Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen durch steuerbegünstigte Einrichtungen (§ 64 AO )

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgendes beschlossen:

 1. Der Kunde wirft in der Pfandannahmestelle von Super-Märkten, etc. die Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) einer steuerbegünstigten Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Spendenbons ein und erhält den Pfandbetrag

 1.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 1.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht.

 2. Wie Fall 1, ein Pfandbon als solcher wird vom Pfandautomaten allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfanderlöses erfolgt durch die Betätigung eines dafür vorgesehen Knopfes am Pfandautomaten. Der Spendenbetrag fließt dann automatisch an die steuerbegünstigte Organisation. Der Kunde erhält im Anschluss einen ausgedruckten „Spendenbon”

 2.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Verzichtet ein Kunde auf das Flaschenpfand, indem er dieses durch Knopfdruck am Pfandautomaten einer steuerbegünstigten Körperschaft zuwendet, sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 2.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden nur in Betracht, wenn die steuerbegünstigte Organisation unter Vorlage der vom Automaten ausgegebenen „Spendenbons” eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausstellt”.

 3. Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen auf Festivals, Schulen und sonstigen Orten auf, an denen sich in der Regel viele Menschen aufhalten. Dabei soll das Sammelbehältnis darauf aufmerksam machen, dass der Pfanderlös bspw. an UNICEF gespendet und dort für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Behälter werden von den aufstellenden Personen geleert, die Pfandflaschen eingelöst und der Betrag an die steuerbegünstigte Einrichtung überwiesen

 3.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den Privatpersonen an einem öffentlichen Ort aufgestellt haben, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 3.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung nicht in Betracht. Auch dem Aufsteller kommt der Spendenabzug nicht zugute, da er weder durch seine Ankündigung der zweckgebundenen Spende frei über die Mittel verfügen kann noch endgültig wirtschaftlich belastet ist.

 4. Die steuerbegünstigte Organisation stellt selbst – auf öffentlichem Grund – für jedermann frei zugängliche Sammelbehälter auf, in die die Pfandflaschen eingeworfen werden können. Die Behälter sind mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass der Pfanderlös zur Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke der Organisation bestimmt ist. Mitarbeiter der Organisation übernehmen die Leerung

 4.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft an einem öffentlichen Ort aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 4.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 5. Die von den Organisationen aufgestellten Sammelbehälter befinden sich hierbei in Abwandlung zu Fall 4) auf Firmengeländen. Der Kreis der Benutzer dieser Sammeltonnen beschränkt sich auf Firmenangehörige oder Kunden. Die Organisation stellt den entsprechenden Behälter (teilweise gegen ein gesondertes Entgelt) den Firmen zur Verfügung und leert sie in regelmäßigen Abständen

 5.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft auf einem Firmen- oder Privatgrundstück aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 5.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 6. In Flughafengebäuden werden Sammelbehälter vor den Bereich der Sicherheitskontrolle platziert, damit die Passagiere die mitgebrachten, jedoch im Sicherheitsbereich nicht erlaubten Flaschen und Flüssigkeitsbehältnisse aller Art abgeben können. Die Organisation übernimmt dabei das Aufstellen und die regelmäßige Leerung der Behälter

 6.1 spendenrechtliche Einschätzung

Wirft der Besucher eines sicherheitsrelevanten Bereichs wie z. B. Flughäfen, Fußballstadien oder anderen öffentlichen Großveranstaltungen vor der Taschenkontrollzone Pfandflaschen mit oder ohne Inhalt in den von einer steuerbegünstigten Organisation vor dem Sicherheitsbereich aufgestellten Sammelcontainer, ist ein Spendenabzug für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 7. Mitglieder steuerbegünstigter Organisationen holen bei Privatpersonen auf deren Veranlassung größere Mengen an Pfandgut kostenlos ab (bspw. nach einer Privat-Party) und lösen die Pfandflaschen in den jeweiligen Märkten ein. Die Privatperson gibt dabei als Zuwendender über ein Online-Formular an, an welcher der vorher zeitlich festgelegten Sammeltouren er teilnehmen möchte und wie viel Pfandgut er wo zur Verfügung stellt. Ein individuelles Wunschdatum kann sich der Spender nicht aussuchen

 7.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wird das Pfandgut von der steuerbegünstigten Organisation kostenlos abgeholt, sind die Einnahmen in Form des Pfandguts dem ideellen Bereich zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung der Organisation über das reine Abholen hinausgeht (wie z. B. durch Reinigungsarbeiten, Zusammensuchen und Leeren der Flaschen).

 7.2 spendenrechtliche Einschätzung

Steht die reine Entgegennahme der Pfandflaschen im Vordergrund, so liegt für den Abgebenden eine Zuwendung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG vor. Unter der Voraussetzung der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch die steuerbegünstigte Organisation ist ein Spendenabzug zu gewähren.

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind Nachlassverbindlichkeiten 

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 3662/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Der Senat gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.< /p>

Die vom Senat zugelassene Revision ist bem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig. 

Newsletter des Finanzgerichts Münster

Keine Umsatzsteuer auf Kryptowährungen

Die Verwendung von sogenannten Virtuellen Währungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Daher unterliegt die Hingabe von Kryptogeld zur Entgeltentrichtung nicht der Umsatzsteuer, geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/2452) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/1975) hervor. Risiken für die Finanzstabilität durch die Nutzung von Kryptowährungen erwartet die Bundesregierung nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 420/2018

Stuertipp: https://www.steuerschroeder.de/Bitcoin-und-die-Steuer.html

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab dem 1. April 2015

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.

Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV S. 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010 S. 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

II.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl 2003 II S. 18; vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl 1991 II S. 104, und vom 20. Mai 1992, III B 100/91, BStBl II S. 729).

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II S. 558).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01 vom 14.06.2018

 

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20. Apr. 2018  6 % Zinsen für Pensionsrückstellungen: Ist das verfassungsgemäß? Für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen (Abzinsung der künftigen …
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3. Okt. 2012  1Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und …
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27. Apr. 2017  Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts.
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10. Apr. 2018  1. Tatbestand. 2. Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung. 3. Der Kläger erwarb gemeinsam mit seiner …
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28. Aug. 2015  Der DStV regt dabei für diese Fallgruppen den Erlass der Zinsen aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags an. Zinsen auf eine …
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10. Mai 2013  Der Anspruch auf Zinsen wegen einer Steuererstattung entsteht nach § 233a Abs . 1 AO dann, wenn die Festsetzung einer (Betriebs-) Steuer zu …
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10. März 2013  Nachdem eine Vielzahl von Finanzierungsinstituten Ende Januar die Zinsen leicht erhöht hatten geht es nun wieder etwas bergab und es …
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30. Juli 2014  Zinsen aus Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

Studium zum Sparkassenfachwirt kann zum Anspruch auf Kindergeld führen

Mit Urteil vom 14. Mai 2018 (Az. 13 K 1161/17 Kg) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein kann.

Der Sohn der Klägerin schloss im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie NRW teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums unter anderem ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Dies sah der Senat anders und gab der Klage statt. Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse. Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 13 K 1161/17 vom 14.05.2018

 

https://www.steuerschroeder.de/…/iii-b-179-16-kindergeld-fuer-behindertes- kind/
14. Febr. 2018  BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.11.2017, III B 179/16. ECLI:DE:BFH: 2017:B.271117.IIIB179.16.0. Kindergeld für behindertes Kind.
www.steuerschroeder.de/einkommensteuererklaerung_Kinder.html
Wie Sie Kinder in der Einkommenteuererklärung absetzen: Kinderfreibetrag,Kindergeld, Unterhalt an Kinder, Ausbildungskosten, Schulgeld usw.
Steuerlexikon von A-Z Kindergeld – BKGG
www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/…/Kindergeld%20-%20BKGG
Die Kindergeld-Leistungen sind grundsätzlich in das EStG übernommen worden (vgl. §§ 62 – 77 EStG). Das Existenzminimum eines Kindes wird ab 1996 …
www.steuerschroeder.de/…/iii-b-88-08-rueckforderung-von-kindergeld– falsches-datum-als-verfahrensfehler/
8. Dez. 2012  I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im November 2004 Kindergeld für seine 1989 geborene Stieftochter. Dieses wurde mit …
www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/154319/Kindergeld
Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig und wird allgemein – wie der Kinderfreibetrag – für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres …
www.steuerschroeder.de/…/iii-b-136-08-formloser-antrag-auf-kindergeld– durch-einen-vertreter/
20. Dez. 2012  I. Der für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tätige Lohnsteuerhilfeverein hatte Kindergeld für den Zeitraum Januar bis November 2003 …
www.steuerschroeder.de/…/iii-b-218-11-kindergeld-wohnsitz-bei- schulbesuch-im-ausland/
5. Dez. 2012  Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung deshalb für D ab Juni 2004 auf und forderte das bis Januar 2007 überzahlte Kindergeld …
www.steuerschroeder.de/…/vi-b-147-11-kindergeld-rueckforderung- vertrauensschutz/
5. Dez. 2012  a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für …
https://www.steuerschroeder.de/…/vi-r-65-11-kindergeld-regelmaessige- arbeitsstaette/
VI R 65/11 – Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte. 10. März 2013 admin. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.9.2012, VI R 65/11. Kindergeld; regelmäßige  …
www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kindergeld.html
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Einnahmen einer Hochschule aus der Auftragsforschung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterhält, ist insoweit nicht gemeinnützig tätig, sodass die entsprechenden Einnahmen nicht ermäßigt besteuert werden können. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 5 K 3156/16 U) entschieden.

Die Klägerin ist eine Hochschule, die sich durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem vollen Umsatzsteuersatz. Demgegenüber berief sich die Klägerin aufgrund der Gemeinnützigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art und der daraus folgenden Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Betrieb gewerblicher Art Auftragsforschung sei nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sei aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen. Dieser finanziere sich allerdings nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz NRW finanziere. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung widerspreche auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bzw. der in den Streitjahren noch gültigen 6. EG-Richtlinie). Danach seien nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind, begünstigt. Mit ihrem insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewähre, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Schließlich stelle die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, den verfolgten Zweck – Förderung der Wissenschaft und Forschung – nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen zu können.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/18 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 5 K 3156/16 vom 13.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: V R 16/18)

Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen

Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 15.06.2018 veröffentlichten Urteil vom 26.04.2018 (Az. 6 K 726/16) entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

Dies sahen die Richterinnen und Richter des 6. Senats anders und gaben der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2018 zum Urteil 6 K 726/16 vom 26.04.2018

BFH: „Verkauf von Ackerstatusrechten“ keine landwirtschaftliche Dienstleistung

Leitsatz

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.

BFH, Urteil V R 55/16 vom 08.02.2018

https://www.steuerschroeder.de/steuer/v-r-55-16-der-verkauf-von-ackerstatusrechten-ist-keine-landwirtschaftliche-dienstleistung/

 

BFH: Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16 zu § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzgericht gab diesem Begehren statt.

Dem ist der BFH entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des BFH auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

In Abgrenzung zu seinem Urteil VI R 56/12 hat der VI. Senat des BFH nun klargestellt, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Entscheidend ist somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/18 vom 13.06.2018 zum Urteil VI R 18/16 vom 21.02.2018

VI R 18/16 – Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

 

BFH: Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009

Leitsatz

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387, und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

BFH, Urteil VIII R 41/15 vom 28.02.2018

VIII R 41/15 – Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. Januar 2009