Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Kindergeld für ein berufsbegleitendes Masterstudium

Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 1. Oktober 2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 3796/16; Revision anhängig III R 26/18). Im Streitfall habe die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen sei deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits „mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein“. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse „spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein“. Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten. Der Begriff Berufsausbildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich sei eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehle es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 6 K 3796/16 vom 16.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/18)

Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei

Die Klägerin führt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Die Schwimmkurse teilt die Klägerin nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Klägerin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über drei Jahre gewährte es die Steuerbefreiung, nachdem der Klägerin hierfür vom Regierungspräsidium eine Bescheinigung erteilt worden war. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Steuerbefreiung auch für das Säuglingsschwimmen und das Kleinkinderschwimmen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 1 K 3226/15 am 14. Juni 2018, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit seien. Dagegen sei das Säuglingsschwimmen steuerpflichtig. Die Klägerin könne sich für die Steuerbefreiung zwar nicht auf das deutsche Umsatzsteuergesetz, aber auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Danach sei der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Die Klägerin sei eine qualifizierte Privatlehrerin. An der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse. Das Ertrinken sei in Deutschland nach den Verkehrsunfällen die zweithäufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern. Die Schwimmkurse für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren seien auch „Schul- und Hochschulunterricht“. Der Begriff erfasse nicht nur prüfungs- oder ausbildungsbezogenen Unterricht. Steuerbefreit seien auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Die Steuerbefreiung verlange daher nicht, dass die Mehrheit der Kinder nach Beendigung der Kurse in der Lage sei, selbständig zu schwimmen. Die Steuerbefreiung bezwecke die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern. Daher sei es ausreichend, wenn der Kurs das Schwimmen lernen fördert, ergänzt oder erleichtert. Das sei bei den strukturierten Kinderschwimmkursen der Klägerin der Fall. Beim Säuglingsschwimmen sei die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht aber noch nicht überschritten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 3226/15 vom 14.06.2018

Kindergeldanspruch bei Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum 1. September 2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 1 K 307/16 am 7. März 2018 zugunsten des Klägers und setzte Kindergeld für die Tochter für den Monat August 2015 fest. Die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung der Tochter sei nicht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet gewesen, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit. Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweijährigen schulischen Ausbildung ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Dieses habe die Tochter am 31. August 2015 abgeschlossen. Erst danach sei sie berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im Übrigen bestehe kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ebenso wie in einer anderen Kindergeldklage (vgl.Pressemitteilung Nr. 10/2018 vom 2. Juli 2018 ) entschied das Finanzgericht damit gegen die Dienstanweisung der Familienkasse und für den Kindergeldberechtigten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 307/16 vom 07.03.2018 (rkr)

Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist nicht möglich. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort ( 19/3077 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/2640 ), das Bundesverfassungsgericht habe die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den alten Ländern als nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar bezeichnet. „Eine Erhebung der Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte ist nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverfassungsgericht die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet hat“, schreibt die Bundesregierung. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entschieden werden.

Zur Reform der Grundsteuer insgesamt stellt die Bundesregierung fest, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lasse grundsätzlich einen breiten Spielraum. Das kommunale Hebesatzrecht solle beibehalten werden: „Letztlich wird die Höhe der Grundsteuer durch das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen bestimmt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.07.2018

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 kommt mit umsatzsteuerlichen Neuerungen im Gepäck

Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 ist da. Neben den notwendigen Anpassungen an ergangene Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen sieht er insbesondere im Umsatzsteuerrecht einschneidende Änderungen vor. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist in seiner Stellungnahme S 07/18 insbesondere auf folgende Punkte hin:

Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“

Die Gutschein-Richtlinie des Rates der Europäischen Union ( Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen ) regelt die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 2019. Bereits Mitte 2017 hat der DStV zu einem ersten Umsetzungsvorschlag der Verwaltung Stellung genommen (DStV-Stellungnahme S 08/17 ). Die Umsetzung in nationales Recht soll nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 erfolgen.

Ein Dreh- und Angelpunkt der neuen Norm werden Abgrenzungsfragen sein. So unterscheidet die Regelung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Darüber hinaus gibt es aber auch ähnliche Instrumente, die generell nicht unter die Neuregelung fallen sollen. Je nach Gutscheinart knüpfen unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsfolgen an. Klarstellend normiert der Referentenentwurf beispielsweise entsprechend der Vorgabe in der EU-Richtlinie, dass Gutscheine, die zum Preisnachlass berechtigen, keine Gutscheine im Sinne der Neuregelung sind.

Der DStV regt weitere Abgrenzungen des Gutscheinbegriffs an: Zumindest die explizit genannten Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sollten gesetzlich verankert werden.

Zudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert werden, wie der Gesetzgeber die Fälle lösen möchte, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Es ist systematisch äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründet, – die Abgabe eines Mehrzweck-Gutscheins im gleichen Fall jedoch nicht.

Der DStV setzt sich zudem für die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen.

Neue Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen

Betreiber eines elektronischen Markplatzes müssen nach den Ausführungen im Referentenentwurf von Unternehmern, die via ihres Marktplatzes Waren vertreiben, bestimmte Angaben speichern. Der Nachweis muss zum Teil mittels einer neuen Bescheinigung geführt werden – der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung.

Online-Händler müssten eine solche Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, „wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen zukünftig nachkommen wird.“ Zudem soll die Bescheinigung auf drei Jahre beschränkt sein. In Anbetracht des hohen bürokratischen Mehraufwandes müssen wichtige Rechtsfragen geklärt werden.

Der DStV plädiert unter anderem für mehr Transparenz im Bescheinigungsverfahren. Bislang ist etwa nicht ersichtlich, welche konkreten Fälle die Versagung der benötigten Bescheinigung rechtfertigen. Der DStV fordert hier dringend Regelbeispiele. Auch sollte der Steuerpflichtige ein Recht auf eine Begründung haben, sollte ihm die Ausstellung versagt werden.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf eine weitreichende Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber vor. Sie sollen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Unternehmen haften, sofern die ausstehende Steuer aus dem Handel auf ihren Marktplätzen hervorgeht. Auf diesem Weg soll eine korrekte Umsatzbesteuerung sichergestellt werden.

Der DStV ist der Ansicht, dass die angesprochenen neuen Aufzeichnungspflichten bereits eine enorme Zusatzbelastung für die Marktplatzbetreiber darstellen. Eine über die Pflichterfüllung hinausgehende Haftung für betrügerisches Verhalten, das nicht der Betreiber, sondern der Online-Händler zu vertreten hat, sieht der DStV kritisch. Er regt an, dass die Haftung insbesondere in den Fällen ausgeschlossen wird, in denen die neu geforderten Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Andernfalls würde ihm ein unüberschaubares und nicht gerechtfertigtes Haftungsrisiko auferlegt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.07.2018

Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 9 K 3187/16 F) entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Diese Bedenken teilte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 9 K 3187/16 vom 21.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 20/18)

 Verfügung betr. bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufoptionen im Kfz-Handel im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns

Bilanzierung der Rückkaufoption im Kfz-Handel

Aufgrund des BFH-Urteils vom 17. 11. 2010 I R 83/09 (BStBl. 2011 II S. 812) bestimmte das BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[1] , dass Kraftfahrzeughändler Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit zu passivieren haben. Die Verbindlichkeit ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Für den rückkaufverpflichteten Händler kann darüber hinaus – z. B. aufgrund eines sich abzeichnenden Preisverfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt – ein die Höhe des Entgelts für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, welches als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft gem. § 5 Abs. 4 a EStG nicht passivierungsfähig ist.

Beim Käufer und Optionsberechtigten (Leasinggesellschaft) ist nach dem BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[2] ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen, das gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und dem Wert der beim Kfz-Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht.

Wird im ursprünglichen Kaufvertrag kein gesondertes Entgelt für die Rückkaufoption ausgewiesen, muss der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BFH vom 17. 11. 2010 I R 83/09 , BStBl. 2011 II S. 812). Der Wert kann dabei aus Vergleichen von Veräußerungen mit und ohne Einräumung von Rückkaufoptionen abgeleitet werden. Zu einer ggf. erfolgten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dass sie der Option im Zeitpunkt der Einräumung wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen, wird auf die Verfügung OFD Nordrhein-Westfalen vom 25. 7. 2014 (DB S. 1770) [3] verwiesen.

Absicherung des Restwertrisikos des Händlers durch sog. Restwertmodelle

Zur Absicherung des Risikos aus der Rückkaufverpflichtung des Händlers bieten verschiedene Automobilhersteller sog. Restwertmodelle an. Dabei werden die Restwertrisiken, die sich durch Abweichungen zwischen dem Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Rückkaufs und dem vorher im Rahmen der Option vereinbarten Restwert ergeben, durch den jeweiligen Hersteller (z. B. der Audi AG) oder von anderer Seite (zum Teil) ausgeglichen.

Bei Teilnahme eines Händlers an den Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns für die Rückkaufverpflichtung des Händlers ist weiterhin eine Verbindlichkeit nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[4] auszuweisen. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts grds. nicht beeinflusst. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2010 I R 83/09 (BStBl. 2011 II S. 812) ausgeführt, dass der Optionsverkäufer das für die erzwingbare Erfüllung seiner Verpflichtung bezogene Entgelt als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, bezieht. Der Optionsverkäufer verpflichte sich als „Stillhalter”, die Ausübung der Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten. Diese Rücknahmeverpflichtung besteht gegenüber dem Optionsberechtigten folglich unabhängig davon, ob das Unternehmen an einem Restwertmodell teilnimmt.

In einigen Fällen wurde die Schätzung des Werts der für die Rückkaufoption anzusetzenden Verbindlichkeit an das vom Händler an den Hersteller zur Absicherung des vollen Restwertrisikos zu zahlende Entgelt angelehnt. Soweit für die Gewährung der Rückkaufoption kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird und dies auch nicht durch Vergleiche von Veräußerungen mit und ohne Einräumung von Rückkaufoptionen ermittelt werden kann, bestehen gegen diese Handhabung grds. keine Bedenken.

Erfolgt die Absicherung des Händler-Restwertrisikos jedoch anteilig durch den Berechtigten der Rückkaufoption selbst, dürfte das Vorstehende nicht gelten. Da in diesem Fall das Restwertrisiko (ggf. zum Teil) bei dem Berechtigten der Rückkaufoption – der Leasinggesellschaft – verbleibt, muss dieser Umstand bei der Bewertung der Verbindlichkeit, die vor allem das Restwertrisiko des Händlers ausweist, berücksichtigt werden.

Der Ausgleichsanspruch, der gegenüber dem Hersteller aufgrund der Restwertabsicherung besteht, entsteht in den meisten Fällen erst dann, wenn die Option durch den Berechtigten ausgeübt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen Händlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit Vereinbarung der Rückkaufoption ist daher (noch) keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des Rückkaufs mindert der Anspruch gegenüber dem Hersteller die Anschaffungskosten des zurückerworbenen Fahrzeugs, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.

Teilnahme des Händlers am Leasing-Restwertmodell der Audi AG

Entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird im sog. Leasing-Restwertmodell der Audi AG der endfällig zu zahlende Beteiligungsbetrag der Kfz-Händler zur betragsmäßigen Sicherung der Höhe der Anschaffungskosten des zurückerworbenen Pkw gezahlt und gehört daher zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB . Die Beteiligungsbeträge sind beim Kfz-Händler nicht rückstellungsfähig, da diese Aufwendungen zukünftige Anschaffungskosten darstellen, für die nach § 5 Abs. 4 b Satz 1 EStG keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Die näheren Einzelheiten sind dem Schreiben des FM Rheinland-Pfalz vom 21. 11. 2011 an das BMF zu entnehmen.

Als Sicherungsgeschäft i. S. d. § 5 Abs. 1 a Satz 2 EStG „zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken” kann das entgeltliche Audi-Restwertmodell nicht qualifiziert werden. Eine eventuell handelsbilanziell gebildete Bewertungseinheit ist demzufolge für die steuerliche Bilanz nicht zu übernehmen.

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Rheinland vom 16. 4. 2012 .

OFD Nordrhein-Westfalen – S 2137 – 2012/0007 – St 143

Kindergeld – Urteile des FG Münster

Ist der Besuch der Josia-Missionsschule eine Berufsausbildung? (Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 4 K 3336/17 Kg, Rev. BFH III R 25/18)

Stellen die Ausbildung zur Bankkauffrau und das nachfolgende Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg“ und „Bankbetriebswirt BankColleg“) eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 11. April 2018, Az. 9 K 2210/17 Kg)

Stellen die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 11. April 2018, Az. 9 K 3850/17 Kg)

Stellen die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang zum „Master of Arts in Taxation“, der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar? (Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 10 K 768/17 Kg)

Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Zuwendung durch den Erben

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 2050/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Der Senat wies die Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll. Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwisch en den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

FG Münster, Newsletter 07/18

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zulasten des leistenden Unternehmers in Bauträgerfällen bei Abtretbarkeit der Ansprüche gegen den Leistungsempfänger zulässig

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. 5 K 3278/15 U) entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend. Trotz Hinweises des Finanzamts erteilte die Klägerin zunächst keine korrigierten Rechnungen und erklärte auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 im Jahr 2015 zulasten der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, keinen abtretbaren Anspruch gegen ihre Leistungsempfängerin zu haben; jedenfalls sei dieser verjährt. Während des Klageverfahrens erklärte die Klägerin dennoch die Abtretung und stellte berichtigte Rechnungen aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung sei durch § 27 Abs. 19 UStG gedeckt. Gegen diese Vorschrift bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Änderung dann zulässig sei, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ein solcher Anspruch stehe der Klägerin gegen die Bauträgerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgegangen seien, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde. Durch die BFH-Rechtsprechung sei es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. Ob der Anspruch verjährt sei, sei unerheblich, da eine Verjährung lediglich eine Einrede ermögliche, an der Abtretbarkeit aber nichts ändere. Jedenfalls sei aber die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob für den Beginn der Verjährung die Ausführung der Bauleistung (2012), die Kenntnis des leistenden Unternehmers vom Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (2015), die Verkündung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 oder die Verkündung der ersten höchstrichterlichen Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche (BFH-Urteil vom 23.2.2017, V R 16, 24/16) maßgeblich sei.

Die erst im Klageverfahren erklärte Abtretung führe zu keinem anderen Ergebnis. Hierüber könne nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid, entschieden werden. Gleiches gelte für die berichtigten Rechnungen.

 

FG Münster, Newsletter 07/18