Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Corona-Krise bedroht Existenz von 15 Prozent der deutschen Firmen

Die Corona-Krise ist für 15 Prozent der deutschen Unternehmen existenzbedrohend. Das erklärten sie in der Konjunkturumfrage des ifo Instituts im November 2020. „Gegen den Juni ist das eine Verbesserung, denn da waren es 21 Prozent“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Gleichwohl fühlen sich derzeit 86 Prozent der Reisebüros und-veranstalter bedroht, 76 Prozent der Hotels und 62 Prozent der Gaststätten.“

In der Werbebranche sehen sich 27 Prozent gefährdet, bei Speditionen knapp 14 Prozent. Die IT-Dienstleister mit 5 Prozent und die Rechts- und Steuerberater sind mit 3 Prozent am unteren Ende der Skala. Im Schnitt betrifft die Existenzgefährdung die Dienstleister zu 19 Prozent (Juni: 27 Prozent).

Im Handel sind es 14 Prozent (Juni: 18 Prozent), dabei derzeit im Einzelhandel 18 und im Großhandel 10 Prozent.

Die Industrie verzeichnet einen Wert von 11 Prozent, im Juni waren es noch 17 Prozent. Besonders betroffen sind derzeit die Metallerzeuger und -verarbeiter mit 34 Prozent, die Druckereien mit 29 Prozent, die Getränkehersteller mit 22 Prozent, die Textilbranche mit 20 Prozent und die Bekleidungsindustrie mit 18. Wenig betroffen fühlen sich die Chemie mit 1 Prozent und die Pharmabranche mit 0 Prozent.

Auf dem Bau liegt der Wert bei 4 Prozent. Dies ist zwar doppelt so hoch wie im Juni, aber immer noch ein niedriges Niveau.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.12.2020

Beschäftigte der Plattformwirtschaft verdienen EU-weit besseren sozialen Schutz

Sozialkommissar Nicolas Schmit will den sozialen Schutz für Beschäftigte in der Plattformwirtschaft stärken und hat am 03.12.2020 auf dem Ratstreffen der EU-Arbeits- und Sozialminister angekündigt, im nächsten Jahr eine EU-Regelung auf den Weg zu bringen. Die EU-Arbeits- und Sozialminister haben eine Grundsatzdebatte zu fairen Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz in der Plattformwirtschaft geführt und darüber beraten, in welchen Bereichen EU-weite Regelungen sinnvoll wären. Auf der Agenda der Minister standen auch der Kommissionsvorschlag zu angemessenen Mindestlöhnen und zur unternehmerischen Verantwortung in globalen Lieferketten. Sozialkommissar Nicolas Schmit und Arbeitsminister Hubertus Heil haben in einer anschließenden Pressekonferenz über das Treffen informiert.

Nicolas Schmit sagte: „Wir sollten jetzt darüber nachdenken, wie wir unsere Sozialschutzsysteme für Plattformarbeiter modernisieren und sie angemessener, integrativer, belastbarer und – soweit möglich – zukunftssicherer machen können. Die von der Leyen-Kommission will die digitale Wirtschaft fördern, aber die Beschäftigten in Plattformökonomie müssen mitgenommen werden. Wir wollen die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeiter verbessern und mit einer Reihe von Maßnahmen die Rechte von Plattformtätigen gegenüber Arbeitsplattformen stärken und für faire Bedingungen und mehr sozialen Schutz sorgen. Als ersten Schritt werden wir Anfang 2021 daher eine Konsultation einleiten, die die Sozialpartner über die mögliche Ausrichtung von EU-Maßnahmen in diesem Bereich befragen soll, im Anschluss daran wird ein Gesetzgebungsvorschlag zu fairen Arbeitsbedingungen auf den Plattformen folgen.“

Arbeiten in der Plattformwirtschaft

Essenslieferungen, Fahrdienste, Haushaltsdienstleistungen oder Textarbeit sind Arbeits- und Dienstleistungen, die immer häufiger über digitale Plattformen geordert werden. Die Zahl der Plattformtätigen in Deutschland und Europa nimmt zu, nicht zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie. Plattformen sorgen für Beschäftigung, aber gleichzeitig beinhaltet Plattformarbeit oft auch intransparente und unvorhersehbare Arbeitsbedingungen, höhere Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und einen unzureichenden sozialen Schutz.

In den letzten Jahren wurde mit jedem vierten Arbeitsvertrag ein atypisches Beschäftigungsverhältnis geschlossen; unter diesen Oberbegriff fallen alle anderen als unbefristete Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, wobei das Spektrum von der „klassischen“ Teilzeit bis hin zu Arbeit auf Abruf ohne eine garantierte Stundenzahl reicht. Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollen ab 2022 EU-weit von transparenteren und verlässlicheren Arbeitsbedingungen profitieren.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat hatten 2019 eine Einigung über den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission zu verlässlicheren Arbeitsbedingungen erzielt. Die EU-Regelung erfasst Tätigkeiten, die drei Arbeitsstunden pro Woche und zwölf Arbeitsstunden in vier Wochen durchschnittlich überschreiten. Mindestrechte bei den Arbeitsbedingungen gelten damit selbst in den flexibelsten atypischen Beschäftigungsverhältnissen wie bei Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende fallen in den Geltungsbereich, solange sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.12.2020

Studium: Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2020 – VI R 3/18 – entschieden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem Arbeitsnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der Klage der Studentin statt. Sehe die Studienordnung, wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die/der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/20 vom 03.12.2020 zum Urteil VI R 3/18 vom 14.05.2020

BFH: Geschmuggelte Zigaretten – Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. VII R 56/18) entschieden.

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. „Haften“ bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften. Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 57/20 vom 03.12.2020 zum Urteil VII R 56/18 vom 23.06.2020

Hinweise der BRAK für die Rechnungslegung: erhöhter Umsatzsteuersatz ab 2021 und weitere Aktualisierungen

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Handhabung hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert; diese wurden nunmehr im Hinblick auf die ab 01.01.2021 eintretende Wieder-Anhebung der Umsatzsteuersätze aktualisiert. Ergänzt wurden eine Reihe von Praxisbeispielen, u. a. zur monatlichen bzw. jährlichen Abrechnung bei laufender Rechtsberatung, zur Rechnungslegung bei Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Drei Praxisbeispiele behandeln explizit den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021.

Der Beitrag verweist zudem auf das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.11.2020.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.12.2020

Corona-Krise: Social Entrepreneurs erhalten künftig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Förderung

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise treffen auch Social Enterprises und Social Start-ups hart. Gleichzeitig bieten Krisen auch Chancen, die Corona-Pandemie kann gesellschaftliche Veränderungsprozesse beschleunigen und erhöht den Entwicklungsdruck. Es sind gerade Social Enterprises, die mit sozialen Innovationen solche gesellschaftlichen Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen können. Bei einer von SEND – das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e.V. – organisierten Konferenz hat Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, nun ein speziell auf Social Enterprises und Social Start-ups ausgerichtetes Förderprogramm des BMWi angekündigt.

Thomas Jarzombek: „Das BMWi hat bereits mit den Überbrückungshilfen ausdrücklich auch Social Enterpreneurs gefördert, um deren wichtige Arbeit zu unterstützen. Social Enterprises und soziale Start-ups tragen mit ihren sozialen Innovationen zu einer nachhaltigen und stabilen Entwicklung der Wirtschaft und der Gemeinschaft, sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Deshalb legen wir jetzt ein speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Förderprogramm vor.“

Das Programm wird im frühen 1. Halbjahr 2021 starten und hat eine Laufzeit bis Ende 2022. Die Mittel werden im Rahmen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Das Programm umfasst Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen zur Optimierung und Digitalisierung des Geschäftsmodells von Social Entrepreneurs.

Das BMWi nutzt für das neue Förderprogramm das Instrument REACT-EU. Dieses Instrument soll kurzfristige die Unternehmen bei der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützen und gleichzeitig die Transformation zu einem grünen, digitalen und stabilen Wirtschaftssystem begleiten.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Schutz vor Bruch des Steuergeheimnisses durch Sprachdienste

Im Bundesfinanzministerium (BMF) und seinen nachgeordneten Behörden gibt es umfangreiche Vorkehrungen, damit das Steuergeheimnis nicht durch die Verwendung von Sprachsteuerungen gefährdet wird. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/24549) auf eine Kleine Anfrage (19/24142) der FDP-Fraktion. Diese hatte nach der Gefährdung persönlicher Daten von Steuerpflichtigen durch die Verwendung von Sprachsteuerungen wie Alexa und Siri in der Steuerverwaltung gefragt. Die Regierung erklärt dazu, dass im BMF und im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Sprachsteuerungen allgemein als Sicherheitsrisiko eingestuft und auf allen Endgeräten, die darüber verfügen, deaktiviert seien. Ebenso sei es beim Zoll. Die dienstliche Verwendung privater Endgeräte sei untersagt. Auch für die Arbeit im Homeoffice gälten strenge Regelungen. Private Geräte mit Sprachsteuerung seien “während der Dienstzeit stromlos zu schalten”, Alexa muss also der Stecker gezogen werden. Auch bei der Nutzung von Telekonferenztechnik, nach der die Abgeordneten ebenfalls gefragt haben, werden nach Angaben der Regierung Steuergeheimnis und Dienstgeheimnisse durch Vorschriften und den Einsatz sicherer Tools geschützt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2020

Prämiensparverträge: BaFin ruft Sparer zu Überprüfung auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

„Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält,“ macht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele deutlich. Der nächste Schritt müsse dann sein, zu prüfen, ob diese rechtskonform sei. Bei Fragen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Unterbrechung etwaiger Verjährungsfristen rät Roegele zudem, sich bei Bedarf an eine Verbraucherzentrale oder auch einen Rechtsanwalt zu wenden. Betroffen seien insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher. Ein Runder Tisch, den die BaFin zum Thema Prämiensparen Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Neben ihrem Verbraucheraufruf prüfe die Finanzaufsicht deshalb jetzt auch konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden kann. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf die betroffenen langjährigen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.

Prämiensparverträge

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.

Quelle: BaFin, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Unternehmen sparen weiter Energie und erhalten damit eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 wieder den sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können. Demnach haben die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahr 2019 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 9,3 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 21,6 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2021 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.

Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem u. a. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.

Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 01.12.2020 zum Urteil 9 AZR 102/20 vom 01.12.2020