Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Jahressteuergesetz 2018

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e – neu – UStG)
  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz KStGgemäß § 34 Absatz 6 KStG)
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)
Referentenentwurf

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – gesetzlicher Mindestlohn – Ausschlussfristen

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.

Der Kläger war seit dem Jahre 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat. Mit einem der Beklagten am 18. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger von dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 verlangt. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein und gemeint, sein Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfristenregelung des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau, wonach – zusammengefasst formuliert – alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, sei insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn von seinerzeit 8,50 Euro je Stunde übersteigenden Anteils der Forderung abgewiesen. Der Anspruch sei insoweit nach § 14 BRTV verfallen. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns hat es der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Damit hat der Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch folgt jedoch nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG, weil nach dieser Bestimmung der Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu entrichten ist. Da der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, bleibt ihm auch der Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Zugleich gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern. Das hat zur Folge, dass Vereinbarungen, welche die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns i. S. d. § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, insoweit unwirksam sind. Zu solchen Vereinbarungen gehören nicht nur arbeitsvertragliche, sondern auch tarifliche Ausschlussfristen. Anders als bei Ausschlussfristen, die arbeitsvertraglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind, unterliegen Tarifregelungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB indes keiner Transparenzkontrolle.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2018 zum Urteil 5 AZR 377/17 vom 20.06.2018

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2010, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 EStG)

Mit Beschluss vom 27. September 2017, 2 BvR 598/12, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 16. November 2011, X R 15/09, BStBl II 2012 S. 325, nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat damit die Auffassung des BFH bestätigt, dass hinsichtlich der Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit verfassungsrechtlich weder ein Sonderausgabenabzug in voller Höhe noch eine Berücksichtigung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts geboten ist. Die wegen dieses Beschwerdeverfahrens ruhenden Revisionsverfahren – X R 30/16 – und – X R 38/09 – bis – X R 41/09 – haben sich zwischenzeitlich durch Zurücknahme der Revisionen durch die Kläger erledigt.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2010 hatte der BFH bereits mit Urteil vom 9. September 2015, X R 5/13, BStBl II S. 1043, entschieden, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch im Hinblick auf die Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die unterschiedliche Höhe der in § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG genannten Höchstbeträge sei verfassungsgemäß. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. September 2017, 2 BvR 2445/15, nicht zur Entscheidung angenommen.Mit Urteil vom 27. Juli 2017, III R 1/09, BStBl II 2018 S. 96, hat der BFH des Weiteren entschieden, dass die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) sowie Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Für den Veranlagungszeitraum 2014 sind weitere Verfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge vor den obersten Bundesgerichten anhängig, die möglicherweise Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume haben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

I.

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, werden mit sofortiger Wirkung

  • die bisherige Nummer 2.a (Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009),
  • die bisherige Nr. 2.b (Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010),
  • die bisherige Nummer 4. (Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)) sowie
  • die bisherige Nummer 5. (Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010 wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018, BStBl I S. 703, hingewiesen.

II.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)

I.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

    1. a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
    – für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 –
    • 1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
    • – für Veranlagungszeiträume ab 2015 –
    • 2. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
    3. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummern 1.a) und 1.b) ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.

Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummern 1.a) und 1.b) gilt Folgendes:

  • Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).

    Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt

  • Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

II.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)

Steuerfestsetzungen sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen, soweit § 8c Satz 1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998) für unmittelbare schädliche Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289).

Die Aussetzung der Steuerfestsetzung ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen bei Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 bzw. bis ein-schließlich Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 bei abweichendem Wirtschaftsjahr gemäß § 7 Absatz 4 KStG bzw. § 10 Absatz 2 GewStG und einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG vor dem 1. Januar 2016. Entsprechendes gilt bei gesonderten Feststellungen nach §§ 2a, 10d, § 15 Absatz 4, §§ 15a, 15b EStG, 6 § 4h EStG in Verbindung mit § 8a KStG, § 14 Absatz 5 KStG, § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG und § 10a GewStG für Feststellungszeitpunkte 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2015.

Die Aussetzung der Steuerfestsetzung bewirkt, dass § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht anzuwenden ist, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) vor dem 1. Januar 2016 insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 17 / 10007 vom 18.06.2018

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetzliche Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO  
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Änderung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.  
Zum BMF-Schreiben
 

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen + Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2010, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 EStG)  
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2018 ändert das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2.  
Zum BMF-Schreiben
 

Einsprüche + Änderungsanträge: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010)

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsan2018-06-18-Allgemeinverfuegung-beschraenkte-Abziehbarkeit-sonstige-Vorsorgeaufwendungenträge

Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen durch steuerbegünstigte Einrichtungen (§ 64 AO )

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgendes beschlossen:

 1. Der Kunde wirft in der Pfandannahmestelle von Super-Märkten, etc. die Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) einer steuerbegünstigten Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Spendenbons ein und erhält den Pfandbetrag

 1.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 1.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht.

 2. Wie Fall 1, ein Pfandbon als solcher wird vom Pfandautomaten allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfanderlöses erfolgt durch die Betätigung eines dafür vorgesehen Knopfes am Pfandautomaten. Der Spendenbetrag fließt dann automatisch an die steuerbegünstigte Organisation. Der Kunde erhält im Anschluss einen ausgedruckten „Spendenbon”

 2.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Verzichtet ein Kunde auf das Flaschenpfand, indem er dieses durch Knopfdruck am Pfandautomaten einer steuerbegünstigten Körperschaft zuwendet, sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 2.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden nur in Betracht, wenn die steuerbegünstigte Organisation unter Vorlage der vom Automaten ausgegebenen „Spendenbons” eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausstellt”.

 3. Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen auf Festivals, Schulen und sonstigen Orten auf, an denen sich in der Regel viele Menschen aufhalten. Dabei soll das Sammelbehältnis darauf aufmerksam machen, dass der Pfanderlös bspw. an UNICEF gespendet und dort für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Behälter werden von den aufstellenden Personen geleert, die Pfandflaschen eingelöst und der Betrag an die steuerbegünstigte Einrichtung überwiesen

 3.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den Privatpersonen an einem öffentlichen Ort aufgestellt haben, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 3.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung nicht in Betracht. Auch dem Aufsteller kommt der Spendenabzug nicht zugute, da er weder durch seine Ankündigung der zweckgebundenen Spende frei über die Mittel verfügen kann noch endgültig wirtschaftlich belastet ist.

 4. Die steuerbegünstigte Organisation stellt selbst – auf öffentlichem Grund – für jedermann frei zugängliche Sammelbehälter auf, in die die Pfandflaschen eingeworfen werden können. Die Behälter sind mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass der Pfanderlös zur Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke der Organisation bestimmt ist. Mitarbeiter der Organisation übernehmen die Leerung

 4.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft an einem öffentlichen Ort aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 4.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 5. Die von den Organisationen aufgestellten Sammelbehälter befinden sich hierbei in Abwandlung zu Fall 4) auf Firmengeländen. Der Kreis der Benutzer dieser Sammeltonnen beschränkt sich auf Firmenangehörige oder Kunden. Die Organisation stellt den entsprechenden Behälter (teilweise gegen ein gesondertes Entgelt) den Firmen zur Verfügung und leert sie in regelmäßigen Abständen

 5.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft auf einem Firmen- oder Privatgrundstück aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 5.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 6. In Flughafengebäuden werden Sammelbehälter vor den Bereich der Sicherheitskontrolle platziert, damit die Passagiere die mitgebrachten, jedoch im Sicherheitsbereich nicht erlaubten Flaschen und Flüssigkeitsbehältnisse aller Art abgeben können. Die Organisation übernimmt dabei das Aufstellen und die regelmäßige Leerung der Behälter

 6.1 spendenrechtliche Einschätzung

Wirft der Besucher eines sicherheitsrelevanten Bereichs wie z. B. Flughäfen, Fußballstadien oder anderen öffentlichen Großveranstaltungen vor der Taschenkontrollzone Pfandflaschen mit oder ohne Inhalt in den von einer steuerbegünstigten Organisation vor dem Sicherheitsbereich aufgestellten Sammelcontainer, ist ein Spendenabzug für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 7. Mitglieder steuerbegünstigter Organisationen holen bei Privatpersonen auf deren Veranlassung größere Mengen an Pfandgut kostenlos ab (bspw. nach einer Privat-Party) und lösen die Pfandflaschen in den jeweiligen Märkten ein. Die Privatperson gibt dabei als Zuwendender über ein Online-Formular an, an welcher der vorher zeitlich festgelegten Sammeltouren er teilnehmen möchte und wie viel Pfandgut er wo zur Verfügung stellt. Ein individuelles Wunschdatum kann sich der Spender nicht aussuchen

 7.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wird das Pfandgut von der steuerbegünstigten Organisation kostenlos abgeholt, sind die Einnahmen in Form des Pfandguts dem ideellen Bereich zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung der Organisation über das reine Abholen hinausgeht (wie z. B. durch Reinigungsarbeiten, Zusammensuchen und Leeren der Flaschen).

 7.2 spendenrechtliche Einschätzung

Steht die reine Entgegennahme der Pfandflaschen im Vordergrund, so liegt für den Abgebenden eine Zuwendung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG vor. Unter der Voraussetzung der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch die steuerbegünstigte Organisation ist ein Spendenabzug zu gewähren.

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind Nachlassverbindlichkeiten 

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 3662/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Der Senat gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.< /p>

Die vom Senat zugelassene Revision ist bem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig. 

Newsletter des Finanzgerichts Münster

Keine Umsatzsteuer auf Kryptowährungen

Die Verwendung von sogenannten Virtuellen Währungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Daher unterliegt die Hingabe von Kryptogeld zur Entgeltentrichtung nicht der Umsatzsteuer, geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/2452) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/1975) hervor. Risiken für die Finanzstabilität durch die Nutzung von Kryptowährungen erwartet die Bundesregierung nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 420/2018

Stuertipp: https://www.steuerschroeder.de/Bitcoin-und-die-Steuer.html

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab dem 1. April 2015

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.

Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV S. 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010 S. 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

II.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl 2003 II S. 18; vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl 1991 II S. 104, und vom 20. Mai 1992, III B 100/91, BStBl II S. 729).

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II S. 558).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01 vom 14.06.2018

 

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