Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Auswirkungen der BFH-Entscheidung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI

Die Bundesarchitektenkammer informiert über die Auswirkungen einer Entscheidung des BFH zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI.

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hatte der BFH in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nach HOAI erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, nach steuerlichen Grundsätzen „endgültig verdient“ sind. Es komme nicht darauf an, ob der erteilte Auftrag noch weitere, noch nicht abgeschlossene Leistungsphasen umfasse, denn jede Leistungsphase der HOAI sei eine für sich abgeschlossene Leistung. Die Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI komme demnach nicht in Betracht. Betroffen sind alle Gesellschaften und Freiberufler, die ihr Ergebnis durch Aufstellung einer Bilanz und nicht anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Nachdem dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, war anzunehmen, dass es auf alle noch offenen Steuerfälle anwendbar ist. Dies hätte bei Architektinnen und Architekten kurzfristig und ohne Vorbereitungsmöglichkeiten zu erheblichen Erhöhungen der Bilanzgewinne und massiven, gegebenenfalls nicht zu bewältigenden Steuerzahlungen führen können. Die Bundesarchitektenkammer und die Länderarchitektenkammern haben sich deshalb dafür eingesetzt, von einer sofortigen Anwendung dieses BFH-Urteils abzusehen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 an die Bundesarchitektenkammer hat das Bundesministerium für Finanzen nunmehr verfügt, dass – entgegen erster Veröffentlichungen – die Entscheidung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden ist. Nach den Grundsätzen der Entscheidung im Jahr 2015 entstandener Gewinn kann zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.06.2015

 

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerk-male zum 1. Januar 2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 – IV A 4 – S-1451 / 07 / 10011 – (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Den Anhang mit den ab 01.01.2016 geltenden einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
in €
über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 8.000.000 1.000.000 190.000
(H) steuerlicher Gewinn über 310.000 62.000 40.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.800.000 560.000 190.000
(F) steuerlicher Gewinn über 280.000 62.000 40.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 5.200.000 920.000 190.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 650.000 150.000 40.000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 6.200.000 840.000 190.000
(AL) steuerlicher Gewinn über 370.000 70.000 40.000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 160.000.000 39.000.000 12.000.000
(K) steuerlicher Gewinn über 620.000 210.000 52.000
Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen 33.000.000 5.500.000 2.000.000
Pensionskassen (V) über
Unterstützungskassen (U) alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbst- bewirtschafteten Fläche 300.000 130.000 55.000
(LuF) oder steuerlicher Gewinn über 170.000 70.000 40.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Summe der Einnahmen über 6.000.000
Berufsverbände (BKÖ)
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG über 500.000
(bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1450 / 15 / 10001 vom 09.06.2015

 

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12 abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch dessen sog. „Meilicke“-Urteile vom 6. März 2007 C-292/04 und vom 30. Juni 2011 C-262/09 zu Wort gekommen ist.

Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger – Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke – beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.

Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht „passenden“ Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen sind – in einem zweiten Schritt – für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der „reinen“ Inlandssituation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substanzieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen.

Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war (auch) deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.

Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 40/15 vom 10.06.2015 zum Urteil I R 69/12 vom 15.01.2015

 

Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 23/14) entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i. V. m. § 33 der Abgabenordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.

Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise „beschlagnahmt“, dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setzt in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahmt fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben hat er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher nahm man an, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese war (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten.

Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner hat danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i. V. m. § 33 der Abgabenordnung) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringert sich dadurch.

An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar muss auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z. B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibt jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter kann deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibt es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.

Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 41/15 vom 10.06.2015 zum Urteil IX R 23/14 vom 10.02.2015

 

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale oder für schutzwürdige Kulturgüter

Bundesministerium der Finanzen,  IV C 1 – S-2198-b / 08 / 10002

Schreiben vom 04.06.2015

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b EStG) oder für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl I Seite 1346), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl I Seite 434)


  • I. Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b EStG)
  • II. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG)

Aktualisierung

– Stand April 2015 –

I. Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b EStG)

Baden-Württemberg Untere Denkmalschutzbehörden
Bayern Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
(Postanschrift: Postfach 10 02 03, 80076 München)
Berlin Landesdenkmalamt Berlin
Klosterstraße 47 10179 Berlin
Brandenburg Untere Denkmalschutzbehörden
Bremen Landesamt für Denkmalpflege
Sandstraße 3
28195 Bremen
Hamburg Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
– Denkmalschutzamt –
Große Bleichen 30
20354 Hamburg
Hessen Für das Gebiet von Hessen (ohne Stadtgebiete Frankfurt am Main und Wiesbaden):
Landesamt für Denkmalpflege Hessen Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden

Für Stadtgebiet Frankfurt am Main:
Stadt Frankfurt am Main
Denkmalamt 60B
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main

Für Stadtgebiet Wiesbaden:
Landeshauptstadt Wiesbaden
Bauaufsichtsamt
Untere Denkmalschutzbehörde
Gustav-Stresemann-Ring 15
65189 Wiesbaden

Mecklenburg- Vorpommern Landkreise, kreisfreie Städte (Schwerin, Rostock) und große kreisangehörige Städte (Neubrandenburg, Greifswald, Stralsund, Wismar)
Niedersachsen Gemeinden, soweit ihnen die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im übrigen die Landkreise als Untere Denkmalschutzbehörden
Nordrhein-Westfalen Gemeinden als Untere Denkmalschutzbehörden
Rheinland-Pfalz Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktion Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44
55116 Mainz
Saarland Ministerium für Bildung und Kultur
Landesdenkmalamt
Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler
(Postanschrift: Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken)
Sachsen Untere Denkmalschutzbehörden
Sachsen-Anhalt Untere Denkmalschutzbehörden
Schleswig-Holstein Landesamt für Denkmalpflege
Schleswig-Holstein
Wall 47/51 24103 Kiel

Für Hansestadt Lübeck:
Hansestadt Lübeck
Abteilung Denkmalpflege
Königstraße 21
23552 Lübeck

Thüringen Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
Humboldtstraße 11
99423 Weimar
(Postanschrift: Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie – Gemeinsame Verwaltung – Neuwerkstraße 3 – 5 99084 Erfurt)

II. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG)

Baden-Württemberg Archive i. S. des § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG: andere Kulturgüter:
Regierungsbezirk Freiburg:
Landesarchiv Baden-Württemberg
Abt. Staatsarchiv Freiburg
Colombistraße 4
79098 Freiburg
Regierungspräsidium Stuttgart:
Abteilung 8
Landesamt für Denkmalpflege
Berliner Straße 12
73728 Esslingen a. N.
Regierungsbezirk Karlsruhe:
Landesarchiv Baden-Württemberg
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe
Nördliche Hildapromenade 3
76133 Karlsruhe
Regierungsbezirk Stuttgart:
Landesarchiv Baden-Württemberg
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg
Arsenalsplatz 3
71638 Ludwigsburg
Regierungsbezirk Tübingen: Landesarchiv Baden-Württemberg
Abt. Staatsarchiv
Sigmaringen Karlstraße 1-3
72488 Sigmaringen
Bayern Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
(Postanschrift: Postfach 10 02 03, 80076 München)
Berlin Denkmale i. S. des Denkmalschutzgesetzes Berlin:

Landesdenkmalamt Berlin
Klosterstraße 47
10179 Berlin

Kultur- und Archivgut i. S. des Kulturgesetzes:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei
– Kulturelle Angelegenheiten –
Brunnenstraße 188 – 190
10119 Berlin

Brandenburg Untere Denkmalschutzbehörden § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Dortustraße 36
14467 Potsdam
Bremen § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 3:

Landesamt für Denkmalpflege
Sandstraße 3
28195 Bremen

§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4:

Senator für Kultur
Altenwall 15/16
28195 Bremen

Hamburg Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
– Denkmalschutzamt –
Große Bleichen 30
20354 Hamburg
Hessen § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Bibliotheken:
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden
Regierungsbezirk Darmstadt:
Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt
Schloss
64283 Darmstadt
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen: Regierungsbezirk Gießen:
Universitätsbibliothek Marburg
Wilhelm-Röpke-Straße 4
35039 Marburg
Regierungsbezirk Darmstadt:
Hessisches Landesmuseum Darmstadt
Friedensplatz 1
64283 Darmstadt
Regierungsbezirk Kassel:
Universitätsbibliothek Kassel
Diagonale 10
34127 Kassel
Regierungsbezirke Gießen und Kassel:
Staatliche Museen Kassel
Schloss Wilhelmshöhe
34131 Kassel
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Archive: Sammelanträge für mehrere Kulturgruppen i. S. des § 10g Abs. 1 Satz 2:
Regierungsbezirk Darmstadt
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Karolinenplatz 3
64289 Darmstadt
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden
Regierungsbezirke Gießen und Kassel
Hessisches Staatsarchiv Marburg
Friedrichsplatz 15
35037 Marburg
Mecklenburg-Vorpommern § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4:
Landkreise, kreisfreie Städte (Schwerin, Rostock) und große kreisangehörige Städte (Neubrandenburg, Greifswald, Stralsund, Wismar) Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Niedersachsen § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Archive:
Untere Denkmalschutzbehörden Niedersächsische Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für andere Kulturgüter:
Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Nordrhein-Westfalen § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4:
Untere Denkmalschutzbehörden Regierungsbezirk Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Regierungsbezirk Detmold:
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Regierungsbezirk Düsseldorf:
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Regierungsbezirk Köln:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Regierungsbezirk Münster:
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
Rheinland-Pfalz § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3:
Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktion Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44
55116 Mainz
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Bibliotheken:
Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Westerwaldkreis; kreisfreie Städte Koblenz und Trier:

Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz
Rheinische Landesbibliothek
Bahnhofsplatz 14
56068 Koblenz

Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserlautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz; kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms, Zweibrücken:

Landesbibliothekzentrum Rheinland-Pfalz
Pfälzische Landesbibliothek
Otto-Mayer-Straße 9
67346 Speyer

§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen:
Generaldirektion Kulturelles Erbe
Direktion Landesmuseum Mainz
Große Bleiche 59
55116 Mainz
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Archive:
Landeshauptarchiv Koblenz Karmeliterstraße 1
56068 Koblenz
Saarland Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Sachsen Untere Denkmalschutzbehörden
Sachsen-Anhalt § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 und § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Bibliotheken: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Mobiliar, Kunstgegenstände Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen
Untere Denkmalschutzbehörden Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle
§ 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 für Archive:
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
Abteilung Magdeburg
Brückstraße 2
39114 Magdeburg

Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
Abteilung Merseburg
König-Heinrich-Straße 83
06217 Merseburg

Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
Abteilung Dessau
Heidestraße 21
06842 Dessau-Roßlau

Schleswig-Holstein § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 4 ohne archäologische Denkmale/Denkmalbereiche: § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 4 EStG für archäologische Denkmale/Denkmalbereiche sowie § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 3:
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
Wall 47/51
24103 Kiel

Für Hansestadt Lübeck:
Hansestadt Lübeck
Abteilung Denkmalpflege
Königstraße 21
23552 Lübeck

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Brockdorff-Rantzau-Straße 70
24837 Schleswig

Für Hansestadt Lübeck:
Hansestadt Lübeck
Abteilung Archäologie
Meesenring 8
23566 Lübeck

Thüringen Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
Humboldtstraße 11
99423 Weimar
(Postanschrift:
Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
– Gemeinsame Verwaltung –
Neuwerkstraße 3 – 5
99084 Erfurt)

Das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 (BStBl I S. 39) wird aufgehoben.

Ausfall privater Darlehensforderung kein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Kläger haben einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stehe der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen – wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals -, berührten die Einkunftsart nicht.

An dieser Wertung habe sich nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheide aus, denn dem Gesetzgeber sei das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände habe beschränken wollen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.06.2015 zum Urteil 7 K 3661/14 vom 11.03.2015

 

Keine Rückstellung für die Wartung von Flugzeugen

Die Beteiligten stritten über die Bildung einer Rückstellung. Das klagende Unternehmen führt Flüge durch, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet es Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung einher. Vor diesem Hintergrund bildete die Klägerin unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, die jährlich anwuchsen, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Der Betriebsprüfer des Finanzamts löste die Rückstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung von Luftfahrtgeräten vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit gewinnwirksam auf.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. In Anwendung der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze hat das Gericht die Bildung von Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen nicht zugelassen. Zwar sei der Halter eines Luftfahrzeugs öffentlich-rechtlich verpflichtet, dieses nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Betriebsstunden zu warten. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei diese Verpflichtung jedoch nicht durchsetzbar; sie könne weder im Wege der Klage oder des Verwaltungsverfahrens verfolgt noch durchgesetzt werden. Damit fehle es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit.

Des Weiteren könne die Klägerin die Aufwendungen für die Wartung vermeiden, beispielsweise durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte. Der Wartungsaufwand stehe zudem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Erst die nach Maßgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermögliche die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs. Im Übrigen seien das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsfähigen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stelle eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung bilde.

Schließlich sei der Wartungsaufwand nicht zeitlich vor der Durchführung der Wartung wirtschaftlich verursacht. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit könne nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.06.2015 zum Urteil 6 K 418/14 vom 21.04.2015

 

Deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar

2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz [BGBl. 2010 I, S. 1804]. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Diese Steuer beläuft sich auf 145 Euro für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Bestreibern der Kernkraftwerke geschuldet. Sie soll Steuereinnahmen erzeugen, die u. a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden, für den Bundeshaushalt darstellt.

Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen (Deutschland) betreibt, ficht diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg (Deutschland) an. Sie hat im Juni 2011 Brennelemente im Kernreaktor ihres Kraftwerks verwendet und schuldet hierfür eine Steuer in Höhe von mehr als 154 Mio. Euro. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH ist der Ansicht, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat beschlossen, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragen.

Mit dem Urteil vom 04.06.2015 antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof weist zunächst das Argument zurück, wonach Kernbrennstoff gemäß derRichtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L283, S. 51)] (eine Richtlinie, die eine verpflichtende Steuerbefreiung u. a. der Energieerzeugnisse vorsieht, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen und für die Stromerzeugung verwendet werden) von der Steuer zu befreien sei. Da nämlich dieser Brennstoff nicht in der in dieser Richtlinie aufgestellten abschließenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten ist, kann Kernbrennstoff nicht unter die für einige dieser Erzeugnisse vorgesehene Steuerbefreiung fallen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die fragliche Steuerbefreiung auch nicht analog angewandt werden. Insoweit weist der Gerichtshof die Argumentation zurück, dass nicht gleichzeitig eine Steuer auf den Verbrauch elektrischer Energie und eine Steuer auf den zu ihrer Er-
zeugung eingesetzten Energieträger, der kein Energieerzeugnis im Sinne dieser Richtlinie ist, erhoben werden kann.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem [Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S.12)] der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben wird, auch nicht entgegensteht. Da sie nämlich weder den Verbrauch elektrischen Stroms [Hierauf bezieht sich die Richtlinie 2003/96] noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses (unmittelbar oder mittelbar) trifft, stellt diese Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine andere indirekte Steuer auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang bemerkt der Gerichtshof insbesondere, dass nicht ersichtlich ist, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht. Es trifft auch nicht zu, dass die fragliche Steuer direkt oder indirekt anhand der Menge an elektrischem Strom zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr berechnet wird. Außerdem stellt die deutsche Kernbrennstoffsteuer keine vom Unionsrecht verbotenestaatliche Beihilfe dar. Es handelt sich nämlich nicht um eine selektive Maßnahme. Die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, sind nicht von der durch das Kernbrennstoffsteuergesetz eingeführten Regelung betroffen.

Jedenfalls befinden sie sich nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation, die mit der Stromerzeugung vergleichbar ist, bei der Kernbrennstoff verwendet wird, da nur bei dieser radioaktive Abfälle anfallen, die aus einer solchen Verwendung stammen.Der Gerichtshof ist sodann der Auffassung, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom- oder EAG-Vertrag), unter den der Kernbrennstoff fällt, der fraglichen Steuer auch nicht entgegensteht. Sie ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie wird nämlich nicht erhoben, weil der Kernbrennstoff eine Grenze überquert, sondern weil dieser zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet wird, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden wird.

Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, den Umfang ihrer Nutzung von Kernbrennstoff beizubehalten oder zu steigern, und ihnen nicht verbietet, diese Nutzung zu besteuern, was die Wirkung hätte, diese kostspieliger und damit weniger attraktiv zu machen. Da die deutsche Steuer nicht den Erwerb von Kernbrennstoff, sondern dessen Verwendung trifft, gefährdet sie zudem nicht die Erfüllung der Pflicht der EAG, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer dieser
Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen.

Der Gerichtshof untersucht auch eine Frage bezüglich der Befassung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen; diese Frage wurde vom Finanzgericht im Zusammenhang mit dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz gestellt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.06.2015 zum Urteil C-5/14 vom 04.06.2015

 

Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) entschieden.

Der Antragsteller in dem Verfahren hatte im Jahre 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung bestehen, da nach § 176 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz greift, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.

Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstoße möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige sog. echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Dem Antragsteller drohe auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne.

Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm betreffen, war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht aus den im Verfahren betreffend die Übernachtungsteuer maßgebenden Erwägungen (vgl. die Pressemitteilung Nr. 6/2015 vom 05.06.2015) ausgeschlossen.

Eine endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit ist ein solches allerdings noch nicht anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.06.2015 zum Beschluss 5 V 5026/15 vom 03.06.2015

 

Berliner Hotelbetreiber müssen die Übernachtungsteuer vorerst weiter zahlen

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01.01.2014 erhobenen Übernachtungsteuer ist vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 10344/14) abgewiesen worden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in Berlin ansässigen Hotels verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem Übernachtungsteuergesetz – ÜnStG – erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Steuer geäußert. Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verfüge nicht über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundesrechtlicher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landesgesetzgeber schöpfe zu Unrecht die den Beherbergungsbetrieben vom Bundesgesetzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab. Das Gesetz könne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beherbergungsbetrieb die Gäste nach dem Anlass ihrer Reise befragen müsse, ohne die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Damit sei der Beherbergungsbetrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer späteren Überprüfung die Steuerschuld nicht auf die Gäste abwälzen zu können.

Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die inhaltlichen Argumente nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als dem obersten deutschen Finanzgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu prüfen seien.

Der BFH habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen könne. Dieses müsse schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstünden, die nachträglich wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die Steuerbeträge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und würden letztendlich von den Hotelgästen getragen. Dem Land Berlin drohe demgegenüber eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, wenn alle von der Übernachtungsteuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit würden. Da nicht erkennbar sei, dass das ÜnStG unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zustande gekommen sei, müsse der Geltungsanspruch des Gesetzes bis zur Entscheidung über das noch anhängige Klageverfahren respektiert werden.

Eine Vorentscheidung für die noch anhängigen Klageverfahren, die voraussichtlich Ende diesen Jahres zur Entscheidung anstehen, ist damit noch nicht getroffen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2015 zum Beschluss 5 V 10344/14 vom 03.06.2015