwachen. Im Fall einer Nicht-Umsetzung könne die Bafin aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Die Bundesregierung werde „die Entwicklungen der Vertragspraxis beobachten und im Lichte dessen prüfen, ob und inwieweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht“, schreibt sie in ihrer Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Beschlüsse der EU-Kommission zu ermäßigtem Stromtarif nichtig

Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre.

Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgfältig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), ein in Athen (Griechenland) ansässiger und vom griechischen Staat kontrollierter Stromerzeuger und -lieferant, und ihr größter Kunde, die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland) (im Folgenden: Mytilinaios), führen einen langjährigen Streit über den Stromlieferungstarif, der den Vorzugstarif ersetzen sollte, der Mytilinaios aufgrund eines 1960 unterzeichneten und 2006 ausgelaufenen Vertrags gewährt worden war.

Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen die beiden Parteien überein, zur Schlichtung ihres Streits die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbehörde, Griechenland, im Folgenden: RAE) anzurufen, bei der nach griechischem Recht ein ständiges Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) eingesetzt ist.

Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) setzte das Schiedsgericht den für Mytilinaios geltenden Stromtarif (im Folgenden: fraglicher Tarif) fest. Der gegen diesen Schiedsspruch erhobene Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang legte DEI zwei Beschwerden bei der Kommission ein, mit denen sie geltend machte, dass zunächst die RAE und dann das Schiedsgericht Mytilinaios eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hätten, da der fragliche Tarif sie dazu zwinge, Mytilinaios Strom zu einem unter dem Selbstkostenpreis und damit dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, das von einem Referatsleiter in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb unterzeichnet war (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission DEI mit, dass ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt würden. Der fragliche Tarif stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Vorteils nicht erfüllt seien. Daher sei kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Daraufhin erhob DEI eine Klage beim Gericht (T-639/14) auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben enthaltenen Entscheidung, die Beschwerden nicht weiterzuverfolgen.

Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zog die Kommission mit Beschluss vom 25. März 20151 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) das streitige Schreiben zurück und ersetzte es. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass mit dem Schiedsspruch Mytilinaios keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass DEI ihren Streit freiwillig dem Schiedsgericht vorgelegt habe, was dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und damit keinen Vorteil beinhalte.

DEI erhob daraufhin eine Klage beim Gericht (T-352/15) auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit im Verfahren T-639/14 in der Hauptsache erledigt sei. Mit einem Rechtsmittel befasst, hob der Gerichtshof2 diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (T-639/14 RENV).

Am 14. August 2017 erließ die Kommission einen zweiten Beschluss (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss)3, mit dem sie sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten angefochtenen Beschluss aufhob und ersetzte. Unter Berufung auf dieselben Gründe wie den im ersten angefochtenen Beschluss angeführten bestätigt die Kommission in diesem zweiten Beschluss, dass mit dem Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei.

DEI erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerklärung dieses zweiten Beschlusses (T-740/17).

Nach Verbindung der drei anhängigen Rechtssachen hat die erweiterte Dritte Kammer des Gerichts den drei von DEI erhobenen Klagen stattgegeben und sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten und den zweiten angefochtenen Beschluss (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig erklärt. In seinem Urteil nimmt das Gericht Klarstellungen zur Einstufung eines Beschwerdeführers als „Beteiligten“ vor, der einen beihilferechtlichen Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Maßnahme zu erheben, anzufechten berechtigt ist. In der Sache wird im Urteil präzisiert, welchen Umfang die der Kommission obliegende Verpflichtung hat, zu prüfen, ob ein Schiedsgericht, das über Befugnisse verfügt, die mit denen eines ordentlichen staatlichen Gerichts vergleichbar sind, einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinne gewährt hat, indem es einen Stromliefertarif festgesetzt hat, der gegebenenfalls nicht dem Marktpreis entspricht.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-740/17, die das Gericht als Erstes prüft, führt es aus, dass der zweite angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen gegenüber DEI hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet der das Nichtvorliegen einer Beihilfe feststellende Beschluss, mit dem die Kommission die Vorprüfungsphase abschließt, verbindliche Rechtswirkungen nämlich auch gegenüber einem Beteiligten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass DEI, da sie geltend gemacht hat, dass der fragliche Tarif eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstelle, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige, den Status eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV4 besitzt, der sich durch die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Beschwerdeverfahren eingestellt wurden, daran gehindert sehe, seine Stellungnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren abzugeben.

Daher ist die Klage von DEI zulässig, soweit sie auf die Wahrung der Garantien gerichtet ist, die ihr als Beteiligter im Fall der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass DEI mit ihren Nichtigkeitsgründen geltend gemacht hat, dass Anlass zu Bedenken5 oder ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, ob die Prüfung der von DEI eingelegten Beschwerden durch die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte aufwerfen müssen, weist das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich in der Lage von DEI befunden hätte, für ein Schiedsverfahren entschieden und die Festsetzung des geltenden Tarifs durch ein Schiedsgericht, das mit Sachverständigen besetzt sei, deren Wertungsspielraum durch Parameter beschränkt sei, die den in der Schiedsvereinbarung enthaltenen vergleichbar seien, akzeptiert hätte, sodass die Festsetzung des fraglichen Tarifs durch das Schiedsgericht nicht bewirken könne, dass Mytilinaios ein Vorteil gewährt werde.

Insoweit bestätigt das Gericht, dass das Schiedsgericht, das in einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren entscheidet und mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung einen Stromtarif festsetzt, in Anbetracht seiner Natur, des Kontexts, in dem es seine Tätigkeit ausübt, seines Zwecks und den für es geltenden Regeln, nach denen seine Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbare Titel sind, als ein Organ einzustufen ist, das Befugnisse ausübt, die der hoheitlichen Gewalt zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht kann daher mit einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgesetzt werden.

Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission auf dem Gebiet der beihilferechtlichen Kontrolle kann es allerdings sein, dass die nationalen Gerichte selbst die ihnen nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV obliegenden Pflichten missachten und damit die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe ermöglichen oder aufrechterhalten oder sogar zu einem Instrument zu diesem Zweck werden, was unter die Kontrollbefugnis der Kommission fällt.

Die Kommission musste daher, um alle Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der mit dem Schiedsspruch festgesetzte fragliche Tarif einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete, ausräumen zu können, überprüfen, ob eine nicht angemeldete, aber von einem Beschwerdeführer beanstandete staatliche Maßnahme wie dieser Tarif die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Vorliegens eines Vorteils, erfüllt. Diese Kontrolle erfordert komplexe wirtschaftliche Beurteilungen insbesondere bezüglich der Frage, ob dieser Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Durch die Beschränkung ihrer Analyse auf die Frage, ob sich ein privater Kapitalgeber für das von DEI akzeptierte Schiedsverfahren entschieden hätte, hat die Kommission diese komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen jedoch unter Missachtung ihrer eigenen Kontrollpflicht an die griechischen Stellen übertragen. Sie hätte ferner unter Berücksichtigung der von DEI im Verwaltungsverfahren übermittelten Angaben selbst die Frage prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten von DEI geeignet und hinreichend plausibel war, um festzustellen, dass der fragliche Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Da die Kommission im zweiten angefochtenen Beschluss nicht den ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sie hätte feststellen müssen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestünden oder es Anlass zu Bedenken gebe, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Das Gericht gibt daher der Klage in der Rechtssache T-740/17 statt und erklärt den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig.

Da der zweite angefochtene Beschluss für nichtig erklärt ist, kann er weder den ersten angefochtenen Beschluss noch das streitige Schreiben aufheben und ersetzen. Die Klage auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses ist demnach nicht gegenstandslos geworden.

In Anbetracht des nahezu identischen Inhalts des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht aus den gleichen Gründen der Klage in der Rechtssache T-352/15 statt und erklärt auch den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig, der damit nicht mehr das streitige Schreiben aufheben und ersetzen kann, sodass auch die Klage in der Rechtssache T-639/14 RENV nicht gegenstandslos geworden ist.

Nachdem das Gericht diese Klage für zulässig erklärt hat, stellt es fest, dass das streitige Schreiben, das die endgültige Stellungnahme der Kommissionsdienststellen zu den Beschwerden von DEI in Form einer Einstellungsentscheidung enthält, einen Formfehler aufweist, da diese von der Kommission als Kollegialorgan – statt von einem Referatsleiter in der GD Wettbewerb – hätte erlassen werden müssen. Deshalb hatte die Kommission selbst dieses Schreiben aufgehoben und ersetzt. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hätte feststellen müssen oder sie zumindest nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, dass der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Da der Schiedsspruch nämlich nach Wesen und Rechtswirkungen Urteilen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar und daher als ein Hoheitsakt einzustufen sei, hat DEI diese Zurechenbarkeit nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen.

Das Gericht gibt damit der dritten Klage statt und erklärt auch das streitige Schreiben für nichtig.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Beschluss C(2015) 1942 final vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
2 Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P).
3 Beschluss C(2017) 5622 final vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
4 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
5 Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV.

Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Urteil T-639/14, T-352/15 und T-740/17 vom 22.09.2021