Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH zur Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft

BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 32/22
Pressemitteilung Nr. 54/25 vom 28.08.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Retrozessionsgeschäften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Rückversicherungsunternehmen können sich dabei nicht auf Sonderregelungen berufen, die für bestimmte Erstversicherungsunternehmen oder Banken gelten.


Hintergrund des Falls

  • Die Klägerin war ein Rückversicherer, der Risiken teilweise in Retrozession weitergab.
  • Im Rahmen dieser Rückversicherungsverträge wurden Depotverbindlichkeiten gebildet, auf die die Klägerin Zinsen an die Retrozessionäre zahlte.
  • Das Finanzamt behandelte die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu einem Viertel dem Gewinn hinzu.

Die Klage blieb erfolglos – ebenso wie die Revision der Klägerin.


Kernaussagen des BFH

  • Keine Ausnahme für Rückversicherer
    Rückversicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, ein Sondervermögen zu bilden. Daher können sie sich auch nicht auf die damit verbundene Ausnahme von der Hinzurechnung berufen.
  • Kein Bankenprivileg
    Eine vergleichbare Ausnahme wie das Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 GewStDV) existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
  • Keine allgemeine Doppelbelastungsregel
    Der BFH stellte klar: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass steuerliche Doppelbelastungen im Gewerbesteuerrecht zu vermeiden seien.
  • Keine Saldierung
    Eine Verrechnung der gezahlten Zinsen mit Zinserträgen aus Depotforderungen ist unzulässig. Auch ein Vergleich mit Cash-Pooling, Bewertungseinheiten oder Swap-Geschäften greift nicht.

Bedeutung für die Praxis

  • Rückversicherungsunternehmen müssen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten grundsätzlich als hinzurechnungspflichtige Aufwendungen behandeln.
  • Ausnahmen, wie sie für bestimmte Erstversicherer oder Banken bestehen, lassen sich nicht übertragen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften – auch in komplexen Finanz- und Versicherungsstrukturen.

Fazit

Mit dem Urteil stellt der BFH klar, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG eng auszulegen sind. Rückversicherungsunternehmen können sich weder auf ein Sondervermögen noch auf das Bankenprivileg berufen. Damit steigt die steuerliche Belastung bei Retrozessionsgeschäften – Gestaltungsansätze sind hier nur sehr eingeschränkt möglich.


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BFH zur erweiterten Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung

BFH, Urteil vom 03.06.2025 – III R 12/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Veräußert eine Kapitalgesellschaft mehrere Immobilien innerhalb kurzer Zeit, kann dies auch bei einer En-bloc-Veräußerung (Verkauf in einem einzigen Vorgang) einen gewerblichen Grundstückshandel begründen – mit erheblichen Folgen für die gewerbesteuerliche Kürzung.


Hintergrund

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ermöglicht es Grundstücksunternehmen, Mieteinnahmen weitgehend von der Gewerbesteuer freizustellen. Voraussetzung: Das Unternehmen beschränkt sich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes.

Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung jedoch aus. Maßgeblich ist hier die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft und wieder veräußert, indiziert dies eine gewerbliche Tätigkeit.


Die Entscheidung des BFH

  • Eine Kapitalgesellschaft hatte im dritten Jahr nach Erwerb fünf Mehrfamilienhäuser in einem einzigen Verkaufsakt („en bloc“) an einen Erwerber veräußert.
  • Der BFH entschied:
    • Schon die Anzahl der Objekte löst die Drei-Objekt-Grenze aus – unabhängig davon, dass es sich um einen einzigen Verkaufsakt handelt.
    • Damit liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
    • Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit nachhaltig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Immobiliengesellschaften müssen besonders vorsichtig sein: Auch eine gebündelte Veräußerung mehrerer Objekte in einem Vertrag kann die erweiterte Kürzung gefährden.
  • Die Drei-Objekt-Grenze bleibt das entscheidende Kriterium. Nachhaltigkeitsüberlegungen spielen hierbei keine Rolle.
  • Folge: Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt der Gewerbesteuer – ein erheblicher Steuerbelastungsfaktor.

Fazit

Das Urteil bestätigt die strenge Anwendung der Drei-Objekt-Grenze auch bei Kapitalgesellschaften. Für die steuerliche Gestaltung gilt: Wer Immobilien steueroptimiert veräußern möchte, sollte vorab prüfen, ob die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG noch gewahrt sind.


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Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 – 10 K 10002/25 (Revision beim BFH anhängig, Az. III R 21/25)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Wird die Kindergeldzahlung nach § 71 EStG vorläufig eingestellt, ist eine Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Eltern im Kindergeldverfahren.


Der Fall

  • Die Kinder lebten nach der Trennung beim Kläger.
  • Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag.
  • Daraufhin setzte die Familienkasse die Zahlungen an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus.
  • Nachdem der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Kasse die Zahlungen noch im November wieder auf.

Obwohl kein finanzieller Schaden entstand, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zahlungseinstellung.


Die Entscheidung des FG

Das Finanzgericht stellte fest:

  • Auch ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung kann ein Feststellungsinteresse bestehen.
  • Dieses ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Da es sich bei der Zahlungseinstellung um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handelt, bestand für den Kläger keine andere Rechtsschutzmöglichkeit.
  • Die Maßnahme sei zudem rechtswidrig gewesen:
    • Die Familienkasse hatte die Gründe nicht ordnungsgemäß mitgeteilt (§ 71 Abs. 2 EStG).
    • Erforderliche Ermessensentscheidungen (§ 71 Abs. 1 EStG) waren nicht erkennbar.

Das Gericht stellte daher die Rechtswidrigkeit fest.


Bedeutung für die Praxis

  • Eltern können sich auch dann erfolgreich gerichtlich wehren, wenn eine Kindergeldzahlung nur vorübergehend ausgesetzt wird.
  • Ein Feststellungsinteresse liegt bereits vor, wenn Grundrechte berührt sind und es keine andere Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gibt.
  • Für Familienkassen bedeutet das Urteil: Die Anforderungen an die Begründung und Ermessensausübung bei Zahlungseinstellungen werden verschärft.

Ausblick

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (Az. III R 21/25) anhängig. Dort wird nun höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsklage im Kindergeldrecht zulässig ist.


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Förderung energetischer Maßnahmen an Wohngebäuden – Aktualisierte Einzelfragen zu § 35c EStG

BMF, Schreiben vom 21.08.2025 (koordinierter Ländererlass)

Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Eigentümerinnen und Eigentümer steuerliche Vorteile für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu nun eine aktualisierte Fassung seines Anwendungsschreibens veröffentlicht, die das bisherige Schreiben vom 14. Januar 2021 ersetzt.


Hintergrund

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG soll private Investitionen in Energieeffizienz und Klimaschutz fördern. Begünstigt sind Maßnahmen, die den technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen.

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert zahlreiche Anwendungsfragen und erleichtert die Umsetzung in der Praxis – sowohl für Finanzämter als auch für Bürgerinnen und Bürger.


Wichtige Punkte der Neufassung

  • Anwendungsbereich erweitert und präzisiert
    Die Neufassung enthält eine aktualisierte Übersicht typischer vorbereitender Arbeiten und Umfeldmaßnahmen, die im Zusammenhang mit begünstigten energetischen Maßnahmen stehen können.
  • Abgrenzung und Nachweise
    Auch weiterhin gilt: Maßnahmen sind nur dann begünstigt, wenn sie die technischen Mindestanforderungen der ESanMV erfüllen.
  • Zusammenhang mit Musterbescheinigung
    Das Schreiben tritt ergänzend neben das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024, das die Musterbescheinigung für die Steuererklärung regelt. Diese Bescheinigung ist zwingend mit der Steuererklärung einzureichen, um die Förderung nach § 35c EStG geltend zu machen.
  • Rechtsklarheit für die Praxis
    Die Finanzämter erhalten präzisere Vorgaben, um die einheitliche Behandlung von Anträgen sicherzustellen.

Was bedeutet das für Eigentümer?

  • Mehr Klarheit bei der Frage, welche Arbeiten als „Umfeldmaßnahmen“ anerkannt werden.
  • Sicherheit bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Sanierungskosten.
  • Notwendigkeit einer fachgerechten Bescheinigung der Maßnahmen – ohne diese keine Steuerermäßigung.

Fazit

Die Überarbeitung des BMF-Schreibens stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für alle, die energetische Sanierungen an selbstgenutzten Wohngebäuden durchführen. Wer Förderungen nach § 35c EStG nutzen möchte, sollte frühzeitig die Bescheinigungspflicht im Blick behalten und die Maßnahmen technisch sowie steuerlich korrekt dokumentieren.


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Neues Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

BMF, Schreiben vom 25.08.2025 (koordinierter Ländererlass)

Mit Wirkung zum 25. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung veröffentlicht. Hintergrund ist die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie die Anpassung an das Jahressteuergesetz 2022, das die elektronische Übermittlung solcher Erklärungen ermöglicht (§ 18 Abs. 5a UStG).


Worum geht es?

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung betrifft insbesondere den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG). Ab sofort gelten neue Vordruckmuster und eine überarbeitete Anleitung, die eine standardisierte und elektronische Abgabe der Erklärung sicherstellen sollen.


Neue Vordruckmuster

Folgende Formulare wurden eingeführt:

  • USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1 B – Ergänzungsbogen, insbesondere für Steuerbefreiungen
  • Anleitung USt 1 B – Ausfüllhilfe

Wer muss den Vordruck nutzen?

Die Erklärung ist abzugeben von:

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

➡️ Für jedes neue Fahrzeug muss eine eigene Erklärung eingereicht werden.

Nicht zu verwenden ist das Formular bei:

  • Erwerb durch Unternehmer für den unternehmerischen Bereich,
  • Erwerb durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind.
    In diesen Fällen erfolgt die Meldung wie bisher über die Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (USt 2 A).

Sonderfälle

  • Ausländische Missionen und Konsulate: Seit dem 01.01.2022 ist das BZSt zuständig; hierfür gibt es eigene Formulare.
  • Steuerbefreiung (§ 4b Nr. 3 UStG): Diese wird über die Anlage USt 1 B beantragt. Notwendig ist eine Bestätigung der internationalen Organisation (Dienststempel + Kontingentnachweis).

Elektronische Übermittlung

Die Abgabe erfolgt grundsätzlich elektronisch über die amtliche Schnittstelle (Elster, § 18 Abs. 5a UStG i. V. m. § 87a AO). Weitere Informationen: www.elster.de.


Fazit für die Praxis

  • Neue, einheitliche Vordrucke für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ab sofort verbindlich.
  • Pflicht zur Einzelabgabe je Fahrzeug.
  • Elektronische Übermittlung über Elster erforderlich.
  • Sonderregelungen für internationale Organisationen und Steuerbefreiungen bleiben bestehen.

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Entwurf Standortfördergesetz (StoFöG) – Förderung privater Investitionen und Stärkung des Finanzplatzes Deutschland

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht eine Investitionsoffensive sowie Strukturreformen vor, um das Wirtschaftswachstum in Deutschland zu fördern. Ein zentraler Baustein ist das neue Standortfördergesetz (StoFöG), das am 28. Mai 2025 im Rahmen eines Sofortprogramms beschlossen und nun als Referentenentwurf veröffentlicht wurde.

Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern und zugleich den Finanzplatz Deutschland zu stärken.


Kernelemente des Gesetzentwurfs

Das StoFöG konzentriert sich auf steuerliche Impulse und bessere Finanzierungsbedingungen. Wichtige Maßnahmen sind:

  • Bessere Finanzierung für kleine Unternehmen und Start-ups
    Zugang zu Kapital soll erleichtert werden, insbesondere durch Anreize für Risikokapital und Beteiligungsfinanzierungen.
  • Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur
    Fonds sollen verstärkt in nachhaltige Projekte investieren können – ein Beitrag zur Energiewende und Modernisierung der Infrastruktur.
  • Bürokratieabbau im Finanzmarktbereich
    Aufsichtliche Prozesse bei der BaFin sollen verschlankt werden – ohne Abstriche beim Verbraucherschutz.
  • Umsetzung europäischer Kapitalmarktreformen
    Standortfreundliche Einführung von EU-Rechtsakten wie dem Listing Act, ESAP und der MIFIR-Überarbeitung zur Stärkung des Kapitalmarktes.

Was bedeutet das für Unternehmen und Investoren?

  • Start-ups und KMU: Bessere Chancen auf Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung.
  • Investoren: Neue steuerliche Anreize und vereinfachte Rahmenbedingungen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien.
  • Finanzmarktteilnehmer: Weniger bürokratische Hürden, schnellere Genehmigungs- und Prüfprozesse.

Fazit

Das StoFöG verfolgt das Ziel, Wachstum und Investitionen in Deutschland zu stärken. Besonders spannend ist die geplante Förderung von Venture Capital und der Ausbau nachhaltiger Investitionen. Unternehmen, Gründer und Investoren sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten – konkrete steuerliche Anreize könnten zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Mehr Netto vom Brutto als GmbH-Geschäftsführer

Dank steueroptimierter Gehaltsbausteine mehr Netto vom Brutto!

Viele GmbH-Geschäftsführer schöpfen ihre Möglichkeiten bei der Gehaltsgestaltung nicht aus. Das Ergebnis: Monat für Monat verschenken sie bares Geld an den Fiskus. Mit einem steueroptimierten Geschäftsführervertrag holst du dir mehr Netto vom Brutto – einfach, rechtssicher und sofort umsetzbar.


Steueroptimierter Geschäftsführervertrag

Volles Gehalt bei Krankheit

Standard: Nach 6 Wochen nur noch Krankengeld (67 %).
Mit steueroptimierten Vertrag: 6 Monate volles Gehalt.

Zuschüsse bei Reisekosten

Pauschalen – Übernachtung und Verpflegung deutlich besser absetzbar.

Weihnachtsbonus

Fixierter Sonderbonus zu Weihnachten – Höhe frei wählbar.

Zuschuss für nicht schulpflichtige Kinder

Bis zu 600 € monatlich steuerfrei zusätzlich.

Steuerfreie Essenszuschüsse

Bis zu 103 € pro Monat für deine Verpflegung.

Jobticket oder Bahncard 100

Komplett von der GmbH übernommen.

Homeoffice-Ausstattung

Die GmbH bezahlt die komplette Einrichtung deines Arbeitsplatzes zuhause.

Privater Vermögensaufbau

Bis zu 644 € pro Monat steuerfrei in deine Altersvorsorge.

Internetpauschale

50 € pro Monat steuerfrei für deine privaten Internetkosten.


FAQ: Steueroptimierter Geschäftsführervertrag

1. Was ist ein steueroptimierter Geschäftsführervertrag?

Ein steueroptimierter Geschäftsführervertrag ist ein speziell gestalteter Anstellungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer. Er nutzt steuerfreie und steuerbegünstigte Gehaltsbausteine, um das Nettogehalt zu erhöhen – ohne dass das Bruttogehalt steigen muss.


2. Welche Vorteile bietet mir ein solcher Vertrag?

  • Mehr Netto vom Brutto durch steuerfreie Zuschüsse und Pauschalen
  • Rechtssichere Gestaltung – keine „Grauzone“ oder Trickserei
  • Individuelle Anpassung an persönliche Lebenssituation (z. B. Kinderbetreuung, Homeoffice)
  • Langfristige Steuerersparnis für dich und deine GmbH

3. Welche Gehaltsbausteine sind möglich?

Zu den häufigsten Bausteinen zählen:

  • Essenszuschüsse (steuerfrei bis zu 103 €/Monat)
  • Kinderbetreuungszuschüsse (steuerfrei bis zu 600 €/Monat für nicht schulpflichtige Kinder)
  • Zuschüsse zu Fahrtkosten oder Jobtickets
  • Internetpauschale (steuerfrei bis 50 €/Monat)
  • Zuschüsse zur Altersvorsorge (z. B. 644 €/Monat steuerbegünstigt)
  • Zuschüsse bei Reisekosten & Verpflegungspauschalen
  • Weihnachts- oder Jubiläumsboni
  • Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

4. Ist das legal?

Ja. Alle Gehaltsbausteine basieren auf gesetzlich geregelten Steuerbefreiungen und Freibeträgen (§ 3 EStG u. a.). Voraussetzung ist, dass die Regelungen korrekt in deinem Vertrag verankert und umgesetzt werden.


5. Wie unterscheidet sich der Vertrag von einem Standard-Geschäftsführervertrag?

Ein Standardvertrag regelt meist nur Grundgehalt und Bonus. Steueroptimierte Verträge nutzen zusätzlich alle steuerlichen Gestaltungsspielräume, die sonst oft ungenutzt bleiben. Damit wird das Gehalt nicht teurer für die GmbH – aber deutlich attraktiver für den Geschäftsführer.


6. Ab wann wirken die Vorteile?

Sofort nach Umsetzung. Ab dem nächsten Gehaltslauf können die steueroptimierten Bausteine ausgezahlt werden.


7. Kann ich den Vertrag auch nachträglich anpassen?

Ja. Auch bestehende Geschäftsführerverträge können angepasst oder ergänzt werden, wenn Änderungen rechtssicher dokumentiert werden.


8. Muss mein Steuerberater den Vertrag prüfen?

Nicht zwingend – wenn er professionell erstellt wurde. Trotzdem empfiehlt es sich, die Implementierung mit dem Steuerberater abzustimmen, damit die Bausteine korrekt in Lohnabrechnung und Buchhaltung umgesetzt werden.


9. Gibt es Risiken?

Die Vorteile entfallen, wenn die Vorgaben nicht sauber eingehalten werden (z. B. fehlende Nachweise für Kinderbetreuungskosten). Deshalb ist die rechtssichere Vertragsgestaltung entscheidend.


10. Für wen lohnt sich ein steueroptimierter Geschäftsführervertrag besonders?

  • Für Allein-Geschäftsführer, die ihr eigenes Gehalt optimieren wollen
  • Für Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die ihr Privatvermögen effizient aufbauen wollen
  • Für angestellte Fremdgeschäftsführer, die steuerfreie Benefits nutzen möchten

👉 Tipp: Viele Geschäftsführer verschenken monatlich vierstellige Beträge, weil sie nur einen Standardvertrag haben. Mit einem steueroptimierten GF-Vertrag holst du dir dieses Geld zurück – legal und rechtssicher.


Fazit

Mit einem steueroptimierten Geschäftsführervertrag erhöhst du dein Nettogehalt sofort – ohne mehr Brutto.

VV-GmbH: Sinnvolle Strategie oder teurer Irrweg?

Viele Immobilienanleger stoßen früher oder später auf die „vermögensverwaltende GmbH (VV-GmbH)“. Versprochen wird oft: Nur 15 % Körperschaftsteuer auf Mieteinnahmen! – und schon klingt die GmbH wie die perfekte Rechtsform. Doch die Wahrheit ist komplexer. Eine VV-GmbH ist weder ein „Wundermittel“ noch ein „SCAM“, sondern ein Gestaltungsinstrument mit klaren Vor- und Nachteilen.


Was ist eine VV-GmbH?

  • Eine GmbH ist grundsätzlich eine Kapitalgesellschaft und erzielt damit gewerbliche Einkünfte.
  • Über die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) können reine Vermietungseinkünfte von der Gewerbesteuer befreit werden.
  • Ergebnis: Nur die Körperschaftsteuer von 15 % (zzgl. Soli) fällt an.

Vorteile der VV-GmbH

Niedriger Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer sind deutlich günstiger als die progressive Einkommensteuer bis zu 45 %.
Reinvestition: Gewinne können günstig in neue Immobilien reinvestiert werden.
Professionelle Struktur: Banken und Investoren sehen eine GmbH oft als seriöse, transparente Organisationsform.
Planungssicherheit bei größeren Beständen: Sinnvoll ab einer gewissen Portfolio-Größe, insbesondere mit Holding-Struktur.


Nachteile und Risiken

Kein steuerfreier Verkauf: Immobilien im Betriebsvermögen sind nicht nach 10 Jahren steuerfrei veräußerbar (§ 23 EStG greift nicht).
Gefahr der gewerblichen Infizierung: Zusatztätigkeiten (z. B. PV-Anlagen, möblierte Vermietung) können die Gewerbesteuerbefreiung kippen.
Kosten & Bürokratie: Jahresabschlüsse, Offenlegung, IHK-Beiträge – das verursacht laufende Kosten.
Doppelbesteuerung: Entnahmen an den Gesellschafter sind als Gewinnausschüttung mit Abgeltungsteuer (25 %) belastet.


Für wen lohnt sich eine VV-GmbH?

  • Ja: Für professionelle Anleger mit größeren Beständen, die Gewinne im Unternehmen belassen und reinvestieren.
  • Nein: Für Privatanleger mit wenigen Objekten, die auf den steuerfreien Verkauf nach 10 Jahren setzen.
  • Optimal: Im Zusammenspiel mit einer Holding-Struktur, wenn ein späterer steuerbegünstigter Verkauf der GmbH-Anteile (Share Deal) geplant ist.

Vorsicht vor „Steuertricks“ mit Vereinen

Immer wieder wird behauptet, Vereine seien die „bessere VV-GmbH“ – angeblich ohne Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht oder steuerpflichtige Verkäufe. In Wahrheit:

  • Vereine dienen ideellen Zwecken und sind für private Immobilieninvestments nicht zulässig.
  • Ein wirtschaftlicher Verein erfordert eine staatliche Genehmigung, die praktisch nicht erteilt wird.
  • Solche „Modelle“ bergen hohe Risiken: Aberkennung der Rechtsfähigkeit, Nachversteuerung, Strafverfahren.

Fazit

Die VV-GmbH ist ein nützliches Steuerwerkzeug, wenn sie in die richtige Strategie eingebettet wird. Für Kleinanleger ist sie meist unpraktisch, für professionelle Investoren dagegen oft unverzichtbar. Wichtig ist, die individuelle Situation und Ziele genau zu analysieren, bevor man sich für oder gegen die VV-GmbH entscheidet.

👉 Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob die VV-GmbH zu Ihrer Anlagestrategie passt – oder ob andere Rechtsformen für Sie steuerlich sinnvoller sind.

DStV zur neuen KassenSichV: Klarer, einfacher, umsetzbar?

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) steht erneut vor Änderungen. Ziel ist es, die technischen Vorgaben klarer und die Anwendung einfacher zu machen. Doch ganz ohne Hürden geht es nicht: Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mahnt in seiner Stellungnahme S 07/25 vom 21.08.2025 an, dass keine neuen Rechtsunsicherheiten entstehen und Unternehmen wie Steuerberater nicht durch zusätzliche Kosten oder enge Fristen überlastet werden dürfen.


E-Rechnung soll Belegfunktion übernehmen

Eine wesentliche Neuerung:

  • Kassensysteme, die E-Rechnungen ausstellen können, sollen künftig auf einen separaten Kassenbeleg verzichten dürfen.
  • Damit würde die E-Rechnung nach § 6 KassenSichV die Belegfunktion übernehmen.

Problem:

  • Die europäische CEN-Norm EN 16931 sieht bislang keine Feldbelegung für die nach KassenSichV geforderten Kassendaten vor.
  • Unklarheiten bestehen außerdem bei Rundungsdifferenzen.

👉 Der DStV fordert, die Vorgaben von KassenSichV und E-Rechnung besser aufeinander abzustimmen, um ein praxistaugliches System zu schaffen.


Übergangsregelung beim Zertifizierungsverfahren

Der Änderungsentwurf sieht eine Verlängerung der Zertifizierung bestehender Schutzprofile bis zum 26.02.2027 vor.

  • Vorteil: Mehr Zeit für Anbieter und Unternehmen.
  • Risiko: Wenn die technische Implementierung erst Anfang 2027 erfolgt, fällt die Umsetzung genau in die heiße Phase der Steuererklärungen 2025 – und trifft damit Kanzleien und Unternehmen gleichzeitig mit hohen Arbeitslasten.

👉 Der DStV warnt vor zeitlichen Engpässen und empfiehlt, frühzeitig Handlungsalternativen zu prüfen.


Fazit

Die geplante Änderung der KassenSichV könnte viele Prozesse vereinfachen – insbesondere durch die Nutzung der E-Rechnung als Beleg. Gleichzeitig bleiben technische und organisatorische Unsicherheiten, die dringend geklärt werden müssen.

Für Unternehmen heißt das:

  • Entwicklungen im Blick behalten,
  • rechtzeitig prüfen, ob die eigene Kassen- und Rechnungssoftware anpassungsfähig ist,
  • Übergangsfristen aktiv nutzen, um nicht unter Zeitdruck zu geraten.

👉 Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben und beraten, wie Sie Ihre Systeme rechtzeitig fit machen können.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung – Missbrauch der Machtstellung durch Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 09. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund 68.000 Euro aufzulösen ist. Grund waren schwerwiegende Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar machten.


Hintergrund des Falls

  • Die Klägerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, dessen Geschäftsführer zugleich eine private Beziehung zu ihr unterhielt.
  • Nach dem Ende dieser privaten Beziehung kam es zu sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin.
  • Zudem drohte der Geschäftsführer mit arbeitsrechtlichen Sanktionen.
  • Die Klägerin entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung, die seit Mai 2024 andauert.

Das Arbeitsgericht Bonn löste das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auf und sprach der Klägerin eine Abfindung von 70.000 Euro zu. Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen, passte die Höhe aber geringfügig auf 68.153,80 Euro an.


Die Entscheidung des LAG Köln

Das Gericht stellte klar:

  • Die Klägerin musste die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnehmen.
  • Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG lagen vor.
  • Die außergewöhnlich hohe Abfindung sei gerechtfertigt, weil:
    • die Kündigung sozialwidrig war,
    • die Klägerin erheblich in ihrer Würde verletzt wurde,
    • eine langwierige psychische Erkrankung eingetreten ist,
    • der Geschäftsführer die Situation vorsätzlich durch Missbrauch seiner Machtstellung herbeigeführt hat.

Rechtlicher Hintergrund (§ 9 KSchG)

Ein Gericht kann ein Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung zusprechen, wenn:

  • die Kündigung unwirksam ist,
  • aber dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    Die Höhe der Abfindung legt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Arbeitnehmer:innen: Das Urteil zeigt, dass Betroffene von Machtmissbrauch und Diskriminierung nicht schutzlos sind. Auch wenn eine Kündigung unwirksam ist, können Gerichte eine Beendigung gegen Abfindung anordnen.
  • Für Arbeitgeber:innen: Geschäftsführern kommt eine besondere Verantwortung zu. Missbrauch der Machtstellung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen für das Unternehmen haben.
  • Für Unternehmen: Prävention durch klare Compliance-Regeln und Schulungen zum respektvollen Umgang sind unverzichtbar.

Fazit

Das LAG Köln hat ein deutliches Signal gesetzt: Missbrauch von Macht und diskriminierendes Verhalten im Arbeitsverhältnis haben schwerwiegende Konsequenzen. Arbeitnehmer:innen müssen in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen. Gerichte können die Beendigung anordnen – verbunden mit hohen Abfindungszahlungen.

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